Die Grundschuld, 1191 ff. BGB

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1 Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018, 1191 ff. BGB Dr. Stefan Trommler

2 I. Allgemeines IV. Gutgläubiger Ersterwerb VI. Einwendungen und Einreden des s VII. Befriedigung des Gläubigers Dr. Stefan Trommler # 2

3 I. Allgemeines Beschränkt dingliches (Verwertungs-) Recht, geregelt in 1191 ff. BGB Nicht akzessorischer Natur Rechtlicher Bestand nicht von einer zu sichernden abhängig Verknüpfung mit nur schuldrechtlich über Sicherungsabrede möglich Sicherungsgrundschuld ( 1192 Ia1 BGB) Anwendbar sind die Vorschriften zur Hypothek, sofern sie keine voraussetzen ( 1192 I BGB) Anspruchsgrundlage auf Duldung der Zwangsvollstreckung: 1192 I, 1147 BGB Verwertung richtet sich nach Vorschriften des ZVG Befriedigungsrecht des s, 1192 I, 1142 BGB Dr. Stefan Trommler # 3

4 Grundkonstellation bei der Sicherungsgrundschuld S z.b. 488 BGB 488 I 2 BGB G E Dr. Stefan Trommler # 4

5 1. Dingliche Einigung, 1191 I, 873 I BGB 2. Eintragung in das Grundbuch ( 1191 I, 1192 I, 873 I, 1115I BGB) 3. Einigsein 4. Verfügungsbefugnis 5. Übergabe des briefs o. Ausschluss, 1192 I, 1117 I, 1116 II BGB Vorher: grundschuld, 1192 I, 1163 II BGB Vereinbarung nach 1192 I, 1117 II BGB: Übergabesurrogat Vereinbarter Ausschluss: Buchgrundschuld, 1192 I, 1116 II BGB Dr. Stefan Trommler # 5

6 6. NICHT: Bestand der zu sichernden Im Gegensatz zur Hypothek ist die kein akzessorisches Sicherungsmittel und ist in ihrem Entstehen und Bestehen von einer gesicherten unabhängig Dennoch werden en in der Praxis fast ausschließlich zur Sicherung einer bestellt (Sicherungsgrundschuld, 1192 Ia 1 Hs. 1 BGB) Verknüpfung von und gesicherter allein durch schuldrechtliche Sicherungsabrede ( 311 I BGB) Fehlt die zu sichernde : bleibt beim Gläubiger erhält einen bloß schuldrechtlichenanspruch auf Rückübertragung Anspruch folgt nach h.m. unmittelbar aus dem Sicherungsvertrag Dr. Stefan Trommler # 6

7 folgt nicht der (nicht-akzessorisches Recht!), sondern wird selbständig übertragen Übergang durch Abtretung der ( selbst ist Verfügungsobjekt!) 1. Abtretungsvertrag 2. Form, 1192 I, 1154 BGB Buchgrundschuld, 1192 I, 1154 III, 873 I BGB: Einigung und Eintragung Briefgrundschuld, 1192 I, 1154 I 1, 873 I BGB: Einigung und Briefübergabe Übertragungserklärungdes Zedenten bedarf der Schriftform Briefübergabe oder Surrogat, 1192 I, 1154 I 1, 1117 BGB) Dr. Stefan Trommler # 7

8 3. Kein Ausschluss der Abtretbarkeit 399 Alt. 2 BGB: möglich Aber Eintragung nach 873 I, 877 BGB nötig 4. Verfügungsbefugnis Hinsichtlich! Hinsichtlich muss für den Zweiterwerb der keine Verfügungsbefugnis vorliegen. Besonderheit bei Sicherungsgrundschuld: Isolierte Übertragung von und vor Verwertungsreife im Allgemeinen durch den Sicherungsvertrag nicht gestattet Nach 137 S. 1 BGB ohne dingliche Wirkung, lediglich Schadensersatzanspruch Dr. Stefan Trommler # 8

9 IV. Gutgläubiger Ersterwerb einer IV. Gutgläubiger Ersterwerb der ( 892 I 1 BGB) Prüfung aller Entstehungsvoraussetzungen der Bei fehlender Verfügungsbefugnis Prüfung der Voraussetzungen gem. 892 I 1 BGB: 1. Rechtsgeschäftlicher Erwerb i.s.e. Verkehrsgeschäfts 2. Unrichtigkeit des Grundbuchs (+) bei Eintragung eines Nicht-s als (+) bei nicht eingetragenen Verfügungsbeschränkungen 3. Legitimation des Bestellers aus dem Grundbuch 4. Guter Glaube des Erwerbers 5. Kein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen Dr. Stefan Trommler # 9

10 einer der 1. Abtretungsvertrag 2. Form, Abtretbarkeit 4. Verfügungsbefugnis Fehlt nur, wenn selbstnicht bei Veräußerer besteht; Bestehen der irrelevant! 5. Voraussetzungen gem. 892 I 1 BGB a) Rechtsgeschäftlicher Erwerb i.s.e. Verkehrsgeschäfts b) Grundbuchunrichtigkeit + Legitimation des Veräußerers Wenn Veräußerer als gläubiger in Grundbuch eingetragen Erweiterung des Rechtsscheins bei Briefgrundschuld ( 1192 I, 1155 BGB), beachte auch Einschränkung gem I, 1140 BGB c) Guter Glaube d) Kein Widerspruch Dr. Stefan Trommler # 10

