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1 pensionsversicherung 1 Unsere Pension

2 2 Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich soweit dies inhaltlich in Betracht kommt auf Frauen und Männer in gleicher Weise. IMPRESSUM Medieninhaber, Herausgeber und Verleger: Sozialversicherungsanstalt der Bauern Redaktion: Dr. Georg Schwarz Alle in 1030 Wien, Ghegastraße 1, Telefon 01/ , AV-501 DVR-Nr Hersteller: Eigendruck SVD Büromanagement GmbH, Wien Die Broschüre entstand unter Mitarbeit von: AL Dr. Harald Jilke, FBO Mag. Michaela Karner Titelfoto: lev dolgachov Fotolia.de Weitere Informationen finden Sie unter Stand: Dezember 2017 Alle Angaben in dieser Broschüre erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr, eine Haftung der Autoren bzw. des Herausgebers ist ausgeschlossen.

3 3 INHALT Vorwort 7 1. Grundsätzliches zur Pension Überblick über die Pensionsarten Grundsätzliches zum Pensionsanspruch Der Pensionsantrag Stichtag Pensionsbeginn Zuständigkeit Pensionen ( ab 1955) Pensionsarten im Überblick Alterspension Korridorpension Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer Hackler -Langzeitversichertenregelung I und II Hackler -Schwerarbeit Schwerarbeitspension Erwerbsunfähigkeitspension Pensionshöhe/Pensionskonto Zu-/Abschläge Versicherungs-/Beitragszeiten Beitragszeiten einer Teilpflichtversicherung Beitragszeiten einer freiwilligen Versicherung 49

4 4 3. Pensionen ( bis 1954) Pensionsarten im Überblick Alterspension Korridorpension Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer Hackler -Langzeitversichertenregelung I und II Hackler -Schwerarbeit Schwerarbeitspension Erwerbsunfähigkeitspension Pensionsberechnung Abschläge Bonifikation Schutzdeckelung mit Vergleichsberechnung Zusätzliche Leistungen Ausgleichszulage Kinderzuschuss Sonderzahlungen Pflegegeld Rezeptgebührenbefreiung Freiwillige Versicherungen Weiterversicherung Weiterversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger Selbstversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung Höherversicherung 76

5 5 6. Weitere Hinweise Krankenversicherungsbeitrag Solidaritätsbeitrag Lohnsteuer Fortbetriebspension Pensionsteilung Erwerbstätigkeit in der Pension Ruhen von Pensionen Kindererziehungszeiten Nachkauf Schul- und Studienzeiten Pensionsanpassung Sozialrechtsverfahren Wichtige Meldungen Beratungsangebot SVB-Regionalbüros 88 Ausfüllhilfe Pensionsantrag 89

6 6 SVB Es ist nicht zu wenig Zeit, die wir haben, sondern es ist zu viel Zeit, die wir nicht nutzen. Lucius Annaeus Seneca

7 7 LIEBE BÄUERINNEN UND BAUERN! Mit der Broschüre Unsere Pension legen wir Ihnen unser neues Nachschlagewerk über die wichtigsten Bestimmungen im Pensionsrecht vor. Denn in Österreich haben wir im Alter oder bei Erwerbsunfähigkeit eine umfassende soziale Absicherung. Das Pensionssystem ermöglicht der älteren Bevölkerung eine gesicherte Versorgung, die im Rahmen des Generationenvertrags über die Beiträge der heute aktiven Generation finanziert wird. Dieses System hat gerade in Zeiten von schwankenden Entwicklungen auf den Finanzmärkten seine Beständigkeit bewiesen. Dennoch müssen wir auch für unsere Kinder die Leistungsfähigkeit sichern. Ein wichtiger Schritt dafür war die Pensionsharmonisierung, die eine weitgehende Angleichung des Pensionssystems für alle Berufsgruppen brachte. Durch das individuelle Pensionskonto gibt es zudem mehr Transparenz, da man jederzeit mittels Datenabfrage einen Überblick über die bereits erworbenen Ansprüche hat. Getz Ein Pensionsantritt erfordert in der Landwirtschaft aber auch eine rechtzeitige betriebliche Planung. Denn Betriebsübergaben müssen gut vorbereitet sein und vor allem der jungen Generation eine entsprechende Planungsmöglichkeit bieten. Nützen Sie daher unser Beratungs- und Informationsangebot. Eine detaillierte und individuelle Beratung erhalten Sie dabei bei unseren Sprechtagen vor Ort oder in den Regionalbüros! In diesem Sinne wünsche ich Ihnen alles Gute. Obfrau Vizepräs. ÖKR Theresia Meier

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9 9 Grundsätzliches zur Pension SVB

10 10 1. GRUNDSÄTZLICHES ZUR PENSION Die vorrangige Aufgabe der Pensionsversicherung ist die finanzielle Absicherung der Versicherten durch Pensionsleistungen im Alter oder nach krankheitsbedingtem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben sowie der hinterbliebenen Angehörigen. Die Finanzierung der Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung erfolgt in Form des Umlageverfahrens, auch Generationenvertrag genannt. Dies bedeutet, dass die ausgezahlten Pensionen primär durch die Beitragszahlungen der Erwerbstätigen finanziert werden. Aufgrund der ungünstigen demografischen Entwicklung in der Land- und Forstwirtschaft sind in der bäuerlichen Pensionsversicherung, wie in den anderen Pensionsversicherungen auch, Bundesmittel zur Finanzierung notwendig. Seit gilt für alle Versicherten, geboren ab , das Allgemeine Pensionsgesetz (APG). Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des Pensionsharmonisierungsgesetzes ist im Bereich der Pensionsversicherung durch Einführung eines einheitlichen und persönlichen Pensionskontos auch auf eine neue Berechnungsmethode umgestellt worden. Dennoch gibt es viele Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), die weiterhin für die bäuerlichen Versicherten gelten. Für all jene, die bis zum geboren wurden, gilt grund-

11 11 sätzlich das alte Pensionsrecht weiter, wie es vor der Pensionsharmonisierung geregelt war. Da das Altrecht ausläuft (Frauen, geboren bis 1954, haben das Regelpensionsalter bereits 2014 erreicht, für Männer besteht die Möglichkeit einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer im Rahmen der Hacklerregelungen ), wird in dieser Broschüre im 3. Kapitel ( bis 1954) auf die wichtigsten Bestimmungen des Altrechts hingewiesen. 1.1 ÜBERBLICK ÜBER DIE PENSIONSARTEN Das Pensionssystem unterscheidet folgende Pensionsarten: Eigenpensionen»» Alterspension»» Korridorpension»» Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (auslaufendes Recht) Hackler -Langzeitversichertenregelungen Hackler -Schwerarbeit»» Schwerarbeitspension»» Erwerbsunfähigkeitspension Hinterbliebenenpensionen»» Witwen-/Witwerpension, Pension für hinterbliebene eingetragene Partner»» Waisenpension Näheres zu den Hinterbliebenenpensionen erfahren Sie im Internet unter oder in Ihrem Regionalbüro. Grundsätzliches zur Pension ab 1955 bis 1954 Zusätzliche Leistungen Freiwillige Versicherung Weitere Hinweise

12 12 Versicherungsfall Alter Erwerbsunfähigkeit Tod Pension Alterspension Korridorpension Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer Hacklerregelungen Schwerarbeitspension Erwerbsunfähigkeitspension Witwen-/Witwerpension Pension für hinterbliebene eingetragene Partner Waisenpension 1.2 GRUNDSÄTZLICHES ZUM PENSIONSANSPRUCH Pensionsleistungen gebühren bei Eintritt des Versicherungsfalles (z.b. Erreichen eines bestimmten Alters), Erfüllung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzung (Mindestversicherungszeit/Wartezeit) und der besonderen Anspruchsvoraussetzungen (z.b. Aufgabe der Betriebsführung), sofern welche vorgesehen sind (nicht bei allen Pensionsarten).

13 13 Die Ansprüche entstehen kraft Gesetzes, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und der Versicherungsfall eingetreten ist. Allerdings wird die Pension nicht automatisch ausbezahlt, sondern es muss ein Antrag gestellt werden. Grundsätzliches zur Pension 1.3 DER PENSIONSANTRAG Das Verfahren, in dem festgestellt wird, ob ein Anspruch aus der Pensionsversicherung besteht, wird nur über Antrag eingeleitet. Der Antrag löst den Pensionsstichtag (siehe 1.4 Stichtag) aus. Damit der Pensionsantrag so schnell wie möglich erledigt und somit die Pension ausbezahlt werden kann, finden Sie nachfolgend wichtige Hinweise: Keine Pension ohne Antrag Damit man eine Pensionsleistung erhalten kann, muss ein Antrag gestellt werden. Eine Antragstellung ist bei einem der SVB-Sprechtage oder direkt im zuständigen Regionalbüro möglich, wobei eine vorhergehende Beratung empfehlenswert ist. Das Antragsformular kann im Internet unter ausgedruckt (siehe Ausfüllhilfe im Kapitel 6. Weitere Hinweise) werden. Wenn kein Antragsformular zur Hand ist, genügt ein formloses Schreiben mit Angabe von Namen, Adresse und Versicherungsnummer, woraus ersichtlich ist, dass eine Pensionsleistung beantragt wird. bis 1954 Zusätzliche Leistungen Weitere Hinweise ab 1955 Freiwillige Versicherung

14 14 Ein wichtiges Datum ist das Einlangen des Antrages, weil davon der Pensionsbeginn abhängt. Der Pensionsantrag kann auch bei jedem anderen Sozialversicherungsträger und allen Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung gestellt werden und ist von der jeweiligen Behörde an die SVB weiterzuleiten. Als Eingangsdatum gilt dann das Datum der ersten Übernahme des Antrages (außer bei einem Antrag, der im Gemeindeamt gestellt wird und nicht binnen zwei Monaten beim Versicherungsträger einlangt). Versicherungsnummer Damit es zu keiner Verwechslung mit anderen Versicherten kommt, ist bei allen Anträgen die Versicherungsnummer anzugeben. Jede Versicherungsnummer gibt es nämlich nur einmal. Genau ausfüllen Beim Ausfüllen des Pensionsantrages sind Vollständigkeit und Genauigkeit wichtig, insbesondere auf die richtige Angabe von Daten ist zu achten. Auch über ein sonstiges Einkommen auch das des Ehepartners sowie über eventuell noch bewirtschaftete Flächen benötigt die SVB genaue Angaben. Denn manche Einkünfte wirken sich sowohl auf die Pension als auch auf eine Ausgleichszulage aus. Originaldokumente nicht notwendig Im Antragsformular ist angeführt, welche Dokumente einem Pensionsantrag beigelegt werden müssen eine Kopie genügt. Nicht erforderlich ist die Vorlage von Dokumenten, die sich auf bereits von einem Sozialversicherungsträger festgestellte Versicherungszeiten

