Regelsatz und ergänzende Leistungen SGB II und SGB XII V.R.Veithen 1

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1 Regelsatz und ergänzende Leistungen SGB II und SGB XII V.R.Veithen 1

2 Regelbedarf und Warmwasserkosten ab Regelbedarfsstufe Regelbedarf WWZ 1 Erwachsener 399,00 9,18 2 Partner in einer BG 360,00 8,28 Erwerbsfähige über 18 in einer BG und Erwerbsfähige unter 25 ohne Zustimmung bei den Eltern ausgezogen 320,00 7,36 Erwerbsfähige unter 18 + Kind ab ,00 4,23 Kind 6 13 Jahre 267,00 3,20 Kind bis 5 Jahre 234,00 1, V.R.Veithen 2

3 Die Zusammensetzung des Regelbedarfs ab Ausgaben für Erwachsene Kinder bis 5 Kinder von 6 bis 13 Kinder von 14 bis 18 Nahrungsmittel alkoholfreie Getränke 141,65 86,96 107,27 136,88 Bekleidung, Schuhe 33,52 34,47 37,02 41,07 Wohnen, Energie, Wohnungsinstandhaltung 33,36 7,78 12,30 16,93 Innenausstattung, Haushaltsgeräte und Haushaltsgegenstände 30,24 15,08 13,08 16,25 Gesundheitspflege 17,16 6,73 5,50 7,24 Verkehr 25,14 13,03 15,55 13,93 Nachrichtenübermittlung 35,23 17,41 17,05 17,43 Freizeit, Unterhaltung, Kultur 44,07 39,72 45,92 34,67 Bildung 1,52 1,08 1,29 0,32 Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen 7,90 1,59 3,90 5,28 Andere Waren und Dienstleistungen 29,21 10,15 8,12 12,00 Summe: 399,00 234,00 267,00 302, V.R.Veithen 3

4 Stromkosten und SGB II/XII Regelbedarf Die Stromsperren bei Beziehern von Hartz IV nehmen zu. Die gestiegenen Kosten für Strom sind nicht im Regelbedarf komplett abgebildet. Regelbedarf: 1 Person 2 Erwachsene 2 Erwachsene 1 Kind (13 J) 399,00 720,00 987,00 (einschl. Kindergeld) Darin enthaltene Kosten für Strom, Reparaturen, Wohnungsrenovierung 33,36 60,18 72,48 Der Durchschnittsverbrauch für diese Personengruppe liegt bei: 2256 kwh/a 3248 kwh/a 4246 kwh/a Quelle Energieagentur NRW Kosten pro Monat Stadtwerke Düren 58,96 81,49 104, V.R.Veithen 4

5 Wir fordern, die Stromkosten aus dem Regelsatz komplett rauszunehmen und sie Systemgerecht den Kosten der Unterkunft zuzuordnen. Wenn die Stromkosten den Kosten der Unterkunft zugeschlagen werden, dann entfallen der Mehrbedarf für Warmwasser und die Pumpenpauschale bei Gasetagenheizung. Der Verwaltungsaufwand für diese beiden Zuschläge würde natürlich ebenfalls entfallen. Alternativ wäre eine Befreiung von der EEG Umlage bei Beziehern von Sozialleistungen (Hartz IV und Grundsicherung) für uns denkbar. EEG Umlage = 6,17 ct kwh+ 19 % MwSt = 7,34 ct kwh Da die Umstellung auf Erneuerbare Energien eine Volkswirtschaftliche Pflichtaufgabe ist, ist für uns auch statt der EEG Abgabe ein EEG Solidarzuschlag auf Einkommens- und Körperschaftssteuer vorstellbar. Vergleichbar dem Solidaritätszuschlag für den Wiederaufbau Ost. Das hätte auch den Vorteil, dass die, die von dieser Umstellung profitieren auch am meisten für die Umstellung zahlen. Die Diskussion über die Befreiung von großen Energieverbrauchern wäre damit erledigt, die Energiekosten für Krankenhäuser, gemeinnützigen sozialen Einrichtungen, Schulen und Kindergärten würden sinken, und damit auch der Zuschuss Bedarf. Es wäre gleichzeitig eine Entlastung der kommunalen Haushalte.. Es würde auch zu einer Entlastung der Mehrzahl der Rentnerinnen und Rentner führen und aller Beschäftigten mit geringem Einkommen V.R.Veithen 5

