Informationen zu bestehenden und neuen palliativärztlichen und palliativpflegerischen Leistungen. Cora Schulze
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- Angelika Kerner
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1 Informationen zu bestehenden und neuen palliativärztlichen und palliativpflegerischen Leistungen Cora Schulze
2 Roter Faden 1. Begriffsdefinition 2. Informationen zu den drei Stufen der Palliativversorgung 3. Wann sollte Palliativversorgung beginnen? 4. Identifikation von Patienten mit palliativen Behandlungsbedarf 5. Anspruch auf Leistungen der Palliativversorgung 6. Unterschied Palliativpatient und Anspruch auf Leistungen der Palliativversorgung 7. Ideen zur Umsetzung von Kooperationsmodellen 8. Risiko 9. Forderungen
3 Begriffsdefinition Palliativ Das Wort palliativ" stammt sich dem lateinischen Wortschatz beinhaltet pallium = der Mantel bzw. palliare = mit dem Mantel bedecken, umhüllen. Palliativmedizin - nach WHO Palliativmedizin ist ein Ansatz zur Verbesserung der Lebensqualität von Patienten und ihren Familien, die mit den Problemen konfrontiert sind, die mit einer lebensbedrohlichen Erkrankung einhergehen, und zwar durch Vorbeugen und Lindern von Leiden, durch frühzeitiges Erkennen, gewissenhafte Einschätzung und Behandlung von Schmerzen sowie anderen belastenden Beschwerden körperlicher, psychosozialer und spiritueller Art. Online: Stand Cora Schulze
4 Begriffsdefinition Palliative Care - nach der Definition der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin e. V. (DGP) Palliative Care ist der international übliche Fachausdruck Als deutsche Übertragungen: Palliativmedizin Palliativbetreuung Palliativversorgung. Die Begriffe Palliativpflege und Hospizarbeit beinhalten wichtige Teilaspekte von Palliative Care. Palliativ-Pflegedienste?!? Anforderung an die Qualifikation der Mitarbeiter und an die Struktur des Pflegedienstes, um die neu geschaffene Palliativpflegeziffer abzurechnen ist noch nicht definiert. Online: Stand Cora Schulze
5 Begriffsdefinition Palliative-Care-Team (PCT): Multiprofessionelles Team.. Weitere Berufsgruppen wie Sozialarbeiter, Seelsorger oder Psychologe können dazugehören Eine enge Zusammenarbeit mit Ehrenamtlichen ist wünschenswert. Die im ambulanten Sektor tätigen Palliative-Care-Teams arbeiten mobil. Primär ambulant Stationär nur, wenn dies mit dem Krankenhaus vertraglich vereinbart ist 24-stündige Bereitschaft und Erreichbarkeit sind unerlässlich zur Vermeidung unnötiger Krankenhauseinweisungen Online: Stand Cora Schulze
6 Begriffsdefinition Grenzen der SAPV! SAPV-Teams haben eine begrenzte Anzahl an Hausbesuchen im ärztlichen und pflegerischen Bereich! SAPV-Teams stellen keine Präsenzpflege vor Ort (Sitzwache, 24-Stunden-Pflege ) SAPV-Teams kompensieren nicht das Fehlen einer haus- oder fachärztlichen Versorgung! SAPV-Teams sind keine Notfalleinheit für Diagnostik und kurative Therapie im gewohnten häuslichen Bereich! SAPV-Teams haben für die Aufnahme eines Patienten 3 Werktage Zeit! Auch SAPV-Teams arbeiten in den Bereitschaftszeiten (nachts und am Wochenende) mit einem Bereitschaftsdienst! Leistungserbringung im Rahmen der Regelversorgung ist in diesen Zeiten nicht leistbar. Grundsätzlich sind Einsätze von SAPV-Teams in Krankenhäusern nicht vorgesehen und werden somit nicht vergütet! Cora Schulze
