Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Sozialarbeit in der Psychiatrie an der Fachhochschule München vom

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1 Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Sozialarbeit in der Psychiatrie an der Fachhochschule München vom Aufgrund von Art. 6 Abs. 1, 72 Abs. 1, 81 Abs. 1, 84 Abs. 2, Satz 3, und 86 Abs. 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) sowie 58 Abs. 2 Satz 1 der Qualifikationsverordnung (QualVO) erlä sst die Fachhochschule München folgende Satzung: 1 Zweck der Studien- und Prüfungsordnung Diese Studien- und Prüfungsordnung dient der Ausfüllung und Ergä nzung der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen (RaPO) vom 17. Oktober 2001 (BayRS WFK) und der Allgemeinen Prüfungsordnung der Fachhochschule München vom 29. Oktober 2003 (BayRS WFK) in deren jeweiliger Fassung. 2 Studienziele (1) Der gebührenpflichtige Masterstudiengang Sozialarbeit in der Psychiatrie ermöglicht besonders befä higten Studenten im Anschluss an ein Hochschulstudium der Sozialen Arbeit oder anderer relevanter Studiengä nge eine Qualifizierung für Berufspositionen mit komplexem Anforderungsprofil im Bereich der Hilfe für psychisch kranke Menschen. Ziel des Studiums ist es, dass die Absolventen im gesundheitsorientierten Bereich der sozialen Arbeit, insbesondere im Bereich der Sozialpsychiatrie, so qualifiziert sind, dass sie den Anforderungen in hervorgehobenen Positionen in planendsteuernden und in besonders wissens- und wissenschaftsbasierten Positionen gewachsen sind. (2) Das Masterstudium vermittelt relevantes Wissen zur Konzeption, Realisierung und Evaluation komplexer Hilfestellungen im Rahmen kurativer und rehabilitativer Versorgungsformen bei Patienten mit langfristigem, komplexen und hohem Versorgungs- und Betreuungsaufwand. (3) Den Masterstudiengang kennzeichnet die curriculare Verknüpfung von Analyse-, Erklä rungs- und Handlungswissen vor allem aus den Bereichen sozial- und gesundheitsbezogener Diagnostik, Case Management, Schnittstellenmanagement, Behandlungsplanung und Netzwerkarbeit mit dem Ziel, die Selbststeuerungs-

2 2 fä higkeit von Patienten und ihren Angehörigen zu erhalten und zu fördern und ihnen zu helfen, aus einem spezialisierten Medizin- und Gesundheitsversorgungssystem den größtmöglichen Nutzen für ihre Gesundheit zu ziehen. (4) Das Masterstudium bereitet auf anspruchsvolle Tä tigkeiten in den Bereichen innovativer Praxisentwicklung, Beratung, Forschung und Lehre vor. Der erfolgreiche Abschluss des Masterstudiums kann auch die Basis für eine wissenschaftliche Weiterqualifikation sein. 3 Qualifikation für das Studium (1) Die Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang Sozialarbeit in der Psychiatrie sind: 1. der Nachweis eines mit der Prüfungsgesamtnote gut oder besser abgeschlossenen mindestens sechs theoretische Studiensemester umfassenden Studiums im Studiengang Soziale Arbeit oder einem anderen Studiengang, der in einem nachvollziehbaren Zusammenhang mit den Zielen dieses Masterstudiums und seinen Forschungs- und Handlungsfeldern steht, z.b. Psychologie, Pä dagogik, Soziologie, Medizin und Public Health (mit jeweils einschlä giger Schwerpunktsetzung) an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiger Abschluss an einer auslä ndischen Hochschule. 2. Der Nachweis einer mindestens zweijä hrigen einschlä gigen praktischen Berufstä tigkeit nach dem ersten berufsqualifizierenden Hochschul-abschluss. 3. Der Nachweis der fachlichen Eignung für das Masterstudium im Rahmen einer Eignungsfeststellung nach 4 Abs. 2 dieser Satzung. (2) Über die Gleichwertigkeit von Hochschulabschlüssen nach Absatz 1 Ziffer 1 entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission ( 8) unter Beachtung des Art. 82 BayHSchG.