6 Anspruch und Höhe der Gutscheine bei Sanktionen Höhe der Sanktion Gutschein Betrag Stand % 0,00 40 % 20,00 50 % 39,00 60 % 59,00 70 % 90,00 80 % 125,00 90 % 161, % 196,00 Beantragung von Gutschein ist bei 100 % Sanktion besonders wichtig. Denn nur wenn Leistungen von der Behörde erbracht werden ist man auch krankenversichert. Auf jeden Fall gegen jede Sanktion Widerspruch einlegen. Gutscheine werden nur auf Antrag gewährt. Sind eine theoretische Ermessensentscheidung. Bei Ablehnung Widerspruch und Klage V.R.Veithen 6

7 Drohende Wohnungslosigkeit bei 100 % Sanktion Wenn ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit einer 100 % Sanktion belegt wird, wird auch die Miete nicht gezahlt. Das führt zu Mietrückständen, Verzugszinsen, evtl. zur Wohnungskündigung. Daher sofort einer 100 % Sanktion widersprechen und zusätzlich die Fortzahlung der vollen Miete an die anderen BG Mitglieder fordern. Wenn dies abgelehnt wird, Klage über einen Anwalt beim Sozialgericht einreichen. Wir vermitteln gerne einen engagierten und kompetenten Anwalt V.R.Veithen 7

8 Mehrbedarfszuschläge nach 21 SGB II Für folgende Gruppen der Leistungsbezieher wird ein Mehrbedarf anerkannt und es werden Mehrbedarfszuschläge auf Antrag gezahlt. Fallgruppen Erwerbsfähige Schwangere nach 12. Schwangerschaftswoche Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern In % vom Regelbedarf + 17 % Nicht erwerbsfähige Gehbehinderte + 17 % Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen eine kostenintensive Ernährung benötigen % je nach Anzahl und Alter der Kinder + tatsächlich abgrenzbarer Mehraufwand, mindestens Krankenkostzulagen nach Empfehlungen Deutscher Verein Summe der nebeneinander möglichen Zuschläge darf 100 % der Regelleistung nicht überschreiten V.R.Veithen 8

9 Mehrbedarf Mehrbedarf für % Betrag in Euro Allein Erziehende mit einem Kind unter 7 Jahre 36 % 143,64 Allein Erziehende mit einem Kind über 7 Jahre 12 % 47,88 Allein Erziehende mit zwei Kinder unter 16 Jahre 36 % 143,64 Allein Erziehende mit zwei Kinder über 16 Jahre 24 % 95,76 Allein Erziehende mit zwei oder drei Kinder unter 16 Jahre 36 % 143,64 Alleinerziehende mit vier Kinder unter 16 Jahre 48 % 191,52 Alleinerziehende mit fünf Kinder und mehr 60 % 239,40 Schwangere alleinstehend/mit Partner in einer BG 17 % 67,83/61,20 Behinderte, wenn sie an Eingliederungsmaßnahmen teilnehmen alleinstehend/mit Partner in einer BG 35 % 139,65 /126, V.R.Veithen 9

10 Unabweisbarer Mehrbedarf nach 21 Abs. 6 SGB II Besonderer Mehrbedarf im Einzelfall, besteht wenn Laufender Bedarf (nicht nur einmal im Bewilligungszeitraum) Unabweisbarer Bedarf (keine Ansparung durch Mittelverschiebung) Keine Eigen-/Partnerhilfe (aus Einkommen) Keine Hilfe Dritter (vorrangige Ansprüche nach dem SGB oder gegen Verursacher des Mehrbedarfs) Erheblicher Mehrbedarf (Einzelfallprüfung) Anwendungsfälle Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts Fahrtkosten, wenn Partner/Kind wegen Haft, Krankheit anderen Orts untergebracht ist Kosten zur Gesundheitspflege, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden Haushaltshilfe bei Pflegestufe V.R.Veithen 10

11 Zusatzbedarfe nach 24 Abs. 1, Abs. 3 SGB II Einmalsonderleistungen Erstausstattung für Wohnung inkl. Haushaltsgeräte Erstausstattung für Bekleidung inkl. Baby Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt Eigenanteil an und Reparaturen von orthopädischen Schuhen Miete und Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen, soweit kein vorrangiger Anspruch gegen die Krankenkasse besteht. Die Form der Leistungen ist eine Ermessensentscheidung, es können sowohl Geldleistungen, als auch Sachleistungen gewährt werden. Es besteht kein Anspruch auf neue Gegenstände V.R.Veithen 11

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