Wortlaut zum Flächenwidmungsplan Nr Marktgemeinde Feldkirchen bei Graz

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1 Wortlaut zum Flächenwidmungsplan Nr Marktgemeinde Feldkirchen bei Graz ENDBESCHLUSS Stand der Ausfertigung: Gemeinderatsbeschluss: Urkundenleistung: Verfasser: Bearbeitung: Mitarbeit: GZ: DI Andreas Ankowitsch DI Maximilian Pumpernig Staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker Ing. Konsulenten für Kulturtechnik & Wasserwirtschaft und für Raumordnung & Raumplanung Mariahilferstraße 20, 8020 Graz DI Andreas Ankowitsch Mag. Gernot Paar, MSc Mag. Christoph Pfeifer (GIS-Bearbeitung/Textierung) Ing. Thomas Hörzer (Auswertung Tierhaltungsbetriebe) Cornelia Pichler Michelle Pappel (Textbearbeitung) 138FR13 Bearb.: An/Pa/Pf/Pap Pfad: L:\02 - Kunden\01 Steiermark\GU\Feldkirchen\Gde\138FR13_Feldkirchen_Revision ÖEK 4.00\07 ROB Beharrungsbeschluss\ _138FR13_Pf_FWP400_Wortlaut_Nachtrag.docx

2 Flächenwidmungsplan Nr Feldkirchen bei Graz INHALTSVERZEICHNIS SEITE WORTLAUT ZUM 4. FLÄCHENWIDMUNGSPLAN 1 Verfasser/ Planwerke 1 2 Festlegungen/ Abgrenzung der Nutzungsarten 2 3 Festlegung der Baulandkategorien 2 4 Räumlich überlagernde und zeitlich aufeinander folgende Nutzungen und Baugebiete 21 5 Uferstreifen im Sinne des SAPRO Hochwasser 24 6 Sondernutzungen im Freiland/ Freihaltegebiete 25 7 Bebauungsplanzonierung 26 8 Ersichtlichmachungen 29 9 Maßnahmen zur aktiven Bodenpolitik Tierhaltungsbetriebe Inkrafttreten/ Außerkrafttreten 42 Verfahrensblatt 43 0

3 Flächenwidmungsplan Nr Feldkirchen bei Graz Abkürzungsverzeichnis: Abs Absatz Abt Abteilung BauG Baugesetz 1995 (Steiermark) BBPl Bebauungsplan BGBl. Nr. Bundesgesetzblatt Nummer bzw. beziehungsweise ehem. ehemalig(e) FA Fachabteilung FWP Flächenwidmungsplan gem gemäß GZ Geschäftszahl idf in der Fassung idgf in der geltenden Fassung isd im Sinne des/der ivm in Verbindung mit KG Katastralgemeinde LGBl. Nr. Landesgesetzblatt Nummer (Steiermark) lfd./lfde. laufend/laufende lit. Litera max. maximal mind. mindestens Nr. Nummer ÖEK Örtliches Entwicklungskonzept ÖEP Örtlicher Entwicklungsplan REPRO Regionales Entwicklungsprogramm (für die Planungsregion Steirischer Zentralraum ) ROG Raumordnungsgesetz 2010 (Steiermark) RVK Regionales Verkehrskonzept SAPRO Sachprogramm zur hochwassersicheren Entwicklung der Siedlungsräume sh siehe Stmk Steiermärkisch(e) Tlf./Teilfl. Teilfläche (eines Grundstückes) ua und andere u.a.m. und anderes mehr vgl vergleiche Z. Ziffer/Zahl zb zum Beispiel Bei Kursiv dargestellten Textteilen handelt es sich um Erläuterungen und Hinweise zu den jeweiligen Festlegungen. 0

4 Flächenwidmungsplan Nr Feldkirchen bei Graz VERORDNUNG DER MARKTGEMEINDE FELDKIRCHEN BEI GRAZ FLÄCHENWIDMUNGSPLAN NR Präambel und Rechtsgrundlage VERORDNUNG ÜBER DEN VOM GEMEINDERAT DER MARKTGEMEINDE FELDKIRCHEN BEI GRAZ AM UND GEM. DEN BESTIMMUNGEN DES 38 i.v.m. 42 STMK. ROG 2010, LGBL. NR. 49/2010 idf LGBL. NR. 139/2015, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ERFOLGTEN ANPASSUNGEN UND ANHÖRUNGEN AUFGRUND VON ÄNDERUNGEN GE- GENÜBER DEM AUFLAGEENTWURF, BESCHLOSSENEN FLÄCHENWIDMUNGSPLAN NR DER MARKTGEMEINDE FELDKIRCHEN BEI GRAZ. DIE ÖFFENTLICHE AUFLAGE DES FLÄCHENWIDMUNGSPLANES NR FAND IN DER ZEIT VON BIS STATT. DIE RECHTLICH VERPFLICHTENDE ÖFFENTLICHE VERSAMMLUNG (GEMÄSS 24 (5) STMK. ROG 2010) FAND AM UM 19:00 UHR IM GASTHOF FELDKIRCHNERHOF STATT. 1 VERFASSER/ PLANWERKE (1) Der Flächenwidmungsplan Nr der Marktgemeinde Feldkirchen bei Graz besteht gem. 25 (2) Stmk. ROG 2010, LGBl. Nr. 49/2010 idf LGBl. Nr. 139/2015 (in der Folge Stmk ROG 2010 ), aus einem Wortlaut, dem Flächenwidmungsplan im engeren Sinn, dem Bebauungsplanzonierungsplan (gem. 25 (2) Z.2 und 40 (1) Stmk. ROG 2010 idgf als integrierender Bestandteil zum Wortlaut), dem Erläuterungsbericht und den Ergänzungsplänen die dem Erläuterungsbericht beigelegt sind. Verfasser des Flächenwidmungsplanes Nr samt aller Planwerke ist die, GZ: 138FR13, Stand der Ausfertigung: (2) Die zeichnerische Darstellung (in der Beilage/Planwerk) des Flächenwidmungsplanes Nr ( 25 (2) Z.1 Stmk. ROG 2010) der Marktgemeinde Feldkirchen bei Graz im Maßstab M 1:5.000, verfasst von der, GZ: 138FR13 (Stand: basierend auf der digitalen Katastermappe (DKM 1, Stand: und den Nachführungen aufgrund der mit erfolgten Gemeindegrenzänderung zwischen der Marktgemeinde Feldkirchen bei Graz und der Marktgemeinde Kalsdorf bei Graz, LGBl. Nr. 140/2015 und der geltenden Planzeichenverordnung 2007, LGBl. Nr. 12/2008 idf LGBl. Nr. 57/2011), bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung und stellt die räumlich-funktionelle Gliederung des Ge- 1 vom LBD-GIS per zur Verwendung freigegeben. 1

5 Flächenwidmungsplan Nr Feldkirchen bei Graz meindegebietes in Bauland (inkl. gebietsweise zugeordneter Bebauungsdichterahmen), Verkehrsflächen und Freiland gemäß 26 (1) Stmk. ROG 2010, dar. 2 FESTLEGUNGEN/ ABGRENZUNG DER NUTZUNGSARTEN (1) Die Festlegung von Grenzen im Flächenwidmungsplan Nr sind Nutzungsgrenzen aufgrund der Lage in der Natur und den naturräumlichen Gegebenheiten. (2) Sofern sich die Abgrenzungen des Baulandes mit den auf der Plangrundlage ersichtlichen Grundgrenzen und Baulandgrenzen aufgrund gegebener bundes- und landesgesetzlicher Nutzungsbeschränkungen (Hochwasserabflussbereiche, Wald, etc....) bzw. aus siedlungspolitischen Zielsetzungen (z.b. eine Bautiefe) nicht decken, sind die erforderlichen Kotierungen im Planwerk näher dargestellt. Geringfügige Abweichungen von diesen Festlegungen (aufgrund des jeweils aktuellen Katasterstandes) sind an den naturräumlichen Gegebenheiten und an den Zielsetzungen der Örtlichen Raumplanung zu orientieren. Größere Abweichungen bedürfen einer Änderung des Flächenwidmungsplanes. (3) Gebietszusammenhänge über Trennungselemente hinweg werden mit einem Sprungklammer-Zeichen gekennzeichnet und festgelegt. (4) Gebietstrennungen werden grundsätzlich durch Farbwechsel entsprechend der geltenden Planzeichenverordnung festgelegt. Unterschiedliche Erschließungsstände (zb vollwertiges Bauland/ Aufschließungsgebiet) werden jeweils durch eine innerhalb gleicher Farbflächen oder parallel mit dem Farbwechsel verlaufende schwarze Trennungs-/ Begrenzungslinie festgelegt. (5) Unterschiedliche Bebauungsdichterahmen innerhalb des gleichen Baugebietes werden durch eine strichlierte schwarze Linienführung festgelegt, deren Strichstärke größer als jene der katasterbezogenen Plangrundlage ist. 3 FESTLEGUNG DER BAULANDKATEGORIEN gemäß 29 (2) bis (4) Stmk. ROG 2010 (1) VOLLWERTIGES BAULAND ( 29 (2) Stmk. ROG 2010) Vollwertiges Bauland umfasst alle Baulandflächen, die nicht ausdrücklich als Aufschließungsgebiete ( 3 (2) des Wortlautes) oder Sanierungsgebiete ( 3 (3) des Wortlautes) festgelegt sind. 2

6 Flächenwidmungsplan Nr Feldkirchen bei Graz (2) AUFSCHLIESSUNGSGEBIETE ( 29 (3) Stmk. ROG 2010) Die Bezeichnung der festgelegten Aufschließungsgebiete erfolgt entsprechend dem beiliegenden Planwerk des Flächenwidmungsplanes Nr im Maßstab M 1:5.000 und werden diese unter 3 (2) Z.5 des Wortlautes näher beschrieben und die öffentlichen Interessen bzw. Aufschließungserfordernisse festgelegt. Vor Erklärung zu vollwertigem Bauland durch den Gemeinderat gem. 63 (3) Stmk. ROG 2010 ist der Nachweis der Erfüllung der Aufschließungserfordernisse beizubringen. Z.1 ABLEITUNG DER OBERFLÄCHENWÄSSER/ NACHWEIS DER STANDSICHERHEIT Für die geordnete Ableitung der Oberflächenwässer sowie den Nachweis der Standsicherheit künftiger Bauplätze innerhalb der Aufschließungsgebiete ist der plan-/gutachtensbelegte Nachweis (im Sinne einer wasserbautechnischen Gesamtbetrachtung) für das jeweils betroffene Gebiet zu erbringen 2. Z.2 LÄRMIMMISSIONEN Im jeweiligen Anlassfall (Neu-/Zu-/Umbau, Verwendungszweckänderung bzw. Bebauungsplanerstellung) ist festzulegen (auch unter Heranziehung von vergleichbaren Referenzgutachten und vorliegenden Lärmberechnungen entlang der Hauptverkehrsstraßen, A2, LB 67), wie auf dem betroffenen Grundstück die für die Örtliche und Überörtliche Raumplanung maßgebenden, festgelegten Immissionsrichtwerte für die Zeiträume Tag, Abend und Nacht gemäß Ö-Norm S 5021 und ÖAL-Richtlinie Nr. 36/Blatt 1 Tabelle C.6 3, abgestellt auf die beabsichtigte Nutzung im Sinne des 30 (1) Stmk. ROG 2010, erreicht werden können. Für den Tagzeitraum sind die Richtwerte für die relevanten Freibereiche maßgeblich. Für den Nachzeitraum sind gemäß Richtlinien (Richtwerte der ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1 Beurteilung von Schallemissionen in Nachbarschaftsbereichen ) die Schlafräume als relevante Schutzbereiche anzusehen. Für die Freiraumbereiche (Außenbereiche) sind die Planungsrichtwerte gemäß ÖNORM S 5021 dort einzuhalten, wo ein Aufenthalt im Freien auch im Nachtzeitraum nicht ausgeschlossen werden kann. Im Wesentlichen handelt es sich hier um Terrassenbereiche und Bereiche vor den Schlafräumen im Freien. Bei Vorliegen von Überschreitungen der o.g. Planungsrichtwerte sind durch die Baubehörde entsprechende bauliche Lärmschutzmaßnahmen (zb in Form von der Errichtung einer Lärmschutzwand, eines Lärmschutzwalles, bauliche Schallschutzmaßnahmen, beispielsweise an den Außenwänden, Fenstern und Decken bzw. Dächern oder durch den Einbau von Schallschutzfenstern inkl. Lüftungseinrichtung an den schallzugewandten Gebäudefronten) und/oder Vorgaben zu Bebauungsformen (gemeint sind Gebäudesituierungen) und zu Grundrisslösungen (Anordnung der Räume mit lärmempfindlichen und lärmempfindlicher Nutzung gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 26) im Verfahren zu implementieren. 2 3 Hinsichtlich der hydraulischen Bemessung, Bau und Betrieb von Versickerungsanlagen wird auf die ÖNORM B , Ausgabe , die ÖNORM B , Ausgabe , das ÖWAV- Regelblatt 45, Ausgabe 2015 sowie auf das DWA Regelblatt A 138, Ausgabe April 2005 verwiesen. Erstellung von Schallimmissionskarten und Konfliktzonenplänen und Planung von Lärmminderungsmaßnahmen Schalltechnische Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung 3

7 Flächenwidmungsplan Nr Feldkirchen bei Graz Z.3 FESTZULEGENDE ÖFFENTLICHE/ SIEDLUNGSPOLITISCHE INTERESSEN/ PLANUNGS- INSTRUMENTE Nachfolgende öffentliche/siedlungspolitische Interessen bilden die Grundlage für die vorgesehene Erlassung von Bebauungsplänen. BBPL Erstellung eines im öffentlichen/siedlungspolitischen Interesse bzw. Anpassung eines geltenden und im Anlassfall gem. 40 (6) Stmk. ROG DU Durchwegung: Sicherstellung einer ausreichenden und den Richtlinien für Straßenbau entsprechenden Durchwegung ( kurze Wege ) Herstellung von erforderlichen verkehrswirksamen Verbindungen. Dies gilt insbesondere für Fußweg- und Radverbindungen. HS Hochspannungsfrei-/-kabelleitung: Berücksichtigung der Hochspannungsfreileitung bzw. Einhaltung der erforderlichen Schutzabstände gem. ÖNORM E 8111 bzw. ÖNORM EN 50341; Prüfung einer Verkabelung/ Verlegung im Anlassfall. NK Mögliche Nutzungskonflikte mit der Nachbarschaft (Emissionen/ Immissionen, Sicherstellung der Anbindung benachbarter Flächen/ Potenziale, Hintanhaltung von Nutzungskonflikten; Präzisierungen erfolgen unter 3 (2) Z.5 des Wortlautes). ÖG Öffentliche Gewässer: Einhaltung erforderlicher Mindestabstände, Verifizierung der Böschungsoberkanten der Gewässer im Anlassfall, Berücksichtigung der Bestimmungen des Sachprogrammes für die hochwassersichere Entwicklung der Siedlungsräume (LGBl. Nr. 117/2005). Es ist ein 10 m Uferstreifen (gemessen ab der Böschungsoberkante) von Bebauung freizuhalten. OL Straßen-, Orts- und Landschaftsbild: Integration in das bestehende Straßen-, Orts- und Landschaftsbild sowie in die umgebende Siedlungsstruktur, Abstimmung hinsichtlich Maß der baulichen Nutzung. PA RE ÜÖ ÜV ZO Parzellierung: Neuparzellierung der Grundstücke im Anlassfall. Rechtliche Einschränkungen aufgrund gelt. Materienrechte (Forstrecht, Wasserrecht, Gewerberecht, Denkmalschutzgesetz, Luftfahrtgesetz 4, Naturschutzgesetz etc; Präzisierungen erfolgen unter 3 (2) Z.5 des Wortlautes). Berücksichtigung örtlicher und überörtlicher Planungsvorgaben und -vorhaben; Freihaltung erforderlicher Flächen (Präzisierungen erfolgen unter 3 (2) Z.5). Übergeordneter Verkehrsträger: Nahelage zu Autobahnen/ Landesstraßen/ Bahnstrecken etc.; Berücksichtigung der gelt. Bestimmungen; Einholen einer Ausnahmebewilligung im Anlassfall. Freihaltung einer Trasse zur Errichtung von Autobahnbegleitstraßen. Räumlich/zeitliche Zonierung des Aufschließungsgebietes, Entwicklung der Siedlungsstruktur von innen nach außen (weitergehende Regelung hat im Verfahren zur Erstellung des zu erfolgen). 4 Sicherheitszonenplan des Flughafens Graz, begrenzt zulässige Gebäudehöhe bzw. Ausnahmebewilligung gemäß 86 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, erforderlich. 4

8 Flächenwidmungsplan Nr Feldkirchen bei Graz Z.4 FESTZULEGENDE AUFSCHLIESSUNGSERFORDERNISSE ÄA Äußere Anbindung: Nachweis einer für den Verwendungszweck ausreichend dimensionierten Verkehrserschließung/ Anbindung an das bestehende/ geplante Straßennetz (Beibringung einer verkehrstechnischen Planung im Anlassfall). Nachweis der rechtlich gesicherten Zufahrtsmöglichkeiten isd 5 Stmk. BauG 1995 idgf. Bodenbeschaffenheit: Nachweis der Standfestigkeit (Bauplatzeignung isd BB 5 BauG 1995) und hygienischen Unbedenklichkeit (Altlastenverdachtsfläche/ Altlast udgl.) (Beibringung eines Gutachtens im Anlassfall) HF Hochwasserfreistellung: Abstimmung der baulichen Maßnahmen mit der zuständigen Behörde. Planung von Schutzmaßnahmen bzw. Einholung eines Gutachtens bzw. Vorlage einer wasserrechtlichen Einreichplanung im Anlassfall. Berücksichtigung der Bestimmungen des Sachprogramms für die hochwassersichere Entwicklung der Siedlungsräume, LGBl. Nr. 117/2005. Sicherzustellen ist ein Hochwasserschutz mit Freibord auf ein zumindest 100-jährliches Ereignis (sh auch 3 (2) Z.1 bzw. 3 (3) Z.2 des Wortlautes), gegebenenfalls sind für die Beurteilung Sachverständige beizuziehen. IE Infrastrukturelle Erschließung (Kanal, Strom, Wasser, Gas, Fernwärme, Telefon o.ä.) in Verbindung mit der inneren Verkehrserschließung. LÄ Lärm: Nachweis der Einhaltung der Planungsrichtwerte gem. ÖNORM S 5021 (Einholung Lärmgutachten, Heranziehung von Referenzgutachten und vorliegende Lärmberechnungen entlang von Hauptverkehrsstraßen, Verifizierung über Lärmmessung im Bauverfahren; sh. 3 (2) Z.2 bzw. 3 (3) Z.3 des Wortlautes). OW Oberflächenentwässerung: Erstellung eines Oberflächenentwässerungskonzeptes (vgl. 3 (2) Z.1 des Wortlautes) aufgrund einer wasserbautechnischen Gesamtbetrachtung für das jeweils betroffene Gebiet. Z.5 FESTGELEGTE AUFSCHLIESSUNGSGEBIETE/ PLANUNGSINSTRUMENTE/ ÖFFENTLI- CHE INTERESSEN UND AUFSCHLIESSUNGSERFORDERNISSE HINWEISE 5 : Die lfden. Nr. zu den Aufschließungsgebieten sind im Flächenwidmungsplan Nr angeführt (vgl. hiezu geltende Planzeichenverordnung, LGBl. Nr. 12/2008 idf LGBl. Nr. 58/2011) Bzgl. zu erstellende und geltende (wiederverlautbarte) Bebauungspläne und geltende (wiederverlautbarte) Bebauungsrichtlinien (Planungsinstrument) vgl. Bebauungsplan-Zonierungsplan ivm 7 des Wortlautes) im Maßstab M 1: als integrierender Bestandteil des Wortlautes Laufende Nr. des jeweiligen bei Spalte Planungsinstrument laut Bebauungsplan-Zonierungsplan (zb B1, B2, ) 5 Die angegebenen Flächenausmaße werden digital ohne Anspruch auf vermessungstechnische Genauigkeit ermittelt. 5

9 Flächenwidmungsplan Nr Feldkirchen bei Graz Lfde. Nr. 6 KG Lebern L1 L2 L3 L4 L5 Angaben zum Aufschließungsgebiet 7 Gewerbegebiet, Grdst. Nr. 21/3 u.a., im nordwestlichen Gemeindegebiet an der Gemeindegrenze zu Seiersberg- Pirka, Fläche: ca m² Gewerbegebiet, Grdst. Nr. 21/5 u.a., südlich der Feldkirchner Straße an der Gemeindegrenze zu Seiersberg-Pirka, Fläche: ca m² Reines Wohngebiet, Grdst. Nr. 797/2, nordöstlich der Feldkirchen Au an der Gemeindegrenze zu Graz, Fläche: ca m² Gewerbegebiet, Grdst. Nr. 294 u.a., nördlich des Rudolf-Galler- Weges, westlich der Schachenwaldstraße, Fläche: ca m² und ca m² Gewerbegebiet, Grdst. Nr. 135 u.a., östlich der Schachenwaldstraße, Fläche: ca m² Planungsinstrument 8 BBPL (B1) - BBPL (B2) BBPL (B3) BBPL (B4) Öffentliche Interessen HS, NK (Nahelage Wohnen im Süden, Abstimmung hinsichtlich Höhenentwicklung), RE (Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 2 9, Lage in Flughafensicherheitszone B und C) NK (Nahelage Wohnen im Süden, Abstimmung hinsichtlich Höhenentwicklung), RE (Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 2, Lage in Flughafensicherheitszone C) OL, PA, RE (LS 31, Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 2, Lage in Flughafensicherheitszone E) NK (Nahelage Wohnen im Westen), RE (Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 2, Lage in Flughafensicherheitszone E) RE (Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 2, Lage in Flughafensicherheitszone B und E) Aufschließungserfordernisse ÄA, IE, OW IE, OW ÄA, IE, OW ÄA, BB (ALTL), IE, OW ÄA, BB(ALV), IE, OW Die lfden. Nr. finden sich im Flächenwidmungsplan Nr wieder (vgl hiezu geltende Planzeichenverordnung 2007). Die festgelegten Bebauungsdichterahmen finden sich im Planwerk des Flächenwidmungsplanes Nr vgl hiezu Bebauungsplanzonierungs-Planwerk (Beilage) für die zu erstellenden Bebauungspläne (vgl 7 des Wortlautes). Es werden die geltenden Bebauungspläne mit Original-Bezeichnung und Bezeichnung im Bebauungsplan-Zonierungsplan (vgl 7 des Wortlautes, Beilage) genannt. Grundwasserschutzprogramm Graz bis Bad Radkersburg, vgl. LGBl. Nr. 39/2015 6

10 Flächenwidmungsplan Nr Feldkirchen bei Graz L6 L7 L8 L9 L10 L11 Gewerbegebiet, Grdst. Nr. 187/1, östlich der Schachenwaldstraße, Bereich Samitzteich, Fläche: ca m² Gewerbegebiet, Grdst. Nr. 187/3 u.a., östlich der Schachenwaldstraße, Bereich Samitzteich, Fläche: ca m² Gewerbegebiet, Grdst. Nr. 188 u.a., östlich der Schachenwaldstraße, Bereich Samitzteich, Fläche: ca m² Gewerbegebiet, Grdst. Nr. 89/11 u.a., zwischen B67 im Westen und ÖBB-Südbahnstrecke im Osten, Fläche: ca m² und ca m² Gewerbegebiet, Grdst. Nr. 50/1 u.a., zwischen B67 im Westen und ÖBB-Südbahnstrecke im Osten, Fläche: ca m² und ca m² Gewerbegebiet, Grdst. Nr. 109/2 u.a., zwischen B67 im Westen und ÖBB-Südbahnstrecke im Osten, Fläche: ca m² Rk BBPL B10r Rk BBPL B10r BBPL (B5) Rk BBPL B13r Tw. Rk. BBPL B13r, BBPL (B6) Tw. Rk. BBPL B15r, BBPL (B7) NK (Nahelage Ferienwohngebiet Samitzteich im Westen), RE (Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 2, Lage in Flughafensicherheitszone B) NK (Nahelage Ferienwohngebiet Samitzteich im Westen), RE (Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 2, Lage in Flughafensicherheitszone B) NK (Nahelage Ferienwohngebiet Samitzteich im Westen), RE (Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 2, Lage in Flughafensicherheitszone B) HS, RE (Trassenverordnungsstreifen HL Koralmbahn, Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 2, Lage in Flughafensicherheitszone B und E) HS, RE (Trassenverordnungsstreifen HL Koralmbahn, Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 2, Lage in Flughafensicherheitszone B und E), ÜV (B67 und ÖBB-Südbahn) RE (Trassenverordnungsstreifen HL Koralmbahn, Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 2, Lage in Flughafensicherheitszone B und E), ÜV (B67 und ÖBB-Südbahn) ÄA, BB(ALV), IE, OW ÄA, BB(ALV), IE, OW ÄA, BB(ALV), IE, OW IE, OW, ÜV (A2 und ÖBB-Südbahn) ÄA (Abstimmung mit Abt. 16), IE, OW ÄA (Abstimmung mit Abt. 16), IE, OW 7

11 Flächenwidmungsplan Nr Feldkirchen bei Graz L12 L13 Gewerbegebiet, Grdst. Nr. 146/2 u.a., zwischen B67 im Westen und ÖBB-Südbahnstrecke im Osten, Fläche: ca m² Gewerbegebiet, Grdst. Nr. 171/2 u.a., zwischen B67 im Westen und ÖBB-Südbahnstrecke im Osten, Fläche: ca m² BBPL (B8) BBPL (B9) HS, RE (Trassenverordnungsstreifen HL Koralmbahn, Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 2, Lage in Flughafensicherheitszone B und E), ÜV (B67 und ÖBB-Südbahn) RE (Trassenverordnungsstreifen HL Koralmbahn, Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 2, Lage in Flughafensicherheitszone E), ÜV (B67 und ÖBB- Südbahn) ÄA (Abstimmung mit Abt. 16), IE, OW ÄA (Abstimmung mit Abt. 16), IE, OW L14 Kerngebiet, Grdst. Nr. 211/1 u.a., zwischen B67 im Westen und ÖBB-Südbahnstrecke im Osten, Fläche: ca m² BBPL (B10) Fluglärm 60 db L Aeq (Ausschluss der Wohnnutzung bei nichtmöglicher Lärmfreistellung über BBPL), RE (Trassenverordnungsstreifen HL Koralmbahn, Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 2, Lage in Flughafensicherheitszone E), ÜV (B67 und ÖBB- Südbahn), ÄA (Abstimmung mit Abt. 16), IE, LÄ (Fluglärm 60 db L Aeq, Bahn, B67), OW L15 Kerngebiet, Grdst. Nr. 238/1 u.a., zwischen B67 im Westen und ÖBB-Südbahnstrecke im Osten, nördlich der Flughafenstraße, Fläche: ca m² BBPL (B11) Fluglärm 60 db L Aeq (Ausschluss der Wohnnutzung bei nichtmöglicher Lärmfreistellung über BBPL), RE (Trassenverordnungsstreifen HL Koralmbahn, Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 2, Lage in Flughafensicherheitszone E), ÜV (B67 und ÖBB- Südbahn) ÄA (Abstimmung mit Abt. 16), IE, LÄ (Fluglärm 60 db L Aeq, Bahn, B67), OW 8

12 Flächenwidmungsplan Nr Feldkirchen bei Graz L16 L17 L18 L19 L20 Kerngebiet, Grdst. Nr. 362 u.a., zwischen B67 im Westen und ÖBB- Südbahnstrecke im Osten, südlich der Flughafenstraße, Fläche: ca m² Zeitlich aufeinander folgende Nutzung Aufschließungsgebiet für Kerngebiet, Grdst. Nr. 363/7 u.a., Fläche: ca m² Kerngebiet, Grdst. Nr. 552/1 u.a., zwischen B67 im Westen und ÖBB-Südbahnstrecke im Osten, westlich der Gartengasse, Fläche: ca m², ca m² und ca m² Gewerbegebiet, Grdst. Nr. 530/1 u.a., südlich der Lagerstraße, östlich der Rennergasse, Fläche: ca m² Gewerbegebiet, Grdst. Nr. 509/2 u.a., zwischen Thalerhofstraße im Westen und ÖBB- Südbahnstrecke im Osten, Fläche: ca m² Allgemeines Wohngebiet, Grdst. Nr. 505/1, zwischen Thalerhofstraße im Westen und ÖBB- Südbahnstrecke im Osten, Fläche: ca m² BBPL (B12) BBPL (B13) - Rk BBRL R2r - Fluglärm 60 db L Aeq (Ausschluss der Wohnnutzung bei nichtmöglicher Lärmfreistellung über BBPL), HS, RE (Trassenverordnungsstreifen HL Koralmbahn, Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 2, Lage in Flughafensicherheitszone E), ÜV (B67 und ÖBB- Südbahn) HS, RE (Trassenverordnungsstreifen HL Koralmbahn, Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 1, Lage in Flughafensicherheitszone E), ÜV (B67 und ÖBB- Südbahn) NK (Nahelage Wohnen), RE (Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 1, Lage in Flughafensicherheitszone B und E) NK (Nahelage Wohnen), RE (Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 1, Lage in Flughafensicherheitszone E), ÜV (ÖBB-Südbahn) NK (Nahelage Gewerbegebiet im Norden), PA, RE (Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 1, Lage in Flughafensicherheitszone E) ÄA (Abstimmung mit Abt. 16), IE, LÄ (Fluglärm 60 db L Aeq, Bahn, B67), OW ÄA (Abstimmung mit Abt. 16), IE, LÄ (Bahn und B67), OW ÄA, IE, OW ÄA, IE, OW ÄA, IE, OW 9

13 Flächenwidmungsplan Nr Feldkirchen bei Graz L21 L22 L23 L24 Gewerbegebiet, Grdst. Nr. 484, südlich der Thalerhofstraße, nördlich der Yllamgasse, Fläche: ca m² Zeitlich aufeinander folgende Nutzung Aufschließungsgebiet für Allgemeines Wohngebiet, Grdst. Nr. 509/1, zwischen Trister Straße und ÖBB- Südbahnstrecke, nördlich der Amselgasse, Fläche: ca m² Gewerbegebiet, Grdst. Nr. 495/1 u.a., südlich der Mozartgasse, westlich der ÖBB-Südbahn, Fläche: ca m² Gewerbegebiet, Grdst. Nr. 491 u.a., zwischen B67 im Westen und ÖBB-Südbahnstrecke im Osten, Fläche: ca m² BBPL (B14) BBPL (B15) Rk BBPL B14r Rk BBPL B14r NK (Nahelage Wohnen im Norden, Osten und Süden), RE (Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 1, Lage in Flughafensicherheitszone B und E) Gasleitung der Energie-Graz, NK (Nahelage Gewerbegebiet im Norden), RE (Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 1, Lage in Flughafensicherheitszone E), ÜV (ÖBB-Südbahn) NK (Nahelage Wohnen im Norden), RE (Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 1, Lage in Flughafensicherheitszone E), ÜV (ÖBB-Südbahn) RE (Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 1, Lage in Flughafensicherheitszone E), ÜV (ÖBB-Südbahn) ÄA, IE, OW IE, OW ÄA (Abstimmung mit Abt. 16), IE, OW ÄA (Abstimmung mit Abt. 16), IE, OW L25 Kerngebiet, Grdst. Nr. 91/1 u.a., südlich der Anton-Hermann-Straße, westlich der Triester Straße, Fläche: ca m² und ca m² BBPL (B16) Fluglärm 60 db L Aeq (Ausschluss der Wohnnutzung bei nichtmöglicher Lärmfreistellung über BBPL), HS, Gasleitung der Energie-Graz, RE (Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 2, Lage in Flughafensicherheitszone E), ÜV (ÖBB-Südbahn) ÄA, IE, LÄ (Fluglärm 60 db L Aeq, Bahn), OW 10

14 Flächenwidmungsplan Nr Feldkirchen bei Graz L26 L27 L28 L29 L30 L31 L32 Reines Wohngebiet, Grdst. Nr (Tfl.) u.a., westlich des Aufelderweges, Fläche: ca m² Reines Wohngebiet, Grdst. Nr u.a., östlich des Aufelderweges, Fläche: ca m² Reines Wohngebiet, Grdst. Nr u.a., östlich des Aufelderweges, nördlich der Austraße, Fläche: ca m² und ca m² Allgemeines Wohngebiet, Grdst. Nr. 607/3, zwischen Dengenweg und Am Josefgrund, Fläche: ca m² Kerngebiet, Grdst. Nr. 369/1, 367/2, nördlich der Lagerstraße, östlich der ÖBB-Südbahn, Fläche: ca m² Kerngebiet, Grdst. Nr. 555/6 (Tfl.) u.a., südlich der Lagerstraße, östlich der ÖBB-Südbahn, Fläche: ca m² Allgemeines Wohngebiet, Grdst. Nr. 581 u.a., südlich der Wagnitzstraße, östlich der Kulmistraße, Fläche: ca m² Anpassung des Rk BBPL B22a Tw. Rk. BBPL B4r, BBPL (B17) BBPL (B18) - BBPL (B19) ivm BBPL (B20) BBPL (B20) ivm BBPL (B19) Tw. Rk. BBPL B23r, BBPL (B21) Berücksichtigung des Murradweges R2 im Osten, ÖG, OL, PA, RE (LS 31, Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 2, Lage in Flughafensicherheitszone E) Berücksichtigung des Murradweges R2 im Westen, OL, PA, RE (LS 31, Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 2, Lage in Flughafensicherheitszone E) Berücksichtigung des Murradweges R2 im Westen, OL, PA, RE (LS 31, Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 2, Lage in Flughafensicherheitszone E) OL, RE (Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 2, Lage in Flughafensicherheitszone E) DU, OL, PA, RE (Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 2, Lage in Flughafensicherheitszone E), ÜV (ÖBB-Südbahn) DU, Gasleitung der Energie-Graz, OL, PA, RE (Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 1, Lage in Flughafensicherheitszone E, Bodenfundstätte), ÜV (ÖBB- Südbahn) OL, PA, RE (Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 1, Lage in Flughafensicherheitszone E) ÄA, IE, OW ÄA, IE, OW ÄA, IE, OW IE, OW ÄA (Gesamtverkehrskonzept), IE, LÄ (Bahn), OW ÄA (Gesamtverkehrskonzept), IE, LÄ (Bahn), OW ÄA, IE, OW 11

15 Flächenwidmungsplan Nr Feldkirchen bei Graz L33 L34 L35 L36 L37 Allgemeines Wohngebiet, Grdst. Nr. 584/10 u.a., südlich der Wagnitzstraße, Fläche: ca m² Zeitlich aufeinander folgende Nutzung Aufschließungsgebiet für Gewerbegebiet, Grdst. Nr. 76/1 u.a., zwischen B67 im Westen und ÖBB-Südbahnstrecke im Osten, südlich der Morre-Siedlung, Fläche: ca m² Zeitlich aufeinander folgende Nutzung Aufschließungsgebiet für Gewerbegebiet, Grdst. Nr. 34/1 (Tfl.) u.a., südlich der A2, nördlich der Flughafenumfahrungsstraße, Fläche: ca m² Zeitlich aufeinander folgende Nutzung Aufschließungsgebiet für Gewerbegebiet, Grdst. Nr. 127 u.a., südlich der Flughafenumfahrungsstraße, östlich der Schachenwaldstraße, Fläche: ca m² Zeitlich aufeinander folgende Nutzung Aufschließungsgebiet für Gewerbegebiet, Grdst. Nr. 280/1 u.a., südlich der Schönbergerstraße, westlich der Schachenwaldstraße, Fläche: ca m² Rk BBPL B18-1r BBPL (B22) BBPL (B23) ivm BBPL (B24) BBPL (B24) ivm BBPL (B23) BBPL (B25) OL, RE (Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 1, Lage in Flughafensicherheitszone E) NK (Nahelage Wohnen im Norden, Abstimmung hinsichtlich Höhenentwicklung), RE (Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 2, Lage in Flughafensicherheitszone B und C), ÜV (ÖBB- Südbahn) NK (Nahelage Wohnen im Westen, Abstimmung hinsichtlich Höhenentwicklung), RE (Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 2, Lage in Flughafensicherheitszone B) Gasleitung der Energie-Graz, NK (Nahelage Wohnen im Nordwesten, Abstimmung hinsichtlich Höhenentwicklung), RE (Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 2, Lage in Flughafensicherheitszone B und E) NK (Nahelage Wohnen im Nordwesten und Westen, Abstimmung hinsichtlich Höhenentwicklung), RE (Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 2, Lage in Flughafensicherheitszone E) Klärung Straßenverhältnis zu BBPL B18-1r und BBPL B23r ÄA, IE, OW ÄA, IE, OW ÄA, BB (ALV), IE, OW ÄA, BB (ALV) IE, OW 12

