Tutorium Steuerrecht WS 2016/2017 Einführung Fallbearbeitung im Steuerrecht

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1 Tutorium Steuerrecht WS 2016/2017 Einführung Fallbearbeitung im Steuerrecht

2 Zur Person Wissenschaftlicher Mitarbeiter Ludwig-Maximilians-Universität München Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Steuerrecht und Öffentliches Recht (Prof. Drüen) Forschungsstelle für Europäisches und Internationales Steuerrecht Professor-Huber-Platz München Tel.: +49 (0) nina.bach@jura.uni-muenchen.de

3 Fallangaben und Lösungen gen/tutorium-nationales-steuerrecht/index.html Power-Point Folien werden ebenfalls eingestellt

4 Materialien Steuergesetze (EStG, GewStG, KStG, AO) Handelsgesetzbuch

5

6 A. Vorfrage: Wer kommt als Steuerpflichtiger in Betracht? = Frage nach dem Steuersubjekt, d.h. wer schuldet schließlich die Steuer (Steuerschuldner)? hier (bei der Einkommensteuer) natürliche Personen 36 Abs. 4 EStG 38 Abs. 2 EStG 44 Abs. 1 EStG Personengesellschaften? Nein, denn PersG ist nur partielles Steuersubjekt (für Zwecke der Gewinnermittlung)

7 B. Subjektive (Persönliche) Steuerpflicht I. Unbeschränkte Steuerpflicht nach 1 Abs. 1 S. 1 EStG Voraussetzungen: natürliche Person mit einem Wohnsitz, oder ( 8 AO) dem ( ihrem ) gewöhnlichen Aufenthalt ( 9 AO) im Inland ( 1 Abs. 1 Satz 2 AO)

8 Der einkommensteuerliche B. Subjektive (Persönliche) Steuerpflicht I. Unbeschränkte Steuerpflicht nach 1 Abs. 1 S. 1 EStG) Wohnsitz, 8 AO Hat der Stpfl. dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird Gewöhnlicher Aufenthalt, 9 AO Hat der Stpfl. dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt (Satz 1) Zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als 6 Monaten, kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt (Satz 2) Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich privaten Zwecken dient (Erholung, Besuch, Kur) und nicht länger als ein Jahr andauert (Satz 3)

9 Der einkommensteuerliche B. Subjektive (Persönliche) Steuerpflicht I. Unbeschränkte Steuerpflicht nach 1 Abs. 1 S. 1 EStG Inland, 1 Abs. 1 Satz 2 Hat auch Bedeutung dafür, ob inländische Einkünfte i.s. des 49 EStG vorliegen Rechtsfolge Welteinkommensprinzip Der Stpfl. wird mit seinen weltweit erzielten Einkünften in Deutschland besteuert

10 Der einkommensteuerliche B. Subjektive (Persönliche) Steuerpflicht II. Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht nach 1 Abs. 2 EStG Voraussetzungen: Deutsche Staatsangehörige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, und die zu einer inländischen juristischen Person des ÖR in einem Dienstverhältnis stehen und hierfür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen und Deren Angehörige unter gewissen Voraussetzungen

11 B. Subjektive (Persönliche) Steuerpflicht II. Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht nach 1 Abs. 2 EStG Voraussetzungen: 1 Abs. 2 S. 2 EStG Stpfl. darf im Wohnsitzstaat nicht zur unbeschränkten Steuerpflicht herangezogen werden Rechtsfolge Welteinkommensprinzip Der Stpfl. wird mit seinen weltweit erzielten Einkünften in Deutschland besteuert Diesbezüglich Kein Unterschied zu 1 Abs. 1 EStG

12 B. Subjektive (Persönliche) Steuerpflicht III. Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig mit den inländischen Einkünften nach 1 Abs. 3 i.v.m. 49 EStG Voraussetzungen: Natürliche Person ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, Mit inländischen Einkünften i.s. des 49 EStG deren Einkünfte unterliegen zu 90% der deutschen Einkommensteuer (1. Alt.) oder deren nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte übersteigen nicht den sog. Grundfreibetrag nach 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG (2. Alt.)