15 15 beziehen. Im Pensionsantrag muss auch entschieden werden, ob die Pension per Post bar ausgezahlt oder auf ein Konto überwiesen werden soll. Unterschrift Zum Schluss muss der Antrag unterschrieben werden. 1.4 STICHTAG Der Stichtag immer ein Monatserster ist jener Tag, zu dem folgende Feststellungen getroffen werden: ob überhaupt, von welchem Pensionsversicherungsträger, in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt. Der Stichtag wird bei Eigenpensionen durch den Antrag ausgelöst. So gesehen ist der Zeitpunkt der Antragstellung von großer Bedeutung. Der Stichtag ist hier der Tag der Antragstellung, wenn es ein Monatserster ist, sonst der folgende Monatserste. Beispiel: Der Pensionsantrag wird am 15. April gestellt dann ist der Stichtag der 1. Mai. Grundsätzliches zur Pension bis 1954 Zusätzliche Leistungen Weitere Hinweise ab 1955 Freiwillige Versicherung

16 PENSIONSBEGINN Eigenpensionen gebühren im Regelfall ab dem Stichtag. Für den Anfall einer Erwerbsunfähigkeitspension ist zusätzlich die Aufgabe der die Pflichtversicherung in der bäuerlichen Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit notwendig (Ausnahme: Bezug von Pflegegeld der Stufe 3). Ein Landwirt muss also seinen landwirtschaftlichen Betrieb ab einem Einheitswert von EUR aufgeben oder auf unter EUR Einheitswert verringern. Daher kann die Pension auch untermonatig anfallen. 1.6 ZUSTÄNDIGKEIT Für die Leistungserbringung ist jener Pensionsversicherungsträger zuständig, bei dem in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die meisten Versicherungsmonate erworben wurden. Sollten in den letzten 15 Jahren keine Versicherungszeiten vorliegen, ist jener Träger zuständig, bei dem der letzte Versicherungsmonat erworben wurde. Gleiches gilt bei Vorliegen einer gleichen Anzahl von Versicherungsmonaten in mehreren Pensionsversicherungen. SVB

17 17 GEBURTS- JAHRGÄNGE AB 1955

18 18 2. PENSIONEN (GEBURTSJAHRGÄNGE AB 1955) Für alle Personen, die ab dem geboren sind, gilt aufgrund des Pensionsharmonisierungsgesetzes das harmonisierte Pensionsrecht. 2.1 PENSIONSARTEN IM ÜBERBLICK Bei Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenzen bzw. bei Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit gibt es in der Pensionsversicherung folgende Eigenpensionen: die Alterspension die Korridorpension die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (auslaufendes Recht) Hackler -Langzeitversichertenregelungen Hackler -Schwerarbeit die Schwerarbeitspension die Erwerbsunfähigkeitspension

19 19 Weitere Hinweise ab 1955 Grundsätzliches zur Pension ERWERBSUN- FÄHIGKEITS- PENSION Berufsschutz mit 60 ab Eintritt Erwerbsunfähigkeit ALTERS- PENSION für Frauen geboren bis * ab SCHWER- ARBEITS PENSION ab KORRIDOR- PENSION ab 62 ALTERS- PENSION für Männer ab 65 ohne Hackler -Langzeitversichertenregelungen und Hackler -Schwerarbeit * Für Frauen geboren ab wird das Regelpensionsalter stufenweise auf das 65. Lebensjahr angehoben bis Alterspension Eintritt des Versicherungsfalles (Erreichen des Regelpensionsalters) Zusätzliche Leistungen Freiwillige Versicherung Das Regelpensionsalter liegt für Frauen derzeit bei Vollendung des 60. Lebensjahres, dieses wird ab dem Jahr 2024 bis zum Jahr 2033 stufenweise dem Regelpensionsalter für Männer mit Vollendung des 65. Lebensjahres angeglichen.

20 20 Frauen geboren von bis bis Regelpensionsalter 60 Jahre Jahre und 6 Monate Jahre Jahre und 6 Monate Jahre Jahre und 6 Monate Jahre Jahre und 6 Monate Jahre Jahre und 6 Monate ab Jahre Erforderliche Versicherungsmonate (Mindestversicherungszeit) Die Mindestversicherungszeit gilt als erfüllt, wenn mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Jahre) vorliegen, davon mindestens 84 Versicherungsmonate (7 Jahre) auf Grund einer Erwerbstätigkeit. Für Versicherte, die vor dem bereits einen Versicherungs-

21 21 monat erworben haben, gelten für die Anspruchsvoraussetzungen (Wartezeit) die Bestimmungen nach dem BSVG, sofern dies für sie günstiger ist. Diese finden Sie unter Alterspension, Kapitel 3. Pensionen ( bis 1954) Grundsätzliches zur Pension Korridorpension Eintritt des Versicherungsfalles Eine Korridorpension ist ab Vollendung des 62. Lebensjahres möglich. Da das Regelpensionsalter für Frauen derzeit noch bei Vollendung des 60. Lebensjahres liegt, kommt für sie diese Pensionsart erst ab dem Jahr 2028 in Betracht. Vorher besteht die Möglichkeit, entweder eine Alterspension (für Frauen, die bis geboren wurden) oder zuvor noch eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ( Hacklerregelungen ) in Anspruch zu nehmen. Erforderliche Versicherungsmonate (Mindestversicherungszeit) Die Mindestversicherungszeit gilt als erfüllt, wenn mindestens 480 Versicherungsmonate (40 Jahre) vorliegen. bis 1954 Zusätzliche Leistungen Weitere Hinweise ab 1955 Freiwillige Versicherung

22 22 Besondere Anspruchsvoraussetzungen Am Stichtag darf keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bestehen; keine andere selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (438,05 EUR, Wert 2018) ausgeübt bzw. nach dem BSVG ein Einheitswert von mehr als EUR bewirtschaftet werden; kein monatlicher Bezug aus einem öffentlichen Mandat (z.b. Bürgermeister) über 4.354,68 EUR (Wert 2018) vorliegen. Wird ein Erwerbseinkommen aus einer Erwerbstätigkeit unter der Geringfügigkeitsgrenze bezogen sowie gleichzeitig ein landwirtschaftlicher Betrieb unter der Einheitswertgrenze geführt, kommt es zu einer Zusammenrechnung. Das kann dazu führen, dass die besonderen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt werden.

23 Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer Das Antrittsalter für die bisherige vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer wurde bis 2017 bis zum Regelpensionsalter angehoben. Im Rahmen von Hacklerregelungen wurde allerdings bestimmten Jahrgängen bei Vorliegen von sehr vielen Versicherungs(Beitrags)monaten ein früherer Zugang zur Pension im Rahmen der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer ermöglicht. Diese Regelungen für die ab 1955 sind unter den nachfolgenden zwei Punkten (2.1.4 Hackler -Langzeitversichertenregelung I und II und Hackler -Schwerarbeit) näher beschrieben Hackler -Langzeitversichertenregelung I und II Hackler -Langzeitversichertenregelung I Frauen geboren ab bis Eintritt des Versicherungsfalls Vollendung des 55. Lebensjahres Erforderliche Versicherungsmonate (Wartezeit) Für Frauen ist die Wartezeit erfüllt, wenn zum Stichtag mindestens 480 Beitragsmonate (40 Jahre) erworben wurden. Grundsätzliches zur Pension bis 1954 Zusätzliche Leistungen Weitere Hinweise ab 1955 Freiwillige Versicherung

24 24 Als erforderliche Beitragsmonate gelten: Zeiten der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit Zeiten der freiwilligen Versicherung Zeiten der Kindererziehung (sofern sie sich nicht mit Beitragszeiten decken) max. 60 Monate (Teilversicherungszeiten der Kindererziehung sind ohne Begrenzung durch Anrechnung von Ersatzzeiten heranzuziehen) Zeiten des Wochengeldbezuges, sofern sie sich nicht mit Kindererziehungszeiten decken Zeiten des Krankengeldbezuges ab Arbeitslosengeldbezug ab Zeiten vor Einführung der Pflichtversicherung für Gewerbetreibende und Bauern (Ausübungsersatzzeiten). Pro Monat ist eine Beitragsentrichtung von 183,04 EUR (Wert 2018) notwendig. Können solche nachgekaufte Zeiten für die Pensionsleistung nicht in entsprechender Weise berücksichtigt werden, werden bereits entrichtete Beiträge entsprechend aufgewertet zurückerstattet. Nach Einkauf: Schul- und Studienzeiten

25 25 Besondere Anspruchsvoraussetzungen Damit ein Pensionsanspruch besteht, darf am Stichtag keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorliegen; keine andere selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (438,05 EUR, Wert 2018) ausgeübt bzw. nach dem BSVG ein Einheitswert von mehr als EUR bewirtschaftet werden; kein monatlicher Bezug aus einem öffentlichen Mandat (z.b. Bürgermeister) über 4.354,68 EUR (Wert 2018) vorliegen. Wird ein Erwerbseinkommen aus einer Erwerbstätigkeit unter der Geringfügigkeitsgrenze bezogen sowie gleichzeitig ein landwirtschaftlicher Betrieb unter der Einheitswertgrenze geführt, kommt es zu einer Zusammenrechnung. Das kann dazu führen, dass die besonderen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt werden. Grundsätzliches zur Pension Zusätzliche Leistungen bis 1954 Weitere Hinweise ab 1955 Freiwillige Versicherung

26 26 Hackler -Langzeitversichertenregelung II Männer geboren ab , Frauen geboren ab Eintritt des Versicherungsfalles Für Männer, geboren ab , gilt als Pensionsantrittsalter das vollendete 62. Lebensjahr. Für Frauen ab Geburtsjahrgang 1959 wird das Pensionsantrittsalter schrittweise vom 57. auf das 62. Lebensjahr angehoben. Erforderliche Versicherungsmonate (Wartezeit) Für männliche Versicherte ist die Wartezeit erfüllt, wenn zum Stichtag mindestens 540 Beitragsmonate (45 Jahre) erworben wurden. Für Frauen wird die Anzahl der erforderlichen Beitragsmonate schrittweise von 504 (42 Jahre) auf 540 (45 Jahre) angehoben.

27 27 Änderungen für Frauen Geburtsdatum Antrittsalter Erforderliche Beitragsmonate Grundsätzliches zur Pension Lebensjahr 504 (42 Jahre) Lebensjahr 516 (43 Jahre) Lebensjahr 528 (44 Jahre) Lebensjahr 540 (45 Jahre) ,5. Lebensjahr Lebensjahr ,5. Lebensjahr 540 ab Lebensjahr 540 Zusätzliche Leistungen bis 1954 Weitere Hinweise ab 1955 Freiwillige Versicherung

28 28 Als erforderliche Beitragsmonate gelten: Zeiten der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes Zeiten der Kindererziehung (sofern sie sich nicht mit Beitragszeiten decken) max. 60 Monate (Summe Ersatzzeiten und Teilversicherungszeiten) Zeiten des Wochengeldbezuges, sofern sie sich nicht mit Kindererziehungszeiten decken Nachgekaufte Schul- und Studienzeiten, Ausübungsersatzzeiten oder andere Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung bzw. Zeiten eines Krankengeldbezuges werden hingegen nicht berücksichtigt. Besondere Anspruchsvoraussetzungen Damit ein Pensionsanspruch besteht, darf am Stichtag keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorliegen; keine andere selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (438,05 EUR, Wert 2018) ausgeübt bzw. nach dem BSVG ein Einheitswert von mehr als EUR bewirtschaftet werden; kein monatlicher Bezug aus einem öffentlichen Mandat (z.b. Bürgermeister) über 4.354,68 EUR (Wert 2018) vorliegen.