16 Flächenwidmungsplan Nr Feldkirchen bei Graz L38 L39 L40 L41 L42 Kerngebiet, Grdst. Nr. 232/14 u.a., zwischen B67 im Westen und ÖBB-Südbahnstrecke im Osten, Fläche: ca m² Gewerbegebiet, Grdst. Nr. 444 (Tfl.), ehemaliger Bereich Nittner an der Gemeindegrenze zu Kalsdorf, Fläche: ca m² und ca m² und ca m² Kerngebiet, Grdst. Nr. 539/1 u.a., südlich der Bahnhofstraße, östlich der ÖBB-Südbahn, Fläche: ca m² Reines Wohngebiet, Grdst. Nr. 794/3 (Tfl.) u.a., östlich des Warnhauserweges an der Gemeindegrenze zu Graz, Fläche: ca m² Kerngebiet, Grdst. Nr. 64/1 u.a., zwischen B67 im Westen und ÖBB- Südbahnstrecke im Osten, Fläche: ca m² BBPL (B26) BBPL (B27) BBPL (B43) BBPL (B44) Tw. Rk. BBPL B13r, BBPL (B46) Fluglärm 60 db L Aeq (Ausschluss der Wohnnutzung bei nichtmöglicher Lärmfreistellung über BBPL), RE (Trassenverordnungsstreifen HL Koralmbahn, Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 2, Lage in Flughafensicherheitszone E), ÜV (B67 und ÖBB- Südbahn) Brunnenschutzgebiet, HS, RE (Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 2, Lage in Flughafensicherheitszone B) Gasleitung der Energie-Graz, OL, PA, RE (Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 1, Lage in Flughafensicherheitszone E), ÜV (ÖBB- Südbahn) OL, PA, RE (Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 2, Lage in Flughafensicherheitszone E) HS, RE (Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 2, Lage in Flughafensicherheitszone B und E), ÜV (B67 und ÖBB-Südbahn) ÄA (Abstimmung mit Abt. 16), BB (ALV), IE, LÄ (Fluglärm 60 db L Aeq, Bahn, B67), OW ÄA (an das Gemeindestraßennetz der Marktgemeinde Kalsdorf, Zustimmungserklärung Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport 10 ), IE, OW, ÄA, IE, LÄ (Bahn), OW ÄA, IE, OW ÄA (Abstimmung mit Abt. 16), IE, OW 10 Die Eigentümerin der Bestandsstraße ist die Republik Österreich (Heeresverwaltung) und ist derzeit keine Regelung von Erschließungsfunktionen gegeben. 13

17 Flächenwidmungsplan Nr Feldkirchen bei Graz L43 L44 Kerngebiet, Grdst. Nr. 367/1 u.a., nördlich der Lagerstraße, östlich der ÖBB-Südbahn, Fläche: ca m² Kerngebiet, Grdst. Nr. 765/6 u.a., östlich der Triester Straße, westlich der Rudersdorfer Straße, Fläche: ca m² - BBPL (B47) DU, Gasleitung der Energie-Graz, OL, RE (Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 2, Lage in Flughafensicherheitszone E), ÜV (ÖBB-Südbahn) DU, OL, RE (Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 2, Lage in Flughafensicherheitszone E) ÄA (Gesamtverkehrskonzept), IE, LÄ (Bahn), OW ÄA (Gesamtverkehrskonzept), IE, OW KG Wagnitz W1 W2 W3 W4 W5 Allgemeines Wohngebiet, Grdst. Nr. 117/4 (Tfl.), nördlich der Hugo-Wolf-Gasse, östlich der Triester Straße, Fläche: ca m² Reines Wohngebiet, Grdst. Nr. 117/1 u.a., nördlich der Hugo-Wolf- Gasse, westlich der Kulmistraße, Fläche: ca m² Allgemeines Wohngebiet, Grdst. Nr. 114 (Tfl.), südlich der Hugo- Wolf-Gasse, östlich der Triester Straße, Fläche: ca m² Reines Wohngebiet, Grdst. Nr. 114 (Tfl.), südlich der Hugo-Wolf- Gasse, östlich der Triester Straße, Fläche: ca m² Allgemeines Wohngebiet, Grdst. Nr. 61/1 u.a., nördlich des Jägerweges, westlich der Triester Straße, Fläche: ca m² BBPL (B28) ivm BBPL (B29) BBPL (B29) ivm BBPL (B28) BBPL (B30) ivm BBPL (B31) BBPL (B31) ivm BBPL (B30) BBPL (B32) OL, PA, RE (Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 1, Lage in Flughafensicherheitszone E) OL, PA, RE (Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 1, Lage in Flughafensicherheitszone E) OL, PA, RE (Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 1, Lage in Flughafensicherheitszone E) OL, PA, RE (Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 1, Lage in Flughafensicherheitszone E) Gasleitung der Energie-Graz, OL, PA, RE (Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 1, Lage in Flughafensicherheitszone E), ÜV (ÖBB- Südbahn) ÄA, IE, OW ÄA, IE, OW ÄA, IE, OW ÄA, IE, OW ÄA, IE, LÄ (Bahn), OW 14

18 Flächenwidmungsplan Nr Feldkirchen bei Graz W6 W7 W8 W9 W10 W11 W12 Reines Wohngebiet, Grdst. Nr. 77 (Tfl.), nördlich der Wagnitzstraße, westlich des Stadlweges, Fläche: ca m² Allgemeines Wohngebiet, Grdst. Nr. 77 (Tfl.), nördlich der Wagnitzstraße, westlich des Stadlweges, Fläche: ca. 950 m² Industriegebiet 1, Grdst. Nr. 358/2 u.a., östlich der Triester Straße, südlich der Sandgasse, Fläche: ca m² Allgemeines Wohngebiet, Grdst. Nr. 285 (Tfl.), südlich des Hohlweges, östlich der Triester Straße, Fläche: ca m² Gewerbegebiet, Grdst. Nr. 44/3, südlich der Forststraße, westlich der Triester Straße, Fläche: ca m² Allgemeines Wohngebiet, Grdst. Nr. 43/1 u.a., südlich Viktor- Franz-Hess-Gasse, westlich der Triester Straße, Fläche: ca m² Allgemeines Wohngebiet, Grdst. Nr. 37/1 u.a., nördlich Flurgasse, westlich der Triester Straße, Fläche: ca m² BBPL (B33) ivm BBPL (B34) BBPL (B34) ivm BBPL (B33) BBPL (B49) - BBPL (B35) BBPL (B36) BBPL (B37) OL, PA, RE (Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 1, Lage in Flughafensicherheitszone E) OL, PA, RE (Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 1, Lage in Flughafensicherheitszone E) NK (Nahelage Wohngebiet), OL, RE (Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 1, Lage in Flughafensicherheitszone E) NK (Nahelage Gewerbegebiet), OL, RE (Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 1, Lage in Flughafensicherheitszone E) DU, Gasleitung der Energie-Graz, NK (Nahelage Wohnen), OL, RE (Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 1, Lage in Flughafensicherheitszone E), ÜV (ÖBB-Südbahn) DU, Gasleitung der Energie-Graz, NK (Nahelage Gewerbegebiet), OL, PA, RE (Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 1, Lage in Flughafensicherheitszone E), ÜV (ÖBB-Südbahn) DU, Gasleitung der Energie-Graz, NK (Nahelage Gewerbegebiet), OL, PA, RE (Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 1, Lage in Flughafensicherheitszone E), ÜV (ÖBB-Südbahn) ÄA, IE, OW ÄA, IE, OW ÄA, BB (ALTL), IE, OW ÄA, BB (ALTL), IE, OW ÄA, IE, OW ÄA, IE, LÄ (Bahn), OW ÄA, IE, LÄ (Bahn), OW, Nachweis Geruchsfreistellung 15

19 Flächenwidmungsplan Nr Feldkirchen bei Graz W13 W14 W15 W16 W17 W18 W19 W20 Gewerbegebiet, Grdst. Nr. 63/2 u.a., nördlich der Forststraße, westlich der Unteren Bahnstraße, Fläche: ca m² Gewerbegebiet, Grdst. Nr. 58/3, nördlich der Forststraße, westlich der Unteren Bahnstraße, Fläche: ca m² Gewerbegebiet, Grdst. Nr. 56 u.a., nördlich der Forststraße, westlich der Unteren Bahnstraße, Fläche: ca m² Industriegebiet 1, Grdst. Nr. 55 u.a., nördlich der Forststraße, östlich der B67, Fläche: ca m² Gewerbegebiet, Grdst. Nr. 42 u.a., südlich der Forststraße, westlich der ÖBB-Südbahnstrecke, Fläche: ca m² Allgemeines Wohngebiet, Grdst. Nr. 331 u.a., südlich des Pulvermühlweges, östlich der Triester Straße, Fläche: ca m² Allgemeines Wohngebiet, Grdst. Nr. 14/1, nördlich der Josef- Ressel-Straße, östlich des Grenzweges, Fläche: ca m² Reines Wohngebiet, Grdst. Nr. 2/2 (Tfl.), nördlich der Siegfried- Markus-Gasse, östlich der Johann-Puch-Gasse, Fläche: ca m² Rk BBRL R1r Rk BBRL R1r Rk BBPL B14r Rk BBPL B14r Tw. Rk. BBPL B24r, BBPL (B38) BBPL (B39) BBPL (B40) BBPL (B41) ivm BBPL (B42) RE (Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 1, Lage in Flughafensicherheitszone E), ÜV (ÖBB-Südbahn) RE (Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 1, Lage in Flughafensicherheitszone E), ÜV (ÖBB-Südbahn) HS, RE (Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 1, Lage in Flughafensicherheitszone E) HS, RE (Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 1, Lage in Flughafensicherheitszone E) NK (Nahelage Wohnen im Süden), RE (Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 1, Lage in Flughafensicherheitszone E), ÜV (ÖBB-Südbahn) OL, PA, RE (Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 1, Lage in Flughafensicherheitszone E) OL, PA, RE (Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 1, Lage in Flughafensicherheitszone E), ÜV (ÖBB-Südbahn) Gasleitung der Energie-Graz, OL, PA, RE (Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 1, Lage in Flughafensicherheitszone E) ÄA, IE, OW ÄA, IE, OW ÄA (Abstimmung mit Abt. 16), IE, OW ÄA (Abstimmung mit Abt. 16), IE, OW ÄA (Abstimmung mit Abt. 16), IE, OW ÄA, BB (ALV), IE, OW ÄA, IE, LÄ (Bahn), OW ÄA, IE, OW 16

20 Flächenwidmungsplan Nr Feldkirchen bei Graz W21 W22 W23 W24 W25 Allgemeines Wohngebiet, Grdst. Nr. 2/2 (Tfl.), nördlich der Siegfried-Markus-Gasse, westlich der Triester Straße, Fläche: ca m² Allgemeines Wohngebiet, Grdst. Nr. 384/1 u.a., östlich der Triester Straße an der Gemeindegrenze zu Kalsdorf bei Graz, Fläche: ca m² Reines Wohngebiet, Grdst. Nr. 407/20 u.a., südwestlich der Niechtenmühlstraße, östlich des Mühlganges, Fläche: ca m² Zeitlich aufeinander folgende Nutzung Aufschließungsgebiet für Allgemeines Wohngebiet, Grdst. Nr. 650, , westlich des Grenzweges, östlich der ÖBB-Südbahnstrecke an der Gemeindegrenze zu Kalsdorf bei Graz Fläche: ca m² Zeitlich aufeinander folgende Nutzung Aufschließungsgebiet für Allgemeines Wohngebiet, Grdst. Nr. 384/2 u.a., östlich der Triester Straße an der Gemeindegrenze zu Kalsdorf bei Graz, Fläche: ca m² BBPL (B42) ivm BBPL (B41) BBPL (B48) OL, PA, RE (Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 1, Lage in Flughafensicherheitszone E) NK (Nahelage Gewerbegebiet), OL, RE (Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 1, Lage in Flughafensicherheitszone E) ÖG, OL, RE (Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 1, Lage in Flughafensicherheitszone E) OL, RE (Waldbestand, Gemeindegrenze, Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 1, Lage in Flughafensicherheitszone E), ÜV (ÖBB- Südbahn) OL, RE (Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 1, Lage in Flughafensicherheitszone E) ÄA, IE, OW BB (Nachweis der Standfestigkeit), IE, OW ÄA, IE, OW ÄA, IE, LÄ (Bahn), OW BB (Nachweis der Standfestigkeit), IE, OW W26 Allgemeines Wohngebiet, Grdst. Nr. 22/1 u.a., nordwestlich der Josef-Ressel-Straße, östlich des Grenzweges, Fläche: ca m² BBPL (B45) OL, PA, RE (Grundwasserschutzprogramm Widmungsgebiet 1, Lage in Flughafensicherheitszone E), ÜV (ÖBB-Südbahn) ÄA, IE, LÄ (Bahn), OW 11 bisherige Grdst. Nr. 298/1 und 297/2, KG Thalerhof 17

21 Flächenwidmungsplan Nr Feldkirchen bei Graz (3) SANIERUNGSGEBIETE ( 29 (4) Stmk. ROG 2010) Z.1 Sanierungsgebiet Großraum Graz Gemäß der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 17. Jänner 2012 ( Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011, LGBl. Nr. 2/2012 idf LGBl. Nr. 134/2016), mit der Maßnahmen zur Verringerung der Emission von Luftschadstoffen nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997 idf BGBl. I Nr. 77/2010, angeordnet werden, liegt die Marktgemeinde Feldkirchen bei Graz gem. 2 Abs. 1 Z.1 leg.cit. innerhalb des Sanierungsgebietes Großraum Graz und sind die diesbezüglichen Festlegungen zu berücksichtigen 12. Z.2 Hochwassersanierungsgebiete (HW) Betreuungskompetenz Gewässer: Bundeswasserbauverwaltung Die Festlegung gilt für sämtliche Hochwasserabflussgebiete (HQ 30 / HQ 100 ) gemäß 38 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idf BGBl. Nr. 54/2014 (in der Folge WRG 1959 ), entlang öffentlicher Gewässer gemäß 2 (1) WRG 1959 idgf 13 und ist im Planwerk dargestellt. Den Festlegungen von Sanierungsgebieten und Aufschließungsgebieten innerhalb von Hochwasserabflussgebieten (HQ 30 und HQ 100 ) im Flächenwidmungsplan Nr ist eine fachliche wie rechtliche Abstimmung mit den wasserwirtschaftlichen Dienststellen des Amtes der Stmk. Landeregierung vorausgegangen. 14 Bei künftigen Bauführungen innerhalb des HQ 30 -Hochwasserabflussgebietes ist die zuständige Dienststelle verbindlich beizuziehen und sind sämtliche Baumaßnahmen innerhalb der Hochwasserabflussgebiete 15 gemäß 38 WRG 1959 idgf wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Darüber hinaus ist in Bereichen zwischen HQ 30 und HQ 100 im Zuge von künftigen Bauführungen das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Beratung der Baubehörde 1. Instanz beizuziehen. Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan ( 55 (4) WRG 1959) kommt in allen Verfahren, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, Parteistellung zur Wahrung dieser Interessen zu. Als Sanierungszeitraum wird gemäß 29 Abs 4 Stmk. ROG 2010 eine Frist von max. 15 Jahren eingeräumt Dies umfasst Fahrbeschränkungen für Schwerfahrzeuge, Mindeststandards für Taxis, Regelungen zur Aufbringung von Streumitteln im Rahmen des Winterdienstes, Verwendungsbeschränkung von Heizöl leicht in ortsfesten Anlagen, Maßnahmen für die Landwirtschaft, Gülleanlagen uvm. (vgl LGBl. Nr. 134/2016). Gemäß 2 Abs 1 a) WRG 1959 idgf gelten als öffentliche Gewässer die im Anhang A zum WRG 1959 idgf namentlich aufgezählten Ströme, Flüsse, Bäche und Seen mit allen ihren Armen, Seitenkanälen und Verzweigungen und die gemäß 2 Abs 1 b) und c) angeführten Gewässer. Die Aufgaben der Abteilung 14 des Amtes der Stmk. Landesregierung umfassen u.a. die Koordinierung der gesamten Wasserwirtschaft und Wahrnehmung allgemeiner fachtechnischer Angelegenheiten der Wasserwirtschaft, wasserwirtschaftliche Planung mit der Funktion des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes gem. WRG, u.v.m. (vgl. Gemäß 38 (3) WRG 1959 idgf gilt als Hochwasserabflussgebiet das bei 30jährlichem Hochwasser überflutete Gebiet. 18

22 Flächenwidmungsplan Nr Feldkirchen bei Graz Z.3 Lärmsanierungsgebiete (LM) Als Lärmsanierungsgebiet (LM) ist jenes bebaute Bauland anzusprechen, für welches Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit bzw. unzumutbare Belästigungen durch Umgebungslärm zu erwarten ist 16. Schädliche Auswirkungen von Umgebungslärm auf die menschliche Gesundheit sowie unzumutbare Belästigungen sind dann zu erwarten, wenn die Richtwerte der ÖAL- Richtlinie Nr. 3, Blatt 1 ( Beurteilung von Schallemissionen im Nachbarschaftsbereich ) überschritten werden. Weiters sind für den Ruheanspruch von Flächen die Einhaltung der Widmungsgrenzwerte (für die jeweilige Baulandkategorie) gem. ÖNORM S 5021 der relevanten Bauplatzteile anzustreben. Zur Beurteilung der Lärmimmissionen ist der Beurteilungspegel L R gem. ÖNORM S 5021 (unter Berücksichtigung von Korrekturwerten, z.b. Korrekturwert aufgrund der zeitlichen Dauer,...) heranzuziehen. Die relevanten Bauplatzteile stellen im Tagzeitraum (6 19 Uhr) die relevanten Freibereiche, im Abendzeitraum (19 22 Uhr) und im Nachtzeitraum (22 6 Uhr) Bereiche im Gebäudeinneren (Schlafräume) sowie Außenbereiche, wo ein Aufenthalt im Freien auch im Nachtzeitraum nicht ausgeschlossen werden kann, dar (im Wesentlichen Terrassen und Bereiche vor den Schlafräumen im Freien). Bei nachweislichem Vorliegen einer Überschreitung sind für Neu-, Zu-, Umbauten und Verwendungszweckänderungen die Nachweise der Einhaltung der festgelegten Widmungsgrenzwerte für die relevanten Bauplatzteile (unter Heranziehung von Lärmmessungen oder -gutachten) zu erbringen. Bei Nichteinhaltung dieser sind durch die Baubehörde entsprechende bauliche Lärmschutzmaßnahmen (z.b. Errichtung einer Lärmschutzwand, eines Lärmschutzwalles, bauliche Schallschutzmaßnahmen, beispielsweise an den Außenwänden, Fenstern und Decken bzw. Dächern und durch den Einbau von Schallschutzfenstern inkl. Lüftungseinrichtung an den Schallquellen zugewandten Gebäudefronten) und/oder Vorgaben zu Bebauungsformen, Gebäudesituierungen und Grundrisslösungen (Anordnung der Räume mit lärmempfindlichen und lärmempfindlicher Nutzung gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 26) im Verfahren zu implementieren und sind diese im Rahmen der Erteilung der Benützungsbewilligung nachzuweisen. lit. a) Straßenverkehrslärm entlang von emittierenden Verkehrsträgern (sh. Differenzplan, M 1:10.000): Bebaute Wohngebiete entlang der emittierenden überörtlich bedeutsamen Verkehrsbänder (Autobahn A2, LB 67) sind als Sanierungsgebiete festgelegt. Als Sanierungs- 16 Eine Belästigung ist dann unzumutbar, wenn sie zu erheblichen Störungen des Wohlbefindens, zu psychosomatischen Beschwerden bzw. zu funktionellen oder organischen Veränderungen führen kann. Fluglärm kann unter bestimmten Umständen zu erheblichen Störungen des Wohlbefindens und zu funktionellen (z.b. Beeinträchtigungen des Schlafs) oder organischen Veränderungen (vegetative Reaktionen) oder zu manifesten Erkrankungen (Hypertonie) führen. 19

23 Flächenwidmungsplan Nr Feldkirchen bei Graz zeitraum wird eine Frist von max. 15 Jahren eingeräumt (Basis freie Schallausbreitungsberechnung). lit. b) Schienenverkehrslärm im Einflussbereich von Bahnanlagen: Für Gebiete mit noch nicht umgesetztem Lärmschutz ist zwischenzeitlich im jeweiligen Anlassfall (bei Neu-, Zu- und Umbauten) zu überprüfen, ob auf Grund von Immissionen keine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung zu erwarten ist. Als Beurteilungsgrundlage sind die jeweiligen Widmungsgrenzwerte gem. ÖNORM S 5021 für die relevanten Bauplatzteile heranzuziehen. lit. c) Fluglärm im Einflussbereich des Flugverkehrs des Flughafens Graz-Thalerhof: Als Lärmsanierungsgebiet ist jenes Bauland anzusprechen, für welches die medizinischen Voraussetzungen gemäß 3 (3) Z.3 des Wortlautes zutreffen und somit innerhalb der als maßgeblich zu bezeichnenden Lärmisophone 17 (60dB Fluglärmsynopse, Quelle: REPRO Steirischer Zentralraum, LGBl. Nr. 87/2016) zu liegen kommt. lit. d) Sonstige Lärmquellen Aufgrund fehlender Detailuntersuchungen (Ist-Maß) bezüglich Schallausbreitung und Immissionsbelastung durch sonstige Lärmquellen (z.b. Betriebsanlagen) sind im Anlassfall Nachweise zur Einhaltung der Planungsrichtwerte gem. ÖNORM S 5021 zu erbringen. 17 Diese maßgebliche Lärmisophone, genannt Fluglärmsynopse stellt den für die Raumplanung relevanten Schwellenwert, welcher unter dem Minimierungsgebot langfristig angestrebt werden soll, dar. Die Fluglärmsynopse richtet sich aus am genehmigten Betriebsumfang des Flughafens Graz, bewilligt per durch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (GZ: /8- PMV/02). 20

24 Flächenwidmungsplan Nr Feldkirchen bei Graz 4 RÄUMLICH ÜBERLAGERNDE UND ZEITLICH AUFEINANDER FOLGENDE NUTZUNGEN UND BAUGEBIETE gemäß 26 (2) Stmk. ROG 2010 Für verschiedene, übereinanderliegende Ebenen desselben Planungsgebietes können verschiedene Nutzungen und Baugebiete, soweit es zweckmäßig ist, auch verschiedene zeitlich aufeinander folgende Nutzungen und Baugebiete für ein und dieselbe Fläche festgelegt werden. (1) Im Flächenwidmungsplan Nr werden alle Straßenverbindungen (Brücken) über öffentliche Gewässer als überlagernde Nutzung gemäß Rechtskonsens festgelegt. (2) Im Flächenwidmungsplan Nr werden aufgrund der vorhandenen Nutzungen für die folgenden Planungsgebiete räumlich überlagernde Nutzungen und Baugebiete für ein und dieselbe Fläche festgelegt: Grundstück Nr. Räumlich überlagernde Nutzungen und Baugebiete KG Lebern 1432 (Tfl.), 1433 (Tfl.) Verkehrsfläche über A2 1411/12 (Tfl.) Eisenbahn über A (Tfl.) Landesstraße B67 über A2 (3) Im Flächenwidmungsplan Nr werden aufgrund der vorhandenen/ künftigen Nutzungen für die folgenden Planungsgebiete zeitlich aufeinander folgende Nutzungen für ein und dieselbe Fläche festgelegt: Grundstück Nr. KG Lebern Geltende Nutzung Nachfolgenutzung Eintrittsbedingung 76/1 u.a. Freiland Aufschließungsgebiet Gewerbegebiet (L34) Vorlage Verkehrskonzept und Leistungsfähigkeitsnachweis 21

25 Flächenwidmungsplan Nr Feldkirchen bei Graz Sondernutzung im Freiland Bodenentnah- 34/1 (Tfl.) u.a. mefläche Sondernutzung im Freiland Bodenentnah- 127 u.a. mefläche Sondernutzung im Freiland Bodenentnah- 33/5 (Tfl.) u.a. mefläche Sondernutzung im Freiland Bodenentnah- 47/8 u.a. mefläche Sondernutzung im Freiland - Bodenentnah- 280/1 u.a. mefläche Sondernutzung im Freiland Sportplatz 630 u.a. 509/1 Einkaufszentrum 2 Aufschließungsgebiet Gewerbegebiet (L35) Aufschließungsgebiet Gewerbegebiet (L36) Freiland Freiland Aufschließungsgebiet Gewerbegebiet (L37) Allgemeines Wohngebiet Aufschließungsgebiet Allgemeines Wohngebiet (L22) nachweisliche Aufgabe der bisherigen Nutzung auf Basis verschiedener Bescheide 18, Abschluss der Rekultivierungsmaßnahmen, Vorlage Verkehrskonzept und Leistungsfähigkeitsnachweis mit Anbindung an die LB67, Vorlage eines konkreten Nutzungsprojektes nachweisliche Aufgabe der bisherigen Nutzung auf Basis verschiedener Bescheide 18, Abschluss der Rekultivierungsmaßnahmen, Vorlage Verkehrskonzept und Leistungsfähigkeitsnachweis mit Anbindung an die LB67, Vorlage eines konkreten Nutzungsprojektes nachweisliche Aufgabe der bisherigen Nutzung auf Basis verschiedener Bescheide 18, Abschluss der Rekultivierungsmaßnahmen nachweisliche Aufgabe der bisherigen Nutzung auf Basis verschiedener Bescheide 18, Abschluss der Rekultivierungsmaßnahmen nachweisliche Aufgabe der bisherigen Nutzung auf Basis verschiedener Bescheide 18, Abschluss der Rekultivierungsmaßnahmen Aufgabe der Sportnutzung Nachweisliche Aufgabe der bisherigen Nutzung (Verkauf). 18 Im Rahmen der Bestandsanalyse wurden hier Rechtsgrundlagen verschiedener Materienrechte wie WRG, GewO, BergG und MinRoG gesammelt und ist im Anlassfall die rechtliche Einzelfallbeurteilung des Abschlusses der bisherigen Nutzung und der Eintritt der zeitlich aufeinander folgenden Nutzung zu prüfen. 22

26 Flächenwidmungsplan Nr Feldkirchen bei Graz 1148 (Tfl.) Freiland Wald Reines Wohngebiet 69/1 (Tfl.) Freiland 363/7 u.a. Allgemeines Wohngebiet KG Wagnitz 650, Freiland Wald Sondernutzung im Freiland Energieversorgungsanlage Aufschließungsgebiet Kerngebiet (L16) Aufschließungsgebiet Allgemeines Wohngebiet (W24) 407/3 (Tfl.) Freiland Reines Wohngebiet 554/1 (Tfl.), 554/2 (Tfl.) Freiland Wald Reines Wohngebiet 425/1 (Tfl.) Freiland Wald Reines Wohngebiet 320/4 u.a. Dorfgebiet Reines Wohngebiet 292 u.a. Gewerbegebiet 384/2 u.a. Gewerbegebiet Allgemeines Wohngebiet Aufschließungsgebiet Allgemeines Wohngebiet (W25) Vorliegender Rodungsbescheid bzw. Nichtwaldfeststellung Nachweis einer Ausnahmebestimmung gem. 21 Bundesstraßenverwaltungsgesetz 1971 sowie der Nachweis der nicht gegebenen optischen Beeinträchtigung (Lichtreflexionen, Spiegelungen isd 94 Luftfahrtgesetz 1957) Gemeinsamer Verkauf aller Grundstücke Vorliegender Rodungsbescheid bzw. Nichtwaldfeststellung Nachweis der Hochwasserfreistellung inkl. Freibord (0,30 m gem. Stellungnahme der Hydroconsult GmbH 20 ) Vorliegender Rodungsbescheid bzw. Nichtwaldfeststellung Vorliegender Rodungsbescheid bzw. Nichtwaldfeststellung Nachweisliche Aufgabe des Tierhaltungsbetriebes Nachweisliche Aufgabe der gewerblichen Nutzung Nachweisliche Aufgabe der gewerblichen Nutzung bisherige Grdst. Nr. 298/1 und 297/2, KG Thalerhof Stellungnahme Hydroconsult GmbH vom , GZ:

27 Flächenwidmungsplan Nr Feldkirchen bei Graz 5 UFERSTREIFEN IM SINNE DES SAPRO HOCHWASSER (1) Aufgrund der Erforderlichkeiten sowie der festgelegten Zielsetzungen des Entwicklungskonzeptes Nr (ÖEK) werden im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Feldkirchen bei Graz entlang öffentlicher, fließender Gewässer sogenannte Uferstreifen gemäß Plandarstellung zum Flächenwidmungsplan Nr festgelegt. Bei den dargestellten Uferstreifen handelt es sich um eine Ersichtlichmachung der im ÖEK Nr festgelegten Freihaltezonen. Diese Bereiche im Ausmaß von 10 m (gemessen ab der Böschungsoberkante; Mur 20 m) gemäß den Bestimmungen des 4 Abs. 4 Stmk Verordnung Programm zur hochwassersicheren Entwicklung der Siedlungsräume (SAPRO Hochwasser, LGBl. Nr. 117/2005) sind von neuen Bebauungen freizuhalten. Es gelten die Ausnahmebestimmungen des 3 (2) Z.3 lit. b) des Wortlautes zum ÖEK Nr Demnach sind folgende Ausnahmebestimmungen für die Setzung von baulichen Maßnahmen innerhalb dieser Freihaltezone (ÖEK) respektive Uferstreifen in Anlehnung an die Bestimmungen des SAPRO zulässig (diese gelten nur für bereits überwiegend bebaute Grundstücke [Arrondierung des Siedlungsbestandes und Baulückenschließungen im geringen Ausmaß]): Z.1 Ein Hochwasserschutz ist zumindest auf ein 100-jährliches Ereignis mit wirtschaftlich vertretbaren Kosten technisch möglich und Z.2 Es kommt zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der Abflusssituation und Z.3 Die Flächen unterliegen nicht einer besonderen Gefährdung durch hohe Fließgeschwindigkeiten oder Wassertiefen, wie zb Abflussmulden. (2) Eine Darstellung der Uferstreifen erfolgt entlang der Gewässer und richtet sich diese plangrafisch an den DKM-Grenzen aus. Die äußeren Grenzen der Uferstreifen sind mittels Naturbestandsvermessungen lagerichtig beizubringen und werden diese, gemessen ab der Böschungsoberkante 10 m bei allen Vorflutern (Mur 20 m) fixiert. (3) Im Falle von nicht ständig wasserführenden bzw. im Falle von verrohrten Gerinnen (unabhängig davon ob sie öffentlich oder privat sind) werden keine Uferstreifen im Flächenwidmungsplan dargestellt, gelten jedoch diese sinngemäß für alle nachfolgenden Individualverfahren und sind diese anlassbezogen (Setzung von baulichen Maßnahmen) vor Ort anhand einer Naturbestandsvermessung zu beurteilen und im Zweifelsfalle durch Sachverständige auf dem Gebiete der Kulturtechnik und Wasserwirtschaft festzulegen. 24

28 Flächenwidmungsplan Nr Feldkirchen bei Graz 6 SONDERNUTZUNGEN IM FREILAND/FREIHALTEGEBIETE gemäß 33 (2) und (3) Z.1 und Z.2 Stmk. ROG 2010 (1) Aufgrund der bestehenden Verwendungszwecke sowie der festgelegten Zielsetzungen des Örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr werden folgende Sondernutzungen im Freiland im Flächenwidmungsplan Nr festgelegt: Z.1 KG Lebern: lit. a) Bodenentnahmeflächen (bef), Schönberger, Grdst. Nr. 34/1 u.a., westlich des Flughafengeländes, südlich der A2 Südautobahn lit. b) Erholungszwecke (erh), Austüberl (Versorgungsstation für den Murradweg R2), Grdst. Nr. 886/3, westlich des Murradweges R2 in der Feldkirchen Au lit. c) Lagerplatz (lgp), Ausstellungsfläche, Grdst. Nr. 92/14, westlich der B67, südlich der A2 Südautobahn lit. d) Erholungszwecke / Private Parkanlage (ppa), Grdst. Nr. 607/1, zwischen Dengenweg und Am Josefgrund lit. e) Erwerbsgärtnerei (ewg), Grdst. Nr. 780/1 u.a., nördlich der Warnhauserstraße, östlich der Rudersdorfer-Straße lit. f) Erwerbsgärtnerei (ewg), Grdst. Nr. 782/1 u.a., südlich der Warnhauserstraße, nördlich der A2 Südautobahn lit. g) Erwerbsgärtnerei (ewg), Grdst. Nr. 530/5, zwischen B67 und Thalerhofstraße lit. h) Friedhof (frh), Grdst. Nr. 1423/1 u.a., westlich der Triester Straße, nördlich der Feldkirchner Straße lit. i) Kleingartenanlage (klg), Grdst. Nr. 789/1 (Tfl.), südlich der A2 Südautobahn, westlich des Mühlganges lit. j) Kleingartenanlage (klg), Grdst. Nr u.a., östlich des Mühlganges am R2 Murradweg lit. k) Spielplatz (spi), Grdst. Nr. 572/1, östlich der Triester Straße, nördlich der Kulmistraße lit. l) Spielplatz (spi), Grdst. Nr. 743/1, südlich der A2 Südautobahn, östlich der Triester Straße lit. m) Spielplatz (spi), Grdst. Nr. 794/8, östlich des Mühlweges, westlich des Mühlganges lit. n) Spiel-/Erholungszwecke (spi), Generationenpark, Grdst. Nr. 782/6, nördlich der A2 Südautobahn, südlich der Warnhauserstraße lit. o) Sportplatz (spo), Tennisplatz, Grdst. Nr. 630 u.a., östlich der Triester Straße, westlich des Mühlganges lit. p) Sportplatz (spo), Grdst. Nr. 756/2, nördlich der A2 Südautobahn, östlich der Triester Straße lit. q) Sportplatz (spo), Grdst. Nr. 1422/1 (Tfl.), westlich der Triester Straße, nördlich der Feldkirchner Straße lit. r) Zeitlich aufeinander folgende Nutzung Energieversorgungsanlage (LF[eva]), Grdst. Nr. 69/1 (Tfl.), nördlich der A2 Südautobahn, östlich der Mitterstraße lit. s) Hochseilgarten (spo), Grdst. Nr. 444 (Teilfl.), ehem. FH Nittner 25

