Fall 7: Gründerzeit. Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018. Dr. Stefan Trommler.
|
|
- Gesche Krämer
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018 Fall 7: Gründerzeit Dr. Stefan Trommler Dr. Stefan Trommler # 1
2 Sachverhalt H B-Bank E A 929 I-Bank Dr. Stefan Trommler # 2
3 A. Zulässigkeit eines Vollstreckungsrechtsbehelfs I. Statthafter Rechtsbehelf Vollstreckungserinnerung, 766 I 1 ZPO // sofortige Beschwerde, 793 ZPO: Statthaft bei formellem Fehler des Vollstreckungsverfahrens Hier: (-) Vollstreckungsgegenklage, 767 ZPO: Statthaft bei materieller Einwendung gegen titulierten Anspruch Hier: (-) Klage auf vorzugsweise Befriedigung, 805 I ZPO: Gewährt nur besseren Anspruch an Verwertungserlös, verhindert Verwertung aber nicht Statthaft bei vorrangigem besitzlosen Pfand-und Vorzugsrecht (typisch: Vermieterpfandrecht) Hier: Sicherungseigentum: (-) Dr. Stefan Trommler # 3
4 Drittwiderspruchsklage, 771 I ZPO Statthaft bei Drittrecht an Sache, in die vollstreckt wird Hier: (+) II. Zuständigkeit des Gerichts Sachlich: 1 ZPO, 71 I, 23 Nr. 1 GVG Wert der gesicherten Forderung 6, 5 Hs. 1 ZPO Landgericht Örtlich: 771 I ZPO (Ausschließlich, 802 ZPO) LG München I III. Rechtsschutzbedürfnis (+) Vollstreckungsverfahren bereits begonnen IV. Ergebnis: Zulässigkeit (+) Dr. Stefan Trommler # 4
5 I. Statthafter Rechtsbehelf, 260 ZPO Hier: Antragsmehrheit, damit mehrere Streitgegenstände Verfahrensverbindung möglich, wenn Gleiches Gericht sachlich und örtlich zuständig (+) Identische Parteien (+) Selbe Prozessart (+) Hier (+) Dr. Stefan Trommler # 5
6 C. Begründetheit hinsichtlich der Büroeinrichtung I. Bestand eines die Veräußerung hindernden Rechts an der Büroeinrichtung, 771 I ZPO 1. Hier: Sicherungseigentum als die Veräußerung hinderndes Rechts? Veräußerung hinderndes Recht (+) wenn der Schuldner, veräußerte er den Gegenstand selbst, widerrechtlich in den Rechtskreis des Dritten eingreifen würde (P)Sicherungseigentum als ein die Veräußerung hinderndes Recht? Dagegen: Sicherungseigentum gewährt in der Insolvenz nur Absonderungsrecht, 50, 51 Nr. 1 InsO Gleichstellung mit besitzlosem Pfandrecht in der Insolvenz, das in der Einzelzwangsvollstreckung gem. 805 ZPO geltend gemacht werden muss Dr. Stefan Trommler # 6
7 Dafür (h.m.): Juristisch vollwertiges Eigentum Interesse des Sicherungsnehmers an freihändigem Verkauf In Einzelzwangsvollstreckung andere Interessen als in Insolvenz(Fortführung vs. Stilllegung des Betriebs) Ergebnis: Sicherungseigentum als die Veräußerung hinderndes Recht i.s.v. 771 I ZPO (+) Dr. Stefan Trommler # 7
8 I. Bestand eines die Veräußerung hindernden Rechts 1. Sicherungseigentum 2. Erwerb von Sicherungseigentum durch I-Bank Zunächst: Eigentum des H Übereignung von H an E unter der Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung, 929 S. 1, 158 I, 449 I BGB Übereignung von E an I (-) mangels Verfügungsbefugnis des E: Eigentumsvorbehalt, Bedingung noch nicht eingetreten, H ist noch Eigentümer; kein gutgläubiger Erwerb mangels Übergabe gem. 929, 930, 933 BGB Erwerb von Sicherungseigentum durch I nach Übertragung eines Anwartschaftsrechts und Erstarken zum Vollrecht a) Erwerb eines Anwartschaftsrechts durch I Zweiterwerb; analog zu den Regeln des Vollrechts ( wesensgleiches Minus ) 929 ff. BGB analog aa) Einigung Jedenfalls auch Anwartschaftsrecht erfasst ( seine Rechte ) Dr. Stefan Trommler # 8
9 I. Bestand eines die Veräußerung hindernden Rechts 1. Sicherungseigentum 2. Besitzmittlung 929, , 930 H E I 1. Besitzmittlung bb) Übergabe Besitzkonstitut, 930, 868 BGB vereinbart: Büroeinrichtung verbleibt bei E, E besitzt als Entleiher für I Hier: sog. Besitzstufung, vgl. 871 BGB: E = unmittelbarer Fremdbesitzer I = mittelbarer Fremdbesitzer 1. Stufe H = mittelbarer Eigenbesitzer 2. Stufe cc) Verfügungsbefugnis (+) Wenn E Inhaber des Anwartschaftsrechts war (Ersterwerb) Bedingte Einigung zwischen E und H über Eigentumsübergang Übergabe an E Verfügungsbefugnis des H Bedingungseintritt möglich Dr. Stefan Trommler # 9
10 I. Bestand eines die Veräußerung hindernden Rechts b) Erstarken des Anwartschaftsrechts zum Vollrecht (+) infolge Zahlung des Kaufpreises Ergebnis: I hat Sicherungseigentum an der Büroeinrichtung erworben = die Veräußerung hinderndes Recht, 771 I ZPO II. Keine Pflicht zur Duldung der Zwangsvollstreckung (P) Einwendungen des Beklagten (Gläubigers) Fallgruppen: - Einwendungen unmittelbar gegen das veräußerungshindernde Recht - Einrede der Anfechtbarkeit, 9 AnfG - Dritter haftet selbst schuldrechtlich - Vermögensgegenstand gehört wirtschaftlich betrachtet zum Vermögen des Schuldners - Vorrangiges dingliches Verwertungsrecht des Vollstreckungsgläubigers Dr. Stefan Trommler # 10
