Gelingende Übergänge von der Kita in die Schule

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1 Informationsveranstaltung Gelingende Übergänge von der Kita in die Schule Staatliches Schulamt für den Landkreis Groß-Gerau und den Main-Taunus-Kreis Kreisausschuss Groß-Gerau - Fachbereich Jugend und Familie - Fachdienst Kindertagesbetreuung

2 Programmablauf Uhr Ankommen und Anmeldung Uhr Begrüßung und Präsentation der Voraussetzungen und Abläufe von gelingenden Übergängen Staatliches Schulamt und FD Kindertagesbetreuung 14:45 Uhr Kaffeepause Uhr Vorstellung von ausgewählten Best Practice- Beispielen Praktiker*innen aus Kita und Schule Uhr Austausch und Ideensammlung anhand von Leitfragen an Gruppentischen Alle Teilnehmer*innen Uhr Kurze Vorstellung der wichtigsten Aspekte aus der Gruppenarbeit und Klärung der offenen Fragen im Plenum Gruppentischsprecher*innen sowie Staatliches Schulamt und FD Kindertagesbetreuung Uhr Ende der Veranstaltung Mittwoch, 21. Februar 2018 Seite 2

3 Entwicklung der Integration in Kitas im Kreis GG Die Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern mit Beeinträchtigung in Regeleinrichtungen der Kindertagesbetreuung hat im Kreis Groß-Gerau eine langjährige Tradition. Seit Ende der 80er Jahre wurden Kinder mit Beeinträchtigung in so genannten Einzelintegrationsmaßnahmen betreut oder in besonderen Einrichtungen separiert. Mit Inkrafttreten der Rahmenvereinbarung Integrationsplatz im Jahr 1999 wurde diese Separation aufgelöst und zugunsten einer Betreuung aller Kinder, mit oder ohne Behinderung, in Regeleinrichtungen etabliert. Grundlage hierfür sind die Rahmenvereinbarung Integrationsplatz, die Sozialgesetzbücher VIII und XII sowie die seit 2009 ratifizierte UN- Behindertenrechtskonvention. Aus den gesetzlichen Bestimmungen lässt sich für Kinder mit Behinderung ein doppelter Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz ableiten. Mittwoch, 21. Februar 2018 Seite 3

4 Gesetzliche Grundlagen der Kindertagesbetreuung Zur Integration von Kindern mit Beeinträchtigung: SGB VIII, 22a Abs. 4: Kinder mit und ohne Behinderung sollen, sofern der Hilfebedarf dies zulässt, in Gruppen gemeinsam gefördert werden. Zu diesem Zweck sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der Sozialhilfe bei der Planung, konzeptionellen Ausgestaltung und Finanzierung des Angebots zusammenarbeiten. SGB VIII, 35a Abs. 1 Kinder haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Mittwoch, 21. Februar 2018 Seite 4

5 Gesetzliche Grundlagen der Kindertagesbetreuung Zur Integration von Kindern mit Beeinträchtigung: HKJGB, 26 Abs. 1 Ihre Aufgabe ist es insbesondere, durch differenzierte Bildungs- und Erziehungsarbeit die die geistige, seelische und körperliche Entwicklung des Kindes anzuregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit zu fördern und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen zu geben. Rahmenvereinbarung Integrationsplatz regelt die Voraussetzungen sowie strukturelle und inhaltliche Standards für die Umsetzung der Maßnahme SGB IX, 55 sowie SGB XII, 53 regeln die Leistungen der Sozialhilfeträger zur Teilhabe an der Gemeinschaft bzw. definieren den Personenkreis der Leistungsberechtigten Mittwoch, 21. Februar 2018 Seite 5

6 Gesetzliche Grundlagen der Kindertagesbetreuung Zur Kooperation mit Grundschulen: SGB VIII, 22a Abs. 2: Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass die Fachkräfte in ihren Einrichtungen zusammenarbeiten 3. mit den Schulen, um den Kindern einen guten Übergang in die Schule zu sichern Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteiligen. HKJGB, 26 Abs. 1 Zur Erfüllung dieser Aufgabe und zur Sicherung eines kontinuierlichen Bildungsund Erziehungsprozesses sollen die pädagogischen Fachkräfte mit den Erziehungsberechtigten und den anderen an der Bildung und Erziehung beteiligten Institutionen partnerschaftlich bei der Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder zusammenarbeiten Mittwoch, 21. Februar 2018 Seite 6

7 Entwicklung der Inklusion in Schule Kinder- und Behindertenkonvention der UN von 2008 KMK- Empfehlung zur Umsetzung der Konvention mit dem Ziel, die gemeinsame Bildung und Erziehung für Kinder und Jugendliche zu verwirklichen und die erreichten Standards sonderpädagogischer Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsangebote im Interesse der Kinder und Jugendlichen abzusichern und weiterzuentwickeln. Hieraus sind Impulse für die Entwicklung inklusiver Bildungsangebote abzuleiten. (KMK Beschluss S.3) 2012 Hessischer Aktionsplan zur Umsetzung der UN- Behindertenkonvention ( un-brk@hsm.hessen.de) 10 Grundsatzziele Inklusion Mittwoch, 21. Februar 2018 Seite 7