29 Flächenwidmungsplan Nr Feldkirchen bei Graz lit. t) Hindernisbahn (spo), Grdst. Nr. 444 (Teilfl.), ehem. FH Nittner lit. u) Beachvolleyball (bsp), Grdst. Nr. 444 (Teilfl.), ehem. FH Nittner lit. v) Bogenschießen (spo), Grdst. Nr. 444 (Teilfl.), ehem. FH Nitter lit. w) Spielplatz (spi), Grdst. Nr. 25/1 (Teilfl.), Schindlersiedlung/ Peter Rosegger Straße lit. x) Schießstätte (sst), Grdst. Nr. 313/2 u.a., südlich des Rudolf-Galler-Weges an der Gemeindegrenze zu Seiersberg-Pirka Z.2 KG Wagnitz: lit. a) Golfplatz (glf), Grdst. Nr. 387 u.a., östlich des Mühlganges an der Gemeindegrenze zu Kalsdorf bei Graz (2) Die Zulässigkeit der Errichtung von Gebäuden, Bauwerken und Anlagen ist bei nachweislicher Erforderlichkeit gemäß 33 (5) Z.1 Stmk ROG 2010 zulässig. Vor Erlassung von baurechtlichen Bewilligungen ist somit zwingend ein Gutachten eines Sachverständigen isd 33 (7) Z.4 Stmk. ROG 2010 einzuholen. 21 (3) Es werden nachfolgende Freihaltegebiete gem. 33 (2) Stmk. ROG 2010 im Flächenwidmungsplan festgelegt: (FG)6 als Pufferbereich zu bestehenden überörtlichen Verkehrsträgern (Bereich Autobahn A2 und LB67). 7 BEBAUUNGSPLANZONIERUNG gemäß 26 (4) ivm 40 (1) Stmk. ROG 2010 Die Erlassung von Bebauungsplänen als Aufschließungserfordernis beinhaltet nicht automatisch die vollständige Umsetzung der zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen. Fehlende Erschließung bzw. öffentliche siedlungs- und wirtschaftspolitische Interessen sollen koordiniert hergestellt bzw. berücksichtigt werden. (1) Die Erlassung von Bebauungsplänen wird für jene Aufschließungsgebiete festgelegt, für welche gemäß 3 (2) (Aufschließungsgebiete) des Wortlautes (Aufschließungserfordernisse) im öffentlichen Interesse der Gemeinde das Planungsinstrument Bebauungsplan festgelegt wurde. Hinweis: Neben städtebaulichen Fragestellungen betr. der bestmöglichen Einbindung in das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild haben Bebauungspläne auch die weitergehenden bauplatzbezogenen Festlegungen gemäß geltender Bestimmungen des Stmk. ROG 2010 idgf zu berücksichtigen. Dies insbesondere, weil in diesen Gebieten durch eine bestmögliche Einfügung in bestehende Siedlungsstrukturen dem jeweiligen Orts- und 21 Solche Gutachten haben vor allem im Bereich des ehem. Fliegerhorstes Nittner die Nahelage zum Flughafen und damit verbundene Sicherheitserforderlichkeiten zu behandeln. 26

30 Flächenwidmungsplan Nr Feldkirchen bei Graz Landschaftsbildcharakter der jeweils gebietstypischen städtebaulichen Quartiere bzw. den Siedlungsräumen langfristig Rechnung getragen werden soll. (2) Rechtswirksame Bebauungspläne 22 Bezeichnung gem Bebauungsplanzonierungsplan B1r B2r B3-1r B4r B5-1r B6-2r B7r B8r B9-1r B10r B11r B12r B13r Benennung rechtswirksamer Bebauungspläne Teilbebauungsplan Rottenmanner KG Wagnitz DI Maximilian Pumpernig, RK: , GZ: 72-P92 Bebauungsplan Lfde. Nr. 3/1997 Moitz-Hofer DI Maximilian Pumpernig, RK: , GZ: 105-B97 Bebauungsplan Lfde Nr. 1/1997 DI Maximilian Pumpernig, RK: , GZ: 65-B97 Bebauungsplan 1. Änderung Lfde Nr. 1/1997 DI Maximilian Pumpernig, RK: , GZ: 142-BÄ98 Bebauungsplan Lfde. Nr. 2/1997 DI Maximilian Pumpernig, RK: , GZ: 66-B97 Bebauungsplan Lfde. Nr. 6/1998 DI Maximilian Pumpernig, RK: , GZ: 113BN98 Bebauungsplan 1. Änderung Lfde. Nr. 6/1998 DI Maximilian Pumpernig, RK: , GZ: 189BÄ03 Bebauungsplan Lfde. Nr. 5/1998 DI Maximilian Pumpernig, RK: , GZ: 23-BN98 Bebauungsplan 1. Änderung Lfde. Nr. 5/1998, RK: , GZ: 121BÄ10 Bebauungsplan 2. Änderung Lfde. Nr. 5/1998, RK: , GZ: 086BÄ14 Bebauungsplan Samitzteich Ferienwohngebiet lfde. Nr. 13 Architekt DI Dr. tech. Heiner Hierzegger, RK: , GZ: RO606-08/BB SZ Bebauungsplan IQ-Tankstelle, RK: , GZ: 079BN05 Bebauungsplan Ehem. Tennisanlage, RK: , GZ: 122BN07 Bebauungsplan 1. Änderung Ehem. Tennisanlage, RK: , GZ: 174BÄ09 Bebauungsplan Flugzeughallen Feldkirchen Architekt DI Dr. tech. Heiner Hierzegger, RK: , GZ: RO606-08/BBPL09 Bebauungsplan Hofmeister Rottenmanner lfde. Nr. 8 Arch. DI Schmölzer, RK: , GZ: F1/98 Bebauungsplan Magg lfde. Nr. 15 DI Paul Michael Pilz ZT, RK: , GZ: 04/BEB/Mag/01 Bebauungsplan Dienstleistungs-/Gewerbezentrum Feldkirchen Nord, RK: , GZ: 124BN08 22 Im Bebauungsplanzonierungsplan erfolgt die plangrafische Darstellung jener Aufschließungsgebiete, für welche in 3 (2) des Wortlautes das Planungsinstrument des festgelegt ist. Die rechtswirksamen Bebauungspläne und -richtlinien sind ebenfalls in diesem Planwerk lagerichtig und durchnummeriert dargestellt. 27

31 Flächenwidmungsplan Nr Feldkirchen bei Graz B14r B15r B16r B17r B18-1r B19r B20r B21r B22a B23r B24r Bebauungsplan Feldkirchen Süd, RK: , GZ: 196BN08 Bebauungsplan Saubermacher Headquarter Kampits & Gamerith ZT GmbH, RK: , keine GZ Angabe Bebauungsplan Carl Zeller Gasse, RK: , GZ: 216BN09 Bebauungsplan Dienstleistungszentrum Nord Krämer, RK: , GZ: 238BN09 Bebauungsplan Sammer Gründe/Seepark, RK: , GZ: 116BN10 Bebauungsplan 1. Änderung Sammer Gründe/Seepark, RK: , GZ: 294BÄ14 Bebauungsplan Füller, RK: , GZ: 135BN11 Bebauungsplan Znidar, RK: , GZ: 125BN12 Bebauungsplan Rottenmanner Ofner, RK: , GZ: 087BN13 Bebauungsplan Huber-Schönberger, RK: , GZ: 188BN14 Teilbebauungsplan Obere Seeparkgasse ; RK: , GZ: 072BN15 Bebauungsplan Ast Office Park DI Maximilian Pumpernig, RK: , GZ: 253BN04 (3) Rechtswirksame Bebauungsrichtlinien (graphische Darstellung gemäß beiliegender Bebauungsplanzonierung): Bezeichnung gem Bebauungsplanzonierungsplan R1r R2r R3r R4r R5r R6r Benennung rechtswirksamer Bebauungsrichtlinien Bebauungsrichtlinie Lfde. Nr. 7 Untere Bahnstrasse DI Maximilian Pumpernig, RK: , GZ: 066RN99 Bebauungsrichtlinie Lfde. Nr. 8 Lienhart DI Maximilian Pumpernig, RK: , GZ: 080RN20 Bebauungsrichtlinie Möbel Lutz Zentrallager DI Maximilian Pumpernig, RK: , GZ: 106RN20 Bebauungsrichtlinie Aufelderweg/lfde. Nr. 11 DI Maximilian Pumpernig, RK: , GZ: 085BN02 Bebauungsrichtlinie Aufelderweg Nr. 33/lfden Nr. 12 DI Maximilian Pumpernig, RK: , GZ: 144RN02 Bebauungsrichtlinie lfd. Nr. 14 Trattenstraße DI Maximilian Pumpernig, RK: , GZ: 225RN03 Z.1 Die geltenden Bebauungsrichtlinien in der jeweils geltenden Fassung gelten als rechtlich eingefroren. Z.2 Im Anlassfall ist zur Änderung der Festlegungen der wiederverlautbarten Bebauungsrichtlinien die Erstellung von Bebauungsplänen gemäß 40 Stmk ROG 28

32 Flächenwidmungsplan Nr Feldkirchen bei Graz 2010 erforderlich und wird mit Rechtskraftwerdung dieser Bebauungspläne die jeweilige Bebauungsrichtlinie außer Kraft gesetzt. Bestehende inhaltlich unveränderte Bebauungsrichtlinien behalten ihre Bestandskraft. 8 ERSICHTLICHMACHUNGEN gemäß 26 (7) Stmk. ROG 2010 Im Flächenwidmungsplan Nr werden nachfolgende Ersichtlichmachungen dargestellt: Die grafische Darstellung der Ersichtlichmachungen im Planwerk erfolgt gem. aktuell anzuwendender Planzeichenverordnung 2007, LGBl. 12/2008 idf LGBl. Nr. 57/ (1) Ersichtlichmachungen gemäß 26 (7) Z.1, 2, 3, 5, 6, 9 Stmk. ROG 2010 ERSICHTLICHMACHUNGEN QUELLE Eisenbahn (ÖBB Südbahn) digitale Katastermappe (DKM), Stand: Autobahn A 2 (Südautobahn) digitale Katastermappe (DKM), Stand: Landesstraße B 67 (Grazer Straße) digitale Katastermappe (DKM), Stand: Sicherheitszonen des Flughafens Graz-Thalerhof Fluglärmisophone 60 db L A,eq Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom , Zl: /7-I/7-161 i.d.f , Zl: /59-I/ idf der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Festlegung der Sicherheitszone für den Flughafen Graz (gem. 86 bis 88 LFG, BGBl. Nr. 253/1957 idf BGBl. I Nr. 108/2013) vom , GZ: BMVIT /0001-IV/L3/2014, Übernahme gem. GIS- Datenlieferung vom Amt der Stmk. Landesregierung vom Ersichtlichmachung der Fluglärmkurven gem. REPRO Steirischer Zentralraum, digitale Datenlieferung von der LBD- Stabstelle Geoinformation per vom im shape-format (Übernahme der 1. Änderung REPRO G/GU mit LGBl. Nr. 73/2012, Rechtskraft mit , in das REPRO Steirischer Zentralraum (Grundlage für die Fluglärmberechnung war das Gutachten des Ingenieurbüros Neukirchen ZT GmbH vom welches im Amt der Stmk. Landesregierung, Abteilung 17c beauftragt wurde (Projektbezeichnung: Flughafen Graz Fluglärmberechnung für 2007 und 2017))) 23 Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. November 2007, mit der die Form, der Maßstab und die Planzeichen für Entwicklungspläne und Flächenwidmungspläne geregelt werden (Planzeichenverordnung 2007; in der Folge kurz PZVO 2007 ) 29

33 Flächenwidmungsplan Nr Feldkirchen bei Graz ERSICHTLICHMACHUNGEN QUELLE Fluglärm Messstation Graz Nord Angaben der Gemeinde bzw. der A15, Grdst. Nr. 75/31, KG Lebern Flughafen Graz Teilweiser Widerruf der 3. und 5. Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung; Widerruf der 4. Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung vom , GZ: BMVIT /0002-IV/L3/2016, Übersichtslageplan Betriebsaufnahmebewilligung, Schaubild FGB Grundstücke, Plan Nr. 001, ohne Maßstab vom Flugzeugerprobungsbereich des Übernahme gem. GIS-Datenlieferung vom Amt der Stmk. Flughafens Graz-Thalerhof Landesregierung vom , gesamtes Gemeindegebiet (keine Plandarstellung) Stehende und Fließende Gewässer digitale Katastermappe (DKM), Stand: und Übernahme gem. GIS-Datenlieferung vom Amt der Stmk. Landesregierung vom Hochwasserabflussbereiche (HQ 30 Übernahme gem. GIS-Datenlieferung vom Amt der Stmk. und HQ 100 ) Landesregierung vom Grundlagen: ABU Mur Kalsdorf-Gössendorf (Verfasser: Hydroconsult GmbH, GZ: , Datum: ) bzw. ABU Mur Graz (Verfasser: Hydroconsult GmbH, GZ: , Datum: ) Widmungsgebiete 1 und 2 des Verordnung des Landeshauptmannes vom , Grundwasserschutzprogrammes LGBl. Nr. 39/2015, Inkrafttreten mit , Graz bis Bad Radkersburg Übernahme gem. GIS-Datenlieferung von der Abt. 17 (DI Aschauer) des Amtes der Stmk. Landesregierung vom Engere und Weitere Brunnenschutzgebiete (BS I und BS II) Land- und Forstwirtschaft vom , Zl: 96204/15- Wasserrechtliche Bewilligung des Bundesministeriums für 14907/48, Bescheid des Amtes der Stmk. Landesregierung, FA 13A, Umwelt- und Anlagenrecht vom , Sachbearbeiter: Dr. Weihs (GZ: FA 13A F 11-07/27), Gegenstand: Grazer Stadtwerke AG, Brunnen Feldkirchen, Schutzgebiet Abänderung denkmalgeschützte Objekte Bundesdenkmalamt, Liste der unbeweglichen und archäologischen Denkmale unter Denkmalschutz, Stand: Bodenfundstätten Bekanntgabe des Bundesdenkmalamtes, Landeskonservator für Steiermark, Dr. Christian Brugger vom (GZ: BDA-14093/obj/2014/0001-allg), vom (per ohne GZ) sowie vom (per ohne GZ) von Dr. Eva Steigberger 30

34 Flächenwidmungsplan Nr Feldkirchen bei Graz ERSICHTLICHMACHUNGEN QUELLE Altlastenverdachtsflächen, Altablagerungen Gasleitungen der Energie Steiermark Hochspannungsfreileitungen mit Gefährdungsbereichen und Hochspannungserdkabel der Energie Steiermark Hochspannungserdkabel- und Gasleitungen der Energie Graz Waldflächen Landschaftsschutzgebiet LS Nr. 31 Murauen Graz Werndorf Naturdenkmal, Stieleiche, Schutz Nr. 174 Luftsanierungsgebiet Großraum Graz IG-L Bekanntgabe durch das Amt der Stmk. Landesregierung, Abteilung 15, Schreiben vom (GZ: A /2011), Schreiben vom (GZ: A /2011) sowie vom (GZ: A /2011) betreffend den Datensatz Nr. 6/24 Lebernfeld 4 lt. Bekanntgabe und Bereitstellung der Daten per Download der Energie Steiermark vom (per ) lt. Bekanntgabe und Bereitstellung der Daten per Download der Energie Steiermark vom (per ) lt. Bekanntgabe und Bereitstellung der Daten per der Energie Graz (Herr Steiner) vom (Leitungsdatenstand: ) Geprüfter Waldplan der BH Graz-Umgebung, Forstfachreferat, übermittelt mit Schreiben vom (Ing. Krusch), GZ: 19.0F3/ Gemäß Bekanntgabe der Abteilung 13, Umwelt und Raumordnung, Naturschutz des Amtes der Stmk. Landesregierung vom , GZ: ABT13-51F-3/ ivm GIS- Datenlieferung des Amtes der Stmk. Landesregierung vom Gemäß Bekanntgabe der Abteilung 13, Umwelt und Raumordnung, Naturschutz des Amtes der Stmk. Landesregierung vom , GZ: ABT13-51F-3/ ivm GIS- Datenlieferung des Amtes der Stmk. Landesregierung vom Übernahme gem. GIS-Datenlieferung vom Amt der Stmk. Landesregierung vom , gesamtes Gemeindegebiet (keine Plandarstellung). Festlegung gemäß der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 17. Jänner 2012 ( Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011, LGBl. Nr. 2/2012 idf LGBl. Nr. 134/2016), mit der Maßnahmen zur Verringerung der Emission von Luftschadstoffen nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997 idf BGBl. I Nr. 77/2010, angeordnet werden, liegt die Marktgemeinde Feldkirchen bei Graz gem. 2 Abs. 1 Z.1 leg.cit. innerhalb des Sanierungsgebietes Großraum Graz (sh. auch 3 (3) Z.1 des Wortlautes zum FWP Nr. 4.00) 31

35 Flächenwidmungsplan Nr Feldkirchen bei Graz ERSICHTLICHMACHUNGEN QUELLE Koralmbahn (Eisenbahnrechtlich genehmigtes Projekt) Steirische Ostbahn (Projekt) Militärische Anlagen Eisenbahnrechtlich genehmigtes Projekt der HLAG, digitale Plangrundlagen Einreichprojekt 2004 (UVP-Abschnitt Feldkirchen-Wettmannstätten), zur Verfügung gestellt vom Büro Rinderer&Partner ZT KEG (Abteilung Schienenorientierte Infrastrukturplanung) mit vom Übermittlung eines dwg-file mit dem Dateinamen: K_FW1_EB_VB_000_0202_204_F_01.dwg (gleichzeitig Plan-Nr.) Geplante Verbindung Koralmbahn Steirische Ostbahn (Ingenieurbüro Rinderer & Partner) Fliegerhorst Nittner gem. Grundbuchsauszug im Eigentum der Republik Österreich (Heeresverwaltung) vom (2) Ersichtlichmachungen gemäß 26 (7) Z.8 Stmk. ROG 2010 ERSICHTLICHMACHUNGEN Gemeindeamt (Ga) Kindergarten (Kig) Volksschule (Vsch) Feuerwehr-Rüsthaus (Fw) Polizeistation (Pol) Bau-/ Wirtschaftshof (Wih) Versorgungsanlagen (Transformator (T), Pumpstation (P), Umspannwerk (U), Wasserkraftwerk (WK)) Seelsorgeeinrichtung (Sse) Altstoffsammelzentrum (Asz) Alten-/Seniorenheim (Alh) Bahnhof (Bhf) Kinderkrippe (Kik) Flugmuseum (Mu) Neue Mittelschule (Nms) Messstelle Fluglärm Graz Nord QUELLE Gemeindeangaben, eigene Erhebung (Bestandsaufnahme) Gemeindeangaben, eigene Erhebung (Bestandsaufnahme) Gemeindeangaben, eigene Erhebung (Bestandsaufnahme) Gemeindeangaben, eigene Erhebung (Bestandsaufnahme) Gemeindeangaben, eigene Erhebung (Bestandsaufnahme) Gemeindeangaben, eigene Erhebung (Bestandsaufnahme) Gemeindeangaben, eigene Erhebung (Bestandsaufnahme) Gemeindeangaben, eigene Erhebung (Bestandsaufnahme) Gemeindeangaben, eigene Erhebung (Bestandsaufnahme) Gemeindeangaben, eigene Erhebung (Bestandsaufnahme) Gemeindeangaben, eigene Erhebung (Bestandsaufnahme) Gemeindeangaben, eigene Erhebung (Bestandsaufnahme) Gemeindeangaben, eigene Erhebung (Bestandsaufnahme) Gemeindeangaben, eigene Erhebung (Bestandsaufnahme) Gemeindeangaben, eigene Erhebung, A15, Grdst. Nr. 75/31, KG Lebern 32

36 Flächenwidmungsplan Nr Feldkirchen bei Graz (3) Sicherheitsbereiche, Schutzabstände entlang von Hochspannungsfreileitungen (Starkstromleitungen) Bei Bauführungen im Nahbereich von Starkstromfreileitungen ist zur Festlegung der Schutzabstände zu Bauwerken die ÖVE/ÖNORM E 8111 (1 bis 45 kv) bzw. die ÖVE/ÖNORM EN (> 45 kv) heranzuziehen sowie im Bedarfsfalle die Vertretung des Energieversorgungsunternehmens (EVU) verbindlich beizuziehen. (4) Schutzabstände zu Autobahnen, Bundesstraßen und Eisenbahnen Z.1 In einer Entfernung bis 40 m beidseits der Bundesautobahnen sowie in einer Entfernung bis 25 m beidseits von Bundesschnellstraßen, Rampen von Anschlussstellen sowie Zu- und Abfahrtsstraßen dürfen Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen sowie Einfriedungen nicht angelegt und überhaupt Anlagen jeder Art weder errichtet noch geändert werden. Der Bund (verländerte Bundesstraßenverwaltung) hat auf Antrag Ausnahmen zuzustimmen, soweit dadurch Rücksichten auf den Bestand der Straßenanlagen und des Straßenbildes, Verkehrsrücksichten sowie Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung oder erforderliche Maßnahmen nach 7 und 7a Bundesstraßenverwaltungsgesetz , BGBl. Nr. 286/1971 idgf nicht beeinträchtigt werden. Eine solche Zustimmung ist auch bei Bauführungen über oder unter Bundesautobahnen erforderlich. Wird die Zustimmung nicht binnen sechs Wochen nach Einlangen des Antrages erteilt, so entscheidet auf Antrag die Behörde über die Ausnahmebewilligung. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) ist in diesem Verfahren Partei im Sinne des 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes Die einschlägigen straßenpolizeilichen Vorschriften bleiben unberührt (gem. 21 (1) und (2) Bundesstraßengesetz 1971 idgf). Z.2 Gemäß den Bestimmungen des 24 Abs 1 des Steiermärkischen Landes- Straßenverwaltungsgesetzes 1964, LGBl. Nr. 154/1964 idf LGBl. Nr. 137/2016 (in der Folge LStVG 1964 ), gilt für bauliche Anlagen, Veränderungen des natürlichen Geländes und Einfriedungen an Straßen, dass an Durchzugsstrecken die Baufluchtlinie, insofern eine solche schon festgesetzt ist, einzuhalten ist. Innerhalb von 15 m (bei Landesstraßen) bzw. 5 m (bei Gemeindestraßen) ist die Errichtung von und der Zubau an baulichen Anlagen sowie die Veränderung des natürlichen Geländes nicht zulässig. Die Errichtung und Änderung von Einfriedungen, ausgenommen Zäune, welche die Ablagerung von Schnee nicht behindern, ist innerhalb von 5 m (Landesstraßen) bzw. 2 m (Gemeindestraßen) nicht zulässig. Z.3 Die zuständige Straßenverwaltung kann auf Antrag Ausnahmen gewähren, soweit dadurch Rücksichten auf den Bestand der Straßenanlagen, die Ver- 24 Bundesgesetz vom 16. Juli 1971, betreffend die Bundesstraßen (Bundesstraßengesetz BStG 1971), BGBl. Nr. 286/1971 idf BGBl. I Nr. 7/

37 Flächenwidmungsplan Nr Feldkirchen bei Graz kehrssicherheit und Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung nicht beeinträchtigt werden. Z.4 Hinsichtlich der Abstände zu Eisenbahnen wird zum Bauverbotsbereich und Feuerbereich der Bahnstrecken auf die Bestimmungen des 42 (Bauverbotsbereich 12 m) und 43a (Feuerbereich 50 m) Eisenbahngesetz 1957 idgf verwiesen 25. Diese sind jedenfalls im Rahmen nachfolgender Individualverfahren zu berücksichtigen. (5) Ersichtlichmachung von Waldflächen Die Darstellung der Waldgebiete im Sinne des Abschnitts II 7 lit. a) Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idgf (forstliche Raumplanung) geht auf die Überprüfungen der Waldflächen durch die zuständige BH Graz-Umgebung Forstfachreferat zurück (Schreiben vom , GZ: 19.0F3/ ). Bestehen Zweifel, ob eine Grundfläche Wald ist, so hat die Behörde von Amtswegen oder auf Antrag eines Berechtigten gemäß 19 (1) leg. cit. ein Feststellungsverfahren gemäß 5 Forstgesetz 1975 idgf durchzuführen. Hiebei ist 19 (4) leg. cit. (Parteistellung) sinngemäß anzuwenden. (6) Altablagerungen und Altlastenverdachtsflächen Eine genauere Abschätzung und Beurteilung der im Flächenwidmungsplan Nr ersichtlich gemachten Altablagerungen (ALTL) und Verdachtsflächen von Altablagerungen (ALV) 26, die gem. 11 (2) Z.2 Altlastensanierungsgesetz 27 im Verdachtsflächenkataster des Landes Steiermark geführt werden, ist im Zuge nachfolgender Individualverfahren (Bauverfahren) im jeweiligen Anlassfall verbindlich vorzunehmen. Die Erfassung, Abschätzung und Bewertung von allfälligen Altlasten hat nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen des 13 ff. leg. cit. zu erfolgen. Allfällige erforderliche Maßnahmen zur Sicherung oder Sanierung von vorhandenen Altlasten sind nach den geltenden Bestimmungen des IV. Abschnittes des Altlastensanierungsgesetzes vorzunehmen Bundesgesetz über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz EisbG), BGBl. Nr. 60/1957 idf BGBl. I Nr. 137/2015 Schreiben der Abteilung 15 des Amtes der Stmk. Landesregierung vom , GZ: A /2011. Bundesgesetz vom 7. Juni 1989 zur Finanzierung und Durchführung der Altlastensanierung (Altlastensanierungsgesetz), BGBl. Nr. 299/1989 idf BGBl. I Nr. 103/

38 Flächenwidmungsplan Nr Feldkirchen bei Graz 9 MASSNAHMEN ZUR AKTIVEN BODENPOLITIK gemäß 34 bis 37 Stmk. ROG 2010 Gemäß 34 Stmk. ROG 2010 hat jede Gemeinde Maßnahmen oder Festlegungen im Sinne der 35, 36 oder 37 im Flächenwidmungsplan zur Verwirklichung der angestrebten Entwicklungsziele, insbesondere zur Vorsorge von Wohnungen und Betrieben, entsprechend dem zu erwartenden Bedarf zu treffen. (1) PRIVATWIRTSCHAFTLICHE MASSNAHMEN gem 35 Stmk ROG 2010: Für die im Rahmen der Revision neu festgelegten Baulandflächen unter zusammenhängend m² Gesamtfläche kann die Gemeinde gemäß den Bestimmungen des 35 Stmk ROG 2010 privatwirtschaftliche Maßnahmen abschließen. (2) FESTGELEGTE BEBAUUNGSFRISTEN gem 36 Stmk ROG 2010: Für alle unbebauten Baulandflächen gem. 29 (2) und (3) Stmk. ROG 2010 eines Eigentümers, die zusammenhängend mind m² umfassen, gelten formal die Bestimmungen des 36 Stmk. ROG Dabei handelt es sich um nachfolgende Flächen: Grdst. Nr. Flächenwidmung im FWP Nr Beginn der Bebauungsfrist KG Lebern 54/1 (Tfl.) KG 0,5-1,5 (L42) 89/1 (Tfl.) KG 0,5-1,5 (L42) 92/13 KG 0,5-1,5 (L42) 92/1 (Tfl.) KG 0,5-1,5 (L42) 64/3, 64/1 (Tfl.) KG 0,5-1,5 (L42) 60/4 (Tfl.) KG 0,5-1,5 (L42) 56/1 (Tfl.) KG 0,5-1,5 (L42) 51 (Tfl.), 53/1 (Tfl.) GG 0,2-1,5 (L10) Rechtskraft des FWP Nr /1 (Tfl.) GG 0,2-1,5 (L10) Rechtskraft des FWP Nr /4 (Tfl.) GG 0,2-1,5 (L10) Rechtskraft des FWP Nr /1 GG 0,2-1,5 (L11) 109/2 GG 0,2-1,5 (L11) 114/1 GG 0,2-1,5 (L11) 116/1 GG 0,2-1,5 (L11) 35

39 Flächenwidmungsplan Nr Feldkirchen bei Graz 112/1, 113/1 GG 0,2-1,5 (L11) 149/1, 113/2 GG 0,2-1,5 (L11) 146/2 GG 0,2-1,5 (L12) 155, 156, 158, 142/6 GG 0,2-1,5 (L12) 141/9 GG 0,2-1,5 (L12) 161/1 GG 0,2-1,5 (L12) 139/1 GG 0,2-1,5 (L12) 162/2, 163/4, 163/2 GG 0,2-1,5 (L12) 214/1 GG 0,2-1,5 (L13) 170/5, 176/1, 168/4, 171/2 GG 0,2-1,5 (L13) 211/1, 208/1 KG 0,5-1,5 (L14) 219/1, 220/1 KG 0,5-1,5 (L14) 225/1 KG 0,5-1,5 (L14) 228/1 KG 0,5-1,5 (L38) 232/14 KG 0,5-1,5 (L38) 238/1 KG 0,5-1,5 (L15) 247/1 KG 0,5-1,5 (L15) 248/1 KG 0,5-1,5 (L15) 362 KG 0,5-1,5 (L16) 361 KG 0,5-1,5 (L16) 377 (Tfl.) KG 0,5-1,5 (L17) 551, 552/1 KG 0,5-1,5 (L17) 541/1 KG 0,5-1,5 (L17) 535 KG 0,5-1,5 (L17) 534 KG 0,5-1,5 (L17) 533 KG 0,5-1,5 (L17) 531/2 KG 0,5-1,5 (L17) 378/6 KG 0,5-1,5 (L17) 504/1 WA 0,2-0,5 Rechtskraft des FWP Nr /1 WA 0,2-0,5 Rechtskraft des FWP Nr

40 Flächenwidmungsplan Nr Feldkirchen bei Graz 530/1 GG 0,2-1,0 (L18) Rechtskraft des FWP Nr /1 GG 0,2-0,8 Rechtskraft des FWP Nr /2 GG 0,2-1,5 Rechtskraft des FWP Nr WA 0,2-0,6 (L32) Rechtskraft des FWP Nr /2 WA 0,2-0,4 Rechtskraft des FWP Nr /2 WR 0,2-0,4 (L3) 653 DO 0,2-0,6 Rechtskraft des FWP Nr /3 KG 0,5-1,0 (L25) 765/6, 765/4, 766/12 KG 0,5-1,5 (L44) 187/3 GG 0,2-1,0 (L7) Rechtskraft des FWP Nr /1, 151/2, 150/1 WA 0,2-0,6 Rechtskraft des FWP Nr /1, 636/4 WA 0,2-0,5 Rechtskraft des FWP Nr /1 WA 0,2-0,5 (L20) Rechtskraft des FWP Nr /1 KG 0,5-1,0 (L25) 518/1 GG 0,2-1,0 Rechtskraft des FWP Nr /1 GG 0,2-0,8 (L23) Rechtskraft des FWP Nr /1 GG 0,2-0,8 (L23) Rechtskraft des FWP Nr GG 0,2-0,8 (L24) Rechtskraft des FWP Nr /2, 489/1 GG 0,2-0,8 (L24) Rechtskraft des FWP Nr /1 GG 0,2-0,8 (L24) Rechtskraft des FWP Nr /5, 1256, 1257 (Tfl.) WR 0,2-0,4 (L27) 1147 (Tfl.), 631 WR 0,2-0,3 (L26) 369/1, 367/2, 372/2 KG 0,5-1,5 (L30) 285/1 GG 0,2-0,8 (L4) 1312 WR 0,2-0,3 (L28) 1296 WR 0,2-0,3 (L28) 766/1 DO 0,2-0,6 Rechtskraft des FWP Nr /1 WR 0,2-0,5 Rechtskraft des FWP Nr /5, 21/4 GG 0,2-1,0 (L2) Rechtskraft des FWP Nr , 189/1 GG 0,2-1,0 (L8) 187/1 GG 0,2-1,0 (L6) Rechtskraft des FWP Nr GG 0,2-0,4 (L21) 497/2 WA 0,2-0,5 Rechtskraft des FWP Nr (Tfl.) GG 0,2-0,8 (L5) 163/5 (Tfl.) GG 0,2-0,8 (L5) 21/1, 24 GG 0,2-1,0 (L1) 509/2, 512/3 GG 0,2-1,0 (L19) Rechtskraft des FWP Nr , 298, 299, 300 GG 0,2-0,8 (L4) 21/3 GG 0,2-1,0 (L1) 37

41 Flächenwidmungsplan Nr Feldkirchen bei Graz 555/5 KG 0,5-1,5 (L31) 100 (Tfl.) DO 0,2-0,8 Rechtskraft des FWP Nr /1, 539/2, 538/1, 538/2 KG 0,5-1,5 (L40) 367/1, 367/5, 367/6 KG 0,5-1,5 (L43) Rechtskraft des FWP Nr Grdst. Nr. KG Wagnitz Flächenwidmung im FWP Nr Beginn der Bebauungsfrist 241/6, 241/5, 241/7, 241/1, 241/4 DO 0,2-0,4 Rechtskraft des FWP Nr /3 GG 0,2-1,0 (W14) Rechtskraft des FWP Nr ,.48 DO 0,2-0,4 Rechtskraft des FWP Nr /1 GG 0,2-1,2 (W17) Rechtskraft des FWP Nr /2 GG 0,2-1,2 (W17) 634, 30/2 GG 0,2-1,2 (W17) Rechtskraft des FWP Nr /1, 44/2, 42 GG 0,2-1,2 (W17) 46/3, 45, 635, 31, 30/1, 631, 37/2, 36/1, 35/2, 34/1, 33/2, GG 0,2-1,2 (W17) 32/1, 37/3, 36/3, 35/7, 34/3, 33/6 32/5, 32/6, 636 GG 0,2-1,2 (W17) 27/3, 23/1 GG 0,2-1,2 (W17) 117/3 WR 0,2-0,4 (W2) 117/1 WR 0,2-0,4 (W2) 103/1, 104 DO 0,2-0,6 Rechtskraft des FWP Nr /2 WA 0,2-0,5 Rechtskraft des FWP Nr /2 GG 0,2-1,0 (W13) Rechtskraft des FWP Nr /1 I1 0,2-1,2 (W16) Rechtskraft des FWP Nr /2 I1 0,2-1,2 (W16) Rechtskraft des FWP Nr I1 0,2-1,2 (W16) Rechtskraft des FWP Nr I1 0,2-1,2 (W16) Rechtskraft des FWP Nr GG 0,2-1,2 (W15) Rechtskraft des FWP Nr GG 0,2-1,2 (W15) Rechtskraft des FWP Nr /5, 340/1, 340/6, 340/2 WA 0,2-0,5 Rechtskraft des FWP Nr /2, 137/2 WA 0,2-0,6 (L32) 44/3 GG 0,2-1,0 (W10) 77 WR 0,2-0,4 (W6) WA 0,2-0,4 (W7) 114 (Tfl.) WR 0,2-0,4 (W4) WA 0,2-0,5 (W3) 331 WA 0,2-0,5 (W18) 14/1 WA 0,2-0,5 (W19) 61/1, 62/1 WA 0,2-0,5 (W5) 38

42 Flächenwidmungsplan Nr Feldkirchen bei Graz 2/2 (Tfl.) WR 0,2-0,5 (W20) WA 0,2-0,5 (W21) 37/1, 36/2 WA 0,2-0,5 (W12) 43/1, 43/2 WA 0,2-0,5 (W11) 22/1 WA 0,2-0,5 (W26) 17/2 WA 0,2-0,5 (W26) 370/1, 370/2, 369/1, 369/2 I1 0,2-1,0 (W8) Zusätzlich werden für die nachfolgenden Flächen mit zeitlich aufeinander folgenden Nutzungen Bebauungsfristen mit dem jeweiligen Eintrittszeitpunkt festgelegt: Grdst. Nr. Baulandkategorie der Nachfolgenutzung Beginn der Bebauungsfrist KG Lebern 286 (Tfl.) bef [GG 0,2-0,8 (L37)] 283, 282/1, 281/1, 280/1, 280/4, 282/3, 281/3, 280/3, 282/2, 281/2, 280/2, 285/2 (Tfl.) bef [GG 0,2-0,8 (L37)] 163/5 (Tfl.) bef [GG 0,2-0,8 (L36)] 146/1, 124/3, 125, 126, 127, 134, 132/1 (Tfl.), 132/2 (Tfl.), 130 (Tfl.) 52/6 (Tfl.), 49/6 (Tfl.), 48/2 (Tfl.), 47/2 (Tfl.), 46/2 (Tfl.), 45/2 (Tfl.), 43/3 (Tfl.), 41/2 (Tfl.), 42 (Tfl.), 102/3 (Tfl.), 50/2 (Tfl.) 121/1 (Tfl.), 123/1 (Tfl.), 139/2 (Tfl.), 33/3, 33/11 (Tfl.), 33/4 (Tfl.) bef [GG 0,2-0,8 (L36)] bef [GG 0,2-0,8 (L36)] bef [GG 0,2-0,8 (L36)] bef [GG 0,2-0,8 (L35)] 36 (Tfl.), 37/1 (Tfl.) bef [GG 0,2-0,8 (L35)] 38 (Tfl.), 40/2, 41/3, 39 (Tfl.), 40/1 (Tfl.), 41/1 bef [GG 0,2-0,8 (L35)] (Tfl.) 33/13 (Tfl.), 34/3 (Tfl.), 34/1 (Tfl.), 35/2 (Tfl.), bef [GG 0,2-0,8 (L35)] 76/1, 9 LF [GG 0,2-0,8 (L34)] 77/1 LF [GG 0,2-0,8 (L34)] 39