29 29 Wird ein Erwerbseinkommen aus einer Erwerbstätigkeit unter der Geringfügigkeitsgrenze bezogen sowie gleichzeitig ein landwirtschaftlicher Betrieb unter der Einheitswertgrenze geführt, kommt es zu einer Zusammenrechnung. Das kann dazu führen, dass die besonderen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt werden. Sind die Anspruchsvoraussetzungen für die Hackler -Langzeitversichertenregelung (Alter, Beitragsmonate) zu einem bestimmten Zeitpunkt einmal erfüllt, bleibt der Anspruch auf diese Pensionsart auch bei einer späteren Antragstellung gewahrt. Grundsätzliches zur Pension bis 1954 Zusätzliche Leistungen Weitere Hinweise ab Hackler -Schwerarbeit Eintritt des Versicherungsfalles Für Männer, geboren ab bis liegt das Pensionsantrittsalter bei Vollendung des 60. Lebensjahres. Für Frauen, geboren ab bis liegt das Pensionsantrittsalter bei Vollendung des 55. Lebensjahres. Erforderliche Versicherungsmonate (Wartezeit) Zum Stichtag müssen mindestens bei Männern 540 bzw. bei Frauen 480 Beitragsmonate vorliegen, wobei innerhalb der letzten 240 Kalendermonate (20 Jahre) vor dem Stichtag mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (10 Jahre) erworben wurden. Freiwillige Versicherung

30 30 Definition Schwerarbeit Die Definition des Begriffes Schwerarbeit ist durch Verordnung des Sozialministers geregelt. Die Berufsliste für Frauen und Männer mit körperlicher Schwerarbeit finden Sie im Internet unter Ob die ausgeübte land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit konkret als Schwerarbeit gilt, wird im Einzelfall im Rahmen des Pensionsverfahrens durch die SVB überprüft. Versicherte können ab Vollendung des 50. Lebensjahres einen Antrag auf Feststellung der Schwerarbeitszeiten stellen. Neben der Prüfung der Altersgrenze gibt es eine zusätzliche individuelle Prüfung, ob vor dem Regelpensionsalter die Voraussetzungen für eine Schwerarbeitspension oder Hackler -Schwerarbeit (nur für Frauen geboren bis ) erfüllt werden können. Nur wenn beide Punkte (vollendetes 50. Lebensjahr und notwendige Versicherungsmonate) erfüllt sind, werden Schwerarbeitszeiten bescheidmäßig festgestellt, ansonsten wird der Antrag zurückgewiesen.

31 31 Als erforderliche Beitragsmonate gelten: Zeiten der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit Zeiten der freiwilligen Versicherung Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes Zeiten der Kindererziehung (sofern sie sich nicht mit Beitragszeiten decken) max. 60 Monate (Teilversicherungszeiten der Kindererziehung sind ohne Begrenzung durch Anrechnung von Ersatzzeiten heranzuziehen) sowie Zeiten des Wochengeldbezuges, sofern sie sich nicht mit Kindererziehungszeiten decken. Zeiten des Krankengeldbezuges ab Arbeitslosengeldbezug ab Zeiten vor Einführung der Pflichtversicherung für Gewerbetreibende und Bauern (Ausübungsersatzzeiten). Pro Monat ist eine Beitragsentrichtung von 183,04 EUR (Wert 2018) notwendig. Können solche nachgekaufte Zeiten für die Pensionsleistung nicht in entsprechender Weise berücksichtigt werden, werden bereits entrichtete Beiträge entsprechend aufgewertet zurückerstattet. Nach Einkauf: Schul- und Studienzeiten Grundsätzliches zur Pension bis 1954 Zusätzliche Leistungen Weitere Hinweise ab 1955 Freiwillige Versicherung

32 32 Besondere Anspruchsvoraussetzungen Damit ein Pensionsanspruch besteht, darf am Stichtag keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorliegen; keine andere selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (438,05 EUR, Wert 2018) ausgeübt bzw. nach dem BSVG ein Einheitswert von mehr als EUR bewirtschaftet werden; kein monatlicher Bezug aus einem öffentlichen Mandat (z.b. Bürgermeister) über 4.354,68 EUR (Wert 2018) vorliegen. Wird ein Erwerbseinkommen aus einer Erwerbstätigkeit unter der Geringfügigkeitsgrenze bezogen sowie gleichzeitig ein landwirtschaftlicher Betrieb unter der Einheitswertgrenze geführt, kommt es zu einer Zusammenrechnung. Das kann dazu führen, dass die besonderen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt werden. Sind die Anspruchsvoraussetzungen für die Hackler -Schwerarbeit (Alter, Beitragsmonate, Schwerarbeit) zu einem bestimmten Zeitpunkt einmal erfüllt, bleibt der Anspruch auf diese Pensionsart auch bei einer späteren Antragstellung gewahrt.

33 33 Überblick Hackler -Langzeitversichertenregelung I Grundsätzliches zur Pension Frauen geboren ab bis Lebensjahr 480 Beitragsmonate Als Beitragsmonate gelten: Zeiten der Pflicht- und freiwilligen Versicherung Kindererziehungszeiten (max. 60 Monate) Wochengeldbezug Krankengeldbezug ab Arbeitslosengeldbezug ab Ausübungsersatzzeiten bei Einkauf Schul- und Studienzeiten bei Einkauf ab 1955 bis 1954 Hackler -Langzeitversichertenregelung II Frauen geboren ab Männer geboren ab Zusätzliche Leistungen Weitere Hinweise 57. bis 62. Lebensjahr Beitragsmonate 62. Lebensjahr 540 Beitragsmonate Freiwillige Versicherung

34 34 Hackler -Langzeitversichertenregelung II Als Beitragsmonate gelten: Zeiten der Pflichtversicherung aufgrund Erwerbstätigkeit Kindererziehungszeiten (max. 60 Monate) Präsenz- und Zivildienst Wochengeldbezug Hackler -Schwerarbeit Frauen geboren ab bis Männer geboren ab bis Lebensjahr 480 Beitragsmonate 60. Lebensjahr 540 Beitragsmonate Als Beitragsmonate gelten: Zeiten der Pflicht- und freiwilligen Versicherung Kindererziehungszeiten (max. 60 Monate) Präsenz- und Zivildienst Wochengeldbezug Krankengeldbezug ab Arbeitslosengeldbezug ab Ausübungsersatzzeiten bei Einkauf Schul- und Studienzeiten bei Einkauf Zusätzlich müssen in den letzten 240 Kalendermonaten vor dem Stichtag mind. 120 Schwerarbeitsmonate vorliegen.

35 Schwerarbeitspension Eintritt des Versicherungsfalles Eine Schwerarbeitspension ist für Frauen und Männer ab Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Frauen ist die Schwerarbeitspension erst ab der Anhebung des Regelpensionsalters im Jahr 2024 relevant. Vorher besteht für sie (geboren bis ) die Möglichkeit, entweder bereits mit der Vollendung des 60. Lebensjahres eine Alterspension oder zuvor noch eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ( Hacklerregelungen ) in Anspruch zu nehmen. Erforderliche Versicherungsmonate (Mindestversicherungszeit) Die Mindestversicherungszeit gilt als erfüllt, wenn 540 Versicherungsmonate (45 Jahre) vorliegen und in den letzten 240 Kalendermonaten (20 Jahre) vor dem Stichtag mindestens 120 Beitragsmonate (zehn Jahre) Schwerarbeit geleistet wurde. Definition Schwerarbeit Die Definition des Begriffes Schwerarbeit ist durch Verordnung des Sozialministers geregelt. Die Berufsliste für Frauen und Männer mit körperlicher Schwerarbeit finden Sie im Internet unter Ob die ausgeübte land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit konkret als Schwerarbeit gilt, wird im Einzelfall im Rahmen des Pensi- Grundsätzliches zur Pension bis 1954 Zusätzliche Leistungen Weitere Hinweise ab 1955 Freiwillige Versicherung

36 36 onsverfahrens durch die SVB überprüft. Versicherte können ab Vollendung des 50. Lebensjahres einen Antrag auf Feststellung der Schwerarbeitszeiten stellen. Neben der Prüfung der Altersgrenze gibt es eine zusätzliche individuelle Prüfung, ob vor dem Regelpensionsalter die Voraussetzungen für eine Schwerarbeitspension oder Hackler -Schwerarbeit (nur für Frauen geboren bis ) erfüllt werden können. Nur wenn beide Punkte (vollendetes 50. Lebensjahr und notwendige Versicherungsmonate) erfüllt sind, werden Schwerarbeitszeiten bescheidmäßig festgestellt, ansonsten wird der Antrag zurückgewiesen. Besondere Anspruchsvoraussetzungen Damit ein Pensionsanspruch besteht, darf am Stichtag keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorliegen; keine andere selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (438,05 EUR, Wert 2018) ausgeübt bzw. nach dem BSVG ein Einheitswert von mehr als EUR bewirtschaftet werden: kein monatlicher Bezug aus einem öffentlichen Mandat (z.b. Bürgermeister) über 4.354,68 EUR (Wert 2018) vorliegen. Wird ein Erwerbseinkommen aus einer Erwerbstätigkeit unter der Geringfügigkeitsgrenze bezogen sowie gleichzeitig ein landwirtschaftlicher Betrieb unter der Einheitswertgrenze geführt, kommt es zu einer Zusammenrechnung. Das kann dazu führen, dass die besonderen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt werden.

37 Erwerbsunfähigkeitspension Eintritt des Versicherungsfalles Voraussetzung für diese Pension ist, dass der Versicherte erwerbsunfähig ist. Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, irgendeine in Betracht kommende selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit regelmäßig auszuüben. Ob diese Voraussetzung erfüllt wird, stellt der Ärztliche Dienst der SVB im Rahmen einer eingehenden Untersuchung fest. Wenn ein Bauer seine bisherige Tätigkeit wegen Krankheit oder Gebrechens oder einer körperlichen oder geistigen Schwäche nicht mehr ausüben kann, ist er auf jede andere selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit verweisbar, die es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt. Ein Tätigkeitsschutz besteht erst ab Vollendung des 60. Lebensjahres. Ein zum Beispiel 61-jähriger Bauer ist somit nicht mehr auf außerlandwirtschaftliche Berufe verweisbar. Der Tätigkeitsschutz besteht aber nur dann, wenn die land(forst)- wirtschaftliche Tätigkeit in den letzten 180 Kalendermonaten (15 Jahren) vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate (zehn Jahre) hindurch ausgeübt worden ist. Grundsätzliches zur Pension bis 1954 Zusätzliche Leistungen Weitere Hinweise ab 1955 Freiwillige Versicherung

38 38 Härtefallregelung Der Bauer gilt auch dann als erwerbsunfähig, wenn er das 50. Lebensjahr vollendet hat und auf Grund von Krankheit, Gebrechen oder Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil ausüben kann und zu erwarten ist, dass ein Arbeitsplatz in einer der physischen und psychischen Beeinträchtigung entsprechenden Entfernung vom Wohnort innerhalb eines Jahres nicht erlangt werden kann. Dabei müssen vom Versicherten mindestens 360 Versicherungsmonate (30 Jahre), davon mindestens 240 Beitragsmonate (20 Jahre) der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit, erworben worden sein. Diese Regelung soll es schwer kranken Menschen ermöglichen, vor Erreichen des Tätigkeitschutzalters eine Erwerbsunfähigkeitspension in Anspruch zu nehmen.