11 I. Bestand eines die Veräußerung hindernden Rechts Hier: Vorrangiges dingliches Verwertungsrecht der B (+) wenn die Büroeinrichtung zugunsten der B mitverpfändet ist gem I, 1120 BGB 1. Wirksame Bestellung der Grundschuld zugunsten der B (+) 2. Mithaftung der Büroeinrichtung als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, 93, 94 BGB Einrichtung als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, 94 I BGB (-) mangels fester Verbindung Einrichtung als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes, 94 II BGB (-) nicht zur Herstellung des Gebäudes eingefügt Ergebnis: Büroeinrichtung kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und daher eigentumsrechtlich selbständig nicht ohne Weiteres von Haftung aus Grundschuld erfasst Dr. Stefan Trommler # 11
12 I. Bestand eines die Veräußerung hindernden Rechts II. Keine Duldungspflicht 1. Bestellung der Grundschuld 2. Haftung als wesentlicher Bestandteil 3. Mithaftung gemäß 1120, 1192 I BGB a) Büroeinrichtung als Zubehör des Grundstücks, 97 I 1, 98 Nr. 1 BGB (+) Einrichtung dazu bestimmt, dauerhaft dem Gewerbebetrieb des E zu dienen; Schwerpunkt auf dem Grundstück b) Eigentum des Grundstückseigentümers an der Büroeinrichtung (vgl letzter Hs. BGB) aa) Direkterwerb Erstarken des Anwartschaftsrechts in Person der I führt zum Direkterwerb des Eigentums bei I Damit wird E nicht einmal für eine logische Sekunde Eigentümer der Büroeinrichtung Dr. Stefan Trommler # 12
13 I. Bestand eines die Veräußerung hindernden Rechts II. Keine Duldungspflicht 1. Bestellung der Grundschuld 2. Haftung als wesentlicher Bestandteil bb) Entspr. Anwendung der 1120, 1192 I BGB auf Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers E Anwartschaftsrecht = wesensgleiches Minus, Verfügung über Anwartschaftsrecht als mittelbare Verfügung über Vollrecht Direkterwerb dient lediglich Verkehrsfähigkeit und soll nicht zulasten Dritter (hier der B) gehen cc) Dingliche Surrogation nach 1287 S. 1 BGB Nach Bedingungseintritt infolge Kaufpreiszahlung setzt sich Pfandrecht am Anwartschaftsrecht in einem Pfandrecht am Vollrecht fort Ergebnis: nach Kaufpreiszahlung erfasst die Grundpfandhaftung die Büroeinrichtung Dr. Stefan Trommler # 13
14 I. Bestand eines die Veräußerung hindernden Rechts II. Keine Duldungspflicht 1. Bestellung der Grundschuld 2. Haftung als wesentlicher Bestandteil 3. Haftung nach 1120, 1192 I BGB 4. Enthaftung des Zubehörs a) 936 I 1, II BGB (-) 936 BGB nicht anwendbar wegen 1121 II 1 BGB b) 1121 I BGB (-) mangels Entfernung (dauerhafte Trennung des Zubehörstücks vom Grundstück) c) 1122 II BGB Ergebnis: Aufhebung der Zubehöreigenschaft im Rahmen der ordnungsgemäßen Wirtschaft Hier (-) Betriebsstilllegung ist nicht mehr ordnungsgemäße Wirtschaft I ist zwar Sicherungseigentümerin geworden, Muss aber aufgrund der vorrangigen Grundschuld der vollstreckenden B die Zwangsvollstreckung dulden Drittwiderspruchsklage gem. 771 I ZPO gegen Zwangsvollstreckung in die Büroeinrichtung unbegründet Dr. Stefan Trommler # 14
15 Sachverhalt H B-Bank E A 929 I-Bank Dr. Stefan Trommler # 15
16 D. Begründetheit hinsichtlich des Lieferwagens I. Ein die Veräußerung hinderndes Recht, 771 I ZPO: Sicherungseigentum der I Hier: Erwerb des Sicherungseigentums am Lieferwagen direkt von A, 929 S. 1 BGB 1. Einigung 2. Übergabe oder Surrogat (P)Übergabe, wenn mittelbarer Besitzer (A) über sein Eigentum verfügt a) Abtretung des Herausgabeanspruches, 931 BGB (-) I wollte ein neues Besitzmittlungsverhältnis begründen und nicht in das bestehende Besitzmittlungsverhältnisaus dem Vorbehaltskauf einrücken Dr. Stefan Trommler # 16
17 D. Begründetheit (Lieferwagen) I. Eigentumserwerb 1. Einigung 2. Übergabe/-surrogat b) Übergabe i.s.v. 929 S. 1 BGB ohne Wechsel des unmittelbaren Besitzes Definition Übergabe - Vollständiger Besitzverlust beim Veräußerer (+) - Besitzerwerb beim Erwerber (+) - Auf Veranlassung des Veräußerers (+) (P) Wechsel des unmittelbaren Besitzes erforderlich? (+) e.a.: Publizitätsfunktion (-) a.a.: Hier kein Fall des 930 BGB, da dort die besitzrechtliche Beziehung des Veräußerers zur Sache auch nach der Veräußerung enger bleibt als die des Erwerbers Keine Umgehung von 931 BGB und der daran anknüpfenden Vorschriften ( 934 BGB) Ergebnis: Übergabe (+) durch Anweisung der A und Verhalten des E Dr. Stefan Trommler # 17