7 Begriffsdefinition Stationäres Hospiz ein stationäres Hospiz eine vom Krankenhaus oder Seniorenheim unabhängige Pflegeeinrichtung Betreut werden dort Schwerstkranke mit absehbarem Lebensende Wenn ein Sterbender nicht zu Hause gepflegt werden kann keine Behandlung im Krankenhaus benötigt wird Anders als in Deutschland gehören Palliativmediziner in Großbritannien, Irland, USA oder Polen obligatorisch zum Behandlungsteam eines stationären Hospizes. Ambulanter Hospizdienst (AHD) Weiterentwicklung einer Hospizinitiative verfügt über qualifizierte Hospizhelfer (mind. 15 geschulte Ehrenamtliche, mind. eine halbe Stelle für eine hauptamtliche, qualifizierte Koordinationskraft) Betroffene und Angehörige können psychosoziale Unterstützung im Sterbe- und Trauerprozeß erhalten Ehrenamtlich erhalten (z. B. Supervision) und Fortbildungen. Der AHD ist zu festen Zeiten im Büro erreichbar. Online: Stand Cora Schulze
8 Informationen zu den drei Stufen der Palliativversorgung Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) Stufe III Besonders qualifizierte Palliativversorgung Stufe II Palliative Basisversorgung Stufe I Cora Schulze
9 Wann sollte Palliativversorgung beginnen? Medizinische Versorgung am Lebensende noch zu häufig im Krankenhaus BertelsmannStiftung Die Studie empfiehlt: ambulant vor stationär "Die Planung neuer Versorgungsangebote sollte sich an dem Wunsch der allermeisten Menschen ausrichten, ihre letzten Lebenstage zu Hause zu verbringen", sagte Dr. Brigitte Mohn, Vorstand der Bertelsmann Stiftung. 2. Hoher Aufklärungsbedarf bei Patienten und Angehörigen Zwar sind die Versorgungsangebote für Schwerkranke und sterbende Menschen in den vergangenen 20 Jahren stark ausgebaut worden. Allerdings erhielten selbst 2014 bundesweit lediglich knapp 30 Prozent der Verstorbenen eine palliativmedizinische Behandlung, hat Professor Lukas Radbruch von der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin für den Faktencheck Gesundheit ermittelt. Dies weise auf eine Unterversorgung hin, denn: "Fast 90 Prozent aller Menschen brauchen am Lebensende eine palliative Begleitung", sagte Radbruch. Online: Stand Cora Schulze
10 Wann sollte Palliativversorgung beginnen? Online: Stand Cora Schulze
11 Wann sollte Palliativversorgung beginnen? Vorausschauende Versorgungsplanung und eine rechtzeitig beginnende Palliativversorgung können unnötige und belastende Behandlungen am Lebensende verhindern. Wie der Faktencheck zeigt, wird zum Beispiel bei zehn Prozent der Patienten, die keine SAPV erhalten haben, eine Chemotherapie bis in den letzten Lebensmonat hinein fortgesetzt, während dies nur bei sieben Prozent der Krebspatienten mit SAPV der Fall ist. Online Stand Cora Schulze
12 Wann sollte Palliativversorgung beginnen? Etwa 40 Prozent der Verstorbenen erhielten SAPV-Leistungen aber erst im letzten Lebensmonat. Bei zwölf Prozent der Patienten erfolgte die Verordnung sogar erst in den letzten drei Lebenstagen. Viele Maßnahmen der Palliativversorgung, die dem Erhalt der Lebensqualität dienen, sind bei solch späten Verordnungen nicht mehr möglich. Online Stand Cora Schulze
13 Identifikation von Patienten mit palliativen Behandlungsbedarf Online: Stand Cora Schulze
