Die Haftung des Geschäftsführers. RA Dr. Egbert Frimmel M.B.L.-HSG Frimmel Anetter Rechtsanwälte GmbH
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- Ina Rothbauer
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1 Die Haftung des Geschäftsführers RA Dr. Egbert Frimmel M.B.L.-HSG Frimmel Anetter Rechtsanwälte GmbH
2 Übersicht 1. Der Geschäftsführer in der GmbH 2. Der handelsrechtliche Geschäftsführer 3. Sorgfaltsmaßstab und Haftung 4. Der gewerberechtliche Geschäftsführer 5. Der verwaltungsrechtliche Beauftragte 6. Öffentlich-rechtliche Haftung
3 Der Geschäftsführer als Organe der GmbH Generalversammlung Geschäftsführer Aufsichtsrat nur unter bestimmten Voraussetzungen zwingend
4 Der handelsrechtliche Geschäftsführer Natürliche Person Handlungsfähigkeit Geschäftsführerstellung endet mit Tod oder Verlust der Eigenberechtigung Gesellschaftsvertrag Kann weitere Qualifikationserfordernisse enthalten
5 Der handelsrechtliche Geschäftsführer Bestellung des Geschäftsführers Durch Beschluss der Gesellschafter mit einfacher Mehrheit Direkt im Gesellschaftsvertrag nur, wenn der Geschäftsführer Gesellschafter ist Kann befristet oder unbefristet bestellt werden Bestellung ist sofort nach Zustimmung wirksam, die Eintragung im Firmenbuch ist dafür nicht erforderlich
6 Der handelsrechtliche Geschäftsführer Exkurs: faktischer Geschäftsführer Auftreten nach Außen wie ein Geschäftsführer Leitung des Unternehmens ohne wirksam zum Geschäftsführer bestellt zu sein Kann Haftung des De-facto-Geschätsführers begründen
7 Verhaltenspflichten des Geschäftsführers Aufgaben der Geschäftsführung: Vertretung im Außenverhältnis Geschäftsführung im Innenverhältnis Die Pflichten des Geschäftsführers: Sorgfaltspflicht Treuepflicht Verschwiegenheitspflicht Pflicht zur Führung des Rechnungswesens Pflicht zur rechtzeitigen Beantragung der Eröffnung des Konkursverfahrens
8 Haftung GmbH Geschäftsführer / Einzelunternehmer Einzelunternehmer haftet unbeschränkt mit seinem gesamten Betriebs- und Privatvermögen Die GmbH haftet mit ihrem gesamten Vermögen, nicht jedoch die einzelnen Gesellschafter Der Geschäftsführer haftet nur bei Verletzungen der Sorgfaltspflichten: Im Innenverhältnis gegenüber der GmbH oder Im Außenverhältnis gegenüber Dritten (Geschäftspartner der GmbH, Finanzamt, usw.)
9 Sorgfaltsmaßstab und Haftung Haftungsvoraussetzungen: Gegenüber der Gesellschaft bei Verletzung von Verhaltenspflichten: Rechtswidrigkeit und Verschulden (objektiver Sorgfaltsmaßstab) Schaden Kausalität
10 Sorgfaltsmaßstab und Haftung Bei mehreren Geschäftsführer, darf keiner alleine die Geschäftsführungshandlungen vornehmen Geschäftsführerhaftung ist solidarisch Eindeutiges schriftliches Festhalten der Geschäftsverteilung Genaue Aufteilung der Aufgaben und Resortverteilung Dokumentation der Aufsichtshandlungen
11 Sorgfaltsmaßstab und Haftung Generaltatbestand: Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes Streng objektiver Sorgfaltsmaßstab Keine Erfolgshaftung! Geschuldet wird sorgfältiges Bemühen kein Erfolg! Das unternehmerische Risiko trägt die Gesellschaft
12 Öffentlich-rechtliche Haftung Der GF hat für die Erfüllung sämtlicher öffentlichrechtlicher Verpflichtungen der GmbH Sorge zu tragen, insbesondere für die Einhaltung von bau-, gewerbe-arbeitnehmerschutz und umweltrechtlichen Bestimmungen. Im Gewerberecht Möglichkeit der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß 39 GewO
13 Der gewerberechtliche Geschäftsführer Voraussetzungen: Eigenberechtigung Staatsangehörigkeit zu einem Mitgliedsstaat der EU oder eines anderen Vertragsstaates des EWR oder Vorliegen eines fremdenrechtlichen Aufenthaltstitels Fehlen von Ausschlussgründen Befähigungsnachweis bzw. rechtskräftiger Bescheid über das Vorliegen der individuellen Befähigung, Zuverlässigkeit Position im Unternehmen
14 Der gewerberechtliche Geschäftsführer Haftung gegenüber GmbH für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes Schadenersatzpflicht, wenn die GmbH durch die Nichteinhaltung gewerberechtlicher Vorschriften einen Schaden schuldhaft erleidet Haftung gegenüber der Behörde für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften die über den gewerberechtlichen Geschäftsführer verhängte Verwaltungsstrafe muss er selbst tragen
15 Der gewerberechtliche Geschäftsführer Risikominimierung: Auseinandersetzung mit allen gewerberechtlichen und sonstigen relevanten Vorschriften Überprüfung der Einhaltung dieser Vorschriften Abhilfe bei Mängeln / nachweisliche Meldung an den handelsrechtlichen Geschäftsführer
16 Verwaltungsrechtlicher Beauftragter Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch jur. Personen ist strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist ( 9 Abs 2 VstG). Bestellung verantwortlicher Beauftragter möglich: aus dem Kreis der zur Vertretung nach außen Berufenen für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens auch andere Personen
17 Öffentlich-rechtliche Haftung Exkurs: ArbeitnehmerInnenschutz Der Arbeitgeber ist für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlich Bei juristischen Personen ist verwaltungsstrafrechtlich der handelsrechtliche Geschäftsführer verantwortlich
18 Exkurs: Haftung im ArbeitnehmerInnenschutz Zusätzliche Bestellung eines Beauftragten für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen Achtung: Im AZG, ARG und im Bundesgesetz über die Nachtarbeit der Frauen, kann durch die Bestellung eines Bevollmächtigten die Haftung NICHT übertragen bzw. eingeschränkt werden! Die Strafbestimmungen gelten für den Geschäftsführer UND den Bevollmächtigten!
