TUTORIUM SACHENRECHT WS 2017/2018. Fall 7: Sachverhalt

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1 TUTORIUM SACHENRECHT WS 2017/2018 Fall 7: Sachverhalt V verkauft eine Maschine unter Eigentumsvorbehalt an K. Dieser will seinen Betrieb modernisieren und zu diesem Zweck bei der B-Bank ein Darlehen in Höhe von aufnehmen. Als B Sicherheiten verlangt, vereinbaren K und B, dass das Eigentum an der Maschine auf B übergehen soll. Dem K wird allerdings das Recht eingeräumt, die Maschine weiterhin als unmittelbarer Besitzer zu benutzen. Von einem Eigentumsvorbehalt erwähnt K nichts. Einen Monat später übereignet B die Maschine unter Abtretung ihres Herausgabeanspruchs an die C-Bank. Schon wenig später erweist sich das Modernisierungsvorhaben des K als Reinfall. Als seine Zahlungsunfähigkeit droht, nimmt C die Maschine mit dem Einverständnis des K an sich. Als V davon erfährt, verlangt dieser von C die Maschine heraus. Zu Recht?

2 TUTORIUM SACHENRECHT WS 2017/2018 Gliederung I. Eigentum des V Eigentumsverlust durch Übereignung an K Eigentumsverlust durch Übereignung von K an B... 3 a) Übereignung nach 929 S. 1 BGB... 3 b) Übereignung nach 929 S. 1, 930 BGB... 3 c) Gutgläubiger Erwerb von B nach 929 S. 1, 930, 933 BGB Eigentumsverlust durch Übereignung von B an C... 4 a) Übereignung nach 929 S. 1, 870, 931 BGB... 4 b) Gutgläubiger Erwerb von C nach 929 S. 1, 931, 870, 934 Alt. 1 BGB... 4 aa) Mittelbarer Besitz von B... 4 bb) Nicht lediglich mittelbarer Nebenbesitz von B... 5 (1) Eine Ansicht: Mittelbarer Nebenbesitz möglich... 5 (2) Herrschende Meinung: Mittelbarer Nebenbesitz ausgeschlossen... 5 cc) Einschränkung des 934 Alt. 1 BGB im Wege der Rechtsfortbildung?... 6 (1) Eine Ansicht: 934 Alt. 1 BGB ist im Wege der Rechtsfortbildung einzuschränken... 6 (2) Herrschende Meinung: Keine Einschränkung des 934 Alt. 1 BGB... 6 c) Gutgläubiger Erwerb von C nach 929 S. 1, 931, 934 Alt. 2 BGB... 7 II. Ergebnis... 7

3 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 3 VON 7 Fall 7: Lösung V könnte gegen C einen Anspruch auf die Herausgabe der Maschine gemäß 985 BGB haben. Voraussetzung dafür wäre, dass V Eigentümer und C Besitzer der Maschine ist sowie dass C kein Recht zum Besitz hat. I. Eigentum des V Ursprünglich war V Eigentümer der Maschine, 1006 II BGB. 1. Eigentumsverlust durch Übereignung an K Er könnte sein Eigentum jedoch durch Übergabe und Übereignung nach 929 S. 1 BGB an K verloren haben. Allerdings hatten V und K einen Eigentumsvorbehalt vereinbart, sodass die Übereignung gemäß 929 S. 1, 158 I BGB unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung stand ( 449 I BGB). Da K den Kaufpreis jedoch niemals gezahlt hat, ist die Bedingung nicht eingetreten und K somit nicht Eigentümer der Maschine geworden. 2. Eigentumsverlust durch Übereignung von K an B V könnte sein Eigentum an der Maschine aber dadurch verloren haben, dass K die Maschine der B übereignet hat. a) Übereignung nach 929 S. 1 BGB Eine Übereignung der Maschine nach 929 S. 1 BGB scheidet mangels Übergabe aus. K und B hatten nämlich vereinbart, dass die Maschine im unmittelbaren Besitz des K verbleiben soll und 929 S. 1 BGB setzt voraus, dass sich der Veräußerer jeglicher Besitzposition entledigt. b) Übereignung nach 929 S. 1, 930 BGB Auch eine Übereignung nach 929 S. 1, 930 BGB liegt letztlich nicht vor. Zwar hatten K und B ein wirksames Besitzkonstitut nach 930 BGB vereinbart. Bereits aus der Sicherungsabrede ist nämlich regelmäßig ein den Anforderungen des 868 BGB genügendes Besitzmittlungsverhältnis herzuleiten. 1 Jedoch war K nicht Eigentümer der Maschine, sodass ein Erwerb vom Berechtigten nach 929 S. 1, 930 BGB ausscheidet. c) Gutgläubiger Erwerb von B nach 929 S. 1, 930, 933 BGB B könnte die Maschine aber gemäß 929 S. 1, 930, 933 BGB gutgläubig erworben haben. Hierfür wäre jedoch nach dem klaren Wortlaut des 933 BGB Voraussetzung gewesen, dass K der B die Maschine übergeben hat. Eine Übergabe hat aber gerade 1 BGH, NJW-RR 2005, 280.

