Altlastenrecht. Dr. iur. Erich Rüegg Rechtsanwalt und Notar Altlastenrecht 1
|
|
- Andreas Möller
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Altlastenrecht Dr. iur. Erich Rüegg Rechtsanwalt und Notar Altlastenrecht 1
2 Teil I: Grundzüge und Abgrenzungen Altlastenrecht 2
3 Vertragsklausel aus der Praxis Aus einem Aktienkaufvertrag (2013): Altlastenrecht 3
4 Was sind Altlasten? (Terminologie gemäss Art. 2 AltlV) Belasteter Standort überwachungsbedürftig sanierungsbedürftig (Altlast) weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig Altlastenrecht 4
5 Kataster der belasteten Standorte (KBS) Standorte, bei denen feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind. Einteilung der belasteten Standorte in zwei Kategorien: Standorte, bei denen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind; und Standorte, bei denen untersucht werden muss, ob sie überwachungs- oder sanierungsbedürftig sind. Die kantonalen KBS sind nicht für alle belasteten Standorte zuständig. Der Bund ist zuständig für Grundstücke: der SBB; der Flughäfen; der Autobahnen; der Armee Altlastenrecht 5
6 «Bauherren-Altlast» Terminologie falsch! Gemeint sind belastete Standort, die zwar nicht sanierungsbedürftig sind, aber im Rahmen eines Bauvorhabens zu Mehrkosten für die Entsorgung von kontaminiertem Aushubmaterial führen. Also eben gerade nicht Altlasten im technischen Sinn! Altlastenrecht 6
7 Gebäudeschadstoffe Art. 7 Abs. 6 USG: «Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist.» Belastete Standorte sind (Art. 2 Abs. 1 lit. a c AltlV): Ablagerungsstandorte; Betriebsstandorte; Unfallstandorte. BGE 136 II 142 Gebäudeschadstoffe begründen keine belasteten Standorte. Das gilt insbesondere für Asbest. Keine Erfassung im Kataster der belasteten Standorte (KBS); Keine behördliche Kostenverteilungsverfügung («Der Staat kümmert sich nicht!») Altlastenrecht 7
8 Exkurs: Werkeigentümerhaftung und Asbest Werkeigentümerhaftung (Art. 58 OR): «Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.» Muss der Werkeigentümer ein Gebäude an veränderte Vorschriften anpassen oder geniessen sie «Bestandesschutz»? BGE 4A_521/2013; «Dass Sicherheitsstandards für ein Werk oder ein Produkt erhöht werden, bedeutet nicht zwingend, dass alle älteren Modelle, die den neuen Standard nicht erfüllen, umgehend modernisiert oder aus dem Verkehr gezogen werden müssten. Zu prüfen ist vielmehr unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, ob die nicht dem neusten Standard entsprechende Werkausführung noch hinreichende Sicherheit bietet oder ob mit Blick auf die vom Werk ausgehende Gefahr der korrekte Unterhalt eine Anpassung an den neuen Standard gebietet.» Altlastenrecht 8
9 Warum ist die Terminologie wichtig? BGE 4C.301/2004 Folgende Vertragsbestimmung stand zur Debatte: «Kosten im Zusammenhang mit einer allfälligen Altlastensanierung gehen zu Lasten der Verkäuferin. Die Definition "Altlast" richtet sich dabei nach Bundesrecht und bezieht sich auf solche Lasten, die bei Vorhandensein eines Altlastenkatasters aufgenommen würden». Das Bundesgericht hielt fest: Umgangssprachlicher Begriff «Altlast» gilt nicht. Juristisch-technische Begriffe sind im juristischen Sinne zu verstehen. Das Urteil des Bundesgerichts wurde in der Lehre kritisiert. Zu Recht? Altlastenrecht 9
10 Zurück zu unserer Vertragsklausel Altlastenrecht 10
11 Aber wie ist es hier? Aus einer öffentlichen Urkunde (2001): Altlastenrecht 11
12 Teil II: Kostenverteilung Altlastenrecht 12
13 Kostenverteilungsverfügung gemäss Art. 32d USG: Welche Kosten? Gegenstand der Kostenverteilung: Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung; Überwachung; oder Sanierung von belasteten Standorten. Keine Kostenverteilungsverfügung für sog. «Bauherren-Altlasten». Keine Kostenverteilungsverfügung für Gebäudeschadstoffe Altlastenrecht 13
14 Kostenverteilungsverfügung gemäss Art. 32d USG: Wer trägt die Kosten? Art. 32d USG: Der Verursacher trägt die Kosten. Art. 32d Abs. 2 USG: «Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte.» Verursacher = Störer: Verhaltensstörer; Zustandsstörer. Die Kosten trägt in erster Linie der Verhaltensstörer. Der Zustandsstörer trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gewöhnlichen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte. Für den Sorgfaltsnachweis ist auf den Zeitpunkt des Grundstückerwerbs abzustellen (BGE 142 II 232). Faustregel: Verhaltensstörer: 90 % - 70 %; Zustandsstörer: 10 % - 30 % Altlastenrecht 14
