BEZUG BMVg P II 2, Az vom 13. Dezember 1976 (VMBl 1977, S. 24) (Durchführungsbestimmungen für die Inanspruchnahme von Wechselstellen)

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1 Karlheinz Kraft Oberst i.g. Referatsleiter P II 1 Bundesministerium der Verteidigung, Postfach 1328, Bonn Verteiler - Per - HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Fontainengraben 150, Bonn Postfach 13 28, Bonn +49 (0) / (0) BMVgPII1@BMVg.Bund.de BETREFF Dienstpostenbesetzung mit Personen, die in einem von den Organisationsgrundlagen abweichenden Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis stehen sowie Inanspruchnahme von Wechselstellen hier: Vorläufige Regelungen BEZUG BMVg P II 2, Az vom 13. Dezember 1976 (VMBl 1977, S. 24) (Durchführungsbestimmungen für die Inanspruchnahme von Wechselstellen) Gz P II 1 (70) Az Bonn, 13. Mai 2013 In den Organisationsgrundlagen ist jeder Dienstposten einer konkreten Statusgruppe (Beamte, Soldaten, Arbeitnehmer) zugeordnet (Grundzuordnung). Die im Zuge der Neuausrichtung der Bundeswehr erstellten Organisationsgrundlagen enthalten nunmehr auch Dienstposten, für die auch eine von der Grundzuordnung abweichende Besetzung zugelassen wird (statusfremde Besetzung); dies berührt die Grundzuordnung dieser Dienstposten zu einer konkreten Stausgruppe nicht. Bei der Dienstpostenbesetzung ist zu beachten, dass die Besetzungen entsprechend dieser Grundzuordnung zu alimentieren sind, d.h. militärische Dienstposten sind mit Soldatenplanstellen, Dienstposten für Beamtinnen und Beamte mit einer Beamtenplanstelle zu alimentieren. Im Vorgriff auf die Neufassung der Durchführungsbestimmungen für die Inanspruchnahme von Wechselstellen (Bezug) sowie die Herausgabe gesonderter Regelungen für das Verfahren bei statusfremder Besetzung von Dienstposten ist bei der Dienstpostenbesetzung mit Personen, die in einem von den Organisationsgrundlagen abweichenden Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis (Status) stehen sowie bei der Inanspruchnahme von Planstellen als Wechselstellen vorläufig nach den nachstehenden Regelungen zu verfahren. 1. Entscheidung zur statusfremden Dienstpostenbesetzung (Organisationsgrundentscheidung) 1.1. Die für eine Besetzungsentscheidung zuständigen Stellen im Regelfall die personalbearbeitenden Stellen sind berechtigt, zu Beginn eines Verfahrens zur Dienstpostenbesetzung festzulegen, ob der jeweilige Dienstposten besoldungs- / entgeltgleich oder förderlich besetzt wird (sog. Organisations-

2 grundentscheidung). Bei dieser Organisationsgrundentscheidung der personalbearbeitenden Stelle wird das Ermessen regelmäßig von personalwirtschaftlichen und ggf. weiteren Sachgründen gelenkt. In gleicher Weise liegt es im Ermessen der personalbearbeitenden Stellen, Dienstposten aus sachlichen Gründen mit Personal zu besetzen, das in einem von der Grundzuordnung in den Organisationsgrundlagen abweichenden Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis (Status) steht Vor der Auswahlentscheidung legt daher die für die Besetzungsentscheidung zuständige Stelle im Benehmen mit dem jeweiligen Bedarfsträger fest, ob der Dienstposten mit Personal besetzt werden soll, das in einem von den Organisationsgrundlagen abweichenden Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis steht. Die Gründe für eine statusfremde Dienstpostenbesetzung sind durch die für die jeweilige Besetzungsentscheidung zuständige Stelle zu dokumentieren Entscheidungen für eine statusfremde Dienstpostenbesetzung dürfen nur im Rahmen verfügbarer Wechselstellenermächtigungen und Planstellen (siehe Nr. 2 ff) getroffen werden Bei den Organisationsgrundentscheidungen im Rahmen der Nr. 3.1 b) ist zu beachten, dass die jeweiligen Umfänge von statusfremden Dienstpostenbesetzungen nach Zahl und Dotierung gleich sein sollen Die Verfahren der anschließenden Personalauswahl richten sich nach den für das betroffene Personal geltenden Bestimmungen. 2. Regelung zur Inanspruchnahme von Wechselstellen 2.1. Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen bzw. Dienstgraden im Haushaltsplan auszubringen. Sie dürfen nur für Aufgaben ausgebracht werden, zu deren Wahrnehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses bzw. Dienstverhältnisses als Soldat oder Soldatin zulässig ist und die in der Regel Daueraufgaben sind Im Haushaltsplan werden Planstellen für Soldatinnen und Soldaten bzw. Beamtinnen und Beamten daher grundsätzlich statusgerecht zur Abdeckung von entsprechenden Dienstposten ausgebracht. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden im Haushaltsplan Stellen ausgebracht Beamtenplanstellen dürfen nicht mit Personen besetzt werden, die in einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen, soweit im Haushaltsplan nicht etwas Abweichendes bestimmt oder zugelassen ist. Gemäß 115 BHO gilt diese Regelung analog für Soldatenplanstellen. Abweichend von diesem Grundsatz können im Rahmen der in den jeweiligen Haushaltsplänen enthaltenen Ermächtigungen in bestimmten Besoldungsgruppen und zahlenmäßigen Obergrenzen a) Soldatenplanstellen auch mit fachlich ausgebildeten Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, b) Beamtenplanstellen auch mit fachlich ausgebildeten Soldatinnen und Soldaten statusfremd besetzt werden ( Wechselstellen ) BHO i.v.m. 115 BHO