43 Flächenwidmungsplan Nr Feldkirchen bei Graz Z.1 Der Beginn des Fristenlaufes wird für jene Baulandgebiete mit Rechtskraft des 4. Flächenwidmungsplanes festgelegt, welche Bauland gemäß 29 (2) Stmk ROG 2010 bzw. Aufschließungsgebiete nach 29 (3) leg. cit. darstellen und ausschließlich die Grundstückseigentümer/-innen bzw. Konsenswerber/-innen für die Herstellung der Aufschließungserfordernisse verantwortlich sind. Bei allen übrigen Aufschließungsgebieten nach 29 (3) leg. cit. erfolgt der Fristbeginn nach Rechtskraft des zu erlassenden bzw. Entfall von rechtlichen Einschränkungen gem. 3 (2) Z.3 (RE) aufgrund geltender Materienrechte. Z.2 Die Bebauungsfrist erstreckt sich gem. 36 (1) Stmk. ROG 2010 über eine Planungsperiode (10 Jahre). Z.3 Als Sanktion wird für alle oben aufgelisteten Flächen bei fruchtlosem Fristablauf die Investitionsabgabe von 1,00/m²/Jahr gemäß 36 (2) lit. c) ivm (3) und (4) Stmk. ROG 2010 festgelegt. (3) VORBEHALTSFLÄCHEN gem 37 Stmk ROG 2010: Im Gemeindegebiet von Feldkirchen bei Graz werden im Flächenwidmungsplan Nr keine Vorbehaltsflächen gemäß den Bestimmungen des 37 (1) Stmk ROG 2010 festgelegt. 40

44 Flächenwidmungsplan Nr Feldkirchen bei Graz 10 TIERHALTUNGSBETRIEBE gemäß 27 (3) Stmk. ROG 2010 Für Tierhaltungsbetriebe wird auf die geltenden Bestimmungen des Stmk. ROG 2010 ( 27 leg. cit.) und Stmk. BauG 1995 idgf ( 95 leg. cit.) verwiesen. Die errechneten Geruchsschwellenabstände und Belästigungsbereiche werden im Flächenwidmungsplan Nr (Betriebe kleiner G=20) als Symbol ausgewiesen bzw. im Differenzplan zum Flächenwidmungsplan Nr im Maßstab M 1:10.000; GZ: 138FR13 ersichtlich gemacht (Darstellung sämtlicher Tierhaltungsbetriebe G kleiner 20). Innerhalb von Belästigungsbereichen liegen die Baulandvoraussetzungen für vollwertiges Bauland der Kategorien Reine Wohngebiete (WR), Allgemeine Wohngebiete (WA), Kerngebiete (KG), Erholungs- (EH) und Ferienwohngebiete (FW) gem. 29 Abs. 2 Z.2 Stmk. ROG 2010 nicht vor. Die Berechnung der dargestellten Abstände erfolgte jedoch unter der Annahme von Worst Case Szenarien (meteorologischer Faktor und Raumordnungsfaktor jeweils 1,0) sodass die dargestellten Abstände die zu erwartenden Geruchsimmissionen nicht exakt wiedergeben. Das tatsächliche Ausmaß der Belästigungsbereiche ist daher ggf. im Anlassfall (Einzelfallbetrachtung) gutachterlich zu beurteilen (Einzelfallbeurteilung) 28 und sind in Bauverfahren baurechtliche Konsequenzen aus einer Detailbetrachtung der Geruchsimmissionen abzuleiten. Der Tierhaltungsbetrieb des Herrn Eduard Orgel-Apfelknab (Mühlgangweg 8) wird gemäß Gutachten (Einzelfallprüfung) des Herrn Dipl.-Ing. Franz Stein vom (ohne GZ) übernommen und mit einer Geruchszahl von 73,282 bei einem meteorologischen Faktor von 0,7 und einer Geruchsschwelle von 149,8 m und einer Belästigungsgrenze von 74,9 m aus dem o.g. Gutachten im Flächenwidmungsplan Nr dargestellt. 28 sh hiezu Erläuterungsbericht zum Flächenwidmungsplan Nr

45 Flächenwidmungsplan Nr Feldkirchen bei Graz 11 INKRAFTTRETEN / AUSSERKRAFTTRETEN (1) Diese Verordnung (Text und Plan Vierter Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Feldkirchen bei Graz) des vierten Flächenwidmungsplanes, GZ: 138FR13, tritt nach Genehmigung durch die Steiermärkische Landesregierung mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist ( 38 (13) Stmk. ROG 2010) folgenden Tag in Kraft. (2) Mit Rechtskraft des Flächenwidmungsplanes Nr der Marktgemeinde Feldkirchen bei Graz tritt der Flächenwidmungsplan Nr in der letztgültigen Fassung außer Kraft. Gemäß 38 Abs. 13 Stmk. ROG 2010 wird auch der Flächenwidmungsplan Nr im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufgelegt. Für den Gemeinderat der Marktgemeinde Feldkirchen bei Graz Der Bürgermeister Erich Gosch 42

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47 Erläuterungsbericht zum Flächenwidmungsplan Nr Marktgemeinde Feldkirchen bei Graz ENDBESCHLUSS Stand der Ausfertigung: Verfasser: DI Andreas Ankowitsch DI Maximilian Pumpernig Staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker Ing. Konsulenten für Kulturtechnik & Wasserwirtschaft und für Raumordnung & Raumplanung Mariahilferstraße 20, 8020 Graz Bearbeitung: DI Andreas Ankowitsch Mag. Gernot Paar, MSc Mag. Christoph Pfeifer (GIS-Bearbeitung/Textierung) Mitarbeit: GZ: Mag. Siegrun Rutrecht Ing. Thomas Hörzer (Auswertung Tierhaltungsbetriebe) Cornelia Pichler Michelle Pappel (Textbearbeitung) 138FR13 Bearb.: An/Pa/Pf/Pap/Ko Pfad: L:\02 - Kunden\01 Steiermark\GU\Feldkirchen\Gde\138FR13_Feldkirchen_Revision ÖEK 4.00\07 ROB Beharrungsbeschluss\ _138FR13_Pf_FWP400_Erlbericht_Nachtrag.docx

48 Erläuterungsbericht zum FWP Nr Feldkirchen bei Graz Inhaltsverzeichnis Erläuterungsbericht zum Erläuterungen zum Flächenwidmungsplan-Wortlaut Ad 1 Rechtsplan / Plangrundlage / Verfasser Ad 3 (1) Vollwertiges Bauland Ad 3 (2) Aufschließungsgebiete Lärm Ad 3 (3) Sanierungsgebiete Hochwasserabflussgebiete Freihaltezonen (Uferstreifen) entlang natürlich fließender Gewässer/ Niederschlags-wasser Hochwasserabflussuntersuchungen Abwasserplan der Gemeinde Lärmsanierungsgebiete Abwassersanierungsgebiete Ad 4 Räumlich überlagerte und zeitlich aufeinander folgende Nutzungen und Baugebiete Ad 5 Uferstreifen Ad 6 Sondernutzungen im Freiland Ad 7 Bebauungsplanzonierung Ad 8 Ersichtlichmachungen Niederschlagswasserentsorgung Naturschutzrechtliche Belange Wald Altablagerungen/ Verdachtsflächen Bauverbots- und Feuerbereiche von Eisenbahnen Hochleistungsstreckengesetz BGBl. Nr. 135/1989 idgf Stmk. Landesstraßenverwaltungsgesetz, LGBl. Nr. 154/1964 idgf Flughafen Graz-Thalerhof und Sicherheitszonen-Verordnung Sonstige Ersichtlichmachungen Ad 9 Maßnahmen zur aktiven Bodenpolitik Ad 10 Tierhaltungsbetriebe Handlungsanleitung für Gemeinden im Rahmen der Einzelfallbeurteilung von Emissionen aus Nutztierhaltung in Stallungen Erstens: Erhebung des bewilligten bzw. als bewilligt anzusehenden Stallbestandes Zweitens: Meteorologie Anmerkungen zum Wohnbaulandbedarf

49 Erläuterungsbericht zum FWP Nr Feldkirchen bei Graz Zum Mobilitätsfaktor/Flächenbilanz Änderungen gegenüber dem dritten Flächenwidmungsplan Allgemeines Geltendes Stmk. Raumordnungsgesetzes Geltende Bebauungsdichteverordnung Festlegung gemäß Planzeichenverordnung 2007, LGBl. Nr. 12/2008 idf LGBl. Nr. 57/2011, sowie Anpassungen an das Stmk ROG Uferstreifen Hochwasserabflussbereiche/ Hochwasserschutzmaßnahmen Tierhaltungsbetriebe Baulandflächenbilanz Änderungen im Detail (Differenzliste) Umweltprüfung Anhang

50 Erläuterungsbericht zum FWP Nr Feldkirchen bei Graz 1 Erläuterungen zum Flächenwidmungsplan-Wortlaut 1.1 Ad 1 Rechtsplan / Plangrundlage / Verfasser Der Flächenwidmungsplan Nr der Marktgemeinde Feldkirchen bei Graz stellt die gesetzlich vorgeschriebene Überarbeitung des geltenden Flächenwidmungsplanes Nr idgf dar. Der in der Sitzung des Gemeinderates am und einstimmig beschlossene Flächenwidmungsplan Nr wurde auf dem digitalen Kataster (Stand: ) aufgesetzt. Die Gebäudenachführungen sowie die grafische Umsetzung des Planwerkes erfolgten durch die. Dem Flächenwidmungsplan Nr liegt das Stmk. ROG 2010, LGBl. Nr. 49/2010 idf LGBl. Nr. 139/2015 zugrunde. 1.2 Ad 3 (1) Vollwertiges Bauland Das Stmk. ROG 2010 sieht vor, dass als vollwertiges Bauland nur solche Grundflächen festgelegt werden, die eine Aufschließung einschließlich Abwasserbeseitigung mit einer dem Stand der Technik entsprechenden Abwasserreinigung aufweisen oder sich diese im Bau befindet, die keiner der beabsichtigenden Nutzung widersprechenden Immissionsbelastung (Lärm, Luftschadstoffe, Erschütterungen, Geruchsbelästigung udgl.) unterliegen, wobei einschlägige Normen und Richtlinien heranzuziehen sind, und in denen keine Maßnahmen zur Beseitigung städtebaulicher oder hygienischer Mängel sowie zur Vermeidung der Gefährdung der Sicherheit oder gesundheitsschädlicher Folgen erforderlich sind. Für die Marktgemeinde bedeutet dies nach fachlicher Prüfung und Evaluierung, dass sämtliche als Bauland festgelegten Siedlungsgebiete mit einer dem Stand der Technik entsprechenden Abwasserentsorgung und infrastrukturellen Versorgung sowie jene Gebiete mit Lage außerhalb von Hochwasserabflussbereichen (HQ 30 und HQ 100 ) als vollwertiges Bauland festgelegt werden. Ausgenommen davon sind die gem. 29 (3) Stmk. ROG 2010 festgelegten Aufschließungsgebiete und die gem. 29 (4) Stmk. ROG 2010 festgelegten Sanierungsgebiete betreffend die Lärmbelastung durch den Flughafen Graz durch Lage innerhalb der 60 db L A, eq Lärmisophone gem. geltendem REPRO Steirischer Zentralraum, LGBl. Nr. 87/2016 mit Rechtskraft Mit dem neuen REPRO wurde die Lärmisophone aus dem bisher geltenden REPRO G/GU unverändert übernommen. Für Baulandflächen entlang von übergeordneten Straßen (Landes- und (ehem.) Bundesstraßen wie auch der Autobahn) gilt, dass hier aufgrund der erhöhten Immissionsbelastungen bei Neu-, Zu- und Umbauten die entsprechenden Vorgaben der ÖNORM S 5021 zu berücksichtigen sind. Diesbezüglich gelten die Festlegungen des 3 (3) Sanierungsgebiete Z.3 des gegenständlichen Verordnungswortlautes. 1

51 Erläuterungsbericht zum FWP Nr Feldkirchen bei Graz 1.3 Ad 3 (2) Aufschließungsgebiete Als Bauland Aufschließungsgebiete werden jene Flächen festgelegt, die die Voraussetzungen für vollwertiges Bauland zum Zeitpunkt des Endbeschlusses nicht erfüllen, für die die Herstellung der Baulandvoraussetzungen jedoch zu erwarten sind bzw. die Baulandvoraussetzungen im öffentlichen Interesse der Gemeinde über einen Bebauungsplan sicherzustellen sind und somit das öffentliche Interesse derzeit der Verwendung als vollwertiges Bauland entgegen steht. Für jene Aufschließungsgebiete, für welche siedlungspolitische Interessen hinsichtlich der bestmöglichen Integration in die bestehende Siedlungsstruktur bzw. die Vermeidung von Nutzungskonflikten und Sicherstellung der Erfüllung der Aufschließungserfordernisse bestehen, ist ein Bebauungsplan zu erlassen. Dies schließt grundsätzlich auch alle Aufschließungsgebiete mit einer Fläche > m² im Landschaftsschutzgebiet mit ein, für welche gem. 40 (4) Stmk. ROG 2010 idgf die Erlassung von Bebauungsplänen jedenfalls zu erfolgen hat Lärm Gem. 29 (3) Z. 2 Stmk. ROG 2010 idgf dürfen nur jene Flächen als vollwertiges Bauland festgelegt werden, die keiner der beabsichtigten Nutzung widersprechenden Immissionsbelastung (Lärm) unterliegen, wobei entsprechende Normen und Richtlinien heranzuziehen sind. Durch die ÖNORM S 5021 Schalltechnische Grundlagen für die Örtliche und Überörtliche Raumplanung und -ordnung, Ausgabe sind die Planungsrichtwerte für Immissionen der jeweiligen Baulandkategorie für den Ruheanspruch von Standplätzen und Flächen festgelegt. Zur Beurteilung der Lärmimmissionen gem. ÖNORM S 5021 wird dabei der Beurteilungspegel L r herangezogen. Dieser ist der auf die Bezugszeit bezogene A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel eines beliebigen Geräusches, der mit Anpassungswerten (Pegelzu- oder - abschlag für bestimmte Arten von Geräuschquellen bzw. charakteristika: Schienenverkehr -5 db, Straßenverkehr 0 db, Anlagen + 5 db) versehen wird. Für die Beurteilung im Tagzeitraum wesentlich ist die Immissionsbelastung des Freiraumes (Gartenbereiche) und der Aufenthaltsräume, da hier während des Zeitraumes Tag Aufenthalt stattfindet. Für die Beurteilung im Abendzeitraum wesentlich ist die Immissionsbelastung des Freiraumes (Terrassen) und der Aufenthaltsräume, da hier während des Zeitraumes Abend Aufenthalt stattfindet. Für die Beurteilung im Nachtzeitraum wesentlich ist die Immissionsbelastung innerhalb der Wohngebäude (insbesondere der Schlafräume) und der entsprechenden Terrassenbereiche/Bereiche vor den Fenstern der Schlafräume. 2

52 Erläuterungsbericht zum FWP Nr Feldkirchen bei Graz Planungsrichtwerte für Immissionen, Quelle ÖNORM S5021-Ausgabe 2010 Schiene: Es ist im jeweiligen Anlassfall zu prüfen, ob die festgelegten Planungsrichtwerte, abgestellt auf die beabsichtigte Nutzung im Sinne des 30 (1) Stmk. ROG 2010 idgf, auf dem jeweils zu bebauenden Grundstück eingehalten werden. Bei Vorliegen einer Überschreitung dieser Werte sind bei Neu-, Zu- und Umbauten entsprechend aktive oder passive Lärmschutzmaßnahmen als Aufschließungserfordernis nachzuweisen bzw. durch die Baubehörde vorzuschreiben und sind diese im Rahmen der Erteilung der Benützungsbewilligung nachzuweisen. Straße: Im jeweiligen Anlassfall ist zu prüfen, ob die festgelegten Planungsrichtwerte, abgestellt auf die beabsichtigte Nutzung im Sinne des 30 (1) Stmk. ROG 2010 idgf, auf dem zu bebauenden Grundstück eingehalten werden. Für die Hauptverkehrsachsen liegen Lärmwerte gem. Datenlieferung des Amtes d. Stmk. Landesregierung vor, die in einem eigenen Beiplan dargestellt werden. Bei Vorliegen einer Überschreitung dieser sind bei Neu-, Zu- und Umbauten entsprechend aktive oder passive Lärmschutzmaßnahmen als Aufschließungserfordernis nachzuweisen bzw. durch die Baubehörde vorzuschreiben und sind diese im Rahmen der Erteilung der Benützungsbewilligung nachzuweisen. Sonstige Lärmquellen: Aufgrund des Fehlens konkreter lärmtechnischer Untersuchungen ist im jeweiligen Anlassfall zu prüfen, ob bei Neu-, Zu- und Umbauten im Nahbereich der bestehenden Betriebsstandorte die festgelegten Planungsrichtwerte gem. ÖNORM S 5021, abgestellt auf die beabsichtigte Nutzung im Sinne des 30 (1) Stmk. ROG 2010 idgf, auf dem zu bebauenden Grundstück eingehalten werden. Bei Vorliegen einer Überschreitung dieser sind bei Neu-, Zu-, Umbauten und Verwendungszweckänderungen entsprechende aktive oder passive Lärmschutzmaßnahmen als Aufschließungserfordernis nachzuweisen bzw. durch die Baubehörde vorzuschrei- 3

53 Erläuterungsbericht zum FWP Nr Feldkirchen bei Graz ben und sind diese im Rahmen der Erteilung der Benützungsbewilligung nachzuweisen. Fluglärm: Gemäß Fluglärmbelastungszone des Flughafens Graz-Thalerhof gem. Regionalem Entwicklungsprogramm für die Region Steirischer Zentralraum, LGBl. Nr. 87/2016 mit Rechtskraft und des zugehörigen Regionalplanes (unveränderte Übernahme der bisherigen Festlegungen des REPRO G/GU, LGBl. Nr. 73/2012), wonach der Dauerschallpegel seitens der betroffenen Gemeinden zu berücksichtigen ist. Demgemäß sind gem. 2 (8) REPRO Steirischer Zentralraum innerhalb der im Regionalplan ausgewiesenen Lärmbelastungszonen von > 60 db L A, eq, welche in die Planungsinstrumente der örtlichen Raumordnung zu übernehmen sind, von neuen Wohn- bzw. Erholungsbaulandfestlegungen (WR, WA, DO, FW, EH, KU) freizuhalten und die mittel- bis langfristige Umstrukturierung von lärmempfindlichen Wohnnutzungen ausgenommen Bereiche mit ausschließlich oder überwiegend bestehender Wohnfunktion in Betriebsnutzungen zu sichern. Im gesonderten Beiplan werden nachfolgende Lärmisophonen als Abgrenzung für die Lärmsanierungsgebiete mit den angeführten Quellen der Daten verwendet: Lärmfreistellung: Für die Freiraumbereiche (Außenbereiche) sind die Planungsrichtwerte gemäß ÖNORM S 5021 dort einzuhalten, wo ein Aufenthalt im Freien stattfindet. Im Wesentlichen handelt es sich hier um relevante Garten- und Terrassenbereiche. Eine Lärmfreistellung kann dabei u.a. durch bauliche Lärmschutzmaßnahmen (z.b. Lärmschutzwand) oder durch entsprechende Anordnung, Form und Stellung der Gebäude (Lärmabschirmung der relevanten Freiraumbereiche) erreicht werden. Hinsichtlich Einhaltung der Planungsrichtwerte für den jeweils relevanten Freiraumbereich (z.b. Terrassen, Gartenbereiche) wird auf das Handbuch Umgebungslärm (Verfasserin: BML- FUW 2007/IG Umwelt und Technik) und die darin enthaltenen Vorschläge von Lärmschutzmaßnahmen verwiesen. Die Einhaltung der Planungsrichtwerte für den Nachtzeitraum innerhalb der Wohngebäude (Schlafräume) kann dabei ebenso durch entsprechende Anordnung, Form und Stellung der Gebäude erreicht werden. Weiters sind im Anlassfall bauliche Schallschutzmaßnahmen, beispielsweise an den Außenwänden, Fenstern und Decken bzw. Dächern und durch den Einbau von Schallschutzfenstern inkl. Lüftungseinrichtung vorzusehen. 4

54 Erläuterungsbericht zum FWP Nr Feldkirchen bei Graz 1.4 Ad 3 (3) Sanierungsgebiete Hochwasserabflussgebiete Bei künftigen Bauführungen innerhalb des HQ 30 -Hochwasserabflussbereiches ist die zuständige Dienststelle beizuziehen, da sämtliche Baumaßnahmen innerhalb der Hochwasserabflussgebiete gemäß 38 WRG 1959 idgf wasserrechtlich bewilligungspflichtig sind (bei 30-jährlichem Hochwasser überflutete Gebiete). Darüber hinaus ist in Siedlungsgebieten zwischen HQ 30 und HQ 100 im Zuge von künftigen Bauführungen das wasserwirtschaftliche Planungsorgan der zuständigen Baubezirksleitung zur Beratung der Baubehörde 1. Instanz beizuziehen. Gemäß 2 Abs 1 a) WRG 1959 idgf gelten als öffentliche Gewässer die im Anhang A zum WRG 1959 idgf namentlich aufgezählten Ströme, Flüsse, Bäche und Seen mit allen ihren Armen, Seitenkanälen und Verzweigungen und die gemäß 2 Abs 1 b) und c) angeführten Gewässer. Gemäß 3 Abs 1 des Programmes zur hochwassersicheren Entwicklung der Siedlungsräume, LGBl. Nr. 117/ sind zur Minimierung des Risikos bei Hochwasserereignissen im Sinne der Raumordnungsgrundsätze gemäß 3 Abs 1 und der dabei zu berücksichtigenden Ziele nach 3 Abs 2 Z.2 des Stmk. ROG 2010 die räumlichen Voraussetzungen für den Wasserrückhalt im Einzugsgebiet und im Abflussbereich eines Hochwassers zu erhalten und zu verbessern. Zusammenhängende Freiräume sind zu erhalten, um das Gefährdungs- und Schadenspotenzial bei Hochwasserereignissen so gering wie möglich zu halten. Gemäß 4 Abs 1 der o. genannten Landes-VO sind folgende Bereiche von Baugebieten gemäß 30 und von solchen Sondernutzungen im Freiland gemäß 33 Abs 2 Stmk. ROG 2010 freizuhalten, die das Schadenspotenzial erhöhen und Abflusshindernisse darstellen (wie z.b. Auffüllungsgebiete im Freiland): lit. a) Hochwasserabflussgebiete des HQ 100 (sowie Rote Gefahrenzonen der Wildbach- und Lawinenverbauung, die im Gemeindegebiet nicht vorliegen) lit. b) Uferstreifen entlang natürlich fließender Gewässer von 10 m, gemessen ab der Böschungsoberkante (im funktional begründeten Einzelfall auch darüber hinaus) und in diesen Bereichen können für Baulückenschließungen geringen Ausmaßes Ausnahmen gewährt werden. Dabei ist die ökologische Funktion des jeweiligen Uferstreifens zu berücksichtigen. lit. c) Flächen, die sich für Hochwasserschutzmaßnahmen besonders eignen. Die Ausnahmebestimmungen des 4 Abs 2 des Programmes zur hochwassersicheren Entwicklung der Siedlungsräume sind im Bedarfsfalle auf ihre Anwendbarkeit hin zu prüfen. 1 sog. SAPRO Hochwasser 5

55 Erläuterungsbericht zum FWP Nr Feldkirchen bei Graz Freihaltezonen (Uferstreifen) entlang natürlich fließender Gewässer/ Niederschlagswasser Der Anfall und die Ableitung von Niederschlagswässern haben in Siedlungsgebieten in den letzten Jahren verstärkt zu Problemen geführt. Diese Probleme entstanden durch eine unzureichende Beachtung des Abflusses von Hangwässern, der technischen Rahmenbedingungen von Kanalisationsanlagen sowie von Grundstücksentwässerungs- und Versickerungsmöglichkeiten. Damit eine geordnete Versickerung/Ableitung der Niederschlagswässer gewährleistet ist sowie um nachteilige Auswirkungen des Oberflächenwasserabflusses infolge der Bebauung/Versiegelung auf die Unterliegerbereiche hintan zu halten, wird die Erstellung eines Regenwasserbewirtschaftungskonzeptes unter Berücksichtigung der Geländeverhältnisse bzw. der Boden- und Grundwasserverhältnisse (Grundwasserstand und Sickerfähigkeit des Bodens) als notwendig erachtet. Die örtliche Abgrenzung hat nach hydrologischen und wasserwirtschaftlichen Kriterien zu erfolgen. Generell ist jedoch erforderlich, dass möglichst viel unbelastetes Niederschlagswasser an Ort und Stelle zurückgehalten und zur Versickerung gebracht wird (Grundwasseranreicherung) und nur bei Überlastung von diesbezüglichen Anlagen (Flächen-, Mulden-, Becken-, Schacht-, Rigolen-, Rohr-, Retentionsraumversickerung, Filtermulden, Regenrückhaltebecken, Retentions-/Filterbecken) Oberflächenwässer einem Vorfluter zugeleitet wird. Eine Versickerung soll nur bei entsprechender Sickerfähigkeit des Bodens und unter Einsatz eines vertretbaren technischen Aufwandes vorgeschrieben werden. Belastete Meteorwässer müssen sofern nicht eine Einleitung in die Kanalisation gefordert ist vor Versickerung bzw. Einleitung in einen Vorfluter dem Stand der Technik bzw. den Qualitätszielverordnungen entsprechend gereinigt werden. Informationen über diese Thematik können dem Leitfaden für Oberflächenentwässerung 2.0 Jänner 2012 erstellt durch die Abteilung 14, Abteilung 13 und Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung entnommen werden 2. Hinsichtlich hydraulische Bemessung, Bau und Betrieb von Regenwasser- Sickeranlagen wird auf die ÖNORM B , Ausgabe , auf die ÖNORM B , Ausgabe , auf das ÖWAV Regelblatt 35, Ausgabe 2003 sowie auf das DWA Regelblatt A 138, Ausgabe April 2005 bzw. nunmehr anzuwendenden ÖWAV Regelblatt 45 verwiesen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass im Zuge der Erstellung eines gesamthaften wasserwirtschaftlichen Entwicklungsplanes gemäß ÖWAV-Leitfaden Kommunaler Wasserentwicklungsplan die Möglichkeit besteht, sich mit der Problematik der Regenwasserbewirtschaftung zu beschäftigen. So besteht unter anderem die Möglichkeit im kommunalen Wasserentwicklungsplan Bereiche auszuweisen, für die z.b. in Flächenwidmungsplan- und Bauverfahren die Regenwasserableitung besonders zu beachten ist. Im Rahmen eines kommunalen Wasserentwicklungsplanes können die Gemeinden ihre Wasserwirtschaft (Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Hochwasserschutz und Niederschlagswasserproblematik) ganzheitlich analysie- 2 ( und dokumente/ /0088e6a2/leitfaden_oberfl%c3%a3chenentw%c3%a4%sserung2.pdf) 6

56 Erläuterungsbericht zum FWP Nr Feldkirchen bei Graz ren, um sich mittel bis langfristige Entwicklungsziele zu setzen. Mit einem kommunalen Wasserentwicklungsplan verfügen sie über eine fundierte Planungs- und Entscheidungsgrundlage für zukünftige Vorhaben. Für weitere Informationen kann mit der Abteilung 14 Kontakt aufgenommen werden Hochwasserabflussuntersuchungen Für die öffentlichen Gewässer liegen Hochwasseruntersuchungen mit Ausweisung der HQ 30 /HQ 100 -Flächen vor: Es wird die Hochwasserabflussuntersuchung der Mur der Fa. Hydroconsult GmbH gem. Datenlieferung des Amtes der Stmk. Landesregierung vom ersichtlich gemacht. (ABU Mur Kalsdorf-Gössendorf (Verfasser: Hydroconsult GmbH, GZ: , Datum: ) bzw. ABU Mur Graz (Verfasser: Hydroconsult GmbH, GZ: , Datum: )) Die Festlegung als Sanierungsgebiete (HW) gemäß 29 Abs 4 Stmk. ROG 2010 gilt für sämtliche bereits bebaute Baulandflächen innerhalb der HQ 30 /HQ 100 -Flächen. Als Sanierungszeitraum zur Gefahrenfreistellung wird gemäß 29 Abs 4 Stmk. ROG 2010 eine Frist von max. 15 Jahren eingeräumt Abwasserplan der Gemeinde Laut Steiermärkischem Kanalgesetz haben Gemeinden auf Grundlage der Novelle 1998 einen Abwasserplan zu erlassen. Dieser Gemeindeabwasserplan ist gemäß 2a Abs 3 des Kanalgesetzes an den jeweiligen Entwicklungsstand der örtlichen Raumplanung anzupassen. Entsprechende Bestimmungen zur Verwirklichung der o.a. wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen sind in den Wortlaut und in das Örtliche Entwicklungskonzept aufzunehmen. Bezüglich der Abstimmung des Flächenwidmungsplanes insbesondere bei beabsichtigten Neuausweisungen von Bauland, von Auffüllungsgebieten und Sondernutzungen im Freiland im Nahbereich von Gewässern mit den Erfordernissen der Wasserwirtschaft (Freihalten der Hochwasserabflussgebiete, Hochwasserschutz, Vermeidung von abflussverschärfenden Maßnahmen) sind vorzeitig die zuständigen Dienststellen einzubeziehen Lärmsanierungsgebiete Als Lärmsanierungsgebiet werden jene als Bauland ausgewiesenen, bebauten Flächen festgelegt, für welche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit bzw. unzumutbare Belästigungen durch Umgebungslärm zu erwarten sind. Im Rahmen der Örtlichen und Überörtlichen Raumplanung ist die Einhaltung der Planungsrichtwerte für Immissionen (für die jeweilige Baulandkategorie) gemäß ÖNORM S 5021 der relevanten Bauplatzteile erforderlich. Zur Beurteilung der Lärmimmissionen ist der Beurteilungspegel L R gemäß ÖNORM S 5021 (unter Berücksichtigung von 7

57 Erläuterungsbericht zum FWP Nr Feldkirchen bei Graz Korrekturwerten, z.b. Schienenbonus, Korrekturwert aufgrund der zeitlichen Dauer, ) heranzuziehen. Die maßgeblichen Bauplatzteile stellen im Tagzeitraum (6-19 Uhr) die relevanten Freibereiche, im Abendzeitraum (19-22 Uhr) Terrassenbereiche und im Nachtzeitraum (22-6 Uhr) Bereiche im Gebäudeinneren (Schlafräume) sowie entsprechende Terrassenbereiche bzw. Bereiche vor den Fenstern von Schlafräumen dar. Gemäß 29 Abs 2 Z.2 Stmk ROG 2010 dürfen nur jene Flächen als vollwertiges Bauland festgelegt werden, die keiner der beabsichtigten Nutzung widersprechenden Immissionsbelastung (Lärm) unterliegen, wobei entsprechende Normen und Richtlinien heranzuziehen sind. Durch die ÖNORM S 5021 Schalltechnische Grundlagen für die Örtliche und Überörtliche Raumplanung und -ordnung, Ausgabe sind die Planungsrichtwerte für Immissionen der jeweiligen Baulandkategorie für den Ruheanspruch von Standplätzen und Flächen festgelegt. Zur Beurteilung der Lärmimmissionen gemäß ÖNORM S 5021 wird dabei der Beurteilungspegel L r herangezogen. Dieser ist der auf die Bezugszeit bezogene A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel eines beliebigen Geräusches, der mit Anpassungswerten (Pegelzu- oder -abschlag für bestimmte Arten von Geräuschquellen bzw. -charakteristika, Schienenverkehr -5 db, Straßenverkehr 0 db, Anlagen + 5 db) versehen wird. Fluglärm: Gemäß Fluglärmbelastungszone des Flughafens Graz-Thalerhof gem. Regionalem Entwicklungsprogramm für die Region Steirischer Zentralraum, LGBl. Nr. 87/2016 mit Rechtskraft und des zugehörigen Regionalplanes (unveränderte Übernahme der bisherigen Festlegungen des REPRO G/GU, LGBl. Nr. 73/2012), wonach der Dauerschallpegel seitens der betroffenen Gemeinden zu berücksichtigen ist. Demgemäß sind gem. 2 (8) REPRO Steirischer Zentralraum innerhalb der im Regionalplan ausgewiesenen Lärmbelastungszonen von > 60 db L A, eq, welche in die Planungsinstrumente der örtlichen Raumordnung zu übernehmen sind, von neuen Wohn- bzw. Erholungsbaulandfestlegungen (WR, WA, DO, FW, EH, KU) freizuhalten und die mittel- bis langfristige Umstrukturierung von lärmempfindlichen Wohnnutzungen ausgenommen Bereiche mit ausschließlich oder überwiegend bestehender Wohnfunktion in Betriebsnutzungen zu sichern. Bahnlärm: Das Wohnbauland im Nahbereich der ÖBB-Südbahn/Koralmbahn ist als Lärmsanierungsgebiet auszuweisen und wird teilweise mit den durch Fluglärm des Flughafens Graz-Thalerhof belasteten Gebieten überlagert. Es ist im jeweiligen Anlassfall zu prüfen, ob die festgelegten Planungsrichtwerte, abgestellt auf die beabsichtigte Nutzung im Sinne des 30 (1) Stmk. ROG 2010 idgf, auf dem jeweils zu bebauenden Grundstück eingehalten werden. Bei Vorliegen einer Überschreitung dieser Werte sind bei Neu-, Zu- und Umbauten entsprechend aktive 8

58 Erläuterungsbericht zum FWP Nr Feldkirchen bei Graz oder passive Lärmschutzmaßnahmen durch die Baubehörde vorzuschreiben und ist im Rahmen der Erteilung der Benützungsbewilligung die Lärmfreistellung nachzuweisen. Straßenlärm: Im jeweiligen Anlassfall ist zu prüfen, ob die festgelegten Planungsrichtwerte, abgestellt auf die beabsichtigte Nutzung im Sinne des 30 (1) Stmk. ROG 2010 idgf, auf dem zu bebauenden Grundstück eingehalten werden. Für die Hauptverkehrsachsen liegen Lärmwerte gem. Datenlieferung des Amtes d. Stmk. Landesregierung vor, die in einem eigenen Beiplan dargestellt werden. Bei Vorliegen einer Überschreitung dieser Werte sind bei Neu-, Zu- und Umbauten entsprechend aktive oder passive Lärmschutzmaßnahmen durch die Baubehörde vorzuschreiben und ist im Rahmen der Erteilung der Benützungsbewilligung die Lärmfreistellung nachzuweisen. Im gesonderten Beiplan werden nachfolgende Lärmisophonen als Abgrenzung für die Lärmsanierungsgebiete mit den angeführten Quellen der Daten verwendet: Sonstige Lärmquellen: Aufgrund des Fehlens konkreter lärmtechnischer Untersuchungen erfolgt keine Sanierungsgebietsfestlegung im Nahbereich der Betriebsstandorte. Daher ist im jeweiligen Anlassfall zu prüfen, ob bei Neu-, Zu-, Umbauten und Verwendungszweckänderungen im Nahbereich der bestehenden Betriebsstandorte die festgelegten Planungsrichtwerte gem. ÖNORM S 5021, abgestellt auf die beabsichtigte Nutzung im Sinne des 30 (1) Stmk. ROG 2010 idgf, auf dem zu bebauenden Grundstück eingehalten werden. Bei Vorliegen einer Überschreitung dieser sind bei Neu-, Zu- und Umbauten entsprechende aktive oder passive Lärmschutzmaßnahmen durch die Baubehörde vorzuschreiben und sind diese im Rahmen der Erteilung der Benützungsbewilligung nachzuweisen Abwassersanierungsgebiete Das gesamte Gemeindegebiet ist zum Zeitpunkt abwassertechnisch nach Stand der Technik entsorgt. Im Gemeindegebiet sind daher keine Abwassersanierungsgebiete auszuweisen. 9

