4-3-2_Arbeitsblatt_Minderjaehrigenschutz_(Loesungen)-Folie

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "4-3-2_Arbeitsblatt_Minderjaehrigenschutz_(Loesungen)-Folie"

Transkript

1 4-3-2_Arbeitsblatt_Minderjaehrigenschutz_(Loesungen)-Folie vgl 3-1_US_1_ Pruefungsschema_Grundlagen.html 3-2_US_2_ Arbeitsweise_bei_der_Loesung_juristischer_Faelle.html 3-3_US_3_wichtigste_ Anspruchsgrundlagen.html 4-3-1_US_minderjaehrigenschutz_ _104_ff_BGB.html Lösung Fall 1)! Zeichnung: Q -----( 433 II BGB) A? Q -----( 433 II BGB) Eltern?! 5 W s wer Q will was 200,- von wem A ( erst später E prüfen) woraus AG 433 II BGB Brainstorming: welche AG gegen wen möglich? 433 II gegen A 433 II gegen die Eltern 985 gegen A 985 gegen die Eltern? 280 ff BGB (Schadensersatz wegen Nichterfüllung? 812 BGB Obersatz: Q könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 200,- aus 433 II BGB haben. Prüfungsschema Ansprüche aus Vertrag : I) Anspruch entstanden II) nicht untergegangen III) durchsetzbar

2 I) Anspruch entstanden Einigung über alle notw. Bestandteile des Vertrages Angebot (Wirksame WE?; muss alle notw. Bestandteile enthalten ) (z.b. 433: Kaufsache, Kaufpreis) Annahme (Wirksame WE ; keine Änderung 150 II BGB, evtl. Annahmefrist? ) Übereinstimmung der WE s mögliche Probleme: Vertretung 164 ff BGB ; Bote 120 (Anfechtung der WE, die durch Boten transportiert) 130 (Zugang der WE, u.a. bei Boten Wirksamkeit der WE: (jeweils bei Angebot / Annahme prüfen) PK: z.b.: Anfechtung 119, 123, 142 BGB Wirksamkeit der Einigung? (erst im Anschluss an Einigung prüfen z.b.: Formbedürftigkeit? z.b. 311 b BGB bei Grundstückskaufvertrag; 766 BGB bei Bürgschaftserklärung II) Anspruch nicht untergegangen z.b. Durch Erfüllung gem. 362 BGB, bei wirksamem Rücktritt gem. 346 BGB III) Anspruch durchsetzbar Einreden / Einwendungen z.b. Verjährung 222 BGB ; Zug um Zug Einrede 273 / 320 BGB

3 Anwendung auf den Fall: Hinweis: nur soweit prüfen, wie fürs Erg. erforderlich => wenn Anspruch schon nicht entstanden, nicht mehr Untergangsgründe oder Einreden prüfen ) A) (Obersatz: ) Q könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 200,- aus 433 II BGB haben. Dann müsste der Anspruch aus 433 II BGB entstanden, nicht untergegangen und durchsetzbar sein. I) Anspruch entstanden Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs aus 433 II BGB ist, dass zwischen und ein wirksamer Vertrag über zu Stande gekommen ist. Dazu ist eine Einigung über alle notw. Bestandteile des Vertrages erforderlich, d.h. ein Angebot und eine Annahme Ein Angebot muss alle wesentlichen Bestandteile des Vertrages enthalten, die Annahme kann nur in einem reinen ja bestehen ( 150 II BGB). Bei dem Kaufvertrag sind wesentliche Bestandteile Kaufsache und Kaufpreis. (keine weiteren Definitionen = keine weitere rechtliche Untergliederung => jetzt muss die Subsumtion folgen) Nach dem Sachverhalt hat A bei Quelle ein Fahrrad für 200,- bestellt. Das Fahrrad wurde geliefert. Mit der Bestellung hat der A eine WE über die Kaufsache ( Fahrrad) und den Kaufpreis (200,- ) gegenüber Q abgegeben. Darin liegt das Angebot. Aus dem SV geht nicht hervor, ob Q ausdrücklich die Annahme erklärt hat. In der Bestellung bei einem Versandhaus liegt aber ein Angebot unter Verzicht auf die ausdrückliche Annahmeerklärung gegenüber dem Besteller ( 151 S 1 BGB), so dass die Annahmeerklärung im Sinne eines reinen Ja konkludent mit der Versendung des Rades an den A erklärt wurde. In diesem Ausnahmefall wird die WE gem. 151 BGB nicht erst mit dem Zugang ( 130), sondern schon mit Abgabe der WE wirksam.