39 39 Erforderliche Versicherungsmonate (Wartezeit) Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn mindestens 180 Beitragsmonate (15 Jahre) der Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung oder mindestens 300 Versicherungsmonate (25 Jahre) oder bei einem Stichtag vor Vollendung des 50. Lebensjahres mindestens 60 Versicherungsmonate (fünf Jahre) innerhalb der letzten 120 Kalendermonate (zehn Jahre) vor dem Stichtag vorliegen. Bei einem Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres ist für jeden Lebensmonat nach dem 50. Lebensjahr zusätzlich zu den 60 Versicherungsmonaten ein weiterer Versicherungsmonat erforderlich. Der Rahmenzeitraum von 120 Kalendermonaten (zehn Jahre) erhöht sich pro weiterem Lebensmonat um zwei Kalendermonate. Höchstausmaß: 180 Versicherungsmonate (15 Jahre) innerhalb der letzten 360 Kalendermonate (30 Jahre). Neutrale Zeiten können den Rahmenzeitraum, in dem die erforderlichen Versicherungsmonate liegen müssen, verlängern. Diese Wartezeit entfällt, wenn die Erwerbsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder einen Dienstunfall beim Bundesheer verursacht wurde. Wird man vor dem vollendeten 27. Lebensjahr erwerbsunfähig, reichen sechs Versicherungsmonate als Voraussetzung aus. Besondere Anspruchsvoraussetzungen Generell muss die Erwerbsunfähigkeit für die Zuerkennung einer Pension voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern. Grundsätzliches zur Pension bis 1954 Zusätzliche Leistungen Weitere Hinweise ab 1955 Freiwillige Versicherung

40 40 Am Stichtag darf kein Anspruch auf eine Alterspension, Schwerarbeitspension oder eine vorzeitige Alterspension bestehen (Ausnahme: Korridorpension). Zudem ist für den Anfall der Erwerbsunfähigkeitspension auch die Aufgabe der die Pflichtversicherung nach dem BSVG begründenden Erwerbstätigkeit notwendig. Die Bewirtschaftung von Betrieben ab einem Einheitswert von EUR muss daher aufgegeben werden oder der Betrieb auf unter EUR Einheitswert verringert werden. Eine Ausnahme von dieser Regelung besteht für Bezieher von Pflegegeld ab der Stufe 3. Ist auf Grund des Gesundheitszustandes dauernde Erwerbsunfähigkeit anzunehmen, erfolgt eine unbefristete Gewährung der Leistung. Andernfalls wird die Pension für maximal zwei Jahre befristet zuerkannt. Besteht nach Wegfall der Pension weiterhin Erwerbsunfähigkeit, dann muss die Pension binnen drei Monaten nach dem Wegfall beantragt werden, damit sie lückenlos weitergewährt wird. In der Pensionsversicherung gilt der Grundsatz Rehabilitation vor Pension. Das bedeutet, dass jeder Antrag auf Erwerbsunfähigkeitspension auch als Antrag auf Rehabilitationsleistungen gilt.

41 PENSIONSHÖHE/PENSIONSKONTO Wenn Sie mit 65 Jahren und 45 Versicherungsjahren in Pension gehen, sollen Sie als Bruttopension 80 Prozent Ihres gesamten durchschnittlichen monatlichen Lebenseinkommens erhalten. Für alle Versicherten, ab Geburtsjahrgang 1955, wurde ein persönliches leistungsorientiertes Pensionskonto beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichtet, auf dem die jährlich erworbenen Leistungsansprüche, auch z.b. für Zeiten der Kindererziehung bzw. des Präsenzdienstes, gespeichert werden. Für jene, die bis zum mindestens einen Versicherungsmonat erworben haben, wurden die bis Ende 2013 erworbenen Anwartschaften in Form einer Kontoerstgutschrift am Pensionskonto erfasst. Diese wurde aus allen Versicherungszeiten und den zugrunde liegenden Beitragsgrundlagen bis berechnet und als Startguthaben im Pensionskonto gutgeschrieben. Die Kontoerstgutschrift bildete also den ersten Eintrag. Ab 2014 werden jährlich für neu erworbene Versicherungszeiten Teilgutschriften auf das Pensionskonto aufgebucht. Für jedes Versicherungsjahr wird die Teilgutschrift berechnet, indem die jährlichen Beitragsgrundlagen mit dem Kontoprozentsatz 1,78 Grundsätzliches zur Pension bis 1954 Zusätzliche Leistungen Weitere Hinweise ab 1955 Freiwillige Versicherung

42 42 multipliziert werden. Die Summe dieser jährlich aufgewerteten Teilgutschriften samt allfälliger Kontoerstgutschrift ergibt die Gesamtgutschrift. Geteilt durch 14 errechnet sich daraus die monatliche Bruttopensionshöhe (monatliche Beträge samt zwei Sonderzahlungen) zum Regelpensionsalter (also ohne Zu- oder Abschläge). Von der Bruttopension werden dann von der SVB der Krankenversicherungsbeitrag, der Solidaritätsbeitrag und die Lohnsteuer abgezogen. Die Beitragsgrundlage ist bei bäuerlichen Versicherten grundsätzlich vom Einheitswert bzw. den landwirtschaftlichen Einkünften laut Einkommensteuerbescheid des bewirtschafteten Betriebes abhängig. Wird eine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt, dann wird auch diese Beitragsgrundlage herangezogen. Je höher die Summe der Beitragsgrundlagen ist, umso höher ist auch die Gesamtgutschrift am Pensionskonto. Hinweis: Es gibt die Möglichkeit des Pensionssplittings auf dem Pensionskonto. Dabei werden vom erwerbstätigen Elternteil Beitragsgrundlagen aus seiner Erwerbstätigkeit auf das Pensionskonto des anderen Elternteils, der die Kinderbetreuung übernimmt, übertragen, die dann als Teilgutschriften erfasst werden. Aufgrund der geteilten Beitragsgrundlage im bäuerlichen Sozialversicherungsrecht bei gemeinsamer Betriebsführung und hauptberuflicher Beschäftigung hat dies für den bäuerlichen Bereich weniger Bedeutung. Ohnedies werden beiden Ehepartnern für die Berechnung der Teilgutschrift je 50 Prozent der Betriebsbeitragsgrundlage zugrunde gelegt.

43 43 Es kann eine Kontomitteilung vom leistungszuständigen Pensionsversicherungsträger verlangt werden. Diese Mitteilung ist kostenlos, allerdings rechtsunverbindlich. Unter oder über MeineSV ( können Sie Ihr persönliches Pensionskonto jederzeit online einsehen und Ihre Kontomitteilung ausdrucken. Die Online-Abfrage Ihres Pensionskontos funktioniert mit: e-card als Bürgerkarte Handysignatur FinanzOnline-Zugang Sie können direkt über FinanzOnline mit Ihrer Zugangskennung einsteigen und benötigen keine Bürgerkarte oder Handysignatur. Grundsätzliches zur Pension ab 1955 bis Zu-/Abschläge Abschläge und Bonus im Pensionskorridor, Beispiel für Männer Zusätzliche Leistungen Pensionsbeginn Abschläge von der Pensionshöhe K O R R I D O R Weitere Hinweise Bonus zur Pensionshöhe Regelpensionsalter Freiwillige Versicherung

44 Zuschläge Wird eine Alterspension erst nach dem Regelpensionsalter (Männer 65, Frauen bis 2023 noch 60 Jahre) in Anspruch genommen, erhält man pro Jahr eine Zurechnung von 4,2 Prozent der Pensionsleistung. Diese Erhöhung gebührt erst für Zeiträume ab Erfüllung der Mindestversicherungszeit/Wartezeit. Maximal kann die Pension um 12,6 Prozent entspricht einem um 3 Jahre späteren Pensionsantritt erhöht werden. Besonderheit bei Erwerbsunfähigkeitspensionen Bei einer Erwerbsunfähigkeitspension werden zusätzlich Versicherungsmonate angerechnet, da Versicherte oft nicht in der Lage waren, diese selbst zu erwerben. Voraussetzung ist, dass der Stichtag vor Vollendung des 60. Lebensjahres liegt. Ist dies der Fall, werden jene Monate (sogenannte Zurechnungsmonate) angerechnet, die zwischen Stichtag und dem vollendeten 60. Lebensjahr liegen. Die Summe aus den erworbenen Versicherungsmonaten und den Zurechnungsmonaten ist grundsätzlich mit 469 begrenzt Abschläge Bei einem Pensionsantritt vor dem jeweils geltenden Regelpensionsalter gibt es Abschläge. Für die Frauen kommt es ab 2024 zu einer schrittweisen Anhebung des Antrittsalters für die Alterspension (siehe Alterspension).