18 D. Begründetheit (Lieferwagen) I. Eigentumserwerb 1. Einigung 2. Übergabe/-surrogat 3. Verfügungsbefugnis a) A zwar Rechtsinhaber b) Aber verfügungsbeschränkt gem. 161 I 1 BGB? Ursprünglich bestand aufschiebend bedingte Übereignung Aber diese wurde nachträglich durch A und E aufgehoben, noch vor der Verfügung des A gegenüber I damit 161 I 1 BGB (-) Zwar fraglich, ob Aufhebung ohne Mitwirkung der B wirksam war; aber dann wäre wie folgt umzudeuten: Eigentumsübertragung A-I Anwartschaftsrechtsübertragung A-I Aufhebung der bedingten Einigung E-A Zustimmung des E zur Verfügung des A über das Anwartschaftsrecht Ergebnis: I erlangt Sicherungseigentum am Lieferwagen, damit besteht ein die Veräußerung hinderndes Recht, 771 I ZPO Dr. Stefan Trommler # 18
19 D. Begründetheit (Lieferwagen) I. Eigentumserwerb II. Keine Pflicht zur Duldung der Zwangsvollstreckung Vorrangiges Verwertungsrecht der B am Lieferwagen aufgrund grundpfandrechtlicher Mithaftung gem I, 1120 BGB? 1. Lieferwagen als Zubehör des Grundstücks, 97, 98 Nr. 1 BGB Wenn dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache (Grundstück) zu dienen bestimmt. Fahrzeuge sind Zubehör, wenn der wirtschaftliche Schwerpunkt des Unternehmens auf dem Grundstück liegt 2. Grundpfandhaftung der Anwartschaft Zwar stand Lieferwagen nie im Eigentum des E (Direkterwerb bei I) Aber Anwartschaftsrecht könnte in Haftungsverband gefallen sein mit der Folge, dass nach Zahlung auch Vollrecht für Grundschuld mithaftet ( 1287 S. 1 analog) Dr. Stefan Trommler # 19
20 D. Begründetheit (Lieferwagen) I. Eigentumserwerb II. Keine Pflicht zur Duldung der ZVS 1. Zubehör 2. Grundpfandhaftung der AWS 3. Enthaftung durch Aufhebung der Anwartschaft? Denkbar: Aufhebung der grundpfandbelasteten Anwartschaft beseitigt Grundpfandhaftung des Lieferwagens (P) Aufhebung ohne Zustimmung des Grundschuldgläubigers analog 1276 I 1 BGB unwirksam? (-) BGH: keine analoge Anwendung von 1276 I 1 BGB Bei Sachpfand: bei Zerstörung der Sache (entspricht Aufhebung der Anwartschaft) nur Schadensersatz- Ansprüche für Sach-Pfandgläubiger Pfandrecht an Anwartschaftsrecht kann nicht stärker geschützt werden als Pfandrecht an Sache 1120 BGB bietet ohnehin nur schwachen Schutz: Vorbehalt regulärer Enthaftung gem f. BGB Dr. Stefan Trommler # 20
21 D. Begründetheit (Lieferwagen) I. Eigentumserwerb II. Keine Pflicht zur Duldung der ZVS 1. Zubehör 2. Grundpfandhaftung der AWS (+) Lit.: Doppelte Analogie zu 1276 I 1 BGB Analogie 1: Anwartschaftsrecht = Recht i.s.v I 1 BGB Anwartschaft zwar i.d.r. wie Eigentum an der Sache selbst zu behandeln, aber Anwendung einzelner Vorschriften über Rechtspfand nicht ausgeschlossen Anwartschaftsrecht hinsichtlich Aufhebung genauso verletzlich wie sonstige Rechte (z.b. Forderungen) Analogie 2: Grundpfandrecht = Pfandrecht i.s.v I 1 BGB Schutz der 1120 ff. BGB nur an wirtschaftlichen Bedarf angepasst, nicht generell schwächer Dr. Stefan Trommler # 21
22 D. Begründetheit (Lieferwagen) I. Eigentumserwerb II. Keine Pflicht zur Duldung der ZVS 1. Zubehör 2. Grundpfandhaftung der AWS 3. Enthaftung durch Aufhebung der Anwartschaft 4. Enthaftunggemäß 1121 I, 1122 II BGB (-) mangels Entfernung des Zubehörstückes oder Aufhebung der Zubehöreigenschaft 5. Enthaftung durch gutgläubigen Erwerb (-) 936 I 1, II BGB wegen 1121 II 1 BGB nicht anwendbar Ergebnis: Nach Kaufpreiszahlung von I an A erstarkt Anwartschaft zum Vollrecht, das analog 1287 S. 1 BGB von der Grundpfandha ung erfasst wird Lieferwagen ha et für die vorrangige Grundschuld zugunsten der B D. Ergebnis Zulässigkeit der Drittwiderspruchsklage, 771 I ZPO (+) Begründetheit der Drittwiderspruchsklage, 771 I 1 ZPO (-) Dr. Stefan Trommler # 22
Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben
Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen Frage: Herausgabeansprüche F gegen O A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben 1. Ursprünglicher
MehrBGB für Fortgeschrittene
ier Ihr Logo BGB für Fortgeschrittene BGB für Fortgeschrittene Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 Lösung 1.
