Vorlesung Telekommunikationsrecht. Marktregulierung III
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- Peter Hauer
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1 Vorlesung Telekommunikationsrecht Marktregulierung III
2 Wiederholung und Vertiefung (sehr schwierig) Die A AG ist mit einem Marktanteil von über 50% der größte Anbieter von mobilen Internetzugangsdiensten. Daneben vermittelt sie insbesondere Geschäftskunden den Festnetzzugang zum Internet. Zu den Festnetz- Geschäftskunden der A AG gehört die U GmbH, die ein Video- und Musikstreamingportal betreibt, das für mobile Endgeräte optimiert ist. Die A AG hat der U GmbH vertraglich eine hohe Transportqualität innerhalb ihres Netzes garantiert. Bei Auslastungsspitzen in ihrem Mobilfunknetz verlangsamt die A AG durch technische Maßnahmen die Übertragung von bandbreitenintensivem Content, unter anderem von Video- und Musikstreamingdiensten. Hiervon nimmt die A AG allerdings aufgrund der vertraglichen Qualitätsgarantie das Angebot der U GmbH aus. Kann die Bundesnetzagentur mit den Instrumenten der Zugangsregulierung vorgehen, um die A AG zu verpflichten, den Content aller Video- und Musikstreamingportale hinsichtlich der Transportqualität gleichzubehandeln?
3 Lösungshinweise Vorüberlegung: Hier relevante Märkte Endkundenmarkt für Contentzustellung für Streamingportale (Gegenseiten: A AG Portalbetreiber) Vorleistungsmarkt für Contentzustellung für Streamingportale (Gegenseiten: A AG Zugangsprovider der Portalbetreiber) Auferlegung einer Gleichbehandlungspflicht nach 19 TKG (-), relevante Märkte nicht nach 10, 11 TKG abgegrenzt, ansonsten s.u. Auferlegung einer Gleichbehandlungspflicht nach 18 I 2 TKG Kontrolle des Zugangs zu Endnutzern (+) Regulierung zugunsten der Portalbetreiber zw., kein Zugang i.s.v. 3 Nr. 32 TKG, da Contentanbieter keine TK-Dienste i.s.v. 3 Nr. 24 TKG anbieten Regulierung zugunsten der Zugangsprovider der Portalbetreiber bloße (ungleich verteilte) Verlangsamung als Beeinträchtigung des End-zu-End- Verbunds?
4 Themen heute Entgeltregulierung Grundlagen und allgemeine Regelungen Entgelte für Zugangsleistungen Entgelte für Endnutzerleistungen
5 Entgeltregulierung: Grundlagen Funktion: Ergänzung der Zugangsregulierung durch Verhinderung von missbräuchlicher Preissetzung, 27 I TKG Systematik Allgemeine Regelungen, 27 ff. TKG Regulierung von Zugangsleistungsentgelten, 30 ff. Regulierung von Endnutzerleistungsentgelten, 39 ff. (subsidiär, Vorleistungsansatz der TK-Regulierung)
6 Entgeltregulierung: Allgemeine Vorschriften Missbrauchsverbot, 28 TKG Gesetzesunmittelbares Verbot für marktmächtige Unternehmen Struktur: Generalklausel mit Regelbeispielen Preishöhenmissbrauch, 28 I 2 Nr. 1 TKG: durchsetzbarer Preis übersteigt erheblich den Als-ob-Wettbewerbspreis Behinderungsmissbrauch, 28 I 2 Nr. 2 TKG Vermutungstatbestände in 28 II TKG: Dumping, Preis-Kosten-Schere, ungerechtfertige Produktbündelung Diskriminierungsmissbrauch, 28 I 2 Nr. 3 TKG Regelrechtfertigung für Risikobeteiligungsmodelle bei NGN, 28 I 3 TKG Allgemeine Anordnungskompetenzen der BNetzA, 29 TKG
7 Entgelte für Zugangsleistungen (1) Arten der Entgeltregulierung, 30 I TKG Ex-ante-Regulierung (Entgeltgenehmigungspflicht) Ex-post-Regulierung mit oder ohne Vorlagepflicht Auswahl im Ermessen der Bundesnetzagentur
8 Entgelte für Zugangsleistungen (2) Ex-ante-Regulierung Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, vgl. 37 I TKG Vorgehensweisen (Maßstab der Entgeltregulierung) Grundsatz: Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung als Maßstab Einzelgenehmigungsverfahren, 31 I 1 Nr. 1 TKG Price-Cap-Verfahren, 31 I 1 Nr. 2 TKG Abschlagsberechnungsmethode bei Resale-Vorleistungen, 31 II 1 Nr. 1 TKG Andere Vorgehensweisen, 31 II 1 Nr. 2 TKG
