Landeskonferenz Niedersachsen zum Glücksspielwesen
|
|
- Kasimir Hofmeister
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Landeskonferenz Niedersachsen zum Glücksspielwesen eine Veranstaltung des Behörden Spiegel Impulsvortrag Spielhallen: Härtefallregelung Dr. Sandra Roddewig, Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Hannover am 25. Oktober 2016
2 Übersicht 1. Ausgangslage / Rechtsgrundlagen 2. Folgen 3. Umsetzung in Niedersachsen 4. Fazit
3 1. Ausgangslage / Rechtsgrundlagen Inkrafttreten des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV) zum Erstmalige Aufnahme von Vorschriften zu Spielhallen, insbesondere 24, 25 und 29 GlüStV sowie 1 GlüStV 10 Abs. 2 Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
4 2. Folgen Zusätzliche Erlaubnis nach GlüStV (auch für sog. Bestandsspielhallen) Versagung dieser Erlaubnis, sofern die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle den Zielen des GlüStV zuwiderlaufen Zwischen Spielhallen ist ein Mindestabstand einzuhalten; Spielhallen in einem baulichen Verbund sind nicht erlaubnisfähig Fünfjährige Übergangsfrist für Bestandsspielhallen (Fristende zum ) Befreiungen einzelner Anforderungen zur Vermeidung unbilliger Härten (sog. Härtefallregelung)
5 3. Umsetzung in Niedersachsen (1) Auflösung des Konflikts zwischen konkurrierenden Bestandsspielhallen mittels Auswahlentscheidung Gibt es Sachkriterien für die Auswahlentscheidung? Falls dies zu verneinen ist: Losverfahren Härtefallentscheidung: Niedersachsen hat darauf verzichtet, nähere Einzelheiten zur Härtefallregelung im NGlüSpG zu regeln Regel-Ausnahme-Verhältnis des GlüStV-Regelungskonzepts hat uneingeschränkte Geltung Ein begründeter Härtefall betrifft atypische Sachverhalte. Atypisch sind Sachverhalte, die der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren nicht bedacht hat, die er jedoch bei Kenntnis geregelt hätte.
6 3. Umsetzung in Niedersachsen (2) Prüfung eines Härtefalls anhand des Einzelfalls unter Berücksichtigung individueller Umstände sowie der Zweckbestimmung des GlüStV Härtefall-Fallgruppen (uu nicht abschließend): Erlaubniserteilung mit unmittelbarer Stichtagsnähe Topographische Besonderheiten Wirtschaftliche Betroffenheit ise Existenzvernichtung / Insolvenz
7 3. Umsetzung in Niedersachsen (3) Bewertung Betreiber müssen finanzielle Einbußen hinnehmen keine Vollamortisation es bedarf einer ungewöhnlichen Belastungssituation Betreiber sind voll umfänglich darlegungspflichtig Anpassungen an Gesetzesänderungen sind hinzunehmen
8 4. Fazit Für Niedersachsen gilt (Erhebung aus dem Jahr 2014): Bestandsspielhallen von diesen werden in 394 Mehrfachkomplexen betrieben, d.h. es sind 657 nicht erlaubnisfähig Weitere 302 Spielhallen erfüllen die Voraussetzungen bzgl. der Mindestabstandsregelung nicht Im Ergebnis sind - ohne Berücksichtigung der sog. Härtefälle - zum ca. 50 % der Bestandsspielhallen nicht erlaubnisfähig
9 Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit und freue mich auf die folgende Diskussion! Dr. Sandra Roddewig Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Referat 24 Tel /
Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Mein Zeichen (Bei Antwort angeben) Durchwahl (05 11) Hannover, /1000/Übergangsfrist 29 IV GlüStV
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 1 01 30001 Hannover Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Verteiler Gewerbebehörden Aufsicht unmittelbar
MehrOVG Lüneburg 11. Senat, Beschluss vom , 11 ME 330/17. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
OVG Lüneburg 11. Senat, Beschluss vom 04.09.2017, 11 ME 330/17 Tenor Gründe 1 2 Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 1. Kammer - vom 29. Juni 2017