45 45 Überblick Abschläge Korridorpension 0,425 Prozent pro Kalendermonat der früheren Inanspruchnahme (= je 12 Kalendermonate 5,1 % der Leistung), maximal 15,3 % Hackler -Langzeitversichertenregelung I Frauen geboren ab bis : 0,35 Prozent pro Kalendermonat der früheren Inanspruchnahme (= je 12 Kalendermonate 4,2 % der Leistung), maximal 15 % Hackler -Langzeitversichertenregelung II Männer geboren ab : 0,35 % pro Kalendermonat der früheren Inanspruchnahme (= je 12 Kalendermonate 4,2 % der Leistung), maximal 12,6 % Frauen geboren ab : 0,35 % pro Kalendermonat der früheren Inanspruchnahme (= je 12 Kalendermonate 4,2 % der Leistung). Maximaler Abschlag aufgrund der Anhebung des Regelpensionsalters (siehe nächste Tabelle) Grundsätzliches zur Pension ab 1955 bis 1954 Zusätzliche Leistungen Weitere Hinweise Hackler -Schwerarbeit 0,15 % pro Kalendermonat der früheren Inanspruchnahme (= je 12 Kalendermonate 1,8 % der Leistung), maximal 9,9 % Freiwillige Versicherung

46 46 Schwerarbeitspension 0,15 Prozent pro Kalendermonat der früheren Inanspruchnahme (= je 12 Kalendermonate 1,8 % der Leistung), maximal 9,0 % Erwerbsunfähigkeitspension 0,35 % pro Kalendermonat der früheren Inanspruchnahme (= je 12 Kalendermonate 4,2 % der Leistung), maximal 13,8 % Maximaler Abschlag Frauen ( bis ) Hackler -Langzeitversichertenregelung II Geburtsdatum Höchstausmaß der Verringerung ,6 % ,4 % ,2 % Kein Abschlag ,1 % ,2 % ,3 % ,4 % ,5 % Ab ,6 %

47 VERSICHERUNGS-/BEITRAGSZEITEN Versicherungszeiten sind all jene Monate, die sich auf die Feststellung eines Pensionsanspruches positiv auswirken. Auf dem Pensionskonto gibt es nur mehr Beitragszeiten, weil jeder Versicherungszeit ein Beitrag zugeordnet wird. Für gewisse Zeiten ab 2005 (Kindererziehung, Präsenz-/Zivildienst, etc. so genannte Beitragszeiten einer Teilpflichtversicherung) wird nun ein Beitrag vom Bund, dem Bundesministerium für Landesverteidigung, vom Arbeitsmarktservice oder einem öffentlichen Fonds entrichtet. Als Versicherungszeiten gelten ab 2005 für Versicherte, die ab 1. Jänner 1955 geboren wurden: Beitragszeiten der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit Beitragszeiten einer Teilpflichtversicherung Beitragszeiten einer freiwilligen Versicherung (siehe 5. Freiwillige Versicherungen). Grundsätzliches zur Pension bis 1954 Zusätzliche Leistungen Weitere Hinweise ab 1955 Freiwillige Versicherung

48 Beitragszeiten einer Teilpflichtversicherung Beitragszeiten der Teilpflichtversicherung sind folgende Zeiten: des Präsenz-, Zivil-, Auslands- oder Ausbildungsdienstes der Kindererziehung eines Wochengeld- oder Krankengeldbezuges einer Familienhospizkarenz Bezug von Familienzeitbonus eines Geldleistungsbezuges wegen Arbeitslosigkeit aus der Arbeitslosenversicherung der Notstandshilfe ohne Geldleistung wegen der Anrechnung des Partnereinkommens des Bezuges von Übergangsgeld aus der Unfall- oder Pensionsversicherung Teilweise gibt es für diese Beitragszeiten eine fixe Beitragsgrundlage (z.b. für Präsenz- und Zivildienst sowie für Kindererziehungszeiten). Diese beträgt ,22 EUR pro Monat. Auf dem Pensionskonto werden somit 32,54 EUR pro Monat (das sind 1,78 Prozent der Beitragsgrundlage von 1.828,22 EUR) gutgeschrieben und das bei den Kindererziehungszeiten auch zusätzlich zu einem allfälligen Arbeitsverdienst.

49 Beitragszeiten einer freiwilligen Versicherung In der Pensionsversicherung gibt es verschiedene freiwillige Versicherungen, welche ebenso zu einer Anrechnung von Versicherungszeiten führen. Genauere Informationen über die freiwilligen Versicherungen finden Sie im Kapitel 5. Freiwillige Versicherungen. Grundsätzliches zur Pension Weitere Hinweise Zusätzliche Leistungen bis 1954 ab 1955 Freiwillige Versicherung

50 50 GEBURTSJAHRGÄNGE BIS 1954

51 51 3. PENSIONEN (GEBURTSJAHRGÄNGE BIS 1954) Für Versicherte, die vor dem geboren sind, gilt grundsätzlich das alte Pensionsrecht weiter, wie es vor der Pensionsharmonisierung geregelt war. Doch auch sie sind zum Teil von der Pensionsharmonisierung betroffen so kommen zusätzliche Pensionsarten in Betracht die Korridor- und Schwerarbeitspension. Da das alte Pensionsrecht auslaufend ist, wird in dieser Broschüre nur auf die wichtigsten Bestimmungen hingewiesen. 3.1 PENSIONSARTEN IM ÜBERBLICK Bei Erreichung der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenzen bzw. bei Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit sind in der Pensionsversicherung folgende Eigenpensionen vorgesehen: Alterspension Korridorpension Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (auslaufend) Hackler -Langzeitversichertenregelungen Hackler -Schwerarbeit Schwerarbeitspension Erwerbsunfähigkeitspension SVB Grundsätzliches zur Pension bis 1954 Zusätzliche Leistungen Weitere Hinweise ab 1955 Freiwillige Versicherung

52 Alterspension Eintritt des Versicherungsfalles (Erreichen des Regelpensionsalters) Das Regelpensionsalter liegt für Frauen bei Vollendung des 60. Lebensjahres, für Männer bei Vollendung des 65. Lebensjahres. Erforderliche Versicherungsmonate (Wartezeit) Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn mindestens 180 Beitragsmonate (15 Jahre) oder 300 Versicherungsmonate oder 180 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag vorliegen Korridorpension Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Korridorpension (Eintritt des Versicherungsfalles, Mindestversicherungszeit, besondere Anspruchsvoraussetzungen) finden Sie im Kapitel 2. Pensionen ( ab 1955) unter Korridorpension.

53 Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer Das Antrittsalter für diese Pensionsart wurde bis 2017 schrittweise bis zum Regelpensionsalter (Frauen: 60. Lebensjahr, Männer: 65. Lebensjahr) angehoben und ist somit bereits erloschenes Recht Hackler -Langzeitversichertenregelung I und II Hackler -Langzeitversichertenregelung I Männer geboren bis Eintritt des Versicherungsfalles Vollendung des 60. Lebensjahres Erforderliche Versicherungsmonate (Wartezeit) Für Männer ist die Wartezeit erfüllt, wenn zum Stichtag mindestens 540 Beitragsmonate (45 Jahre) erworben wurden. Grundsätzliches zur Pension bis 1954 Zusätzliche Leistungen Weitere Hinweise ab 1955 Freiwillige Versicherung

54 54 Als erforderliche Beitragsmonate gelten: Zeiten der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit Zeiten der freiwilligen Versicherung Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes Zeiten der Kindererziehung (sofern sie sich nicht mit Beitragszeiten decken) max. 60 Monate Zeiten des Krankengeldbezuges ab Zeiten vor Einführung der Pflichtversicherung für Gewerbetreibende und Bauern (Ausübungsersatzzeiten). Pro Monat ist eine Beitragsentrichtung von 183,04 EUR (Wert 2018) notwendig. Können solche nachgekaufte Zeiten für die Pensionsleistung nicht in entsprechender Weise berücksichtigt werden, werden bereits entrichtete Beiträge entsprechend aufgewertet zurückerstattet. Nach Einkauf: Schul- und Studienzeiten Besondere Anspruchsvoraussetzungen Damit ein Pensionsanspruch besteht, darf am Stichtag keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorliegen; keine andere selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (438,05 EUR, Wert 2018) ausgeübt bzw. nach dem BSVG ein Einheitswert von mehr als EUR bewirtschaftet werden; kein monatlicher Bezug aus einem öffentlichen Mandat (z.b. Bürgermeister) über 4.354,68 EUR (Wert 2018) vorliegen.

55 55 Wird ein Erwerbseinkommen aus einer Erwerbstätigkeit unter der Geringfügigkeitsgrenze bezogen sowie gleichzeitig ein landwirtschaftlicher Betrieb unter der Einheitswertgrenze geführt, kommt es zu einer Zusammenrechnung. Das kann dazu führen, dass die besonderen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt werden. Hackler -Langzeitversichertenregelung II Männer geboren ab bis Eintritt des Versicherungsfalles Vollendung des 62. Lebensjahres Erforderliche Versicherungsmonate (Wartezeit) Für männliche Versicherte ist die Wartezeit erfüllt, wenn zum Stichtag mindestens 540 Beitragsmonate (45 Jahre) erworben wurden. Neben den Beitragsmonaten aufgrund einer Erwerbstätigkeit gelten folgende Ersatzzeiten als Beitragsmonate: Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes, Zeiten der Kindererziehung (sofern sie sich nicht mit den Zeiten der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit decken) max. 60 Monate Nachgekaufte Schul- und Studienzeiten, Ausübungsersatzzeiten oder andere Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung bzw. Zeiten eines Krankengeldbezuges werden hingegen nicht berücksichtigt. Grundsätzliches zur Pension bis 1954 Zusätzliche Leistungen Weitere Hinweise ab 1955 Freiwillige Versicherung

56 56 Besondere Anspruchsvoraussetzungen Damit ein Pensionsanspruch besteht, darf am Stichtag keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorliegen; keine andere selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (438,05 EUR, Wert 2018) ausgeübt bzw. nach dem BSVG ein Einheitswert von mehr als EUR bewirtschaftet werden; kein monatlicher Bezug aus einem öffentlichen Mandat (z.b. Bürgermeister) über 4.354,68 EUR (Wert 2018) vorliegen. Wird ein Erwerbseinkommen aus einer Erwerbstätigkeit unter der Geringfügigkeitsgrenze bezogen sowie gleichzeitig ein landwirtschaftlicher Betrieb unter der Einheitswertgrenze geführt, kommt es zu einer Zusammenrechnung. Das kann dazu führen, dass die besonderen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt werden. Sind die Anspruchsvoraussetzungen für die Hackler -Langzeitversichertenregelung (Alter, Beitragsmonate) zu einem bestimmten Zeitpunkt einmal erfüllt, bleibt der Anspruch auf diese Pensionsart auch bei einer späteren Antragstellung gewahrt.

57 Hackler -Schwerarbeit Männer geboren ab bis Eintritt des Versicherungsfalles Vollendung des 60. Lebensjahres Erforderliche Versicherungsmonate (Wartezeit) Zum Stichtag müssen bei Männern mindestens 540 Beitragsmonate vorliegen, wobei innerhalb der letzten 240 Kalendermonate (20 Jahre) vor dem Stichtag mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (10 Jahre) erworben wurden. Definition Schwerarbeit Die Definition des Begriffes Schwerarbeit ist durch Verordnung des Sozialministers geregelt. Die Berufsliste für Frauen und Männer mit körperlicher Schwerarbeit finden Sie im Internet unter Ob die ausgeübte land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit konkret als Schwerarbeit gilt, wird im Einzelfall im Rahmen des Pensionsverfahrens durch die SVB überprüft. Grundsätzliches zur Pension bis 1954 Zusätzliche Leistungen Weitere Hinweise ab 1955 Freiwillige Versicherung

58 58 Als erforderliche Beitragsmonate gelten: Zeiten der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit Zeiten der freiwilligen Versicherung Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes Zeiten der Kindererziehung (sofern sie sich nicht Beitragszeiten decken) max. 60 Monate Zeiten des Krankengeldbezuges ab Zeiten vor Einführung der Pflichtversicherung für Gewerbetreibende und Bauern (Ausübungsersatzzeiten). Pro Monat ist eine Beitragsentrichtung von 183,04 EUR (Wert 2018) notwendig. Können solche nachgekaufte Zeiten für die Pensionsleistung nicht in entsprechender Weise berücksichtigt werden, werden bereits entrichtete Beiträge entsprechend aufgewertet zurückerstattet. nach Einkauf: Schul- und Studienzeiten Besondere Anspruchsvoraussetzungen Damit ein Pensionsanspruch besteht, darf am Stichtag keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorliegen; keine andere selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (438,05 EUR, Wert 2018) ausgeübt bzw. nach dem BSVG ein Einheitswert von mehr als EUR bewirtschaftet werden; kein monatlicher Bezug aus einem öffentlichen Mandat (z.b. Bürgermeister) über 4.354,68 EUR (Wert 2018) vorliegen.