9 Entgelte für Zugangsleistungen (3) Ex-ante-Regulierung Verfahren Einleitung durch Antrag und Vorlage der Entgeltunterlagen, 31 III TKG Kostenermittlung Kostenunterlagen des regulierten Unternehmens, 34 TKG Vergleichsmarktmethode, 35 I Nr. 1 TKG Kostenmodelle, 35 I Nr. 2 TKG Entscheidung über die Entgeltgenehmigung Entscheidungsfrist, 31 IV 3 und 4 TKG Entscheidungsinhalt, 35 III und IV TKG Entscheidungswirkung: grds Rückwirkung, 35 V 1 TKG; privatrechtsgestaltende Wirkung, 37 II TKG
10 Beispielsfall 1 Die Bundesnetzagentur hat auf dem Markt für Anrufzustellung in einzelnen Mobilfunknetzen erneut für jedes der vier Mobilfunknetze in der Bundesrepublik einen eigenen regulierungsbedürftigen Markt definiert und die Mobilfunknetzbetreiber jeweils auf ihrem Markt als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft. Entsprechend einer Empfehlung der Kommission will die Bundesnetzagentur nunmehr für alle Netzbetreiber einheitliche Zustellungsentgelte festlegen. Diese Entgelte sollen allein auf den langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung beruhen; ein Zuschlag für verkehrsunabhängige Kosten ist nicht vorgesehen. Zudem sollen die Terminierungsentgelte ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Kosten der Netzbetreiber anhand einer Modellrechnung ermittelt werden. Ist diese Kostenfestlegung zulässig?
11 (sogenannter Pure-LRIC-Maßstab) Vorgehensweise Hier kein KeL-Maßstab, da KeL gerade leistungsmengenneutrale Gemeinkosten umfassen, 32 I TKG Daher nur möglich als andere Vorgehensweise i.s.v. 31 II 1 Nr. 2 TKG Kostenermittlungsverfahren Nach 35 I 1 Nr. 2 TKG darf Modellrechnung nur zusätzlich zu Kostenunterlagen herangezogen werden Aber: andere Vorgehensweise kann auch anderes Ermittlungsverfahren indizieren (sogar kostenunabhängiger Maßstab wäre ja möglich) Voraussetzungen Vorgehensweise und Ermittlungsverfahren müssen besser als bei KeL- Maßstab geeignet sein, um Regulierungsziele des 2 TKG zu erreichen Besondere Begründungspflicht, 31 II 3 TKG
12 Beispielsfall 2 Die T AG, die einer Entgeltregulierung unterliegt, beantragt bei der Bundesnetzagentur die Genehmigung bestimmter regulierter Entgelte. Nach Prüfung der von der T AG vorgelegten Unterlagen kommt die Bundesnetzagentur zu dem Schluss, dass diese Unterlagen grob unvollständig sind und sich die Kostenangaben der T AG darum nicht nachvollziehen lassen. Die Bundesnetzagentur will nun die beantragte Entgeltgenehmigung vollständig versagen. Wäre dies zulässig?
13 35 III 3 TKG ermöglicht dem Wortlaut nach Versagung auch, wenn keine vollständigen Unterlagen vorgelegt wurden Aber Verhältnismäßigkeitsgrundsatz BNA kann auf Berechnung nach Modellen und Vergleichsmärkten ausweichen, 35 I 2 TKG, was auch geboten erscheint
14 Entgelte für Zugangsleistungen (4) Ex-post-Entgeltregulierung Mit Vorlagepflicht, 38 I TKG Vorab-Offenkundigkeitsprüfung und ggfs. (vorläufige) Untersagung nach 38 I 2 TKG, dann Prüfung nach 38 II-IV TKG Prüfung nach 38 II-IV TKG bleibt in jedem Fall möglich Ohne Vorlagepflicht: Missbrauchskontrolle nach 38 II-IV TKG
15 Endnutzerentgelte Geringe praktische Relevanz Kein Endnutzermarkt mehr in der Märkteempfehlung der Kommission Subsidiarität ggü. Regulierung der Zugangsentgelte, 39 I TKG Formen Ex-ante-Regulierung, 39 I TKG (derzeit keine praktische Bedeutung) Ex-post-Regulierung, 39 II und III TKG
16 Lehren des Tages Missbrauchsverbot des 28 TKG Arten der Entgeltregulierung für Zugangsleistungen Maßstab und Verfahren der Ex-ante-Regulierung
17 Nacharbeit Kühling/Schall/Biendl, S Neumann/Koch, S
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