Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop

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1 Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018 Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop Dr. Stefan Trommler Dr. Stefan Trommler # 1

2 Ausgangsfall: Sachverhalt 488 I 2 Auszahlung nur ihv ,- J 311 I 873, 1191 M ,- Zahlung an M auf GS vor Abtretung 873, 1154, 1192 I, 398, ,- Zahlung an M auf GS nach Abtretung B ,- Zahlung an B nach Abtretung Dr. Stefan Trommler # 2

3 Hauptfall: Ansprüche B gegen J A. Anspruch B gegen J aus 488 I 2, 398 BGB (-) keine Abtretung der Darlehensforderung B. Anspruch B gegen J aus 1147, 1192 I BGB: Duldung der ZV I. B = Inhaber der Grundschuld 1. Wirksamer Erwerb der Grundschuld durch B, 1192 I, 1154 I 1, 873 I Fall 3, 398, 413 BGB (Zweiterwerb) a) Abtretungsvertrag bzgl. der Grundschuld(+) b) Form, 1192 I, 1154 I 1 BGB (+) c) Abtretbarkeit der Grundschuld, 399 Alt. 2 BGB Kein ausdrückliches Abtretungsverbot Sicherungsvertrag enthält konkludent Verbot isolierter Abtretung vor Fälligkeit der Forderung, doch wirkt dieses lediglich schuldrechtlich (keine dingliche Wirkung) Dinglich wirkende Vinkulierung der GS nur bei Eintragung wirksam, 877 BGB Dr. Stefan Trommler # 3

4 A. Anspruch B gegen J aus 488 I, 398 B. Anspruch aus 1147, 1192 I auf Duldung der Zwangsvollstreckung I. B ist Inhaber der GS 1. Erwerb der Grundschuld durch B a) Einigung (+) b) Form, 1154 (+) c.) Abtretbarkeit der Grundschuld Hauptfall: Ansprüche B gegen J d) Verfügungsbefugnis des M bzgl. der Grundschuld aa) Ersterwerb der Grundschuld durch M (1) Einigung, 873 I, 1191 I BGB (+) (2) Eintragung, 873, 1115 I Hs. 1, 1192 I BGB(+) (3) Einigsein, 873 II BGB (+) (4) Verfügungsbefugnis des J (+) (5) Briefübergabe, 1117 I, 1192 I BGB (+) Grundschuld i.h.v entstanden; Bestand der Forderung (Auszahlung) hier völlig unerheblich bb) Verlust der Grundschuld i.h.v vor Abtretung? Zahlung des J (vom 14.1.): vor Abtretung auf Grundschuld Rechtsfolge: automatischer Übergang der Grundschuld auf Eigentümer ( 1163 I 2 analog bzw I 1 analog) Grundschuld i.h.v bereits vor Abtretung verloren Dr. Stefan Trommler # 4

5 A. Anspruch B gegen J aus 488 I, 398 B. Anspruch aus 1147, 1192 I auf Duldung der Zwangsvollstreckung I. B ist Inhaber der GS 1. Erwerb der Grundschuld durch B a) Einigung (+) b) Form, 1154 (+) c.) Abtretbarkeit der Grundschuld d) Verfügungsberechtigung aa) Ersterwerb der Grundschuld durch M bb) Verlust der Verfügungsberechtigung i.h.v ,- vor Abtretung? Hauptfall: Ansprüche B gegen J Verfügungsbefugnis des M lediglich bzgl. Grundschuld i.h.v e) Gutgläubiger (Zweit-) Erwerb der Grundschuld durch B i.h.v , 1154 I, 1192 I, 892 I 1 BGB (1) Rechtsgeschäftlicher Erwerb der Grundschuldi.S.e. Verkehrsgeschäfts (2) Unrichtigkeit des Grundbuchs (3) Legitimation des Verfügenden bzgl. der Grundschuld (4) Guter Glaube bzgl. der Grundschuld (5) Kein Widerspruch f) Zwischenergebnis: Anspruch aus 1147, 1192 I in der Person des B in voller Höhe ( ) entstanden und zwar i.h.v Erwerb vom Berechtigten i.h.v Erwerb vom Nichtberechtigten Dr. Stefan Trommler # 5

