Richtlinien. für die Gewährung von beruflichen und sozialen Maßnahmen der Rehabilitation. 1. Jänner 2017
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- Angela Rothbauer
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1 Entwurf vom Anlage 1 Richtlinien Richtlinien für die Gewährung von beruflichen und sozialen Maßnahmen der Rehabilitation für die Förderung des Behindertensports Behindertensportrichtlinien Rehab-Richtlinien BSRL Jänner 2017 Diese Richtlinien gelten für alle Personen gleichermaßen. Lediglich zum Zwecke der leichteren Lesbarkeit wird nach einem Zufallsprinzip die weibliche oder männliche Form verwendet.
2 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Ziele der Förderung des Behindertensports 1. (1) Gemäß 201 Abs. 3 ASVG, aber auch aus der Überzeugung, dass Sport generell eine verbindende Wirkung hat, fördert die AUVA im Rahmen der sozialen Rehabilitation den Behindertensport insbesondere durch die Gewährung von Zuschüssen gegen Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung. (2) Durch diese Förderung soll insbesondere erreicht werden: 1. die soziale Integration von Menschen mit Behinderungen; 2. die Inklusion von Menschen mit Behinderungen im Sport; 3. die Heranführung von (auch sportfernen) Menschen mit Behinderungen zu Bewegung und Sport zur Stärkung ihrer Gesundheit (Breitensport); 4. die Heranführung von Menschen mit Behinderungen zu sportspezifischen nationalen und internationalen Höchstleistungen (Leistungssport). Förderungsarten 2. Förderungen im Sinne dieser Richtlinie sind insbesondere Zuschüsse, die die AUVA einem anderen Rechtsträger oder einer Person gewährt. Antragstellung 3. Anträge sind grundsätzlich schriftlich (Brief, ) an die AUVA zu stellen. Fördergegenstand 4. (1) Die Förderung kann für folgende Förderbereiche gewährt werden: 1. Sportangebote, die außerhalb der Therapiezeiten in den AUVA-Rehabilitationszentren stattfinden (Tischtennis, Tennis, Schwimmen, Leichtathletik, Basketball etc.) sowie sonstige Sportveranstaltungen; 2. BBRZ-Linz (für das Sportangebot im Rahmen von Umschulungen); 3. Anmietung von barrierefreien, für die Ausübung von verschiedenen Sportarten von Menschen mit Behinderung geeigneten Sportstätten (Stundenkontingente) sowie allfällige bauliche Adaptierungen dieser Sportstätten, die das Ausüben der Sportarten erst ermöglichen oder qualitativ verbessern; 4. individuelle Einzelförderung AUVA-leistungszuständiger Personen; 5. das Österreichische Paralympische Committee ÖPC; 6. den Österreichischen Behindertensportverband ÖBSV; 7. Vorhaben (Projekte), die Maßnahmen zur Inklusion von Menschen mit Behinderungen im Sport zum Gegenstand haben. (2) Auf Förderungen besteht kein Rechtsanspruch. 2
3 2. Abschnitt Besondere Bestimmungen 5. (1) Die Förderung der Sportangebote sowie der sonstigen Sportveranstaltungen im Sinne 4 Abs. 1 Z 1 wird von der Abteilung Rehabilitation - HRH administriert (Trainerinnen- und Trainerhonorare, Sportgeräte, Sportfest, Turniere). (2) Die Förderung im Sinne 4 Abs. 1 Z 2 hat zur Voraussetzung, dass das BBRZ- Linz dem Antrag auf Förderung ihres Sportangebotes im Rahmen von Umschulungen dieses beizulegen hat. Die widmungsgemäße Verwendung der Förderung ist durch eine Auflistung der mit den Förderungsmitteln getätigten Ausgaben zu belegen. Stichprobenartige Einsicht in die Belege und sonstigen Unterlagen der Fördernehmerin bzw. des Fördernehmers können im erforderlichen Ausmaß seitens der AUVA oder durch eine von ihr beauftragte sachkundige Person durchgeführt werden. (3) Bei der Auswahl von Sportstätten im Sinne des 4 Abs. 1 Z 3 ist insbesondere auf ein österreichweit flächendeckendes Angebot an barrierefreien Sportanlagen zu achten, um die Wohnortnähe für die Trainierende bzw. den Trainierenden möglichst zu gewährleisten. Vor Auszahlung des Betrages für die Anmietung gem. 4 Abs. 1 Z 3 ist mit der jeweiligen Sportstätte ein Vertrag abzuschließen, der die wesentlichen Bedingungen enthält. Die Anmietung einer Sportstätte gem. 4 Abs. 1 Z 3 erfolgt jeweils maximal für die Dauer von fünf Jahren. Die Abwicklung bzw. Abrechnung erfolgt durch die Abteilung HRH. (4) Die Förderung im Sinne des 4 Abs. 1 Z 4 besteht bei der Anschaffung von Sportgeräten für AUVA-leistungszugehörige Personen, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind: 1. Ausübung der Sportart im Rahmen eines Sportvereins des ÖBSV oder eines im Rahmen der Inklusion in einen Bundessportfachverband integrierten Sportvereins seit mindestens 6 Monaten; 2. das Sportgerät muss mit der in den unter 1. genannten Vereinen ausgeübten Sportart unmittelbar im Zusammenhang stehen; 3. das Sportgerät dient bei der Ausübung der Sportart dem Ersatz der ausgefallenen Körperfunktion; 4. der letzte Förderungsantrag liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung länger als 5 Jahre zurück; 5. dem Förderungsantrag ist auch eine entsprechende Bestätigung jenes Sportvereins, in dem die Förderwerberin bzw. der Förderwerber aktiv Sport betreibt, beizulegen; 6. dem Förderungsantrag ist ein aktueller Kostenvoranschlag beizulegen. 3