4 Mit Anlieferung des Rades ist dem A aber auch die konkludente Annahmeerklärung zugegangen. (Problem Minderjährigenrecht gesehen, also hier einleiten) Fraglich ist aber... ob die Erklärung des jährigen A überhaupt wirksam geworden ist. Gem. 104 Nr. 1, 105 I BGB ist die WE eines Minderjährigen, der noch nicht das 7. Lebensjahr vollendet hat, nichtig. Der A ist erst 6 Jahre alt. Erg.: Also ist die WE des A nichtig. Mangels wirksamer WE ise Angebotes ist eine Einigung nicht zu Stande gekommen. Ein Kaufvertrag ist also nicht geschlossen. (Ergebnissatz als Gegenstück zum Obersatz) Folglich hat Q gegen A keinen Anspruch auf Zahlung von 200,- aus 433 II BGB. (!! Aufbau II) und III) sind logisch nicht mehr zu prüfen, wenn es zu I) keine Untergliederung mehr gibt, entfällt auch die Gliederung I) (Achtung! nicht aufhören, sondern weiterprüfen)

5 B) Q A aus 985 BGB auf Herausgabe des Fahrrades allgemeines Prüfungsschema : 985 BGB 1) = Eigentümer 2) = Besitzer 3) kein Recht zum Besitz des gegenüber => Obersatz im Gutachten: Q könnte einen Anspruch gegen A aus 985 BGB haben, wenn Q = Eigentümer, A = Besitzer A kein Recht zum Besitz gegenüber Q hat. 1) Q war Eigentümer. A könnte aber Eigentum erworben haben Eigentumserwerb an Sachen gem. 929 ff BGB A kann Eigentümer geworden sein ; Eigentumserwerb in 929 ff BGB geregelt Vorauss. 929 BGB a) Einigung über den Eigentumsübergang (dingliche Einigung ; diff. : nicht schuldrechtliche Einigung) b.) Übergabe (Aufgabe des Besitzes auf Veräußerer-Seite und Besitzerwerb auf Erwerber-Seite zu a) WE des A? gem. 104 Nr I nichtig ( 104 ff gelten für alle Rechtsgeschäfte ) => dingliche Einigung (-) => 929 BGB (-) => A ist kein Eigentümer geworden => Q ist noch Eigentümer => Voraussetzung 1) (+) 2) A= Besitzer (Besitzerwerb gem. 854 BGB = ohne WE, => auch durch 6 jährigen mögl.) 3) hat kein Recht zum Besitz => 985 (+) 812 s.u.

6 C) Q A auf Herausgabe des Fahrrades aus 812 I 1 1. Alt BGB Voraussetzungen für 812 I 1 1. Alt - etwas erlangt - durch Leistung (subsidiär: oder in sonstiger Weise ) - ohne Rechtsgrund Subsumtion etwas ist hier nicht das Eigentum, sondern der Besitz am Fahrrad Fahrrad wurde an den A geliefert, also hat A die unmittelbare Sachherrschaft. durch Leistung (+). In der Versendung zur Erfüllung des vermeintlichen KV liegt eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. ohne Rechtsgrund (+), das der einzig mögliche Rechtsgrund, der KV, nicht wirksam geschlossen wurde. Erg.: Q A auf Herausgabe des Fahrrades aus 812 I 1 1. Alt BGB (+) weitere AG aus dem Brainstorming prüfen, soweit diese einschlägig 433 II gegen A geprüft 433 II gegen die Eltern max. 1 Satz, dass Eltern keine WE abgegeben 985 gegen A geprüft 985 gegen die Eltern? unsinnig, da Eltern auch keine dingl. WE 280 ff BGB? unsinnig, da kein Vertrag geschlossen 812 BGB geprüft Ende Fall 1)