14 Persönliche Anmerkung/Ergänzende Frage: Würde es Sie wundern, wenn der Patient in den nächsten 12 Monaten verstirbt? Online: Stand Cora Schulze
15 Anspruch auf Leistungen der Palliativversorgung Spezialisierte ambulante Palliativversorgung Stufe III Besonderes qualifizierte Palliativversorgung Stufe II Palliative Basisversorgung Stufe I Online
16 Spezialisierte ambulante Palliativversorgung Anforderungen an die Erkrankungen nicht heilbar fortschreitend weit fortgeschritten (wenn die Verbesserung von Symptomatik und Lebensqualität im Vordergrund stehen und wenn die Lebenserwartung auf Tage, Wochen oder Monate gesunken ist) Besonders aufwändige Versorgung Ein Symptomgeschehen ist in der Regel komplex, wenn mindestens eines der nachstehenden Kriterien erfüllt ist: ausgeprägte Schmerzsymptomatik ausgeprägte neurologische / psychiatrische / psychische Symptomatik ausgeprägte respiratorische / kardiale Symptomatik ausgeprägte gastrointestinale Symptomatik ausgeprägte ulzerierende / exulzerierende Wunden oder Tumore ausgeprägte urogenitale Symptomatik Online
17 Besonderes qualifizierte Palliativversorgung Vereinbarung zur Palliativversorgung gemäß 87 Abs. 1b SGB V Anforderung an die Erkrankung nicht heilbar fortschreitend weit fortgeschritten (wenn die Verbesserung von Symptomatik und Lebensqualität im Vordergrund stehen und wenn die Lebenserwartung auf Tage, Wochen oder Monate gesunken ist) Zusätzlich zu Abs. 1 müssen im Einzelfall folgende Bedingungen zum Zeitpunkt der Indikationsstellung zutreffen: - Kurative Behandlungen der Grunderkrankungen sind nicht mehr indiziert oder vom Patienten nicht mehr erwünscht; - Eine angemessene Versorgung in der Häuslichkeit bzw. in selbst gewählter Umgebung ist möglich; - Eine stationäre Behandlung nach 39 SGB V führt erwartungsgemäß nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung des Gesundheitszustandes des Patienten; Online Ae_Anlage_30_Palliativversorgung_ pdf
18 Besonderes qualifizierte Palliativversorgung Vereinbarung zur Palliativversorgung gemäß 87 Abs. 1b SGB V - Der Allgemeinzustand der Patienten ist stark reduziert, er benötigt regelmäßig eine ärztliche Behandlung und im Regelfall die Versorgung in der Häuslichkeit; - Eine Verordnung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) gemäß 37b SGB V i.v.m. 132d Abs.1 SGB V ist nicht indiziert mit Ausnahme der Beratungsleistung der SAPV da das komplexe Symptomgeschehen gemäß 4 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nicht vorliegt; - Es liegt ein besonderer Versorgungsaufwand vor, der eine entsprechend qualifizierte palliativmedizinische Betreuung nach dieser Vereinbarung durch mehrere Leistungserbringer erfordert. Online Ae_Anlage_30_Palliativversorgung_ pdf
19 Vereinbarung zur Palliativversorgung gemäß 87 Abs. 1b SGB V Quelle: Info-Veranstaltung des Landesstützpunkts Hospizarbeit und Palliativversorgung Niedersachsen e.v. Diakovere Friederikenstift Hannover Monika Beissel-Pilzecker, GKV-Spitzenverband
20 Versorgungsauftrag des teilnehmenden Arztes Quelle: Info-Veranstaltung des Landesstützpunkts Hospizarbeit und Palliativversorgung Niedersachsen e.v. Diakovere Friederikenstift Hannover Monika Beissel-Pilzecker, GKV-Spitzenverband