MehrGesetzentwurf der Staatsregierung zur. Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV)
Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV) A) Problem Das Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages
MehrAuswirkungen der Mindestabstandsregel
Auswirkungen der Mindestabstandsregel Forschungsstelle Glücksspiel Dipl. oec. Karen Heinze Inhalt 1. Rechtliche Regelungen in Baden-Württemberg 2. Methode: Minimierung vs. Maximierung der Spielhallenzahl
MehrGesetzentwurf des Hauptausschusses
Landtag Brandenburg Drucksache 5/5437 5. Wahlperiode Gesetzentwurf des Hauptausschusses Brandenburgisches Spielhallengesetz (BbgSpielhG) Datum des Eingangs: 05.06.2012 / Ausgegeben: 05.06.2012 Gesetzentwurf
MehrVerwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 17. Mai 2017, Az. 1 A 294/16
Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 17. Mai 2017, Az. 1 A 294/16 Tenor Tatbestand 1 2 3 Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 26.08.2016 sowie der der Beigeladenen nach 24 Abs. 1
MehrREGULIERUNG VON SPIELGERÄTEN MIT GEWINNMÖGLICHKEIT IN SPIELHALLEN UND GASTSTÄTTEN
REGULIERUNG VON SPIELGERÄTEN MIT GEWINNMÖGLICHKEIT IN SPIELHALLEN UND GASTSTÄTTEN Dr. Tobias Wild Senator für Inneres und Sport Bremen REGELUNG DURCH BUNDES- UND LANDESRECHT Geld- und Warengewinnspielgeräte
Mehr184 a NSchG Übergangsregelungen für die Wahlen zum Landesschülerrat Niedersachsen.
Niedersächsisches Kultusministerium Hinweise zur Schülervertretung an Oberschulen 1. Sachlage und rechtliche Grundlagen Der Niedersächsische Landtag hat am 15.03.2011 das Gesetz zur Neuordnung der Schulstruktur
MehrS a t z u n g. 1 Sondernutzungsgebühr
S a t z u n g über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten in der Stadt Cloppenburg vom 14.06.2010 (Sondernutzungsgebührensatzung) Aufgrund der 6, 8, 40 Abs.
MehrVG Münster 9. Kammer. Entscheidungsdatum: Aktenzeichen: 9 K 2701/14. Urteil. Tenor. Die Klage wird abgewiesen.
Gericht: VG Münster 9. Kammer Entscheidungsdatum: 10.02.2016 Aktenzeichen: 9 K 2701/14 Urteil Tenor Tatbestand Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen
Mehr"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Sozialgesetzbuches - Gesetzsantrag des Landes Niedersachsen"
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/881 Landtag 18. Wahlperiode 30.04.13 Mitteilung des Senats vom 30. April über die vom Senat beschlossene Mitantragstellung zur anliegenden Bundesratsinitiative "Entwurf
MehrEnEV 2009: Die Umsetzung in Bayern
Dipl.-Ing. Christian Schiebel, Regierung von Oberbayern: EnEV 2009: Die Umsetzung in Bayern Tagung am 17.07.2009 Christian Schiebel: Die Umsetzung der EnEV in Bayern 1 EnEV 2009 - Ausnahmen und Befreiungen
MehrZum eigenständigen Aufenthaltsrecht eines Ehegatten nach dem Aufenthaltsgesetz
Zum eigenständigen Aufenthaltsrecht eines Ehegatten nach dem Aufenthaltsgesetz 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Zum eigenständigen Aufenthaltsrecht eines Ehegatten nach dem Aufenthaltsgesetz Verfasser/in:
MehrAntwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1718 08.08.2017 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Spielhallen in Sachsen-Anhalt
MehrGesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland und anderer Rechtsvorschriften
270 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 2187-3-I, 2187-1-I, 7801-1-L Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland und anderer
MehrBeschlussempfehlung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Störfallgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs.
Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/8697 Beschlussempfehlung Ausschuss für Umwelt, Energie Hannover, den 13.09.2017 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Störfallgesetzes
MehrDie neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Neue Bezeichnung: Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV) Seite
MehrVorschläge zur Fortentwicklung der Vorschriften zum barrierefreien Bauen in der Bremischen Landesbauordnung
Vorschläge zur Fortentwicklung der Vorschriften zum barrierefreien Bauen in der Bremischen Landesbauordnung 14. Sitzung des TEEK am 26. November 2013 zur Erarbeitung eines Bremischen Aktionsplanes zur
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 189/17 6 L 752/17 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GmbH vertreten durch die Geschäftsführer prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt
MehrEntwurf. G e s e t z zur Neuordnung der Vorschriften über die Förderung der Freien Wohlfahrtspflege
Entwurf G e s e t z zur Neuordnung der Vorschriften über die Förderung der Freien Wohlfahrtspflege Artikel 1 Niedersächsisches Gesetz zur Förderung der Freien Wohlfahrtspflege (NWohlfFG) 1 Ziel der Förderung
MehrEnergetische Anforderungen an Arealüberbauungen in der Stadt Zürich
Energetische Anforderungen an Arealüberbauungen in der Schweizerische Bausekretärenkonferenz Amtshaus IV, Aktionsraum 501 8. März 2012 Monika Mörikofer, RD HBD Energetische Anforderungen an Arealüberbauungen
MehrUnterrichtungsnachweis und Sachkundeprüfung
MERKBLATT Bewachungsgewerbe Unterrichtungsnachweis und Sachkundeprüfung Stand: 03/2015 Ansprechpartner: Nora Mehlhorn Tel.: +49 371 6900-1350 Fax: +49 371 6900-1333 E-Mail: nora.mehlhorn@chemnitz.ihk.de
MehrWie ist die Zielsetzung einer vollständigen Barrierefreiheit im ÖPNV bis 01. Januar 2022 zu verstehen?
Wie ist die Zielsetzung einer vollständigen Barrierefreiheit im ÖPNV bis 01. Januar 2022 zu verstehen? Prof. Dr. Christofer Lenz VDV/WBO-Infoveranstaltung Barrierefreiheit im ÖPNV Ungelöste Finanzierungsfragen?,
MehrBayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr 80524 München KOPIE Per E-Mail Regierungen Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser
MehrDatenschutzreform 2018
Datenschutzreform 2018 Die bereitgestellten Informationen sollen die bayerischen öffentlichen Stellen bei der Umstellung auf die Datenschutz-Grundverordnung unterstützen. Sie wollen einen Beitrag zum Verständnis
MehrVollzug des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) vom und des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages
Ministerium für Inneres und Kommunales NRW, 40190 Düsseldorf An die Bezirksregierungen Arnsberg Detmold Düsseldorf Köln Münster nachrichtlich Städtetag Nordrhein-Westfalen Gereonstraße 18-32 50670 Köln
Mehr1 Allgemeines. 2 Führen von Hunden
Kennziffer: 1.06 Verordnung der Stadt Varel über das Mitführen von Hunden Aufgrund des 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung vom 19.01.2005
MehrSchriftliche Kleine Anfrage
BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/3097 21. Wahlperiode 09.02.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Boeddinghaus (DIE LINKE) vom 01.02.16 und Antwort des Senats
MehrEnergieeinspar-Durchführungsverordnung (EnE-DVO)
Durchführungsbestimmungen für Sachsen-Anhalt Energieeinspar-Durchführungsverordnung (EnE-DVO) vom 3.Mai 2002. Aufgrund des 7 Abs. 2 und 4 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873),
MehrAuswirkungen des EuGH-Urteils zur Bauprodukten-Richtlinie vom (C-100/13) bzgl. Kleinkläranlagen
