Fall 7: Gründerzeit. Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018. Dr. Stefan Trommler.

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1 Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018 Fall 7: Gründerzeit Dr. Stefan Trommler Dr. Stefan Trommler # 1

2 Sachverhalt H B-Bank E A 929 I-Bank Dr. Stefan Trommler # 2

3 A. Zulässigkeit eines Vollstreckungsrechtsbehelfs I. Statthafter Rechtsbehelf Vollstreckungserinnerung, 766 I 1 ZPO // sofortige Beschwerde, 793 ZPO: Statthaft bei formellem Fehler des Vollstreckungsverfahrens Hier: (-) Vollstreckungsgegenklage, 767 ZPO: Statthaft bei materieller Einwendung gegen titulierten Anspruch Hier: (-) Klage auf vorzugsweise Befriedigung, 805 I ZPO: Gewährt nur besseren Anspruch an Verwertungserlös, verhindert Verwertung aber nicht Statthaft bei vorrangigem besitzlosen Pfand-und Vorzugsrecht (typisch: Vermieterpfandrecht) Hier: Sicherungseigentum: (-) Dr. Stefan Trommler # 3

4 Drittwiderspruchsklage, 771 I ZPO Statthaft bei Drittrecht an Sache, in die vollstreckt wird Hier: (+) II. Zuständigkeit des Gerichts Sachlich: 1 ZPO, 71 I, 23 Nr. 1 GVG Wert der gesicherten Forderung 6, 5 Hs. 1 ZPO Landgericht Örtlich: 771 I ZPO (Ausschließlich, 802 ZPO) LG München I III. Rechtsschutzbedürfnis (+) Vollstreckungsverfahren bereits begonnen IV. Ergebnis: Zulässigkeit (+) Dr. Stefan Trommler # 4

5 I. Statthafter Rechtsbehelf, 260 ZPO Hier: Antragsmehrheit, damit mehrere Streitgegenstände Verfahrensverbindung möglich, wenn Gleiches Gericht sachlich und örtlich zuständig (+) Identische Parteien (+) Selbe Prozessart (+) Hier (+) Dr. Stefan Trommler # 5

6 C. Begründetheit hinsichtlich der Büroeinrichtung I. Bestand eines die Veräußerung hindernden Rechts an der Büroeinrichtung, 771 I ZPO 1. Hier: Sicherungseigentum als die Veräußerung hinderndes Rechts? Veräußerung hinderndes Recht (+) wenn der Schuldner, veräußerte er den Gegenstand selbst, widerrechtlich in den Rechtskreis des Dritten eingreifen würde (P)Sicherungseigentum als ein die Veräußerung hinderndes Recht? Dagegen: Sicherungseigentum gewährt in der Insolvenz nur Absonderungsrecht, 50, 51 Nr. 1 InsO Gleichstellung mit besitzlosem Pfandrecht in der Insolvenz, das in der Einzelzwangsvollstreckung gem. 805 ZPO geltend gemacht werden muss Dr. Stefan Trommler # 6

7 Dafür (h.m.): Juristisch vollwertiges Eigentum Interesse des Sicherungsnehmers an freihändigem Verkauf In Einzelzwangsvollstreckung andere Interessen als in Insolvenz(Fortführung vs. Stilllegung des Betriebs) Ergebnis: Sicherungseigentum als die Veräußerung hinderndes Recht i.s.v. 771 I ZPO (+) Dr. Stefan Trommler # 7

8 I. Bestand eines die Veräußerung hindernden Rechts 1. Sicherungseigentum 2. Erwerb von Sicherungseigentum durch I-Bank Zunächst: Eigentum des H Übereignung von H an E unter der Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung, 929 S. 1, 158 I, 449 I BGB Übereignung von E an I (-) mangels Verfügungsbefugnis des E: Eigentumsvorbehalt, Bedingung noch nicht eingetreten, H ist noch Eigentümer; kein gutgläubiger Erwerb mangels Übergabe gem. 929, 930, 933 BGB Erwerb von Sicherungseigentum durch I nach Übertragung eines Anwartschaftsrechts und Erstarken zum Vollrecht a) Erwerb eines Anwartschaftsrechts durch I Zweiterwerb; analog zu den Regeln des Vollrechts ( wesensgleiches Minus ) 929 ff. BGB analog aa) Einigung Jedenfalls auch Anwartschaftsrecht erfasst ( seine Rechte ) Dr. Stefan Trommler # 8