59 Erläuterungsbericht zum FWP Nr Feldkirchen bei Graz 1.5 Ad 4 Räumlich überlagerte und zeitlich aufeinander folgende Nutzungen und Baugebiete Für verschiedene übereinander liegende Ebenen desselben Planungsgebietes können gem. 26 (2) Stmk. ROG 2010 idgf verschiedene Nutzungen und Baugebiete, soweit es zweckmäßig ist, auch verschiedene zeitlich aufeinander folgende Nutzungen und Baugebiete für ein und dieselbe Fläche näher festgelegt werden. Diesbezüglich werden im Flächenwidmungsplan Nr per Wortlautfestlegung alle Straßenverbindungen über öffentliche Gewässer (Brücken) als überlagernde Nutzung gem. Rechtskonsens festgelegt. Weiters werden aufgrund vorhandener Nutzungen für einige Planungsgebiete räumlich überlagernde Nutzungen und Baugebiete für ein und dieselbe Fläche festgelegt (sh. im Wortlaut 4 (2)). Ferner werden für einige Bereiche zeitlich aufeinander folgende Nutzungen für jeweils ein und dieselbe Fläche (sh. im Wortlaut 4 (3)) mit Angabe der geltenden Nutzungen sowie die jeweilig angestrebten Nachfolgenutzungen einschließlich erforderlicher Eintrittsbedingungen festgelegt. 1.6 Ad 5 Uferstreifen Ufernahe Bereiche von Vorflutern (10 m gemessen ab der Böschungsoberkante, bei der Mur 20 m, beim Mühlgang 5 m, da es sich dabei um ein künstlich dotiertes Gerinne handelt) werden entlang öffentlicher Gewässer nunmehr auf Basis der Festlegungen des Örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr als Uferstreifen festgelegt und gelten hierfür die Bestimmungen des Wortlautes zum Flächenwidmungsplan, die insbesondere auf den Bestimmungen des Programmes zur hochwassersicheren Entwicklung von Siedlungsräumen ( SAPRO Hochwasser, LGBl. Nr. 117/2005) fußen und demnach seit dem in Kraft sind. Konsentierte Bestände innerhalb dieser Bereiche bleiben von der gegenständlichen Festlegung unberührt (im Zweifelsfalle sind die rechtlich als konsentiert zu betrachtenden Bestände von der Baubehörde zu erheben bzw. festzustellen), Um/- Zubaumaßnahmen sind, sofern sie mit den Bestimmungen des SAPRO oder des WRG vereinbar sind, zulässig. Die Ausnahmebestimmungen (v.a. hinsichtlich Arrondierungen, Erweiterungen, bestimmte Bauwerke usw.) des SAPRO Hochwasser sind dem LGBl. Nr. 117/2005 zu entnehmen. Die Festlegung der Uferstreifen entspricht demnach den Bestimmungen des REPRO Steirischer Zentralraum, LGBl. Nr. 87/2016 und dem Programm zur hochwassersicheren Entwicklung von Siedlungsräumen. Ihre rechtliche Deckung findet die Festlegung im Örtlichen Entwicklungskonzept Nr der Marktgemeinde über die dortige Festlegung von Freihaltezonen entlang von Gewässern. 10

60 Erläuterungsbericht zum FWP Nr Feldkirchen bei Graz Sollten im Rahmen von Feststellungsverfahren bauliche Anlagen festgestellt werden, die nicht konsentiert sind, so sind diese zu beseitigen. Die Festlegung der Uferstreifen erfolgt anhand der in der digitalen Katastermappe übermittelten Grundlagen und decken sich diese nicht in allen Gebieten mit dem tatsächlichen Verlauf der Gewässer. Genaue Vermessungen der Böschungsoberkanten und verläufe liegen zum derzeitigen Zeitpunkt nicht vor. Im Anlassfall hat hier eine Überarbeitung der Festlegung bzw. eine vermessungstechnische Präzisierung zu erfolgen. Nicht ständig wasserführende Gewässer, die nicht auf einem eigenen Grundstück liegen und deren Lage ohne Vermessung bzw. Naturbestandsaufnahme nicht verifiziert werden kann, werden im Flächenwidmungsplan Nr sofern möglich als Gerinne dargestellt. Hier erfolgt keine vollständige Festlegung von Uferstreifen, da hier aufgrund der Ungenauigkeiten der Planungsgrundlagen eine solche nicht möglich ist. Bei diesen Gerinnen handelt es sich außerdem um nicht ständig wasserführende Gewässer. Sinngemäß sind dennoch die Bestimmungen der Uferstreifen bzw. des SAPRO Hochwasser anzuwenden. 1.7 Ad 6 Sondernutzungen im Freiland Im Flächenwidmungsplan Nr werden gemäß 33 (3) Stmk. ROG 2010 Sondernutzungen im Freiland ausgewiesen. Im Wortlaut werden die Kurzbezeichnungen gemäß geltender Planzeichenverordnung 2007, die zulässigen Nutzungen und die betroffenen Grundstücks(teil-)flächen festgelegt. Hinsichtlich der Ausmaße von großflächigen Sondernutzungen wie zb Bodenentnahmefläche und Bodenaushubdeponie wird, sofern dies möglich ist, auf bescheidmäßige Grundlagen abgestellt. Die entsprechenden Bescheidgrundlagen wurden im Rahmen der Bestandsaufnahme erhoben und umfassen verschiedene Rechtsmaterien, die im Anlassfall gesondert zu prüfen sind, um festzustellen, ob die jeweilige Beendigung der Tätigkeit bescheidgemäß erfolgt ist. Ferner werden für einige Bereiche zeitlich aufeinander folgende Nutzungen für jeweils ein und dieselbe Fläche (sh. im Wortlaut 4 (3)) mit Angabe der geltenden Nutzungen sowie die jeweilig angestrebten Nachfolgenutzungen einschließlich erforderlicher Eintrittsbedingungen festgelegt. Im Bereich des ehemaligen Fliegerhorstes Nittner werden Sondernutzungen im Freiland für verschiedene verträgliche Sportnutzungen ausgewiesen. Diese dürfen keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Lärmbelästigungen in benachbarten Baugebieten verursachen (dies gilt auch für jene Baulandbereiche westlich des Flughafens). Ferner ist die Sicherheit des Flugbetriebes zu gewährleisten und sind unverträgliche Nutzungen hintanzuhalten. 11

61 Erläuterungsbericht zum FWP Nr Feldkirchen bei Graz 1.8 Ad 7 Bebauungsplanzonierung Das Bebauungsplanzonierungs-Planwerk stellt (als integrierender Bestandteil der Verordnung) in grafischer Art und Weise jene Bereiche dar, für die Bebauungspläne gemäß den Bestimmungen des 40 (1) Stmk. ROG 2010 idgf zu erstellen sind. Weiters sind im Bebauungsplanzonierungs-Planwerk der Marktgemeinde Feldkirchen bei Graz die bereits geltenden Bebauungspläne und Bebauungsrichtlinien aufgelistet und plangrafisch näher dargestellt, um einen Gesamtüberblick über die nachfolgenden Planungsinstrumente bieten zu können. Der Gemeinderat kann bei Änderung der Planungsvoraussetzungen durch eigenen Beschluss entscheiden, ob die Erlassung eines für die im 3 (2) des Wortlautes angeführten Aufschließungsgebiete noch erforderlich ist. Ist die Erstellung eines nicht erforderlich, bedarf es einer entsprechenden Änderung der beschlossenen Bebauungsplanzonierung. Für die bislang geltenden Bebauungsrichtlinien gilt der rechtlich eingefrorene Bestand aufgrund des Stmk. ROG 2010 idgf. Eine Änderung dieser Bebauungsrichtlinien ist daher nicht mehr möglich und kann, sofern siedlungspolitisch oder raumordnungsfachlich wie rechtlich erforderlich, nur durch Ersatz dieser Richtlinie in Form eines Räumlichen Leitbildes oder substituiert werden. 1.9 Ad 8 Ersichtlichmachungen Zu den im Wortlaut angeführten Ersichtlichmachungen samt Quellen bedarf es keiner Ergänzungen und Erläuterungen Niederschlagswasserentsorgung Zur Verringerung jeglicher Hochwassergefährdung sowie zur Sicherstellung des Wasserhaushaltes ist es erforderlich, dass möglichst viel unbelastetes Meteorwasser an Ort und Stelle zurückgehalten und zur Versickerung gebracht wird und nur bei Überlastung von diesbezüglichen Anlagen Oberflächenwässer dem Vorfluter zugeleitet werden. Zur Erzielung einer geordneten Versickerung und/oder Ableitung von Meteorwässern sowie zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen des Abflusses von Oberflächenwässern sind die erforderlichen Maßnahmen unter Heranziehung der aktuellen Normen und Regelblätter (das sind ÖNORM B ( ) und der ÖNORM B ( ), das ÖWAV-Regelblatt 35, Ausgabe 2003 bzw. Regelblatt 45) sowie des Leitfadens für Oberflächenentwässerung, Herausgeber: Land Steiermark, Ausgabe 2.0 aus Jänner 2012 im nachfolgenden Bewilligungsverfahren festzulegen. Sofern im Zuge der Bebauungsplanung auf der Grundlage einer wasserbautechnischen Gesamtbetrachtung eine geordnete Oberflächenentwässerung vorgelegt wird, ist diese planmäßig im Bebauungsplanverfahren rechtlich zu implementieren. 12

62 Erläuterungsbericht zum FWP Nr Feldkirchen bei Graz Naturschutzrechtliche Belange Es wurden die seitens der Abteilung 13 Naturschutz übermittelten Grundlagen im Flächenwidmungsplan Nr gem. Wortlaut ersichtlich gemacht Wald Die Darstellung der Waldgebiete im Sinne des Abschnitts II 7 lit. a) Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 1975/440 idgf (forstliche Raumplanung) geht auf die Überprüfungen der Waldflächen durch die zuständige BH Graz-Umgebung Forstfachreferat zurück (Schreiben vom , GZ: 19.0F3/ ) inkl. Abklärungen per vom und Abklärungen per bzw und Bestehen Zweifel, ob eine Grundfläche Wald ist, so hat die Behörde von Amtswegen oder auf Antrag eines Berechtigten gemäß 19 (1) leg. cit. ein Feststellungsverfahren gemäß 5 Forstgesetz 1975 idgf durchzuführen. Hiebei ist 19 (4) leg. cit. (Parteistellung) sinngemäß anzuwenden Altablagerungen/ Verdachtsflächen Im Gemeindegebiet liegen die seitens des Amtes der Stmk. Landesregierung ABT15, Schreiben vom , GZ: A /2011 bestehenden Altlastenverdachtsflächen und Altlastenstandorte vor. Eine genauere Abschätzung und Beurteilung der im Flächenwidmungsplan Nr ersichtlich gemachten Altablagerungen (ALTL) und Verdachtsflächen von Altablagerungen (ALV), die gem. 11 (2) Z.2 Altlastensanierungsgesetz 3 im Verdachtsflächenkataster des Landes Steiermark geführt werden, ist im Zuge nachfolgender Individualverfahren (Bauverfahren) im jeweiligen Anlassfall verbindlich vorzunehmen. Gemäß Begriffsdefinition nach 2 (11) Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 idgf sind potenzielle Verdachtsflächen mögliche Flächen, welche in der internen Evidenz der ABT15 des Amtes der Stmk. Landesregierung bzw. im LUIS (Landesumwelt- Informationssystem) in Form von unbewerteten Rohdaten evident sind und i.s. dieses Bundesgesetzes abgrenzbare Bereiche von Altablagerungen und Altstandorten darstellen, von denen auf Grund früherer Nutzungsformen erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen können. Gesetzliche Grundlage: Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) BGBl. Nr. 299/1989, idgf: 2 (1) Altlasten sind Altablagerungen und Altstandorte sowie durch diese kontaminierte Böden und Grundwasserkörper, von denen - nach den Ergebnissen einer Gefährdungsabschätzung - erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen. Kontaminationen, die durch 3 Bundesgesetz vom 7. Juni 1989 zur Finanzierung und Durchführung der Altlastensanierung (Altlastensanierungsgesetz), BGBl. Nr. 299/1989 idf BGBl. I Nr. 103/

63 Erläuterungsbericht zum FWP Nr Feldkirchen bei Graz Emissionen in die Luft verursacht werden, unterliegen nicht dem Geltungsbereich des Gesetzes. 2 (2) Altablagerungen sind Ablagerungen von Abfällen, die befugt oder unbefugt durchgeführt wurden. 2 (3) Altstandorte sind Standorte von Anlagen, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde. 2 (11) Verdachtsflächen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind abgrenzbare Bereiche von Altablagerungen und Altstandorten, von denen auf Grund früherer Nutzungsformen erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen können. Eine genaue Abschätzung und Beurteilung der im Flächenwidmungsplan Nr ersichtlich gemachten Altablagerungen (ALTL) und Verdachtsflächen von Altablagerungen (ALV) die gem. 11 (2) Z. 2 Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 idgf im Verdachtsflächenkataster des Landes Steiermark geführt werden, ist im Zuge nachfolgender Individualverfahren (Bauverfahren) im jeweiligen Anlass verbindlich vorzunehmen Bauverbots- und Feuerbereiche von Eisenbahnen Gemäß 42 Eisenbahngesetz 1957 idgf besteht in einer Entfernung bis zu 12 m von der Mitte des äußersten Gleises, bei Bahnhöfen innerhalb der Bahnhofsgrenze und bis zu 12 m von dieser, ein Bauverbotsbereich. Die Behörde kann Ausnahmen vom Bauverbot erteilen, soweit dies mit den öffentlichen Verkehrsinteressen zu vereinbaren ist. Eine solche Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn es über die Errichtung der bahnfremden Anlagen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Anrainer zu einer Einigung gekommen ist. In einer Entfernung von bis zu 50 m von der Mitte des äußersten Gleises sind Anlagen sicher gegen Zündung durch Funken (zündungssicher) herzustellen, zu erhalten und zu erneuern, wenn Dampftriebfahrzeuge in Betrieb stehen oder ihr Einsatz nach Erklärung des Betreibers beabsichtigt wird (Feuerbereich gem. 43a Eisenbahngesetz 1957 idgf). Gemäß 43 Eisenbahngesetz 1957 idgf ist in der Umgebung von Eisenbahnanlagen (Gefährdungsbereich) die Errichtung von Anlagen oder die Vornahme sonstiger Handlungen verboten, durch die der Bestand der Eisenbahn oder ihr Zugehör oder die regelmäßige und sichere Führung des Betriebes der Eisenbahn und des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn sowie des Verkehrs auf der Eisenbahn, insbesondere die freie Sicht auf Signale oder auf schienengleiche Eisenbahnübergänge, gefährdet wird. Gemäß Anlage 2 der Planzeichenverordnung 2007 idgf, Abschnitt II B. (6) lit. d) und lit. e) kann mangels verfügbarer Bezugslinie (= Gleisachse) keine grafische Darstel- 14

64 Erläuterungsbericht zum FWP Nr Feldkirchen bei Graz lung im Flächenwidmungsplan erfolgen. Der Gefährdungsbereich ist gemäß Planzeichenverordnung nicht ersichtlich zu machen Hochleistungsstreckengesetz BGBl. Nr. 135/1989 idgf Gemäß 5 des Eisenbahnhochleistungsstreckengesetzes BGBl. Nr. 135/1989 idgf dürfen nach Bestimmung des Trassenverlaufes auf den von der künftigen Hochleistungsstreckentrasse betroffenen Grundstücksteilen (Lage innerhalb des Trassenverordnungsstreifens) (Hochleistungsstrecken-Baugebiet) Neu-, Zu- und Umbauten grundsätzlich nicht vorgenommen werden. Ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Im Zuge des nachfolgenden Individualverfahrens erfolgen diesbezügliche weitere Abstimmungen mit dem Eisenbahnunternehmen (Konsultationsprinzip). Wenn Bauführungen bzw. Anlagenerrichtungen oder Erweiterungen den geplanten Trassenverlauf nicht erheblich erschweren oder wesentlich verteuern sind Ausnahmen von der Rechtswirkung gem. 5a (5) des Hochleistungsstreckengesetzes (HLG) möglich, diese Ausnahmen sind nach (6) leg. cit. vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zuzulassen. Bei Planungen und Bauführungen ist besonders Bedacht auf die dort verorteten Bundesplanungen zu nehmen. Insbesondere Maßnahmen, die eine Bauführung verkomplizieren, unmöglich machen oder sonst zu einer Erhöhung der Kosten für die Errichtung der Eisenbahnstrecke führen, haben zu unterbleiben. Im Zweifelsfall ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie und der ÖBB Infrastruktur AG herzustellen. Es ist sicherzustellen, dass sich aus der gegenständlichen Revision des Flächenwidmungsplanes keine negativen Auswirkungen auf die Planungen der ÖBB ergeben. Darauf hingewiesen wird, dass Ausnahmen von den Rechtswirkungen einer Trassengenehmigung gemäß 5 HlG somit der ausdrücklichen Zustimmung des Eisenbahnunternehmens (hier: ÖBB-Infrastruktur AG) bedürfen bzw. kann eine solche wenn eine derartige Zustimmung des Eisenbahnunternehmens nicht vorliegt durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zugelassen werden. In diesem Zusammenhang darf auch auf die (ähnlich lautenden) Anrainerbestimmungen des Eisenbahngesetzes, insbesondere die Bestimmungen der 42 und 43 betreffend die Errichtung bahnfremder Anlagen im Bauverbotsbereich bzw. im Gefährdungsbereich der Eisenbahn, hingewiesen werden Stmk. Landesstraßenverwaltungsgesetz, LGBl. Nr. 154/1964 idgf Für bauliche Anlagen, Veränderungen des natürlichen Geländes und Einfriedungen an Straßen gilt Folgendes: Innerhalb der angeführten Grenzen dürfen folgende Maßnahmen nicht vorgenommen werden: 15

65 Erläuterungsbericht zum FWP Nr Feldkirchen bei Graz Grenze bei Landesstraßen Grenze bei Gemeindestraßen Errichtung von und Zubau an baulichen Anlagen sowie Veränderungen des natürlichen Geländes Errichtung und Änderung von Einfriedungen, ausgenommen Zäune, welche die Ablagerung von Schnee nicht behindern 15 m 5 m 5 m 2 m Die zuständige Straßenverwaltung hat auf Antrag Ausnahmen von den in Z.1 und Z.2 enthaltenen Vorschriften zuzustimmen, soweit dadurch Rücksichten auf den Bestand der Straßenanlagen, die Verkehrssicherheit und Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung nicht beeinträchtigt werden Flughafen Graz-Thalerhof und Sicherheitszonen-Verordnung Der Flughafen Graz wird im Ausmaß des teilweisen Widerrufs der 3. und 5. Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung und des Widerrufs der 4. Änderung der Zivilflugplatz- Bewilligung vom , GZ: BMVIT /0002/IV/L3/2016, ersichtlich gemacht. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als Oberste Zivilluftfahrtbehörde widerruft gem. 77 lit b) Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 idgf die Zivilflugplatz-Bewilligung für den Flughafen Graz vom , Zl /1-I/7-1961, in der Fassung des Bescheides vom , GZ /8-PMV/02, hinsichtlich folgender im vorliegenden Übersichtslageplan Betriebsaufnahmebewilligung, Schaubild FGB Grundstücke, Plan Nr. 001, o.m., vom , schraffiert ausgewiesenen Flächen und darauf vorgesehenen Ausbaumaßnahmen, nämlich hinsichtlich Teilbereichen der 3. Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung vom , GZ /21-1/6-86; der 4. Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung vom , GZ /21-7/91, zur Gänze und Teilbereichen der 5. Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung vom , GZ /8-PMV/02. Aufgrund der Lage innerhalb der Flughafensicherheitszonen A, B, C und E wird auf die Bestimmungen des 94 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957 idgf, betreffend die Errichtung und den Betrieb von Anlagen mit optischen oder elektrischen Störwirkungen, durch welche Betriebsstörungen von Flugsicherungseinrichtungen des Flughafens Graz verursacht werden könnten, hingewiesen (vgl. Schreiben des BMVIT vom , GZ: BMVIT /0135-IV/L4/2012). 16

66 Erläuterungsbericht zum FWP Nr Feldkirchen bei Graz Zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt wurde eine Änderung der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 16. März 1961, ZI /7-I/7-1961, betreffend die Festlegung der Sicherheitszone für den Flughafen Graz, in der Fassung der Verordnungen des Bundesministers für Verkehr vom 18. Februar 1971, ZI /35-I/8-1971, und vom 11. Februar 1980, ZI /59-I/6-1980, durchgeführt. Diese Änderung wurde mit Edikt GZ: BMVIT /0001- IV/L3/2013 insbesondere zur Wahrung der Sicherheit der Abflug- und Landebewegungen als unabdingbar erforderlich erachtet. Die Verordnung vom trat mit in Kraft (vgl. Schreiben des BMVIT vom , GZ: BMWIT /0001-IV/L3/2014). Die Bezugshöhe des nördlichen Anflugflächenbezugspunktes (AFBP) der Piste 17C wurde von 340,00 m MSL auf 341,00 m MSL geändert, wodurch sich auch die Flächen C und D entsprechend erhöhen. Die nördlichen vier Einzelflächen der Fläche "D" entfallen zur Gänze. Der Anflugflächenbezugspunkt der Piste 35C und somit der Beginn der Fläche C wurde in Richtung Süden verschoben und kommt nunmehr 60 m nach dem Pistenende der Piste 17C zu liegen. Weiters wird die Bezugshöhe des Anflugflächenbezugspunktes von 332,00 m MSL auf 331,00 m MSL geändert. Durch diese Änderungen verläuft die Fläche C im südlichen Bereich in geringerer Höhe. Durch Verschiebung des Anflugflächenbezugspunktes bei gleichzeitiger Beibehaltung des südlichen Endes der Sicherheitszone verringert sich die seitliche Ausdehnung der Flächen C und D. Die Flächen B werden entsprechend angepasst Sonstige Ersichtlichmachungen Betreffend Sicherheitsbereiche und Schutzabstände entlang von Hochspannungsfreileitungen, Schutzabstände zu Bundes-, Landes- und Gemeindestraßen und den weiteren Ersichtlichmachungen bedarf es zu den Wortlautbestimmungen keiner gesonderten Erläuterungen. Betreffend Lärm und Hochwassergefährdung wird auf die Ausführungen im Kapitel 1.4 Ad 3 (3) Sanierungsgebiete verwiesen Ad 9 Maßnahmen zur aktiven Bodenpolitik Jede Gemeinde hat gemäß 34 Stmk. ROG 2010 Maßnahmen oder Festlegungen nach den Bestimmungen der 35 (privatwirtschaftliche Maßnahmen), 36 (Bebauungsfrist) oder 37 (Vorbehaltsflächen) im Flächenwidmungsplan zur Verwirklichung der angestrebten Entwicklungsziele entsprechend dem zu erwartenden Bauland- Bedarf zu treffen. 34 Stmk. ROG 2010 stellt eine Verpflichtung zur Bodenpolitik im Zuge der Revision dar und gibt den Gemeinden die rechtliche Möglichkeit zum Handeln. Baulandmobilisierungsmaßnahmen betreffen alle Kategorien von unbebautem Bauland. Für neu als Bauland festgelegte Grundstücke < m² können privatwirt- 17

67 Erläuterungsbericht zum FWP Nr Feldkirchen bei Graz schaftliche Maßnahmen gemäß 35 Stmk. ROG 2010 festgelegt werden. Die formale Festlegung der Bebauungsfrist gemäß 36 Stmk. ROG 2010 erfolgt für nicht bebaute Grundstücke größer m². Ein Grundstück ist gemäß Erlass des Amtes der Stmk. Landesregierung vom (GZ: FA13B /27) dann als bebaut anzusehen, wenn auf diesem zumindest der Rohbau eines baubehördlich bewilligten Gebäudes fertig gestellt wurde (unabhängig vom Grad der Bebauung; bauliche Anlagen, die kein Gebäude darstellen z.b. Carport, Bunker und dgl., technische Infrastruktur, wie zb Trafostationen und bewilligungsfreie Nebengebäude, wie Bau- oder Gartenhütten stellen keine Bebauung dar). Industrie- und Gewerbegrundstücke, welche unbebaut, aber industriell oder gewerblich genutzt sind (zb Holzlagerplatz, Parkplatz für Gasthöfe und Handelsbetriebe u. dgl.) und im funktionellen Zusammenhang mit einem Betrieb stehen, unterliegen nicht der Baulandmobilisierung, da eine widmungsgemäße Nutzung vorliegt. Für jene Baulandgebiete, welche Bauland gem. 29 (2) Stmk. ROG 2010 idgf bzw. Aufschließungsgebiete nach 29 (3) Stmk. ROG 2010 idgf darstellen und ausschließlich die Grundstückseigentümerinnen für die Herstellung der Aufschließungserfordernisse verantwortlich sind, wird der Beginn des Fristenlaufes mit Rechtskraft des Flächenwidmungsplanes festgelegt. Bei allen übrigen Bauland-Aufschließungsgebieten nach 29 (3) leg. cit. erfolgt der Fristbeginn nach Rechtskraft des bzw. nach Erklärung zu vollwertigem Bauland (Aufhebung des Aufschließungsgebietes). Als Sanktion wird bei fruchtlosem Fristablauf die Investitionsabgabe von 1,-/ m² pro Jahr festgelegt. Diesbezüglich gelten die Bestimmungen des 36 (2) bis (5) Stmk. ROG 2010 idgf. Im Rahmen der gegenständlichen Revision werden keine privatwirtschaftlichen Maßnahmen festgelegt Ad 10 Tierhaltungsbetriebe Im Nahbereich von bestehenden landwirtschaftlichen Betrieben mit Tierhaltung kann es insbesondere bei Nahelagen von Wohngebieten zu allfälligen Konflikten aufgrund von Geruchsbelästigungen kommen. Die Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen von Oktober 2000 bietet für alle Anwendungsfälle ein objektiv nachvollziehbares Kriterium zur quantitativen und qualitativen Abschätzung des zu erwartenden Ausmaßes der Immissionen. Die Abschätzung der Immissionen der zu beurteilenden Objekte erfolgt anhand der Tierart und Nutzungsrichtung, der Tierzahl und der landtechnischen Ausstattung. Für die Bewertung der sich daraus ergebenden Immissionen sind die Ausbreitungsbedingungen durch eine meteorologische Beurteilung und die, in der Raumordnung festgelegten Flächenwidmungen in eine Abstandsregelung eingebun- 18

68 Erläuterungsbericht zum FWP Nr Feldkirchen bei Graz den. Dies ist in einer umwelthygienischen Bewertung mit besonderer Berücksichtigung des Geruches zusammengefasst. Diese Einflussfaktoren sind Bestandteile des empirisch verifizierten Modells (worst-case Szenario), das auf die Übereinstimmung mit vorhandenen Situationen überprüft wurde. Damit wird die Festlegung von Mindestabständen zwischen Nutztierhaltungsbetrieben und Wohngebieten ermöglicht, wodurch ein weitgehender Schutz vor Immissionen aus der Nutztierhaltung zu erwarten ist. Im Zuge der Revision wurden die bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe seitens der Gemeinde bzw. durch den Raumplaner vorgeprüft. Auf Basis der erhobenen Tierzahlen wurde jeweils der Geruchsschwellenabstand sowie der Belästigungsbereich (worst-case) für alle Tierhaltungsbetriebe vom Raumplaner ermittelt. Im Gemeindegebiet gibt es Tierhaltungsbetriebe mit einer Geruchszahl über G=20 (sh. Liste im Anhang des Erläuterungsberichtes). Im Gemeindegebiet gibt es mehrere Tierhaltungsbetriebe mit einer Geruchszahl über G = 20 und werden diese im Flächenwidmungsplan gemäß geltendem ROG und geltender PZVO mit Geruchskreis und Belästigungsbereich dargestellt. Entsprechend den Bestimmungen des 27 (2) Stmk. ROG 2010 werden sämtliche Tierhaltungsbetriebe G > 20 und G < 20 im Flächenwidmungsplan Nr mit dem Symbol lt. gelt. Planzeichenverordnung lagerichtig ausgewiesen. Die Darstellung der Geruchsschwellenabstände und Belästigungsbereiche erfolgt im Differenzplan im Anhang des Erläuterungsberichtes. Baulandbereiche, welche innerhalb von Belästigungsbereichen landwirtschaftlicher Betriebe (auch unter G=20) als WR, WA oder KG festgelegt wurden, weisen nach den Bestimmungen unter 29 (2) Stmk. ROG 2010 die Voraussetzungen für vollwertiges Bauland nicht auf. Dies gilt jedoch nur für den Belästigungsbereich und nicht für den Wahrnehmungsbereich. Diese Vorgehensweise ist mit der Aufsichtsbehörde im Zuge eines Fachgespräches zwischen Raumplanern und Aufsichtsbehörde am in dieser Form vereinbart worden. Die geforderte Darstellung der Geruchskreise erfolgt im Differenzplan und ist ein entsprechender Hinweis im Wortlaut diesbezüglich verankert. Der im 10 des Wortlautes zum FWP Nr zitierte Geruchsschwellenabstand bzw. der davon abgeleitete Belästigungsbereich stellt in erster Linie mögliche Konfliktzonen dar. Diese beiden Bereiche sollen sowohl die Baubehörde als auch die Gemeinde im Rahmen der Raumordnung dabei unterstützen, entsprechende Konflikte zwischen unterschiedlichen Nutzungen frühzeitig zu erkennen und die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen. Der Geruchsschwellenabstand dient der Information von Bürgern der Gemeinde, ab welchem Bereich mit der Wahrnehmbarkeit von Gerüchen zu rechnen ist. Für die 19

69 Erläuterungsbericht zum FWP Nr Feldkirchen bei Graz Baubehörde dient dieser Abstand als Ausschlusskriterium für Neu- und Zubauten im Freiland in Auffüllungsgebieten. Der Belästigungsbereich dient ebenfalls in erster Linie der Information der Bevölkerung und der Baubehörde über mögliche Konfliktzonen unterschiedlicher Nutzungen. Innerhalb dieser Bereiche hat die Baubehörde bei Verfahren izm Wohnnutzungen außerhalb von betriebszugehörigen Wohnnutzungen des Tierhaltungsbetriebes zu prüfen, ob ein tatsächlicher Belästigungsbereich vorliegt (Einzelfalluntersuchung Abgehen von der Worst-Case-Betrachtung [sh. nachfolgender Textteil]). Liegt dieser nicht vor, so kann auch keine unzumutbare Belästigung vorliegen, liegt ein solcher vor, ist ein medizinisches Gutachten einzuholen, ob eine unzumutbare Belästigung vorliegt. Bei Vorliegen einer unzumutbaren Belästigung hat die Baubehörde entsprechende Schritte gem. 29 (6) Stmk. BauG 1995 zu prüfen. Für Bauverfahren wird eine Handlungsanleitung der ABT 13 im Sinne einer Einzelfallbeurteilung nachfolgend näher dargestellt: Handlungsanleitung für Gemeinden im Rahmen der Einzelfallbeurteilung von Emissionen aus Nutztierhaltung in Stallungen Bei der Erhebung der Grundlagen für die Berechnung der Geruchszahl und darauf basierend des Geruchsschwellenabstandes im Rahmen einer Flächenwidmungsplan- Änderung oder Revision ist von jenem Tierbestand auszugehen, der baurechtlich bewilligt ist (Grundlage ist das Projekt, das baubehördlich bewilligt wurde). Liegt für Stallgebäude keine Baubewilligung vor ist grundsätzlich nach den Bestimmungen des 40 Stmk. Baugesetz die Feststellung der Rechtmäßigkeit erforderlich. Auf Grundlage der Ergebnisse dieses Verfahrens ist in der Folge die Ermittlung der Geruchszahlen und des Geruchsschwellenabstandes vorzunehmen. Desgleichen ist bei Beständen, bei denen weder eine Baubewilligung noch eine Feststellung der Rechtmäßigkeit vorliegt ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen, auf deren Grundlage wiederum die Geruchsschwellenabstände zu ermitteln sind. Da jedoch nachträgliche Baubewilligungsverfahren oder Feststellungsverfahren sowohl in inhaltlicher als auch in zeitlicher Hinsicht sehr aufwendig sind und es dadurch zu einer unverhältnismäßigen Verzögerung der Raumplanungsverfahren kommen würde, kann auf der Ebene des Flächenwidmungsplanes nachfolgende Vorgangsweise zur Anwendung kommen: Unter Beiziehung von Sachverständigen ist die maximal mögliche Anzahl der Tiere abhängig von der Stallgröße und aktuellen tierschutzrechtlichen Vorschriften zu ermitteln und der weiteren Berechnung zugrunde zu legen. Aus dieser Vorgangsweise ergibt sich eine worst case Annahme hinsichtlich der maximal möglichen Tieranzahl, 20

70 Erläuterungsbericht zum FWP Nr Feldkirchen bei Graz der meteorologischen Gegebenheiten und Voraussetzungen sowie der Lüftungstechnik. Um präzisere Ergebnisse über die Geruchsimmissionssituation zu erhalten, sind bei der Berechnung der Geruchsschwellenabstände im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung folgende Daten bzw. Unterlagen zu berücksichtigen: Erstens: Erhebung des bewilligten bzw. als bewilligt anzusehenden Stallbestandes A) Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungs- oder Feststellungsverfahrens: Diesbezüglich sind einem Bauansuchen bzw. einem Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit als Unterlagen jedenfalls ein Einreichplan samt Baubeschreibung und Angaben über den Verwendungszweck (Art, Anzahl und Haltungsform der Tiere, Art der Fütterung, Lüftungs- und Entmistungstechnik) anzuschließen. In einem amtswegig eingeleiteten Feststellungsverfahren ist der Landwirt zu beauftragen, diese Projektunterlagen binnen einer entsprechenden Frist vorzulegen. B) Nähere Angaben zur Lüftungstechnik bei genehmigten Stallgebäuden: Wenn kein(e) Lüftungsplan/-beschreibung im genehmigten Projekt vorhanden ist, ist die technische Anlage seitens eines Bausachverständigen nachvollziehbar zu beschreiben. Folgende Angaben sind erforderlich: die Höhe der Abluftaustrittsöffnung gegenüber dem Umgebungsniveau des Stallgebäudes, die lüftungstechnischen Parameter für den Sommer- und Winterbetrieb wie Luftraten, Austrittsgeschwindigkeit an der Abluftkaminoberkante in Meter/sec, Lage der Kaminoberkante in Bezug zum First - Über- bzw. Unterfirstlüftung (Angabe in Meter) Zweitens: Meteorologie A) Repräsentatives Windgutachten Für den konkreten Standort ist ein repräsentatives Windgutachten von einem meteorologischen Wetterdienst auf Basis langjähriger Datenanalysen zu erstellen (z.b. ZAMG Zentralanstalt f. Meteorologie und Geodynamik, Regionalstelle Stmk u.a.). Dazu sind die Angaben zu den Häufigkeiten der Windrichtungen in Prozent der Jahresstunden (8- oder 16-teilige Windrose) notwendig bzw. sind ggf. Daten einer örtlichen Windmessung zu berücksichtigen. B) Bewertung der Geländeklimatologie unter Berücksichtigung der konkreten Lage des Stallobjektes: Die Bewertung der Geländeklimatologie ist von seiner Orographie abhängig. Eine genaue Einschätzung dieser ist anhand der Tabelle 5 (Seite 28) der vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen durchzuführen. 21