13 B. Subjektive (Persönliche) Steuerpflicht III. Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig mit den inländischen Einkünften nach 1 Abs. 3 i.v.m. 49 EStG Grundfreibetrag VZ 2014: EUR VZ 2015: EUR VZ 2016: EUR formelle Voraussetzungen Auf Antrag des Stpfl. Nachweis nach 1 Abs. 3 Satz 5 EStG: Bescheinigung der ausl. Steuerbehörde Beachte hier auch: 1a EStG

14 B. Subjektive (Persönliche) Steuerpflicht IV. Beschränkte Steuerpflicht nach 1 Abs. 4 EStG Voraussetzungen: Natürliche Person ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, mit inländischen Einkünften nach 49 EStG ( wenn ) Rechtsfolge Nach dem sog. Territorialprinzip unterliegen der deutschen Einkommensteuer lediglich die inländischen Einkünfte i.s. des 49 EStG

15 C. Veranlagung(-sform) Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht: 25 EStG Veranlagung: 26 EStG Zusammenveranlagung nach 26b, 32a Abs. 5 EStG Einzelveranlagung nach 26a EStG

16 Der einkommensteuerliche C. Veranlagungsform I. Zusammenveranlagung nach 26b, 32a Abs. 5 EStG Voraussetzungen nach 26, 26b EStG: Wirksame Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft ( 2 Abs. 8 EStG, nur noch für Altfälle relevant) Beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach 1 Abs. 1, 2 EStG oder werden so behandelt nach 1 Abs. 3, 1a EStG die Ehegatten leben nicht dauernd getrennt Diese Voraussetzungen lagen an einem Tag im VZ vor Ausübung des Wahlrechts, 26 Abs. 2 S. 2, S. 3 EStG oder machen davon nicht Gebrauch, 26 Abs. 3 EStG

17 C. Veranlagungsform II. Einzelveranlagung Voraussetzungen nach 26, 26a EStG: bei Unverheirateten, wenn die Voraussetzungen des 26 Abs. 1 S. 1 EStG bei mind. einem Ehegatten nicht vorliegen, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung nach 26a EStG wählt ( 26 Abs. 2 S. 1 EStG), oder Fälle der Einzelveranlagung, jedoch zum sog. Splittingtarif nach 32a Abs. 6 i.v.m. Abs. 5 EStG

18 C. Veranlagungsform III. Veranlagungszeitraum ESt ist Jahressteuer, VZ ist KJ ( 25 Abs. 1 EStG i.v.m. 2 Abs. 7 S. 1 EStG) ESt entsteht mit Ablauf des VZ ( 36 Abs. 1 EStG) Abgabe einer eigenhändig unterschriebenen Einkommensteuererklärung ( 25 Abs. 3 EStG) Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten ( 25 Abs. 3 S. 2 EStG): Steuererklärung von beiden Ehegatten zu unterschreiben Abgabe einer gemeinsamen Steuererklärung

19 D. Objektive (Sachliche) Steuerpflicht I. Steuerbare Einkünfte Einkünfte sind demjenigen zuzurechnen, d.h. von demjenigen zu versteuern, der sie erwirtschaftet / erzielt wirtschaftlich auf Vermögensmehrung gerichtete Tätigkeit des StPfl. wobei im Regelfall ausreichend ist, dass ein Dritter für den StPfl. tätig wird Einkünfteerzielungsabsicht (Ö Liebhaberei (Hobby, Betrieb kann auf Dauer keinen Gewinn erzielen)