9 I. Bestand eines die Veräußerung hindernden Rechts 1. Sicherungseigentum 2. Besitzmittlung 929, , 930 H E I 1. Besitzmittlung bb) Übergabe Besitzkonstitut, 930, 868 BGB vereinbart: Büroeinrichtung verbleibt bei E, E besitzt als Entleiher für I Hier: sog. Besitzstufung, vgl. 871 BGB: E = unmittelbarer Fremdbesitzer I = mittelbarer Fremdbesitzer 1. Stufe H = mittelbarer Eigenbesitzer 2. Stufe cc) Verfügungsbefugnis (+) Wenn E Inhaber des Anwartschaftsrechts war (Ersterwerb) Bedingte Einigung zwischen E und H über Eigentumsübergang Übergabe an E Verfügungsbefugnis des H Bedingungseintritt möglich Dr. Stefan Trommler # 9

10 I. Bestand eines die Veräußerung hindernden Rechts b) Erstarken des Anwartschaftsrechts zum Vollrecht (+) infolge Zahlung des Kaufpreises Ergebnis: I hat Sicherungseigentum an der Büroeinrichtung erworben = die Veräußerung hinderndes Recht, 771 I ZPO II. Keine Pflicht zur Duldung der Zwangsvollstreckung (P) Einwendungen des Beklagten (Gläubigers) Fallgruppen: - Einwendungen unmittelbar gegen das veräußerungshindernde Recht - Einrede der Anfechtbarkeit, 9 AnfG - Dritter haftet selbst schuldrechtlich - Vermögensgegenstand gehört wirtschaftlich betrachtet zum Vermögen des Schuldners - Vorrangiges dingliches Verwertungsrecht des Vollstreckungsgläubigers Dr. Stefan Trommler # 10

11 I. Bestand eines die Veräußerung hindernden Rechts Hier: Vorrangiges dingliches Verwertungsrecht der B (+) wenn die Büroeinrichtung zugunsten der B mitverpfändet ist gem I, 1120 BGB 1. Wirksame Bestellung der Grundschuld zugunsten der B (+) 2. Mithaftung der Büroeinrichtung als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, 93, 94 BGB Einrichtung als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, 94 I BGB (-) mangels fester Verbindung Einrichtung als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes, 94 II BGB (-) nicht zur Herstellung des Gebäudes eingefügt Ergebnis: Büroeinrichtung kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und daher eigentumsrechtlich selbständig nicht ohne Weiteres von Haftung aus Grundschuld erfasst Dr. Stefan Trommler # 11

12 I. Bestand eines die Veräußerung hindernden Rechts II. Keine Duldungspflicht 1. Bestellung der Grundschuld 2. Haftung als wesentlicher Bestandteil 3. Mithaftung gemäß 1120, 1192 I BGB a) Büroeinrichtung als Zubehör des Grundstücks, 97 I 1, 98 Nr. 1 BGB (+) Einrichtung dazu bestimmt, dauerhaft dem Gewerbebetrieb des E zu dienen; Schwerpunkt auf dem Grundstück b) Eigentum des Grundstückseigentümers an der Büroeinrichtung (vgl letzter Hs. BGB) aa) Direkterwerb Erstarken des Anwartschaftsrechts in Person der I führt zum Direkterwerb des Eigentums bei I Damit wird E nicht einmal für eine logische Sekunde Eigentümer der Büroeinrichtung Dr. Stefan Trommler # 12

13 I. Bestand eines die Veräußerung hindernden Rechts II. Keine Duldungspflicht 1. Bestellung der Grundschuld 2. Haftung als wesentlicher Bestandteil bb) Entspr. Anwendung der 1120, 1192 I BGB auf Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers E Anwartschaftsrecht = wesensgleiches Minus, Verfügung über Anwartschaftsrecht als mittelbare Verfügung über Vollrecht Direkterwerb dient lediglich Verkehrsfähigkeit und soll nicht zulasten Dritter (hier der B) gehen cc) Dingliche Surrogation nach 1287 S. 1 BGB Nach Bedingungseintritt infolge Kaufpreiszahlung setzt sich Pfandrecht am Anwartschaftsrecht in einem Pfandrecht am Vollrecht fort Ergebnis: nach Kaufpreiszahlung erfasst die Grundpfandhaftung die Büroeinrichtung Dr. Stefan Trommler # 13

