KINDERSCHUTZ ZWISCHEN PRÄVENTION UND INTERVENTION

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1 KINDERSCHUTZ ZWISCHEN PRÄVENTION UND INTERVENTION UNTERSCHIEDE, ÜBERGÄNGE, UND HERAUSFORDERUNGEN DER FRÜHEN HILFEN Christine Gerber Frühe Hilfen und Kinderschutz im Gesundheitswesen Bad Segeberg, 30. April 2016

2 Kinderschutz: eine notwendige Differenzierung Adressaten Auftrag von Frühen Hilfen Werdende Eltern, Familien mit Säuglingen und Kleinkindern (0-3 Jahre) Gewährleistung von niedrigschwelligen Zugangsmöglichkeiten auch und besonders für Familien in belasteten Lebenssituationen Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Kinder und Jugendliche (0-18), deren Wohl gefährdet ist Eltern, die nicht bereit oder in der Lage sind, ihre Kinder aus eigenen Kräften zu schützen

3 Kinderschutz: eine notwendige Differenzierung Ziel & Auftrag Auftrag von Frühen Hilfen Erhalt bzw. Eröffnung positiver Entwicklungsmöglichkeiten und Teilhabechancen von Kindern Verhinderung negativer Entwicklungen Vermeidung von Kindesvernachlässigung und Misshandlung Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Verdachtsabklärung ( gewichtige Anhaltspunkte ) Schutz von Minderjährigen vor konkret identifizierbaren Gefahren für ihr Wohl durch die Beendigung von - Vernachlässigung - Misshandlung - sexueller Gewalt

4 Kinderschutz: eine notwendige Differenzierung Handlungsauslöser & Handlungszeitpunkt Auftrag von Frühen Hilfen Schwangerschaft/Geburt Beratungsbedarf von Eltern Belastende Lebenslagen (z.b. Krankheit, Sucht, Armut) als theoriebasierte Risikozuschreibung für mögliche defizitäre Entwicklungen von Kindern erste Signale für misslingende Erziehungsprozesse Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Verdacht: konkrete gewichtige Anhaltspunkte Gefährdung ( 1666BGB) - gegenwärtige Gefahr für das körperliche, geistige und seelische Wohl - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwartende Schäden (erhebliche Gefahr) - Eltern nicht bereit oder in der Lage, Gefahr eigenständig abzuwenden

5 Kinderschutz: eine notwendige Differenzierung Fachliche Ansatzpunkte Auftrag von Frühen Hilfen Unterstützung von Eltern bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsrechts und ihrer Erziehungsverantwortung Proaktive Förderung von Bindung, Bildung, Gesundheit, Entwicklung und Erziehung in der Familie Angebot von alltagsorientierten Hilfen Freiwilligkeit als Grundprinzip Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Verbindliche Verdachtsabklärung (Zwangs-) Beratung der Eltern zum Schutz des Kindes Vermittlung von Hilfen zur Abwendung von Gefahren Kontrolle, ob die Hilfe zur Abwendung der Gefahr geeignet und ausreichend ist Anrufung FG/Jugendamt Inobhutnahme (Jugendamt)

6 Kinderschutz: eine notwendige Differenzierung Kinderschutz ist einerseits Oberbegriff für alle Aktivitäten der Gesellschaft, die darauf ausgerichtet sind, Kindern und Jugendlichen ein geschütztes Aufwachsen zu ermöglichen (breites Verständnis) ist andererseits ein spezieller Begriff für die Aufgabe der Abwendung unmittelbarer Gefahren für Kinder und Jugendliche (enges Verständnis)

7 Kinderschutz: eine notwendige Differenzierung Kinderschutz ist einerseits Oberbegriff für alle Aktivitäten der Gesellschaft, die darauf ausgerichtet sind, Kindern und Jugendlichen ein geschütztes Aufwachsen zu ermöglichen (breites Verständnis) ist andererseits ein spezieller Begriff für die Aufgabe der Abwendung unmittelbarer Gefahren für Kinder und Jugendliche (enges Verständnis)

8 Übergang Frühe Hilfen - Schutzauftrag oder der Schutzauftrag der Frühen Hilfen Berufsgeheimnisträger und Lehrer: 4 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Einrichtungen und Dienste der Kinder- &Jugendhilfe: 8a SGBVIII

9 Für sog. Berufsgeheimnisträger gilt: 4 KKG (1) Werden Ärzte und Ärztinnen, Hebammen, Entbindungspfleger Berufspsychologen und psychologinnen Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen und berater Beraterinnen und Berater in Einrichtungen der Suchthilfe Mitarbeitende der Schwangerschaftskonfliktberatung Staatl. anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen Lehrerinnen und Lehrer in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, sollen sie Schutzauftrag der Frühen Hilfen