4 (4a) Die Zuschusshöhe für die Anschaffung von Sportgeräten im Sinne des 4 Abs. 1 Z 4 beträgt ab maximal wie folgt: Sportgerät Zuschusshöhe ab 2018 Sportrollstühle 2.000,00 Handbike (E-Antrieb) 1.600,00 Monoski 1.600,00 Langlauf-Schlitten 1.050,00 Prothesen 3.200,00 Krückenski 330,00 Powergolfer 2.000,00 Sledge Hockey Schlitten 430,00 Ist der Rechnungsbetrag geringer als die hier angeführten Zuschüsse, wird jedenfalls der Rechnungsbetrag gewährt. (4b) Eine Anpassung des Abs. 4a erfolgt durch den VAV. (5) Der Förderbereich im Sinne des 4 Abs. 1 Z 5 betrifft insbesondere die Organisation und Finanzierung der Entsendung zu den Paralympischen Winter- bzw. Sommerspielen. Die widmungsgemäße Verwendung der Förderung ist durch eine Auflistung der mit den Förderungsmitteln getätigten Ausgaben zu belegen. Stichprobenartige Einsicht in die Belege und sonstigen Unterlagen der Fördernehmerin bzw. des Fördernehmers können im erforderlichen Ausmaß seitens der AUVA oder durch eine von ihr beauftragte sachkundige Person durchgeführt werden. (6) Die Förderbereiche im Sinne des 4 Abs. 1 Z 6 betreffen insbesondere die Durchführung von Breitensportprogrammen, unter anderem in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Rehabilitation sowie die Organisation und Durchführung von nationalen und internationalen Wettkämpfen durch den ÖBSV. Die widmungsgemäße Verwendung der Förderung ist durch eine Auflistung der mit den Förderungsmitteln getätigten Ausgaben zu belegen. Stichprobenartige Einsicht in die Belege und sonstigen Unterlagen der Fördernehmerin bzw. des Fördernehmers können im erforderlichen Ausmaß seitens der AUVA oder durch eine von ihr beauftragte sachkundige Person durchgeführt werden. (7) Für die Förderung im Sinne des 4 Abs. 1 Z 7 gilt Folgendes: a) Der Förderantrag hat jedenfalls zu enthalten: die inhaltliche sowie organisatorische Darstellung des zu fördernden Vorhabens sowie dessen Ziel; die Höhe der beantragten Förderung, die Darstellung der prognostizierten Gesamtkosten und des Finanzierungsplanes, Nennung allfälliger anderer (auch in Aussicht genommener) Fördergeldgeberinnen bzw. Fördergeldgeber; die Evaluierungskriterien, an Hand derer die Zielerreichung gemessen werden wird. 4
5 b) Werden durch ein förderbares Vorhaben Interessen anderer Institutionen (Land, Gemeinden, andere SV-Träger, Vereine etc.) berührt, ist eine angemessene Beteiligung dieser bzw. dieser an der Förderung unter Koordinierung des jeweiligen Mitteleinsatzes von der Förderantragstellerin bzw. vom Förderantragsteller anzustreben. c) Vor Auszahlung der Förderung ist mit der Förderwerberin bzw. dem Förderwerber ein Vertrag abzuschließen, der alle wesentlichen Bedingungen enthält. d) Die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer hat mit dem Vorhaben unverzüglich nach Gewährung der Förderung zu beginnen, es zügig durchzuführen und innerhalb einer allfällig vereinbarten, ansonsten angemessenen Frist, abzuschließen und der Abteilung HRH einen Endbericht zu übermitteln. e) Die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer ist verpflichtet die widmungsgemäße Verwendung der Förderung durch eine Auflistung der mit den Förderungsmitteln getätigten Ausgaben zu belegen. Stichprobenartige Einsicht in die Belege und sonstigen Unterlagen der Fördernehmerin bzw. des Fördernehmers können im erforderlichen Ausmaß seitens der AUVA oder durch eine von ihr beauftragte sachkundige Person durchgeführt werden. f) Die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer ist verpflichtet die Förderung ganz oder teilweise sofort zurückzuerstatten, wenn die vereinbarten Verwendungsnachweise oder sonstige Mitteilungspflichten nicht innerhalb der vereinbarten Frist und nach Setzung einer Nachfrist vorgelegt werden; die Fördermittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet wurden; Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert werden. g) Die AUVA hat der Förderwerberin bzw. dem Förderwerber, die keine Förderung erhalten, die Gründe dafür mitzuteilen. 3. Abschnitt Schlussbestimmungen 6. (1) Diese Richtlinie tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. (2) Diese Richtlinien sind auf alle Anträge sowie auf alle Anbote im Sinne 4 Abs. 1 Z 3, die nach dem 31. Dezember 2017 bei der AUVA einlangen, anzuwenden. 5
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