15 Kostenverteilungsverfügung gemäss Art. 32d USG: Wer trägt die Kosten? (Fortsetzung) In BGE 139 II 106 präzisierte das Bundesgericht die vorerwähnte Faustregel: Der schuldlose Zustandsstörer trägt nur dann einen Anteil in der Höhe von % der Kosten, falls neben die blosse Eigentümerstellung besondere Umstände treten, z.b.: falls der Zustandsstörer durch die Belastung und/oder Sanierung einen nicht unwesentlichen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat. Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Störer, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind. Dies gilt auch dann, wenn ein Verursacher zwar bekannt ist, aber unter Fehlen einer Rechtsnachfolge nicht mehr existiert (BGE 142 II 232). Realleistungspflicht. Kostenverteilungsverfügung Altlastenrecht 15
16 Haftung für «Bauherren-Altlasten» (Art. 32b bis USG) Ausgangslage: «Bauherren-Altlast». Der Inhaber einer «Bauherren-Altlast» kann in der Regel zwei Drittel der Mehrkosten für die Untersuchung und Entsorgung des verschmutzten Aushubmaterials geltend machen, falls: der in die Pflicht genommene Verhaltensstörer keine Entschädigung geleistet bzw. der Zustandsstörer keinen Preisnachlass gewährt hat; die Entfernung des kontaminierten Materials für die Baute notwendig ist; und der Inhaber der «Bauherren-Altlast» das Grundstück zwischen dem 01. Juli 1972 und dem 01. Juli 1997 erworben hat. Zivilrechtlicher Anspruch. Verwirkung: 01. November 2021 (Art. 32b bis Abs. 3 USG). Verjährung? Altlastenrecht 16
17 Teil III: Vertragsgestaltung bei Grundstückkaufverträgen Altlastenrecht 17
18 Freizeichnung für Sachmängel Boden- und/oder Gebäudekontaminationen bilden regelmässig einen Sachmangel. Freizeichnungsklausel (Wegbedingung der Gewährleistung): Standard-Freizeichnungsklausel der Zürcher-Notariate: «Jede Gewährspflicht (Haftung) der veräussernden Partei für Rechts- und Sachmängel am Vertragsobjekt im Sinne des OR wird aufgehoben, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Die veräussernde Partei hat auch ausserhalb dieses Vertrages keine Zusicherungen für das Vertragsobjekt abgegeben. Die Parteien sind von der Urkundsperson über die Bedeutung dieser Freizeichnungsklausel orientiert worden. Insbesondere darüber, dass diese Vereinbarung ungültig ist, wenn die veräussernde Partei der erwerbenden Partei die Gewährsmängel absichtlich oder grobfahrlässig bzw. arglistig verschwiegen hat (Art. 100 Abs. 1, 192 Abs. 3 und 199 OR).» Altlastenrecht 18
19 Wirksamkeit von Freizeichnungsklauseln Keine Freizeichnung für Personenschäden (Art. 27 ZGB); Keine zum Voraus getroffene Freizeichnung für absichtlich oder grobfahrlässig verursachte Mängel (Art. 100 OR); Keine Freizeichnung für absichtlich verschwiegene Mängel (Art. 199 OR): Der Käufer kennt den Mangel nicht; Der Verkäufer kennt dagegen den Mangel; Die Verschweigung verstösst gegen Treu und Glauben. Einschneidende Folgen: Gewährleistungsausschluss gilt nicht; Keine Prüfungs- und Rügeobliegenheit; Verjährung 10 Jahre Altlastenrecht 19
20 Tragweite von Freizeichnungsklauseln gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Auswahl) Freizeichnungsklauseln dürfen nicht floskelhaft sein; sie müssen klar sein und sind im Zweifel eng auszulegen; Eine Freizeichnungsklausel umfasst nicht Mängel, die gänzlich ausserhalb dessen liegen, womit ein Käufer vernünftigerweise rechnen musste: Dass der Mangel unerwartet ist, genügt noch nicht; Konkretisierung: Abstellen auf den wirtschaftlichen Zweck: Wenn das Ausmass des Mangels den Kaufgegenstand für den vorgesehenen Zweck untauglich macht; Verwendete Gesetzesterminologie ist juristisch-technisch zu verstehen Altlastenrecht 20
21 Wie würden Sie entscheiden? Vertrag zwischen einem Bezirk und einer Genossenschaft, die öffentliche Zwecke erfüllt: Altlastenrecht 21
