Landtag Brandenburg Drucksache 4/ Wahlperiode

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1 Landtag Brandenburg Drucksache 4/ Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr des Abgeordneten Dr. Jens Klocksin Fraktion der SPD Drucksache 4/3035 Föderalismusreform: Folgen für die Bildungspolitik Wortlaut der Kleinen Anfrage Nr vom 13. Juni 2006 Die Bundesregierung hat sich in der Anlage zum Koalitionsvertrag auf eine umfassende Reform der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland verständigt. Zu begrüßen ist die allgemeine Zielsetzung, klarere und transparentere staatliche Strukturen zu schaffen, in der die politische Verantwortung für Entscheidungen sichtbar wird. Einige Politikfelder sind mit Blick auf ihre Wirkung auch auf das Land Brandenburg jedoch umstritten. Die Neuordnung der Kompetenzen im Bereich der Bildungspolitik führt zwangsläufig zu einem Rückzug des Bundes aus diesen Politikbereichen. Eine gemeinsame Bildungsplanung zwischen Bund und Länder wird es nicht mehr geben. Darüber hinaus hätte der für Art. 104 b Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) vorgesehene Ausschluss von Finanzhilfen des Bundes in Bereichen der ausschließlichen Gesetzgebung der Länder gravierende Folgen: Förderprogramme im Bildungsbereich, wie etwa die 4 Mrd. Euro für das Ganztagsschulprogramm, wären zukünftig ausdrücklich verboten. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Vorteile und welche Nachteile ergeben sich nach Auffassung der Landesregierung aus dem derzeit vorgelegten Entwurf der Föderalismusreform im Bereich der Bildungspolitik für das Land Brandenburg? 2. Welche Auswirkungen sind für den Landeshaushalt zu erwarten? 3. Wie wirken sich die vorgesehenen Änderungen auf das grundgesetzlich verbriefte Postulat der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse im Verhältnis zu anderen Bundesländern aus? 4. Wie soll vermieden werden, dass durch unterschiedliche Regelungen bei der Hochschulzulassung und den Hochschulabschlüssen ein Flickenteppich im Hochschulwesen entsteht? 5. Welche Auswirkungen haben landesspezifisch ausgeprägte Bildungsstandards auf die Mobilität von Arbeitnehmer und ihrer Familien, die aus Brandenburg in ein anderes Bundesland ziehen, oder aus einem anderen Bundesland nach Brandenburg ziehen? Datum des Eingangs: / Ausgegeben:

2 6. Wie bewertet die Landesregierung die Vielfalt der in den Bundesländern eingeführten Schulbücher und Lehrpläne mit Blick auf die daraus erwachsende Erschwernis für Schüler selbst und die finanzielle Belastung der Familien bei Umzug in ein anderes Bundesland? 7. Welche Möglichkeiten bestehen aus Sicht der Landesregierung, nach Ende des Ganztagsschulförderprogramms der Bundesregierung eigene Schulbauinvestitions- und -förderprogramme zu realisieren? Welche Chance besteht, über das selbst gesteckte Ziel - Ganztagsschulplätze vorzuhalten für 33% der Grundschüler und 25% der Schüler der Sekundarstufe I - hinaus weitere Ganztagsschulen im Land einzurichten? 8. Wie wird künftig die Teilnahme an internationalen Schulleistungsvergleichen gesichert? 9. Führt die Landesregierung Gespräche mit anderen Bundesländern, um über die bisherigen Kooperationen mit Ländern z.b. zur Erstellung von Rahmenlehrplänen hinaus zu gemeinsamen Aktivitäten in der Bildungspolitik zu gelangen? Wenn ja, welche Aktivitäten sind angedacht? 10. Was unternimmt die Landesregierung, um im Bereich der Lehrerbildung, der Lehrerbesoldung und des Lehrerarbeitsmarktes zu gemeinsamen Abstimmungen mit anderen Bundesländern zu kommen? 