Die neue Trinkwasserverordnung gültig seit
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- Heiko Becker
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1 gültig seit Wichtige Paragraphen Neue Betreiberverantwortung Neue Informationspflicht für Trinkwasser-Installateure und - Planer Neue Richtlinien (VDI 6023, DVGW W551/W552 usw.) Hygienemanagement by BWT
2 Die ab 1. Januar 2003 in Kraft tretende Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) ist nicht nur die Umsetzung der EG-Trinkwasserrichtlinie (Richtlinie 98/83 EG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch) Es gilt: oder nur eine Fortschreibung der bisherigen TrinkwV 1990, sondern sie enthält eine Reihe von Neuerungen und Änderungen welche dem Betreiber, dem Fachplaner und den fachkundigen Trinkwasserinstallateur betreffen. Trinkwasser muss frei von Krankheitserregern, genusstauglich und rein sein und das am Austritt aus denjenigen Zapfstellen, die der Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch dienen. Wichtige zur unbedingten Kenntnisnahme 3 Abs. 1 Begriffsbestimmungen Was ist Trinkwasser. Wasser zum Trinken, Kochen, Körperreinigung und Wäschewaschen. 3 Abs. 3 Begriffsbestimmungen Definition der Hausinstallation Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und Geräte vom Wasserzähler bis zur Zapfstelle. 4 Abs. 1 Allgemeine Anforderungen Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (auch für die Hausinstallation) 4 Abs. 2 Allgemeine Anforderungen Wann Abgabeverbot 8 Abs. 1 Stelle der Einhaltung Zapftstellenverantwortung 14 Abs. 1 Anlage 4 Umfang und Häufigkeit von Untersuchungen Untersuchung auf Legionellen! Vorsicht Gefahr
3 17 Abs. 1 Besondere Anforderungen Werkstoffwahl 18 Abs. 1 Überwachung durch das Gesundheitsamt Öffentliche Gebäude werden überwacht 24 Abs. 1 Straftaten Straftatbestand bei Nichteinhaltung von 4 Abs. 2! Vorsicht Gefahr Das Ziel: Trinkwasser muss frei von Krankheitserregern, genusstauglich und rein sein. Die klar definierten Forderungen zeigen auf, dass das Lebensmittel Trinkwasser ein verderbliches Gut darstellt. Deshalb muss die einwandfreie Trinkwasserqualität auch nach der Einspeisung in Gebäude vor Beeinträchtigungen (mikrobiologisch oder chemisch) bewahrt werden. Der Weg: Die neue VDI 6023 Hygienebewusste Planung, Ausführung, Betrieb und Instandhaltung von Trinkwasseranlagen VDI 6023
4 Die Verantwortung: liefert Trinkwasserqualität, die dokumentiert ist Wartung und Inspektion nach Stand der Technik BWT Hygiene- Management fachkundige Beratung und Installation Verantwortung für Inspektion und Wartung Verantwortung für bestim- mungs- Zapfstellenverantwortung Für den Betreiber Zapfstellenverantwortung Bringschuld Holschuld Verantwortung für den bestimmungsgemäßen Betrieb Verantwortung für Inspektion und Wartung und entsprechende Dokumentationspflicht Für den Installateur nach AVB WasserV Beratung und Installation nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik Hinweis- und Beratungspflicht (Einweisung/Dokumentation und Hinweis auf den bestimmungsgemäßen Betrieb) Fachkundige Durchführung von Wartung und Inspektionen
5 Installateur Trinkwasser anlage Betreiber Jeder Betreiber ist verpflichtet, die Benutzer von Anlagen vor Gefahren zu schützen. Grundsatz zur Verkehrssicherungspflicht Die Pflicht zur Inspektion und Wartung von Trinkwasseranlagen besteht grundsätzlich und beginnt für den Betreiber mit der Abnahme der Trinkwasseranlage VDI 6023 Punkt 6.1 Die Abstimmung von wasserhygienischen Anforderungen bei Nutzung und unterschiedlicher Betriebsweise (z.b. Maßnahmen bei Betriebsunterbrechungen, vorhersehbarer Stagnation usw.) müssen zwischen fachkundigen Trinkwasserinstallateuren und dem Betreiber durchgeführt werden. VDI 6023 Punkt 5