59 59 Wird ein Erwerbseinkommen aus einer Erwerbstätigkeit unter der Geringfügigkeitsgrenze bezogen sowie gleichzeitig ein landwirtschaftlicher Betrieb unter der Einheitswertgrenze geführt, kommt es zu einer Zusammenrechnung. Das kann dazu führen, dass die besonderen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt werden. Sind die Anspruchsvoraussetzungen für die Hackler -Schwerarbeit (Alter, Beitragsmonate, Schwerarbeit) zu einem bestimmten Zeitpunkt einmal erfüllt, bleibt der Anspruch auf diese Pensionsart auch bei einer späteren Antragstellung gewahrt. Grundsätzliches zur Pension bis 1954 Zusätzliche Leistungen Weitere Hinweise ab Schwerarbeitspension Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Schwerarbeitspension (Eintritt des Versicherungsfalles, Mindestversicherungszeit, besondere Anspruchsvoraussetzungen) finden Sie im Kapitel 2. Pensionen ( ab 1955) unter Schwerarbeitspension Erwerbsunfähigkeitspension Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitspension (Eintritt des Versicherungsfalls, Wartezeit, besondere Anspruchsvoraussetzungen) finden Sie im Kapitel 2. Pensionen ( ab 1955) unter Erwerbsunfähigkeitspension. Freiwillige Versicherung

60 PENSIONSBERECHNUNG Die Pensionshöhe ist abhängig von der Bemessungsgrundlage, der Anzahl der Versicherungsmonate, dem Geschlecht und dem Alter bei Pensionsbeginn. Pensionshöhe zum Regelpensionsalter = Bemessungsgrundlage x Steigerungsprozentsatz Bei der Berechnung der Pension nach dem Altrecht wird aus den aufgewerteten Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungen eine Bemessungsgrundlage gebildet. Für Zeiten der Kindererziehung gilt eine gesetzlich festgelegte Bemessungsgrundlage (1.182,25 EUR, Wert 2018), die jährlich angehoben wird. Aus diesen beiden Bemessungsgrundlagen wird ein durchschnittlicher Wert, die so genannte Gesamtbemessungsgrundlage, gebildet. Im Jahr 2018 werden dabei die besten 30 Jahre (360 Monate) berücksichtigt. Dieser Durchrechnungszeitraum wird schrittweise verlängert (um 12 Monate pro Jahr). Zeiten der Kindererziehung (um max. 3 Jahre pro Kind) und eine Familienhospizkarenz verkürzen den Bemessungszeitraum, sofern 180 Beitragsmonate nicht unterschritten werden.

61 61 Für je 12 für die Leistungsbemessung zählende Versicherungsmonate gibt es 1,78 Steigerungspunkte. Beispiel: 420 Versicherungsmonate x 1,78 /12 = 62,3 % (Steigerungsprozentsatz) Abschläge Bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter gibt es Abschläge. Bei den einzelnen Pensionsarten gibt es Unterschiede hinsichtlich der Höhe: Grundsätzliches zur Pension Zusätzliche Leistungen bis 1954 Weitere Hinweise ab 1955 Freiwillige Versicherung

62 62 Überblick Abschläge Korridorpension 0,35 Prozent pro Kalendermonat der früheren Inanspruchnahme (= je 12 Kalendermonate 4,2 % der Leistung) Zusätzlich Korridorabschlag 2,1 % je 12 Monate der früheren Inanspruchnahme Hackler -Langzeitversichertenregelung I und II Männer geboren ab bis Ende ,35 % pro Kalendermonat der früheren Inanspruchnahme (= je 12 Kalendermonate 4,2 % der Leistung) maximal 15 % Hackler -Schwerarbeit Männer geboren 1954: 0,15 % pro Kalendermonat der früheren Inanspruchnahme (= je 12 Kalendermonate 1,8 % der Leistung) maximal 9 % Schwerarbeitspension 0,35 Prozent pro Kalendermonat der früheren Inanspruchnahme (= je 12 Kalendermonate 4,2 % der Leistung) maximal 13,8 % Erwerbsunfähigkeitspension 0,35 % pro Kalendermonat der früheren Inanspruchnahme (= je 12 Kalendermonate 4,2 % der Leistung) maximal 13,8 %

63 Bonifikation Bei einem späteren Pensionsantritt gebührt eine Bonifikation. Der Zuschlag liegt bei einer Höhe von 0,35 Prozent pro Monat, für je zwölf Monate 4,2 Prozent (frühestens ab Erfüllung der Wartezeit). Max. 91,76 Prozent der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage können damit erreicht werden Schutzdeckelung mit Vergleichsberechnung Bei allen Pensionen, die ab dem Jahr 2004 zuerkannt werden, wird von der SVB eine Vergleichsberechnung durchgeführt. Dabei wird eine nach Rechtslage zum berechnete Pension (Vergleichspension) derjenigen nach Einführung der Pensionsreform 2003 (Neupension) gegenüber gestellt wird. Dadurch werden Pensionsverluste, die durch die Maßnahme der Pensionsreform entstehen würden, prozentuell begrenzt (sogenannte Schutzdeckelregelung). Seit wird die Deckelung der Verluste stufenweise auf zehn Prozent im Jahr 2024 angehoben. Grundsätzliches zur Pension bis 1954 Zusätzliche Leistungen Weitere Hinweise ab 1955 Freiwillige Versicherung

64 64 SVB Mindestausmaß der Pension aufgrund der Schutzdeckelregelung Vergleichspension = 100 % 8,50% 91,50% 8,75% 91,25% 9% 91% VERLUSTBEGRENZUNG durch Schutzdeckel 9,25% 9,50% 9,75% 90,75% 90,50% 90,25% 10% 90% MINDESTAUSMASS DER PENSION Ihr Pensionsstichtag im Jahr Beispiel: Pensionsstichtag im Jahr 2018, es gibt somit einen Schutzdeckel von 8,50 Prozent. Ist die Pension, die entsprechend den Bestimmungen der Pensionsreform 2003 ermittelt wird, um mehr als 8,50 Prozent niedriger als die Vergleichspension (= Pension nach der Rechtslage zum ), dann gebührt eine Leistung in Höhe von 91,5 Prozent der Vergleichspension.

65 ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN 65

66 66 4. ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN 4.1 AUSGLEICHSZULAGE Die Ausgleichszulage soll Personen mit sehr niedrigen Pensionen ein Mindesteinkommen sicherstellen. Daher gibt es gerade im bäuerlichen Bereich sehr viele Ausgleichszulagenbezieher. Eine Ausgleichszulage gebührt, wenn die Summe aus Bruttopension und sonstigem Nettoeinkommen des Pensionisten (und seines Ehepartners bei einem gemeinsamen Haushalt) sowie Unterhaltsansprüchen nicht den Richtsatz erreicht. Die Ausgleichszulage gebührt dann in Höhe der Differenz. Berücksichtigung eines fiktiven Ausgedinges Wird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb übergeben, verkauft, verpachtet oder auf andere Weise zur Bewirtschaftung überlassen, wird für die Berechnung der Ausgleichszulage ein Pauschalbetrag für alle Geld- und Sachbezüge aus Ausgedingeleistungen angerechnet. Die Höhe orientiert sich am Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes, ist aber nach oben hin mit 13 Prozent des Einzelbzw. Familienrichtsatzes als monatliches Einkommen begrenzt.

67 67 Diese Höchstgrenze ist bei Ehegatten im gemeinsamen Haushalt bei einem Einheitswert ab EUR, bei alleinstehenden Personen bei einem Einheitswert ab EUR erreicht. Bei einem geringeren Einheitswert ist auch die Anrechnung des fiktiven Ausgedinges entsprechend verringert. Beispiel: Anrechenbares Einkommen und Ausgleichszulage Einzelrichtsatz Ausgleichszulage fiktives Ausgedinge Familienrichtsatz Ausgleichszulage fiktives Ausgedinge sonstiges Nettoeinkommen des Pensionisten und der Ehefrau Grundsätzliches zur Pension ab 1955 bis 1954 Zusätzliche Leistungen sonstiges Nettoeinkommen des Pensionisten Weitere Hinweise Bruttopension alleinstehender Pensionist Nettopension Ehefrau Bruttopension Ehemann Freiwillige Versicherung

68 68 Höhe der Ausgleichszulagenrichtsätze 2018 Alleinstehende Pensionsbezieher (Einzelrichtsatz) Alleinstehende Eigenpensionisten, die mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben Ehepaare im gemeinsamen Haushalt (Familienrichtsatz) EUR 909,42 EUR 1.022,00 EUR 1.363,52 Diese Richtsätze erhöhen sich für jedes Kind, für das Anspruch auf Kinderzuschuss besteht und dessen monatliches Einkommen unter 334,49 EUR liegt, um 140,32 EUR. Eine Ausgleichszulage wird im Rahmen des Pensionsfeststellungsverfahrens von der SVB automatisch ermittelt und muss daher nicht separat beantragt werden. Werden die Voraussetzungen für eine Ausgleichszulage erst später erfüllt, weil sich z.b. das Einkommen verändert, muss ein eigener Antrag gestellt werden. 4.2 KINDERZUSCHUSS Zur Eigenpension gebührt für jedes Kind ein Kinderzuschuss in der Höhe von 29,07 EUR (keine jährliche Anpassung vorgesehen). Er wird je Kind nur einmal gewährt. Wenn beide Elternteile eine Pen-

69 69 sion beziehen, gebührt der Kinderzuschuss jener Person, die den Anspruch zuerst geltend macht. Kinderbegriff Kinder und Wahlkinder, Stiefkinder, wenn sie mit dem Pensionisten in Hausgemeinschaft leben und Enkelkinder, wenn sie mit dem Pensionisten in Hausgemeinschaft leben, gegenüber dem Pensionisten unterhaltsberechtigt sind und der gemeinsame Wohnsitz im Inland liegt. Der Kinderzuschuss gebührt grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes; darüber hinaus über Antrag bei Schul- oder Berufsausbildung (maximal bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres) für die Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland (maximal bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres) oder wenn seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf der Ausbildungszeit infolge Krankheit oder Gebrechen Erwerbsunfähigkeit vorliegt (für deren Dauer). Ein Kinderzuschuss kann nur über Antrag gewährt werden. Grundsätzliches zur Pension bis 1954 Zusätzliche Leistungen Weitere Hinweise ab 1955 Freiwillige Versicherung