3 3 4 Aufnahmeverfahren und Eignungsfeststellung (1) Die Aufnahme des Masterstudiums im ersten Studiensemester ist nur zum Wintersemester eines Studienjahres möglich. Die Bewerbung ist schriftlich vom 2. Mai bis zum 15.Juni eines Jahres mit den erforderlichen Unterlagen bei der Fachhochschule München einzureichen. (2) Die Eignungsfeststellung nach 3 Abs. 1 Ziffer 2 erfolgt auf Grund eines Aufnahmegesprä chs, dessen Inhalte und Dauer die Prüfungskommission festlegt. Gegenstand des Aufnahmegesprä chs sind Grundlagenkenntnisse im Bereich der Struktur des Gesundheitsversorgungssystems, der Diagnostik und der psychosozialen Interventionsformen. Hierbei muss der Bewerber die Fä higkeit zu interdisziplinä rer wissenschaftlicher Arbeit erkennen lassen. Das Aufnahmegesprä ch wird von zwei Professoren bewertet, die Lehraufgaben im Masterstudiengang Sozialarbeit in der Psychiatrie wahrnehmen. Das Aufnahmegesprä ch ist bestanden, wenn das Prä dikat mit Erfolg abgelegt erzielt wurde. (3) Die Bestellung der Professoren erfolgt durch die Prüfungskommission. (4) Das Ergebnis der Eignungsfeststellung wird dem Studienbewerber i. d. R. einen Monat vor Beginn des Studiums bekannt gegeben. Wird ein Studienbewerber abgelehnt, ist dies ihm gegenüber schriftlich zu begründen. (5) Im Falle der Ablehnung ist die Bewerbung zu einem weiteren Termin möglich. Eine dritte Bewerbung ist ausgeschlossen. 5 Aufbau des Studiums und Regelstudienzeit (1) Der Masterstudiengang wird als berufsbegleitendes Teilzeitstudium angeboten. Einzelheiten regelt der Studienplan. (2) Die Regelstudienzeit des Teilzeitstudiums beträ gt fünf theoretische Studiensemester einschließlich der Masterarbeit. Dies entspricht einem Vollzeitstudium von drei theoretischen Studiensemestern. (3) Ein Anspruch darauf, dass der Masterstudiengang bei nicht ausreichender Studienbewerberzahl durchgeführt wird, besteht nicht. 6

4 Fächer und Leistungsnachweise 4 (1) Die Studienmodule und Pflichtfä cher des Studiums, ihre Stundenzahl, die Art der Lehrveranstaltungen, die Anzahl der ECTS-Kreditpunkte und die studienbegleitenden Leistungsnachweise sowie die Notengewichte der Fachendnoten sind in der Anlage zu dieser Satzung festgelegt. Einzelheiten regelt der Studienplan. (2) Alle Fä cher des Masterstudienganges sind Pflichtfä cher. Diese sind für alle Studenten des Masterstudienganges verbindlich. 7 Studienplan (1) Der Fachbereich Sozialwesen erstellt zur Sicherstellung des Lehrangebotes und zur Information der Studenten einen Studienplan, der nicht Teil dieser Studien- und Prüfungsordnung ist, und aus dem sich der Ablauf des Studiums im Einzelnen ergibt. Er wird vom Fachbereichsrat beschlossen und ist hochschulöffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung neuer Regelungen muss spä testens zu Beginn der Vorlesungszeit des Semesters erfolgen, das sie erstmals betreffen. (2) Der Studienplan enthä lt insbesondere Regelungen und Angaben über: 1. Die Aufteilung der Semesterwochenstunden und der ECTS- Kreditpunkte je Fach und Studiensemester und die Art der Lehrveranstaltungen in den einzelnen Fä chern, soweit dies nicht in der Anlage abschließend geregelt ist, 2. die Studienziele und Studieninhalte der einzelnen Fä cher, 3. nä here Bestimmungen zu den studienbegleitenden Leistungs- und Teilnahmenachweisen, 4. Regelungen zur Ausgestaltung des Teilzeitstudiums, 5. nä here Bestimmungen zu Form und Organisation der Masterarbeit. 8 Prüfungskommission

