Pferdeturniere u. andere Reitveranstaltungen im Lichte des Steuer-, und Gewerberechtes

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1 Pferdeturniere u. andere Reitveranstaltungen im Lichte des Steuer-, und Gewerberechtes Gnadenwald Bruckner Karl, Steuerberater ter Das Meldewesen von Veranstaltungen N.Ö. Veranstaltungsgesetz Oktober 2015 Karl Bruckner 2 1

2 Freie Veranstaltungen Relevante Ausnahmen: Sportveranstaltungen, die ihrer Art nach eine Gefährdung der Zuschauer nicht erwarten lassen Veranstaltungen in gewerbebehördlich genehmigten Gastgewerbebetriebsanlagen in dem dafür vorgesehenen und genehmigten Umfang Oktober 2015 Karl Bruckner 3 Meldepflichtige Veranstaltungen Feste, Zeltfeste, Partys, Bälle, Kostümfeste, Kränzchen, Maskenbälle, Reiterfest, Heuriger,.. Sofern sie nicht in behördlich genehmigten Gastgewerbebetriebsanlagen in dem dafür vorgesehenen Umfang (genehmigte Betriebsanlage) stattfinden Oktober 2015 Karl Bruckner 4 2

3 Wer ist für die Anmeldung zuständig? Oktober 2015 Karl Bruckner 5 Anmeldefristen Oktober 2015 Karl Bruckner 6 3

4 Andere gesetzliche Bestimmungen bzw. Regeln trotz Ausnahme beachten: Bauordnung, Vermeidung von Lärm- u. Geruchsbelästigung, Gewerbeordnung, Naturschutzgesetze, Jugendschutz, Steuer- u. Sozialversicherungsrecht, u. a. Oktober 2015 Karl Bruckner 7 Ausnahmen von der Gewerbeordnung Sportveranstaltungen sind gem. 2 Abs. 1 Zi 17 von der Gewerbeordnung ausgenommen. Zi 17. den Betrieb von Theatern und Lichtspieltheatern und von Unternehmen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen aller Art, musikalische und literarische Darbietungen,. Die Verabreichung von Speisen u. der Ausschank von Getränken im Rahmen von Veranstaltungen durch gemeinnützige Organisationen im definierten gesetzlich erlaubten Umfang Oktober 2015 Karl Bruckner 8 4

5 Ausnahmeregelungen für gemeinnützige Vereine Die Ausnahmeregelung gem. 2, Abs.1.Zi.25 GewO gilt für: max. drei Tage im Jahr und umfasst die Abgabe von Speisen und Getränken im Rahmen von geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen aller Art (insbesondere Feste, Bälle, Kränzchen, Feiern, Juxveranstaltungen, Heurigenschank, Wandertage, Vergnügungs- und Sportveranstaltungen) in der Dauer von höchstens vier Tagen im Jahr (jeder angefangene Tag gilt) Die Veranstaltungen müssen nach außen erkennbar zur materiellen Förderung eines bestimmten gemeinnützigen Zweckes (BAO) dienen Die Erträge dieser Veranstaltung müssen nachweislich auch für diesen Zweck verwendet werden GewO gelten! Oktober 2015 Karl Bruckner 9 Gastgewerbe für ein Reiterstüberl Freies Gewerbe ( Würstelstand, Ausschank oder Verkauf durch Automaten, Schutzhütte, Beherbergung bis 10 Betten) Reglementiertes Gastgewerbe Befähigungsnachweis erforderlich Oktober 2015 Karl Bruckner 10 5