7 Lösung Fall 2) 433 II BGB => KV? = Einigung? PK: WE des Minderjährigen wirksam? lesen , insb. 106 ff BGB 8 jähriger = beschränkt geschäftsfähig gem. 106 ff GB => - Einwilligung des gesetzl. Vertreters (vorher) erteilt => WE wirksam gem. 108 I BGB - sonst => WE hängt von der Genehmigung des gesetzl. Vertreters (nachher) ab 108 I BGB = schwebend unwirksam PK : wem gegenüber kann die Genehmigung erklärt werden? 108 II => Genehmigung kann grds. dem Minderj. oder dem Dritten erklärt werden aber: fordert der andere den gesetzl. Vertr. zur Gen. auf, wird eine vorher dem Minderj. ggü. erklärte Genehmigung unwirksam ( 108 II 1 ) und kann nur noch ggü. dem Dritten erklärt werden zum Fall: Eltern: gute Wahl = Genehmigung (+) und WE war im Zeitpunkt der Genehmigung noch schwebend unwirksam, da Q noch nicht zur Erklärung aufgefordert hat. => WE des A wirksam => KV (+) => Anspruch 433 II BGB entstanden (+) Lösung Fall 3 ) H -- A Anspruch auf Abnahme = Behalten des Fahrrades gem. 433 BGB Einigung über Kaufsache und Kaufpreis? WE des Minderj. A. wirksam? 104 ff ; grds. schwebend unwirksam gem. 108 I BGB, aber hier 110 BGB: vertragsmäßige Leistung (Zahlung von 200,- ) kann A mit Mitteln bewirken, die ihm von Dritten (den Omas) mit Zustimmung der ges. Vertreter zur freien Verfügung überlassen wurden. => wirksamer Vertrag gem. 110 BGB

8 Lösung Fall 4) A könnte gegen den Lehrherren L einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung und Ausbildung haben aus??. Vorüberlegungen: Problem: Einordnung des Lehrvertrages / Ausbildungsvertrages Lösung: nach h.m. sind Ausbildungsverträge auch Dienstverträge isv 611 BGB. Ergänzend gilt aber das BerBG, dessen Vorschriften zu Gunsten des Auszubildenden zwingend sind. (Vgl. ergänzend: Palandt BGB Kommentar,64.Aufl., Einf. vor 611 Rz. 57 mwn) Problem: Wirksamkeit der WE? => 104 ff, insb. 113 BGB lesen Lösungsskizze: AG: 611 BGB (Dienstvertrag) Voraussetzung: I) Anspruch entstanden II) Anspruch nicht untergegangen III) Anspruch durchsetzbar zu I) Anspruch entstanden, wenn Dienstvertrag wirksam abgeschlossen. Zweifel am Dienstvertrag, weil Lehrherr nicht nur Geld, sondern auch Tätigkeit (Ausbildung) schulden soll... Aber Grundzüge der Regelungen des Dienstvertrages sind auch beim Lehrvertrag eingehalten. Regelleistungen des Dienstvertrages sind lediglich durch besondere Vereinbarung (Ausbildung) ergänzt, d.h. Vertrag ist im Wesentlichen ein Dienstvertrag. Voraussetzung zum Abschluss Dienstvertrag = Einigung zum Dienstvertrag => 2 WE erforderlich Subsumtion: lt. SV unterzeichneten A und L den Lehrvertrag. Darin liegen die beiden übereinstimmenden WE zum Abschluss des Lehrvertrages isv Angebot und Annahme. Fraglich ist aber, ob die WE des A wirksam ist. Bedenken bestehen, weil A erst Jahre alt ist. Gem. 113 I BGB gilt:... Wenn Ermächtigung der Eltern zum Dienstverhältnis, dann ist Minderj. unbeschränkt geschäftsfähig in diesem Bereich. Subsumtion: lt. SV soll A nach dem Willen seiner Eltern endlich Geld verdienen. In der Aufforderung, endlich Geld zu verdienen, liegt die Ermächtigung der Eltern ggü. dem Minderjährigen isv 113