MehrII. Verwertung gemäß 814 ff ZPO GELD SACHEN
II. Verwertung gemäß 814 ff ZPO GELD 1.Grs: 815 I BGB (Ablieferung als staatl. Hoheitsakt) 2.Möglichkeit nach 815 II ZPO der Glaubhaftmachung 3. 815 III ZPO = 362 BGB SACHEN 817 ZPO I= Zuschlag isd 156
MehrDrittwiderspruchsklage, 771 ZPO
Prof. Dr. Rainer Schröder WS 2003/04 Bürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 8 (Lösung) vertiefend BGHZ 35, 85; 92, 280; Medicus BR Rn. 484 ff.; Gottwald PdW SaR Fall 142 ff. Drittwiderspruchsklage,
MehrA. Drittwiderspruchsklage, 771 ZPO; ggf. über 795 ZPO(vgl. ZPO II Band 1, S 61 ff im Skript)
A. Drittwiderspruchsklage, 771 ZPO; ggf. über 795 ZPO(vgl. ZPO II Band 1, S 61 ff im Skript) Ziel: prozessuale Gestaltungsklage = Erklärung der Zwangsvollstreckung für unzulässig = Beseitigung der Vollstreckbarkeit
MehrRepetitorium Kreditsicherungsrecht 5. Haftungsverband (Montag, )
Repetitorium Kreditsicherungsrecht 5. Haftungsverband (Montag, 04.05.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute? 1
MehrJura Online - Fall: Motor hin, Motor her - Lösung
Jura Online - Fall: Motor hin, Motor her - Lösung 1. Teil: Motor mit der Fabrikationsnummer 01 A. Entwicklung der dinglichen Rechtspositionen I. Ursprünglich Ursprünglich war B Eigentümerin des Motors
MehrFall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB I. Eigentum des Anspruchstellers K 1. Ursprünglich
MehrJura Online - Fall: Schiff ahoi - Lösung
Jura Online - Fall: Schiff ahoi - Lösung 1. Teil: Rechtsschutzmöglichkeiten des S Vorliegend könnte S Erinnerung gemäß 766 I ZPO einlegen. A. Zulässigkeit I. Statthaftigkeit Die Vollstreckungserinnerung
MehrHier: Einigung über Eigentumsübergang? Einigung: Dinglicher Vertrag auf den die allgemeinen Regeln über Rechtsgeschäfte anwendbar
PÜ BGB Z III Sommersemester 2012 Fall 3 - Lösungsskizze: Der umkämpfte Kran Ausgangsfall: Teilfrage 1: Eigentum Fraglich ist, wer derzeit Eigentümer des Krans ist. Historische Prüfung der Eigentumslage:
MehrJura Online - Fall: Motor hin, Motor her - Lösung
Jura Online - Fall: Motor hin, Motor her - Lösung 1. Teil: Motor mit der Fabrikationsnummer 01 I. Ursprünglich Ursprünglich war B Eigentümerin des Motors 01. II. Eigentumserwerb der A von B nach 929 S.
MehrFall 7: Hobelmaschine
Examinatorium Zivilrecht Mobiliarsachenrecht Wintersemester 2018/2019 Fall 7: Hobelmaschine Richard Rachlitz www.examinatorium.jura.uni-muenchen.de Gutgläubiger Erwerb: Maßgebliche materiellrechtliche
MehrJura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung
Jura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung A. Anspruch B gegen R auf Herausgabe des Choppers gemäß 985 BGB B könnte gegen R einen Anspruch auf Herausgabe des Choppers gemäß 985 BGB haben. I. Besitz des
MehrDie Grundschuld, 1191 ff. BGB
Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018, 1191 ff. BGB Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.lmu.de I. Allgemeines IV. Gutgläubiger Ersterwerb VI. Einwendungen und Einreden
MehrFall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop
Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018 Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.lmu.de Dr. Stefan Trommler 08.02.2018
MehrFräsmaschine auf Abwegen
V verkauft eine Fräsmaschine an K und liefert sie unter Eigentumsvorbehalt. Noch bevor K sämtliche Kaufpreisraten bezahlt hat, nimmt er bei der C-Bank Kredit auf. Zur Sicherheit übereignet K der C die
MehrDie Regelungen der Grundschuld im Überblick
Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Übersichten Die Regelungen der Grundschuld im Überblick I. Die isolierte Grundschuld - Sie setzt keine Forderung voraus, ist also nicht akzessorisch - Es gelten die Vorschriften
MehrModul Z III Sachenrecht/ZPO Recht der Realkreditsicherheiten
20.06.2012 Modul Z III Sachenrecht/ZPO Recht der Realkreditsicherheiten Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessund Insolvenzrecht sowie Römisches Recht Roman Nierlich Übersicht Kreditsicherheiten
MehrZivilprozessrecht II Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 22. Teil: Drittwiderspruchsklage ( 771)
Zivilprozessrecht II Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 22. Teil: Drittwiderspruchsklage ( 771) I. Zulässigkeit 1. Statthaftigkeit: bei Geltendmachung einer materiellen Berechtigung des
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. 1. Klausur (3-stündig geschrieben am )
Privatdozent Dr. Stefan J. Geibel Wintersemester 2009/2010 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Nebengebiete Do 8-11 Uhr, HS 10 NUni Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Lösungshinweise: Aufgabe
MehrArbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Fall 3 in vino veritas
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann Fall 3 in vino veritas Schlossbesitzer
Mehr- Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts gem. 449 I - Eigentumsübergang erst bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung
Fall 9 - Lösungsskizze: Die heißbegehrte Fräsmaschine 1 Fraglich ist, wer derzeit Eigentümer der Fräsmaschine ist. Historische Prüfung der Eigentumslage: 1) Ursprüngliche Eigentumslage 2) Eigentumsverlust
Mehr1 Einführung 1. A) Die Zwangsvollstreckungsklausur im Examen 1. B) Definition der Zwangsvollstreckung 1. C) Einordnung der Zwangsvollstreckung 2
I 1 Einführung 1 A) Die Zwangsvollstreckungsklausur im Examen 1 B) Definition der Zwangsvollstreckung 1 C) Einordnung der Zwangsvollstreckung 2 2 Überblick über die Grundzüge der Zwangsvollstreckung 3
Mehr3. Vollstreckungshindernisse
Zwangsvollstreckungsrecht primäres Lernziel: Zweckmäßigkeitsüberlegungen RA mittelbares Lernziel: Entsch. des Ri in der ZV 0. Überblick 1. Eingriffssystem 2. Voraussetzungen 3. Vollstreckungshindernisse
MehrLösungshinweise zum Gemälde-Fall Fall und Lösung in Anlehnung an Susanne Wimmer-Leonhardt, JuS 2010, 136.