6 Die praktische Umsetzung: Für den Installateur Kontrolle der täglichen Arbeit auf Einhaltung von Anforderungen an Transport und Lagerung von Anlagenteilen der Trinkwasserinstallation (auch Rohre) Anforderungen an die Montage Anforderungen an die Druckprüfung, Inbetriebnahme, das Spülen und Einregulieren des Systems Anforderungen an die Übergabe und die entsprechende Dokumentation. Für den Betreiber Überwachung und Dokumentation der Betriebsparameter Durchführung der Inspektionsmaßnahmen und führen eines Betriebsbuches Durchführung bzw. Anforderung der Wartungsmaßnahmen sowie entsprechende Dokumentation (Betriebsbuch)
7 Hygienische Mindestmaßnahmen jährliche Inspektion und Kontrolle des Trinkwassererwärmers (alle 2 Jahre, wenn nötig Reinigung und Entkalkung) jährliche Kontrolle der hydraulischen Einregulierungen monatliche Temperaturinspektion Kaltwasser < 25 C Warmwasser > 55 C jährliche hygienisch-mikrobiologische Untersuchung gemäß DVGW W551/552 monatliche Bewertung der Stagnationsproblematik Die hygienischen Mindestmaßnahmen vermeiden eine Wohlfühlumgebung für Legionellen
8 Wohlfühlumgebung Abhilfe Temperaturen Kontrolle/Nachregulierung Inkrustationen Kalkschutz Stagnation Stillstandsmanagement (dezentrale Warmwasserbereiter) Wachstumsförderende Kalk- und Korrosionsschutz Medien Einsatz von DVGW W270 geprüften Oberflächen (z.b. Dichtungen) Besteht nachhaltig ein erkennbares Risiko (z.b. nicht vermeidbare Stagnation in Hotels und Saisonbetriebe oder erhöhter Sicherheitsbedarf (Krankenhäusern, Altenheimen) sollten keimreduzierende kontinuierliche Maßnahmen vorgesehen werden. z.b. kontinuierliche Desinfektion ohne Chemie durch Einbau einer Heißwasser-UV-Anlage ständig in der Zirkulationsleitung (Wasserphase) chemielos wirkende Desinfektion. UV-Strahlung inaktiviert die durch den UV- Reaktor gelangenden Bakterien (Ausnahme: in Einzellern befindliche Bakterien) Schützt vor einer unerkannten Populationszunahme in Warmwassersystemen als 1. Stufe immer zu empfehlen!
9 z.b. kontinuierlich wirkende Desinfektion mit Depotwirkung. durch Dosierung von Ozon/Chlorwassergemisch schafft ungünstiges Milieu für Bakterien- und Biofilmwachstum durch Mess- und Regeltechnik sowie automatische Dokumentation auch für komplizierte Probleme einsetzbar. Fachberatung unbedingt erforderlich!
10 Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) vom 21. Mai Begriffsbestimmungen (Abs. 2 c): Im Sinne dieser Verordnung sind Wasserversorgungsanlagen Anlagen der Hausinstallation, aus denen Wasser für den menschlichen Gebrauch... entnommen wird. 4 Allgemeine Anforderungen (1) Dieses Erfordernis gilt als erfüllt, wenn bei der Wassergewinnung, der Wasseraufbereitung und der Verteilung die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. (2) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorungungsanlage dürfen Wasser, das den Anforderungen (5 und 6)... nicht entspricht, nicht als Wasser für den menschlichen Gebrauch abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen. 8 Stelle der Einhaltung Abs am Austritt aus denjenigen Zapfstellen, die der Entnahmen von Wasser für den menschlichen Gebrauch dienen. 18 Überwachung durch das Gesundheitsamt (1)... sowie diejenigen Wasserversorgungsanlagen, aus denen Wasser für die Öffentlichkeit, insbesondere Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser, Gaststätten und sontige Gemeinschaftseinrichtungen bereitgestellt wird. 24 Straftaten (1) Nach... wird bestraft, wer als Unternehmer oder sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage... vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 4 Abs Wasser als Wasser für den menschlichen Gebrauch abgibt oder anderen zur Verfügung stellt. Anlage 4 (zu 14 Abs. 1) Umfang und Häufigkeit von Untersuchungen... Der periodischen Untersuchung unterliegt auch die Untersuchung auf Legionellen in zentralen Erwärmungsanlagen der Hausinstallation, aus denen Wasser für die Öffentlichkeit bereit gestellt wird / GD / Printed in Germany
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