71 Erläuterungsbericht zum FWP Nr Feldkirchen bei Graz Die auf Grund dieser genaueren Grundlagenerhebung errechneten Geruchsschwellenabstände bzw. Belästigungsbereiche sind im Anlassfall bei Betrieben G größer gleich 20 im Flächenwidmungsplan auszuweisen. Bei Betrieben G kleiner gleich 20 sind die Berechnungen zumindest dem Erläuterungsbericht zum Flächenwidmungsplan beizufügen bzw. ggf. in einem Deckplan (hier Differenzplan) darzustellen. Innerhalb von Belästigungsbereichen von Betrieben mit einer Geruchszahl G > 20 ist im Sinne des 27 Abs. 5 Z.1 Stmk. ROG 2010 in Bauverfahren für Wohnnutzungen zu prüfen, ob eine unzumutbare Belästigung vorliegt. Dazu ist seitens eines medizinischen Sachverständigen abzuklären, ob die Geruchsimmissionen medizinisch relevant sind. Werden die Interessen gem. 95 Stmk BauG 1995 durch eine aufrechte baubehördliche Bewilligung im Rahmen der Landwirtschaft nicht mehr ausreichend geschützt, hat die Behörde gem. 29 Abs. 6 Stmk BauG 1995 insbesondere auf Antrag eines Nachbarn in begründeten Fällen andere oder zusätzliche Auflagen nach dem Stand der Technik vorzuschreiben Anmerkungen zum Wohnbaulandbedarf Trotz eines zunehmenden Anteils sog. mobilisierter Flächen stehen bei weitem nicht alle Flächen, die der Flächenwidmungsplan als Wohnbauland (Reines Wohngebiet, Allgemeines Wohngebiet, Dorfgebiet und Kerngebiet; vgl 2 Abs 1 Z.11 Stmk ROG 2010) festlegt, zur Befriedigung des für die Geltungsdauer des Flächenwidmungsplanes ermittelten Wohnbaulandbedarfes zur Verfügung. Ungeachtet der Ursachen für diese nicht mobilen Flächenreserven (zb alte Planungsansätze, die zum Teil in die 70er und 80er Jahre zurückgehen, Fehlentwicklungen, divergierende Vorstellungen der Grundeigentümer, Verwertungsinteressen etc.) muss ein methodischer Ansatz dieser Tatsache Rechnung tragen. Untersuchungen zeigen, dass oft nur ein geringer Anteil der gewidmeten Bauflächenreserven verfügbar sind, bzw. (kurzfristig) verfügbar gemacht werden können. Vielfältige, zum Teil übergeordnete Randbedingungen sind dafür verantwortlich, dass dieser Wert breit streut. Einfluss haben zb die Lage (peripher oder zentral), die damit zusammenhängenden Renditechancen, makroökonomische Randbedingungen (Konjunktur), Investoren- und Eigentümerverhalten, steuerrechtliches Umfeld, externe Maßnahmen im Bereich der technischen und sozialen Infrastruktur etc. Selbst räumlich noch so differenzierte Bewertungsschlüssel können die Situation nicht exakt abbilden und Entwicklungen der Planungshorizont eines Flächenwidmungsplanes wird inkl Überarbeitungsdauer mit 12 Jahren angesetzt nicht vorhersehen. Auch im Sinne der Ziele einfach und nachvollziehbar kann daher für alle Gemeinden (Ausnahmen siehe weiter unten) bei der Flächenbilanzierung ein erhöhter Faktor argumentiert und gutgeheißen werden. 22

72 Erläuterungsbericht zum FWP Nr Feldkirchen bei Graz Zum Mobilitätsfaktor/Flächenbilanz Aufgrund der bisherigen Entwicklungen/Demographie kann jedenfalls mit einem Zuwachs der Bevölkerung gerechnet werden. Es wird angenommen, dass die festgelegten Potenziale und der festgelegte Bevölkerungszielwert erreicht werden kann. Die erforderlichen Baulandbereiche wurden festgelegt und begründen sich diese dadurch. Die Zunahme der Baulandbereiche wird durch maßvolle Arrondierungen in Hauptsiedlungsgebieten mit zentralen Lagen erreicht. Hinsichtlich der tatsächlichen Umetzung von großen Baulandflächen wird auf die Bestimmungen des Wortlautes zum FWP Nr und die festgelegten Bebauungsfristen verwiesen. Privatwirtschaftliche Maßnahmen scheinen deshalb nicht erforderlich und sind diese Flächen unter m² auch jene in Zentrumslagen, die nicht im Sinne der Entwicklung von innen nach außen und den übrigen Raumordnungsgrundsätzen als Freiland festgelegt werden können. Anhand der im Örtlichen Entwicklungskonzept Nr der Marktgemeinde Feldkirchen bei Graz geführten Bevölkerungsprognose wird für das Jahr 2031 ein Einwohnerstand von Personen angenommen und gilt es, ausreichend Wohnbauland bereit zu stellen. 23

73 Erläuterungsbericht zum FWP Nr Feldkirchen bei Graz 2 Änderungen gegenüber dem dritten Flächenwidmungsplan 2.1 Allgemeines Geltendes Stmk. Raumordnungsgesetzes 2010 Auf Basis der Bestimmungen des nunmehr vorliegenden Stmk ROG 2010, LGBl. Nr. 49/2010 idf LGBl. Nr. 139/2015, erfolgt eine Anpassung des gesamten Planwerkes an die geltende Rechtslage (Baugebiete, Maßnahmen zur aktiven Bodenpolitik, Ersichtlichmachung von Tierhaltungsbetrieben, etc.) Geltende Bebauungsdichteverordnung Auf Basis der Bestimmungen der Bebauungsdichteverordnung 1993, LGBl. Nr. 38/1993 idf LGBl. Nr. 58/2011, erfolgt eine Anpassung der Bebauungsdichten bei Kerngebietsfestlegungen (bisherige Mindestdichte 0,3 wird nunmehr mindestens 0,5). Festgelegte Bebauungsdichten, die bisher auf zwei Kommastellen festgelegt wurden werden nunmehr mit nur einer Kommastelle entsprechend der Bebauungsdichteverordnung festgelegt Festlegung gemäß Planzeichenverordnung 2007, LGBl. Nr. 12/2008 idf LGBl. Nr. 57/2011, sowie Anpassungen an das Stmk ROG 2010 Sämtliche Darstellungen im gesamten Gemeindegebiet werden im 4. Flächenwidmungsplan an die Planzeichenverordnung 2007 angepasst. Die Änderung der Planzeichenverordnung ist mit , LGBl. Nr. 57/2011 in Kraft getreten und ist durch die Änderung des Stmk ROG 1974 auf Stmk ROG 2010 bedingt Uferstreifen Uferstreifen (schraffierte Bereiche entlang von fließenden Gewässern) werden flächendeckend entlang von Gewässern im Ausmaß von 10 m (gemessen von der Böschungsoberkante), bei der Mur 20 m, beim Mühlgang 5 m, festgelegt. Diese sind von Bebauungen freizuhalten (vgl Wortlaut zum Flächenwidmungsplan und vorliegender Erläuterungsbericht) ausgenommen Zu- und Umbauten an rechtmäßig bestehenden Gebäuden (dies vor allem zur Schaffung der Möglichkeit der Entwicklung im Zentrumsbereich) sofern diese Baumaßnahmen mit den wasserwirtschaftlichen Bestimmungen vereinbar scheinen Hochwasserabflussbereiche/ Hochwasserschutzmaßnahmen Ersichtlichmachung der zwischenzeitlich vorliegenden, geänderten Hochwasseranschlagslinien. Die übrigen Ersichtlichmachungen erfolgen entsprechend der im Wortlaut dargestellten Quellen. 24

74 Erläuterungsbericht zum FWP Nr Feldkirchen bei Graz Tierhaltungsbetriebe Weiters werden die bestehenden Tierhaltungsbetriebe mit einer Geruchszahl größer G=20 gemäß 27 Stmk ROG 2010 im Planwerk mit Geruchsschwellenabstand und Belästigungsbereich ersichtlich gemacht. 2.2 Baulandflächenbilanz Die im Entwurf zum Flächenwidmungsplan Nr ausgewiesenen unbebauten Wohnbaulandflächen liegen unter dem für den 12-jährigen Berechnungszeitraum (Planungsperiode 10 Jahre + durchschnittliche 2-jährige Bearbeitungsdauer des Flächenwidmungsplanes) rechnerisch ermittelten 4-fachen Bedarf (sh. Flächenbilanz im Anhang). Somit bleibt ein Handlungsspielraum für zwischenzeitliche Änderungsverfahren. 2.3 Änderungen im Detail (Differenzliste) Nachfolgend werden die im Flächenwidmungsplan Nr gegenüber dem bisher geltenden Flächenwidmungsplan Nr idgf vorgenommenen Änderungen, Anpassungen und Adaptierungen kurz beschrieben, wobei sich die laufenden Nummern (Änderungen im Detail) auf die plangrafische Darstellung im Differenzplan beziehen: Bisher als Aufschließungsgebiete dargestellte Flächen, die künftig als vollwertiges Bauland ausgewiesen werden, sind im Differenzplan mit einer blauen Umrandung dargestellt und umfassen jene Flächen, wo die erforderlich gewesenen Aufschließungserfordernisse zwischenzeitlich bereits erfüllt wurden. Eine detaillierte Auflistung ist daher nicht erforderlich. Änderungen des bisherigen Bebauungsdichterahmens werden mit violetten Umrandungen dargestellt. 25

75 Erläuterungsbericht zum FWP Nr Feldkirchen bei Graz lfde. Nr. gemäß Differenzplan zum FWP Nr Vorgenommene Änderungen, Begründung und planungs-fachliche Erläuterungen Anpassungen an den aktuellen Katasterstand mit Stand vom Oktober 2014 mit geringfügigen Änderungen der bisherigen Festlegungen betreffend die neuen Grundstücksgrenzen (zb Straßen- und Wegenetz). Die im Differenzplan farblich dargestellten Änderungen betreffen Anpassungen/Arrondierungen zu Baulandkategorien (zb Kerngebiete, Gewerbegebiete, Allgemeine Wohngebiete) und werden diese ebenfalls grundstückbezogen näher dargestellt. Vollwertigkeitserklärung einer Teilfläche des bisher festgelegten Aufschließungsgebietes für Gewerbegebiet, betreffend das Grdst. Nr. 21/10, KG Lebern, aufgrund der nachweislichen Erfüllung der Aufschließungserfordernisse (Rücksichtnahme auf die im Süden bestehende Wohnhausbebauung, Mindestabstand 20 m zum bestehenden Wohnbauland, Abstimmung der baulichen Maßnahmen hinsichtlich Höhenentwicklung zur bestehenden Einfamilienwohnhausbebauung im Süden, Abstimmung der baulichen Maßnahme hinsichtlich Höhenentwicklung aufgrund der Lage innerhalb einer Flughafensicherheitszone, äußere Erschließung (Zufahrt) sowie Bedachtnahme auf die geltenden Bestimmungen betreffend des Grundwasserschongebietes), sowie der erfolgten Bebauung. Planmäßige Festlegung einer Sondernutzung im Freiland für Spielzwecke (spi) aufgrund des tatsächlichen Bestandes vor Ort und siedlungspolitischer Willensbildung. Geringfügige Arrondierung an den aktuellen Katasterstand und Festlegung als Bauland Reines Wohngebiet (WR) mit einem gebietstypischen Bebauungsdichterahmen von 0,2-0,4. Rückführung von Bauland Reines Wohngebiet (WR) in nunmehr Freiland landwirtschaftliche Nutzfläche (LF). Für das Grdst. Nr. 75/42, KG Lebern, gibt es eine grundbücherliche Dienstbarkeit der Nichtverbauung für die Republik Österreich. 26

76 Erläuterungsbericht zum FWP Nr Feldkirchen bei Graz Rückführung der bisher festgelegten Sondernutzung im Freiland für ökologische Ausgleichsmaßnahmen in nunmehr Freiland landwirtschaftliche Nutzfläche (LF) aufgrund des nicht vorhandenen Planzeichens für ökologische Ausgleichsmaßnahmen in der Planzeichenverordnung 2007 (bisherige Festlegung im FWP Nr idgf). Für den gegenständlichen Bereich westlich der Landesstraße B 67 wurde planzeichenkonform ein Freihaltegebiet gemäß 33 (2) Stmk. ROG 2010 festgelegt, um einen ausreichenden Abstand zwischen Landesstraße B 67 und dem bestehenden Wohngebiet zu erhalten, da dieses ohnedies als Lärmsanierungsgebiet aufgrund der Lage innerhalb der Fluglärmbelastungszone festgelegt und entsprechenden Emissionen ausgesetzt ist. Änderung von bisher Bauland Industriegebiet 1 (I1) mit einem Bebauungsdichterahmen von 0,2-1,0 in nunmehr Bauland Gewerbegebiet (GG) mit einem Bebauungsdichterahmen von 0,2-1,0 aufgrund des bestehenden gewerblichen Betriebes vor Ort (Transportunternehmen) und der legalgebietskonformen Gebietszugehörigkeit. Die bisher festgelegte Bebauungsdichte von 0,5-2,5 für das Bauland Kerngebiet im Ortszentrum von Feldkirchen wird nunmehr auf eine maximale Dichte von 1,5 für das gesamte Kerngebiet im Ortszentrum reduziert, um die Wahrung des Ortsbildes auf Basis der tatsächlichen Bestände vor Ort sicherzustellen und die verkehrsberuhigte Situation fortführten zu können. Die Ausschöpfung einer Dichte von 2,5 steht nicht im Einklang mit dem vorherrschenden und zukünftig angestrebten Ortsbild im Zentrum von Feldkirchen bei Graz. Es wird angemerkt, dass aufgrund siedlungspolitischer Willensbildung im gesamten Gemeindegebiet die max. Dichte für Kerngebiete auf 1,5 reduziert wird, um die Wahrung des Ortsbildes sicherzustellen und vor allem die bereits vorherrschende teilweise Überlastung durch den Verkehr hintanzuhalten. Planmäßige und legalgebietskonforme Änderung von bisher Bauland Allgemeines Wohngebiet (WA) in nunmehr Bauland Reines Wohngebiet (WR) mit dem Bebauungsdichterahmen von 0,2-0,5 an der Gemeindegrenze zur Stadt Graz sowie Vollwertigkeitserklärung des bisher festgelegten Aufschließungsgebietes für Allgemeines Wohngebiet aufgrund der Erfüllung der Aufschließungserfordernisse und nunmehr Festlegung als vollwertiges Bauland Reines Wohngebiet (WR) mit dem gebietstypischen Bebauungsdichterahmen von 0,2-0,5 für das gesamte Grdst. Nr. 774/1, KG Lebern. Änderung einer Teilfläche der Sondernutzung im Freiland für Erwerbsgärtnerei (ewg) in nunmehr Bauland Reines Wohngebiet (WR) mit dem gebietstypischen Bebauungsdichterahmen von 0,2-0,4 im Bereich des Elisabethweges aufgrund des vorliegenden Antrages und gegebenen Umsetzungsinteresses sowie Gebietsverträglichkeit. 27

77 Erläuterungsbericht zum FWP Nr Feldkirchen bei Graz Verringerung des Bebauungsdichterahmens von 0,2-1,0 des bebauten Baulandes Reines Wohngebiet auf nunmehr 0,2-0,8 aufgrund der maximal zulässigen Bebauungsdichte von 0,8 gemäß Bebauungsdichte-Verordnung Der unbebaute Bereich nördlich der Verkehrsfläche wird nunmehr als Bauland Reines Wohngebiet (WR) mit einem Bebauungsdichterahmen von 0,2-0,8 festgelegt und ist im Rahmen des Verfahrens zur Erstellung des das Maß der baulichen Nutzung festzulegen. Eine damit zusammenhängende mögliche Verringerung der im Flächenwidmungsplan festgelegten Grenzwerte der Bebauungsdichte geht mit diesem Verfahren einher. Das gegenständliche Gebiet umfasst die bestehenden Nutzungen der Alois Schönberger GmbH mit Schotterabbau und Rekultivierungsmaßnahmen und ist dieses als Sondernutzung im Freiland für Bodenentnahmeflächen (bef) festgelegt. Dem liegen verschiedene wasser- und gewerberechtliche Bewilligungen wie auch Gewinnungsbetriebspläne samt Wiederauffüllungsauflagen zu Grunde. Das gegenständliche Gebiet soll aufgrund seiner räumlichen Lage langfristig für künftige Planungen einer möglichen gewerblichen Nachnutzung zugeführt werden und wird deshalb eine Sondernutzung im Freiland für Bodenentnahmefläche mit einer zeitlich aufeinander folgenden Nutzung für Gewerbegebiet (bef[gg L35, L36, L37]) mit einem Bebauungsdichterahmen von 0,2-0,8 festgelegt. Als Eintrittsbedingung werden die nachweisliche Aufgabe der bisherigen Nutzungen auf Basis verschiedenster Bescheide, die im jeweiligen Anlassfall zu prüfen sind, sowie der Abschluss der Rekultivierungsmaßnahmen festgelegt. Weiters sind ein Verkehrskonzept inkl. Leistungsfähigkeitsnachweis mit Anbindung an die LB67 sowie ein konkretes Nutzungsprojekt vorzulegen. Für das gegenständliche Gebiet wird die Erlassung eines festgelegt und werden im gegenständlichen Verordnungswortlaut die Aufschließungserfordernisse aufgeführt. Besonders zu berücksichtigen sind dabei, durch die Nahelage zum Flughafen, die bundesrechtlichen Bestimmungen vor allem im Hinblick auf die Höhenentwicklung gem. Sicherheitszonenverordnung und Luftfahrtgesetz. Ferner ist die Marktgemeinde Feldkirchen bei Graz im geltenden RE- PRO Steirischer Zentralraum als Regionaler Industrie- und Gewerbestandort festgelegt und befindet sich das gegenständliche Gebiet innerhalb des Teilraumes für Siedlungs- und Industrielandschaften gem. 3 (8) des REPROs. Somit stehen die gegenständlichen Festlegungen auch nicht im Widerspruch zu den überörtlichen Planungen. 28

78 Erläuterungsbericht zum FWP Nr Feldkirchen bei Graz Änderung von bisher Bauland Reines Wohngebiet (WR) in nunmehr Bauland Dorfgebiet (DO) mit einem Bebauungsdichterahmen von 0,2-0,4 aufgrund eines rechtmäßig bestehenden Tierhaltungsbetriebes vor Ort. Nördlich des Kasperweges wird aufgrund des Tierhaltungsbetriebes im Sinne eines Zwiebelschalenprinzips in Abstimmung mit den Raumordnungsgrundsätzen (Teilraumabstimmung) ein Teilbereich des bisher festgelegten Baulandes Reines Wohngebiet (WR) nunmehr als Bauland Allgemeines Wohngebiet (WA) festgelegt. Arrondierung des Baulandes Reines Wohngebiet (WR) an den aktuellen Katasterstand und Rückführung der Grdst. Nr. 277/2 und 277/3 von bisher Sondernutzung im Freiland für Bodenentnahmefläche (bef) in künftig Freiland landwirtschaftliche Nutzfläche (LF), da diese unbebauten Grundstücke als Puffer zum südlich angrenzenden Wohngebiet diesen. Die Grundstücke Nr. 277/1 und 278/1, beide KG Lebern, werden aufgrund der vorliegenden Bescheide und Bestandes sowie der Erforderlichkeit von bisher Sondernutzung im Freiland Bodenentnahmefläche nunmehr als Verkehrsfläche für ruhenden Verkehr (Parkplatz) festgelegt. Die bisherige Festlegung als Sondernutzung im Freiland Trenngrün wird nunmehr planzeichenkonform als Freiland landwirtschaftliche Nutzfläche (LF) ausgewiesen (Trenngrün wurde in der PZVO 2007 nicht fortgeführt). Die bisher als Freiland landwirtschaftliche Nutzfläche (LF) ausgewiesenen Grundstücke werden aufgrund der erfolgten Bebauung und der Lage außerhalb der Fluglärmbelastungszone gem. gelt. REPRO Steirischer Zentralraum nunmehr als Bauland Reines Wohngebiet (WR) mit dem gebietstypischen Bebauungsdichterahmen von 0,2-0,4 festgelegt. Aufgrund einer vorliegenden Vereinbarung zwischen den Grundstückeigentümern am Sandgrubenweg und der Fa. Schönberger wird ein 5 m breiter Streifen Richtung Süden als Bauland Reines Wohngebiet mit dem Bebauungsdichterahmen von 0,2-0,4 festgelegt, da dieser Streifen nach Wiederauffüllung der Schottergrube an die angrenzenden Grundstückseigentümer übertragen wird. Festlegung einer Sondernutzung im Freiland für Schießstätten (sst) aufgrund des vor Ort befindlichen Schusskanals. 16 Änderung von bisher Bauland Gewerbegebiet (GG) mit einem Bebauungsdichterahmen von 0,2-1,0 in nunmehr Bauland Allgemeines Wohngebiet (WA) mit einem gebietstypischen Bebauungsdichterahmen von 0,2-0,4 aufgrund der tatsächlichen Bebauung mit einem Ein- 29

79 Erläuterungsbericht zum FWP Nr Feldkirchen bei Graz familienwohnhaus und der Lage außerhalb der Fluglärmbelastungszone sowie der siedlungspolitisch angestrebten Ordnung der Siedlungsgebiete. Aufgrund der vorliegenden Zustimmungserklärung des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport dürfen die außerbücherlichen Eigentümer künftige Behördenverfahren einleiten und betreiben. Somit liegen nunmehr geänderte Planungsvoraussetzungen vor und wird aufgrund der geplanten Errichtung einer Bogenschießanlage im nördlichen Bereich des ehem. Fliegerhorstes eine Sondernutzung im Freiland für Sport (Bogenschießen) festgelegt. Die Zufahrt erfolgt aus Richtung Süden über das Gemeindegebiet von Kalsdorf. Die Sicherheit des Flughafens ist zu gewährleisten. Analog zu Punkt 17 liegen im gegenständlichen Bereich auch hier geänderte Planungsvoraussetzungen vor und werden aufgrund der vorliegenden Anträge Sondernutzungen im Freiland für Sport (Hindernisbahn, Beachvolleyball sowie Hochseilgarten) festgelegt (sh. 17). Analog zu Punkt 17 sowie Punkt 18 liegt der gegenständliche Bereich im südlichen Teil des ehem. Fliegerhorstes Nittner und sollen die bebauten Bereiche des gegenständlichen Gebietes gemäß der vorliegenden Anträge der Asset One nunmehr einer gewerblichen Nachnutzung zugeführt und somit als Bauland Gewerbegebiet (GG L39) mit einem Bebauungsdichterahmen von 0,2-1,0 festgelegt werden. Diese Festlegung geschieht auch im Einklang mit der bereits durchgeführten und rechtskräftigen 12. Änderung des 4. Flächenwidmungsplanes der südlich angrenzenden Marktgemeinde Kalsdorf bei Graz. Über den zu erstellenden BBPL ist die Einfügung in den Siedlungsraum sowie die Hintanhaltung von Belästigungen der Anrainerschaft sicherzustellen. Festlegung einer Verkehrsfläche aufgrund des tatsächlichen Bestandes vor Ort (Fahrradbrücke über die A2 Südautobahn und Anschluss an die Obere Bahnstraße). Eine flächenmäßig geringfügige Teilfläche östlich der Verkehrsfläche wird nunmehr als Freiland (LF) ausgewiesen. 20 Die bisher als Bauland Gewerbegebiet bzw. Bauland Aufschließungsgebiet für Gewerbegebiet festgelegten Flächen werden nunmehr als Bauland Kerngebiet (KG) mit einem gebietstypischen Bebauungsdichterahmen von 0,5-1,5 festgelegt, da sich auf den gegenständlichen Grundstücken ein Schnellrestaurant, eine Tankstelle sowie ein Verkaufsgeschäft für Reitsportartikel befinden und diese Nutzungen im Kerngebiet besser agieren können. Östlich des gegenständlichen Bereiches gibt es einen Anschluss zu einem bestehenden Kerngebiet. 30

80 Erläuterungsbericht zum FWP Nr Feldkirchen bei Graz 21 Die bisher festgelegte Bebauungsdichte von 0,5-2,5 für das Bauland Kerngebiet (KG) wird nunmehr auf eine maximale Dichte von 1,5 reduziert, um die Wahrung des Ortsbildes auf Basis der tatsächlichen Bestände vor Ort sicherzustellen und die verkehrsberuhigte Situation fortführten zu können. Die Ausschöpfung einer Dichte von 2,5 steht nicht im Einklang mit dem vorherrschenden und zukünftig angestrebten Ortsbild im Zentrum von Feldkirchen bei Graz. Es wird angemerkt, dass aufgrund siedlungspolitischer Willensbildung im gesamten Gemeindegebiet die max. Dichte für Kerngebiete auf 1,5 reduziert wird, um die Wahrung des Ortsbildes sicherzustellen und vor allem die bereits vorherrschende teilweise Überlastung durch den Verkehr hintanzuhalten. Das bisher festgelegte Bauland Gewerbegebiet (GG) mit dem Bebauungsdichterahmen von 0,2-0,8 wird nunmehr im nördlichen Bereich dem bestehenden Bauland Kerngebiet (KG) zugeordnet und ein Bebauungsdichterahmen von 0,5-0,8 festgelegt sowie im südlichen Bereich dem angrenzenden Bauland Dorfgebiet (DO) mit dem Bebauungsdichterahmen von 0,2-0,8 zugeordnet. Das Grdst. Nr. 723/3, KG Lebern, wird nunmehr zur Gänze als Bauland Allgemeines Wohngebiet (WA) mit einem Bebauungsdichterahmen von 0,2-0,4 im Sinne einer Arrondierung festgelegt Das Grdst. Nr. 720/3, KG Lebern, wird als Bauland - Allgemeines Wohngebiet (WA) mit dem Bebauungsdichterahmen von 0,2-0,5 als Erweiterung des bereits bestehenden Baulandes festgelegt, da es mit dem südlich angrenzenden Grdst. Nr. 720/21 eine Liegenschaft bildet und sich darauf eine Teilfläche des Carports als auch eine kleine Gartenhütte befinden. Vollwertigkeitserklärung des bisher festgelegten Aufschließungsgebietes für Allgemeines Wohngebiet aufgrund der gänzlichen Erfüllung der Aufschließungserfordernisse und der bereits erfolgten Bebauung des gesamten Bereiches. Für das Bauland Dorfgebiet (DO) wird zur Vereinheitlichung des Gebietes eine homogene gebietskonforme Bebauungsdichte von 0,2-0,6 festgelegt. Das Grdst. Nr. 673/1, KG Lebern, wird statt bisher Freiland nunmehr als Bauland Dorfgebiet (DO) mit dem gebietstypischen Bebauungsdichterahmen von 0,2-0,6 aufgrund eines vierseitigen Baulandanschlusses festgelegt. Aufgrund der im Rahmen der Bestandsaufnahme zahlreich vorgefundenen Tierhaltungsbetriebe werden die bisher festgelegten Baulandbereiche für Bauland Allgemeines Wohngebiet (WA) nunmehr nut- 31

81 Erläuterungsbericht zum FWP Nr Feldkirchen bei Graz zungskonform als Bauland Dorfgebiet (DO) mit einem einheitlichen Bebauungsdichterahmen von 0,2-0,6 festgelegt. Vollwertigkeitserklärung des bisher festgelegten Aufschließungsgebietes für Allgemeines Wohngebiet aufgrund der gänzlichen Erfüllung der Aufschließungserfordernisse und der zwischenzeitlich erfolgten Bebauung. Großflächige Änderungen der bisher festgelegten Aufschließungsgebiete für Industriegebiete in nunmehr Aufschließungsgebiete für Gewerbegebiete (GG L11, L12, L13) mit einem gebietstypischen Bebauungsdichterahmen von 0,2-1,5 aufgrund der siedlungspolitischen Intention der Marktgemeinde Feldkirchen bei Graz, den gegenständlichen Bereich als Gewerbestandort mit gemäßigtem Gewerbe ohne industrielle, gebietsunverträgliche Nutzung zu entwickeln und zu etablieren. Die bisher festgelegte Bebauungsdichte von 0,5-2,5 der Baulandflächen für Kerngebiete (KG) bzw. Aufschließungsgebiete für Kerngebiete im Hauptort von Abtissendorf wird analog zum Hauptort von Feldkirchen nunmehr einheitlich auf eine maximale Dichte von 1,5 reduziert, um die Wahrung des Ortsbildes auf Basis der tatsächlichen Bestände vor Ort sicherzustellen und die verkehrsberuhigte Situation fortführten zu können. Die Ausschöpfung einer Dichte von 2,5 steht nicht im Einklang mit dem vorherrschenden und zukünftig angestrebten Ortsbild im Zentrum von Feldkirchen bei Graz. Es wird angemerkt, dass aufgrund siedlungspolitischer Willensbildung im gesamten Gemeindegebiet die max. Dichte für Kerngebiete auf 1,5 reduziert wird, um die Wahrung des Ortsbildes sicherzustellen und vor allem die bereits vorherrschende teilweise Überlastung durch den Verkehr hintanzuhalten. Das Grdst. Nr. 232/14, KG Lebern, wird aufgrund einer vorhandenen Altlast von bisher Bauland Kerngebiet nunmehr als Freiland mit einer zeitlich aufeinander folgenden Nutzung Kerngebiet (LF[KG L38]) mit einem Bebauungsdichterahmen von 0,5-1,5 festgelegt. Als Eintrittsbedingung für die zeitlich aufeinander folgende Nutzung wird die positive Abstimmung und nachweislich gegebene Bebaubarkeit nach ALSAG mit der zuständigen Behörde festgelegt. Das Grdst. Nr..76, KG Lebern, wird statt bisher Bauland Allgemeines Wohngebiet (WA) nunmehr als Bauland Dorfgebiet (DO) aufgrund der Lage innerhalb des Belästigungsbereiches eines Tierhaltungsbetriebes mit einer Geruchszahl G 20 festgelegt. Das Grdst. Nr. 639/7, KG Lebern, wird statt bisher Bauland Allgemeines Wohngebiet (WA) nunmehr als Verkehrsfläche aufgrund des tatsächlichen Bestandes festgelegt. 32

82 Erläuterungsbericht zum FWP Nr Feldkirchen bei Graz Die bisher festgelegte Sondernutzung im Freiland für Erholungszwecke mit zeitlich aufeinander folgender Nutzung Bauland Aufschließungsgebiet für Reines Wohngebiet wird nunmehr als Bauland Aufschließungsgebiet für Reines Wohngebiet (WR L26) festgelegt, da die Erholungsfläche nicht mehr genutzt wird und somit die zeitliche Folgenutzung nachweislich bereits eingetreten ist Die bisher festgelegte Sondernutzung im Freiland für Erholungszwecke mit zeitlich aufeinander folgender Nutzung Freiland wird nunmehr ebenfalls als Bauland Reines Wohngebiet, aufgrund des vorliegenden Umsetzungsinteresses, festgelegt und dem westlich angrenzenden Aufschließungsgebiet Nr. L26 zugeordnet. Die Abgrenzung erfolgt gem. dem vorliegenden Teilungsausweis und wird demzufolge der nördliche Bereich als Freiland ausgewiesen (Anpassung an den Kataster). Der östliche Bereich des Grdst. Nr. 1148, KG Lebern, wird aufgrund des aktuell vorliegenden Waldplanes von bisher Bauland Reines Wohngebiet (WR) nunmehr als Freiland mit zeitlich aufeinander folgender Nutzung Bauland Reines Wohngebiet (LF[WR]) und einem gebietstypischen Bebauungsdichterahmen von 0,2-0,3 ausgewiesen. Die Baulandfestlegung kann mit Eintritt der zeitlich aufeinanderfolgenden Nutzung bei vorliegendem Nachweis der Nichtwaldfeststellung bzw. Rodungsbewilligung erfolgen 4. Das bisher festgelegte Bauland Gewerbegebiet (GG) mit einem Bebauungsdichterahmen von 0,2-1,5 wird nunmehr als Bauland Kerngebiet (KG) mit einem gebietstypischen Bebauungsdichterahmen von 0,5-1,5 aufgrund der Gebietstypizität (Bauland Kerngebiet südlich und westlich des gegenständlichen Bereiches) festgelegt. Die vorhandenen Betriebe sind gem. Stmk. ROG 2010 auch im Kerngebiet zulässig. 33 Das Grdst. Nr. 624 sowie der westliche Teil des Grdst. Nr. 626/1 wird von bisher Bauland Allgemeines Wohngebiet (WA) nunmehr als Freiland landwirtschaftlich genutzte Fläche ausgewiesen, da es sich um eine landwirtschaftliche Hofstelle handelt und die Errichtung eines kleinen Stalles geplant ist. Für allfällige Neu-, Zu und Umbauten sind somit bei nachweislich gegebener Betriebserforderlichkeit die Bestimmungen des 33 (4) Stmk. ROG 2010 anzuwenden. Eine Festlegung als Bauland Dorfgebiet ist aufgrund der punktförmigen Nutzung und der Festlegungen des ÖEK (Wohnen und Zentrum) nicht zulässig. 4 vgl. auch das diesbezügliche Schreiben der Abteilung 13 vom , GZ: ABT / an alle Gemeinden 33

83 Erläuterungsbericht zum FWP Nr Feldkirchen bei Graz Festlegung als Bauland Kerngebiet (KG L30) mit einem gebietstypischen Bebauungsdichterahmen von 0,5-1,5 aufgrund des vorhandenen Antrages auf Umwidmung und des 4-seitigen Baulandanschlusses. Die Aufschließungserfordernisse sind dem Wortlaut zu entnehmen. Die bisher festgelegte Verkehrsfläche auf Grdst. Nr. 367/2, KG Lebern, wird ebenfalls dem Bauland Kerngebiet (KG L30) zugeordnet Aufgrund der vorherrschenden teilweisen Überlastung durch den Verkehr werden die Grdst. Nr. 367/1, 367/5 und 367/6, alle KG Lebern, von bisher Bauland Kerngebiet nunmehr in Bauland Aufschließungsgebiet für Kerngebiet (KG L43) mit einem Bebauungsdichterahmen von 0,5-1,5 rückgeführt. Ein Verfahren zur Erstellung eines ist für den gegenständlichen Bereich nicht erforderlich, wird aber als Aufschließungserfordernis die Erstellung eines Gesamtverkehrskonzeptes ivm dem östlich angrenzenden Aufschließungsgebiet Nr. L30 und dem südlich angrenzenden Aufschließungsgebiet Nr. L31 festgelegt. Eine Teilfläche des Grdst. Nr. 1253, KG Lebern, wird aufgrund des vorhandenen Antrages als Bauland Reines Wohngebiet (WR L27) mit einem gebietstypischen Bebauungsdichterahmen von 0,2-0,4 festgelegt und dem südlich angrenzenden Aufschließungsgebiet zugeordnet. Das Grdst. Nr. 1290/1 und die Baufläche.344, beide KG Lebern, werden als Bauland Reines Wohngebiet mit dem gebietstypischen Bebauungsdichterahmen von 0,2-0,4 festgelegt, da diese bereits bebaut sind und über einen zweiseitigen Baulandanschluss sowie Baulandeignung verfügen Die in der Natur bestehende Verkehrsfläche auf dem Grdst. Nr. 1290/4 wird nunmehr auch im Flächenwidmungsplan als Verkehrsflächen festgelegt. Festlegung von Bauland Allgemeines Wohngebiet mit einem gebietstypischen Bebauungsdichterahmen von 0,2-0,3, da das gegenständliche Gebiet im überwiegenden Ausmaß bebaut ist und sich im Westen ein Baulandanschluss zum bestehenden Allgemeinen Wohngebiet befindet. Änderung von bisher Bauland Reines Wohngebiet (WR) in nunmehr Bauland Dorfgebiet (DO) mit einem Bebauungsdichterahmen von 0,2-0,4 aufgrund des rechtmäßig bestehenden Tierhaltungsbetriebes vor Ort. Die umliegenden Baulandwidmungen werden aufgrund des Tierhaltungsbetriebes im Sinne eines Zwiebelschalenprinzips in Abstimmung mit den Raumordnungsgrundsätzen (Teilraumabstimmung) 34