11. Beabsichtigt die Landesregierung, ihre landesgesetzlichen Regelungen in Abstimmung und textgleich mit dem Land Berlin vorzunehmen? a. Wenn ja, wie soll dies geschehen? b. Wenn nein, warum soll dies nicht geschehen? Namens der Landesregierung beantwortet der Chef der Staatskanzlei die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Vorteile und welche Nachteile ergeben sich nach Auffassung der Landesregierung aus dem derzeit vorgelegten Entwurf der Föderalismusreform im Bereich der Bildungspolitik für das Land Brandenburg? zu Frage 1: Im Bereich der Bildungspolitik führt die Föderalismusreform zu zwei Änderungen des Grundgesetzes. In Artikel 91 b GG wird die Gemeinschaftsaufgabe Bildungsplanung abgeschafft und ersetzt durch die in Art. 91 b Abs. 2 GG neu eingeräumte Möglichkeit einer Zusammenarbeit von Bund und Ländern zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich. Weiter wird durch die Regelung des Art. 104 b Abs. 1 GG neu künftig die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes auf dem Gebiet der schulischen Bildung ausgeschlossen. Abgesehen von den in der Antwort auf Frage 2. dargestellten Auswirkungen der Neuregelungen auf den Haushalt sind derzeit Vor- und Nachteile der Föderalismusreform noch nicht sicher abzuschätzen. Frage 2: Welche Auswirkungen sind für den Landeshaushalt zu erwarten? zu Frage 2: Mit dem Wegfall der bisherigen Gemeinschaftsaufgabe Bildungsplanung entfällt auch die darauf beruhende Beteiligung des Bundes an Vorhaben, die in der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung (BLK) oder über die BLK vereinbart wurden. Dabei handelt es sich um

3 BLK-Modellversuche, BLK-Verbundprojekte und Einzelvorhaben der Modellversuchsförderung, Projekte zur Förderung des Einsatzes Neuer Medien in der Lehre nach Art. 5 HWP und Projekte im BLK-Förderschwerpunkt Fernstudium. Um den Bundesländern die notwendige Anpassung an die neue Rechtslage zu ermöglichen, ist beabsichtigt, dass der Bund gemäß dem Entwurf des Föderalismusreformbegleitgesetzes von 2007 an - zunächst bis Kompensationszahlungen in Höhe von insgesamt 19,9 Mio. je Jahr für Maßnahmen nach der bisherigen Gemeinschaftsaufgabe zahlt. Weitere 19,9 Mio. je Jahr stellt er für die neu aufgenommene Gemeinschaftsaufgabe zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens bereit. Die Kompensationsmittel werden auf die Länder nach Maßgabe ihrer Anteile an den Bundesleistungen in den Jahren 2000 bis 2003 verteilt, auf das Land Brandenburg entfällt danach ein Anteil von 1,45 % der Gesamtmittel oder rund Den jährlichen Kompensationsmitteln von stehen in den Haushaltsjahren 2007 und 2008 höhere Verpflichtungen des Bundes aus bestehenden Vereinbarungen gegenüber. Sofern der sich aus diesen Vereinbarungen ergebende zusätzliche Finanzierungsbedarf nicht durch Umverteilung von Mitteln zwischen den Ländern oder durch zusätzliche Bundesleistungen gedeckt werden kann, muss eine Einschränkung der Maßnahmen geprüft werden. Frage 3: Wie wirken sich die vorgesehenen Änderungen auf das grundgesetzlich verbriefte Postulat der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse im Verhältnis zu anderen Bundesländern aus? zu Frage 3: Eine Auswirkung der angestrebten Neuregelungen dergestalt, dass hierdurch das bundesstaatliche Rechtsgut gleichwertiger Lebensverhältnisse beeinträchtigt sein könnte, ist derzeit nicht ersichtlich. Eine derartige Beeinträchtigung liegt nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erst dann vor, wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern der Bundesrepublik in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinander entwickelt haben oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnet. Frage 4: Wie soll vermieden werden, dass durch unterschiedliche Regelungen bei der Hochschulzulassung und den Hochschulabschlüssen ein Flickenteppich im Hochschulwesen entsteht? zu Frage 4: Die Landesregierung geht nicht davon aus, dass durch unterschiedliche Regelungen in den genannten Bereichen ein Flickenteppich im Hochschulwesen entstehen