21 Versorgungsauftrag des teilnehmenden Arztes Quelle: Info-Veranstaltung des Landesstützpunkts Hospizarbeit und Palliativversorgung Niedersachsen e.v. Diakovere Friederikenstift Hannover Monika Beissel-Pilzecker, GKV-Spitzenverband
22 Aufgaben des teilnehmenden Arztes Quelle: Info-Veranstaltung des Landesstützpunkts Hospizarbeit und Palliativversorgung Niedersachsen e.v. Diakovere Friederikenstift Hannover Monika Beissel-Pilzecker, GKV-Spitzenverband
23 Aufgaben des teilnehmenden Arztes Quelle: Info-Veranstaltung des Landesstützpunkts Hospizarbeit und Palliativversorgung Niedersachsen e.v. Diakovere Friederikenstift Hannover Monika Beissel-Pilzecker, GKV-Spitzenverband
24 Welche Ärzte können an der Versorgung nach der Vereinbarung teilnehmen? Quelle: Info-Veranstaltung des Landesstützpunkts Hospizarbeit und Palliativversorgung Niedersachsen e.v. Diakovere Friederikenstift Hannover Monika Beissel-Pilzecker, GKV-Spitzenverband
25 Besonders qualifizierte und koordinierte palliativmedizinische Versorgung SAPV Abgrenzung zu SAPV Quelle: Info-Veranstaltung des Landesstützpunkts Hospizarbeit und Palliativversorgung Niedersachsen e.v. Diakovere Friederikenstift Hannover Monika Beissel-Pilzecker, GKV-Spitzenverband
26 Qualitätssicherung Quelle: Info-Veranstaltung des Landesstützpunkts Hospizarbeit und Palliativversorgung Niedersachsen e.v. Diakovere Friederikenstift Hannover Monika Beissel-Pilzecker, GKV-Spitzenverband
27 Vergütung und Finanzierung der Leistungen nach 87 Abs. 1b SGB V Quelle: Info-Veranstaltung des Landesstützpunkts Hospizarbeit und Palliativversorgung Niedersachsen e.v. Diakovere Friederikenstift Hannover Monika Beissel-Pilzecker, GKV-Spitzenverband
28 Vergütung und Finanzierung der Leistungen nach 87 Abs. 1b SGB V Quelle: Info-Veranstaltung des Landesstützpunkts Hospizarbeit und Palliativversorgung Niedersachsen e.v. Diakovere Friederikenstift Hannover Monika Beissel-Pilzecker, GKV-Spitzenverband
29 Überblick über Leistungen und Berechnungsfähigkeit in Abschnitt 37.3 ab 1. Oktober 2017 Quelle: Info-Veranstaltung des Landesstützpunkts Hospizarbeit und Palliativversorgung Niedersachsen e.v. Diakovere Friederikenstift Hannover Monika Beissel-Pilzecker, GKV-Spitzenverband
30 Vereinbarung zur Palliativversorgung gemäß 87 Abs. 1b SGB V Quelle: Info-Veranstaltung des Landesstützpunkts Hospizarbeit und Palliativversorgung Niedersachsen e.v. Diakovere Friederikenstift Hannover Monika Beissel-Pilzecker, GKV-Spitzenverband
31 Ideen zur Umsetzung von Kooperationsmodellen Häusliche Krankenpflege (HKP) Bekanntgabe über den Bundesanzeiger am /2017 Beschluss des G-BA über die Änderung der HKP Richtlinie Berücksichtigung der Belange von Palliativpatienten/-Patientinnen Abrechnungsausschluss SAPV - additiv unterstützende palliativpflegerische Teilversorgung, in der die palliativpflegerische Versorgung vollständig durch das SAPV-Team erbracht wird und Vollversorgung Online: Stand:
32 Ideen zur Umsetzung von Kooperationsmodellen Pflegerische Palliativversorgung Online: Stand
33 Ideen zur Umsetzung von Kooperationsmodellen Pflegerische Palliativversorgung Online: Stand
34 Ideen zur Umsetzung von Kooperationsmodellen Pflegerische Palliativversorgung Komplexleistung - Verordnung von weiteren Leistungen aus der Richtlinie für die häusliche Krankenpflege ist nicht möglich! Koordination ist nicht aufgeführt! Ruf- und Fahrbereitschaft ist nicht aufgeführt! Vergütungsverhandlung auf Landesebene hat begonnen! Online: Stand Cora Schulze