6 A. Anspruch B gegen J aus 488 I, 398 B. Anspruch aus 1147, 1192 I auf Duldung der Zwangsvollstreckung I. B ist Inhaber der GS 1. Erwerb der Grundschuld durch B 2. Verlust der Grundschuld durch B Hauptfall: Ansprüche B gegen J 2. Kein Verlust der Grundschuld durch B a) Durch Zahlung von am 6.2. = Zahlung nach Abtretung an Altgläubiger auf Grundschuld aa) Übergang der Grundschuld auf den Eigentümer, 1143/ 1163 BGB analog (-) keine Leistung an den Inhaber der Grundschuld (mittlerweile B) bb)befreiung nach 407 I BGB (-) gem S. 1, 1192 I BGB keine Anwendung auf Grundpfandrecht cc) Gutglaubensschutz nach 893 ( 1155 S. 1) BGB (-) selbst wenn M noch im Grundbuch steht, da bei Briefrechten für Anwendbarkeit des 893 BGB Briefbesitz des Leistungsempfängers erforderlich Kein Verlust der Grundschuld i.h.v ,- Dr. Stefan Trommler # 6

7 A. Anspruch B gegen J aus 488 I, 398 B. Anspruch aus 1147, 1192 I auf Duldung der Zwangsvollstreckung I. B ist Inhaber der GS 1. Erwerb der Grundschuld durch B 2. Verlust der Grundschuld durch B a) Zahlung von b) Zahlung von Hauptfall: Ansprüche B gegen J b) Durch Zahlung von am = Zahlung nach Abtretung an Neugläubiger auf die Grundschuld Zahlung auf Grundschuld führt zu Eigentümergrundschuld ( 1143 BGB analog) Damit Verlust der Grundschuld bei B ihv c) Zwischenergebnis B ist Inhaber einer Grundschuld ihv II. Fälligkeit der Grundschuld 1193 BGB: grds. mit vereinbarter Fälligkeit oder nach Kündigung + 6 Monate Kündigungsfrist. Bei Sicherungsgrundschuld: Kündigungsfrist zwingend Damit: Kündigung müsste noch erfolgen ( 1193 II 2 BGB) Dr. Stefan Trommler # 7

8 A. Anspruch B gegen J aus 488 I, 398 B. Anspruch aus 1147, 1192 I auf Duldung der Zwangsvollstreckung I. B ist Inhaber der GS 1. Erwerb der Grundschuld durch B 2. Verlust der Grundschuld durch B a) Zahlung von b) Zahlung von II. Fälligkeit der Grundschuld III. Keine Einreden Hauptfall: Ansprüche B gegen J III. Keine Einreden 1. Ursprüngliche Nichtvalutierung in Höhe von a) Bestand der Einrede Nicht-Auszahlung des Darlehens rechtshemmende Einwendung gegen gesicherte Forderung ( 488 I 2) Einwendungen gegen Forderung können vermittelt über den Sicherungsvertragauch der Grundschuld entgegengehalten werden = Einrede der Nichtvalutierung ( 242 BGB) b) Gegen neuen Gläubiger (+) Früher: Herleitung über 1192 I, 1157 S. 1 BGB Heute wohl nur noch: 1192 Ia1 Hs. 1 BGB c) Kein gutgläubiger einredefreier Erwerb (+) 1157 S. 2 gilt ausdrücklich nicht für Einreden aus dem Sicherungsvertrag ( 1192 IaS. 1 Hs. 2 BGB) Einrede der Nichtvalutierung aufgrund Nicht-Auszahlung i.h.v (+)

