Vereinbarung. Universität Zürich. Zürcher Hochschule der Künste

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1 Vereinbarung zwischen der ETH Zürich der Universität Zürich und der Zürcher Hochschule der Künste betreffend das Collegium Helveticum Diese Vereinbarung stützt sich auf Art. 5 Abs. 1 Universitätsgesetz vom 15. März und auf Art. 3 ETH-Gesetz vorn 4. Oktober sowie auf Art. 5 Hochschulordnung Zürcher Hochschule der Künste vom 16. Januar 2008: Artikel 1 Gegenstand der Vereinbarung Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Collegium Helveticum. Die Parteien bilden mit dieser Vereinbarung grundsätzlich eine einfache Gesellschaft nach Art. 530 f. OR. Die Gesellschaft verfügt über gemeinsame Finanzmittel, die durch das Collegium Helveticum, das organisatorisch der ETH Zürich angegliedert ist, verwaltet werden. Keiner der Vertragspartner ist berechtigt, im Namen der Gesellschaft oder eines anderen Vertragspartners mit einem Dritten Geschäfte abzuschliessen, Ein Gesellschafter kann zwar für Rechnung der Gesellschaft, aber nur in eigenem Namen, mit Dritten Geschäfte abschliessen. Er wird damit allein dem Dritten gegenüber berechtigt und verpflichtet (Art. 543 Abs. 1 OR). Die Unabhängigkeit der Partnerinstitutionen bezüglich Forschung und Lehre bleibt gewahrt. Sie unterliegen in keinem durch diesen Gesellschaftsvertrag berührten Punkt einem Konkurrenzverbot. Artikel 2 Zweck und Aufgaben 1 Das Collegium Helveticum ist ein gemeinsames Zentrum der ETH Zürich, der Universität Zürich und der Zürcher Hochschule der Künste, mit welchem die drei Hochschulen (im Folgenden: die Trägerhochschulen') die Begegnung zwischen den Geistes- und Sozialwissenschaften, den Natur- und 1ngenieurwissenschaften und den Künsten fördern. 2 Die Angehörigen des Collegium Helveticum arbeiten mit Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie forschenden Künstlerinnen und Künstlern der Universität Zürich, der ETH Zürich und der Zürcher Hochschule der Künste in Forschungsprojekten zu grundlegenden 1 LS SR LS /5

2 Themen der Wissenschaft und der Künste wie auch zu angewandten Fragestellungen zusammen. 3 Das Co[[egium Helveticum ermöglicht herausragenden Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftlern und forschenden Künstlerinnen und Künstlern aus dem In- und Ausland Forschungsaufenthalte. 4 Es kann sich an der Lehre der Trägerhochschulen beteiligen. 5 Das Collegium Helveticum kann sich an Graduierten- oder Doktoratsprogrammen der Trägerhochschulen beteiligen. 6 Es bietet Veranstaltungen für die Öffentlichkeit an. Artikel 3 Trägerschaft und organisatorische Eingliederung des Collegium Helveticum 1 Das Collegium Helveticum wird von der ETH Zürich, der Universität Zürich und der Zürcher Hochschule der Künste getragen. 2 Das Collegium Heiveticum ist organisatorisch der ETH Zürich angegliedert und administrativ der Rektorin oder dem Rektor der ETH Zürich unterstellt. 3 Es können weitere interessierte Hochschulen und Institutionen mit einbezogen werden, sofern sie sich finanziell beteiligen. 4 Der Einbezug weiterer Hochschulen und Institutionen gemäss Absatz 3 bedarf der schriftlichen Änderung dieser Vereinbarung. Artikel 4 Organisation 1 Das Collegium Helveticum besteht aus folgenden Organen: a. einem Kuratorium als Aufsichtsorgan, bestehend aus den Rektorinnen oder Rektoren der Trägerhochschulen sowie einer weiteren, von diesen ernannten Person. Die Leiterin oder der Leiter nimmt als nicht stimmberechtigtes Mitglied an den Sitzungen des Kuratoriums teil. Das Kuratorium wählt die Fellows und genehmigt die Geschäftsordnung sowie das Budget und die Jahresrechnung des Collegium Helveticum; b. einer Leiterin oder einem Leiter. Die Stellvertretung der Leiterin oder des Leiters wird von einem der leitenden wissenschaftlichen Mitarbeitenden des Collegium Helveticum wahrgenommen. Die Wahl der Stellvertretung erfolgt durch das Kuratorium auf Antrag der Leiterin oder des Leiters; c. einem Beirat, bestehend aus Persönlichkeiten, welche die Disziplinen der drei Trägerhochschulen vertreten, diesen Hochschulen aber nicht angehören müssen. Die Wahl der Mitglieder erfolgt durch das Kuratorium auf Antrag der Leiterin oder des Leiters für die Amtszeit des Leiters oder der Leiterin. Sie beraten diesen oder diese in strategischen, wissenschaftlichen und künstlerischen Belangen. 2 Das Collegium Helveticum gibt sich eine Geschäftsordnung, welche die organisatorischen Einzelheiten regelt. Artikel 5 Leitung und Personal 1 Das Collegium Helveticum wird von einer ordentlichen Professorin oder einem ordentlichen Professor der ETH oder der Universität Zürich geleitet. 215