4 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 4 VON 7 nicht stattgefunden, K hat vielmehr den unmittelbaren Besitz behalten. Auch ein gutgläubiger Erwerb scheidet somit aus; B ist nicht Eigentümerin der Maschine geworden. 3. Eigentumsverlust durch Übereignung von B an C Ein Eigentumsverlust des V wäre jedoch dann eingetreten, wenn B der C die Maschine wirksam übereignet hätte. a) Übereignung nach 929 S. 1, 870, 931 BGB B hat die Maschine unter Abtretung ihres Herausgabeanspruchs, mithin nach 929 S. 1, 870, 931 BGB 2 an die C veräußert. Allerdings war B nicht Eigentümerin der Maschine, sodass ein Erwerb vom Berechtigten ausscheidet. b) Gutgläubiger Erwerb von C nach 929 S. 1, 931, 870, 934 Alt. 1 BGB C könnte die Maschine aber gutgläubig nach 929 S. 1, 931, 870, 934 Alt. 1 BGB erworben haben. Zwar hat B der C ihren Herausgabeanspruch nach 398 S. 1, 931 BGB abgetreten. Nach 934 Alt. 1 BGB ist allerdings für einen gutgläubigen Erwerb erforderlich, dass der Abtretende auch tatsächlich mittelbarer Besitzer war. Zu prüfen ist demnach, ob B mittelbare Besitzerin der Maschine war. aa) Mittelbarer Besitz von B K und B haben durch die Sicherungsabrede ein wirksames Besitzmittlungsverhältnis isd 868 BGB begründet. Dieses ist auch nicht etwa gemäß 139 BGB unwirksam, weil die Sicherungsübereignung nach 930, 933 BGB fehlgeschlagen ist. Zum einen entsteht mittelbarer Besitz nämlich auch dann, wenn das an sich beabsichtigte Besitzmittlungsverhältnis selbst nicht wirksam ist. Ausreichend ist, dass der Besitzmittler für den Oberbesitzer besitzen will und dass ein Herausgabeanspruch besteht. Zum anderen wäre auch nach 139 BGB ein anderer Wille der Parteien anzunehmen. Denn eine nach 930, 933 BGB fehlgeschlagene Sicherungsübereignung beinhaltet nach heute einhelliger Auffassung als Minus zugleich die Abtretung der Eigentumsanwartschaft. Ob dies aus 140 BGB oder bereits daraus folgt, dass K zwar hinsichtlich des Eigentums Nichtberechtigter, hinsichtlich des Anwartschaftsrechts dagegen Berechtigter war, kann offen bleiben. Hinweis: Die Ausführungen zur Unwirksamkeit des Besitzmittlungsverhältnisses nach 139 BGB sind recht kompliziert und könnten in einer Klausur m.e. nicht erwartet werden. 2 Als Herausgabeansprüche im Rahmen des 931 BGB kommen in erster Linie Ansprüche aus einem Besitzmittlungsverhältnis, wie 546 I, 604 I, 695 S. 1 BGB, aber auch sonstige Herausgabeansprüche auf Besitzeinräumung wie etwa 812, 823 BGB in Frage (nicht: 985 BGB!). Für einen gutgläubigen Eigentumserwerb nach 934 Alt. 1 BGB ist allerdings Voraussetzung, dass der Veräußerer auch mittelbarer Besitzer ist, s.u.