14 I. Bestand eines die Veräußerung hindernden Rechts II. Keine Duldungspflicht 1. Bestellung der Grundschuld 2. Haftung als wesentlicher Bestandteil 3. Haftung nach 1120, 1192 I BGB 4. Enthaftung des Zubehörs a) 936 I 1, II BGB (-) 936 BGB nicht anwendbar wegen 1121 II 1 BGB b) 1121 I BGB (-) mangels Entfernung (dauerhafte Trennung des Zubehörstücks vom Grundstück) c) 1122 II BGB Ergebnis: Aufhebung der Zubehöreigenschaft im Rahmen der ordnungsgemäßen Wirtschaft Hier (-) Betriebsstilllegung ist nicht mehr ordnungsgemäße Wirtschaft I ist zwar Sicherungseigentümerin geworden, Muss aber aufgrund der vorrangigen Grundschuld der vollstreckenden B die Zwangsvollstreckung dulden Drittwiderspruchsklage gem. 771 I ZPO gegen Zwangsvollstreckung in die Büroeinrichtung unbegründet Dr. Stefan Trommler # 14

15 Sachverhalt H B-Bank E A 929 I-Bank Dr. Stefan Trommler # 15

16 D. Begründetheit hinsichtlich des Lieferwagens I. Ein die Veräußerung hinderndes Recht, 771 I ZPO: Sicherungseigentum der I Hier: Erwerb des Sicherungseigentums am Lieferwagen direkt von A, 929 S. 1 BGB 1. Einigung 2. Übergabe oder Surrogat (P)Übergabe, wenn mittelbarer Besitzer (A) über sein Eigentum verfügt a) Abtretung des Herausgabeanspruches, 931 BGB (-) I wollte ein neues Besitzmittlungsverhältnis begründen und nicht in das bestehende Besitzmittlungsverhältnisaus dem Vorbehaltskauf einrücken Dr. Stefan Trommler # 16

17 D. Begründetheit (Lieferwagen) I. Eigentumserwerb 1. Einigung 2. Übergabe/-surrogat b) Übergabe i.s.v. 929 S. 1 BGB ohne Wechsel des unmittelbaren Besitzes Definition Übergabe - Vollständiger Besitzverlust beim Veräußerer (+) - Besitzerwerb beim Erwerber (+) - Auf Veranlassung des Veräußerers (+) (P) Wechsel des unmittelbaren Besitzes erforderlich? (+) e.a.: Publizitätsfunktion (-) a.a.: Hier kein Fall des 930 BGB, da dort die besitzrechtliche Beziehung des Veräußerers zur Sache auch nach der Veräußerung enger bleibt als die des Erwerbers Keine Umgehung von 931 BGB und der daran anknüpfenden Vorschriften ( 934 BGB) Ergebnis: Übergabe (+) durch Anweisung der A und Verhalten des E Dr. Stefan Trommler # 17

18 D. Begründetheit (Lieferwagen) I. Eigentumserwerb 1. Einigung 2. Übergabe/-surrogat 3. Verfügungsbefugnis a) A zwar Rechtsinhaber b) Aber verfügungsbeschränkt gem. 161 I 1 BGB? Ursprünglich bestand aufschiebend bedingte Übereignung Aber diese wurde nachträglich durch A und E aufgehoben, noch vor der Verfügung des A gegenüber I damit 161 I 1 BGB (-) Zwar fraglich, ob Aufhebung ohne Mitwirkung der B wirksam war; aber dann wäre wie folgt umzudeuten: Eigentumsübertragung A-I Anwartschaftsrechtsübertragung A-I Aufhebung der bedingten Einigung E-A Zustimmung des E zur Verfügung des A über das Anwartschaftsrecht Ergebnis: I erlangt Sicherungseigentum am Lieferwagen, damit besteht ein die Veräußerung hinderndes Recht, 771 I ZPO Dr. Stefan Trommler # 18