70 SONDERZAHLUNGEN Pensionen werden am Ersten des Folgemonats im Nachhinein ausbezahlt. Fällt der Erste auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, wird die Pension so zeitgerecht angewiesen, dass sie am letzten Werktag davor verfügbar ist. In den Monaten April und Oktober gebühren Sonderzahlungen in der Höhe der monatlichen Pension inklusive Kinderzuschüsse und Ausgleichszulage. Die erste Sonderzahlung gebührt nur anteilsmäßig. 4.4 PFLEGEGELD Mit dem Pflegegeld erhalten pflegebedürftige Personen, je nach Grad ihres Pflegebedarfes, eine monatliche Leistung, um ihnen so weit wie möglich die Organisation der notwendigen Betreuung und Hilfe zu ermöglichen. Das Pflegegeld es sind sieben Stufen vorgesehen wird zwölfmal jährlich ausbezahlt. Für bestimmte Gruppen von behinderten Personen (z.b. Rollstuhlfahrer, Blinde) sind Mindesteinstufungen vorgesehen. Die Gewährung von Pflegegeld muss beantragt werden. Näheres zum Thema Pflegegeld entnehmen Sie der Broschüre Daheim gepflegt der SVB oder finden Sie im Internet unter

71 REZEPTGEBÜHRENBEFREIUNG Bezieher einer Ausgleichszulage und deren anspruchsberechtigte Angehörige sind von der Rezeptgebühr automatisch befreit. Weiters gibt es die Möglichkeit für Pensionisten, bei hohen Belastungen durch Rezeptgebühren und Kostenanteile für Heilbehelfe/ Hilfsmittel einen Antrag auf Rezeptgebührenbefreiung zu stellen. Dabei darf das monatliche Gesamteinkommen den um 15 Prozent erhöhten Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigen: Grundsätzliches zur Pension ab 1955 Weitere Hinweise bis 1954 Zusätzliche Leistungen bei alleinstehenden Pensionisten: erhöhter Ausgleichszulagenrichtsatz 1.045,83 EUR bei verheirateten bzw. in eingetragener Partnerschaft lebenden Pensionisten: erhöhter Ausgleichszulagenrichtsatz für Paare 1.568,05 EUR Diese Einkommensgrenzbeträge erhöhen sich für jedes anspruchsberechtigte Kind um 140,32 EUR auf Antrag. Auch bei besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit und einer hohen Belastung durch Kostenanteile gibt es die Möglichkeit einer Rezeptgebührenbefreiung. Nähere Informationen über die Rezeptgebührenbefreiung finden Sie im Internet oder erhalten Sie in Ihrem Regionalbüro bzw. unter der DW Freiwillige Versicherung

72 72 SVB FREIWILLIGE VERSICHERUNGEN

73 73 5. FREIWILLIGE VERSICHERUNGEN Weiterversicherung Weiterversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger Nachträgliche Selbstversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung Höherversicherung 5.1 WEITERVERSICHERUNG Personen, die aus der bäuerlichen Pflichtversicherung ausscheiden bzw. deren bäuerliche Pension weggefallen ist, können sich auf Antrag in der Pensionsversicherung weiterversichern und damit Versicherungslücken schließen. Voraussetzung ist das Vorliegen einer bestimmten Vorversicherungszeit. Ein Antrag ist binnen 6 Monaten nach Ausscheiden aus der Versicherung möglich. Personen, die in der Pensionsversicherung bereits 60 Versicherungsmonate erworben haben, können das Recht auf Weiterversicherung jederzeit geltend machen oder eine beendete Weiterversicherung erneuern. Der Beitrag beträgt pro Monat 22,8 Prozent der durchschnittlichen Gesamtbeitragsgrundlage im letzten Jahr vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung. Diese kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum herabgesetzt werden. Grundsätzliches zur Pension bis 1954 Zusätzliche Leistungen Weitere Hinweise ab 1955 Freiwillige Versicherung

74 WEITERVERSICHERUNG FÜR ZEITEN DER PFLEGE NAHER ANGEHÖRIGER Personen, die aus der Pflichtversicherung ausscheiden, um einen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen, können sich zu begünstigten Bedingungen weiterversichern. Der Angehörige muss Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 3 haben und der Versicherte muss diesen Angehörigen unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft pflegen. Die Beiträge zu dieser Weiterversicherung werden zur Gänze vom Bund getragen. Die Weiterversicherung für pflegende Angehörige kann jedoch nicht gleichzeitig mit einem Zuschuss zur 24-Stunden Betreuung in Anspruch genommen werden und wird je Pflegling auch nur für eine Pflegeperson gewährt. Alternativ gibt es eine Selbstversicherung für pflegende Angehörige, die jemanden unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft pflegen und daher die bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit verringern. Ansprechpartner ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt. 5.3 SELBSTVERSICHERUNG FÜR ZEITEN DES BESUCHES EINER BILDUNGSEINRICHTUNG Personen, die ab Vollendung des 15. Lebensjahres eine mittlere, höhere Schule oder Hochschule besucht haben, können sich für Zeiten ab nachträglich selbstversichern lassen. Dadurch werden Zeiten der freiwilligen Versicherung erworben und für Jahrgänge ab 1955 die entsprechenden Beitragsgrundlagen ins

75 75 Pensionskonto übertragen. Höchstmaß: Mittlere Schule (Fachschule) 2 Jahre Höhere Schulen (Gymnasium, höhere Bundeslehranstalt) 3 Jahre Hochschule (Universität, Fachhochschule) 12 Semester (pro Semester 6 Monate) Als Beitragsgrundlage wird grundsätzlich das 30-fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage des jeweiligen Kalenderjahres, in dem die Schule bzw. das Studium absolviert wurde, herangezogen der Beitragssatz ist 22,8 Prozent. Zudem wird der Beitrag bis zum tatsächlichen Zeitpunkt der Entrichtung entsprechend aufgewertet. Grundsätzliches zur Pension Zusätzliche Leistungen bis 1954 Weitere Hinweise ab 1955 Freiwillige Versicherung

76 76 SVB 5.4 HÖHERVERSICHERUNG Eine Höherversicherung nach dem BSVG kann nur zu einer in der Pensionsversicherung bereits bestehenden Pflicht- oder Weiterversicherung nach dem BSVG eingegangen werden. Bei der Höherversicherung kommt es im Gegensatz zu den anderen freiwilligen Versicherungen nicht zur Anrechnung von Versicherungszeiten, sondern zu einer Erhöhung der Pension durch einen besonderen Steigerungsbetrag. Dieser wird bei Pensionsantritt gemeinsam mit der monatlichen Pension 14-mal pro Jahr ausbezahlt und jährlich auch aufgewertet. Die Beiträge sind in einer vom Versicherten gewählten Höhe bis zu einem Höchstbetrag (doppelte ASVG-Höchstbeitragsgrundlage) bis des Jahres, für das sie gelten sollen, zu entrichten und können unter Umständen auch als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Nähere Informationen dazu sind beim zuständigen Finanzamt erhältlich.

77 77 Weitere Hinweise Zusätzliche Leistungen bis 1954 Freiwillige Versicherung ab 1955 Grundsätzliches zur Pension WEITERE HINWEISE

78 78 6. WEITERE HINWEISE 6.1 KRANKENVERSICHERUNGSBEITRAG Auch Pensionisten sind krankenversichert. Als Beitrag werden dafür 5,10 Prozent ihrer Pension in Abzug gebracht. Für bestimmte anspruchsberechtigte ( mitversicherte ) Angehörige hat der Pensionist einen Krankenversicherungsbeitrag zu leisten. Dieser beträgt 3,4 Prozent der Beitragsgrundlage und wird von der Pension einbehalten. Bestimmte Angehörige sind vom Zusatzbeitrag ausgenommen. Nähere Informationen erhalten Sie dazu im zuständigen Regionalbüro oder finden Sie im Internet unter SOLIDARITÄTSBEITRAG Für alle Bauernpensionisten kommt ein sogenannter Solidaritätsbeitrag in der Höhe von 0,5 Prozent der Pension zum Tragen. Er wird von der Pension und den Pensionssonderzahlungen einschließlich Kinderzuschuss und Ausgleichszulage einbehalten. Der Solidaritätsbeitrag hat eine Absenkung der Anrechnung des fiktiven Ausgedinges ermöglicht und brachte daher für viele bäuerliche Pensionisten eine höhere Ausgleichszulage.

79 LOHNSTEUER Die SVB ist verpflichtet, eine allfällige Lohnsteuer von der Pension abzuziehen und dann an das Finanzamt zu überweisen. Die Lohnsteuer wird erst nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrages und nach Berücksichtigung eines eventuellen Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrages sowie Pensionistenabsetzbetrages berechnet, sofern die entsprechenden Belege der SVB vorliegen. Wenn Sie mehrere Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung erhalten bzw. einen zusätzlichen Ruhe- oder Versorgungsgenuss, dann werden diese gemeinsam versteuert von jener Stelle, die den höchsten steuerpflichtigen Betrag auszahlt. 6.4 FORTBETRIEBSPENSION Eine bäuerliche Besonderheit ist die Fortbetriebspension. Dabei werden dem hinterbliebenen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner die bäuerlichen Versicherungszeiten, die der Verstorbene während der Ehe oder Partnerschaft erworben hat, für die eigene Pension hinzugerechnet. Voraussetzung ist, dass keine Witwen-/ Witwerpension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partner bezogen und der Betrieb eine gewisse Zeit fortgeführt wird. Es erfolgt keine oder nur eine teilweise Hinzurechnung der Versicherungszeiten, wenn der Hinterbliebene während des Bestandes der Ehe eigene Versicherungszeiten (Ausnahme: Zeiten der Kindererziehung) erworben hat. Grundsätzliches zur Pension bis 1954 Zusätzliche Leistungen Weitere Hinweise ab 1955 Freiwillige Versicherung

80 PENSIONSTEILUNG Ehegatten oder eingetragene Partner von bäuerlichen Pensionisten können beantragen, dass ihnen unter bestimmten Voraussetzungen die Hälfte der Pension des Partners ausbezahlt wird. Voraussetzung ist, dass der beantragende Ehegatte/eingetragene Partner nicht selbst erwerbstätig, nicht pensionsversichert ist und keine eigene Pension hat. Eine weitere Bedingung ist, dass beide Partner den land-(forst)- wirtschaftlichen Betrieb früher gemeinsam geführt haben oder der Ehegatte/eingetragene Partner im Betrieb des Pensionisten hauptberuflich beschäftigt war. Geteilt wird die Nettopension samt Ausgleichszulage und Kinderzuschuss. Ein eventuell gebührendes Pflegegeld hingegen wird nur an den Pflegebedürftigen selbst oder an seinen gesetzlichen Vertreter ausbezahlt, es ist also von der Teilung nicht betroffen.