20 D. Objektive (Sachliche) Steuerpflicht II. Einkünftequalifikation Jede steuerbare Vermögensmehrung ist eine der sieben Einkunftsarten zuzuordnen ( 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 7, S. 2 i.v.m. 13ff. EStG) Achtung! Rangverhältnisse Diese Einordnung zu einer bestimmten Einkunftsart determiniert, ob es sich um eine Überschuss- oder Gewinneinkunftsart handelt (s. 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2 EStG)

21 D. Objektive (Sachliche) Steuerpflicht III. Einkünfteermittlung Gewinn- oder Überschussermittlung ( 2 Abs. 2 EStG, ermittelt werden Nettoeinkünfte, s.a. objektives Nettoprinzip als Ausdruck der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) zunächst ist die Ermittlung der Einkünfte innerhalb jeder Einkunftsart vorzunehmen, d.h. positive und negative Einkünfte innerhalb dieser Einkunftsart werden saldiert (horizontaler Verlustausgleich)

22 D. Objektive (Sachliche) Steuerpflicht III. Einkünfteermittlung 1. Gewinneinkünfte Gewinnermittler ist, wer Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (LuF), gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit erzielt Für Gewinnermittler gelten gem. 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG die Regelungen des 4 bis 7k EStG

23 D. Objektive (Sachliche) Steuerpflicht III. Einkünfteermittlung 1. Gewinneinkünfte a) Gewinnermittlungsart (1) Betriebsvermögensvergleich ( 4 Abs. 1, 5 EStG) (2) (Einnahmen-)Überschuss-Rechnung ( 4 Abs. 3 EStG) für die Einordnung gilt v.a. 140f. AO 140 AO: derivative Buchführungspflicht 141 AO: originäre Buchführungspflicht

24 D. Objektive (Sachliche) Steuerpflicht III. Einkünfteermittlung 1. Gewinneinkünfte a) Gewinnermittlungsart im Einzelnen ergeben sich folgende Grundregeln: Freiberufler können ihren Gewinn immer nach 4 Abs. 3 EStG ermitteln, sofern sie nicht freiwillig Bücher führen und Abschlüsse machen, denn sie sind keine Kaufleute und in 141 AO nicht genannt

25 D. Objektive (Sachliche) Steuerpflicht III. Einkünfteermittlung 1. Gewinneinkünfte a) Gewinnermittlungsart im Einzelnen ergeben sich folgende Grundregeln: Bei Gewerbetreibenden ist nach 140f. AO zu prüfen, ob sie auch steuerlich buchführungspflichtig sind; ist dies nicht der Fall dürfen sie nach EÜR ermitteln, sofern sie nicht freiwillig Bücher führen oder Abschlüsse machen

26 D. Objektive (Sachliche) Steuerpflicht III. Einkünfteermittlung 1. Gewinneinkünfte b) Gewinnermittlung selbst Grundsatz der Totalgewinngleichheit, d.h. es handelt sich zwar um 2 verschiedene Wege, den Gewinn zu ermitteln, auf die Totalperiode des Betriebes dürfen beide Methoden jedoch nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führen

27 D. Objektive (Sachliche) Steuerpflicht III. Einkünfteermittlung 1. Gewinneinkünfte b) Gewinnermittlung selbst Sowohl BE als auch BA werden steuerlich nur dann berücksichtigt, wenn sie durch die steuerbare Einkunftsart veranlasst sind für BA gilt dies direkt aus 4 Abs. 4 EStG; für BE gilt dies gem. 8 Abs. 1, 4 Abs. 4 EStG analog dies gilt unabhängig von der Gewinnermittlungsart!