35 Anspruch auf Leistungen der Palliativversorgung Palliative Basisversorgung Ärztlich (Kölner Kommentar/EBM): Die Gebührenordnungspositionen (GOP) bis sind für die Behandlung von schwerstkranken und sterbenden Patienten in jedem Alter berechnungsfähig Der behandelnde Arzt ist verpflichtet zu überprüfen, ob eine angemessene ambulante Versorgung in der Häuslichkeit möglich ist. Der grundsätzliche Anspruch eines Patienten auf eine SAPV wird nicht berührt. Die GOP 03371, und sind nicht bei Patienten berechnungsfähig, die eine Vollversorgung der SAPV erhalten. Die GOP bis sind nicht berechnungsfähig, wenn der behandelnde Vertragsarzt äquivalente Leistungen bei dem Patienten im Rahmen der SAPV erbringt. Online Cora Schulze
36 Anspruch auf Leistungen der Palliativversorgung Palliative Basisversorgung Quelle: Info-Veranstaltung des Landesstützpunkts Hospizarbeit und Palliativversorgung Niedersachsen e.v. Diakovere Friederikenstift Hannover Monika Beissel-Pilzecker, GKV-Spitzenverband
37 Anspruch auf Leistungen der Palliativversorgung Palliative Basisversorgung Quelle: Info-Veranstaltung des Landesstützpunkts Hospizarbeit und Palliativversorgung Niedersachsen e.v. Diakovere Friederikenstift Hannover Monika Beissel-Pilzecker, GKV-Spitzenverband
38 Unterschied Palliativpatient und Anspruch auf Leistungen der Palliativversorgung Was kennzeichnet einen Palliativpatienten? Ein Palliativpatient ist ein Patient, der an einer nicht heilbaren Grunderkrankung leidet. Führt diese Grunderkrankung zu einem Bedarf an Leistungen, die durch Maßnahmen von Palliative Care versorgt werden müssen, dann hat er Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, die für die Versorgung dieses Bedarfs eingeführt wurden.
39 Unterschied Palliativpatient und Anspruch auf Leistungen der Palliativversorgung Persönliche Einschätzung: Sollte die für den Bedarf notwendige Leistung nicht zur Verfügung stehen, dann ersatzweise auf die Leistung, die geeignet ist, den Bedarf zu decken. Grundsätzlich gilt: ambulant vor stationär Cora Schulze
40 Unterschied Palliativpatient und Anspruch auf Leistungen der Palliativversorgung Aussage von Zuweisern in der täglichen Arbeit -> Der Patient ist noch nicht palliativ?!!? Meint in der Versorgungsrealität häufig: Es besteht noch kein Bedarf an bestimmten Leistungen aus dem Bereich Palliative Care. Die begrenzte Lebenszeit wird seitens des Zuweisers nicht gesehen oder der Leistungsanspruch wird auf eine zu kurze Lebenszeit bezogen. Die symptomatische Belastung wird seitens des Zuweisers nicht gesehen. Ein Anspruch auf Leistungen aus dem Bereich Palliative Care wird nur für bestimmte Erkrankungen angenommen (in der Regel mit Tumorerkrankungen). Cora Schulze
41 Informationen zu den drei Stufen der Palliativversorgung Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) Stufe III Besonders qualifizierte Palliativversorgung Stufe II Palliative Basisversorgung Stufe I Cora Schulze
42 Ideen zur Umsetzung von Kooperationsmodellen Wie können die neuen Leistungen integriert werden, ohne Doppelstrukturen aufzubauen? Was ist zu beachten?