84 Erläuterungsbericht zum FWP Nr Feldkirchen bei Graz statt bisher Bauland Reines Wohngebiet (WR) nunmehr als Bauland Allgemeines Wohngebiet (WA) festgelegt. Das Grdst. Nr. 530/12, KG Lebern, wird aufgrund der erfolgten Bebauung und somit der Erfüllung der Aufschließungserfordernisse als vollwertig erklärt. Das Grdst. Nr. 530/9, KG Lebern, wird nunmehr als Arrondierung zur Gänze als Gewerbegebiet mit dem Bebauungsdichterahmen von 0,2-1,0 festgelegt. Rücknahme des Baulandes Gewerbegebiet und nunmehrige Ausweisung als Freiland (LF) aufgrund nicht erfolgter Umsetzung innerhalb der letzten Planungsperioden sowie nicht getätigter Investitionen zur Baulandreifmachung bzw. zur Realisierung einer etwaigen Bebauung. Die nunmehr als Freiland ausgewiesenen Flächen können bei tatsächlich gegebenem Bedarf und Baulandeignung mittels Vereinfachtem Flächenwidmungsplan- Änderungsverfahren ggf. wieder als Bauland festgelegt werden (Berücksichtigung im Entwicklungsplan Nr ist erfolgt). Die beiden südlich des o.a. Freilandes gelegenen Grundstücke werden von bisher Bauland Gewerbegebiet (GG) nunmehr ebenfalls als Freiland (LF) ausgewiesen und gelten die Bestimmungen des 33 (5) Stmk. ROG Eine Festlegung als Bauland Allgemeines Wohngebiet ist aufgrund der Lage innerhalb der 60 db Fluglärmisophone gem. REPRO nicht zulässig. Das Grdst. Nr. 508/3, KG Lebern, wird als vollwertiges Bauland Gewerbegebiet mit dem Bebauungsdichterahmen von 0,2-1,0 aufgrund der erfolgten Bebauung erklärt. Der in der Natur bestehende Weg, der die äußere Anbindung für das gegenständliche Bauland Gewerbegebiet darstellt, wird als Verkehrsfläche festgelegt. 41 Der Bebauungsdichterahmen wird für das Bauland Gewerbegebiet von 0,2-0,4 auf gebietstypische 0,2-0,5 erhöht. 42 Für das Grdst. Nr. 505/1, KG Lebern, erfolgt eine Anpassung an den aktuellen Kataster und wird dieses statt bisher als Bauland Gewerbegebiet nunmehr als Bauland Aufschließungsgebiet für Allgemeines Wohngebiet mit dem gebietstypischen Bebauungsdichterahmen von 0,2-0,5 festgelegt. Die ehemals bestehenden Gebäude auf dem ehemaligen Heeresgelände Ost wurden zur Gänze abgebrochen und ist somit der Konsens nachweislich untergegangen. Aus diesem Grund ist die Neufestlegung eines Gebietes baulicher Entwicklung für Wohnen im Örtlichen Entwicklungskonzept aufgrund der Lage innerhalb der 60 db Fluglärmiso- 35

85 Erläuterungsbericht zum FWP Nr Feldkirchen bei Graz phone formal nicht zulässig (siehe REPRO Bestimmungen) und wurde dementsprechend ein Gebiet baulicher Entwicklung für Industrie/Gewerbe festgelegt. Es erfolgt somit eine bestimmungsgemäße Rückführung in Freiland (LF) (konkrete Nutzungsabsichten liegen für den gegenständlichen Bereich nicht vor). Die nunmehr als Freiland ausgewiesene Fläche kann bei tatsächlich gegebenem Bedarf und konkretem Umsetzungswillen mittels Vereinfachtem Flächenwidmungsplan-Änderungsverfahren ggf. wieder als Bauland festgelegt werden (Berücksichtigung im Entwicklungsplan Nr ist erfolgt). Vollwertigkeitserklärung des bisher festgelegten Aufschließungsgebietes für Allgemeines Wohngebiet aufgrund der nachweislichen Erfüllung der Aufschließungserfordernisse (Äußere Anbindung an das Gemeindestraßennetz, Innere Erschließung, Umsetzung der Festlegungen gem. gelt. 1. Änderung des 5/98 ). Für das Bauland Einkaufszentrum 2 (E2) wird eine zeitlich aufeinander folgende Nutzung für Bauland Allgemeines Wohngebiet (E2[WA L22]) mit einem Bebauungsdichterahmen von 0,2-0,6 aufgrund des siedlungspolitischen Interesses zur Vereinheitlichung des Wohngebietes und der Aufgabe der bisherigen Nutzung als Verkaufsmarkt festgelegt. Festlegung als Bauland Allgemeines Wohngebiet (WA W3) und östlich angrenzend als Bauland Aufschließungsgebiet für Reines Wohngebiet (WR W4) aufgrund des vorliegenden Antrages sowie zur Schließung der vorhandenen Baulandlücke. Die Festlegungen betreffen nur eine Teilfläche des gegenständlichen Grundstückes und reichen nicht bis zum Geruchsschwellenabstand des nahe gelegenen Tierhaltungsbetriebes mit einer Geruchszahl G Südlich davon erfolgt eine kleinflächige Arrondierung des Baulandes Allgemeines Wohngebiet (WA) in nunmehr Bauland Reines Wohngebiet (WR). Aufgrund der im Rahmen der Bestandsaufnahme zahlreich vorgefundenen Tierhaltungsbetriebe im Ortsteil Wagnitz erfolgt eine großflächige nutzungskonforme Änderung von bisher festgelegtem Bauland Reines Wohngebiet (WR) in nunmehr Bauland Dorfgebiet (DO) mit dem Bebauungsdichterahmen von 0,2-0,4 aufgrund des Dorfgebietscharakters sowie der angeführten Tierhaltungsbetriebe. Als Übergang zum bestehenden Bauland Reines Wohngebiet (WR) wird im Sinne eines Zwiebelschalenprinzips in Abstimmung mit den Raumordnungsgrundsätzen (Teilraumabstimmung) zwischen dem Bauland Dorfgebiet (DO) und dem Bauland Reines Wohngebiet (WR) nunmehr Bauland Allgemeines Wohngebiet (WA) in mindes- 36

86 Erläuterungsbericht zum FWP Nr Feldkirchen bei Graz tens 1 Bauplatztiefe festgelegt. Aufgrund des aktuell vorliegenden Waldplanes erfolgt für kleine Teilflächen des bestehenden Baulandes Reines Wohngebiet (WR) nunmehr eine Rückführung in Freiland mit zeitlich aufeinander folgender Nutzung Bauland Reines Wohngebiet (LF[WR]). Die Baulandfestlegung kann mit Eintritt der zeitlich aufeinander folgenden Nutzung bei vorliegendem Nachweis der Nichtwaldfeststellung bzw. Rodungsbewilligung erfolgen 5. Vollwertigkeitserklärung des bisher festgelegten Aufschließungsgebietes für Reines Wohngebiet aufgrund der gänzlichen Erfüllung der Aufschließungserfordernisse (Nachweis äußere Anbindung an das Gemeindestraßennetz (die errichtete Zufahrt wird nunmehr als Verkehrsfläche festgelegt), innere Erschließung, Erstellung eines ). Vollwertigkeitserklärung der bisher festgelegten Aufschließungsgebiete für Reine Wohngebiete aufgrund der gänzlichen Erfüllung der Aufschließungserfordernisse. Für das Grdst. Nr. 272/1 u.a., KG Wagnitz, wurden die Aufschließungserfordernisse (Äußere Anbindung an das Gemeindestraßennetz, innere Erschließung und geordnete Abfuhr der Oberflächenwässer) erfüllt. Für das Grdst. Nr. 269/3, sowie das Grdst. Nr. 270/2 u.a., KG Wagnitz, liegen rechtskräftige Bebauungspläne vor und sind die gegenständlichen Gebiete mittlerweile zur Gänze bebaut. Für das Grdst. Nr. 69/6, KG Wagnitz, erfolgt eine kleinflächige Arrondierung und wird dieses nunmehr planmäßig zur Gänze als Bauland Allgemeines Wohngebiet (WA) mit einem gebietstypischen Bebauungsdichterahmen von 0,2-0,5 festgelegt Vollwertigkeitserklärung des bisher festgelegten Aufschließungsgebietes für Allgemeines Wohngebiet aufgrund der gänzlichen Erfüllung der Aufschließungserfordernisse (Äußere Anbindung an das übergeordnete Verkehrswegenetz, innere Erschließung, Lärmfreistellung). Für das gegenständliche Gebiet liegt zudem ein rechtskräftiger Bebauungsplan vor und sind einige Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches bereits bebaut. Vollwertigkeitserklärung des bisher festgelegten Aufschließungsgebietes für Gewerbegebiet betreffend die Grdst. Nr. 64/12, 59/3 und 59/1, alle KG Wagnitz, aufgrund der erfüllten Aufschließungserfordernisse sowie der erfolgten Bebauung. Die Grdst. Nr. 56 und 57, beide KG Wagnitz, werden von bis- 5 vgl. auch das diesbezügliche Schreiben der Abteilung 13 vom , GZ: ABT / an alle Gemeinden 37

87 Erläuterungsbericht zum FWP Nr Feldkirchen bei Graz her Bauland - Industriegebiete 1 nunmehr als Bauland Gewerbegebiete (GG W15) mit einem Bebauungsdichterahmen von 0,2-1,2 zur gebietsverträglichen Etablierung als Gewerbestandort festgelegt. Die Bebauungsdichte der aufgrund der Gemeindegrenzänderung zwischen der Marktgemeinde Kalsdorf bei Graz und der Marktgemeinde Feldkirchen bei Graz erhaltenen Fläche betreffend das Bauland - Industriegebiet 1 wird von bisher 0,2-1,0 auf einen gebietstypischen Bebauungsdichterahmen von 0,2-1,2 angehoben. Änderung des Baulandes Industriegebiet 1 in nunmehr Bauland Gewerbegebiet (GG W17) mit einem Bebauungsdichterahmen von 0,2-1,2 aufgrund der siedlungspolitischen Intention einer gebietstypischen Gewerbestandortentwicklung. Bei der im Zuge der Gemeindegrenzänderung mit der Marktgemeinde Kalsdorf bei Graz erhaltenen Fläche wird der Bebauungsdichterahmen von 0,2-1,0 auf den seit jeher gebietstypischen Bebauungsdichterahmen von 0,2-1,2 angepasst. Eine Berücksichtigung des südlich angrenzenden Wohngebietes hat im Zuge der Bebauungsplanung zu erfolgen. Vollwertigkeitserklärung des bisher festgelegten Aufschließungsgebietes für Allgemeines Wohngebiet sowie Aufschließungsgebietes für Reines Wohngebiet aufgrund der gänzlichen Erfüllung der Aufschließungserfordernisse. Für den gegenständlichen Bereich liegt ein rechtskräftiger Bebauungsplan vor und ist ein Großteil der Grundstücke bereits bebaut. Das Grdst. Nr. 293/10, KG Wagnitz, wird nutzungsgemäß als Verkehrsfläche festgelegt und gibt es somit über den Franz-Stangl- Weg eine vollständige verkehrstechnische Durchwegung des gegenständlichen Gebietes. Aufgrund dieser Durchwegung entfällt der bisher festgelegte Wendehammer und erfolgt eine Arrondierung des Baulandes Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß aktuellem Kataster. Das Grdst. Nr. 331, KG Wagnitz, wird aufgrund eines eingebrachten Antrages nunmehr zur Gänze als Bauland - Aufschließungsgebiet für Allgemeines Wohngebiet (WA W18) mit einem gebietstypischen Bebauungsdichterahmen von 0,2-0,5 festgelegt und dem bisherigen Allgemeines Wohngebiet zugeordnet. Aufgrund des Eintritts der bisher festgelegten zeitlich aufeinander folgenden Nutzung (bisherige Festlegung als Sondernutzung im Freiland für Tennisplatz mit zeitlich aufeinander folgender Nutzung Allgemeines Wohngebiet) wird das gegenständliche Gebiet planmäßig als Bau- 38

88 Erläuterungsbericht zum FWP Nr Feldkirchen bei Graz 56 land Allgemeines Wohngebiet (WA) mit einem gebietstypischen Bebauungsdichterahmen von 0,2-0,5 festgelegt. Für das Bauland Dorfgebiet (DO) wird eine zeitlich aufeinander folgende Nutzung für Reines Wohngebiet (DO[WR]) mit dem gebietstypischen Bebauungsdichterahmen von 0,2-0,4 festgelegt, da der Betreiber des angrenzenden Tierhaltungsbetriebes lt. eigenen Angaben seinen Betrieb in den nächsten Jahren still legen möchte. Als Eintrittsbedingung für die zeitlich aufeinander folgende Nutzung wird die nachweisliche Aufgabe des Tierhaltungsbetriebes festgelegt. Die Grdst. Nr. 407/20 und 407/23 (Teilfl.), beide KG Wagnitz, werden von bisher Sanierungsgebiet für Bauland Reines Wohngebiet nunmehr als Bauland Reines Wohngebiet (WR W23) mit einem Bebauungsdichterahmen von 0,2-0,4 festgelegt. Als Aufschließungserfordernisse werden die äußere Anbindung, die innere Erschließung sowie die Oberflächenentwässerung gem. Wortlaut festgelegt Die bisher als Sanierungsgebiet für Bauland Reines Wohngebiet festgelegte Teilfläche des Grdst. Nr. 407/3, KG Wagnitz, wird aufgrund der Lage innerhalb von Hochabwasserabflussbereichen künftig als Freiland mit zeitlich aufeinander folgender Nutzung Bauland Reines Wohngebiet (LF[WR]) mit dem gebietstypischen Bebauungsdichterahmen von 0,2-0,4 ausgewiesen. Als Eintrittsbedingung für die zeitlich aufeinander folgende Nutzung wird der Nachweis der Hochwasserfreistellung inkl. Freibord (0,30 m gem. Stellungnahme der Hydroconsult GmbH) aufgrund der Lage innerhalb der HQ 100 Anschlaglinie festgelegt. Die gegenständliche Stellungnahme ist in den Beilagen angefügt. Im Bereich der Unteren Waldsiedlung wird die in der Natur bestehende Verkehrsfläche auch als solche im Flächenwidmungsplan festgelegt. Dies deshalb, da der gegenständliche Bereich bereits vollständig bebaut ist und die gegenständliche Verkehrsfläche als äußere Anbindung an das Gemeindestraßennetz dient. Änderung von bisher Bauland Industriegebiet 1 (I1) in nunmehr Bauland Gewerbegebiet (GG) mit einem Bebauungsdichterahmen von 0,2-1,0 aufgrund des Bestandes vor Ort. Für den westlichen Bereich des Grdst. Nr. 374, KG Wagnitz, im Ausmaß etwa einer Bauplatztiefe erfolgt eine Neufestlegung von Bauland Allgemeines Wohngebiet (WA) mit dem gebietstypischen Bebauungsdichterahmen von 0,2-0,5 aufgrund eines vorliegenden Antrages. Die Abgrenzung im Osten erfolgt entlang der gegebenen Hangkante. 39

89 Erläuterungsbericht zum FWP Nr Feldkirchen bei Graz Es erfolgt eine kleinflächige Arrondierung des Baulandes Allgemeines Wohngebiet an den aktuellen Kataster Die bisher als Bauland Gewerbegebiet (GG) bzw. als Bauland - Allgemeines Wohngebiet (WA) festgelegte Zinsergasse wird nunmehr als Verkehrsfläche gemäß Naturbestand festgelegt. Das Grdst. Nr. 380/10, KG Lebern, wurde vom Flughafen nicht abgelöst und liegt aufgrund des teilweisen Widerrufs der 3., 4. und 5. Zivilflugplatz-Bewilligung nunmehr außerhalb der Flugplatzgrenze. Das mit einem Einfamilienwohnhaus bebaute Grundstück befindet sich jedoch innerhalb der 60 db Fluglärmisophone und ist gem. REPRO die Festlegung von neuem Bauland Allgemeines Wohngebiet (Sanierungsgebiet Lärm) aus formalen Gründen nicht zulässig. Aus diesem Grund wird das gegenständliche Grundstück als Freiland ausgewiesen. Die gegenständlichen Grundstücke wurden vom Flughafen nicht abgelöst und liegen aufgrund des teilweisen Widerrufs der 3., 4. und 5. Zivilflugplatz-Bewilligung nunmehr außerhalb der Flugplatzgrenze. Aus diesem Grund erfolgt eine Festlegung im Anschluss an die jeweils angrenzenden bestehenden Festlegungen als Bauland Aufschließungsgebiet für Kerngebiet mit einem gebietstypischen Bebauungsdichterahmen von 0,5-1,5. Für die gegenständlichen Flächen besteht Bebauungsplanpflicht und werden im gegenständlichen Verordnungswortlaut die Aufschließungserfordernisse aufgeführt. Besonders zu berücksichtigen ist dabei der Trassenverordnungsstreifen der Koralmbahn. Das Grdst. Nr. 92/14, KG Lebern, wurde vom Flughafen nicht abgelöst und liegt aufgrund des teilweisen Widerrufs der 3., 4. und 5. Zivilflugplatz-Bewilligung nunmehr außerhalb der Flugplatzgrenze. Es wird aufgrund des Bestandes vor Ort eine Sondernutzung im Freiland Lagerplatz (lgp, Ausstellungsfläche) festgelegt, da bereits zum jetzigen Zeitpunkt Steine und ähnliche Materialien ausgestellt werden. Bei künftigen Vorhaben auf dem gegenständlichen Grundstück ist jedenfalls die Lage in der Flughafen-Sicherheitszone A/B zu berücksichtigen. Die gegenständlichen Grundstücke wurden vom Flughafen nicht abgelöst und liegen aufgrund des teilweisen Widerrufs der 3., 4. und 5. Zivilflugplatz-Bewilligung nunmehr außerhalb der Flugplatzgrenze. Das Gebiet umfasst die bestehenden Nutzungen der Alois Schönberger GmbH mit Schotterabbau und Rekultivierungsmaßnahmen und liegen dem verschiedene wasser- und gewerberechtliche Bewilligungen wie auch Gewinnungsbetriebspläne samt Wiederauffüllungsauflagen zu Grunde. Die gegenständlichen Bereiche innerhalb der Sicherheitszone A inklusive einem 35 m breiten Pufferstreifen Richtung Westen werden im 40

90 Erläuterungsbericht zum FWP Nr Feldkirchen bei Graz Sinne der derzeitigen Nutzung und vorliegenden Bescheide als Sondernutzung im Freiland Bodenentnahmefläche ausgewiesen. Da die Bereiche innerhalb der Sicherheitszone A im Hinblick auf die Bebauung (Höhenentwicklung) eingeschränkt sind, wird seitens der Aufsichtsbehörde als zeitlich aufeinander folgende Nutzung Freiland landwirtschaftlich genutzte Fläche bestimmt (inkl. o.a. 35 m Pufferbereich). Teilflächen der Grdst. Nr. 33/5 und 34/4, beide KG Lebern, werden als Verkehrsfläche aufgrund des tatsächlichen Bestandes in der Natur festgelegt. Diese dient derzeit als Anbindung des gegenständlichen Abbaugebietes an die östlich des Flughafens verlaufende LB Das Grdst. Nr. 1411/1, KG Lebern, liegt im Eigentum der ÖBB und wird demnach zur Gänze als Bahngrund ersichtlich gemacht. Das Grdst. Nr. 1411/1, KG Lebern, liegt im Eigentum der ÖBB und wird demnach als Bahngrund ersichtlich gemacht (Anpassung an den Kataster). Das Grdst. Nr. 102/6, KG Lebern, wird an den aktuellen Kataster angepasst und erfolgt somit eine Festlegung als Bauland - Allgemeines Wohngebiet (WA) mit einem gebietstypischen Bebauungsdichterahmen von 0,2-0,6. Aufgrund der mittlerweile erfolgten Bebauung und der mittlerweile errichteten Straße (Anton-Bruckner-Gasse) erfolgt die Festlegung einer Verkehrsfläche für das Grdst. Nr. 68/2, KG Wagnitz. Im nordöstlichsten Bereich der Marktgemeinde Feldkirchen bei Graz (sogenannte Feldkirchen Au ) an der Gemeindegrenze zur Stadtgemeinde Graz erfolgt für den baulichen Bestand der dortigen Wohngebäude im Freiland eine Festlegung als Bauland Reines Wohngebiet (WR) mit einem gebietstypischen Bebauungsdichterahmen von 0,2-0,4. Das unbebaute Grundstück wird als Bauland Aufschließungsgebiet für Reines Wohngebiet (WR L3) mit dem Bebauungsdichterahmen von 0,2-0,4 und der Verpflichtung zur Erstellung eines (über m² Fläche im Landschaftsschutzgebiet) festgelegt. Im geltenden REPRO Steirischer Zentralraum wurde der gegenständliche Bereich im Gegensatz zum bisherigen REPRO Graz/Graz- Umgebung von der Grünzone ausgenommen und ist somit eine Baulandfestlegung zulässig und wird diese mit dem direkten Baulandanschluss zur Stadtgemeinde Graz begründet. 41

91 Erläuterungsbericht zum FWP Nr Feldkirchen bei Graz Festlegung des Grdst. Nr. 155/2, KG Wagnitz, als Bauland Dorfgebiet (DO) mit dem gebietstypischen Bebauungsdichterahmen vom 0,2-0,4 aufgrund des vorliegenden Antrages. Das gegenständliche Grundstück ist bereits mit einem Einfamilienwohnhaus bebaut. Zum öffentlichen Gewässer Mühlgang-Rechts verbleibt ein 5 m breiter Streifen im Freiland. Das Grundstück Nr. 649/13, KG Lebern, wird von bisher Bauland Gewerbegebiet (GG) nunmehr als Bauland Dorfgebiet (DO) mit dem gebietstypischen Bebauungsdichterahmen von 0,2-0,6 festgelegt, da das gegenständliche Grundstück und das östlich angrenzende Grdst. Nr. 649/10 denselben Eigentümer besitzen und eine Liegenschaft bilden. Aufgrund des vorliegenden Antrages, dass die gegenständlichen Flächen in den nächsten Jahren einer höherwertigen Nutzung zugeführt werden sollen und der vierseitigen Umschließung von Bauland Kerngebiet bzw. Bauland Allgemeines Wohngebiet, werden diese statt bisher als Freiland landwirtschaftlich genutzte Fläche nunmehr als Bauland Kerngebiet (KG L40) mit einem Bebauungsdichterahmen von 0,5-1,5 festgelegt. Zur Sicherstellung der Aufschließungserfordernisse sowie im öffentlichen Interesse wird die Erstellung eines festgelegt. Das kleinräumige Wohngebiet im Bereich südlich der Flughafenstraße und westlich der Gartengasse wird statt bisher Bauland Allgemeines Wohngebiet (WA) nunmehr als Bauland Allgemeines Wohngebiet mit zeitlich aufeinander folgender Nutzung Bauland Aufschließungsgebiet für Kerngebiet (WA[KG L16]) festgelegt. Als Eintrittsbedingung für die Nachfolgenutzung wird ein gemeinsamer Verkauf aller Grundstücke festgelegt, da diese nur gebietsbezogen erfolgen und die Erstellung eines nur für das Gesamtgebiet geübt werden kann. Das Grdst. Nr. 1411/8, KG Lebern, bildet mit den Grdst. Nr. 546/3 und 546/5 eine Liegenschaft und wird somit ebenfalls als Bauland Kerngebiet (KG) festgelegt. Aufgrund der Vorlage eines Bebauungskonzeptes für die künftig geplante Erweiterung des bestehenden Betriebes auf den gegenständlichen Flächen wird der Bebauungsdichterahmen gem. FWP 3.00 idgf mit 0,5-2,5 festgelegt. Die bisher als Bauland Gewerbegebiet (GG) festgelegten Flächen werden nunmehr mit einer zeitlich aufeinander folgenden Nutzung für Bauland Allgemeines Wohngebiet (GG[WA]) mit einem gebietstypischen Bebauungsdichterahmen von 0,2-0,5 festgelegt. Als Eintrittsbedingung für die Nachfolgenutzung wird die nachweisliche Aufgabe der gewerblichen Nutzungen festgelegt. 42

92 Erläuterungsbericht zum FWP Nr Feldkirchen bei Graz Die bisher als Bauland Reines Wohngebiet bzw. Allgemeines Wohngebiet festgelegten Flächen werden aufgrund des Umsetzungsinteresses um ca. 60 m Richtung Norden erweitert (WR W20 bzw. WA W21) und ist für das gesamte Gebiet die Erstellung eines zwingend erforderlich. Die Grdst. Nr..53, 383/3, 384/2 und 383/5, alle KG Wagnitz, die bisher als Bauland Gewerbegebiet (GG) festgelegt waren, werden nunmehr als Bauland Gewerbegebiet mit zeitlich aufeinander folgender Nutzung Bauland Allgemeines Wohngebiet festgelegt (GG[WA]), da die gewerbliche Nutzung in Zukunft nicht mehr fortgeführt werden soll. Als Eintrittsbedingung für die Nachfolgenutzung wird die nachweisliche Aufgabe der gewerblichen Nutzung festgelegt. Die nördlich angrenzenden Grdst. Nr. 383/1, 382/1 und 382/2 werden aufgrund nicht erfolgter Umsetzung innerhalb der letzten Planungsperioden sowie nicht getätigter Investitionen zur Baulandreifmachung bzw. zur Realisierung einer etwaigen Bebauung nunmehr als Freiland landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF) ausgewiesen. Die gegenständlichen Flächen können bei tatsächlich gegebenem Bedarf und Baulandeignung mittels Vereinfachtem Flächenwidmungsplan- Änderungsverfahren ggf. wieder als Bauland festgelegt werden (Berücksichtigung im Entwicklungsplan Nr ist erfolgt). Die bisher als Freiland mit zeitlich aufeinander folgender Nutzung Aufschließungsgebiet für Gewerbegebiet festgelegten Flächen werden nunmehr in Freiland landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF) rückgeführt, da keine Gebietstypizität für Gewerbegebiet vorliegt und eine Festlegung als Bauland Dorfgebiet aufgrund der Lage innerhalb der 60 db Fluglärmbelastungszone nicht zulässig ist. Lediglich der Bereich des Grdst. Nr. 100, KG Lebern, welcher außerhalb der Fluglärmisophone liegt, wird als Bauland Dorfgebiet mit dem Bebauungsdichterahmen von 0,2-0,8 festgelegt. Die in der Natur bestehende Verkehrsfläche auf dem Grdst. Nr. 530/5, KG Lebern, wird nunmehr auch im FWP als Verkehrsfläche festgelegt. Festlegung als Bauland Allgemeines Wohngebiet (WA W26) aufgrund des vorliegenden Umsetzungsinteresses im Anschluss an das südlich angrenzende Bauland Aufschließungsgebiet für Allgemeines Wohngebiet. Die Festlegung erfolgt lediglich im westlichen Bereich entlang der ÖBB-Südbahn als Fortführung der bereits bestehenden Baulandfestlegungen. Die Erstellung eines ist zwingend erforderlich. 43

93 Erläuterungsbericht zum FWP Nr Feldkirchen bei Graz Die bisher als Bauland Gewerbegebiet festgelegten Flächen werden nunmehr als Bauland Aufschließungsgebiet für Kerngebiet (KG L42) mit einem gebietstypischen Bebauungsdichterahmen von 0,5-1,5 festgelegt. Es liegt eine Projektkonzeption eines Konsenswerbers für das gegenständliche Gebiet vor und kann dieser nur im Kerngebiet baugebietskonform agieren. Zur Sicherstellung der festgelegten Aufschließungserfordernisse wird die Erstellung eines festgelegt und wird eine künftige Wohnnutzung aufgrund der Lage innerhalb der 60 db Fluglärmbelastungszone im Zuge der Erlassung des ausgeschlossen. Dies wird als öffentliches Interesse im Wortlaut aufgenommen. Weiters wird für das gegenständliche Gebiet eine Herabsetzung der Verkaufsfläche für Einkaufszentren auf max m² festgelegt, da es seitens der Marktgemeinde Feldkirchen bei Graz keine Intentionen für eine künftige Einkaufszentrenentwicklung gibt. Aufgrund der vorherrschenden teilweisen Überlastung durch den Verkehr werden die Grdst. Nr. 553/1, 555/3 und.386 (Teilfl.), alle KG Lebern, von bisher Bauland Kerngebiet nunmehr in Bauland Kerngebiet (KG L31) mit einem Bebauungsdichterahmen von 0,5-1,5 rückgeführt. Für das Gesamtgebiet besteht Bebauungsplanpflicht und ist im Zuge dieser Bebauungsplanerstellung neben den im Wortlaut festgelegten Aufschließungserfordernissen vor allem ein integratives Gesamtverkehrskonzept zu erstellen und zu berücksichtigen. Aufgrund der vorherrschenden und teilweise überlasteten Verkehrssituation im Zentrumsbereich von Feldkirchen sollen weitere Projekte nur in Verknüpfung mit einem Gesamtverkehrskonzept sowie einem städtebaulichen Konzept erfolgen und wird demnach der gegenständliche Bereich in Bauland Kerngebiet (KG L44) mit einem gebietstypischen Bebauungsdichterahmen von 0,5-1,5 rückgeführt. Eine diesbezügliche Berücksichtigung hat im Zuge der Erstellung des zu erfolgen. Die gegenständlichen Grundstücke wurden vom Flughafen nicht abgelöst und liegen aufgrund des teilweisen Widerrufs der 3., 4. und 5. Zivilflugplatz-Bewilligung nunmehr außerhalb der Flugplatzgrenze. Diese werden nunmehr als Freiland landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF) ausgewiesen, da derzeit keine Baulandeignung aufgrund fehlender äußerer Verkehrsanbindung vorliegt und sich diese teilweise innerhalb der Sicherheitszone A befinden. 44

94 Erläuterungsbericht zum FWP Nr Feldkirchen bei Graz Es erfolgt aufgrund der Änderung der 60 db Fluglärmisophone gegenüber dem 3. Flächenwidmungsplan im Bereich außerhalb der 60 db Fluglärmisophone die Festlegung eines Gebietes baulicher Entwicklung für Wohnen sowie die Festlegung eines Gebietes für 2 Bereiche (Industrie/Gewerbe und Wohnen) innerhalb dieser im Örtlichen Entwicklungskonzept. Aufgrund der Wohnfunktionsfestlegung ergeben sich geänderte Planungsvoraussetzungen und erfolgt eine Rücknahme der bisherigen Baulandfestlegung für Aufschließungsgebiet für Gewerbegebiet und nunmehrige Ausweisung als Freiland landwirtschaftliche Nutzfläche (LF) aufgrund nicht erfolgter Umsetzung innerhalb der letzten Planungsperioden und nicht getätigter Aufwendungen zur Baulandreifmachung. Die nunmehr als Freiland ausgewiesenen Flächen können bei tatsächlich gegebenem Bedarf und Baulandeignung mittels Vereinfachtem Flächenwidmungsplan- Änderungsverfahren ggf. wieder als Bauland festgelegt werden (Berücksichtigung im Entwicklungsplan Nr ist erfolgt). Rückführung von bisher Gewerbegebiet mit dem Bebauungsdichterahmen von 0,2-0,8 mangels geeigneter Zufahrtsbedingung in nunmehr Freiland landwirtschaftliche Nutzfläche mit einer zeitlich aufeinander folgenden Nutzung Aufschließungsgebiet für Gewerbegebiet (LF[GG L34]) mit dem Bebauungsdichterahmen von 0,2-0,8. Als Eintrittsbedingung für die zeitlich aufeinander folgende Nutzung werden die Vorlage eines Verkehrskonzeptes und ein Leistungsfähigkeitsnachweis festgelegt. Die Grdst. Nr. 638/1 und 636/4, beide KG Lebern, werden aufgrund des gegebenen dreiseitigen Baulandanschlusses als Bauland Allgemeines Wohngebiet (WA) mit einem gebietstypischen Bebauungsdichterahmen von 0,2-0,5 festgelegt und stellen eine geringfügige Arrondierung des Baulandes dar. Eine Teilfläche des bisher vollwertigen Baulandes Industriegebiet 1 wird nunmehr im östlichen Bereich als Bauland Aufschließungsgebiet für Industriegebiet 1 (I1 W8) mit dem Bebauungsdichterahmen von 0,2-1,0 festgelegt. Zudem erfolgt eine Erweiterung des Baulandes Industriegebiet 1 (I1 W8) Richtung Osten aufgrund der wirtschaftlichen Notwendigkeit der ortsansässigen Firmen. Die Erweiterung erfolgt bis zu einer in der Natur klar erkennbaren Geländekante und wird aufgrund der Geländekonfiguration über die Festlegungen im ÖEK/EP 4.00 eine weitere Entwicklung Richtung Osten (Mühlgang) auch zukünftig ausgeschlossen. Zur Sicherstellung der festgelegten Aufschließungserfordernisse sowie im öffentlichen Interesse, vor allem im Hinblick auf die Berücksichtigung des nördlich angrenzenden Wohngebietes, ist ein Bebauungsplan zu erstellen. 45

95 Erläuterungsbericht zum FWP Nr Feldkirchen bei Graz 3 Umweltprüfung Gem. 4 (1) Stmk. ROG 2010 idgf ist im Rahmen der Erstellung und Änderung von Plänen und Programmen eine Umweltprüfung (Strategische Umweltprüfung gemäß SUP-Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates, Richtline 2001/42/EG) durchzuführen und ein Umweltbericht zu erstellen, wenn die Planungen und Programme geeignet sind, Grundlage für ein Projekt zu sein, das gemäß dem Anhang 1 des UVP-G 2000 idgf einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt oder geeignet ist, Europaschutzgebiete nach dem Stmk. Naturschutzgesetz 1976 idgf erheblich zu beeinträchtigen. Eine Umweltprüfung ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn eine Umweltprüfung für einen Plan höherer Stufe bereits vorliegt und aus einer weiteren Prüfung keine zusätzlichen Erkenntnisse in Bezug auf die Umweltauswirkungen zu erwarten sind ( Abschichtung gemäß 4 Abs. 3 Z. 1 Stmk. ROG 2010), wenn es sich um geringfügige Änderungen von Plänen und Programmen (kleine Gebiete) handelt oder die Eigenart und der Charakter unverändert bleiben. Diesbezüglich wurde im Auftrag der Stmk. Landesregierung von freiland Umweltconsulting der Leitfaden SUP in der Örtlichen Raumplanung Steiermark (2. Auflage, Stand: 04/2011) herausgegeben. Konkret ist keine Umweltprüfung durchzuführen und ein Umweltbericht zu erstellen, wenn mindestens eines der festgelegten Ausschlusskriterien (Prüfschritte 1 und 2) erfüllt werden kann und wenn die Planung nicht geeignet ist, Grundlage für ein Projekt zu sein, das gemäß dem Anhang 1 des UVP-G 2000 idgf einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt oder geeignet ist, Europaschutzgebiete erheblich zu beeinträchtigen. Da im Verfahren der Revision des Örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr idgf auf die Planungsperiode Nr eine strategische Umweltprüfung erfolgte und die Flächenwidmungsplan-Inhalte den Bestimmungen des Örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr entsprechen, trifft als Ausschlusskriterium die Abschichtung (Prüfschritt 1) zu. Für den Flächenwidmungsplan Nr ist somit keine gesonderte Umweltprüfung mehr durchzuführen, da aus einer erneuten Prüfung keine zusätzlichen Erkenntnisse in Bezug auf die Umweltauswirkungen zu erwarten sind. 46

96 Erläuterungsbericht zum FWP Nr Feldkirchen bei Graz 4 Anhang 4.1 Differenzplan im M 1: Auszug aus der Verdachtsflächendatenbank vom , GZ: A / Baulandflächenbilanz und Baulandflächenbilanzplan im Maßstab M 1: Bebauungsplanzonierungsplan im M 1: Beiplan zur Darstellung der Lärmsanierungsgebiete (Straßenlärm) im M 1: Liste der landwirtschaftlichen Betriebe mit Nutztierhaltung 4.7 Stellungnahme der Hydrconsult GmbH vom betreffend die Hochwasserabflussverhältnisse des Grdst. Nr. 407/3, KG Wagnitz gesondert: - Flächenwidmungsplan (Planwerk) Nr im M 1:

97 Erläuterungsbericht zum FWP Nr Feldkirchen bei Graz 4.1 Differenzplan im M 1:10.000

98 Stadtgemeinde Graz (60101) KG Murfeld (63115) FWP Nr idgf WR WR 0,2-0,4 0,2-0,4 (L3) MARKTGEMEINDE FELDKIRCHEN BEI GRAZ Stadtgemeinde Graz (60101) KG Rudersdorf (63118) FWP Nr idgf 69 LF 10 0,2-0,5 WR 9 49 WR Stadtgemeinde Graz (60101) KG Graz Stadt-Thondorf (63123) FWP Nr idgf 0,2-0,4 02 ( 0,5-1,5 (L44) KG ( 0,2-0,5 83 WR 0,2-0,5 WR 35 ( Gemeinde Seiersberg - Pirka (60669) ehem. Gemeinde Seiersberg KG Seiersberg (63281) FWP Nr idgf WR 0,2-0,8 (L41) Morré - Siedlung 1 GG DIFFERENZPLAN 2 LF 0,2-1,0 ENDBESCHLUSS KG GG 1 0,5-1,5 0,2-1,0 86 0,2-0,6 0,2-0,6 LF ( ( ( 1 65 ( 0,2-0,3 0,2-0,5 WA 30 GG 87 bef [GG] L:\02 - Workbench-GIS\01 - ArcGIS-ArcView\Gemeinden \Feldkirchen\179DG14_Feldkirchen_400\Benutzer\AllUsers ( 0,5-1,5 Aufelderweg WA WA WA 0,2-0,3 17 0,5-1,5 (L31) ( 41 ( 82 Abtissendorf LF 63 LF ( 18 KG 0,5-2,5 spo KG WA 0,5-1,5 (L40) 0,2-0,8 Bogenschießen WA 19 ( DO DO 37 ( ( 0,2-0,4 (W4) 45 WR 0,2-0,4 43 bef Sondernutzung im Freiland für Bodenentnahmeflächen (L1) Aufschließungsgebiete (zb Allgemeines Wohngebiet mit laufender Nr. lt. Wortlaut) lgp Sondernutzung im Freiland für Lagerplatz [WA] Freiland/Baulandbereiche mit zeitlich aufeinander folgender Nutzung zb Allgemeine Wohngebiete DO Landesstraße B-67 Verkehrsflächen für ruhenden Verkehr Nummer des Tierhaltungsbetriebes im Erläuterungsbericht zum Flächenwidmungsplan Tierhaltungsbetrieb 46 0,2-0,4 ( WA 0,2-0,4 WR 0,2-0,4 Geruchsschwellenabstand (Wahrnehmungsbereich) 0,2-0,4 WR 0,2-0,4 50 B WR 49 0,2-0,4 WR Belästigungsbereich 0,2-0,5 51 GG WA 0,2-1,0 0,2-0,4 0,2-1,0 (W14) 15 WA GG 52 Wagnitz - Süd 0,2-0,6 0,2-0,6 0,2-1,0 0,2-1,2 (W15) WA WA Gewerbezone Feldkirchen / Flugfeldsiedlung GG 54 GG WR LF [WR] 0,2-0,4 DO [WA] 0,2-0,4 0,2-0,4 0,2-0,5 WA 38 ( Marktgemeinde Feldkirchen (60608) KG Wagnitz (63290) GG Änderungen, die keine Abänderungen von Baugebieten, sondern eine Änderung der Kategorie zum Inhalt haben: zb Aufschließungsgebiet in vollwertiges Bauland, WA in DO 0,2-0,5 (W18) 0,2-1,2 (W17) WR 0,2-0,4 (W23) 56 ( WA Sonstige Planinhalte siehe Legende zum Flächenwidmungsplan Nr. 4.00, GZ: 138FR13 WA 0,2-1,0 (W8) 59 I1 0,2-0,5 (W26) ,2-1,0 1 0,2-0,5 (W20) GG 0,2-0,5 0,2-0,5 (W21) WR Copacabana WA WA WA 0,2-0,5 Untere Waldsiedlung ,2-1,0 88 WA LF 77 GG 0,2-1,0 [WA] Marktgemeinde Kalsdorf (60624) KG Kalsdorf (63240) FWP Nr idgf 0,2-0,6 (W25) Lfde. Nr. laut Differenzliste im Erläuterungsbericht zum Flächenwidmungsplan Änderungen, die keine Abänderungen von Baugebieten, sondern lediglich eine Änderung der Dichte zum Inhalt haben. 0,2-0,4 [WR] LF Dorfgebiete 0,2-0,3 46 DO GG DO 23 0,2-0,4 Sondernutzung im Freiland für Schießstätten 44 0,2-0,3 WA 0,2-0, sst P 0,2-0,5 Industriegebiet 1 0,2-0,3 LF 0,2-0,5 I1 1 0,2-0,4 ( WA 0,2-1,0 Marktgemeinde Kalsdorf (60624) KG Thalerhof (63286) FWP Nr idgf Sondernutzung im Freiland für Sportzwecke Verkehrsflächen für fließenden Verkehr LF [WR] ,2-0,4 0,2-0,4 (W7) 42 spo Marktgemeinde Premstätten (60670) ehem. Marktgemeinde Unterpremstätten KG Oberpremstätten (63262) FWP Nr idgf GG 0,2-1,0 (L39) WA 48 DO 0,2-0,4 0,2-0,4 30 GG 19 Abtissendorf Süd GG 20 0,2-0,4 WA 1 0,2-1,0 (L39) Gewerbegebiete 0,2-0,3 0,2-0,4 43 0,2-0,5 GG 42 0,2-0, WA 0,2-1,0 (L39) LF [WR] 0,2-0,4 GG Beachvolleyball Hochseilgarten Sondernutzung im Freiland für Spielzwecke WA 0,2-0,5 (L20) 40 bsp spo 0,2-0,5 (W3) LF Flugfeldsiedlung WR WA Wagnitz ( ( ( ( WA DO ( ( DO ( ( WA (DO ( DO ( DO ( 33 0,2-1,0 spo Hindernisbahn 28 ( GG 18 spi WA 0,2-0,4 44 ( Kerngebiete 39 0,2-1,0 [WA] 0,2-1,0 0,2-0,6 (L22) 0,2-1,0 Marktgemeinde Premstätten (60670) ehem. Marktgemeinde Unterpremstätten KG Hautzendorf (63232) FWP Nr idgf KG GG E2 79 Marktgemeinde Gössendorf (60611) KG Gössendorf (63220) FWP Nr LF GG Sondernutzung im Freiland für Erholungszwecke 0,2-0, ( 0,2-0, ,2-0,4 0,2-0,4 72 WA 17 erh 38 0,5-1,5 74 KG 0,5-1,5 (L17) Allgemeine Wohngebiete KG KG Flughafen Graz WA 0,5-1,5 0,2-0,4 0,5-1,5 (L16) Land- und forstwirtschaftliche Nutzung ( KG [KG] LF WA 0,2-0,5 0,2-0,5 Reine Wohngebiete 0,2-0,3 28 KG KG 0,5-1,50,5-1,5 (L43) (L30) WR WA 0,2-0,3 73 KG ( 34 LEGENDE: 0,2-0,4 1 0,5-1,5 (L16) Samitzteich WR sst 0,2-0,4 (L29) 28 0,5-1,5 (L15) 84 ( ppa WA KG KG LF ,5-1,5 (L38) 28 0,2-0,4 LF 63 0,2-0, ,2-0,3 (L26) 22 ( Meter LF KG Marktgemeinde Feldkirchen (60608) KG Lebern (63248) WR KG Örtliche Gewerbezone 100 WR 0,2-0,8 (L37) Lebernfeld 0 ± 0,2-0,8 (L36) 0,5-1,5 (L14) 15 LF ,2-0,5 WR 0,2-0,4 WA LF [WR] DO 0,2-1,5 (L13) bef [GG] WR 32 Bearb.: An/Pa/Pf Stand: GZ: 138FR13 LF P m² 1 ha 15 0,2-0,6 36 bef [LF] 13 Maßstab = 1: DO LF 0,2-0,4 07 ( 27 ( DO ,2-0,6 32 0,2-1,5 (L12) DO 71 LF GG 0,2-0,8 (L36) 0,2-0,6 DO 13 bef [GG] WA 0,2-0,6 11 WA 26 0,2-0,6 27 Schachenwald - Siedlung 0,2-0,4 ( GG 0,2-1,5 (L11) LF Lebern DO 0,2-0,6 DO 08 0,2-0,8 (L35) 0,2-0,6 bef [GG] ( DO 0,2-0,6 DO Marktgemeinde Gössendorf (60611) KG Thondorf (63287) FWP Nr ( ( DO 0,2-0,6 WA DO 09 0,2-0,6 06 0,2-0,6 bef [LF] 24 0,2-0,6 WA LF Datenquelle: Amt d. Stmk. LR. Planverfasser und digitale Bearbeitung: WR DO LF 0,2-0,8 84 bef [LF] 0,2-0, (1 78 (( ( DO ( 05 ( ( LF KG 0,5-1,5 (L42) ,2-0,8 DO 04 LF WA 0,5-0,8 64 0,2-0,5 21 KG 0,5-1,5 lgp 22 KG 0,5-1,5 20 WA KG 0,2-0,4 Schindler - Siedlung spi 14 ZUM FLÄCHENWIDMUNGSPLAN NR Änderungen gegenüber dem Flächenwidmungsplan Nr idgf WA ( 1 12 LF 3 Gemeinde Seiersberg - Pirka (60669) ehem. Gemeinde Pirka KG Pirka - Eggenberg (63263) FWP Nr Feldkirchen 6 LF LF 5 7 LF [GG] 0,2-0,8 (L34)

99 Erläuterungsbericht zum FWP Nr Feldkirchen bei Graz 4.2 Auszug aus der Verdachtsflächendatenbank vom , GZ: A /2011

100 Amt der Steiermärkischen Landesregierung Verdachtsflächendatenbank Steiermark Übersicht Gemeinde/GemNr. Feldkirchen bei Graz interne Nr. 6/11 VDF-Nr /011 Katastralgem. Wagnitz Parzellen 333/1 333/2 333/3 333/4 340/1 340/2 340/3 340/4 Status AxK Feldkirchen bei Graz / /012 Wagnitz /1 AxK Feldkirchen bei Graz / /013 Wagnitz AxR2-4 Feldkirchen bei Graz / /025 Lebern 649/5 AxK Feldkirchen bei Graz / /027 Lebern 572/1 AxK Feldkirchen bei Graz / /033 Lebern /1 187/2 187/ /1 189/2 192 AxK Feldkirchen bei Graz / /034 Lebern 232/1 232/14 232/17 AxK Feldkirchen bei Graz / / Lebern 280/1 280/2 280/3 280/4 281/1 281/2 281/3 282/1 282/2 AxK 282/ /2 296/1 296/2 297/1 297/2 Feldkirchen bei Graz / /042 Lebern 121/1 122/1 123/1 124/ /1 AxK 132/ /2 139/3 141/1 141/2 142/1 145/1 146/1 163/10 163/11 163/12 163/21 163/3 163/5 163/6 825/1 Abteilung 15

101 Amt der Steiermärkischen Landesregierung Verdachtsflächendatenbank Steiermark Übersicht Gemeinde/GemNr. Feldkirchen bei Graz interne Nr. 6/24 VDF-Nr /045 Katastralgem. Lebern Parzellen /1 311/2 312/1 312/2 Status AxK Feldkirchen bei Graz /43 Wagnitz 358/2 363/2 AxR<2 Feldkirchen bei Graz / / Lebern 285/ AxR2-4 Abteilung 15

102 Erläuterungsbericht zum FWP Nr Feldkirchen bei Graz 4.3 Baulandflächenbilanz und Baulandflächenbilanzplan im Maßstab M 1:10.000

103 Haushaltsgröße Marktgemeinde: Feldkirchen bei Graz Bezirk: Graz-Umgebung WOHNBAULANDBEDARF und FLÄCHENBILANZ Planer: GZ: 138FR13 Flächenwidmungsplan Nr.: 4.00 Datum: WOHNBAULANDBEDARF für den Planungszeitraum: 2016 bis (12) bzw. 15 Jahre gem. 25 (3) StROG 2010 idgf. 1.1 Neubaubedarf durch Bevölkerungs- und Haushaltsentwicklung Datenquelle: Statistik Austria und Planungsjahr Prognose für 10 (12) 15 Jahre FWP ÖEK ) 2031 Bevölkerungszahl Haushaltsgröße 2,40 2,34 2,33 2,24 2,14 2,10 Haushaltszahl 1) Neubaubedarf 1 für 10 (12) Jahre 378 WE 2,5 2,4 2,3 2,2 2, Grafik 1: Prognose der Entwicklung der Haushaltsgröße bis 2030 L:\02 - Kunden\01 Steiermark\GU\Feldkirchen\Gde\138FR13_Feldkirchen_Revision ÖEK 4.00\07 ROB Beharrungsbeschluss\Beilagen\FWP\Fläbil\ _138FR13_Pf_Fläbil_Nachtrag

104 1.2 Ersatzbedarf bei problematischen Standorten, etc. 0 WE 1.3 Wohnbaulandbedarf Summe 1.1 Neubaubedarf Ersatzbedarf 378,00 WE Anzahl WE Bauplatzgröße Wohnbaulandbedarf Ein und 2 Familienhäuser 60% m² 18,14 ha Mehrfamilienhäuser 40% m² 6,05 ha Summe 24,19 ha x Faktor 4 3) 96,77 ha 2. WOHNBAULANDRESERVE ermittelt aus 3. Pkt - Flächenbilanz (siehe nächste Seite) 71,32 ha 1) rechnerisch ermittelt aus Bevölkerungszahl/Haushaltsgröße gem. Statistik Austria und Landesstatistik Steiermark 2) Quelle: 4. ÖEK, verwendete Prognose(n): ÖROK-Regionalprognose, LASTAT Steiermark 3) Reserve für Nicht-Wohnnutzungen und nicht mobilisierbares Bauland Faktor 4 aufgrund der zentralörtlichen Funktion als Teilregionales Versorgungszentrum und überörtlicher Siedlungsschwerpunkt gem. "Erläuterungen zum Formblatt Wohnbaulandbedarf und Flächenbilanz" L:\02 - Kunden\01 Steiermark\GU\Feldkirchen\Gde\138FR13_Feldkirchen_Revision ÖEK 4.00\07 ROB Beharrungsbeschluss\Beilagen\FWP\Fläbil\ _138FR13_Pf_Fläbil_Nachtrag

105 Marktgemeinde: Feldkirchen bei Graz Bezirk: Graz-Umgebung Flächenwidmungsplan Nr.: FLÄCHENBILANZ WOHNBAULANDBEDARF und FLÄCHENBILANZ Planer: GZ: 138FR13 Datum: Baugebiete FWP Nr (Stammfassung) FWP Nr gesamt bebaut unbebaut mobilisiert gesamt bebaut unbebaut mobilisiert WR 75,27 60,91 14,36 5,35 75,87 61,98 13,88 7,82 WA 94,23 69,62 24,61 9,52 99,90 75,49 24,40 13,54 KG 33,86 17,8 16,06 15,78 45,75 20,83 24,93 22,54 DO 22,33 18,41 3, ,60 27,48 8,11 2,54 FW 4,51 4,09 0,42 0,42 4,38 4, Gesamt 230,2 170,83 59,37 31,07 261,50 190,16 71,32 46,44 Baugebiete Veränderung gesamt bebaut unbebaut mobilisiert abs. rel. abs. rel. abs. rel. abs. rel. WR 0,60 0,01% 1,07 0,02% -0,48-0,03% WA 5,67 0,06% 5,87 0,08% -0,21-0,01% KG 11,89 3,03 8,87 DO 13,27 0,59% 9,07 0,49% 4,19 0,52% FW -0,13-0,03% 0,29 0,07% -0,42 Gesamt 31,30 19,33 11,95 L:\02 - Kunden\01 Steiermark\GU\Feldkirchen\Gde\138FR13_Feldkirchen_Revision ÖEK 4.00\07 ROB Beharrungsbeschluss\Beilagen\FWP\Fläbil\ _138FR13_Pf_Fläbil_Nachtrag

106 F L Ä C H E N B I L A N Z Gemeinde: Feldkirchen Nummer: Bauland Gesamt- Aufschließ- bebaute unbebaute Baulandfläche ungsgebiet Fläche Fläche reserve [ha] [ha] [ha] [ha] [%] Reine Wohngebiete 75,87 8,25 61,98 13,88 Allgemeine Wohngebiete 99,90 12,44 75,49 24,40 Kerngebiete 45,75 25,77 20,83 24,93 Gewerbegebiete 81,50 54,85 28,07 53,43 Gewerbe- und Industriegebiete 1 7,75 4,15 3,61 4,15 Gewerbe- und Industriegebiete 2 Dorfgebiete 35,60 0,00 27,48 8,11 Kurgebiete Erholungsgebiete Gebiete für Einkaufszentren 1 Gebiete für Einkaufszentren 2 1,12 0,00 1,12 0,00 Ferienwohngebiete 4,38 0,00 4,38 0,00 Summe 351,86 105,46 222,95 128,91

107 Stadtgemeinde Graz (60101) KG Murfeld (63115) FWP Nr idgf MARKTGEMEINDE FELDKIRCHEN BEI GRAZ Stadtgemeinde Graz (60101) KG Rudersdorf (63118) FWP Nr idgf 927 m² 3743 m² 7667 m² 1876 m² 2450 m² 1025 m² 4238 m² 623 m² Stadtgemeinde Graz (60101) KG Graz Stadt-Thondorf (63123) FWP Nr idgf 7573 m² 1298 m² 2287 m² 2292 m² Gemeinde Seiersberg - Pirka (60669) ehem. Gemeinde Seiersberg KG Seiersberg (63281) FWP Nr idgf 963 m² 4221 m² 1602 m² FLÄCHENWIDMUNGSPLAN Nr BAULANDFLÄCHENBILANZPLAN Morré - Siedlung 1274 m² m² m² 5305 m² 3657 m² 1768 m² 1505 m² 2363 m² 2374 m² 7909 m² 1347 m² 980 m² 1105 m² ENDBESCHLUSS 1254 m² 4105 m² Schindler - Siedlung 1123 m² 999 m² 1998 m² 962 m² m² 2107 m² 2970 m² 3472 m² 1946 m² 964 m² m² Marktgemeinde Gössendorf (60611) KG Thondorf (63287) FWP Nr m² 984 m² 801 m² 2755 m² 1120 m² Lebern 1145 m² 6124 m² 831 m² 5504 m² 1676 m² m² 3392 m² 847 m² Schachenwald - Siedlung Maßstab = 1: m² 2025 m² m² Datenquelle: Amt d. Stmk. LR. Planverfasser und digitale Bearbeitung: 714 m² 779 m² Gemeinde Seiersberg - Pirka (60669) ehem. Gemeinde Pirka KG Pirka - Eggenberg (63263) FWP Nr Feldkirchen m² 1 ha 1303 m² 652 m² m² m² 4384 m² 2555 m² Meter m² 2424 m² 100 ± 750 m² 1970 m² m² 844 m² 3607 m² 378 m² Lebernfeld 1096 m² LEGENDE: Marktgemeinde Feldkirchen (60608) KG Lebern (63248) m² 8566 m² 1490 m² m² 1340 m² 2281 m² 2170 m² 6653 m² 1275 m² 443 m² 2496 m² Aufelderweg Örtliche Gewerbezone m² 123 m² 847 m² m² 602 m² 2158 m² m² 5934 m² m² 1091 m² 4809 m² 1007 m² Sonstige Planinhalte siehe Legende zum Flächenwidmungsplan Nr. 4.00, GZ: 138FR m² 6046 m² Abtissendorf 2453 m² 9809 m² 1148 m² Flughafen Graz 757 m² m² 3058 m² 8757 m² 9274 m² Samitzteich 3550 m² 4264 m² 1296 m² 2390 m² 2923 m² 1089 m² 5102 m² 4999 m² m² Wagnitz 2780 m² 837 m² 9345 m² 3134 m² 4721 m² 813 m² 7309 m² 1777 m² 624 m² 615 m² 1872 m²925 m² 3850 m² 1533 m² 4703 m² Flugfeldsiedlung 1289 m² 991 m² 996 m² 3224 m² 4190 m² 1293 m² m² 3106 m² 1033 m² Abtissendorf Süd 1433 m² 534 m² 957 m² m² 6629 m² 3784 m² m² m² Gewerbezone Feldkirchen / Flugfeldsiedlung m² m² 954 m² 633 m² 4471 m² 1471 m² 519 m² 860 m² 829 m² Wagnitz - Süd 2659 m² 856 m² 4754 m² 895 m² 1741 m² 5734 m² 966 m² 1389 m² 571 m² 1559 m² 2456 m² 556 m² m² 1080 m² Marktgemeinde Kalsdorf (60624) KG Thalerhof (63286) FWP Nr idgf 954 m² 699 m² m² Marktgemeinde Premstätten (60670) ehem. Marktgemeinde Unterpremstätten KG Oberpremstätten (63262) FWP Nr idgf 5591 m² Marktgemeinde Feldkirchen (60608) KG Wagnitz (63290) 7684 m² 2558 m² m² 1169 m² 1274 m² 5039 m² m² 2292 m² 4552 m² Untere Waldsiedlung 758 m² 1853 m² m² 2272 m² 870 m² 875 m² 1389 m² 2576 m² 826 m² 1470 m² Copacabana 1024 m² 9922 m² 3241 m² m² 711 m² 3125 m² 1100 m² m² 747 m² 618 m² 555 m² 1225 m² 1290 m² 547 m² 5160 m² 4092 m² 2247 m² Marktgemeinde Premstätten (60670) ehem. Marktgemeinde Unterpremstätten KG Hautzendorf (63232) FWP Nr idgf 1051 m² 3418 m² Marktgemeinde Gössendorf (60611) KG Gössendorf (63220) FWP Nr m² mit Flächenangabe in m² 987 m² m² 3442 m² Unbebaute Fläche 1990 m² Marktgemeinde Kalsdorf (60624) KG Kalsdorf (63240) FWP Nr idgf Bearb.: An/Pa/Pf Stand: GZ: 138FR L:\02 - Workbench-GIS\01 - ArcGIS-ArcView\Gemeinden \Feldkirchen\179DG14_Feldkirchen_400\Benutzer\AllUsers

108 Erläuterungsbericht zum FWP Nr Feldkirchen bei Graz 4.4 Bebauungsplanzonierungsplan im M 1:10.000

109 Stadtgemeinde Graz (60101) KG Murfeld (63115) FWP Nr idgf MARKTGEMEINDE FELDKIRCHEN BEI GRAZ Stadtgemeinde Graz (60101) KG Rudersdorf (63118) FWP Nr idgf B2 B44 Stadtgemeinde Graz (60101) KG Graz Stadt-Thondorf (63123) FWP Nr idgf B47 Gemeinde Seiersberg - Pirka (60669) ehem. Gemeinde Seiersberg KG Seiersberg (63281) FWP Nr idgf R3r Morré - Siedlung B1 FLÄCHENWIDMUNGSPLAN Nr BEBAUUNGSPLANZONIERUNGSPLAN B22 Feldkirchen ENDBESCHLUSS B17r B6 B8r Lebern B23 B6 B15r B13r Marktgemeinde Gössendorf (60611) KG Thondorf (63287) FWP Nr R6r Datenquelle: Amt d. Stmk. LR. Planverfasser und digitale Bearbeitung: B46 Gemeinde Seiersberg - Pirka (60669) ehem. Gemeinde Pirka KG Pirka - Eggenberg (63263) FWP Nr B3-1r B16 Schindler - Siedlung B7 Schachenwald - Siedlung Maßstab = 1: m² 1 ha B8 B9 B26 Aufelderweg B11 B12 B7r B13 B5 Flughafen Graz B1 B18 B23r B18-1r Abtissendorf B20 B13 B13 B43 R2r B21 B1-1r Samitzteich R2r B6-2r Wagnitz B29 B28 B31 B30 B32 B20r B11r Gewerbezone Feldkirchen / Flugfeldsiedlung B35 Wagnitz - Süd B2r B12r B37 B39 B24r B9-1r B40 Untere Waldsiedlung B42 B41 Copacabana B48 B49 B45 Marktgemeinde Feldkirchen (60608) KG Wagnitz (63290) B38 Marktgemeinde Kalsdorf (60624) KG Thalerhof (63286) FWP Nr idgf B36 B14 B5-1r R1r Marktgemeinde Premstätten (60670) ehem. Marktgemeinde Unterpremstätten KG Oberpremstätten (63262) FWP Nr idgf B27 B16r B14r B27 B19r B34 B33 B21r Abtissendorf Süd B27 L:\02 - Workbench-GIS\01 - ArcGIS-ArcView\ Gemeinden\Feldkirchen\179DG14_Feldkirchen_400\ Benutzer\AllUsers Bebauungsplan erforderlich (Neufestlegung) mit fortlaufender Nummerierung der Aufschließungsgebiete Marktgemeinde Kalsdorf (60624) KG Kalsdorf (63240) FWP Nr idgf Bebauungsplan Bestand mit fortlaufender Nummerierung -1 (Nr. Änderung), r (rechtswirksam), a (anpassungsbedürftig) Bebauungsrichtlinie Bestand mit fortlaufender Nummerierung r (rechtswirksam) Sonstige Planinhalte siehe Legende zum Flächenwidmungsplan Nr. 4.00, GZ: 138FR13 Flugfeldsiedlung B1r B15 B7r Marktgemeinde Premstätten (60670) ehem. Marktgemeinde Unterpremstätten KG Hautzendorf (63232) FWP Nr idgf Fluglärmbelastungszone Flughafen Graz-Thalerhof (Dauerschallpegel 60dB) gem. REPRO "Steirischer Zentralraum" (LGBl. Nr. 87/2016) Marktgemeinde Gössendorf (60611) KG Gössendorf (63220) FWP Nr B19 B10r 600 LEGENDE: Örtliche Gewerbezone B3 B4 Lebernfeld R4r B17 R5r B4r 400 Meter Marktgemeinde Feldkirchen (60608) KG Lebern (63248) 200 B10 B3 100 B24 B25 0 B22a ± Bearb.: An/Pa/Pf Stand: GZ: 138FR13

110 Erläuterungsbericht zum FWP Nr Feldkirchen bei Graz 4.5 Beiplan zur Darstellung der Lärmsanierungsgebiete (Straßenlärm) im M 1:10.000

111 Stadtgemeinde Graz (60101) KG Rudersdorf (63118) FWP Nr idgf MARKTGEMEINDE FELDKIRCHEN BEI GRAZ Stadtgemeinde Graz (60101) KG Murfeld (63115) FWP Nr idgf Gemeinde Seiersberg - Pirka (60669) ehem. Gemeinde Seiersberg KG Seiersberg (63281) FWP Nr idgf Stadtgemeinde Graz (60101) KG Graz Stadt-Thondorf (63123) FWP Nr idgf BEIPLAN ZUM FLÄCHENWIDMUNGSPLAN Nr LÄRMISOPHONEN Morré - Siedlung Feldkirchen ENDBESCHLUSS Schindler - Siedlung Gemeinde Seiersberg - Pirka (60669) ehem. Gemeinde Pirka KG Pirka - Eggenberg (63263) FWP Nr Datenquelle: Amt d. Stmk. LR. Planverfasser und digitale Bearbeitung: Lebern Marktgemeinde Gössendorf (60611) KG Thondorf (63287) FWP Nr Schachenwald - Siedlung Maßstab = 1: m² 1 ha ± 800 Meter Bearb.: An/Pa/Pf Stand: GZ: 138FR L:\02 - Workbench-GIS\01 - ArcGIS-ArcView\Gemeinden \Feldkirchen\179DG14_Feldkirchen_400\Benutzer\AllUsers LEGENDE: Marktgemeinde Feldkirchen (60608) KG Lebern (63248) Lebernfeld Isophonen Nacht 45dB (Autobahn) Grundlage: GIS Landesdatenlieferung vom , GZ: ABT / Isophonen Tag 55dB (Autobahn) Grundlage: GIS Landesdatenlieferung vom , GZ: ABT / Aufelderweg Örtliche Gewerbezone Isophonen Nacht 45dB (Landesstraße) Grundlage: GIS Landesdatenlieferung vom , GZ: ABT / Isophonen Tag 55dB (Landesstraße) Grundlage: GIS Landesdatenlieferung vom , GZ: ABT / Abtissendorf Marktgemeinde Gössendorf (60611) KG Gössendorf (63220) FWP Nr Wagnitz Marktgemeinde Premstätten (60670) ehem. Marktgemeinde Unterpremstätten KG Hautzendorf (63232) FWP Nr idgf Sonstige Planinhalte siehe Legende zum Flächenwidmungsplan Nr. 4.00, GZ: 138FR13 Flugfeldsiedlung Abtissendorf Süd Wagnitz - Süd Gewerbezone Feldkirchen / Flugfeldsiedlung Marktgemeinde Premstätten (60670) ehem. Marktgemeinde Unterpremstätten KG Oberpremstätten (63262) FWP Nr idgf Marktgemeinde Feldkirchen (60608) KG Wagnitz (63290) Marktgemeinde Kalsdorf (60624) KG Thalerhof (63286) FWP Nr idgf Untere Waldsiedlung Marktgemeinde Kalsdorf (60624) KG Kalsdorf (63240) FWP Nr idgf Copacabana Isophonen Nacht 45dB (Eisenbahn) Grundlage: DI Dr. Helmut Kirisits, Plan-Nr. LG-518/98-6-ERG/ Isophonen Tag 55dB (Eisenbahn) Grundlage: DI Dr. Helmut Kirisits, Plan-Nr. LG-518/98-6-ERG/ Samitzteich Flughafen Graz

112 Erläuterungsbericht zum FWP Nr Feldkirchen bei Graz 4.6 Liste der landwirtschaftlichen Betriebe mit Nutztierhaltung

113 Revision 4.0 Feldkirchen bei Graz GZ: 138FR13 (249GU14) Stand: Erhebung Tierhaltungsbetriebe in der Marktgemeinde Feldkirchen bei Graz im Zuge der Revision 4.0 lfde. Nr. Name Straße Hausnummer in m in m BB GS KG Name Grdst. Nr. G 1 Lebern.27/1, 243/1 13, Lebern 779/1 4, Lebern.14 2, Lebern 94/4, 94/3, , Lebern 693/1,.114, 702/1 12, Lebern.103, 681/4, 681/6 17, Lebern 648/1,.79/1 8, Lebern.85/1 7, Lebern.116, , Lebern.121, 120/1, 120/4 9, Lebern.123 8, Lebern 739/7 2, Lebern.194 5, Wagnitz.50, 233 2, Lebern.77 0, Lebern 608/4 0, Lebern.30, 370/2 17, Lebern 576/3 0, Wagnitz.2, 150 4, Wagnitz.16 10, Lebern.23 9, Lebern 626/9,.72, 626/1 10, Lebern 676,.99 8, Lebern 504/3 0, Wagnitz 213/2 10, Lebern 597/3 5, Wagnitz 206/2 24, Wagnitz 214/1 4, Wagnitz 220/2 1, Wagnitz 227/2,.17/3 9, Wagnitz.23/1, 228/1 8, Lebern.197, 270/1 6, Wagnitz 110/2,.27 24, Lebern.119/1, 670/17 1, /2, 767/1, 35 Lebern 767/2, 768, 22, /1 36 Lebern.24/1,.24/2,.24/3, 173/3 47, Wagnitz.3/2 3, Wagnitz 320/1 13, Wagnitz 220/6 4, Wagnitz 164 3, Lebern 592/2 4, Wagnitz.14 3, Wagnitz.26 5, Wagnitz 423/2 0,7 (Hühner), ,5 (Schafe) Wagnitz 35/5 3, Wagnitz.44 14, Lebern.165, 618/4, 618/5 3, Wagnitz.22 4, Lebern.202/1,.202/2, 766/11, 766/1 0, Lebern 662/2, 667,.92, 670/39 73,3 74,9 149,8 Anmerkungen gem. Gutachten von DI Franz Stein vom L:\02 - Kunden\01 Steiermark\GU\Feldkirchen\Gde\138FR13_Feldkirchen_Revision ÖEK 4.00\04 Auflageentwurf\Berichte Verordnung\FWP\Beilagen\Liste_Landwirte 1

114 Erläuterungsbericht zum FWP Nr Feldkirchen bei Graz 4.7 Stellungnahme der Hydrconsult GmbH vom betreffend die Hochwasserabflussverhältnisse des Grdst. Nr. 407/3, KG Wagnitz

115 Mariahilferstraße 20/I/ Graz Graz, am SC / GZ: Mur, Feldkirchen Grundstück 407/3, KG Wagnitz Hochwasserabflussverhältnisse Stellungnahme 1. EINLEITUNG Eine Teilfläche des Grundstücks 407/3 in der KG Wagnitz, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan Nr als Bauland - Reines Wohngebiet festgelegt ist (siehe Abbildung 1), soll im Zuge des Auflageentwurfes zum Flächenwidmungsplan 4.00 in Freiland - landwirtschaftlich genutzte Fläche mit zeitlich aufeinander folgender Nutzung Bauland - Reines Wohngebiet aufgrund der teilweisen Lage innerhalb des HQ 100 Hochwasserabflussbereiches rückgeführt werden. Als Eintrittsbedingung für die Nachfolgenutzung wurde im Wortlaut zum FWP der Nachweis der Hochwasserfreistellung festgelegt. Abbildung 1: Flächenwidmungsplan (GIS-Steiermark)

116 Mur, Feldkirchen - Grdstk. 407/3 Stellungnahme HW-Abflussverhältnisse Ing.-Büro Hydroconsult GmbH 2 Das Büro Hydroconsult GmbH wurde daher beauftragt, eine Stellungnahme hinsichtlich eines möglichen Hochwasserschutzes der für eine Bebauung vorgesehenen Teilfläche am gegenständlichen Grundstück zu erstellen. 2. ORTSANGABE Das gegenständliche Grundstück 407/3 der Katastralgemeinde Wagnitz befindet sich in der Marktgemeinde Feldkirchen (siehe Abbildung 2), im rechten Vorland der Mur, ca. bei Flusskilometer , bzw. linksufrig des rechten Mühlgangs bei Gewässerkilometer 5.88 (siehe Abbildung 2) und liegt westlich der Niechtenmühlstraße, auf Höhe der Hausnummer 56. Abbildung 2: Übersichtskarte ÖK 50 mit betroffenem Grundstück in Feldkirchen (AMAP FLY 5.0) Betroffenes Grundstück: 407/3 Katastralgemeinde: KG Wagnitz Gemeinde: Feldkirchen Bezirk: Graz - Umgebung Gewässer: Mur Fluss-km: ca

117 Mur, Feldkirchen - Grdstk. 407/3 Stellungnahme HW-Abflussverhältnisse Ing.-Büro Hydroconsult GmbH 3 Abbildung 3: Luftbild mit Lage des betroffenen Grundstückes (GIS- Steiermark) 3. VERWENDETE UNTERLAGEN Die nachfolgend angeführten Unterlagen wurden als Grundlage für diese Stellungnahme verwendet: UVE-Einreichungsplanung für das Projekt KW Kalsdorf und Gössendorf (Hydroconsult GmbH ) Anfrage, GIS Steiermark 4. ABFLUSSSITUATION IM ISTZUSTAND Im Folgenden wird die Abflusssituation an der Mur im Bereich des gegenständlichen Grundstückes beschrieben. Bei HQ 100 ufert die Mur im gegenständlichen Bereich beidufrig großflächig aus. Das betroffene Grundstück liegt am westlichen Rand der Überflutungsfläche. Die Wasserspiegellagen im Bereich der von der Umwidmung betroffenen Teilfläche auf dem Grundstück 407/3 betragen bei HQ 100 zwischen müa im Süden und müa im Norden. Die maximalen Wassertiefen stellen sich am östlichen Rand der Teilfläche mit ca m ein, die mittlere Wassertiefe beträgt ca m (siehe Abbildung 3). Das bei HQ 100 im Bereich der Teilfläche Wasservolumen beträgt ca. 500 m³.

118 Mur, Feldkirchen - Grdstk. 407/3 Stellungnahme HW-Abflussverhältnisse Ing.-Büro Hydroconsult GmbH 4 Abbildung 4: Wassertiefen bei HQ 100 (GIS Steiermark) Abbildung 5: Fließgeschwindigkeiten bei HQ 100 (GIS Steiermark)

gemäß 38 Stmk. Raumordnungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 49/2010 idf LGBl. Nr. 61/2017 ivm 92 Stmk. Gemeindeordnung 1967 idgf.

gemäß 38 Stmk. Raumordnungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 49/2010 idf LGBl. Nr. 61/2017 ivm 92 Stmk. Gemeindeordnung 1967 idgf. GZ: B-2017-1073-00073/5.15 Betreff: Datum: 20.09.2017 Flächenwidmungsplan-Änderung, Verfahrensfall lfde. Nr. 5.15 Änderungsverfahren gemäß 38 (1) Stmk. ROG 2010, LGBl. Nr. 49/2010 idf LGBl. Nr. 61/2017

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