8 Entwicklung der Inklusion in Schule 2012 wird Sonderpädagogische Förderung in das HSchG aufgenommen; aktualisiert 2017 HSchG 49 Auftrag HSchG 51 Organisation HSchG 54 Aufnahme VOSB 1 Bildung und Erziehung in der allgemeinen Schule Mittwoch, 21. Februar 2018 Seite 8

9 Entwicklung der Inklusion in Schule 2015 Modellregion Inklusion in Groß- Gerau, Rüsselsheim, Kelsterbach 2018/19 Implementierung der Inklusiven Schulbündnisse ( ISB, 52 HSchG) Mittwoch, 21. Februar 2018 Seite 9

10 Entwicklung der Inklusion in Schule Auszug aus der Präambel der KV: Die Inklusive Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung findet daher als Regelform in der allgemeinen Schule gemeinsam mit Kindern und Jugendlichen ohne Behinderung statt. Die allgemeine Schule arbeitet dabei eng mit Beratungsund Förderzentren zusammen. (KV Groß-Gerau/ Rüsselsheim/ Kelsterbach, Präambel) Mittwoch, 21. Februar 2018 Seite 10

11 Gesetzliche Grundlagen des Schulsystems Recht auf schulische Bildung und Auftrag der Schule HSchG 1 Schulpflicht, Schulaufnahme VOBGM 9 / HSchG 58 Abs. 1 und 2 Erfüllung der Vollzeitschulpflicht HSchG 60 Abs. 4 Mittwoch, 21. Februar 2018 Seite 11

12 Gesetzliche Grundlagen des Schulsystems Zusammenarbeit mit dem Kindergarten VOBGM 15 Wahrung der Kontinuität von Erziehung und Bildung im Übergang Förderung der Zusammenarbeit Früher Kontakt zwischen Schule und Kindergarten Unterstützende Maßnahmen für die Arbeit im Anfangsunterricht Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Schule erfolgt im Einvernehmen mit den Trägern und im Rahmen der Schulkonferenz / Orientierung am BEP Mittwoch, 21. Februar 2018 Seite 12

13 Gesetzliche Grundlagen des Schulsystems BEP Übergang von der Kindertageseinrichtung in die Grundschule S Mittwoch, 21. Februar 2018 Seite 13

14 Schulaufnahmeverfahren Schulanmeldung März/ April ca. 18 Monate vor der Einschulung Schulärztliche Untersuchung Schultag/ Kennlerntag in der Schule Einschulung / Zurückstellung / Besuch einer Förderschule Mittwoch, 21. Februar 2018 Seite 14

15 Wichtige Akteure im Schulaufnahmeverfahren Schulleitung/Lehrer*innen Kitaleitung/Erzieher*innen Eltern/ Kinder Schulärztlicher Dienst Optional: Schulpsychologie BFZ Mittwoch, 21. Februar 2018 Seite 15

16 Zusätzliche Unterstützungssyteme Teilhabeassistenz/ Schulassistenz zur Sicherung des Schulbesuchs und als Bestandteil von inklusiver Schule Mittwoch, 21. Februar 2018 Seite 16

17 Rechtliche Antragsvoraussetzungen für Schulassistenz 35a SGB VIII 1. Abweichung der seelischen Gesundheit (Diagnose) 2. negative Folgen für die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft 53 SGB XII 1. Körperliche oder geistige Einschränkung (Diagnose) 2. negative Folgen für die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft Mittwoch, 21. Februar 2018 Seite 17

18 Ziel der Hilfe Teilhabebeeinträchtigung abmildern Ausgleich behinderungsbedingter Nachteil Hilfe zur Selbsthilfe Klassenlehrkraft bleibt Ansprechperson für Eltern und für das Kind Langfristig: Beschulung ohne Schulassistenz Kein Ersatz für Therapie oder schulischen Maßnahmen Mittwoch, 21. Februar 2018 Seite 18

19 Ablauf Antragsverfahren Austausch Kita/ Eltern Beobachtung auffälliges Verhalten Überprüfung bei SPZ/ KiNZ Bericht Antragstellung, Prüfverfahren mit Hausbesuch, Entscheidung Beauftragung Träger Mitarbeitersuche Mittwoch, 21. Februar 2018 Seite 19

20 Abläufe des Übergangs bei Kindern mit vermutetem oder festzustellendem sonderpädagogischen Förderanspruch Mittwoch, 21. Februar 2018 Seite 20

21 Abläufe des Übergangs bei Rückstellungswunsch Mittwoch, 21. Februar 2018 Seite 21

22 Abläufe des Übergangs bei Rückstellungswunsch Mittwoch, 21. Februar 2018 Seite 22

23 zum Abschluss Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Welche Fragen blieben offen??? Mittwoch, 21. Februar 2018 Seite 23

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