Lösungshinweise zum Gemälde-Fall Fall und Lösung in Anlehnung an Susanne Wimmer-Leonhardt, JuS 2010, 136. Frage 1: Anspruch des F gegen B auf Herausgabe des Gemäldes nach 985 BGB F hat gegen B einen Anspruch
Mehr8: Rechtsschutz. B. Rechtsschutz wegen Fehlern des Titels, 767 C. Rechtschutz wegen einer Berechtigung am Vollstreckungsobjekt
8: Rechtsschutz A. Rechtsschutz wegen Fehlern von Vollstreckungsmaßnahmen I. Vollstreckungserinnerung, 766 II.Sofortige Beschwerde, 793 B. Rechtsschutz wegen Fehlern des Titels, 767 C. Rechtschutz wegen
MehrRepetitorium Kreditsicherungsrecht 7. Typische Klausurfälle aus dem Recht der Grundschuld (Dienstag, )
Repetitorium Kreditsicherungsrecht 7. Typische Klausurfälle aus dem Recht der Grundschuld (Dienstag, 05.05.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law
MehrRepetitorium Kreditsicherungsrecht 9. Eigentumsvorbehalt (Montag, )
Repetitorium Kreditsicherungsrecht 9. (Montag, 11.05.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute? 1 Was muss man zu
MehrProf. Dr. Martin Schwab Wintersemester 2004/2005. Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Übungsfall 2
Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Übungsfall 2 Anspruch V gegen K auf Herausgabe des LKW aus 346 I BGB A. Kaufvertrag zwischen K und V B. Rücktrittserklärung C. Rücktrittsgrund
MehrFallbesprechung zum Sachenrecht
Fallbesprechung zum Sachenrecht Übung Vertragsrecht, Vertragsgestaltung und gesetzliche Schuldverhältnisse Vorab: Prüfung des Eigentumsübergangs 1. Ursprünglicher Eigentümer 2. Übergang des Eigentums von
MehrA) Ansprüche des E gegen A auf Herausgabe des Kfz-Briefes des Lieferwagens
Fall 36: "Autoschicksale" A ist Inhaber einer Schreinerei, die er auf seinem Grundstück betreibt. Auf dem Grundstück befinden sich einige Kraftfahrzeuge, die A für seinen Betrieb einsetzt. Des weiteren
MehrLösungsskizze. 1. Frage. I. Vertragliche Ansprüche (-) Dingliche Ansprüche. 1. Anspruch aus 985 BGB. a) Anspruch entstanden
Lösungsskizze 1. Frage I. Vertragliche Ansprüche (-) II. Dingliche Ansprüche 1. Anspruch aus 985 BGB a) Anspruch entstanden a. Eigentümerstellung des W i. zunächst H Eigentümer (+) ii. Verlust an J (-);
MehrArbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018
Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht Wintersemester 2017/2018 Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wiss. Mit. Jan-Rasmus Schultz Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht, Univ. Prof. Dr. iur.
MehrEUV Frankfurt/Oder Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. ZPO - Vertiefung WiSe 2010/11, Teil 7 S. 1. Zwangsvollstreckung
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliches Vermögen: körperliche Gegenstände in bewegliches Vermögen: Forderungen in unbewegliches Vermögen Sicherungshypothek Zwangsversteigerung Zwangsverwaltung
MehrFall 5. Lösungsskizze. Teil I: Vermieterpfandrecht des V gem. 562 Abs. 1 BGB an den Bildern?
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 5 Lösungsskizze Teil I: Vermieterpfandrecht des V gem. 562 Abs. 1 BGB an den Bildern? Voraussetzungen: Miete
MehrRepetitorium BR III + IV am in Ravensburg
am 17.01.2014 in Ravensburg Fallbearbeitung und Gutachtentechnik Bei der Lösung juristischer Fälle ist der sog. Gutachtenstil einzuhalten: Einstieg: Wer will was von wem woraus? Fallbearbeitung und Gutachtentechnik
MehrExaminatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille
Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille Augsburger Examinatorium der Juristischen Fakultät Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Zimmer: 2010 Tel.: +49 821 598-4055 examinatorium@jura.uni-augsburg.de
MehrJurakompakt. Zivilprozessrecht. Erkenntnisverfahren und Zwangsvollstreckung. von Dr. Stefanie Sendmeyer. 1. Auflage. Verlag C.H.
Jurakompakt Zivilprozessrecht Erkenntnisverfahren und Zwangsvollstreckung von Dr. Stefanie Sendmeyer 1. Auflage Verlag C.H. Beck München 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 406 66115
Mehr7. Teil: Sicherungsrechte an Mobilien
7. Teil: Sicherungsrechte an Mobilien Schutz des Kreditgebers vor Zahlungsunfähigkeit des Schuldners Unterscheidung zwischen dinglichen Sicherheiten (Realkredit) Personalsicherheiten (Personalkredit) Personalsicherheiten:
MehrExaminatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018. Grundpfandrechte. Dr. Stefan Trommler.
Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018 Grundpfandrechte Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.lmu.de Terminhinweis Dr. Stefan Trommler 25.01.2018 2 Examinatorium Zivilrecht
MehrSicherungsrechte an beweglichen Sachen I (9/12)
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen I (9/12) (51. Kalenderwoche, 19.12. - 23.12.2016) A. Allgemeines zu Sicherungsrechten Ein Kreditgeber (= Sicherungsnehmer) verlangt Sicherheiten, um sich vorab das
Mehr3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung
3: Fälle zur Sicherungsübereignung Fall 3 (nach BGHZ 28, 16): S ist Fabrikant. Er hat bei G ein Darlehen über 100.000 EUR aufgenommen. Zur Absicherung des Kredits haben S und G einen Sicherungsübereignungsvertrag
MehrDas Fahrrad. Besprechung der Übungsklausur der virtuellen Hochschule Bayern. Wiederholung und Vertiefung
Das Fahrrad Besprechung der Übungsklausur der virtuellen Hochschule Bayern Wiederholung und Vertiefung 2 Sachverhalt Frage 2 535 ff. BGB 598 ff. BGB E M L 929 S. 1, 932 BGB 433 ff. BGB 929 S. 1 BGB K 3
MehrSachenR Fall 5 929, 158 I. SiÜ. Rückzahlung. Rückübereignung 929, , 931. Zahlung 10 TEUR. SachenR Fall 5 RA Dr. Ronald Fethke Seite 1/6
SachenR Fall 5 Fräsmaschine Fräsmaschine 2 929, 158 I W K 1 433 3 488 929, 930 10 TEUR 4 S SiÜ 929, 931 Zahlung 488 5 6 B Rückzahlung Rückübereignung 7 8 SachenR Fall 5 RA Dr. Ronald Fethke Seite 1/6 Frage:
MehrFall 8: Betonmischmaschinen
Examinatorium ivilrecht Mobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018 Fall 8: Betonmischmaschinen Dr. Christian Eder www.examinatorium.jura.lmu.de Einführung: Die Rechtsstellung des Vorbehaltskäufers I.