22 Freizeichnungsklauseln und Kontaminationsmängel Nach derzeit wohl herrschender Lehrmeinung umfassen allgemein gehaltene Freizeichnungsklauseln Kontaminationsmängel nicht, falls: Das Grundstück kein offensichtliches Kontaminationsrisiko aufweist; und Der Käufer in Immobilienfragen unerfahren ist. Muss man Einträge im KBS kennen? Freizeichnungsklauseln erfassen Ansprüche nach Art. 32b bis USG; Freizeichnungsklausel erfassen Kostenverteilungsansprüche gemäss Art. 32d USG nicht; Asbest: Auch hier gilt, dass für den unerfahrenen Immobilienkäufer Asbest- Kontaminationen regelmässig ausserhalb des vernünftigerweise Vorstellbaren liegen Altlastenrecht 22
23 Sicherstellungspflicht und Veräusserungsbewilligung nach Art. 32d bis USG Die Behörde kann vom Verhaltensverursacher einer Altlast (=sanierungsbedürftiger belasteter Standort) für seinen Kostenanteil Sicherheit verlangen. Zurückhaltende Anwendung; Z.B. bei einem Sanierungsunterbruch oder bei einer Langzeitsanierung. Die Veräusserung oder Teilung von Grundstücken, die im KBS eingetragen sind, ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird erteilt, falls: vom Standort keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind; die Kostendeckung für die zu erwartenden Massnahmen sichergestellt ist; oder ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Veräusserung oder an der Teilung besteht Altlastenrecht 23
AWA Amt für Wasser und Abfall. OED Office des eaux et des déchets
OED Office des eaux et des déchets Sanierung von Schiessanlagen Oberaargauer Schiesssportverband Koppigen, 26. November 2015 Nicole Schmidlin 1 Überblick Schiessanlagen Schweiz 2 Überblick Kanton Bern
MehrKataster der belasteten Standorte
Kataster der belasteten Standorte Amt für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft des Kantons Bern Ein Informationsblatt für Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer von Betriebs- und Unfallstandorten Gestützt
MehrStockwerkeigentum und Mängelhaftung
Schweizerische Baurechtstagung 2017 Stockwerkeigentum und Mängelhaftung Freizeichnung und Abtretung der Gewährleistung beim Erwerb von Stockwerkeigentum «ab Plan» Frédéric Krauskopf, Bern Stockwerkeigentum
MehrAltlasten-Vollzug bei Unternehmen des öffentlichen Verkehrs
Bundesamt für Verkehr Office fédéral des transports OFT Ufficio federale dei trasporti UFT Uffizi federal da traffic UFT Altlasten-Vollzug bei Unternehmen des öffentlichen Verkehrs Kataster der belasteten
MehrPrivatrechtliche Aspekte des Altlastenrechts
Zivilistisches Seminar, Schanzeneckstrasse 1, Postfach 8573, CH-3001 Bern Rechtswissenschaftliche Fakultät Departement für Privatrecht Zivilistisches Seminar Privatrechtliche Aspekte des Altlastenrechts
MehrAWA Amt für Wasser und Abfall. OED Office des eaux et des déchets
Fachausbildung Altlastenbearbeitung 2016 Universität Bern Kataster der belasteten Standorte OED Office des eaux et des déchets 20. Juni 2016 / Jürg Krebs 1 Übersicht Rechtliche Grundlagen Warum ein Kataster
MehrKaufvertrag. Öffentliche Beurkundung
Öffentliche Beurkundung Kaufvertrag Die Politische Gemeinde Hüntwangen, besondere Rechtsform, mit Sitz in Hüntwangen ZH, UID CHE-114.859.727, Dorfstrasse 41, 8194 Hüntwangen, als Alleineigentümerin, heute
MehrHaftung der Unternehmer und Lieferanten Mängelhaftung im Speziellen
Haftung der Unternehmer und Lieferanten Mängelhaftung im Speziellen Referat anlässlich der Fachveranstaltung des FSKB Haftpflicht- und Vertragsrecht für Kies- und Betonproduzenten: ausgewählte Themen Inhaltsverzeichnis
MehrWirksamkeit und Tragweite von Freizeichnungsklauseln in Grundstückkaufverträgen Einige Gedanken zu BGE 130 III 686 ff.
Dr. iur. Erich Rüegg Wirksamkeit und Tragweite von Freizeichnungsklauseln in Grundstückkaufverträgen Einige Gedanken zu BGE 130 III 686 ff. Freizeichnungsklauseln (Haftungsbegrenzungs- und Haftungsausschlussklauseln)
MehrFachtagung Sachenrecht des Schweizerischen Bauernverbands Donnerstag, 12. November 2015, FHNW, Windisch. Gewährleistung beim Kauf- und Werkvertrag
Rechtsanwälte Notare Steuerexperten Fachtagung Sachenrecht des Schweizerischen Bauernverbands Donnerstag, 12. November 2015, FHNW, Windisch Gewährleistung beim Kauf- und Werkvertrag lic. iur. Christian
MehrDas Recht auf Ersatz des Mangelfolgeschadens
Das Recht auf Ersatz des Mangelfolgeschadens Dr. iur. Xaver Baumberger Rechtsanwalt 1 Einleitung Wo sind Mangelfolgeschäden zu finden? Auf der Baustelle leider schon! In OR und SIA Norm 118 leider nicht!