9 BGB, in Dienst oder Arbeit zu treten => WE des A wirksam (+) => Einigung zum Dienstvertrag (+) => Dienstvertrag geschlossen (+) => Anspruch entstanden (+) II) Anspruch untergegangen? Anspruch könnte untergegangen sein, wenn in der Äußerung des L, A brauche nicht mehr zu kommen, eine wirksame Kündigung läge. (Aufbauschema bei Gestaltungsrechten) - - Erklärung - - Grund - - Frist - evtl. weitere Voraussetzungen oder Ausschluss des Gestaltungsrechts In der Erklärung des L ( s.o.) könnte eine Kündigungserklärung liegen. Zwar erklärt der L nicht ausdrücklich... Kündigung.., aber gem. 133, 157 BGB sind Erklärungen... auszulegen.... verständiger Empfänger würde... entweder als Erklärung verstehen, dass das Dienstverhältnis nie bestand (dann keine Kündigung) oder als Erklärung, dass das Dienstverhältnis jedenfalls nicht fortgeführt wird ( dann Kündigung) Hier ist die Erklärung aus folgenden Gründen als... auszulegen.... (Wenn Sie eine Kündigungserklärung annehmen, dann müssen sie weiterprüfen: ) Die Kündigung wäre aber nur wirksam, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt. - ordentliche Kündigung? (-) hier kein Kündigungsgrund vereinbart - außerordentliche Kündigung? (-) weil kein Grund isv ersichtlich. => Kündigungsgrund (-) => Kündigung hat das Vertragsverhältnis nicht beendet => Anspruch ist nicht untergegangen III) Anspruch durchsetzbar Keine Einreden erhoben und keine Einwendungen ersichtlich. Ergebnis (Gegenstück zum Obersatz) A hat gegen den Lehrherren L einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung und Ausbildung aus 611 BGB

10 Lösung Fall 5.) BGB PK: lediglich rechtlich vorteilhaft stellt auf rechtlichen Vorteil / Nachteil ab => sobald eine schuldrechtliche Pflicht entsteht, liegt ein rechtlicher Nachteil vor. Der wirtschaftliche Vorteil / Nachteil ist unerheblich. PK: Mietshaus: Vertrag über Kauf eines Grundstücks mit Mietshaus: rechtliche Pflicht entsteht => nicht ledigl. rechtl. vorteilhaft Übereignung des Grundstücks mit Mietshaus Grds. ist Eigentumserwerb lediglich rechtlich vorteilhaft Evtl. steuerliche Belastungen oder ör Abgabepflichten sind nicht Rechtsfolge aus dem Rechtsgeschäft dingliche Einigung. Dass das Rechtsgeschäft dingliche Einigung dem Minderjährigen nicht eine Pflicht begründet, zeigt sich auch daran, dass der Minderjährige sich der Steuerschuld oder ör Abgaben schlicht durch Dereleinktion ( Aufgabe des Eigentums) entledigen kann. einzige Ausn.: 566 BGB: Erwerber wird auch Partei der Mietverträge => Minderj. würde Vermieter => Minderjähriger wird allein durch Eigentumserwerb aus den Mietverträgen verpflichtet => nicht lediglich rechtl. vorteilhaft Lösung Fall 6.) Gem. 108 III BGB tritt die Genehmigung des mittlerweile unbeschränkt Geschäftsfähigen an die Stelle der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters => mit Vollendung des 18. Lebensjahres kann der A selbst genehmigen.

