Zugang zu Arbeitsmarkt, Bildung und Integrationskursen
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- Heinrich Beckenbauer
- vor 6 Jahren
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1 Einführung in das europäische und deutsche Asylsystem Zugang zu Arbeitsmarkt, Bildung und Integrationskursen Überblick der rechtlichen Regelungen für Personen mit Aufenthaltserlaubnis, Asylsuchende und Geduldete
2 Übersicht Personengruppen Beteiligte Behörden Arbeitsmarktzugang Allgemeines Mit Aufenthaltserlaubnis Mit Aufenthaltsgestattung Mit Duldung Schulbesuch Ausbildung Ausbildungsduldung Studium Sprachförderangebote Ihre Fragen
3 Personengruppen Flüchtlinge Menschen, denen wegen ihrer Rasse, Religion oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in ihrem Heimatland Gefahr droht; diese Gefahr muss nicht nur vom Staat, sondern kann auch von Parteien oder Organisationen ausgehen. Titel: Aufenthaltserlaubnis nach 22 25a AufenthG
4 Personengruppen Flüchtlinge Asylberechtigte Asyl steht Menschen zu, die politisch verfolgt werden; sie werden von ihrem Staat systematisch z. B. wegen ihrer politischen Überzeugung so stark ausgegrenzt, dass ihre Menschenwürde verletzt ist. Das Recht auf Asyl ist in Artikel 16a des Grundgesetzes geregelt. Titel: Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 1 AufenthG
5 Personengruppen Flüchtlinge Asylberechtigte Asylsuchende Asylsuchende sind Menschen mit einem laufenden Asylanerkennungsverfahren; es wurde ein Antrag auf Asyl beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gestellt. Auch jenseits humanitärer Hilfsaktionen fliehen Menschen auf eigene Faust nach Deutschland und beantragen Asyl. Das BAMF bearbeitet ihre Anträge individuell. Bis die Entscheidung gefällt ist, können sie sich legal in Deutschland aufhalten. Status (kein Titel): Aufenthaltsgestattung nach 55 AsylG
6 Personengruppen Flüchtlinge Asylberechtigte Asylsuchende Geduldete Wer keine Aufenthaltserlaubnis bekommt, wem also kein Asyl gewährt wird, der muss das Land wieder verlassen. Ihm droht die Abschiebung. Kann ein Mensch aber gerade nicht abgeschoben werden, darf er vorläufig bleiben ( vorübergehende Aussetzung der Abschiebung ). Eine Abschiebung ist aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich (Anspruchsduldung) oder dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder ein öffentliches Interesse erfordern vorübergehend den weiteren Aufenthalt (Ermessensduldung) mögliche Gründe: Schutz von Ehe und Familie, Reiseunfähigkeit wegen Krankheit, Passlosigkeit, Beendigung einer Ausbildung, bevorstehender Schulabschluss Status (kein Titel): Duldung nach 60a AufenthG
7 Beteiligte Behörden
8 Arbeitsmarktzugang - Allgemeines Erwerbstätigkeit abhängige Beschäftigung selbständige Tätigkeit Zugang zum Arbeitsmarkt hängt ab vom aufenthaltsrechtlichen Status und von der Dauer des bisherigen Aufenthalts in Deutschland Geduldete Jeder Aufenthaltstitel, jede Duldung und Aufenthaltsgestattung hat einen Hinweis zum Arbeitsmarktzugang (sog. Nebenbestimmung) Erwerbstätigkeit gestattet Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet, selbstständige Tätigkeit nicht gestattet Erwerbstätigkeit nicht gestattet Zuständig für diese Fragen sind die Ausländerbehörden
9 Arbeitsmarktzugang - Allgemeines Anerkannte Flüchtlinge / Asylberechtigte Personen, über deren Asylantrag positiv entschieden wurde und die eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erhalten uneingeschränkter Arbeitsmarktzugang Asylsuchende / Asylbewerber/innen Menschen, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist in der Regel eingeschränkter Arbeitsmarktzugang Geduldete Menschen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die jedoch aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht abgeschoben werden können eingeschränkter Arbeitsmarktzugang oder Beschäftigungsverbot