43 SAPV SAPV Stufe I (Beratung) Ideen zur Umsetzung von Kooperationsmodellen Palliativversorgung des Hausarztes ohne Zusatzqualifikation Palliativversorgung des Hausarztes ohne Zusatzqualifikation Abrechnung: Vollversorgung Abrechnungsausschluss (für den Hausarzt) Rufbereitschaft: Keine Überschneidungen Koordination: Keine Überschneidungen SAPV Stufe II (Koordination) SAPV Stufe III (add. Teilversorgung) SAPV Stufe IV (Vollversorgung) Palliativversorgung des Hausarztes ohne Zusatzqualifikation Palliativversorgung des Hausarztes ohne Zusatzqualifikation Palliativversorgung des Hausarztes ohne Zusatzqualifikation Hinzunahme: Verordnung über das Muster 63 Arbeitsweise des SAPV-Teams: Eigenständige Einheit mit ärztlichem und pflegerischen Anteil Verordnungen von Pharmakotherapie laufen über die Ärzte des SAPV-Teams Delegation/Substitution von ärztlichen Leistungen im Rahmen der SAPV laufen über das SAPV-Team Leistungserbringung erfolgt im Rahmen der Patientenversorgung
44 Ideen zur Umsetzung von Kooperationsmodellen SAPV SAPV Stufe I (Beratung) SAPV Stufe II (Koordination) SAPV Stufe III (add. Teilversorgung) SAPV Stufe IV (Vollversorgung) Pflegerische Palliativversorgung 24a Pflegerische Palliativversorgung 24a Pflegerische Palliativversorgung 24a Pflegerische Palliativversorgung 24a Pflegerische Palliativversorgung 24a Leistungsausschluss: additiv unterstützende palliativpflegerische Teilversorgung, in der die palliativpflegerische Versorgung vollständig durch das SAPV- Team erbracht wird und Vollversorgung Koordination/Beratung: Kein Leistungsausschluss Rufbereitschaft: Fraglich?!?! Hinzunahme: Verordnung über das Muster 63
45 Ideen zur Umsetzung von Kooperationsmodellen SAPV SAPV Stufe I (Beratung) SAPV Stufe II (Koordination) SAPV Stufe III (add. Teilversorgung) SAPV Stufe IV (Vollversorgung) Pflegerische Palliativversorgung 24a Pflegerische Palliativversorgung 24a Pflegerische Palliativversorgung 24a Pflegerische Palliativversorgung 24a Pflegerische Palliativversorgung 24a Fragliche Leistungsübernahme: Pat. wird parallel im Rahmen der BQKPVM betreut und es liegt eine ärztliche Übergabe vor, in dem Notfallsituationen und das Vorgehen besprochen wurde. Hauptpunkt: Sicherstellung der Ruf- und Fahrbereitschaft Ausgeschlossene Leistungsübernahme: Verordnungen von Pharmakotherapie über die Ärzte des SAPV- Teams Delegation/Substitution von ärztlichen Leistungen im Rahmen der SAPV laufen über das SAPV-Team Übernahme von palliativpflegerischen und palliativmedizinischen Aufgaben -> Teilleistungsausschluss add. Teilversorgung und der Vollversorgung
46 Ideen zur Umsetzung von Kooperationsmodellen SAPV SAPV Stufe I (Beratung) SAPV Stufe II (Koordination) SAPV Stufe III (add. Teilversorgung) SAPV Stufe IV (Vollversorgung) Besonders qualifizierte und koordinierte Palliativmedizinische Versorgung Besonders qualifizierte und koordinierte Palliativmedizinische Versorgung Besonders qualifizierte und koordinierte Palliativmedizinische Versorgung Besonders qualifizierte und koordinierte Palliativmedizinische Versorgung Besonders qualifizierte und koordinierte Palliativmedizinische Versorgung Leistungsausschluss: Koordination bis Vollversorgung der SAPV darf nicht parallel zur palliativmedizinischen Versorgung verordnet werden Koordination: Leistungsausschluss Rufbereitschaft: Fraglich?!?! Hinzunahme: Verordnung über das Muster 63 Mögliche Zusammenarbeit: Beratung