6 Was gilt für Vereine, die bereits eine Gastgewerbeberechtigung besitzen? Einige Vereine führen ein Vereinslokal mit einer Gastgewerbeberechtigung und gelten damit als Gewerbetreibende. Die Gewerbeordnung sieht vor, dass Gastgewerbetreibende vorübergehend aus Anlass einzelner besonderer Gelegenheiten (z.b. Volksfeste, Wohltätigkeitsveranstaltungen, Sportveranstaltungen) außerhalb ihres Standortes Speisen verabreichen und Getränke ausschenken dürfen. Eine gesonderte gewerbebehördliche Bewilligung ist dafür nicht mehr notwendig. Auch die Anzeige einer weiteren Betriebsstätte kann unterbleiben. Wenn daher ein Verein, der bereits eine Gastgewerbeberechtigung erworben hat, ein Zeltfest veranstaltet, stellt sich die Frage nach der Gemeinnützigkeit nicht. Auch der aus dem Zeltfest erwirtschaftete Gewinn kann in diesem Fall für jeden möglichen Zweck verwendet werden. Beachte: die Steuerpflicht! Oktober 2015 Karl Bruckner 11 Übernahme der Bewirtung durch einen Gastgewerbetreibenden 50 GewO: Gewerbliche Tätigkeiten außerhalb von Betriebsstätten: Gastwirte dürfen vorübergehend aus Anlaß einzelner besonderer Gelegenheiten (Volksfeste, Wohltätigkeitsveranstaltungen, Ausstellungen, Märkte, Sportveranstaltungen, größere Baustellen u. dgl.) außerhalb der Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen des Standortes ihres Gastgewerbes Speisen verabreichen und Getränke ausschenken. (Abs. 1 Zi 17). - siehe auch Folie 11 Oktober 2015 Karl Bruckner 12 6

7 Der Verein im Steuerrecht Die Geldbeschaffung - Körperschaft- u. Umsatzsteuerpflicht (Kantine, großes Vereinsfest) Oktober 2015 Karl Bruckner 13 Vereinsfeste im Steuerrecht Kleines Vereinsfest = entbehrlicher Hilfsbetrieb Großes Vereinsfest/Gastgewerbe = begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb Der Sportbetrieb ist idr unentbehrlicher Hilfsbetrieb und daher steuerlich unbeachtlich Oktober 2015 Karl Bruckner 14 7

8 Kleines Vereinsfest Vereinsfeste - Übersteigt den Interessenkreis des Vereins nicht - erfordert keine Planung und Organisation is eines Gewerbebetriebes - geselligen Veranstaltungen, bei denen Einnahmen erzielt werden, sind idr entbehrliche Hilfsbetriebe z.b.: Faschingsball, Sommerfest, Nikolokränzchen - KSt-Pflicht, aber nicht schädlich für Gemeinnützigkeit Oktober 2015 Karl Bruckner 15 Vereinsfeste Kleines Vereinsfest - Neue Beurteilung seit Die Organisation (vorausgehende Planung bis zur Mitarbeit während des Ablaufes der Veranstaltung) wird ausschließlich von Vereinsmitgliedern oder deren nahen Angehörigen vorgenommen. Die Verpflegung übersteigt ein beschränktes Angebot nicht und wird ausschließlich von Vereinsmitgliedern oder deren nahen Angehörigen bereitgestellt und verabreicht. Ein Catering ist immer begünstigungsschädlich! Auch die Darbietung von Unterhaltungseinlagen (Musik-, Show- und Tanzeinlagen) darf nur durch Vereinsmitglieder oder regionale und der breiten Masse nicht bekannte Künstlerinnen und Künstler (nicht bekannt durch Film, Fernsehen, Radio) erfolgen. Der Hilfsbetrieb kleines Vereinsfest umfasst alle geselligen Veranstaltungen der genannten Art, die insgesamt einen Zeitraum von 48 Stunden im Kalenderjahr nicht übersteigen. Die Anzahl der Besucher ist nicht mehr wesentlich Keine Registrierkasse notwendig, keine Belegerteilungspflicht Oktober 2015 Karl Bruckner 16 8

9 Vereinsfeste Berechnung der Dauer eines Vereinsfestes Verein veranstaltet ein Zeltfest Beginn Freitag Uhr, Ende Sonntag Uhr (allerdings kein durchgehender Festbetrieb) Bei mehrtägigen Vereinsfesten sind nicht die tatsächlichen Veranstaltungs- und Ausschankstunden zu zählen, sondern die Zeit vom Festbeginn bis zum Festende ist durchzuzählen. Im vorliegenden Fall: Freitag 6 Stunden, Samstag 24 Stunden, Sonntag 23 Stunden, gesamt daher 53 Stunden Es liegt daher ein großes Vereinsfest vor und dies gilt für alle derartigen Veranstaltungen während des Jahres, gleichgültig aus welchem Anlass und unter welcher Bezeichnung sie unternommen werden. Oktober 2015 Karl Bruckner 17 Vereinsfeste Großes Vereinsfest -Immer begünstigungsschädlicher Betrieb mit KSt- und USt-Pflicht -Ohne Ausnahmegenehmigung geht Gemeinnützigkeit für den Verein verloren bedeutet Verlust der Steuerfreiheit der PRAE Ausnahmegenehmigung beantragen! -Gemeinnützigkeit für Verein bleibt erhalten -Vereinsfest ist immer steuerpflichtig -Bis Jahresumsatz (aus begünstigungsschädlichen Betrieben wie großes Vereinsfest, Kantine) automatische Genehmigung -Ab Antrag beim zuständigen USt-Finanzamt erforderlich Registrierkasse bzw. elektronisches Aufzeichnungssystem, Belegerteilungspflicht Oktober 2015 Karl Bruckner 18 9