MehrAltlastenpolitik der Umwelt zuliebe
Altlastenpolitik der Umwelt zuliebe Altlasten als Teil der nationalen Umweltpolitik Sicht einer Geologin und Politikerin Dr. Kathy Riklin, Nationalrätin CVP Kanton Zürich Tagung Altlastentagung «Alte Lasten
MehrVertragsgestaltung: Der Kaufvertrag. Dr. Naoki D. Takei
Vertragsgestaltung: Der Kaufvertrag Dr. Naoki D. Takei Inhalt/ Arten Inhalt: Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer gegen Bezahlung des Kaufpreises den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm daran Eigentum
MehrAmt für Umwelt Steuerverwaltung. Belastete Standorte Berücksichtigung bei der Besteuerung von Liegenschaften
Amt für Umwelt Steuerverwaltung Belastete Standorte Berücksichtigung bei der Besteuerung von Liegenschaften Herausgeber: Gestaltung: Druck: Auflage: Bezug: Amt für Umwelt und Steuerverwaltung, April 2013
MehrDer Kauf von Immobilien
Der Kauf von Immobilien - Kaufverträge über unbebaute Grundstücke - Kaufverträge über Wohn- und Geschäftshäuser - Kaufverträge über Eigentumswohnungen 1/22 Kaufverträge über unbebaute Grundstücke Verträge
MehrDas Werksgelände der BASF Grenzach GmbH - eine Betrachtung aus Altlastensicht
Das Werksgelände der BASF Grenzach GmbH - eine Betrachtung aus Altlastensicht Bürgerversammlung am 4.03.2013 Vortragende: Dipl. Ing. Katinka Braun, Definition Altlasten 2 Bundesbodenschutzgesetz: (4) Schädliche
MehrUNREGELMÄßIGKEITEN BEIM KAUFVERTRAG. Thomas Kutschera
UNREGELMÄßIGKEITEN BEIM KAUFVERTRAG Thomas Kutschera 05.09.2014 Kutschera 2 Was gehört dazu? Durch die Verkäuferin Mangelhafte Ware Qualität Menge Verpackung Rechnung Preis Liefer-, Zahlungsbedingungen
MehrDACH- SANIERUNG UND ASBEST
DACH- SANIERUNG UND Impulsvortrag von Marc Allenbach 1 Marc Allenbach Inhaber und Geschäftsführer AHSAG Zimmermann dipl. Ing. FH, Fachrichtung Bau Verheiratet und 2 Kinder Im Betrieb seit 2004 Solarspezialist
MehrHaftungsrisiken für die öffentliche Hand und deren Abwehr
SwissInfraSport 21. - 24.06.2011 Haftungsrisiken für die öffentliche Hand und deren Abwehr Prof. Dr. Walter Fellmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Professor für Privatrecht
MehrWegrechte auf Grundstücken. Rechtsanwalt Daniel Schneuwly 23. Februar 2011
Wegrechte auf Grundstücken Rechtsanwalt Daniel Schneuwly Wegrechte auf Grundstücken Inhalt I. Fuss- und Fahrwegrechte II. Notweg III. Wegrechte im Zusammenhang mit Baubewilligungsverfahren IV. Öffentlicher
MehrAnforderungen an Dienstbarkeitspläne im Sinne von Art. 732 Abs. 2 ZGB
DEPARTEMENT VOLKSWIRTSCHAFT UND INNERES Abteilung Register und Personenstand Inkrafttreten: 1. November 2013 / Änderungen: 1. Juli 2014 WEISUNG Anforderungen an Dienstbarkeitspläne im Sinne von Art. 732
MehrKann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
MehrFall 6 - Schweinestall
Fall 6 - Schweinestall Dr. Philipp Egli, Rechtsanwalt Seite 1 Quelle: Solothurner Zeitung / Hanspeter Bärtschi Urteil 2C_960/2013 vom 28. Oktober 2014 BGE 133 II 400 (Urteil 1C_2/2007 vom 4. Oktober 2007)
MehrKataster der belasteten Standorte (KbS) Kanton Basel-Landschaft
4410 Liestal, Rheinstrasse 29 Telefon 061 552 55 05 Telefax 061 552 69 84 Bau- und Umweltschutzdirektion Kanton Basel-Landschaft Amt für Umweltschutz und Energie Kataster der belasteten Standorte (KbS)
MehrProf. Dr. jur. Uwe H. Schneider Wiss. Mitarbeiter Ass. jur. Stefan Holzner, LL.M.
Allgemeines zum Kaufvertrag, 433 BGB Der Verkäufer verpflichtet sich o dem Käufer die Kaufsache zu übergeben und ihm daran Eigentum zu verschaffen, 433 Abs. 1 S. 1 BGB o und ihm die Sache frei von Sach-
MehrÖFFENTLICHE BEURKUNDUNG SCHENKUNGSVERTRAG. mit Dienstbarkeitsnachtrag und Begründung einer neuen Grunddienstbarkeit
ÖFFENTLICHE BEURKUNDUNG SCHENKUNGSVERTRAG mit Dienstbarkeitsnachtrag und Begründung einer neuen Grunddienstbarkeit I. Die Politische Gemeinde Bergün/Bravuogn, 7482 Bergün/Bravuogn vertreten durch Herrn
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrFall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.
MehrKataster der belasteten Standorte (KbS) Kanton Basel-Landschaft
4410 Liestal, Rheinstrasse 29 Telefon 061 552 55 05 Telefax 061 552 69 84 Bau- und Umweltschutzdirektion Kanton Basel-Landschaft Amt für Umweltschutz und Energie Kataster der belasteten Standorte (KbS)
MehrWohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42
Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) Vom 15. März 1951 (BGB1 I S. 175, ber. S. 209) Zuletzt geändert durch das Gesetz
MehrDer Mensch ( natürliche Person) ist rechtsfähig, solange er lebt. II. Eine Mehrheit von Personen kann als solche rechte und Pflichte haben..