Auswirkungen des EuGH-Urteils zur Bauprodukten-Richtlinie vom 16.10.2014 (C-100/13) bzgl. Kleinkläranlagen Landeskonferenz 2016 kommunale Abwasserbeseitigung im Freistaat Sachsen am 19.10.2016 in Dresden
MehrSGB-II-Leistungen für Auszubildende Übersetzung der gesetzlichen Grundlagen ( 7 Abs. 5 und 6, 27 SGB II)
SGB-II-Leistungen für Auszubildende Übersetzung der gesetzlichen Grundlagen ( 7 Abs. 5 und 6, 27 SGB II) Regelungsinhalt 7 Absatz 5 enthält die Grundregel, dass Auszubildende nur sehr eingeschränkt Hartz-IV-
MehrAusnahmen und Befreiungen im Bauplanungs- und Bauordnungsrecht
im Bauplanungs- und Bauordnungsrecht - Seminar am 27.05.2003 in Kiel - Abweichung Ausnahme Befreiung im Bauplanungsrecht im Bauordnungsrecht 31 BauGB 76 LBO Ausnahmen - Sinn und Zweck - programmierte Abweichung
MehrVollzug der EnEV 2009 in Bayern (ZVEnEV)
Vollzug der EnEV 009 in Bayern (ZVEnEV) Dr. Thomas Hils, öbuv Sachverständiger für Schallschutz, Bau- und Raumakustik, Wärme- und Feuchtigkeitsschutz hils consult gmbh, ing.-büro für bauphysik www.hils-consult.de
MehrNiedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/8029. Beschlussempfehlung
Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/8029 Beschlussempfehlung Ausschuss für Haushalt und Hannover, den 10.05.2017 Entwurf eines Gesetzes über das Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen
MehrEnergiedatenerfassung durch Smart Meter
Energiedatenerfassung durch Smart Meter Stand der aktuellen technischen und regulatorischen Entwicklung Dipl.-Ing. Stefan Lummer Goslar, den 06.06.2013 Agenda > Smart Meter: Ein Definitionsversuch > Smart
MehrDie Umsetzung des Landesglücksspielgesetzes in Rheinland-Pfalz und Erfahrungen mit dem Spieler- und Jugendschutz
Die Umsetzung des Landesglücksspielgesetzes in Rheinland-Pfalz und Erfahrungen mit dem Spieler- und Jugendschutz 11. November 2014 Folie 1 Aufgaben der Glücksspielaufsicht Sicherstellung der Einhaltung
MehrW. Vom 22. Januar 2002
754 4 1 W Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten und zur Durchführung der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Zuständigkeits und Durchführungsverordnung
MehrHessisches Ministerium für Soziales und Integration Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung Änderungen im Vollzug aus Sicht der staatlichen Aufsichtsbehörden Entwicklung 2002 Betriebssicherheitsverordnung
MehrAusnahmen und Befreiungen nach 24, 25 EnEV
Merkblatt der Landesstelle für Bautechnik Ausnahmen und Befreiungen nach 24, 25 EnEV (Merkblatt Ausnahmen und Befreiungen EnEV - Fassung 20.12.2016) REGIERUNGSPRÄSIDIUM TÜBINGEN LANDESSTELLE FÜR BAUTECHNIK
MehrHessisches Ministerium für Soziales und Integration Schwerpunktaktion der hessischen Aufsichtsbehörden für Arbeitsschutz und Produktsicherheit
Schwerpunktaktion der hessischen Aufsichtsbehörden für Arbeitsschutz und Produktsicherheit Überprüfung zum ordnungsgemäßen Betrieb von medizinischen Röntgeneinrichtung bei der eigenverantwortlichen Nutzung
MehrBayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie Bayer. Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie 80525 München In Sammelanschrift: An
MehrVorrang der Eigenwirtschaftlichkeit im ÖPNV. Verfahrensrechtliche Aspekte und Genehmigungsfolgen
Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit im ÖPNV Die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und das neue Personenbeförderungsgesetz Verfahrensrechtliche Aspekte und Genehmigungsfolgen Vortrag von Prof. Dr. Andreas Saxinger
MehrSTRENGERE REGULIERUNG DES GEWERBLICHEN AUTOMATENSPIELS IN SPIELHALLEN UND GASTSTÄTTEN DURCH DEN NEUEN GLÜCKSSPIELSTAATSVERTRAG SEIT 1.