wird. Die Kompetenz für die Hochschulzulassung wird dem Bund die Möglichkeit geben, insbesondere bei bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen Vorgaben für die Ermittlung und vollständige Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sowie für die Vergabe der Studienplätze und Auswahlverfahren einheitlich zu regeln. Damit kann der Bund sicherstellen, dass entsprechend den verfassungsrechtlichen Anforderungen die Einheitlichkeit eines transparenten und fairen Verfahrens gewährleistet wird (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes, in: Bundesrats-Drucksache 178/06, S. 33). Zwar sollen die Länder befugt sein, vom Bundesrecht abweichende Regelungen zu treffen. Die genannten verfassungsrechtlichen Vorgaben sind jedoch durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Grundsatzurteil vom 18. Juli 1972, in: BVerfGE 33, 303 Numerus clausus -) weitgehend vorgeprägt. Die Spielräume der Länder für vom Bundesrecht abweichende Regelungen sind aus diesem Grunde begrenzt.

4 Hinsichtlich der Hochschulabschlüsse ist die Landesregierung der Auffassung, dass die Kompatibilität der Ausbildung und Abschlüsse nicht in Frage gestellt und die Mobilität von Studierenden/Absolventen aber auch von Wissenschaftlern nicht eingeschränkt werden darf. Die Kultusministerkonferenz (KMK) ist das Gremium, das für die Gleichwertigkeit von Studium und Prüfungen sowie von Hochschulabschlüssen weitgehend einheitliche Regelungen herbeiführen kann. Ein Beispiel, wie die Länder ihrer Verantwortung bereits jetzt gemeinsam gerecht werden, ist der Beschluss der KMK vom Oktober 2003 Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen, der zwischenzeitlich fortgeschrieben wurde. Der Beschluss enthält Festlegungen zur Studienstruktur und Studiendauer, zu den Zugangsvoraussetzungen und Übergängen, zu den Studiengangsprofilen, er legt die Abschlussbezeichnungen nach Fächergruppen fest und trifft Aussagen zu den mit dem Bachelor- bzw. Masterabschluss erworbenen Berechtigungen. In Brandenburg wie in allen anderen Ländern ist dieser Beschluss inzwischen in Landesrecht umgesetzt worden. Frage 5: Welche Auswirkungen haben landesspezifisch ausgeprägte Bildungsstandards auf die Mobilität von Arbeitnehmer und ihrer Familien, die aus Brandenburg in ein anderes Bundesland ziehen, oder aus einem anderen Bundesland nach Brandenburg ziehen? zu Frage 5: Durch diese länderübergreifend verbindlichen Bildungsstandards in zentralen Kompetenzbereichen der schulischen Bildung wird auch die Mobilität von Arbeitnehmern und ihren Familien über die Grenzen der Bundesländer hinweg erleichtert. Der Begriff Bildungsstandards wird in Deutschland im Rahmen der aus den PISA-Ergebnissen zu ziehenden Schlussfolgerungen ganz überwiegend in einem länderübergreifenden Sinn verwendet. So hat die Kultusministerkonferenz Bildungsstandards in den Fächern Deutsch und Mathematik für den Primarbereich (Jahrgangsstufe 4) und für die Sekundarstufe I (Mittlerer Schulabschluss Jahrgangsstufe 10 und Hauptschulabschluss Jahrgangsstufe 9) durch Fachkommissionen, die von allen Ländern mit entsprechenden Experten besetzt waren, erarbeiten lassen und beschlossen, des Weiteren Bildungsstandards in der 1. Fremdsprache (Englisch und Französisch) für die Sekundarstufe I (Mittlerer Schulabschluss Jahrgangsstufe 10 und Hauptschulabschluss Jahrgangsstufe 9) und in den Fächern Biologie, Chemie und Physik für die Sekundarstufe I (Mittlerer Schulabschluss Jahrgangsstufe 10). Diese Bildungsstandards sind in allen Ländern Grundlage der fachlichen Anforderungen in den jeweiligen Fächern, und sie werden seit den Schuljahren 2004/05 und 2005/06 in allen Ländern eingeführt. Frage 6: Wie bewertet die Landesregierung die Vielfalt der in den Bundesländern eingeführten Schulbücher und Lehrpläne