47 Ideen zur Umsetzung von Kooperationsmodellen SAPV SAPV Stufe I (Beratung) SAPV Stufe II (Koordination) SAPV Stufe III (add. Teilversorgung) SAPV Stufe IV (Vollversorgung) Besonders qualifizierte und koordinierte Palliativmedizinische Versorgung Besonders qualifizierte und koordinierte Palliativmedizinische Versorgung Besonders qualifizierte und koordinierte Palliativmedizinische Versorgung Besonders qualifizierte und koordinierte Palliativmedizinische Versorgung Besonders qualifizierte und koordinierte Palliativmedizinische Versorgung Fragliche Leistungsübernahme: Pat. wird parallel im Rahmen der BQKPV betreut und es liegt eine ärztliche Übergabe vor, in dem Notfallsituationen und das Vorgehen besprochen wurde. Ausgeschlossene Leistungsübernahme: Verordnungen von Pharmakotherapie über die Ärzte des SAPV-Teams Delegation/Substitution von ärztlichen Leistungen im Rahmen der SAPV laufen über das SAPV-Team Übernahme von palliativpflegerischen und palliativmedizinischen Leistungen -> Leistungsausschluss add. Teilversorgung) Achtung! Der Versicherte hat ausschließlich einen Leistungsanspruch, wenn nur noch palliative Maßnahmen indiziert oder gewollt sind! Cora Schulze
48 Ideen zur Umsetzung von Kooperationsmodellen Der Vollständigkeit halber: Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) und SAPV schließen sich gegenseitig aus! Online:
49 Ideen zur Umsetzung von Kooperationsmodellen Warum ist die Kooperation im Rahmen der Palliativversorgung mit einem SAPV-Team inhaltlich sinnvoll? SAPV-Team verfügt über palliativmedizinische Anteile SAPV-Team verfügt über palliativpflegerische Anteile SAPV-Team erbringt im Schwerpunkt Leistungen im Bereich der Symptomkontrolle Strukturen der Rufbereitschaft und der Koordination sind bereits aufgebaut Vernetzung der regionalen Akteure im Bereich der Hospiz- und Palliativversorgung liegen vor
50 Ideen zur Umsetzung von Kooperationsmodellen Mögliches Vorgehen: - Verordnung von SAPV Beratungsleistungen (hiermit wäre das Datenschutzproblem gelöst) - Übergabe der Daten an das SAPV-Team - Besprechung des Notfallplans - Sicherstellung der Rufbereitschaft?!? - Wichtige Frage im Rahmen der Zusammenarbeit: Wann reicht die Versorgung über die BQKPV nicht mehr aus? Wann erfolgt die Verordnung von SAPV-Leistungen der Koordination, additiv unterstützenden Teilversorgung oder Vollversorgung?
51 Ideen zur Umsetzung von Kooperationsmodellen Mögliches Vorgehen: - Möglicher Lösungsansatz: Vereinbarung von Red-Flags z.b. X-mal Anruf bei der Rufbereitschaft Stationäre Einweisung da festgelegte palliativmedizinische Maßnahmen nicht ausgereicht haben CAVE: Ein SAPV-Team ist keine Notfalleinheit!
52 Ideen zur Umsetzung von Kooperationsmodellen Wo ist die Rufbereitschaft in den jeweiligen Bereichen angesiedelt? Inanspruchnahme BQKPV Rufbereitschaft und Koordination ist hier als Leistungsbestandteil hinterlegt - Rufbereitschaft kann über Dritte sichergestellt werden Frage: - Kann die Rufbereitschaft und Koordination über einen (palliativen) Pflegedienst sichergestellt werden?
53 Ideen zur Umsetzung von Kooperationsmodellen - Wie kann die Abrechnung erfolgen? Weiterleitung der im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) hinterlegten Ziffern an den (palliativen) Pflegedienst? - Haftungsrechtliche Komponente (der Arzt bestätigt mit Unterschrift auf der Sammelerklärung, dass die Leistung vollständig und richtig erbracht wurde). - Steuerliche Komponente (fungiert hier der Arzt als Abrechnungszentrum, da er die Leistung berechnet und die Vergütung (teilweise) weiterleitet)?