9 A. Anspruch B gegen J aus 488 I, 398 B. Anspruch aus 1147, 1192 I auf Duldung der Zwangsvollstreckung I. B ist Inhaber der GS 1. Erwerb der Grundschuld durch B 2. Verlust der Grundschuld durch B a) Zahlung von b) Zahlung von II. Fälligkeit der Grundschuld III. Keine Einreden 1. Ursprüngliche Nichtvalutierung 2. Rückzahlung von Hauptfall: Ansprüche B gegen J 2. Rückzahlung von nach Abtretung Zahlung von ,-nach Abtretung an Altgläubiger auf Grundschuld a) Bestand der Einrede Zahlung auf Grundschuld hat zwei Wirkungen: Übergang der Grundschuld ( 1143 BGB analog) Aber zugleich auch zum Erlöschen der Forderung (Rechtsgedanke 364 II BGB); damit potentiell Einrede der Nicht-Valutierung ( 242 BGB) b) Wirkung gegenüber Zessionar B Unterscheide nach jeweiliger Wirkung der Zahlung 1143 BGB analog keine Wirkung gegenüber B, da insbesondere 407 BGB nicht gilt ( 1156 BGB) Einrede der Nicht-Valutierung Wirkung gegenüber B gem Ia1 Hs. 1 BGB (Einreden, die sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben Einrede der Nicht-Valutierung aufgrund Zahlung an Altgläubiger (+)

10 A. Anspruch B gegen J aus 488 I, 398 B. Anspruch aus 1147, 1192 I auf Duldung der Zwangsvollstreckung I. B ist Inhaber der GS 1. Erwerb der Grundschuld durch B 2. Verlust der Grundschuld durch B a) Zahlung von b) Zahlung von II. Fälligkeit der Grundschuld III. Keine Einreden 1. Ursprüngliche Nichtvalutierung 2. Rückzahlung von Hauptfall: Ansprüche B gegen J 3. Rückzahlung von vor Abtretung Zahlung von vor Abtretung an Altgläubiger auf Grundschuld a) Bestand der Einrede Zahlung auf Grundschuld hat zwei Wirkungen: 1143 BGB analog Einrede der Nicht-Valutierung ( 364 II BGB) b) Wirkung gegenüber Zessionar B Unterscheide nach jeweiliger Wirkung: 1143 BGB analog (-) da insoweit gutgläubiger Zweiterwerb, 892 BGB (s.o.) Einrede der Nicht-Valutierung: Kein gutgläubiger Wegerwerb möglich ( 1192 Ia1 BGB) 4. Einrede aus 1160, 1192 I BGB Zahlung nur gegen Vorlage des Briefs IV. Ergebnis Anspruch B gegen J gem. 1147, 1192 I, 1191 BGB (-)

11 Variante: Sachverhalt 488 V & M 311 I 873, 1191 X-Bank 873, Ansprüche 1113 Z gegen M? Z-Bank Dr. Stefan Trommler # 11

12 Variante: Anspruch Z gegen M auf Duldung der ZV gem. 1147, 1192 I BGB A. Z = Inhaberin der Grundschuld I. Zweiterwerb analog 268 III 1, 1150, 1192 I BGB wegen Zahlung an X? 1. Gläubiger betreibt ZV in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand bzw. verlangt Befriedigung aus diesem, 268 I 1, 1150 BGB (+) X verlangt Befriedigung 2. Dritter läuft Gefahr ein Recht zu verlieren (+) vgl. 44 I,52 I 2, 91 I ZVG: nachrangiges Grundpfandrecht erlischt 3. Kein Wille erforderlich, die Zwangsvollstreckung abzuwenden 4. Rechtsfolge Übergang der Grundschuld analog 268 III 1 BGB, wenn diese tatsächlich besteht (Inzidentprüfung Ersterwerb) Dr. Stefan Trommler # 12

13 A. Z ist Inhaberin der GS I. Erwerb der Grundschuld durch Z im Wegen des Zweiterwerbs 1. Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand bzw. verlangt Befriedigung aus diesem, 268 I, Dritter läuft Gefahr, ein Recht zu verlieren. 3. Kein Wille erforderlich, die Zwangsvollstreckung abzuwenden 4. Rechtsfolge Variante: Anspruch Z gegen M auf Duldung der ZV gem. 1147, 1192 I BGB a) Wirksame Einigung (+) Geschäftsunfähigkeit nur bei Sicherungsvertrag, nicht bei Grundschuldbestellung Auch kein Geschäftseinheit ( 139 BGB) b) Eintragung (+) c) Einigsein (+) d) Verfügungsbefugnis Miteigentum gem BGB; über Grundstück als Ganzes nur gemeinsam verfügungsberechtigt, 747 S. 2 BGB Rechtsfolge: Gesamtgrundschuld an beiden Grundstückshälften gem. 1132, 1192 I BGB e) Briefübergabe Bestand der Grundschuld bei X (+) Übergang der Grundschuld auf Z analog 268 III 1, 1150, 1192 I BGB (+) II. Kein Verlust der Grundschuld (+) Dr. Stefan Trommler # 13