STRENGERE REGULIERUNG DES GEWERBLICHEN AUTOMATENSPIELS IN SPIELHALLEN UND GASTSTÄTTEN DURCH DEN NEUEN GLÜCKSSPIELSTAATSVERTRAG SEIT 1. JULI 2012 Dr. Tobias Wild Senator für Inneres und Sport Bremen GLIEDERUNG
MehrPersönlichkeitsrechtsverletzungen und die Haftung des Host-Providers
Persönlichkeitsrechtsverletzungen und die Haftung des Host-Providers Dipl. jur. Jan Heuer Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren 34. Rechtsseminar
MehrGesetz zur Regelung von Zuständigkeiten in der Stadtgemeinde Bremerhaven
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/135 Landtag 19. Wahlperiode 10.11.15 Mitteilung des Senats vom 10. November 2015 Gesetz zur Regelung von Zuständigkeiten in der Stadtgemeinde Bremerhaven Mitteilung
Mehr1 Gegenstand. 2 Höhe des Ablösungsbetrages
Titel Satzung der Stadt Pattensen über den Ausgleichsbetrag für nicht herzustellende Kraftfahrzeugeinstellplätze (Ablösungssatzung) Nr. Datum 27.09.1979 Aufgrund der 6 und 83 der Nds. Gemeindeordnung (NGO)
MehrGesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den
Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 03.05.2017 Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, anliegend übersende ich den von der
MehrStGSG Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz Mag. Rita Hirner. Abteilung 3 November 2015
StGSG Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 Mag. Rita Hirner Abteilung 3 November 2015 Kleines Glücksspiel Ausgangspunkt: Glücksspielgesetz des Bundes (GSpG) Glücksspielgesetz
MehrUnterrichtungsnachweis und Sachkundeprüfung
MERKBLATT Bewachungsgewerbe Unterrichtungsnachweis und Sachkundeprüfung Stand: 12/2016 Ansprechpartner: Julian Kohl Tel.: +49 371 6900-1350 Fax: +49 371 6900-1333 E-Mail: julian.kohl@chemnitz.ihk.de Yvonne
MehrLandtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 15 / Wahlperiode. der Landesregierung
Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 6404 27. 01. 2015 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Landesglücksspielgesetzes A. Zielsetzung Auf Grund des Urteils
MehrSatzung. Zweck der Brandschau
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau und für die Erbringung sonstiger brandschutztechnischer Leistungen in der Stadt Fröndenberg/Ruhr vom 14. 12. 2009, geändert durch
MehrBlitzschutz auf Kläranlagen Sachstand aktuelle Entwicklungen Nachrüstpflichten?
Blitzschutz auf Kläranlagen Sachstand aktuelle Entwicklungen Nachrüstpflichten? HR Dipl.-Ing. Rudolf Hofer, Graz Sachstand Im Jahre 1949 wurde in Österreich damit begonnen, die technischen Grundlagen
MehrDas Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen schließen folgenden
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Zweckverbände, öffentlichrechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände Zum
MehrAG VerwR Teil 1 / Woche 8
AG VerwR Teil 1 / Woche 8 Lösungsskizze zu Fall 8/Teil I (Eröffnung des Cafés) Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage: (+) bei Klageerhebung vor rechtswegzuständigem Gericht, Zulässigkeit und Begründetheit
MehrFair Miteinander! Fachtagung für Betriebsräte im Facility- und Industrieservice
Fair Miteinander! Fachtagung für Betriebsräte im Facility- und Industrieservice Rechtliche Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats bei Arbeitszeitfragen Klaus Ulrich Mitbestimmung und Arbeitszeit Ein Pulverfass
MehrRichtlinien der Stadt Alsdorf über Härtebestimmungen bei der Geltendmachung. nach dem KAG und nach dem BauGB vom
Härtebestimmungen Mitteilungsblatt Richtlinien der Stadt Alsdorf über Härtebestimmungen bei der Geltendmachung von Beiträgen und Erstattungsansprüchen nach dem KAG und nach dem BauGB vom 20.09.2016 28
MehrI GESETZ ZUR AUSFÜHRUNG DES STAATSVERTRAGES ZUM GLÜCKSSPIELWESEN IN DEUTSCHLAND (AGGLÜSTV) VOM 20. DEZEMBER 2007
2187-3-I GESETZ ZUR AUSFÜHRUNG DES STAATSVERTRAGES ZUM GLÜCKSSPIELWESEN IN DEUTSCHLAND (AGGLÜSTV) Fundstelle: GVBl 2007, S. 922 VOM 20. DEZEMBER 2007 Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende
MehrAnforderung an die Beschaffenheit von Trinkwasser Erfahrungen des UBA mit der Umsetzung der Trinkwasserverordnung
Anforderung an die Beschaffenheit von Trinkwasser Erfahrungen des UBA mit der Umsetzung der Trinkwasserverordnung 14. Sanitärtechnisches Symposium Burgsteinfurt, 28. Februar 2013 Dipl.-Biol. Benedikt Schaefer
MehrVorschriften und behördliche Zuständigkeiten im Bereich des Online-Glücksspiels
Vorschriften und behördliche Zuständigkeiten im Bereich des Online-Glücksspiels 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Vorschriften und behördliche Zuständigkeiten im Bereich des Online-Glücksspiels Aktenzeichen:
MehrVerwaltungsgebührensatzung. des. Amtes Unterspreewald. vom
Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Unterspreewald vom 18.06.2013 1 Präambel Gemäß 2 Abs. 5, 3 und 140 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, (Nr.
MehrStaatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale -
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale - Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2003 bis 13.08.2012
MehrFriedhofsgebührensatzung der Gemeinde Ilsede
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Ilsede Konsolidierte Fassung unter Berücksichtigung folgender Änderungssatzungen: I. Nachtrag der Gebührentarife vom 01.01.2004 Veröffentlicht im Amtsblatt für den
MehrGesetzliche Änderungen im AÜG: Eckpunkte und Fakten
Gesetzliche Änderungen im AÜG: Eckpunkte und Fakten Landeskongress Nord Hannover, 20. September 2016 Stefan Sudmann Leiter Referat Arbeits- und Tarifrecht Entwicklung des Gesetzgebungsvorhabens CDU/CSU-SPD-Koalitionsvertrag
MehrDie Kombination von Medizinprodukten. SystemCheck
Die Kombination von Medizinprodukten SystemCheck Fachtagung der FKT 12.06.2008 Untertitel Die Prüfung und Bewertung von medizinischen elektrischen Systemen mit rechtssicherer Dokumentation zum Schutz von
MehrStadt Tecklenburg 4-zügige Gesamtschule Lengerich Stellungnahme - Fakten - Erläuterungen
Stadt Tecklenburg 4-zügige Gesamtschule Lengerich Stellungnahme - Fakten - Erläuterungen Ratssitzung am 27.10.2015 Dr. Detlef Garbe Themen der Präsentation Anlass: Errichtung einer 4-zügigen Gesamtschule
MehrGICON Workshop 16. März Neue gesetzliche Regelungen in der Umwelt- und Genehmigungsplanung 2017
GICON Workshop 16. März 2017 Neue gesetzliche Regelungen in der Umwelt- und Genehmigungsplanung 2017 Novellierung des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung Doris Grahn GICON 1 UVP-ÄndRL vom 25.04.2014
MehrDIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG
DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG Ausgangslage und Forderungen Modernisierung von 2002 wird beibehalten Zentrales Anliegen: Verbesserung des Arbeitsschutzes (Instandhaltung, besondere Betriebszustände,
MehrArtikel 1. Übertragung von Aufgaben. Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der Marktüberwachung für landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 10 November 2010 Zum 18.09.2017 aktuellste verfügbare
Mehrdes Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration
Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 2753 27. 09. 2017 Kleine Anfrage der Abg. Gabi Rolland SPD und Antwort des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Spielhallen
Mehrposition Stellungnahme des DGB und der Mitgliedsgewerkschaften
position Stellungnahme des DGB und der Mitgliedsgewerkschaften zum Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften DGB Bezirk Niedersachsen Bremen Sachsen-Anhalt
MehrGesetz zur Änderung des Blindenhilfegesetzes und zur Aufhebung der Medizinprodukte-Kostenverordnung. Artikel 1 Änderung des Blindenhilfegesetzes
Gesetz zur Änderung des Blindenhilfegesetzes und zur Aufhebung der Medizinprodukte-Kostenverordnung Artikel 1 Änderung des Blindenhilfegesetzes Das Blindenhilfegesetz vom 8. Februar 1972 (GBl. S. 56),
MehrGünter Seefelder Alles zur stillen Gesellschaft interna
Günter Seefelder Alles zur stillen Gesellschaft interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Überblick......................................... 5 1.1. Struktur der stillen Gesellschaft.....................