5 5 (1) Im Fachbereich Sozialwesen wird eine Prüfungskommission für den Masterstudiengang Sozialarbeit in der Psychiatrie gebildet, die aus drei Professoren besteht und durch den Fachbereichsrat bestellt wird. Die Mitglieder der Prüfungskommission wä hlen den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus ihrer Mitte. (2) Die Prüfungskommission kann Prüfungs- und Entscheidungsbefugnisse nach dieser Studien- und Prüfungsordnung auf ihren Vorsitzenden übertragen. 9 Masterarbeit (1) Die Masterarbeit soll zeigen, dass der Student in der Lage ist, eine anspruchsvolle Aufgabenstellung aus dem Fachgebiet der Sozialarbeit in der Psychiatrie selbstä ndig wissenschaftlich zu bearbeiten. (2) Das Thema der Masterarbeit wird frühestens zu Beginn des vierten Semesters und spä testens zu Beginn des fünften Semesters ausgegeben. (3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträ gt fünf Monate. Auf Antrag des Kandidaten kann die Prüfungskommission in Ausnahmefä llen die Bearbeitungszeit im Einverstä ndnis mit dem Aufgabensteller um maximal drei Monate verlä ngern. Bei Nichteinhaltung der Bearbeitungszeit wird die Masterarbeit mit der Note nicht ausreichend bewertet. (4) Wird die Masterarbeit mindestens mit der Note ausreichend bewertet, muss der Student im Rahmen eines Kolloquiums von 30 Minuten Dauer zu den Ergebnissen seiner Masterarbeit und deren Einordnung in den Kontext der Sozialarbeit in der Psychiatrie und ihren Forschungs- und Handlungsfeldern Stellung nehmen. (5) Wird der schriftliche Teil der Masterarbeit oder das Kolloquium mit der Note nicht ausreichend bewertet, so kann die Masterarbeit mit einem neuen Thema einmal wiederholt werden. Die Vergabe des neuen Themas muss spä testens einen Monat nach Mitteilung des Ergebnisses der nicht bestandenen Masterarbeit erfolgen. Hinsichtlich der Bearbeitungszeit gilt die Regelung des Absatzes 3. 10

6 Bewertung von Prüfungsleistungen 6 und Prüfungsgesamtnote (1) Für die Berechnung der Prüfungsgesamtnote werden die Fachendnoten der Module mit ihren ECTS-Kreditpunkten gewichtet. (2) Die Bewertung der einzelnen Prüfungen und Leistungsnachweise erfolgt mit den Noten: 1,0; 1,3 (sehr gut); 1,7; 2,0; 2,3 (gut); 2,7; 3,0; 3,3 (befriedigend); 3,7; 4,0; (ausreichend); 5,0 (nicht ausreichend). Im Masterprüfungszeugnis werden den Endnoten in einem Klammerzusatz die zugrunde liegenden Notenwerte mit einer Nachkommastelle angefügt. 11 Masterprüfungszeugnis Über die bestandene Masterprüfung wird ein Masterprüfungszeugnis gemä ß der Anlage zur Allgemeinen Prüfungsordnung der Fachhochschule München ausgestellt. 12 Akademischer Grad (1) Den Absolventen des Masterstudiums wird der akademische Grad eines Master of Social Work in Mental Health, Kurzform: M.S.M.H verliehen. (2) Über die Verleihung des akademischen Grades wird eine Urkunde gemä ß dem jeweiligen Muster in der Anlage zu Allgemeinen Prüfungsordnung der Fachhochschule München ausgestellt. 13 In-Kraft-Treten Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 in Kraft. Sie gilt für Studenten, die ihr Studium nach dem Sommersemester 2005 im Masterstudiengang Sozialarbeit in der Psychiatrie aufnehmen.

7 7 München, D:\Eigene Dateien\TEXTE\Grieser\SPO Master Sozialarbeit in der Psychiatrie.doc

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