MehrJura Online - Fall: Fløde de luxe - Lösung
Jura Online - Fall: Fløde de luxe - Lösung A. Anspruch V gegen U auf Herausgabe der Eismaschine aus 985 BGB V könnte gegen U einen Anspruch auf Herausgabe der Eismaschine aus 985 BGB haben. I. Besitz des
MehrJura Online - Fall: Fernsehen ist nicht alles - Lösung
Jura Online - Fall: Fernsehen ist nicht alles - Lösung 1. Frage: Ansprüche der E gegen V auf Herausgabe des Sofas Fraglich ist, ob E gegen V Ansprüche auf Herausgabe des Sofas hat. A. Herausgabeanspruch
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht 20. Einheit
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 20. Einheit 10.01.2012 Institut für Recht der Wirtschaft Sachenrecht - Beschränkt dingliche Rechte Beschränkt dingliche Rechte an beweglichen Sachen Nießbrauch 1030 BGB
MehrSachenrecht. Dr. Jan Schapp. Verlag Franz Vahlen München. von. Professor der Rechte an der Universität Gießen. 2. Auflage
Sachenrecht von Dr. Jan Schapp Professor der Rechte an der Universität Gießen 2. Auflage Verlag Franz Vahlen München Inhalt Vorwort Literaturverzeichnis V XIII 1. Kapitel. Prinzipien des Sachenrechts.
Mehr3: Vollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen
3: Vollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen A. Grundlagen B. Pfändung C. Rechtswirkungen der Pfändung D. Verwertung Folie 30 Pfändung ( 803, 808) Pfändung = Beschlagnahme durch: Inbesitznahme
MehrLösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen
Lösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn bisher weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? I. Rechtslage zwischen X und E Anspruch
MehrTUTORIUM SACHENRECHT WS 2017/2018. Fall 7: Sachverhalt
TUTORIUM SACHENRECHT WS 2017/2018 Fall 7: Sachverhalt V verkauft eine Maschine unter Eigentumsvorbehalt an K. Dieser will seinen Betrieb modernisieren und zu diesem Zweck bei der B-Bank ein Darlehen in
MehrSicherungsrechte an beweglichen Sachen II (10/12)
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen II (10/12) (2. Kalenderwoche, 08.01. - 13.01.2018) A. Allgemeines zur Sicherungsübereignung I. Vertragliche Grundlagen Sicherungseigentum besteht in der Regel aus
MehrWürzburger Woche an der April BGB
Würzburger Woche an der Bahçeşehir Üniversitesi 26. 30. April 2010 Sachenrecht 854-1296 BGB Überblick Grundlagen Besitz und Besitzschutz Eigentum und Eigentumserwerb bei beweglichen Sachen Eigentum an
MehrÜbereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB
Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB A) Erwerb vom Berechtigten I. Grundtatbestand: Übereignung gem. 929 S. 1 BGB durch Einigu ng und Übergabe Voraussetzungen: 1. Einigung über Eigentumsübergang an
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Übungsfall
Dr. Stephan Madaus 29.10.2010 Vertreter des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Unternehmensrecht (Prof. Dr. Horst Eidenmüller, LL.M.) Übung im Bürgerlichen Recht
MehrGliederung zur Vorlesung SACHEN- und KREDITSICHERUNGSRECHT (FSS 2018) in den Bachelorstudiengängen Betriebswirtschaftslehre und Wirtschaftspädagogik
FAKULTÄT FÜR RECHTSWISSENSCHAFT UND VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE RECHT FÜR WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN Dr. Gernot Wirth, Akademischer Direktor Mannheim, den 15.2.2018 Gliederung zur Vorlesung SACHEN- und KREDITSICHERUNGSRECHT
MehrFB 7 : Die Fräsmaschine
FB 7 : Die Fräsmaschine Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, gutgläubiger Erwerb, Anwartschaftsrecht; nach BGHZ 50, 45 = NJW 1968, 1382 Gliederung: I. Anspruch des V gegen die H-KG auf Herausgabe
MehrExamens-Repetitorium Sachenrecht
Examens-Repetitorium Sachenrecht von Dr. Mathias Habersacjc ;;ih:g ;.;;., : -? : ; :.::' u ;; ;: ''! \ o. Professor an der UniversitärRegensbiirg'' *" " C. F. Müller Verlag Heidelberg Vorwort Abkürzungsverzeichnis
MehrPriv.-Doz. Dr. André Meyer, LL.M. 4 Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb
4 Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb Erwerb vom Berechtigten: Überblick 929 S. 1 Dingliche Einigung und Übergabe Regelsituation: Der Eigentümer ist unmittelbarer Besitzer der Sache. Der Besitz soll auf
MehrDrittwiderspruchsklage. AusgangsP: 771 ZPO als (S) proz. Gestaltungsklage bei ZwV in schuldnerfremdes Vermögen (mögl. wg. 808!)
RA Dr. Tobias Hermann 1 Drittwiderspruchsklage AusgangsP: 771 ZPO als (S) proz. Gestaltungsklage bei ZwV in schuldnerfremdes Vermögen (mögl. wg. 808!) - FRAGE: Was bedeutet das genau? Wie lautet Tenorierung?