MehrBericht der Wirtschaftsministerkonferenz zum Vollzug des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags (Erster GlüÄndStV)
Bericht der Wirtschaftsministerkonferenz zum Vollzug des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags (Erster GlüÄndStV) Der Erste Glückspielstaatsvertragsänderungsvertrag wurde durch 15 Länder ratifiziert
MehrFriedhelm Hufen. Die Einschränkung des gewerblichen Geld-Gewinnspiels. Verfassungsrechtliche Maßstäbe und Grenzen. Nomos
Friedhelm Hufen Die Einschränkung des gewerblichen Geld-Gewinnspiels Verfassungsrechtliche Maßstäbe und Grenzen Nomos Prof. Dr. Friedhelm Hufen Die Einschränkung des gewerblichen Geld-Gewinnspiels Verfassungsrechtliche
MehrErmittlung des Standes der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln gemäß BetrSichV*
Ermittlung des Standes der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln gemäß BetrSichV* Dipl. Ing. U. Aich, RP Darmstadt Abt. IV/WI Ursula.Aich@rpda.hessen.de *BR-DS 400/14 mit amtlicher Begründung der
MehrC IV 2 3 Gebührenschuldner 4 Entstehung, Fälligkeit und Beitreibung der Gebühr
Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten in der Stadt Schöningen (Sondernutzungsgebührensatzung) vom 22.06.1978 in der Fassung der Änderung vom 14.06.2001
MehrUmgang des Rechtsstaates mit Ausschaffungshaft Nationale und internationale Fragestellungen: Ausschaffungshaft und das Dublin-System
Umgang des Rechtsstaates mit Ausschaffungshaft Nationale und internationale Fragestellungen: Ausschaffungshaft und das Dublin-System Bern, 4. April 2014 Dr. iur. Anne Kühler, LL.M., Universität Zürich
MehrNationaler Arbeitskreis zur Implementierung der MDR und IVDR
Nationaler Arbeitskreis zur Implementierung der MDR und IVDR Auftaktveranstaltung, Bonn, 13. Februar 2017 TOP 5 UG 1: Klärung der Übergangsregelungen sowie der Konsequenzen für die verschiedenen Produkte,
MehrPersönlichkeitsrechtsverletzungen und die Haftung des Host-Providers
Persönlichkeitsrechtsverletzungen und die Haftung des Host-Providers Dipl. jur. Jan Heuer Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren -Kanzlerforum
MehrNovellierung der Betriebssicherheitsverordnung- Eckpunkte und aktueller Stand Dipl.-Ing. Marlies Kittelmann, BAuA
1. Sächsisches Arbeitsschutz-Forum am in Dresden Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung- Eckpunkte und aktueller Stand Dipl.-Ing. Marlies Kittelmann, BAuA Betriebssicherheitsverordnung Verordnung
MehrLNG Bebunkerung * im Hafen Emden
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Hafenbehörde Hafenbehördlicher Umgang mit LNG Bebunkerung * im Hafen Emden * Für nicht Seeleute: Bunkern = Tanken 1 Zu meiner Person: Frank
Mehr4. Berichtigung des Flächennutzungsplans der Stadt Soltau. zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 Winsener Straße West
4. Berichtigung des Flächennutzungsplans der Stadt Soltau zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 Winsener Straße West Übersichtsplan M. 1:10.000 Geltungsbereich der 4. Berichtigung Kartengrundlage:
MehrUnterbringung von Flüchtlingen Rechtliche Rahmenbedingungen
IfG-Symposium Münster 5. April 2016 Unterbringung von Flüchtlingen Rechtliche Rahmenbedingungen RA Carsten Herlitz Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz / Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung,
MehrDie Verwaltungsgerichte als Grundrechtsanwender
Die Verwaltungsgerichte als Grundrechtsanwender Univ.-Prof. Dr. Katharina Pabel Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre 1 Die Verwaltungsgerichte als Grundrechtsanwender Die Grundrechtsbindung
MehrINSTITUT FÜR XXX. Vergleich der Ausführungsgesetze der einzelnen Bundesländer
Vergleich der Ausführungsgesetze der einzelnen Bundesländer Themenaufriss Teil I: Christina Brugger 1. Die Umsetzung des Erlaubnisvorbehaltes in den Ländern 2. Das Verbot der örtlichen Verkaufsstellen
MehrAndrea Schuster Dieses Dokument wurde am 26. Juni 2017 durch Andrea Schuster schlussgezeichnet und ist ohne Unterschrift gültig.
LAND BRANDENBURG Landesamt für Umwelt Abteilung Technischer Umweltschutz 2 Landesamt für Umwelt P o s t f a c h 6 0 1 0 6 1 1 4 4 1 0 P o t s d a m Stadt- und Landschaftsplanung Dipl.-Ing. (FH) Diana Bandow
MehrStadt Tagesordnungspunkt 18 Neubrandenburg
Stadt Tagesordnungspunkt 18 Neubrandenburg X öffentlich Sitzungsdatum: 08.12.2016 1. u. 2. Lesung Drucksachen-Nr.: VI/601 Beschluss-Nr.: 401/22/16 Beschlussdatum: 08.12.16 Gegenstand: 1. Änderung zur Satzung
MehrRegierungspräsidium Kassel Das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Was erwartet die Gemeinden bei der Gewässerunterhaltung und -entwicklung Das neue Wasserhaushaltsgesetz Vom 6. August 2009 (BGBl. I, S. 2585) Inkraftgetreten am 01.