5 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 5 VON 7 bb) Nicht lediglich mittelbarer Nebenbesitz von B B wäre jedoch dann nicht mittelbare Besitzerin isd 934 Alt. 1 BGB gewesen, wenn sie keinen mittelbaren Allein- sondern lediglich mittelbaren Nebenbesitz innegehabt hätte. Wenn B nämlich lediglich neben V mittelbare Nebenbesitzerin gewesen wäre, wäre sie nicht näher als V an die Sache herangerückt, sodass ein gutgläubiger Erwerb nach 934 Alt. 1 BGB nicht in Betracht käme. Denn die weitreichenden Folgen des 934 Alt. 1 BGB können nur dann eintreten, wenn der mittelbare Besitz des Veräußerers auch tatsächlich mittelbarer Alleinbesitz ist. Und B könnte deshalb lediglich mittelbare Nebenbesitzerin sein, weil K in dem Zeitpunkt, in dem er das Besitzmittlungsverhältnis mit B abschloss, selbst noch Besitzmittler von V war. Ob es einen solchen mittelbaren Nebenbesitz überhaupt gibt, ist allerdings umstritten. (1) Eine Ansicht: Mittelbarer Nebenbesitz möglich Teilweise wird die Möglichkeit eines Nebenbesitzes bejaht 3. Die Fälle der besitzrechtlichen Beteiligungen im BGB seien lediglich als beispielhafte Aufzählung zu verstehen. Insbesondere rechtspolitisch sei die Anerkennung eines Nebenbesitzes notwendig, weil der erste Oberbesitzer (hier: V) denselben Schutz wie ein späterer Erwerber (hier: C) verdiene. (2) Herrschende Meinung: Mittelbarer Nebenbesitz ausgeschlossen Die Rechtsfigur des mittelbaren Nebenbesitzes ist allerdings mit der zutreffenden herrschenden Auffassung 4 abzulehnen. Das BGB spricht schlechthin von Besitz und lässt als Sonderformen des Besitzes lediglich den Mitbesitz und den mittelbaren Besitz zu. Gegen die Annahme eines mittelbaren Nebenbesitzes spricht ferner die Vorschrift des 1006 BGB. Diese hilft dem Besitzer mit einer Eigentumsvermutung. Die Anerkennung von mittelbarem Nebenbesitz würde im Rahmen des 1006 BGB demnach eine unerträgliche Rechtsunsicherheit hervorrufen. Schließlich ist es auch schwerlich denkbar, dass ein Besitzmittler bezüglich zweier Personen einen Herausgabewillen hat. Im vorliegenden Fall sind überdies keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass K nach dem Abschluss des Besitzmittlungsverhältnisses mit B überhaupt noch für V besitzen wollte. Mit dem Abschluss des neuen Besitzmittlungsverhältnisses zwischen K und B ist somit zugleich das alte Besitzmittlungsverhältnis zwischen V und K erloschen. B hat demnach nicht lediglich mittelbaren Nebenbesitz erworben. 3 Staudinger/Gutzeit (2012) 868 Rn 9 f.; Baur/Stürner, SachenR 7 Rn 58 f. 4 RGZ 119, 153, 154; RGZ 135, 75, 79 f.; BGHZ 28, 16, 27 f.; BGH NJW 1979, 2037, 2038; Münch- Komm/Joost 868 Rn 20; Westermann/Gursky/Eickmann, SachenR 18 Rn 7.