10 Was sind gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung? 1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls ) (1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

11 Kindeswohlgefährdung ( 1666BGB): erhebliche Gefahr für das körperliche, geistige, seelische Wohl des Kindes in Verbindung mit mangelnder Fähigkeit (z.b. psychische Erkrankung) oder Bereitschaft der Eltern, die Gefahr abzuwenden Entwicklungsgefährdung ist nicht zwingend Kindeswohlgefährdung

12 Eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BGH FamRZ 1956, 350 = NJW 1956, 1434) Prognose

13 Begriff der Kindeswohlgefährdung gem. 1666BGB: Unbestimmter Rechtsbegriff Muss anhand der Verhältnisse des Einzelfalls, unter Abwägung aller fördernden und gefährdenden Momente, definiert werden! 1666 BGB: Rechtlich, normatives Konstrukt Dient zur Abgrenzung von Freiwilligkeit und Zwang Legitimationsgrundlage für staatliche Eingriffe in elterliches Recht

14 Belastungen : (Anspruch auf) Hilfe; Inanspruchnahme freiwillig; niedrigschwellige Angebote und ggf. proaktives Werben bei den Eltern Gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung : Verpflichtung der Fachkräfte den Verdacht zu überprüfen, bzw. eine Überprüfung durch das Jugendamt/ASD zu ermöglichen; Herstellung von Verbindlichkeit! Kindeswohlgefährdung (vgl. 1666BGB): Einleitung von Maßnahmen zum Schutz des Kindes; Handlungsprinzip: Hilfe vor Eingriff sofern dies Art und Umfang der Gefahr für das Kind zulassen. Perspektive der Eltern: Freiwilligkeit (Angebot) /Zwang (Zumutung)

15 Auslöser für den Prozess der Gefährdungseinschätzung (ggf.) Hinzuziehung einer sog. insoweit erfahrenen Fachkraft Wahrnehmung gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung

16 4 Abs. 2 KKG Die Personen nach Absatz 1 (Berufsgeheimnisträger) haben zur Einschätzung des Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren.

17 Als Teil der Risikoeinschätzung Als Teil der Beratung zur Abwendung der Gefahr Erörterung mit den Eltern & Kindern Wahrnehmung gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung

18 Über welche eigenen Hilfemöglichkeiten, die Gefährdung abzuwenden, verfüge ich? Welche Hilfen gibt es? Wie sind die Zugänge? (Vernetzung!) Auf die Inanspruchnahme von Hilfe hinwirken Auf Hilfen hinwirken impliziert auch die Kontrolle, ob die Hilfe geeignet und ausreichend war: Gestaltung des Vermittlungsprozesses, Rückmeldung; Federführung Erörterung mit den Eltern & Kindern Wahrnehmung gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung Herstellung von Verbindlichkeit persönliche Grenzen kennen und offen legen!

19 Königsweg: Einwilligung Hinweis ggü. den Betroffenen, dass das Jugendamt hinzu -gezogen wird Auf die Inanspruchnahme von Hilfe hinwirken Ausnahme: Soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird. 4KKG: Befugnisnorm zur Weitergabe der Information Erörterung mit den Eltern & Kindern Wahrnehmung gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung

20 Hinzuziehung Information des des Jugendamtes Hinweis ggü. den Betroffenen, dass das Jugendamt hinzu -gezogen wird Auf die Inanspruchnahme von Hilfe hinwirken Erörterung mit den Eltern & Kindern Die Weitergabe einer Information schützt noch kein Kind! Grundlage für die Zusammenarbeit Eltern/Jugendamt schaffen (Kontakt herstellen) Wahrnehmung gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung Gestaltung des Übergangs von zentraler Bedeutung! Qualifizierte Hinzuziehung!

21 Hinzuziehung des Jugendamtes Hinweis ggü. den Betroffenen, dass das Jugendamt hinzu -gezogen wird Auf die Inanspruchnahme von Hilfe hinwirken Erörterung mit den Eltern & Kindern Wahrnehmung gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung

22 Erörterung mit den Eltern & Kindern Information des Jugendamtes Ein intelligentes Hinweis ggü. den Betroffenen, dass das Jugendamt und hinzu sehr -gezogen wird anspruchsvolles Verfahren Auf die mit Inanspruchnahme von Hilfe hinwirken diversen Herausforderungen für den konkreten Einzelfall! Wahrnehmung gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung

23 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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