28 D. Objektive (Sachliche) Steuerpflicht III. Einkünfteermittlung (der Höhe nach) 1. Gewinneinkünfte b) Gewinnermittlung selbst Unabhängig von der Gewinnermittlungsart sind bei dem Betriebsausgabenabzug immer auch Abzugsverbote (z.b. 12 Nr. 1 S. 2, 4 Abs. 5 EStG) zu berücksichtigen Im Rahmen der Saldierung von BE und BA ist immer auch zu fragen, ob BE oder Teile hiervon möglicherweise steuerfrei sind (s. hierzu v.a. 3 EStG) Ist dies der Fall, sind mit diesen steuerfreien BE zusammenhängende BA entsprechend nicht abzugsfähig (s. 3c EStG)

29 D. Objektive (Sachliche) Steuerpflicht III. Einkünfteermittlung (der Höhe nach) 1. Gewinneinkünfte b) Gewinnermittlung selbst Schließlich ist immer auch zu überprüfen, ob Freibeträge oder Freigrenzen eingreifen! Freibetrag: Grundfreibetrag, Sparerpauschbetrag Freigrenze Freigrenze für Sachbezüge

30 D. Objektive (Sachliche) Steuerpflicht III. Einkünfteermittlung (der Höhe nach) 2. Überschusseinkünfte Überschussrechner ist, wer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung (VuV), oder 22 EStG (sonstige Einkünfte) erzielt Für Überschussrechner gelten gem. 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG die Regelungen des 8ff. EStG, was im Regelfall (Ausnahme: 23 EStG) dazu führt, dass lediglich die Fruchtziehung, d.h. die aus der Quelle fließende Leistungsfähigkeit (z.b. Zinsen, Dividenden, Miete) besteuert wird

31 D. Objektive (Sachliche) Steuerpflicht III. Einkünfteermittlung (der Höhe nach) 2. Überschusseinkünfte Sowohl Einnahmen als auch WK werden steuerlich nur dann berücksichtigt, wenn sie durch die steuerbare Einkunftsart veranlasst sind für WK gilt dies gem. 4 Abs. 4 EStG analog trotz finaler Formulierung des 9 Abs. 1 S. 1 EStG; für Einnahmen gilt dies gem. 8 Abs. 1 EStG [ im Rahmen einer der Einkunftsarten des... ])

32 D. Objektive (Sachliche) Steuerpflicht III. Einkünfteermittlung (der Höhe nach) 2. Überschusseinkünfte a) Einnahmen ( 8 Abs. 1 EStG) Das sind Einnahmen in Geld oder Bezüge in Geldeswert, die dem Stpfl. zufließen (s. 11 Abs. 1 EStG), wenn die Bereicherung durch die konkrete Tätigkeit veranlasst ist Einnahmen steuerfrei? 3 EStG, mit Auswirkungen auf WK- Abzug nach 3c EStG

33 D. Objektive (Sachliche) Steuerpflicht III. Einkünfteermittlung (der Höhe nach) 2. Überschusseinkünfte b) Werbungskosten ( 9 EStG) Das sind Ausgaben in Geld oder Abgänge in Geldeswert, die beim Steuerpflichtigen abfließen ( 11 Abs. 2 EStG), wenn die Entreicherung durch die konkrete Tätigkeit veranlasst ist wichtig: Trotz finaler Formulierung des 9 Abs. 1 S. 1 EStG kommt es wegen Art. 3 Abs. 1 GG allein auf die (kausale) Veranlassung (analog 4 Abs. 4 EStG) an

34 D. Objektive (Sachliche) Steuerpflicht III. Einkünfteermittlung (der Höhe nach) 2. Überschusseinkünfte b) Werbungskosten ( 9 EStG) Wichtige Ausnahme vom Abflussprinzip und vom Quellenprinzip, mit Gültigkeit i.r.d. Überschusseinkunftsarten aufgrund konkreter Anordnung in 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 EStG: AfA gem. 7 EStG bzw. Sofortabzug gem. 6 Abs. 2 S. 1-3 EStG Sollten konkrete Werbungskosten nicht nachgewiesen werden oder nicht entstanden sein, so ist ein Werbungskostenpauschbetrag in Abzug zu bringen ( 9a EStG)

35 D. Objektive (Sachliche) Steuerpflicht III. Einkünfteermittlung (der Höhe nach) 2. Überschusseinkünfte c) Freibeträge / Freigrenzen s.o.