11 einer VI. Einwendungen und Einreden gegen die 1. sbezogene Einwendungen und Einreden 1163 I und 1137 BGB gelten gerade nicht, damit keine gesetzliche Einwendungserstreckung Aber im Fall einer Sicherungsgrundschuld: sbezogene Einwendungen/Einreden können vermittelt über den Sicherungsvertragder entgegengesetzt werden ( 242 BGB) Einrede des mangelnden Sicherungsfalls (+) wenn nicht entstanden, erloschen oder einredebehaftet(beachte aber 216 I BGB) insb. Einrede der Nichtvalutierung Dr. Stefan Trommler # 11

12 einer VI. Einwendungen und Einreden 2. bezogene Einwendungen und Einreden: Einwendungen und Einreden gegen das dingliche Recht selbst (vgl I, 1157 S. 1 BGB) z.b. Anfechtung; Stundung der 3. Gutgläubiger einredefreier Erwerb: Für forderungsbezogene Einwendungen/Einreden (im Fall einer Sicherungsgrundschuld): (-) 1192 IaS. 1 Hs. 2 BGB schließt Anwendung des 1157 S. 2 BGB aus Für grundschuldbezogene Einreden: (+) beachte 1192 I, 1157 S. 2 BGBsowie 1192 Ia2 Dr. Stefan Trommler # 12

13 Einwendungssystem bei der Sicherungsgrundschuld gegen Ansprüche des Erstgläubigers 488 Schuldner Gläubiger 1 Einwendung gegen, z.b. Anfechtung Einrede gegen, z.b. Stundung Gestaltbarkeit, z.b. Anfechtbarkeit 488 I 2 Vermittelt über den Sicherungsvertrag Einwendungen aus Rechtsverhältnis S-G1 Einrede des mangelnden Sicherungsfalls Einrede des mangelnden Sicherungsfalls (Ausnahme Verjährung, 216 I 1 BGB) Einrede des mangelnden Sicherungsfalls Einwendungen aus Rechtsverhältnis E-G1 Einwendung gegen, z.b. Anfechtung Einrede gegen, z.b. Stundung der, arg I 1157 S. 1 BGB

14 Einwendungssystem bei der Sicherungsgrundschuld gegen Ansprüche des Zweitgläubigers 488 Schuldner Gläubiger 1 Einwendung gegen, z.b. Anfechtung Einreden gegen die, z.b. Stundung Sonderregeln , insb. Erfüllung an G1 nach Zession 1192 I, I, 873, 1154 III bzw. 398, 413, 1154 I 1 Gläubiger 2 Einwendungen aus Rechtsverhältnis S-G1 Gutgl. Erwerb Einwendungen aus Rechtsverhältnis E-G1 Gutgl. Erwerb Einrede des mangelnden Sicherungsfalls, 1192 Ia S. 1 Hs. 1 Einrede des mangelnden Sicherungsfalls, 1192 Ia S. 1 Hs. 1 Einrede des mangelnden Sicherungsfalls 1192 I a S. 1 Hs. 1 Nein, 1192 Ia S. 1 Hs. 2 Nein, 1192 Ia S. 1 Hs. 2 Nein, 1192 Ia S. 1 Hs. 2 Einwendung gegen, z.b. Anfechtung Einrede gegen, z.b. Stundung der mit G1 (1157 S.1) Insb. Erfüllung an noch eingetr. G1 nach Übertragung, I Ia S. 2, 1157 S. 2, 892 I 1

15 einer VI. Einwendungen und Einreden VII. Befriedigung des Gläubigers einer Sicherungsgrundschuld Wer leistet? Schuldner, der zugleich ist Schuldner, der nicht zugleich ist, der nicht zugleich Schuldner ist Worauf leistet er? auf Grundpfandrecht auf

16 einer VI. Einwendungen und Einreden VII. Befriedigung des Gläubigers Maßgeblich: Tilgungsbestimmung Zweifelsregeln: S = E leistet bei laufenden Teilzahlungen i.d.r. auf die bei Zahlung der gesamten Summe auf und E (nicht zugleich S) leistet im Zweifel auf das Grundpfandrecht S (nicht zugleich E) leistet im Zweifel auf die Merksatz Wenn auf gezahlt wird, kommt diese in Bewegung. Wird auf die gezahlt, bleibt die stehen.