Weltrecht - zu ergänzende Sammlung von Rechtssätzen, von denen der Verfasser postuliert, dass sie unabhängig von der Rechtskultur heute immer und überall auf der Welt gelten. M. Aden Vorweg Es läßt sich
MehrDie Schweiz räumt auf
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Boden Die Schweiz räumt auf Konzept der nachhaltigen Sanierung von Altlasten Christoph
MehrNutzungsvertrag. zwischen. - im folgenden Anlagenbetreiber - und. - im folgenden Grundstückseigentümer -. Präambel
Nutzungsvertrag zwischen - im folgenden Anlagenbetreiber - und - im folgenden Grundstückseigentümer -. Präambel Der Anlagenbetreiber beabsichtigt, im Rahmen einer von ihm geplanten Solaranlage nach Vorliegen
MehrChancen und Risiken beim beim privaten Immobilienverkauf - Juristische Merkposten. Referent: Notar Timm Jenewein, Traunstein
Chancen und Risiken beim beim privaten Immobilienverkauf - Juristische Merkposten Referent: Notar Timm Jenewein, Traunstein 1 Insbesondere diese Themen sind wichtig: Wann bin ich beim Immobilienkauf gebunden?
MehrDokument Nr. 4.1/ Stand:
Dokument Nr. 4.1/ 2015-07-14 Stand: 14.07.2015 Vorschläge zur Anpassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA
MehrPANTAENIUS. Der Musterkaufvertrag für Gebrauchtyachten
PANTAENIUS Der Musterkaufvertrag für Gebrauchtyachten einen Monat kostenlose Kasko-Deckung für den neuen Eigner faire Bedingungen für Käufer und Verkäufer klare Regelungen zur Eigentumsübergabe ein ausfüllbares
MehrU M W E L T A A R G A U. Bauen auf Altlasten und belasteten Standorten. Merkblatt «Altlasten» Altlasten. Abfall
U M W E L T A A R G A U Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung für Umwelt Merkblatt «Altlasten» Bauen auf Altlasten und belasteten Standorten Merkblatt 1-2008-03 Abfall Altlasten Bauen auf Altlasten
MehrK R EIS S C H R E I BEN DER VERWAI,TUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH. an die Notaria.te
K R EIS S C H R E I BEN DER VERWAI,TUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notaria.te betreffend die Ermittlung und Formulierung von,jillenserklärungen vom 28. April 1965 Den Inspektionsberichten
MehrReduzierter Winterdienst Stadt Dübendorf
Reduzierter Winterdienst Stadt Dübendorf Geschichte Im 2010 hat der Stadtrat ein Postulat für einen ökologischen und sparsamen Winterdienst beantwortet. In der Antwort ist unter anderem festgehalten:
MehrRecht Wesen Beispiel Objektives Recht
Thema 3: Blick auf das Recht I: Einleitung 1. Objektives und subjektives Recht Recht Wesen Beispiel Objektives Recht Subjektives Recht OR 184 Abs. 1: "Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer,
MehrS a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze
Stadt Oberlungwitz Landkreis Chemnitzer Land AZ: 630.552 S a t z u n g über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt Oberlungwitz
MehrKataster der belasteten Standorte (KbS) Kanton Basel-Landschaft
4410 Liestal, Rheinstrasse 29 Telefon 061 552 55 05 Telefax 061 552 69 84 Bau- und Umweltschutzdirektion Kanton Basel-Landschaft Amt für Umweltschutz und Energie Kataster der belasteten Standorte (KbS)
MehrÜbung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Badewannen auf Abwegen
Übung im Privatrecht II Sommersemester 2015 Fall 11: Badewannen auf Abwegen Großhändler G handelt mit Sanitärzubehör. Leider kam es in der letzten Zeit zu einigen Vorfällen, bezüglich derer G nunmehr juristischen
MehrEnergetische Anforderungen an Arealüberbauungen in der Stadt Zürich
Energetische Anforderungen an Arealüberbauungen in der Schweizerische Bausekretärenkonferenz Amtshaus IV, Aktionsraum 501 8. März 2012 Monika Mörikofer, RD HBD Energetische Anforderungen an Arealüberbauungen
MehrDas Bundesrecht bestimmt den Inhalt und die Anforderungen der amtlichen
2.440 Dekret über die amtliche Vermessung vom 3. August 998 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung von Art. 6ff. des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und
MehrVon dort wurden vom Dieb D kürzlich 20 Badewannen entwendet. Deren weiteren Verbleib konnte G wie folgt ermitteln:
Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 10: Badewannen auf Abwegen Großhändler G handelt mit Sanitärzubehör. Leider kam es in der letzten Zeit zu einigen Vorfällen, bezüglich derer G nunmehr juristischen
MehrMuster: Kaufvertrag bei Pächterwechsel
Muster: Kaufvertrag bei Pächterwechsel 1. Auf der Grundlage des 433 BGB wird zwischen dem bisherigen Pächter der Kleingartenparzelle Nr.... im Kleingärtnerverein... Herrn/Frau... wohnhaft in... (nachfolgend
MehrEinzelne gesetzlich geregelte Verträge (Nominatverträge)
Einzelne gesetzlich geregelte Verträge (Nominatverträge) Uebereignungsverträge (Kauf; Schenkung) Gebrauchsüberlassungsverträge (Miete; Pacht; Leihe; Darlehen) Dienstleistungsverträge (Werkvertrag; Auftrag;
MehrLösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder
1 Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder Trennen: A. Ansprüche der I gegen S B. Ansprüche der S gegen I A. Ansprüche der I gegen S I. Anspruch auf Zahlung von 159 gemäß 433 II BGB 1. Kaufvertrag