36 D. Objektive (Sachliche) Steuerpflicht III. Einkünfteermittlung (der Höhe nach) 3. Vertikaler Verlustausgleich Sodann ist die Summe der Einkünfte zu ermitteln, d.h. die positiven und/oder negativen Einkünfte (Salden) der einzelnen Einkunftsarten werden saldiert.

37 D. Objektive (Sachliche) Steuerpflicht III. Einkünfteermittlung (der Höhe nach) 4. Zusammenrechnung bei Zusammenveranlagung Gemäß 26b EStG sind die Einkünfte der zusammen veranlagten Ehegatten einzeln zu berechnen und dann erst zusammen zu rechnen. In der Folge werden zusammen veranlagte Ehegatten als 1 Steuerpflichtiger behandelt.

38 E. Gesamtbetrag der Einkünfte ( 2 Abs. 3 EStG) Summe der Einkünfte./. Altersentlastungsbetrag ( 24a EStG)./. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ( 24b EStG)./. Abzug nach 13 Abs. 3 EStG = Gesamtbetrag der Einkünfte ( 2 Abs. 3 EStG)

39 F. Verlustabzug nach 10d EStG (evtl. 62d EStDV) Verlustabzug ist der intertemporale Verlustausgleich, d.h. der Verlustausgleich über verschiedene VZ hinüber 10d EStG ordnet an, dass dieser Verlustabzug vor dem Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen (agb) zu erfolgen hat

40 G. Einkommen ( 2 Abs. 4 EStG) = Gesamtbetrag der Einkünfte ( Abs. 3 EStG)./. Verlustabzug./. Sonderausgaben 10ff. EStG./. außergewöhnliche Belastungen (agb) 33ff. EStG = Einkommen ( 2 Abs. 4 EStG) Bei zusammen veranlagten Ehegatten erfolgt der Abzug grundsätzlich unabhängig davon, wer die Aufwendungen getragen hat, gesetzliche Pausch- oder Höchstbeträge werden verdoppelt

41 H. Zu versteuerndes Einkommen ( 2 Abs. 5 Hs. 1 EStG) = Einkommen ( 2 Abs. 4 EStG)./. Kinderfreibeträge, 31, 32 Abs. 6 EStG./. sonstige vom Einkommen abzuziehende Beträge (z.b. Härteausgleich nach 46 Abs. 3 EStG, 70 EStDV) = zu versteuernde Einkommen ( 2 Abs. 5 EStG) = Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der tariflichen ESt Bei zusammen veranlagten Ehegatten können die Kinderfreibeträge 2x angesetzt werden, wenn das Kindschaftsverhältnis zu beiden Eheleuten besteht.

42 I. Tarifliche Einkommensteuer ( 2 Abs. 5 Hs. 2 EStG 32a ff. EStG) Der Steuertarif hat je nachdem wie hoch das zve ist einen Grundfreibetrag, in dem keine Steuer geschuldet wird ( 32a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG), einen progressiven Teil ( 32a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 3 EStG) und einen proportionalen Teil ( 32a Abs. 1 S. 1 Nr. 4, 5 EStG),

43 I. Tarifliche Einkommensteuer ( 2 Abs. 5 Hs. 2 EStG 32a ff. EStG) bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, gestaltet sich die Berechnung schwieriger, es gilt 32a Abs. 5 EStG: das gemeinsame zve ist zu halbieren auf dieses Ergebnis ist 32a Abs. 1 EStG normal anzuwenden der sich so ergebende Betrag ist mit 2 zu multiplizieren Dieses Verfahren bedeutet selbstverständlich nur dann einen Vorteil für die Eheleute, sofern sie unterschiedlich verdienen

44 J. Festzusetzende Einkommensteuer ( 2 Abs. 6 EStG) Auf dieser Ebene findet z.b. eine etwaige Anrechnung ausländischer Steuern nach 34c Abs. 1 EStG statt Ebenso ist auf dieser Ebene das Kindergeld gegenzurechnen, sofern die Kinderfreibeträge zur Anwendung kommen. Darüber hinaus gibt es zahlreiche andere Abzüge auf dieser Stufe der Steuerberechnung.