MehrDie Haftung von WLAN-Betreibern nach dem neuen Entwurf des Telemediengesetzes
Die Haftung von WLAN-Betreibern nach dem neuen Entwurf des Telemediengesetzes Dipl.-Jur. Florian Klein, LL.M., Wiss. Mit. der Forschungsstelle Recht im Institut für Informations-, Telekommunikations- und
MehrÄnderung des AÜG. igz-mitgliedertreffen Schwerin, 14. Juni Stefan Sudmann, Leiter Referat Arbeits- und Tarifrecht
Änderung des AÜG igz-mitgliedertreffen Schwerin, 14. Juni 2016 Stefan Sudmann, Leiter Referat Arbeits- und Tarifrecht Entwicklung des Gesetzgebungsvorhabens CDU/CSU-SPD-Koalitionsvertrag vom 14.12.2013
MehrEntflechtungsvorgaben für den Betrieb von Stromspeichern
Entflechtungsvorgaben für den Betrieb von Stromspeichern Institut für deutsches und internationales Berg- und Energierecht (IBER) der TU Clausthal Koordinator des Forschungsbereichs Energierecht am Energie-Forschungszentrum
MehrZweck und Ziel des Gesetzes ( 1 EEWärmeG)
Zweck und Ziel des Gesetzes ( 1 EEWärmeG) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten,
MehrInformationsblatt E zur Betriebssicherheitsverordnung
E1 Informationsblatt E zur Betriebssicherheitsverordnung Überwachungsbedürftige Aufzugsanlagen - Aufzüge, Maschinen zum Heben von Personen, Bauaufzüge mit Personenbeförderung, Personen-Umlaufaufzüge, Mühlen-Bremsfahrstühle
MehrAktuelles aus dem Ministerium für Umwelt und Verkehr
Aktuelles aus dem Ministerium für Umwelt und Verkehr Dr. Iris Blankenhorn Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg Referat Altlasten, Förderangelegenheiten Postfach 103439, 70029 Stuttgart,
MehrORTSGEMEINDE OTTERACH; OT SAMBACH
ORTSGEMEINDE OTTERACH; OT SAMBACH Bebauungsplan Erweiterung in den Kiefern II; 1. Änderung (vereinfachtes Verfahren gemäß 13 BauGB) Begründung Offenlageexemplar gem. 13 BauGB i.v.m. 3 Abs. 2 und 4 Abs.
MehrVerkündungsblatt. Inhalt. Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften. Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel
Verkündungsblatt 13. Jahrgang Wolfenbüttel, den 22.06.2010 Nummer 14 Inhalt Ordnung über den Nachweis der besonderen künstlerischen Befähigung für das Studium im Bachelor-Studiengang Mediendesign an der
MehrInformationsblatt für Bewirtschafter von GVO-Anbauflächen zur Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung
Informationsblatt für Bewirtschafter von GVO-Anbauflächen zur Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung in Bezug auf das Standortregister Der gesetzliche Rahmen 1 für Nutzer von gentechnisch veränderten
MehrBetriebssicherheitsverordnung
Betriebssicherheitsverordnung Dipl.-Ing. LL.B. Stefan Pemp, Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration Referatsleiter Arbeitsschutz, technischer Verbraucherschutz
MehrKarlsruher Immobilienrechtstag RiBGH Dr. Peter Günter. Übersicht
Karlsruher Immobilienrechtstag RiBGH Dr. Peter Günter Einleitung Problemstellung Übersicht Identität zwischen Vermieter, Veräußerer und Eigentümer Begründungen für das Identitätserfordernis Streitstand
MehrElektrische Anlagen und Bauordnungsrecht
VDE-Schriftenreihe 131 Elektrische Anlagen und srecht Zusammenhänge, dargestellt am Beispiel der n BayBO unter Berücksichtigung und Gegenüberstellung der Musterbauordnung (MBO) Bearbeitet von Joachim Jackisch
Mehr