3 2.4. Die Besetzung von Beamtenplanstellen mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist bereits nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO zu 49 BHO) zulässig und bedarf keiner besonderen Ermächtigung im Haushaltsplan. Die Inanspruchnahme von (Haushalts-) Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Besetzung mit Soldatinnen und Soldaten oder Beamtinnen und Beamten ist nicht zulässig. 3. Zweck der Regelung 3.1. Diese Bestimmungen regeln vorläufig das Verfahren zur Inanspruchnahme von Wechselstellen bei einer statusfremden Dienstpostenbesetzung. Von der Ermächtigung zur Inanspruchnahme von Wechselstellen kann Gebrauch gemacht werden, wenn a) eine fach- und statusgerechte Besetzung von Dienstposten auf absehbare Zeit im Einzelfall nicht möglich ist oder b) die Organisationsgrundlagen für die jeweiligen Dienstposten eine statusfremde Besetzung zulassen Ob und inwieweit von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, hängt von den tatsächlichen, örtlich unterschiedlichen und wechselnden Verhältnissen bei den einzelnen Dienststellen/Einheiten sowie von den Erfordernissen der Personalentwicklung für einzelne Soldatinnen/Soldaten und Beamtinnen/Beamte ab. 4. Besetzung von Soldatenplanstellen mit Beamtinnen und Beamten oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 4.1. Im Rahmen der Nr. 1 und Nr. 2 können Soldatenplanstellen als Wechselstellen nach folgenden Grundsätzen in Anspruch genommen werden: a) Beamtinnen und Beamte dürfen höchstens der Besoldungsgruppe angehören, mit der die betreffenden Dienstposten bewertet sind. b) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen nur die Tätigkeiten des zu besetzenden Dienstpostens (Aufgabenbereich) übertragen werden, die der vergleichbaren Entgeltgruppe entsprechen Die für die Besetzung der jeweiligen Dienstposten zuständigen personalbearbeitenden Stellen stimmen die statusfremde Besetzung mit den betroffenen Dienststellen/Einheiten und ggf. deren vorgesetzten Dienststellen sowie den entsprechenden personalbearbeitenden Stellen für Beamtinnen und Beamte oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab. Anträge auf Inanspruchnahme (Erst- und Nachbesetzung) von Soldatenplanstellen sind von den für die Besetzung der jeweiligen Dienstposten zuständigen personalbearbeitenden Stellen auf dem Dienstweg über die für die Bewirtschaftung der Soldatenplanstelle zuständige Stelle dem Bundesministerium der Verteidigung Referat P II 1 oder der von diesem zu bestimmenden Stelle vorzulegen Stimmt das Ministerium oder die von diesem zu bestimmende Stelle im Rahmen der haushaltsmäßigen Ermächtigung der Inanspruchnahme als 2 Die Verfahren der Personalauswahl zur Besetzung der Dienstposten richten sich nach Nr. 1.5.

4 Wechselstelle zu, veranlasst die Planstellen bewirtschaftende Stelle die entsprechende Erfassung in der Stellenwirtschaft Die Bezüge der auf Soldatenplanstellen geführten Beamtinnen und Beamte oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind bei dem Kapitel und Titel zu buchen, bei dem die Soldatenplanstellen ausgebracht sind. Die einschlägigen Regelungen der Ausführungsbestimmungen zur ZDv 20/15 (Kostenstelle im IT 0027 sowie Buchungsstelle im IT 9102) sind zu beachten Beabsichtigte Wechsel der Stelleninhaber (Nachbesetzungen) sind unverzüglich anzuzeigen Soll ein mit einer Beamtin oder einem Beamten bzw. einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer besetzter militärischer Dienstposten und damit die Soldatenplanstelle wieder statusgerecht besetzt werden, sind die personalbearbeitende Stelle für Beamtinnen und Beamte oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die beteiligten Dienststellen/Einheiten hiervon unverzüglich durch die für die Besetzung mit einer Soldatin oder einem Soldaten zuständige Stelle zu unterrichten. Der Zeitpunkt des Wechsels muss so abgestimmt werden, dass eine verzugslose Anschlussverwendung der bisherigen zivilen Stelleninhaberin bzw. des bisherigen zivilen Stelleninhabers sichergestellt ist Entsprechend ist bei organisatorischen Änderungen zu verfahren. Ist keine direkte Anschlussverwendung möglich, kommen eine unterwertige Beschäftigung oder eine Beschäftigung außerhalb von Dienstposten unter Nutzung einer Wechselstelle nicht in Betracht. 5. Besetzung von Beamtenplanstellen mit Soldatinnen und Soldaten Die Nr. 4 gilt für die Inanspruchnahme von Beamtenplanstellen als Wechselstellen entsprechend. An Stelle des Referates P II 1 im Bundesministerium der Verteidigung tritt das Referat P II 3. Im Auftrag Karlheinz1Kraft Kraft

5 Verteiler Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr P II 2 P II 3 P II 4 im Ministerium Nachrichtlich: Kommando Heer Kommando Luftwaffe Marinekommando Kommando Sanitätsdienst Kommando Streitkräftebasis Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen P I 1 P I 2 P I 3 FüSK II 2 Org AIN I 1 IUD II 1 HC I 2 HC I 3 im Ministerium

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