MehrPantaenius MusterKaufvertrag
Pantaenius MusterKaufvertrag Der Musterkaufvertrag für Gebrauchtyachten. *Pantaenius America Ltd. is a licensed insurance agent licensed in all 50 states. It is an independent corporation incorporated
MehrÜbungen Öffentliches Recht III
Übungen Öffentliches Recht III Gruppen K-M und W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann / Dr. Julia Hänni Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich FS 2015 Dr. Julia Hänni
MehrDIENSTBARKEITSBESTELLUNGSVERTRAG
Entwurf vom 31.5.2016 DIENSTBARKEITSBESTELLUNGSVERTRAG abgeschlossen zwischen 1. Stadtgemeinde Schwechat, Rathausplatz 9, 2320 Schwechat, - im Folgenden auch kurz Stadtgemeinde genannt - sowie der 2. Allgemeine
MehrKataster der belasteten Standorte des Kantons Freiburg
Kataster der belasteten e des Kantons Freiburg NOV 2005 Informationsbroschüre für die betroffenen Eigentümer Kataster der belasteten e des Kantons Freiburg 1 1 Allgemeines über belastete e 1.1 Das Erbe
Mehrder Gemeinde Glienicke/Nordbahn, vertreten durch den Bürgermeister, Herrn
NUTZUNGSVEREINBARUNG Zwischen der Gemeinde Glienicke/Nordbahn, vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Dr. Hans G. überlack, Hauptstraße 19, 16548 Glienicke/Nordbahn, - nachfolgend Gemeinde Glienicke/Nordbahn"
MehrVertragsgestaltung innerhalb der Unternehmerfamilie im Gartenbau zur Absicherung des Privatvermögens. Alexander Wagner Rechtsanwalt
Vertragsgestaltung innerhalb der Unternehmerfamilie im Gartenbau zur Absicherung des Privatvermögens Alexander Wagner Rechtsanwalt Übersicht Situation im Gartenbaubetrieb ehevertragliche Möglichkeiten
MehrA. Anspruch K G, Beseitigung Fahrwerksdefekt, 437 Nr. 1, 439 I Fall 1. Prüfungsschema der Gewährleistungsrechte aus 437 ff:
Fall 5 Lösungsübersicht: A. Anspruch K G, Beseitigung Fahrwerksdefekt, 437 Nr. 1, 439 I Fall 1 Prüfungsschema der Gewährleistungsrechte aus 437 ff: 4. Prüfung der 437 Nr. 1-3 ivm den dort genannten Normen:
MehrWozu dient Recht? Verhaltensregeln
Wozu dient Recht? Wo Menschen zusammenleben, braucht es Regeln Ohne Verhaltensregeln wäre eine menschliche Gemeinschaft nicht möglich. Chaotische Zustände würden ständig zu Streit führen HB/08.04.03 Was
Mehr195 Regelmässige Verjährungsfrist. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Ass.-Prof. Dr. Christiana Fountoulakis PRvgl II, WS 2005/2006 1 Zur Sachmängelgewährleistung: Deutschland: Gesetzesbestimmungen des BGB n.f. (mit Relevanz für die im Unterricht besprochenen Fälle) Revidiertes
MehrVerantwortlichkeit in der Arbeitssicherheit
Verantwortlichkeit in der Arbeitssicherheit Veranstaltung der SAQ, Sektion Zürich 05.09.2006 Pius Arnold, Rechtsanwalt Suva 1 Verantwortlichkeit resultiert aus: 1. öffentlichem Recht (Arbeitssicherheit
MehrS C H E N K U N G S V E R T R A G *******************************************
Ord.-Nr. Gemeinde Oberdorf - betreffend - UEBERTRAGUNG VON GRUNDEIGENTUM (Art. 657 ZGB, Art. 243 OR, Art. 64 GBV) S C H E N K U N G S V E R T R A G ******************************************* Die unterzeichnete
MehrRecht und Pflichten von Hundehaltern. Jörg Bartscherer Geschäftsführer und Justiziar
Recht und Pflichten von Hundehaltern Jörg Bartscherer Geschäftsführer und Justiziar Wichtige Regelungen für Hundehalter Tierschutzgesetz Tierschutzhundeverordnung Gewerberecht Steuerrecht Straßenverkehrsordnung
MehrKaufvertrag. Keller Maschinen AG, Basel, Schweiz, nachfolgend Verkäufer,
zwischen Kaufvertrag Keller Maschinen AG, Basel, Schweiz, nachfolgend Verkäufer, und RT Müller GmbH, Hamburg, Deutschland nachfolgend Käufer. I. Pflichten des Verkäufers A. Kaufgegenstand Der Verkäufer
MehrGesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Handels- und Gesellschaftsrecht Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51952 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Inhalt: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)... 1 1.
MehrFALL 14 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrZweithaar Mangel oder Kaufreue?
Zweithaar Mangel oder Kaufreue? Der Sachverständige im Zivilprozess Ausgangsitutation Käufer/Verkäufer Situation des Käufers:- Chemopatient Personen mit lichtem Haar aus verschiedenen Gründen Krankheit
MehrGefahrenabwehr und Gefahrerforschung durch den Grundeigentùmer
Wolfgang Mullensiefen Gefahrenabwehr und Gefahrerforschung durch den Grundeigentùmer Eine Untersuchung uber Reichweite und Grenzen der polizeirechtlichen Zustandsverantwortlichkeit im Falle von Boden-
MehrDritter Abschnitt Schiffsüberlassungsverträge
TK Lexikon Arbeitsrecht Handelsgesetzbuch 553-569 Dritter Abschnitt Schiffsüberlassungsverträge 553-556 Erster Unterabschnitt Schiffsmiete HI3712143 HI3712144 553 Schiffsmietvertrag HI3712145 (1) Durch
MehrSIA Ordnungen 102 und 103:
SIA Ordnungen 102 und 103: Haken, Ösen und praktische Lösungen Dr. Patrick Middendorf AM T Rechtsanwälte, Zürich Was Sie erwartet: Planerverträge und AVB Ausgangspunkt: Planer und BH machen Vertrag Planervertrag!