45 1 S. d. E. aus den Einkunftsarten 2 = Summe der Einkünfte 3 Altersentlastungsbetrag ( 24 a EStG) 4 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ( 24 b EStG) 5 Freibetrag für Land- und Forstwirte ( 13 Abs. 3 EStG) 6 + Hinzurechnungsbetrag ( 52 Abs. 3 Satz 5) EStG sowie 8 Abs. 5 Satz 2 AIG) 7 = Gesamtbetrag der Einkünfte ( 2 Abs. 3 EStG) 8 Verlustabzug nach 10 d EStG 9 Sonderausgaben ( 10, 10 a, 10 b, 10 c EStG) 10 außergewöhnliche Belastungen ( 33 bis 33 b EStG) Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen, Gebäude und 11 Baudenkmale sowie der schutzwürdigen Kulturgüter ( 10 e bis 10 i EStG, 52 Abs. 21 Satz 6 EStG i. d. F. vom , BGBl. I S. 821 und 7 FördG) 12 + Erstattungsüberhänge ( 10 Abs. 4 b Satz 3 EStG) 13 + zuzurechnendes Einkommen gem. 15 Abs. 1 AStG 14 = Einkommen ( 2 Abs. 4 EStG) 15 Freibeträge für Kinder ( 31, 32 Abs. 6 EStG) 16 Härteausgleich nach 46 Abs. 3 EStG, 70 EStDV 17 = zu versteuerndes Einkommen ( 2 Abs. 5 EStG)

46 (2) Die festzusetzende Einkommensteuer ist wie folgt zu ermitteln: 1 Steuerbetrag a) nach 32 a Abs. 1, 5, 50 Abs. 1 Satz 2 EStG oder b) nach dem bei Anwendung des Progressionsvorbehalts ( 32 b EStG) oder der Steue 2 + Steuer auf Grund Berechnung nach den 34, 34 b EStG 3 + Steuer auf Grund der Berechnung nach 34 a Abs. 1, 4 bis 6 EStG 4 = tarifliche Einkommensteuer ( 32 a Abs. 1, 5 EStG) 5 Minderungsbetrag nach Punkt 11 Ziffer 2 des Schlussprotokolls zu Artikel 23 DBA Belgien in der durch Artikel 2 des Zusatzabkommens vom geänderten Fassung (BGBl II S. 1615) 2 6 ausländische Steuern nach 34 c Abs. 1 und 6 EStG, 12 AStG 7 Steuerermäßigung nach 35 EStG 8 Steuerermäßigung für Stpfl. mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum ( 34 f Abs. 1 und 2 EStG) 9 Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und unabhängige Wähler 10 Steuerermäßigung nach 34 f Abs. 3 EStG 11 Steuerermäßigung nach 35 a EStG 12 Ermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer ( 35 b EStG) 13 + Steuer auf Grund Berechnung nach 32 d Abs. 3 und 4 EStG 14 + Steuern nach 34 c Abs. 5 EStG 15 + Nachsteuer nach 10 Abs. 5 EStG i. V. m. 30 EStDV 16 + Zuschlag nach 3 Abs. 4 Satz 2 Forstschäden-Ausgleichsgesetz 17 + Anspruch auf Zulage für Altersvorsorge, wenn Beiträge als Sonderausgaben abgezogen worden sind 10 a Abs. 2 EStG 18 + Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare Leistungen, soweit in den Fällen des = festzusetzende Einkommensteuer ( 2 Abs. 6 EStG).

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