10 Aufzeichnungspflichten und Gewinnermittlung Aufzeichnungspflichten nach 131 BAO -Umfang der Steuerpflicht muss ersichtlich sein -Vollständige Erfassung der Einnahmen und Ausgaben (bei kleinen Vereinen mit Umsätzen bis 1 Mio) -Überprüfung durch Finanzbehörde muss auch bei Vorliegen von Gemeinnützigkeit möglich sein (Vorhalt, Fragebogen, Nachschau, etc.) Besonderheiten zur Gewinnermittlung -Sachspenden -Wiederbeschaffungswert ist Betriebsausgabe zb Getränke für Vereinsfest werden gespendet -Arbeitsleistung von freiwilligen Mitarbeitern mit 20% der Netto-Einnahmen als Betriebsausgabe -Gilt sowohl für kleine als auch für große Vereinsfeste, daher zb auch für Kantinen Oktober 2015 Karl Bruckner 19 Betriebsausgaben (anteilige) AfA für Wirtschaftsgüter, die bei Vereinsfest (anteilig) eingesetzt werden -zb Kaffeemaschine Aufführungsentgelte -zb AKM Kosten für Werbemaßnahmen Geringwertige Wirtschaftsgüter (400) Wareneinkauf -Wiederbeschaffungswert bei Spenden -Ansonsten nach Belegen Oktober 2015 Karl Bruckner 20 10

11 Steuerpflicht von Vereinsfesten Körperschaftsteuer -Vereinsfest ist grundsätzlich KSt-pflichtig -Saldo der Gewinne/Verluste aus allen Vereinsfesten eines Jahres -Jahresfreibetrag von ,-- (bis einschl ,--) -Jahresgewinn bis keine Steuererklärung erforderlich Jahresgewinn über Abgabe KSt-Erklärung bis (30.6.) des Folgejahres Umsatzsteuer -Grundsätzlich Liebhabereivermutung für entbehrliche Hilfsbetriebe (zb kleines Vereinsfest) -Daher keine UVA`s abzugeben, aber auch keine Vorsteuer -Bei großem Fest Ust-Pflicht, Kleinunternehmerregelung bis Umsatz p.a. Oktober 2015 Karl Bruckner 21 Grundsätzliches Statuten steuerbegünstigter Zweck und ausschließliche und unmittelbare Zweckverfolgung müssen verankert sein und diese Betätigung genau umschreiben Kein Gewinnstreben Auflösungsbestimmungen müssen passen Finanzamt gibt Auskunft betreffend Vorliegen der Voraussetzungen (schriftlich, kein Bescheid) Tatsächliche Geschäftsführung muss in Statuten Deckung finden und der ausschließlichen und unmittelbaren Verwirklichung der begünstigten Zwecke dienen Oktober 2015 Karl Bruckner 22 11

12 Förderung der Allgemeinheit -daher grundsätzlich kein Ausschluss von Personen (wie zb bei einer Betriebsverein) -Ausschluss event. aufgrund der Höhe des Mitgliedsbeitrages (bis 180,-- monatlich bzw. bis 2.160,-- pro Jahr toleriert, weiters bis ,-- einmaliger Beitrittsgebühr) Oktober 2015 Karl Bruckner 23 Grundsätzliches Gemeinnützige Zwecke sind zb: Körpersport (nicht Berufssport und nicht Betrieb von Freizeiteinrichtungen, Reitsport ist gemeinnützig!) Kunst und Kultur Umweltschutz Beispiele siehe S 23f der Broschüre (auch unter zu finden Nicht gemeinnützig sind zb: Geselligkeitsvereine Anhängerklubs (da keine unmittelbare Förderung) Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft (zb Berufs- und Wirtschaftsverbände) Oktober 2015 Karl Bruckner 24 12

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