54 Ideen zur Umsetzung von Kooperationsmodellen - Gibt es für die Übergabe der Daten an den KV-Notdienst eine vertragliche Grundlage? - Wie kann die datenschutzrechtliche Komponente bedient werden? - Müssten die Patienten unterschreiben, dass sie mit der Datenweitergabe einverstanden sind? Außerdem: Menge der Übergaben - Alleine für das Wochenende wäre für Freitag, Samstag und Sonntag der jeweilige Kollege zu informieren. - Erreichbarkeit der Kollegen vor Dienstbeginn im Kassenärztlichen Notdienst?
55 Ideen zur Umsetzung von Kooperationsmodellen Fazit: Die Handlungsunfähigkeit, die durch die Leistungsausschlüsse zwischen der BQKPV, der neuen Palliativpflege und den SAPV- Leistungserbringern bestehen können aufgrund der unterschiedlichen Frage- und Problemstellungen (z.b. Ruf- und Fahrbereitschaf, Delegation von ärztlichen Leistungen.), nur ansatzweise durch eine Zusammenarbeit behoben werden,
56 Ideen zur Umsetzung von Kooperationsmodellen aber Durch die Hinzunahme eines SAPV-Teams kann die Rufbereitschaft sichergestellt werden (näheres muss in einem Kooperationsvertrag zwischen dem BQKPVM und dem SAPV-Team geregelt werden). Bei Einsatz eines palliativen Pflegedienstes (Abrechnung der Komplexziffer 24a kann die Versorgung durch ein SAPV-Team im Bereich Beratung und Koordination ergänzt werden) Ein bestmögliches Schnittstellenmanagement AAPV zu SAPV kann erfolgen. Es wird keine Doppelstruktur aufgebaut. Wenn Strukturen der besonderen Palliativversorgung (BQKPVM und/oder Palliativpflege gemäß 24a) fehlen, kann SAPV die Versorgung übernehmen und den Patienten betreuen (unter der Prämisse: ambulant vor stationär und dem Anspruch des Palliativpatienten auf Betreuung im Sinne von Palliative Care). Es erfolgt eine Intensivierung der Netzwerkarbeit bzw. eine weitere Vernetzung
57 Ideen zur Umsetzung von Kooperationsmodellen Risiko Wahrnehmung des SAPV-Teams als Notfalleinheit/Lückenbüßer (Anmerkung: SAPV-Team hat 3 Arbeitstage Zeit, um einen Patienten in die Versorgung aufzunehmen) Vorausschauende Arbeitsweise des BQKPVM und der Palliativpflege bei höherem Behandlungsbedarf ist erforderlich.
58 Ideen zur Umsetzung von Kooperationsmodellen Risiko Deutliche Aufklärung über die Aufgaben der einzelnen Leistungserbringer ist erforderlich/leistungsabgrenzung -> SAPV-Team darf nur Teilleistungen erbringen -> dies muss allen Beteiligten deutlich gemacht werden. Deutliche Aufklärung über den Behandlungsauftrag und die damit verbundenen Grenzen ist erforderlich -> SAPV-Team darf nur Teilleistungen erbringen -> dies muss allen Beteiligten deutlich gemacht werden. Deutliche Information über die Aufgabe und Struktur der Leistungserbringer ist erforderlich -> SAPV-Team darf nur Teilleistungen erbringen -> dies muss allen Beteiligten deutlich gemacht werden.
59 Ideen zur Umsetzung von Kooperationsmodellen Forderungen Die Auswirkungen der neuen Palliativleistungen auf die SAPV muss erfasst und ggf. Korrekturmaßnahmen eingeleitet werden. Der Effekt der neu geschaffenen Palliativleistungen auf die Versorgung und den Sterbeort muss erfasst werden. Der Umgang der Kostenträger im Hinblick auf die Kostenablehnungen mit Verweis auf die neuen Palliativleistungen muss erfasst und bewertet werden. Dies insbesondere in strukturschwachen Gebieten, in denen der Aufbau dieser neuen Strukturen teilweise oder gar nicht erfolgt ist.
60 Danke!
eßlich ihrer Koordination insbesondere zur Schmerztherapie und Symptomkontrolle
37b Ambulante Palliativversorgung (1) Versicherte mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine besonders aufwändige
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