MehrInhalt. Einführung in das Sachenrecht 2
Inhalt Einführung in das Sachenrecht 2 Lektion 1: Erwerb des Eigentums an Grundstücken 7 A. Voraussetzungen für die Übertragung von Grundeigentum 7 I. Einigung 8 II. Eintragung 9 1. Voraussetzungen der
MehrÜbung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Badewannen auf Abwegen
Übung im Privatrecht II Sommersemester 2015 Fall 11: Badewannen auf Abwegen Großhändler G handelt mit Sanitärzubehör. Leider kam es in der letzten Zeit zu einigen Vorfällen, bezüglich derer G nunmehr juristischen
MehrArbeitsgemeinschaft. zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel. Fall 3 in vino veritas
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel Fall 3 in vino veritas Schlossbesitzer
MehrVon dort wurden vom Dieb D kürzlich 20 Badewannen entwendet. Deren weiteren Verbleib konnte G wie folgt ermitteln:
Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 10: Badewannen auf Abwegen Großhändler G handelt mit Sanitärzubehör. Leider kam es in der letzten Zeit zu einigen Vorfällen, bezüglich derer G nunmehr juristischen
MehrTeil 2.4: Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung
RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 1 Anfang 2014 wegen einer Geldforderung gegen M erwirkt hat, durch GV eine wertvolle Truhe pfänden, die sich in der Wohnung des M und seiner Ehefrau F befindet. M und F wollen
MehrFinn Mengler Kreditsicherungsrecht Einheit 5
Finn Mengler finn.mengler@jura-rep.de Kreditsicherungsrecht Einheit 5 1 Einheit 5 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Hypothek > Aufgabe der Hypothek gemäß 1113 I:... zur Befriedigung wegen einer ihm
MehrExaminatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille
Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille Augsburger Examinatorium der Juristischen Fakultät Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Zimmer: 2010 Tel.: +49 821 598-4055 examinatorium@jura.uni-augsburg.de
MehrFall 8. Ausgangsfall. Hier wurde der unmittelbare Besitz am Gerät von A auf B vollständig übertragen.
Fall 8 Ausgangsfall I. Anspruch des A gegen B auf Herausgabe des CD-Players gemäß 346 I BGB Hierfür müsste dem A ein vertragliches ( Rücktritt vorbehalten, vgl. 346 I BGB) oder gesetzliches (insbesondere
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort. Abkürzungsverzeichnis. Literaturverzeichnis
Vorwort Abkürzungsverzeichnis V XIII Literaturverzeichnis XVII Kapitel 1. Grundlagen des Inimobiliarsachenrechts 1 A. Grundbegriffe 1 I. Grundstück und Grundstücksrechte 1 II. Beschränkte dingliche Grundstücksrechte
MehrFall 9: Der Stiefel und sein Socken
xaminatorium Zivilrecht Mobiliarsachenrecht Wintersemester 016/017 Fall 9: Der Stiefel und sein Socken Christian der www.examinatorium.jura.lmu.de Fall 9 a) V 433 BGB 935 I BGB! K 4 StGB Zerstörung & Schadensersatz
MehrVorlesung Immobiliarsachenrecht Sommersemester 2012
Professor Dr. Peter A. Windel Juristische Fakultät Ruhr-Universität Bochum Vorlesung Immobiliarsachenrecht Sommersemester 2012 Überblick 1. Kapitel: Einführung und Grundlagen 2. Kapitel: Grundeigentum
MehrEigentumserwerb. Das Eigentum ( 903 BGB) - umfassendes Herrschaftsrecht einer Person über eine Sache ( 903 BGB, Art. 14 I GG)
1 Das Eigentum ( 903 BGB) - umfassendes Herrschaftsrecht einer Person über eine Sache ( 903 BGB, Art. 14 I GG) - Schranke: Sozialbindung (Art. 14 II GG), Gesetze und Rechte Dritter ( 903 BGB) - Rechtlicher
MehrFall 4 - Lösung. Sachenrecht Fall 4 - Lösung - Seite 1. (2) Qualifizierter Besitzerwerb ÜBERSICHT FALL 4. (a) Hier Veräußerung gem.
Sachenrecht Fall 4 - Lösung - Seite 1 Fall 4 - Lösung ÜBERSICHT FALL 4 I. Anspruch des C gegen B gem. 985 BGB C müsste Eigentümer geworden sein 1. Eigentumserwerb des C gem. 929, 930 BGB a) Dingliche Einigung,
MehrA könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB.
Lösung Fall 19: Das Berliner Grundstück Teil II A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück unrichtig
MehrFall 3 - Lösung. Sachenrecht Fall 3 - Lösung - Seite Einigung bzgl. AnwR-Übertragung? ÜBERSICHT FALL 3
Sachenrecht Fall 3 - Lösung - Seite 1 Fall 3 - Lösung ÜBERSICHT FALL 3 A. Rechtsstellung des B hinsichtlich der Maschinen I. Eigentumserwerb an Bagger und Lkw? 1. Dingliche Einigung, 929 S.1 BGB (+) 2.
Mehr1 Einleitung 1. A) Die verschiedenen Sicherungsmittel 1. I. Personalsicherheiten 2. II. Realsicherheiten 2
I 1 Einleitung 1 A) Die verschiedenen Sicherungsmittel 1 I. Personalsicherheiten 2 II. Realsicherheiten 2 B) Die verschiedenen Beteiligten und ihre Beziehungen untereinander 3 C) Akzessorische und nicht-akzessorische
MehrÜbungsfall 6. Frage 1):
Rechtsdurchsetzung im Privatrecht Übungsfall 6 Prof. Dr. Florian Jacoby S betreibt eine Kfz-Werkstatt. Ab und an erwirbt er von seinen Kunden Gebrauchtwagen und handelt mit diesen. G hat eine titulierte
MehrFinanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte
Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte Dr. Claire Reifner Charts Nr. 18 1 Grundpfandrechte Hypothek 1113 ff BGB Grundschuld 1191 ff BGB akzessorisch nicht akzessorisch (Verbindung über Sicherungsabrede
MehrDer unwillige Verkäufer
Der unwillige Verkäufer I. Anspruch E gegen K aus 985 BGB Vor. des Anspruchs aus 985 BGB: 1. Schuldner ist Besitzer der Sache 2. Gläubiger ist Eigentümer der Sache 3. kein Recht zum Besitz seitens Schuldners
MehrRechtsdurchsetzung im Privatrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Übungsfall 12
Rechtsdurchsetzung im Privatrecht Übungsfall 12 Prof. Dr. Florian Jacoby E betreibt auf seinem Grundstück, das mit einer Hypothek zugunsten der B-Bank belastet ist, eine Möbeltischlerei. Die Holzvorräte,
MehrÜbungen für Fortgeschrittene: Klausur Nr. 1 Winter I. Anspruch P gegen K auf Rückgabe des Gemäldes aus 346 Abs. 1 BGB
I. Anspruch P gegen K auf Rückgabe des Gemäldes aus 346 Abs. 1 BGB Zwischen P und K besteht kein Rückgewährschuldverhältnis. P könnte aber einen entsprechenden Anspruch gem. 398 BGB von V erworben haben.