81 ERWERBSTÄTIGKEIT IN DER PENSION Eine vorzeitige Alterspension sowie eine Korridor- oder Schwerarbeitspension fällt weg, sobald vor dem Regelpensionsalter (Männer vollendetes 65. Lebensjahr, Frauen bis 2023 noch vollendetes 60. Lebensjahr) ein Betrieb mit einem Einheitswert von mehr als EUR Einheitswert bewirtschaftet, eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (438,05 EUR, Wert 2018) ausgeübt wird oder eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung eintritt. Als Erwerbseinkommen gelten auch Bezüge aus einem öffentlichen Mandat (z.b. Bürgermeister, über 4.354,68 EUR, Wert 2018) oder als Funktionär einer Interessensvertretung. Auch der Bezug einer Urlaubsentschädigung/-abfindung sowie einer Kündigungsentschädigung führt zum Wegfall der Pension. Wird neben einer Erwerbsunfähigkeitspension ein Betrieb mit einem Einheitswert von mehr als EUR bewirtschaftet bzw. ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (438,05 EUR, Wert 2018) bezogen, führt dies zu einer Teilpension. Liegt das Gesamteinkommen (Pension und Erwerbseinkommen) jedoch unter 1.196,10 EUR (Wert 2018), vermindert sich die Pensionsleistung nicht. Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitspension können bei Erreichen des Pensionsalters auf Antrag ihre Leistung in eine Alterspension umwandeln lassen. Grundsätzliches zur Pension ab 1955 bis 1954 Zusätzliche Leistungen Freiwillige Versicherung Weitere Hinweise

82 82 Bezieht man bereits eine Alterspension, kann zusätzlich ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt oder ein landwirtschaftlicher Betrieb geführt werden. Die dafür eingezahlten Beiträge erhöhen die Pension, die im jeweiligen Folgejahr neu berechnet wird (besonderer Höherversicherungsbeitrag). 6.7 RUHEN VON PENSIONEN Ruhen bedeutet, dass eine Pension nicht bzw. nur zum Teil ausbezahlt wird. Der Pensionsanspruch bleibt jedoch bestehen. Folgende Ruhensgründe gibt es: Haft, die mindestens einen Monat dauert (nicht jedoch bei einer Untersuchungshaft oder Fußfessel) Krankengeldbezug (außer bei Alterspensionen) 6.8 KINDERERZIEHUNGSZEITEN Wie erfolgt die Zuordnung der Kindererziehungszeiten? Bezieht bzw. bezog eine Versicherte Kinderbetreuungs- oder Karenzgeld (Wochengeld, Teilzeitbeihilfe), hat diese Person jedenfalls Anspruch auf die Kindererziehungszeiten für die Zeit des Bezuges dieser Leistungen. Für diese Zeit ist kein Gegenbeweis zulässig. Ohne Bezug von Kinderbetreuungs- oder Karenzgeld ist die Kindererziehungszeit dem Elternteil zuzuordnen, der nicht der Pflichtver-

83 83 sicherung unterlag, während der andere Elternteil pflichtversichert war bzw. gewesen wäre. Eine im Inland oder Ausland ausgeübte Tätigkeit, die zu einer Altersversorgung führt, ist einer pflichtversicherten Tätigkeit gleichzuhalten (z.b. Beamter). Diese Vermutung kann widerlegt werden. Wurde von keinem der Elternteile Kinderbetreuungsgeld, von keinem oder beiden Elternteilen Karenzgeld bezogen bzw. besteht für beide oder keinen der Partner eine Pflichtversicherung, hat die Mutter Anspruch, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Für die Zeit der Erziehung eines Kindes werden die ersten 48 Kalendermonate (vier Jahre) nach der Geburt als Zeiten einer Teilpflichtversicherung bzw. Ersatzzeit angerechnet. Bei Mehrlingsgeburten verlängert sich die Anrechnung der Kindererziehungszeiten auf 60 Kalendermonate (fünf Jahre). Wird bzw. werden aber vor Ablauf dieses Zeitraumes wieder ein Kind bzw. Kinder geboren, endet damit die Versicherungszeit und es können neuerlich 48 bzw. 60 Kalendermonate für die Erziehung des nächsten Kindes bzw. der nächsten Kinder berücksichtigt werden. Für die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten auf dem Pensionskonto gibt es eine fixe Beitragsgrundlage. Diese beträgt ,22 EUR pro Monat. Auf dem Pensionskonto werden somit 32,54 EUR pro Monat (das sind 1,78 Prozent der Beitragsgrundlage von 1.828,22 EUR) gutgeschrieben und das auch zusätzlich zu einem allfälligen Arbeitsverdienst. Grundsätzliches zur Pension bis 1954 Zusätzliche Leistungen Weitere Hinweise ab 1955 Freiwillige Versicherung

84 84 Für Frauen bzw. Männer, die bis geboren wurden, wird für die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten hingegen bei der Bildung der Gesamtbemessungsgrundlage eine zusätzliche Bemessungsgrundlage (1.182,25 EUR, Wert 2018) berücksichtigt (siehe 3.2 Pensionsberechnung). 6.9 NACHKAUF SCHUL- UND STUDIENZEITEN Schul-/Studien-/Ausbildungszeiten Die Berücksichtigung von Schul- und Studienzeiten für die Feststellung von Leistungsansprüchen oder für die Höhe von Pensionen ist nur möglich, wenn für diese Zeiten Beiträge entrichtet werden (Nachkauf). Dann werden sie als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung berücksichtigt. Die Antragstellung ist zeitlich nicht befristet und bis zum Pensionsstichtag möglich. Nach der Vorschreibung der Beiträge steht es dem Versicherten frei, ob bzw. wie viele Monate gekauft werden. Die Höhe des Beitrages ist von der bei Antrag geltenden Höchstbeitragsgrundlage abhängig. Ein Schul-, Studien- oder Ausbildungsmonat kostet ,64 EUR. Für Personen, die vor dem geboren sind, verteuert sich der Nachkauf durch einen sogenannten Risikozuschlag ab dem vollendeten 60. Lebensjahr und beträgt pro Schul-/Studienmonat 2.736,96 EUR.

85 85 Höchstmaß Nachkauf: Mittlere Schule (Fachschule) 2 Jahre (24 Monate) Höhere Schulen (Gymnasium, höhere Bundeslehranstalt) 3 Jahre (36 Monate) Hochschule (Universität, Fachhochschule) 12 Semester (pro Semester 6 Monate, 72 Monate) Die Beitragszahlungen für nachgekaufte Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten werden von der SVB an die Finanzverwaltung für die steuerliche Berücksichtigung als Sonderausgaben gemeldet. Eine Untersagung der elektronischen Übermittlung ist möglich, jedoch werden die Beiträge dann nicht steuerlich berücksichtigt. Für ab gelegene Schulzeiten kann nachträglich eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung eingegangen werden (siehe 5.3. Selbstversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung) PENSIONSANPASSUNG Die Pensionen aus der Pensionsversicherung werden grundsätzlich jährlich angepasst. Bei der Ermittlung des Anpassungsfaktors wird die Erhöhung der Verbraucherpreise (Inflationsrate) berücksichtigt und die Pensionserhöhung wird dann vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder durch ein eigenes Bundesgesetz festgelegt. Grundsätzliches zur Pension bis 1954 Zusätzliche Leistungen Weitere Hinweise ab 1955 Freiwillige Versicherung

86 86 Die erstmalige Pensionsanpassung erfolgt erst im zweiten Kalenderjahr nach dem Pensionsstichtag. Beispiel: Zuerkennung der Pension: , erstmalige Anpassung SOZIALRECHTSVERFAHREN Wenn Sie glauben, dass Ihr Antrag zu Unrecht abgewiesen oder Ihre Leistung zu niedrig bemessen wurde, können Sie sich an das Arbeits- und Sozialgericht wenden. Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides kann gegen diesen geklagt werden. Die gesetzlichen Interessenvertretungen bieten die Vertretung der Mitglieder im Rahmen eines Sozialrechtsverfahrens an WICHTIGE MELDUNGEN Pensionisten sind verpflichtet, jeden Umstand, der Einfluss auf den Pensionsbezug hat, binnen zwei Wochen dem Pensionsversicherungsträger zu melden, z.b. eine Adressänderung. Einkommen Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie die Höhe des Erwerbseinkommens und dessen Änderung sind binnen sieben Tagen zu melden. Bei Bezug einer Ausgleichszulage ist auch jede Änderung des Erwerbseinkommens des Ehepartners, der im Richtsatz berücksichtigten Kinder und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern binnen sieben Tagen zu melden.

87 87 Verletzung der Meldepflicht Leistungen, die der Pensionsversicherungsträger zu Unrecht erbracht hat insbesondere jene, die durch Verletzung der Meldepflicht entstanden sind werden zurückgefordert. Grundsätzliches zur Pension 6.13 BERATUNGSANGEBOT Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern gibt Ihnen die Gelegenheit einer umfassenden individuellen Beratung in allen Fragen der Sozialversicherung. An den regelmäßig abgehaltenen Sprechtagen in den Bauernkammern, aber auch direkt in Ihrem Regionalbüro haben Sie die Möglichkeit, sich speziell auf Ihre Person abgestimmt beraten zu lassen. Besonders für Fragen, die Ihre Pension betreffen, ist dies wichtig. Die Sprechtagstermine erfahren Sie in Ihrem Regionalbüro, bei den Bauernkammern oder finden Sie auch im Internet unter bis 1954 Zusätzliche Leistungen Weitere Hinweise ab 1955 Freiwillige Versicherung

88 SVB-REGIONALBÜROS Hauptstelle-Regionalbüro Niederösterreich/Wien Ghegastraße Wien Telefon: Fax: hauptstelle@svb.at Regionalbüro Burgenland Siegfried Marcus-Straße Eisenstadt Telefon: Fax: rb.bgld@svb.at Regionalbüro Oberösterreich Blumauerstraße Linz Telefon: Fax: rb.ooe@svb.at Regionalbüro Salzburg Rainerstraße Salzburg Telefon: Fax: rb.sbg@svb.at Regionalbüro Tirol Fritz-Konzert-Straße Innsbruck Telefon: Fax: rb.trl@svb.at Regionalbüro Vorarlberg Montfortstraße Bregenz Telefon: Fax: rb.vbg@svb.at Regionalbüro Steiermark Dietrich-Keller-Straße Raaba-Grambach Telefon: Fax: rb.stmk@svb.at Regionalbüro Kärnten Feldkirchner Straße Klagenfurt am Wörthersee Telefon: Fax: rb.ktn@svb.at

89 89 AUSFÜLLHILFE PENSIONSANTRAG Grundsätzliches zur Pension x MUSTERMANN MAX OBERNDORF ÖSTERREICH x DORFSTRASSE 83 HÄUSL 0367/ OBERNDORF ab 1955 bis 1954 MUSTERMANN MÜLLER LANDWIRTIN MARIA x Zusätzliche Leistungen Weitere Hinweise MUSTERMANN MANFRED EHELICH STUDIUM Freiwillige Versicherung

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