mit Blick auf die daraus erwachsende Erschwernis für Schüler selbst und die finanzielle Belastung der Familien bei Umzug in ein anderes Bundesland? zu Frage 6: Die Landesregierung ist nicht der Meinung, dass die Vielfalt der zugelassenen Schulbücher eine Erschwernis für die Schüler bedeutet. Sie betrachtet diese Vielfalt auch als Instrument, die Individualität von Schulprofilen und Unterricht im Einzelnen zu stärken, da die Fachkonferenzen an den Schulen u.a. über den Einsatz von Lernmitteln selbst entscheiden. Die finanzielle Belastung bei Umzügen kann durch die Möglichkeit, Leihexemplare zu nutzen, herabgesetzt werden.

5 Frage 7: Welche Möglichkeiten bestehen aus Sicht der Landesregierung, nach Ende des Ganztagsschulförderprogramms der Bundesregierung eigene Schulbauinvestitions- und -förderprogramme zu realisieren? Welche Chance besteht, über das selbst gesteckte Ziel - Ganztagsschulplätze vorzuhalten für 33% der Grundschüler und 25% der Schüler der Sekundarstufe I - hinaus weitere Ganztagsschulen im Land einzurichten? zu Frage 7: Die Bundesregierung hat im Rahmen ihrer sogenannten Genshagener Beschlüsse sich darauf verständigt, den Realisierungszeitraum des Investitionsprogramms Zukunft Bildung und Betreuung bis 2010 zu verlängern. Das Land Brandenburg wird diese Verlängerung im Interesse der Qualität der Ganztagsentwicklung von Schulen nutzen. Vor diesem Hintergrund existieren gegenwärtig keine Überlegungen für ein konkretes Schulbauinvestitions-/ und -förderprogramm, das erst nach 2010 zum Tragen kommen würde. Im Rahmen der Überlegungen der Landesregierung zum Einsatz der EU-Strukturfondsmittel im Zeitraum wird gegenwärtig geprüft, ob für besondere Sachverhalte im Schulbereich diese Mittel als Investitionshilfen eingesetzt werden können. Gegenwärtig geht die Landesregierung davon aus, dass die Zielwerte für die Versorgung mit Ganztagsschulplätzen in Höhe von 25 % für Grundschüler und von 33 % für Schüler der Sekundarstufe I weitgehend bedarfsdeckend sind. Sollte sich in etwa drei Jahren herausstellen, dass ein höherer Bedarf existiert, wird seitens der Landesregierung geprüft, inwieweit diese zusätzliche Stellen und Mittelbedarfe im Haushalt abgesichert werden können. Frage 8: Wie wird künftig die Teilnahme an internationalen Schulleistungsvergleichen gesichert? zu Frage 8: Die Teilnahme an internationalen Schulleistungsvergleichen wie PISA (Zyklus von Erhebungen in 2000, 2003 und 2006) und PIRLS/IGLU (bisherige Erhebungen in 2001 und 2006) ist durch die Länder in der Kultusministerkonferenz beschlossen und durch den Bund dadurch unterstützt worden, dass Kosten für den internationalen Teil übernommen wurden. In dieser Weise wird die Teilnahme an internationalen Schulleistungsvergleichen fortgesetzt. Auf dem Plenum der Kultusministerinnen und -minister der Länder am 2./3. März 2006 wurde im Rahmen von Eckpunkten eine Gesamtstrategie Bildungsmonitoring beschlossen: Die Kultusministerkonferenz stellt durch die regelmäßige Teilnahme an internationalen Vergleichsuntersuchungen im Primarbereich (IGLU und TIMSS in Jahrgangsstufe 4) und in der Sekundarstufe I (PISA, 15-Jährige) auch in Zukunft ein internationales Benchmarking sicher, um das deutsche Bildungssystem im internationalen Vergleich verorten zu können. Die jeweiligen Absprachen und Vereinbarungen mit dem Bund wurden bereits getroffen oder werden in Kürze zu treffen sein. Die Unterstützung von internationalen Schulleistungsvergleichen gehört zu den expliziten Zielen und Aufgaben des Bundes gerade auch im Rahmen der Föderalismusreform. Dementsprechend heißt es im Gesetzesentwurf der Koalitionsfraktionen der Bundesregierung zur Änderung des Grundgesetzes (Bundestags-Drucksache 16/813) zu Artikel 91 b) Absatz 2: Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken.