19 Exkurs: Haftung im ArbeitnehmerInnenschutz Strafbestimmungen des Arbeitszeitgesetz ( 28 AZG): Nichtgewährung von Ruhepausen oder Kurzpausen (gemäß 11 AZG) Einsetzen der AN über die Höchstgrenzen der Arbeitszeit hinaus Nichtführen von Aufzeichnungen Übertreten von Verordnungen und Bescheiden
20 Exkurs: Haftung im ArbeitnehmerInnenschutz Achtung: Selbst, wenn alle Bestimmungen eingehalten werden, den Aufzeichnungspflichten nach 26 AZG jedoch nicht nachgekommen wird, so ist darin ein verwaltungsstrafrechtliches Fehlverhalten begründet!
21 Exkurs: Haftung im ArbeitnehmerInnenschutz Haftung des Geschäftsführers für Arbeitsunfälle: Der Geschäftsführer verletzt seine Sorgfaltspflichten, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt Grobe Fahrlässigkeit kann zum Beispiel bei unterlassenen Sicherheitskontrollen auf Baustellen gegeben sein Bei Vorliegen von zumindest grober Fahrlässigkeit: Regressrecht der Sozialversicherungsträger nach 334 ASVG
22 Exkurs: Öffentlich-rechtliche Haftung im Abgabenrecht Grundsätzlich haftet die Gesellschaft für Abgabeschulden Haftung der Vertretungsorgane in abgabenrechtlicher Hinsicht, nur wenn Uneinbringlichkeit der Abgabe bei der Gesellschaft die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können ( 9 Abs 1 ivm 80 BAO) Haftung für Sozialversicherungsbeiträge gem 67 Abs 10 ASVG.
23 Öffentlich-rechtliche Haftung Exkurs: Umweltrecht Bundesumwelthaftungsgesetz EmissionszertifikateG Klima- und Energiefondsgesetz ÖkostromG DeponieVO etc. verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeiten des GF bei Überschreitung spezifischer Gesetze (Wasserrechtsgesetz, Abfallwirtschaftsgesetzes, etc.) strafrechtliche Verantwortlichkeit des GF gemäß 180ff StGB bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Beeinträchtigung der Umwelt
24 Öffentlich-rechtliche Haftung Exkurs: Altlastensanierung Dem Altlastenbeitrag unterliegen das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb der Erde; Gegenstand des Beitrages ist gemäß 3 Abs 1 ALSAG unter anderem: Deponieren von Abfällen, Verfüllen von Geländeunebenheiten oder Vornehmen von Geländeanpassungen mit Bauschutt, Erd- und Bodenaushub oder Baurestmassen, Verbringung von Abfällen zum Zwecke der Deponierung oder Verfüllung (z.b. mit Bauschutt oder Baurestmassen außerhalb des Bundesgebietes), Lagern von Abfällen länger als ein Jahr zur Beseitigung bzw. mehr als drei Jahre zur Verwertung
25 Öffentlich-rechtliche Haftung Exkurs: Altlastensanierungsgesetz beitragsfrei sind solche Tätigkeiten nur dann, wenn: keine Abfalleigenschaft gegeben ist oder eine der in 3 Abs. 1a bis 6 ALSAG genannten Ausnahmen vorliegt Altlastenbeiträge entfallen insbesondere, wenn: Baurestmassen, Erd- und Bodenaushub den Kriterien der DeponieVO entsprechen und auf einer genehmigten Deponie abgelagert werden; durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass gleichbleibende Qualität der Abfälle gegeben ist und diese im unbedingt erforderlichen Ausmaß für eine Bautätigkeit (Verfüllen der Baugrube, etc.) verwendet werden
26 Öffentlich-rechtliche Haftung Exkurs: Altlastensanierungsgesetz Für die Prüfung und Erhebung des Altlastenbeitrages ist die Zollbehörde zuständig Nachweis- und Aufzeichnungspflicht des Beitragsschuldners (Bauherr, Bauunternehmer, Deponiebetreiber) bei Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen des 3 ASLAG Auf Verlangen der Zollbehörde sind diese Nachweise vorzulegen. Nach der BAO eine Aufbewahrungspflicht von sieben Jahren Nachprüfungen können massive Säumniszuschläge zu Folge haben und kann unter Umständen auch die Einleitung eines Finanzstrafvergehens gemäß 33 Finanzstrafgesetz gegen den GF die Folge einer Nachprüfung sein
27 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! RA Dr. Egbert Frimmel M.B.L.-HSG Frimmel Anetter Rechtsanwälte GmbH
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