6 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 6 VON 7 cc) Einschränkung des 934 Alt. 1 BGB im Wege der Rechtsfortbildung? Die Voraussetzungen des 934 Alt. 1 BGB liegen somit an sich vor. Zu prüfen bleibt allerdings, ob 934 Alt. 1 BGB nicht im Wege der Rechtsfortbildung einzuschränken ist. (1) Eine Ansicht: 934 Alt. 1 BGB ist im Wege der Rechtsfortbildung einzuschränken Teilweise wird eine solche Einschränkung für notwendig erachtet, weil sich andernfalls ein Wertungswiderspruch zu 933 BGB ergebe. Für einen gutgläubigen Erwerb nach 930, 933 BGB genüge es nicht, dass der unmittelbare Besitzer, dem auch noch die Vermutung des 1006 BGB zur Seite steht, dem Erwerber den mittelbaren Besitz verschafft. Im Rahmen des 934 Alt. 1 BGB genüge es dagegen, wenn der mittelbare Besitzer dem Erwerber seine Besitzposition übertrage. Obwohl also der Veräußerer im Rahmen des 934 Alt. 1 BGB anders als bei 933 BGB nicht unmittelbarer, sondern nur mittelbarer Besitzer sei, lasse 934 Alt. 1 BGB (zu Unrecht) die Verschaffung des mittelbaren Besitzes genügen. 934 Alt. 1 BGB sei daher insoweit einzuschränken, als ein gutgläubiger Erwerb nicht möglich sei, solange die Sache im unmittelbaren Besitz des Dritten (hier K) verbleibe 5. (2) Herrschende Meinung: Keine Einschränkung des 934 Alt. 1 BGB Eine derartige Rechtsfortbildung ist jedoch abzulehnen. Ein bloßer Wertungswiderspruch innerhalb des Gesetzes oder ein rechtspolitischer Fehler des Gesetzgebers berechtigen aufgrund der Bindung des Richters an das Gesetz (Art. 20 III GG, 1 GVG) noch nicht zu einer Rechtsfortbildung praeter legem. Zudem ist der Wertungswiderspruch zu 933 BGB nur scheinbar vorhanden: Der gutgläubige Erwerb nach 933 BGB scheitert nämlich tatsächlich nicht daran, dass der Erwerber nur den mittelbaren Besitz erhält vielmehr reicht für eine Übergabe isd 933 BGB selbstverständlich auch die Übertragung des mittelbaren Besitzes grundsätzlich aus 6. Erforderlich ist allerdings stets, dass der Veräußerer sich jeglicher Besitzposition entledigt, was nicht der Fall ist, wenn er den unmittelbaren Besitz behält. Der eigentliche Grund für das Scheitern eines gutgläubigen Erwerbs im Rahmen von 933 BGB ist deshalb, dass der Veräußerer den Besitz behält. Bei einer Veräußerung nach 934 Alt. 1 BGB hingegen entledigt sich der Veräußerer jeglicher Besitzposition, sodass es auch konsistent erscheint, in diesem Fall einen gutgläubigen Erwerb zu ermöglichen. Eine Rechtsfortbildung ist somit abzulehnen. Die Voraussetzungen des 934 Alt. 1 BGB sind erfüllt. C hat gemäß 929 S. 1, 931, 870, 934 Alt. 1 BGB gutgläubig Eigentum an der Maschine erworben. 5 Müller AcP 137, 86; Musielak JuS 1992, 713, 721 f.; Wilhelm SR Rn Beispiel: Der Veräußerer bleibt nicht im Besitz der Sache, sondern übergibt die Sache an einen Besitzmittler des Erwerbers. In diesem Fall liegt eine Übergabe isd 933 BGB vor, obwohl der Erwerber nur den mittelbaren Besitz erhalten hat.

7 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 7 VON 7 c) Gutgläubiger Erwerb von C nach 929 S. 1, 931, 934 Alt. 2 BGB Selbst wenn man der Auffassung ist, dass ein Eigentumserwerb nach 929 S. 1, 931, 870, 934 Alt. 1 BGB ausscheidet, so ist C spätestens zu dem Zeitpunkt Eigentümer geworden, als er die Maschine mit dem Einverständnis des K an sich nahm. Denn in diesem Zeitpunkt hat er isd 934 Alt. 2 BGB den Besitz von dem Dritten nämlich von K erlangt und somit nach 929 S. 1, 931, 934 Alt. 2 BGB gutgläubig Eigentum erworben. Zwar ist hier auffällig, dass es im Rahmen von 934 Alt. 2 BGB genügen soll, dass der Erwerber den Besitz von einem Dritten erlangt, während 933 BGB voraussetzt, dass der Erwerber dem Veräußerer den Besitz selbst überträgt. Ebenso wie bei der Auslegung des 934 Alt. 1 BGB berechtigt eine mögliche Unbilligkeit jedoch noch nicht zu einer Rechtsfortbildung praeter legem. Auch 934 Alt. 2 BGB setzt nämlich (konsistent) voraus, dass der Dritte jegliche Besitzposition verliert, sodass es nicht inkonsequent erscheint, wenn 933 BGB einen gutgläubigen Erwerb nicht zulässt, wenn der Veräußerer Besitzer der Sache bleibt. II. Ergebnis V ist daher nicht mehr Eigentümer der Maschine. Ein Anspruch aus 985 BGB besteht nicht. V hat gegen C keinen Anspruch auf die Herausgabe der Maschine gemäß 985 BGB.

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