14 A. Z ist Inhaberin der GS I. Erwerb der Grundschuld durch Z im Wegen des Zweiterwerbs 1. Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand bzw. verlangt Befriedigung aus diesem, 268 I, Dritter läuft Gefahr, ein Recht zu verlieren. 3. Kein Wille erforderlich, die Zwangsvollstreckung abzuwenden 4. Rechtsfolge II. Kein Verlust der Grundschuld Variante: Anspruch Z gegen M auf Duldung der ZV gem. 1147, 1192 I BGB B. Fälligkeit der Grundschuld C. Keine Einreden Einrede wegen fehlenden Sicherungsvertrags I. Bestand der Einrede Sicherungsvertrag unwirksam, 104 Nr. 2, 105 I BGB Rechtsgrund für Bestellung der Grundschuld fehlt Damit: Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld, 812 I 1 1. Alt. BGB Damit: Einrede gem. 821 BGB gegen Inanspruchnahme aus der Grundschuld II. Wirkung gegenüber Z (+) jedenfalls gemäß 1157 S. 1, 1192 I BGB Dr. Stefan Trommler # 14

15 A. Z ist Inhaberin der GS B. Fälligkeit C. Keine Einreden I. Bestand der Einrede II. Wirkung gegenüber Z Variante: Anspruch Z gegen M auf Duldung der ZV gem. 1147, 1192 I BGB III. Gutgläubig einredefreiererwerb, 892 I 1, 1157 S. 2, 1192 I BGB 1. Anwendbarkeit der 892 I 1, 1157 S. 2 BGB Kein Gutglaubensschutz, wenn Einrede auch unter 1192 Ia1 BGB fällt (P) Wird Einrede gem. 821 BGB von 1192 Ia1 BGB erfasst? (+) e.a.: Schutzwürdigkeit des Eigentümers; Bereicherungseinrede entsteht nicht aufgrund, aber anlässlich der Sicherungsabrede (-) a.a.: Wortlaut des 1192 Ia1 BGB 821 BGB beruht gerade nicht auf dem Sicherungsvertrag, sondern ergibt sich aus Gesetz Nach dieser Ansicht ist gutgläubiger einredefreier Erwerb insoweit weiterhin möglich! Dr. Stefan Trommler # 15

16 A. Z ist Inhaberin der GS B. Fälligkeit C. Keine Einreden I. Bestand der Einrede II. Wirkung gegenüber Z III. Gutgläubig einredefreier Erwerb Variante: Anspruch Z gegen M auf Duldung der ZV gem. 1147, 1192 I BGB 2. Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs (P) Erwerb der Grundschuld hier nicht durch Rechtsgeschäft, sondern kraft Gesetzes (analog 268 III 1, 1150, 1192 I BGB) a) BGH: kein gutgläubiger Erwerb möglich Wortlaut 892 I BGB ( Rechtsgeschäft ) Nur beim rechtsgeschäftlichen Erwerb Vertrauen auf Rechtsschein Beim gesetzl. Erwerb Vertrauen des Erwerbers, Gläubiger werde ihn über bestehenden Einreden in Kenntnis setzten, nicht gerechtfertigt b) Lit.: gutgläubiger Erwerb möglich mittelbar rechtsgeschäftlicher Erwerb auch Ablösungsberechtigter handelt typischerweise im Vertrauen auf grundbuchrechtliche Scheinlegitimation Normzweck 268 III, 1150 BGB: Stärkung der Stellung des Ablösenden Dr. Stefan Trommler # 16

17 A. Z ist Inhaberin der GS B. Fälligkeit C. Keine Einreden I. Bestand der Einrede II. Wirkung gegenüber Z III. Gutgläubig einredefreier Erwerb Variante: Anspruch Z gegen M auf Duldung der ZV gem. 1147, 1192 I BGB D. Ergebnis Mit BGH: Anspruch des Z gegen M auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 I (-) da Einrede i.s.v S. 1 ( 821 BGB) Dr. Stefan Trommler # 17

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