Landeskriminalamt Hamburg
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- Otto Waldfogel
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1 Landeskriminalamt Hamburg LKA 22 Zeugenschutz / Operativer Opferschutz Bruno-Georges-Platz Hamburg 040 / / LKA22n@Polizei.Hamburg.de KHK Thorsten Ramcke
2 Zeugenschutz und Tarnidentität Organisation Zeugenschutz in Hamburg Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm Möglicher Personenkreis Verwendung personenbezogener Daten Vorübergehende Tarnidentität Operativer Opferschutz
3 Organisation Wesentliche Entwicklungsschritte 1985 Zeugenschutz 1997 Konzept Zeuginnenbetreuung HH 2002 ZSHG + gemeinsame Richtlinien 2005 Einrichtung LKA 22 Sachgebiet Operativer Opferschutz
4 Organisatorische Anbindung
5 Zeugenschutz und Tarnidentität Organisation Zeugenschutz in Hamburg Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm Möglicher Personenkreis Verwendung personenbezogener Daten Vorübergehende Tarnidentität Operativer Opferschutz
6 Aufnahme in das ZSP Ohne Angaben in einem Strafverfahren ist die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten aussichtslos oder wesentlich erschwert Aussagebereitschaft (auch vor Gericht) Gefährdung von Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit oder wesentlicher Vermögenswerte Freiwilligkeit Geeignetheit
7 Zeugenschutz und Tarnidentität Organisation Zeugenschutz in Hamburg Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm Möglicher Personenkreis Verwendung personenbezogener Daten Vorübergehende Tarnidentität Operativer Opferschutz
8 möglicher Personenkreis 1. Zeuge 2. Aussagebereiter Mittäter 3. Angehörige von 1. oder Sonst nahe stehende Person zu 1. oder 2.
9 Zeugenschutz und Tarnidentität Organisation Zeugenschutz in Hamburg Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm Möglicher Personenkreis Verwendung personenbezogener Daten Vorübergehende Tarnidentität Operativer Opferschutz
10 4 ZSHG Verwendung Personenbezogener Daten (1) Die Zeugenschutzdienststelle kann Auskünfte über personenbezogene Daten der zu schützenden Personen verweigern, soweit dies für den Zeugenschutz erforderlich ist. (2) Öffentliche Stellen sind berechtigt, auf Ersuchen der Zeugenschutzdienststelle personenbezogene Daten der zu schützenden Person zu sperren oder nicht zu übermitteln. Sie sollen dem Ersuchen entsprechen, soweit entgegenstehende öffentliche Interessen oder schutzwürdige Interessen Dritter nicht überwiegen. Die Beurteilung der Erforderlichkeit der Maßnahme durch die Zeugenschutzdienststelle ist für die ersuchte Stelle bindend. (3) (4) Bei der Datenverarbeitung innerhalb der öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen ist sicherzustellen, dass der Zeugenschutz nicht beeinträchtigt wird. (5) (6) Die öffentlichen Stellen und nicht öffentlichen Stellen teilen der Zeugenschutzdienststelle jedes Ersuchen um Bekanntgabe von gesperrten oder sonst von ihr bestimmten Daten unverzüglich mit
11 64 PstG Sperrvermerke (1) Sind dem Standesamt Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, dass einer Person durch die Ausstellung einer Personenstandsurkunde oder durch Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Personenstandseintrag eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann, so wird auf ihren Antrag zu diesem Eintrag für die Dauer von drei Jahren ein Sperrvermerk eingetragen. Der Sperrvermerk wird unter den Voraussetzungen des Satzes 1 erneuert; seine Wirkung erlischt mit dem Tod des Betroffenen. Ist ein Sperrvermerk eingetragen, so dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen auf Anordnung des Gerichts Personenstandsurkunden erteilt sowie Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Personenstandseintrag gewährt werden, wenn es zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist; die 50 bis 53 gelten entsprechend. (2) Geht dem Standesamt ein Ersuchen der Zeugenschutzdienststelle nach 4 Abs. 2 des Zeugenschutz- Harmonisierungsgesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3510) zu, personenbezogene Daten einer zu schützenden Person zu sperren, so wird zu dem betreffenden Personenstandseintrag ein Sperrvermerk eingetragen. Die Erteilung von Personenstandsurkunden aus diesem Eintrag ist nur in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung der Zeugenschutzdienststelle zulässig. Jedes Ersuchen um Benutzung ist der Zeugenschutzdienststelle unverzüglich mitzuteilen. Teilt die Zeugenschutzdienststelle dem Standesamt mit, dass die Sperrung des Personenstandseintrags nicht mehr erforderlich ist, so ist der Sperrvermerk zu streichen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Auskunft aus dem und Einsicht in den Eintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.
12 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz
13 Zeugenschutz und Tarnidentität Organisation Zeugenschutz in Hamburg Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm Möglicher Personenkreis Verwendung personenbezogener Daten Vorübergehende Tarnidentität Operativer Opferschutz
14 5 ZSHG Vorübergehende Tarnidentität (1) Öffentliche Stellen dürfen auf Ersuchen der Zeugenschutzdienststelle für eine zu schützende Person Urkunden oder sonstige Dokumente zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung einer vorübergehend geänderten Identität (Tarndokumente) mit den von der Zeugenschutzdienststelle mitgeteilten Daten herstellen oder vorübergehend verändern sowie die geänderten Daten verarbeiten Sie sollen dem Ersuchen entsprechen, soweit entgegenstehende öffentliche Interessen oder schutzwürdige Interessen Dritter nicht überwiegen. Die Beurteilung der Erforderlichkeit der Maßnahme durch die Zeugenschutzdienststelle ist für die ersuchte Stelle bindend. Für Zwecke des Satzes 1 dürfen Eintragungen in Personenstandsbücher nicht vorgenommen werden. Personalausweise und Pässe dürfen nicht für Personen ausgestellt werden, die nicht Deutsche im Sinne von Artikel 116 Grundgesetz sind. (2).. (3) Die zu schützende Person darf unter der vorübergehend geänderten Identität am Rechtsverkehr teilnehmen. (4).
15 Zeugenschutz und Tarnidentität Organisation Zeugenschutz in Hamburg Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm Möglicher Personenkreis Verwendung personenbezogener Daten Vorübergehende Tarnidentität Operativer Opferschutz
16 Aufgaben des Sachgebietes Operativer Opferschutz Sonstige gefährdete Personen Zuhälterei Menschenhandel Beziehungsgewalt Schutzkonzepte Ehrenmord Stalking Zwangsheirat Betreuung Angehörige von Verbrechensopfern
17 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz
18 LKA 22 Zeugenschutz / Operativer Opferschutz Für Nachfragen Bruno-Georges-Platz Hamburg 040 / / LKA22n@Polizei.Hamburg.de KHK Thorsten Ramcke
19-21 Zweiter Unterabschnitt Rechte des Betroffenen
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