3 2 Die Wahl der Leiterin oder des Leiters erfolgt auf Antrag des Kuratoriums und nach vorgängiger Zustimmung der Trägerhochschulen durch die Leitung derjenigen Hochschule, der die designierte Leiterin oder der designierte Leiter angehört. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist möglich. 3 Die Leiterin oder der Leiter des Co[[egium Helveticum untersteht der Personalgesetzgebung ihrer bzw. seiner Heimhochschule. 4 Die für den Betrieb zuständigen Mitarbeitenden des Collegium Helveticum (wissenschaftliches, administratives und technisches Personal) sind an der ETH Zürich angestellt und unterste!'ten der Personalverordnung des ETH-Bereichs vom 15. März Sofern die Leitung des Collegium kein Professor/keine Professorin der ETH Zürich ist, übernimmt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer die Personalverantwortung für die Mitarbeitenden am Collegium Helveticum. Diese oder dieser ist der Rektorin oder dem Rektor der ETH Zürich unterstellt. Hinsichtlich der fachlichen Anordnungen unterliegen die für den Betrieb zuständigen Mitarbeitenden des Collegium Helveticum dem Weisungsrecht des Leiters oder der Leiterin. Im Konf.liktfall entscheidet die Rektorin oder der Rektor der ETH Zürich. Artikel 6 Fellows und assoziierte Mitglieder 1 Als Fellows können Professorinnen und Professoren der Universität Zürich, der ETH Zürich und der Zürcher Hochschule der Künste für in der Regel mindestens 2 Jahre an das Collegium Helveticum gewählt werden. 2 Die Aufgaben der Fellows umfassen unter anderem die thematische Beratung der Leiterin oder des Leiters, die Mithilfe bei der Initlierung und Durchführung von Forschungsprojekten sowie die Betreuung des am Collegium Helveticum tätigen wissenschaftlichen/künstlerischen Nachwuchses. Als assozilerte Mitglieder des Collegium Helveticum können ernannt werden: a. wissenschaftlich/künstlerischer Nachwuchs der Trägerhochschulen; b. Gastwissenschaftlerinnen und -wissenschaftler sowie forschende Künstlerinnen und Künstler aus dem In- und Ausland. 4 Die Fellows und die assozilerten Mitglieder unterstehen der Personalgesetzgebung ihrer Arbeitgeberin. Ö Weiteres wird in der Geschäftsordnung geregelt. Artikel 7 Finanzen 1 Die Finanzierung des Collegium Helveticum erfolgt über die nachstehend genannten Beiträge der Trägerhochschulen sowie über Drittmitte]. 2 Die ETH Zürich stellt dem Collegium Helveticum jährliche Mittel in der Höhe von mind. CHF 600'000 zur Verfügung, davon: a. mind. CHF 375'000 an das Betriebsbudget; b. mind. CHF 225'000 als Beitrag für die von Seiten der ETH Zürich für das Collegium Helveticum freigestellten Fellows als Beitrag für ihre Tätigkeit zugunsten dieser Institution. ''tsr /5