10 Arbeitsmarktzugang - Aufenthaltserlaubnis Anerkannte Flüchtlinge / Asylberechtigte uneingeschränkter Arbeitsmarktzugang
11 Arbeitsmarktzugang - Aufenthaltsgestattung Asylsuchende / Asylbewerber/innen in der Regel eingeschränkter Arbeitsmarktzugang Antrag auf Erlaubnis zur Beschäftigung bei der zuständigen Ausländerbehörde Arbeitsmarktprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit (Zustimmung zur Beschäftigung) Vorrangprüfung Prüfung der Beschäftigungsbedingungen Erteilung der Beschäftigungserlaubnis durch die zuständige Ausländerbehörde
12 Arbeitsmarktzugang - Aufenthaltsgestattung Einfluss der Aufenthaltsdauer: Beschäftigungsverbot: in den ersten 3 Monaten bzw. bei Pflicht in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen (in den ersten 6 Monaten) oder Person aus einem sicheren Herkunftsstaat sowie auf die Zustimmungspflicht der BA:
13 Arbeitsmarktzugang - Aufenthaltsgestattung Antrag auf Erlaubnis zur Beschäftigung Arbeitsmarktprüfung / Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit Vorrangprüfung Die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob die Stelle mit bevorrechtigten Bewerber/innen besetzt werden kann. Bevorrechtigt sind: Deutsche EU-, EWR- und Schweizer Bürger/innen andere Personen mit dauerhaftem Aufenthaltsstatus in Deutschland Dabei wird das individuelle Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle mit der fachlichen Eignung und der Verfügbarkeit bevorrechtigter Bewerber/innen abgeglichen.
14 Arbeitsmarktzugang - Aufenthaltsgestattung Antrag auf Erlaubnis zur Beschäftigung Arbeitsmarktprüfung der Bundesagentur für Arbeit Vorrangprüfung Die Vorrangprüfung entfällt für Asylbewerber/innen und Geduldete wenn sie eine Beschäftigung in dem Agenturbezirk ausüben möchten, der in der Anlage zu 32 Beschäftigungsverordnung aufgeführt ist oder mit Hochschulabschluss, die die Voraussetzungen für die Blaue Karte EU in Engpassberufen erfüllen oder bei Fachkräften, die eine anerkannte Ausbildung in einem Engpassberuf nach der Positivliste der BA haben bzw. an einer Maßnahme zur Berufsanerkennung teilnehmen oder die sich seit 15 Monaten in Deutschland aufgehalten haben.
15 Arbeitsmarktzugang - Aufenthaltsgestattung Antrag auf Erlaubnis zur Beschäftigung Arbeitsmarktprüfung der Bundesagentur für Arbeit Prüfung der Beschäftigungsbedingungen Ausländische Arbeitnehmer/innen dürfen nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen beschäftigt werden als vergleichbare inländische Arbeitnehmer/innen. Die Bundesagentur für Arbeit prüft alle relevanten Arbeitsbedingungen, insbesondere: die Festlegungen zur Arbeitszeit das Entlohnungsangebot
16 Arbeitsmarktzugang - Aufenthaltsgestattung Antrag auf Erlaubnis zur Beschäftigung Arbeitsmarktprüfung der Bundesagentur für Arbeit Vorrangprüfung Prüfung der Beschäftigungsbedingungen Erteilung der Beschäftigungserlaubnis durch die zuständige Ausländerbehörde
17 Arbeitsmarktzugang - Duldung Geduldete eingeschränkter Arbeitsmarktzugang oder Beschäftigungsverbot 60a Abs. 6 AufenthG: Erwerbstätigkeitsverbot insbesondere wegen (vermeintlicher) fehlender Mitwirkung bei der Passbeschaffung kann durch Passvorlage / Bemühungen um Passbeschaffung oder andere Duldungsgründe beseitigt werden
18 Schulbesuch Schulbesuch unproblematisch möglich, unabhängig vom Aufenthaltsstatus, Aufenthaltsdauer oder Herkunftsland i.d.r. Schulpflicht: 10 Jahre in Berlin ( 42 f. SchulG) Schulbesuch ausländischer Kinder über Verwaltungsvorschriften geregelt (z.b. mit Duldung): AV Schulpflicht Nr. 9: Ausländische Kinder und Jugendliche, die einen erforderlichen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsgestattung nicht oder nicht mehr besitzen, unterliegen nicht der Schulpflicht. ( ) In den Fällen des Satzes 1 und 2 können die Kinder und Jugendlichen jedoch die Schulen des Landes Berlin freiwillig und unter den gleichen Bedingungen wie schulpflichtige Kinder besuchen.