17 einer VI. Einwendungen und Einreden VII. Befriedigung des Gläubigers einer Sicherungsgrundschuld 1. Befriedigung durch Schuldner a) Schuldner und identisch aa) Zahlung auf GS und 1. Befriedigung durch Schuldner a) Schuldner und sind identisch (1) Rückzahlung des Darlehens durch S (Leistung auf und GS) E = S aa) Zahlung auf und (2) Erlöschen der, 362 I 488 I I 873, 1191 G (3) wird zur grundschuld und geht auf S über, 1143 BGB analog (h.l.) Dr. Stefan Trommler # 17

18 einer VI. Einwendungen und Einreden VII. Befriedigung des Gläubigers einer Sicherungsgrundschuld 1. Befriedigung durch Schuldner a) Schuldner und identisch aa) Zahlung auf GS und bb) Zahlung auf GS 1. Befriedigung durch Schuldner a) Schuldner und sind identisch bb) Zahlung nur auf (1) Rückzahlung durch S (Leistung nur auf GS) E = S (3) Erlöschen der, Rechtsgedanke 364 II 488 I I G 873, 1191 (2) wird zur grundschuld und geht auf S über, 1143 BGB analog (h.l) Dr. Stefan Trommler # 18

19 einer VI. Einwendungen und Einreden VII. Befriedigung des Gläubigers einer Sicherungsgrundschuld 1. Befriedigung durch Schuldner a) Schuldner und identisch aa) Zahlung auf GS und bb) Zahlung auf GS 1. Befriedigung durch Schuldner a) Schuldner und sind identisch cc) Zahlung nur auf (1) Rückzahlung durch S (Leistung nur auf ) E = S (2) Erlöschen der, 362 I BGB 488 I I 873, 1191 G (3a) Kein automatischer Rechtsübergang (3b) Aber schuldrechtlicher Anspruch auf Übertragung, Aufhebung oder Verzicht aus Sicherungsvertrag Dr. Stefan Trommler # 19

20 einer VI. Einwendungen und Einreden VII. Befriedigung des Gläubigers einer Sicherungsgrundschuld 1. Befriedigung durch Schuldner a) Schuldner und identisch aa) Zahlung auf GS und bb) Zahlung auf GS cc) Zahlung auf b) Keine Personenidentität 1. Befriedigung durch Schuldner b) Keine Personenidentität (1) Rückzahlung des Darlehens durch S [Variante 1: kein Regress zwischen S und E] S (2) Erlöschen der ( 362 I) 488 I 2 G E (3) Schuldrechtlicher Anspruch auf Übertragung, Aufhebung oder Verzicht aus Sicherungsvertrag Dr. Stefan Trommler # 20

21 einer VI. Einwendungen und Einreden VII. Befriedigung des Gläubigers einer Sicherungsgrundschuld 1. Befriedigung durch Schuldner a) Schuldner und identisch aa) Zahlung auf GS und bb) Zahlung auf GS cc) Zahlung auf b) Keine Personenidentität 1. Befriedigung durch Schuldner b) Keine Personenidentität (1) Rückzahlung des Darlehens durch S [Variante 2: Regress zwischen S und E] S (2a) Regressanspruch S gegen E (2) Erlöschen der ( 362 I) 488 I 2 G E (3a) Anspruch S gegen E auf Abtretung des Rückübertragungsanspruchs zur Sicherung der Regressforderung (3) Schuldrechtlicher Anspruch auf Übertragung, Aufhebung oder Verzicht aus Sicherungsvertrag

22 einer VI. Einwendungen und Einreden VII. Befriedigung des Gläubigers einer Sicherungsgrundschuld 1. Befriedigung durch Schuldner a) Schuldner und identisch aa) Zahlung auf GS und bb) Zahlung auf GS cc) Zahlung auf b) Keine Personenidentität 2. Befriedigung durch 2. Befriedigung durch (3a) Kein automatischer Übergang der (3b) Aber schuldrechtl. Anspruch auf Abtretung S 488 I 2 G E (1) Befriedigung durch E (Leistung auf die ) (2) Übergang der auf E ( 1143 I analog) Dr. Stefan Trommler # 22

23 einer VI. Einwendungen und Einreden VII. Befriedigung des Gläubigers einer Sicherungsgrundschuld 1. Befriedigung durch Schuldner a) Schuldner und identisch aa) Zahlung auf GS und bb) Zahlung auf GS cc) Zahlung auf b) Keine Personenidentität 2. Befriedigung durch 3. Befriedigung durch Dritten 3. Befriedigung durch Dritten a) Zahlung auf die (2) serwerb des D, 1192 I, 1150, 268 III D S (1) Zahlung durch D auf, 1192 I, 1150, 268 I 488 I 2 G (3) Schuldrechtlicher Anspruch auf Übertragung der GS, 401 analog E Dr. Stefan Trommler # 23

24 einer VI. Einwendungen und Einreden VII. Befriedigung des Gläubigers einer Sicherungsgrundschuld 1. Befriedigung durch Schuldner a) Schuldner und identisch aa) Zahlung auf GS und bb) Zahlung auf GS cc) Zahlung auf b) Keine Personenidentität 2. Befriedigung durch 3. Befriedigung durch Dritten 3. Befriedigung durch Dritten b) Zahlung auf die (3) : Str. e.a.: erlischt a.a.: Anspr. auf Abtretung D S (1) Zahlung durch D auf GS, 1192 I, 1150, 268 I (2) geht (automatisch) über, 268 III analog 488 I 2 G E Dr. Stefan Trommler # 24

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