MehrDas Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5.
Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5. Beispielsfall: A betritt eine Bäckerei und bestellt zwei Brötchen. Die Verkäuferin
MehrUmweltrechtliche Grundprinzipien
Umweltrechtliche Grundprinzipien 1 Ablauf der Veranstaltung 1. Das Nachhaltigkeitsprinzip 2. Das Vorsorgeprinzip 3. Das Verursacherprinzip 4. Weitere Prinzipien 2 Umweltrechtrechtliche Grundprinzipien
MehrAbschnitt 2 Verjährung
25 Abschnitt 2 Verjährung 194 Gegenstand der Verjährung (1) Das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung. (2) Die Vergütung des Sachverständigen
MehrAusschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson
Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Aus gegebenem Anlass wollen wir nochmals auf die ganz offensichtlich nur wenig bekannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom
MehrInformationen zum Kaufrecht
1 Informationen zum Kaufrecht 2 I. Einführung 3 II. Mängel 3 1. Sachmangel 3 2. Rechtsmangel 3 3. Rechtsfolgen mangelhafter Leistung 4 3 I. Einführung Durch das Schuldrechtsreformgesetz ergeben sich wesentliche
MehrKataster der belasteten Standorte (KbS)
Département des transports, de l'équipement et de l'environnement Service de la protection de l'environnement Departement für Verkehr, Bau und Umwelt Dienststelle für Umweltschutz Kataster der belasteten
MehrFörderrichtlinie Altlasten-Gewässerschutz
Erfahrungsaustausch 28.04.2016 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Schutz von Gewässern gegen Gefahren durch Altlasten Förderrichtlinie Altlasten-Gewässerschutz ( FAG ) Die gute Nachricht:
MehrProfessioneller Umgang mit Mietern und Handwerkern. Dr. iur. Marianne Schaub-Hristić
Professioneller Umgang mit Mietern und Handwerkern Dr. iur. Marianne Schaub-Hristić Bestehendes MV Umbau ohne Mieter: Kündigung Ev. Schlichtungs- /Gerichtsverf. Rücksichtnahme Neues MV Mieterinfo Umbau
Mehr[1] Dr. Jacoby Werkvertrag Einleitung I. 1. Werkvertrag: Abgrenzung zum Dienstvertrag?
Test Werkvertrag [1] Dr. Jacoby Werkvertrag Einleitung I. 1 Werkvertrag: Abgrenzung zum Dienstvertrag? [1] Dr. Jacoby Werkvertrag Einleitung I. 1 Werkvertrag I. Einleitung 1. Abgrenzung zum Dienstvertrag:
MehrZürcherischer Juristenverein Vortrag vom 9. Februar 2012
Zürcherischer Juristenverein Vortrag vom 9. Februar 2012 Mobbing im Arbeitsrecht: Neuere Entwicklungen und praktische Fragen der Rechtsdurchsetzung Dr. Roger Rudolph, Rechtsanwalt, Streiff Pellegrini &
MehrLösungsskizze Fall 20: Das Nürnberg Grundstück. Fraglich ist, ob F Eigentümer des Grundstücks geworden ist.
Lösungsskizze Fall 20: Das Nürnberg Grundstück Fraglich ist, ob F Eigentümer des Grundstücks geworden ist. Eigentumserwerb des F von W F könnte das Eigentum an dem Grundstück in Nürnberg durch Verfügung
MehrG e m e i n d e v e r o r d n u n g
G e m e i n d e v e r o r d n u n g zum Schutze des Bestandes an Bäumen und Sträuchern innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde Bad Füssing (Baumschutz-Verordnung) Auf Grund des Art.
MehrTransporte und Rettungen
Rettungsforum 2010 Transporte und Rettungen im KVG- und UVG-Bereich 1 Referent Dr. iur. Vincent Augustin Rechtsanwalt Geschäftsführer santésuisse, Chur 2 Übersicht 1. Transport- und Rettungsunternehmen
MehrÜbungen im Obligationenrecht Allgemeiner Teil Fall Nr. 5: Stellvertretung Lehrstuhl Heiss. Lösungsskizze
Übungen im Obligationenrecht Allgemeiner Teil Fall Nr. 5: Stellvertretung Lehrstuhl Heiss Lösungsskizze Fall 1 (20%) Zwischen welchen Parteien kommt ein Vertrag zustande und warum? 4 P. Zunächst ist zu
MehrWas sind ÖREB? Ziele und Vorgaben für den ÖREB-Kataster Woraus besteht der ÖREB-Kataster? Die Herausforderungen
Ziele des ÖREB-Katasters Workshop ÖREB-Kataster und Nutzungsplanung der KPK 03. Juli 2013 in Bern Bernhard Künzler Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern Agenda Was sind ÖREB? Ziele und Vorgaben
Mehr5 Die Erfüllung des Kaufvertrags. I. Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts durch Verfügungsgeschäfte/Abstraktions- und Trennungsprinzip
5 Die Erfüllung des Kaufvertrags I. Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts durch Verfügungsgeschäfte/Abstraktions- und Trennungsprinzip (1) Die aus einem Kaufvertrag resultierenden Verpflichtungen bilden
MehrGebrauchtwagenkauf. Student S verkauft seinen alten Wagen an Privatmann P. Bei Vertragsschluss
Gebrauchtwagenkauf Student S verkauft seinen alten Wagen an Privatmann P. Bei Vertragsschluss unterschreibt P einen von S mitgebrachten Formularvertrag, in den zuvor die für den Verkauf nötigen Angaben
MehrBelastete Standorte: Berücksichtigung bei der Besteuerung von Liegenschaften
Informationen für Grundeigentümer und interessierte Kreise Belastete Standorte: Berücksichtigung bei der Besteuerung von Liegenschaften Aus dem Inhalt: Kosten bei belasteten Standorten Inhalt der erforderlichen
MehrUnser Muster stellt nur einen Anhaltspunkt dar und vermag eine fachkundige Beratung, etwa durch einen Rechtsanwalt oder Notar, nicht zu ersetzen.