19 Ausbildung (Betriebliche) Ausbildungen werden grundsätzlich wie Beschäftigungen behandelt uneingeschränkter Arbeitsmarktzugang Aufnahme einer Ausbildung jederzeit möglich eingeschränkter Arbeitsmarktzugang Antrag auf Erlaubnis zur Ausbildung bei der zuständigen Ausländerbehörde Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit KEINE Zustimmung erforderlich Erteilung der Beschäftigungserlaubnis durch die zuständige Ausländerbehörde Beschäftigungsverbot Keine Aufnahme einer Ausbildung möglich
20 Ausbildungsduldung nach 60a AufenthG Duldung für die Dauer einer qualifizierten Berufsausbildung Ausbildung, die zu einem anerkannten Berufsabschluss führt (altersunabhängig, schulisch oder dual, Mindestdauer 24 Monate) auch im Fall einer Umschulung möglich nach Abschluss der Ausbildung Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre für einen Arbeitsvertrag im Ausbildungsberuf (3 plus 2-Regel) Ausnahmen: sichere Herkunftsstaaten, Straftaten, aufenthaltsbeendende Maßnahmen bereits eingeleitet, fehlende Mitwirkung bei der Passbeschaffung
21 Studium Kein allgemeines Studierverbot Kann aber durch eine Nebenbestimmung im Rahmen einer Duldung ausgeschlossen werden ( 61 Abs. 1e AufenthG) BAföG-Leistungen für Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis unter den allgemeinen Voraussetzungen möglich ( 8 Abs. 2 Nr. 1 BAföG) für Personen mit einer Aufenthaltsgestattung grds. nicht möglich für Personen mit einer Duldung nach einer Wartezeit von 15 Monaten möglich
22 Sprachförderangebote Integrationskurse Berufsbezogene Deutschsprachförderung Gesetzliche Grundlage 44 ff. AufenthG 45a AufenthG Ziel Allgemeine Sprachförderung und Orientierung Verbesserung der Arbeitsmarktchancen durch berufsbezogene Deutschsprachförderung Zuständigkeit Bundesministerium des Innern Bundesministerium für Arbeit und Soziales Durchführung Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
23 Sprachförderangebote Integrationskurse Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis Anspruch auf einen Integrationskurs ( 44 Abs. 1 Nr. 1 c AufenthG); ggf. verpflichtend ( 44a AufenthG) Personen mit einer Aufenthaltsgestattung Zulassung zur Teilnahme im Rahmen verfügbarer Kursplätze ( 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG) aber nur, wenn ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist (Herkunftsländer mit hoher Bleibewahrscheinlichkeit: aktuell Iran, Irak, Eritrea, Somalia, Syrien) Personen mit einer Duldung Zulassung zur Teilnahme im Rahmen verfügbarer Kursplätze ( 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG)
24 Sprachförderangebote Berufsbezogene Deutschsprachförderung Zielgruppe Personen, die bei der Agentur für Arbeit ausbildungssuchend, arbeitsuchend oder arbeitslos gemeldet sind SGB II Bezieher Personen im Rahmen des beruflichen Anerkennungsverfahrens Auszubildende Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis Personen mit einer Aufenthaltsgestattung aber nur, wenn ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist (Herkunftsländer mit hoher Bleibewahrscheinlichkeit: aktuell Iran, Irak, Eritrea, Somalia, Syrien) Personen mit einer Duldung
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