6 Frage 9: Führt die Landesregierung Gespräche mit anderen Bundesländern, um über die bisherigen Kooperationen mit Ländern z.b. zur Erstellung von Rahmenlehrplänen hinaus zu gemeinsamen Aktivitäten in der Bildungspolitik zu gelangen? Wenn ja, welche Aktivitäten sind angedacht? zu Frage 9: Die Landesregierung führt regelmäßig Gespräche mit den für die Gestaltung der Bildungspolitik in den Ländern verantwortlichen Vertretern. Eine entsprechende Abstimmung erfolgt insbesondere in den Gremien der Kultusministerkonferenz. Darüber hinaus erfolgt eine Zusammenarbeit im Rahmen der Durchführung des Modellvorhabens zur Stärkung der Selbstständigkeit von Schulen - MoSeS -. Es finden regelmäßige Treffen der Projektleitung im Land Brandenburg mit der des Modellvorhabens eigenverantwortliche Schulen des Landes Berlin statt. Beide Modellvorhaben weisen vor allem im Bereich des Schulleitungsmanagements Gemeinsamkeiten auf, die einen fortlaufenden Erfahrungsaustausch nützlich erscheinen lassen. Daraus ergibt sich eine laufende Zusammenarbeit der Projektleitungen, die auch partielle Angleichungen und eine mögliche Zusammenarbeit zur Folge haben kann. Am 22. Mai 2006 wurde der Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Landesinstituts für Schule und Medien Berlin-Brandenburg (LISUM) unterzeichnet. Vor dem Hintergrund der fachlichen und gesellschaftspolitischen Herausforderungen im Bildungsbereich sollen so die Kräfte für eine gemeinsame Region Berlin/Brandenburg gebündelt und die bisher in Teilbereichen erfolgte Zusammenarbeit verstetigt werden. In diesem Zusammenhang können auch entsprechende Einsparpotentiale erzielt werden. Das gemeinsame Landesinstitut für Schule und Medien Berlin- Brandenburg soll folgende Aufgaben für beide Länder übernehmen: Unterrichtsentwicklung in den Fächern, Lernbereichen und Bildungsgängen einschließlich der Rahmenlehrpläne und der zentralen Prüfungen, Qualifizierung von Schulleitungspersonal und Zielgruppen der Schulbehörden, soweit nicht durch die regionale Fortbildung wahrgenommen, Schul- und Modellversuche sowie die Durchführung von Schul- und Schülerwettbewerben, Medienpädagogik, Medienarbeit und multimediale netzbasierte Unterstützungssysteme in den Bereichen Schule und Weiterbildung / Erwachsenenbildung, Qualifizierung des Fachpersonals im Bereich der Weiterbildung / Erwachsenenbildung. Vorbehaltlich der Ratifizierung des Staatsvertrages durch die beiden Landesparlamente wird das gemeinsame Institut als nachgeordnete Einrichtung des Landes Brandenburg zum 1. Januar 2007 in Ludwigsfelde-Struveshof errichtet. Hinsichtlich des Abiturs / Zentralabiturs werden Gespräche zwischen MBJS und Senatsschulverwaltung Berlin dahingehend geführt, ein gemeinsames Zentralabitur durchzuführen. Als erster Schritt wird die Zeitplanung für den Prüfungsverlauf im Jahre 2007 zwischen beiden Ländern parallelisiert (Brandenburg hat 2005 ein Zentralabitur in 10 Fächern eingeführt, Berlin führt erstmals 2007 ein Zentralabitur durch). Eine länderübergreifende Zusammenarbeit erfolgt auch im Rahmen der Entwicklung der KMK- Rahmenlehrpläne auf Bundesebene. Jährlich werden bis zu fünf Lehrkräfte des Landes Brandenburg in Rahmenlehrplan-Ausschüsse delegiert, sofern diese Lehrplanentwicklung für Berufe betrifft, die für das Land Brandenburg relevant sind. Bisher wurden 48 KMK-Rahmenlehrpläne unter Beteiligung des Landes Brandenburg erarbeitet. Grundsätzlich werden für den schulischen Teil der dualen Ausbildung die KMK-Rahmenlehrpläne übernommen.

7 In Kooperation mit dem Land Berlin erfolgt die Aufgabenerstellung zur Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen (Englisch) für Berufsbereiche und Bildungsgänge arbeitsteilig. Die Zertifikatsprüfungen finden jährlich zu gleichen Zeiten in Berlin und Brandenburg statt. Am hat ferner das gemeinsame Institut für Schulqualität Berlin und Brandenburg seine Arbeit als Serviceinstitut für die Schulen, die Schulverwaltungen und die Bildungspolitik beider Länder aufgenommen. Das ISQ erbringt Dienstleistungen, die für eine systematische Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung erforderlich sind und unterstützt die Schul und Unterrichtsentwicklung in der Bildungsregion Berlin Brandenburg. Frage 10: Was unternimmt die Landesregierung, um im Bereich der Lehrerbildung, der Lehrerbesoldung und des Lehrerarbeitsmarktes zu gemeinsamen Abstimmungen mit anderen Bundesländern zu kommen? zu Frage 10: Im Bereich der Lehrerbildung hat die KMK auf Amtschefebene eine Arbeitsgruppe Lehrerbildung eingesetzt, die regelmäßig tagt und sich insbesondere mit Abstimmungsfragen im Bereich der Lehrerbildung beschäftigt. Das Land Brandenburg wird durch den Staatssekretär des MBJS vertreten. Durch die KMK werden aufgrund von Länderbefragungen Schwierigkeiten und Probleme z.b. bei der Frage der Anerkennung von Lehramtsabschlüssen nach der neuen BA/MA-Struktur aufgenommen und aufbereitet, sodass in der Arbeitsgruppe gemeinsam Lösungen und Vereinbarungen zwischen den Ländern getroffen werden können. Frage 11: Beabsichtigt die Landesregierung, ihre landesgesetzlichen Regelungen in Abstimmung und textgleich mit dem Land Berlin vorzunehmen? a. Wenn ja, wie soll dies geschehen? b. Wenn nein, warum soll dies nicht geschehen? Zu Frage 11: Die Möglichkeit, gemeinsam mit dem Land Berlin den jeweiligen Landesparlamenten inhaltsgleiche Gesetzentwürfe zur Beratung und Verabschiedung vorzulegen, wird grundsätzlich für jeden Gesetzentwurf geprüft. Dies gilt auch für solche Gesetze, die aufgrund des aus der Föderalismusreform resultierenden Kompetenzzuwachses nunmehr von den Ländern erlassen werden können bzw. müssen. Eine solche Prüfung muss jeweils im Einzelfall erfolgen.

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