19 D. Begründetheit (Lieferwagen) I. Eigentumserwerb II. Keine Pflicht zur Duldung der Zwangsvollstreckung Vorrangiges Verwertungsrecht der B am Lieferwagen aufgrund grundpfandrechtlicher Mithaftung gem I, 1120 BGB? 1. Lieferwagen als Zubehör des Grundstücks, 97, 98 Nr. 1 BGB Wenn dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache (Grundstück) zu dienen bestimmt. Fahrzeuge sind Zubehör, wenn der wirtschaftliche Schwerpunkt des Unternehmens auf dem Grundstück liegt 2. Grundpfandhaftung der Anwartschaft Zwar stand Lieferwagen nie im Eigentum des E (Direkterwerb bei I) Aber Anwartschaftsrecht könnte in Haftungsverband gefallen sein mit der Folge, dass nach Zahlung auch Vollrecht für Grundschuld mithaftet ( 1287 S. 1 analog) Dr. Stefan Trommler # 19

20 D. Begründetheit (Lieferwagen) I. Eigentumserwerb II. Keine Pflicht zur Duldung der ZVS 1. Zubehör 2. Grundpfandhaftung der AWS 3. Enthaftung durch Aufhebung der Anwartschaft? Denkbar: Aufhebung der grundpfandbelasteten Anwartschaft beseitigt Grundpfandhaftung des Lieferwagens (P) Aufhebung ohne Zustimmung des Grundschuldgläubigers analog 1276 I 1 BGB unwirksam? (-) BGH: keine analoge Anwendung von 1276 I 1 BGB Bei Sachpfand: bei Zerstörung der Sache (entspricht Aufhebung der Anwartschaft) nur Schadensersatz- Ansprüche für Sach-Pfandgläubiger Pfandrecht an Anwartschaftsrecht kann nicht stärker geschützt werden als Pfandrecht an Sache 1120 BGB bietet ohnehin nur schwachen Schutz: Vorbehalt regulärer Enthaftung gem f. BGB Dr. Stefan Trommler # 20

21 D. Begründetheit (Lieferwagen) I. Eigentumserwerb II. Keine Pflicht zur Duldung der ZVS 1. Zubehör 2. Grundpfandhaftung der AWS (+) Lit.: Doppelte Analogie zu 1276 I 1 BGB Analogie 1: Anwartschaftsrecht = Recht i.s.v I 1 BGB Anwartschaft zwar i.d.r. wie Eigentum an der Sache selbst zu behandeln, aber Anwendung einzelner Vorschriften über Rechtspfand nicht ausgeschlossen Anwartschaftsrecht hinsichtlich Aufhebung genauso verletzlich wie sonstige Rechte (z.b. Forderungen) Analogie 2: Grundpfandrecht = Pfandrecht i.s.v I 1 BGB Schutz der 1120 ff. BGB nur an wirtschaftlichen Bedarf angepasst, nicht generell schwächer Dr. Stefan Trommler # 21

22 D. Begründetheit (Lieferwagen) I. Eigentumserwerb II. Keine Pflicht zur Duldung der ZVS 1. Zubehör 2. Grundpfandhaftung der AWS 3. Enthaftung durch Aufhebung der Anwartschaft 4. Enthaftunggemäß 1121 I, 1122 II BGB (-) mangels Entfernung des Zubehörstückes oder Aufhebung der Zubehöreigenschaft 5. Enthaftung durch gutgläubigen Erwerb (-) 936 I 1, II BGB wegen 1121 II 1 BGB nicht anwendbar Ergebnis: Nach Kaufpreiszahlung von I an A erstarkt Anwartschaft zum Vollrecht, das analog 1287 S. 1 BGB von der Grundpfandha ung erfasst wird Lieferwagen ha et für die vorrangige Grundschuld zugunsten der B D. Ergebnis Zulässigkeit der Drittwiderspruchsklage, 771 I ZPO (+) Begründetheit der Drittwiderspruchsklage, 771 I 1 ZPO (-) Dr. Stefan Trommler # 22

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