4 3 Die Universität Zürich stellt dem Collegium He[veticum jährliche Mittel in Höhe von mind. CHF 600'000 zur Verfügung, davon: a. mind. CHF 375'000 an das Betriebsbudget; b. mind. CHF225'000 als Beitrag für die von Seiten der Universität Zürich für das Collegium Helveticum freigestellten Fellows als Beitrag für ihre Tätigkeit zugunsten dieser Institution. 4 Die Zürcher Hochschule der Künste stellt dem Collegium Helveticum jährliche Mittel in Höhe von mind. CHF 150'000 zur Verfügung, davon: a. mind. CHF 75'000 an das Betriebsbüdget; b. mind. CHF 75'000 als Beitrag für die oder den von Selten der Zürcher Hochschule der Künste ins Collegium Helveticum freigestellten Fellow als Beitrag für ihre oder seine Tätigkeit zugunsten dieser Institution. 5 Die Kosten für die Leitung des Collegium Helveticum, d.h. in der Regel eine Professorenstelle sowie deren persönliche Ausstattung, werden von derjenigen Hochschule getragen, welcher die Leiterin oder der Leiter angehört. 6 Für die Deckung des übrigen Aufwandes wirbt das Collegium Helveticum Drittmittel ein. 7 Die Beiträge der Trägerhochschulen sowie die Drittmittel werden vom Collegium Helveticum verwaltet. Artikel 8 Unterschriftenregelung und Ausgabekompetenzen 1 Ausgabekompetenzen und Unterschriftenregelung richten sich nach den Regulativen der jeweiligen Art)eitgeberin der oder des Mitarbeitenden. Die für den Betrieb zuständigen Mitarbeitenden des Collegium Helveticum unterstehen dem Finanzreglement der ETH Zürich. 2 Die Leiterin oder der Leiter verfügt über keine Vollmacht, die Trägerhochschulen als Gesellschafter gegenüber Dritten zu vertreten oder rechtlich verbindliche Geschäfte abzuschliessen. Sie oder er schliesst Geschäfte mit Dritten stets im Namen der Trägerhochschule, bei der sie oder er angestellt ist, auf Rechnung des Collegiums ab. 3 Für Forschungsverträge mit Dritten sind stets entsprechende Bestimmungen der Trägerinstitutionen zu beachten und einzuhalten. Diese Verträge werden immer im Namen und auf Rechnung einer Trägerhochschule geschlossen. 4 Die Einwerbung der Drittmittel erfolgt im Namen und gemäss den Regelungen der Trägerhochschule, bei welcher der Leiter oder die Leiterin angestellt ist, zu Gunsten des Collegiums. Artikel 9 Infrastruktur 1 Die ETH Zürich stellt dem Collegium Helveticum Räumlichkeiten, inkl. Reinigung, Telefonund Netzwerkinfrastruktur, zur Verfügung. 2 Sitz des Collegium Helveticum ist die Semper-Sternwarte an der ETH Zürich (Zentrum). 3 Über die Zuteilung von Büroräumlichkeiten an die Mitarbeitenden und die assoziierten Mitglieder des Collegium Helveticum entscheidet die Leiterin oder der Leiten 415

5 Artikel 10 Qualitätssicherung Das Collegium Helveticum wird spätestens ein Jahr vor Ablauf dieser Vereinbarung im Auftrag der Trägerhochschulen durch eine internationale Expert/-innenkommission evaluiert. Artikel 11 Inkrafttreten und Geltungsdauer 1 Diese Vereinbarung tritt am 1. August 2016 in Kraft. 2 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2020, dem Ende der Amtszeit des gewählten Leiters, und kann verlängert werden. 3 Verlängerungen, Kündigung sowie Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform. 4 Gerichtsstand ist Zürich. Zürich, den Für die ETH Zürich Für die Universität Zürich Der Präsident Prof. 1 inoguzzella Prof. Dr. Michael He artner Die Rektorin Prore'ílú?\Geiste 3- und Sozialwissenschaften Prof. Dr. Sarah Springman Prof. Dr. Otfried *rren Für die Zürcher Hochschule der Künste ber Rektor Die Generalsekretärin Prof. Dr. Thomas D. Meier Dr. Ursula Akmann 5l5

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