Art.Nr. 00029 KAUFVERTRAG zwischen Privatleuten Unser Muster stellt nur einen Anhaltspunkt dar und vermag eine fachkundige Beratung, etwa durch einen Rechtsanwalt oder Notar, nicht zu ersetzen. Bitte verwenden
MehrVerkaufsdokumentation
Verkaufsdokumentation Einfamilienhaus mit grossem Garten Brünnliwiesstrasse 8, 8181 Höri Lage Makrolage Mikrolage Region Bülach Gemeinde Höri (www.hoeri.ch) Einwohner 2 640 Steuerfuss 114 % (ohne Kirchen)
MehrMarkt- und Kundenbeziehungen
Angebotserstellung Angebotserstellung Möglichkeiten der Finanzierung Kauf-, Service-, und Leasingverträge Allgemeine Geschäftsbedingungen 1 Angebotserstellung 2 Angebot 3 Freizeichnungsklauseln Freizeichnungsklausel
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
UNIVERSITÄT SIEGEN Theorie und Praxis für Karrieren von morgen Professor Dr. Peter Krebs Skizze I: Skizzen zur Vorlesung am 31.10.2006 Das Rechtsgeschäft 1. Definition finaler, auf die Herbeiführung eines
MehrAbschluss eines Kaufvertrages
Abschluss eines Kaufvertrages Handlungsfähigkeit der Parteien ZGB12 ff. Einigung über Vertragsinhalt OR 1 ff. OR 20 Erlaubter Vertragsinhalt OR 11 ff. Einhaltung der Formvorschriften Obligationen aus Kaufvertrag
MehrI. Gegenstand der Verordnung. Vom 1. November 1977 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
Verordnung betreffend Kontrolle und Unterhalt (Wartung, Reparatur und Revision) a) der Anlagen der örtlichen Schutzorganisation, der Schutzanlagen der Betriebe, der privaten Schutzräume, b) der geschützten
MehrHaftungsrisiken für bauausführende Unternehmen
Haftungsrisiken für bauausführende Unternehmen 1 1. Gewährleistung 2. Schadenersatz 3. Prüf- und Warnpflicht 4. Rücktrittsrecht 5. Kostenvoranschlag 1. Gewährleistung 2 Gewährleistung - Grundlagen 1. entgeltlicher
MehrRegelung von Erschließungsfragen im Bauträgervertrag
Regelung von Erschließungsfragen im Bauträgervertrag 12. Weimarer Baurechtstage 21./22.02.2013 Inhalt A B C D Begriffsbestimmung Vertragspflichten des Bauträgers Haftung des Bauträgers Vertragsgestaltung
MehrPrivatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Lösung zu Fall 11: Gedankliche Vorüberlegung: Was möchte B? er will die 120,- Euro ersetzt bekommen 1.) Diese kann man zum einen über den Aufwendungsersatz bei Selbstvornahme gem.
MehrSachmangel gemäß 434 BGB
Sachmangel gemäß 434 I. 434 I S. 1 Ausgangspunkt: Die Kaufsache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Bsp: - Ein als echt verkauftes Bild erweist sich als
MehrN E U E S zum Produkthaftpflicht- Modell
Allianz Global Corporate & Specialty AG Fachforum 2013 Liability 09.09.2013 München 10.09.2013 Köln 11.09.2013 Hamburg 12.09.2013 Stuttgart 13.09.2013 Frankfurt N E U E S zum Produkthaftpflicht- Modell
MehrZVR I FS 12 Kosten (Meier, ZPR, 52 II) Prof. Dr. Isaak Meier
ZVR I FS 12 Kosten (Meier, ZPR, 52 II) Prof. Dr. Isaak Meier Tabelle: Übersicht über die Prozesskosten Prozesskosten(Art. 95 ZPO) Gerichtskosten (Abs. 2) Pauschalgebühr(sog. Gerichtsgebühren)für Schlichtungsverfahren,
MehrBericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates. Die Kommission beantragt, dem beiliegenden Entwurf zuzustimmen.
09.477 Parlamentarische Initiative Haftung der Unternehmen für die Kosten der Altlastensanierung Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vom 13. August 2012 Sehr geehrter
Mehr