MehrFall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?
Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.
MehrSicherungsrechte: Pfandrecht an beweglichen Sachen ( )
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Sicherungsrechte: Pfandrecht an beweglichen Sachen ( 1204 1259) I. Sicherungsgut 2 II. Bestellung 2 1. Einigung 2 2. Übergabe oder ein
Mehr2. Sicherungsübereignung
2. Sicherungsübereignung Rechtsschutz des SN gegenüber anderen Gläubigern des SG Pfändet ein anderer Gläubiger gem. 808 ZPO die Sache beim SG (unmittelbarer Besitzer), kann der SN Drittwiderspruchsklage
MehrFÜ 7 : Die Fräsmaschine
FÜ SaR WS 12/13 Böglmüller/Fischer/Dr. Fröhlich/Dr. Huber/Dr. Kreutz/Menges FÜ 7 : Die Fräsmaschine V veräußerte der H-KG eine Fräsmaschine unter Eigentumsvorbehalt. Die Maschine wurde der H-KG übergeben
MehrLerneinheit: Immobiliarsachenrecht - Fortsetzung
BGB EX II - Immobiliarsachenrecht 2 S. 1 BMR Lerneinheit: Immobiliarsachenrecht - Fortsetzung A. Die dogmatischen Essentialia des Hypothekenrechts Die Umsetzung des Hypothekenrechts im Staatsexamen wird
MehrWiederholungsstunde Erwerb einer Vormerkung 883 ff. BGB
Wiederholungsstunde Erwerb einer 883 ff. BGB Definition: Sicherungsmittel eigener Art, das einen schuldrechtlichen Anspruch mit gewissen dinglichen Wirkungen versieht 1. sfähiger Anspruch (Akzessorietät)
MehrRechtsdurchsetzung im Privatrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Übungsfall 1
Rechtsdurchsetzung im Privatrecht Übungsfall 1 Prof. Dr. Florian Jacoby S ist Landwirt. Er ist alleiniger Eigentümer des von ihm betriebenen unbelasteten Landguts. Zur Bewirtschaftung benutzt er einen
MehrVertragsrecht III. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1 Mietvertragsrecht Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 2 Kündigungsgegenstand Fristablauf, 542 Abs. 2 BGB Sonderregelung für Wohnraummiete:
MehrWiss. Ass. Ruth Janal WS 2004/05. AG Internationales Privatrecht
Fall 7 A. Zuständigkeit des LG Frankfurt/Main I. Internationale Zuständigkeit 1) Anwendbarkeit der EuGVO a) Sachlicher Anwendungsbereich, Art. 1 I EuGVO Zivil- und Handelssachen: alle Streitigkeiten, die
MehrLösungsskizze: Das Ruderboot. Frage 1:
Lösungsskizze: Das Ruderboot Frage 1: Hinweis: allgemeine Fallfrage; daher ist in 2-Personen-Verhältnisse aufzugliedern und dann getrennt zu prüfen (Wer? Von wem? Was? Woraus?) A. Ansprüche I gegen K auf
MehrPD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht
PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht Entscheidender Zeitpunkt, in dem der nicht Berechtigte fälschlich im Grundbuch eingetragen sein muss: Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs Entscheidender Zeitpunkt,
MehrPriv.-Doz. Dr. André Meyer, LL.M. 8 Überblick: Kreditsicherung
8 Überblick: Kreditsicherung Kreditgeschäfte lat. credere = glauben, vertrauen Beispiele: Gelddarlehensvertrag ( 488) Stundung einer Kaufpreisforderung Abzahlungskauf Vorleistungen bei anderen Vertragstypen,
MehrBeitragsforderungen in der Insolvenz des Wohnungseigentümers
Beitragsforderungen in der Insolvenz des Wohnungseigentümers Prof. Dr. Matthias Becker Fachhochschule für Rechtspflege NRW Bad Münstereifel 38. Fachgespräch des ESWiD in Fischen 25. Oktober 2012 25.10.2012
MehrEigentum an beweglichen Sachen I (5/12)
Eigentum an beweglichen Sachen I (5/12) (47. Kalenderwoche, 21.11. - 25.11.2016) A. Allgemeine Grundsätze des Verfügungsgeschäfts Definition Verfügung: Verfügung ist die Übertragung, Belastung, Aufhebung
Mehrper Eigentumsvorbehalt und die Sicherungsübereignung im deutsch - österreichischen Rechtsverkehr
Hans Schoneweg per Eigentumsvorbehalt und die Sicherungsübereignung im deutsch - österreichischen Rechtsverkehr Eine rechtsvergleichende und kollisionsrechtliche Darstellung Inhaltsverzeichnis Einleitung
MehrFall 7: Bankro; eines Trödlers
Examinatorium ZPO Sommersemester 2017 Fall 7: Bankro; eines Trödlers Maximilian Lotz www.examinatorium.jura.uni-muenchen.de A. Grundprinzipien und System Erkenntnisverfahren ßà Vollstreckungsverfahren
Mehr