11 Lösung Fall 7a) Minderj. A kauft bei V ein Moped für 5000,-, bezahlt und nimmt das Gefährt sofort mit. Eltern hatten dem A verboten ein Moped zu kaufen. a) als V erfährt, dass A minderj. ist, fordert er das Moped zurück b) A fährt auf dem Nachhauseweg vor einen Baum, das Moped ist zerstört. Können die Eltern oder A die 5000,- zurückverlangen? Was kann V verlangen? zu a) Widerrufsrecht des anderen Teils bei schwebend unwirksamen Geschäften in den Grenzen des 109 (Lesen!!) Lösung Fall 7 b) W s Anspruch der Eltern gegen V auf Zahlung von 5000,- AG:? Prüfungsreihenfolge möglicher Anspruchsgrundlagen aus Vertrag? aus vertragsähnlichem Verhältnis aus dinglichem Recht (Eigentum Besitz) aus Bereicherungsrecht aus Delikt hier: 812 BGB Prüfungsschema 812 I 1 1. alt BGB etwas erlangt (jeder vermögenswerte Vorteil) durch Leistung (bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens) ohne Rechtsgrund zum Fall: etwas erlangt (wer hat was genau erlangt? V hat Eigentum (-) Besitz (+) 5000,- durch Leistung ( oder in sonstiger Weise) bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens = wer wollte wessen Vermögen mehren? PK: hier keine Leistung der Eltern, sondern des A, weil dieser seine vermeintliche Pflicht erfüllen wollte. => Vorauss. des 812 I 1 1. Alt BGB sind nur bei A, nicht bei den Eltern erfüllt => kein Anspruch der Eltern. Vorrang der Leistungskondiktion => Eltern können von V auch nicht Bereicherung in sonstiger Weise geltend machen. 812 I 1 1. Alt A > V ( s.u. )

12 812 I 1 1. Alt A > V ( Achtung! dient nur dem Verständnis, weil nach dem Fall nicht nach Ansprüchen des A gefragt!!) etwas erlangt (+) s.o. ) durch Leistung des A (+) Wirksamkeit ist nicht erforderlich, vgl Def. Leistung ohne Rechtsgrund? Rechtsgrund könnte KV zwischen A und V sein. KV wirksam zu Stande gekommen? Einigung zwischen A und V? übereinstimmende WE => Einigung (+) Wirksamkeit der Einigung? 106, 107, 108 BGB Minderj. => WE schwebend unwirksam und mit Verweigerung der Genehmigung unwirksam => hier: WE unwirksam => wirksame Einigung (-) => KV (-), anderer Rechtsgrund nicht ersichtlich => ohne Rechtsgrund (+) PK: WE wird per Gesetz unwirksam durch fingierte Verweigerung der Genehmigung, wenn Erklärung der Eltern verlangt, aber nicht innerhalb der 2 Wochen Frist erklärt ( 108 II 2 BGB lesen) lesen Sie auch: Fristberechnung : 187 ff BGB ; Zugang der WE innerhalb der Frist erforderlich (arg. ex 130 I BGB) Erg.: 812 BGB (+) => Ergebnis zur Fallfrage: kein Anspruch der Eltern gegen den V auf Rückzahlung der 5000,- Fallfrage 2 zum Fall 7 : Gegenansprüche des V: s.u.

13 Fallfrage 2 zum Fall 7 : Gegenansprüche des V: V A auf Herausgabe des Moped? AG: 985 BGB V = Eigentümer? (-), da 929 von V an A (+) dingl. Einigung lediglich rechtl. vorteilhaft ( 107 BGB) AG: 812 I 1 1. Alt BGB etwas = A hat Eigentum am Moped erlangt (+) s.o. = und Besitz (+) vgl. 854 BGB durch Leistung des V (+) V wollte den (unwirksamen) KV erfüllen ohne Rechtsgrund Rechtsgrund für Übereignung könnte KV sein: KV KV ist aber unwirksam s.o. => ohne Rechtsgrund (+) RF: 812 I : Herausgabe des erlangten etwas = zerstörtes Moped herausgeben 818 II Wertersatz, soweit Herausgabe nicht / nicht mehr möglich Ausn: 818 III BGB: keine Herausgabe und auch kein Wertersatz geschuldet, wenn Empfänger nicht mehr bereichert. hier: 818 III (+) => kein Anspruch des V über Herausgabe des Moped hinaus. AG: 823 I BGB absolutes Rechtsgut des V verletzt? (absolutes Recht = Recht ggü jedermann / diff. zum vertr. Anspruch = nur gegenüber Vertragspartnern) V hatte Eigentum an A übertragen und Besitz freiwillig übergeben => V hatte kein Recht mehr am Moped => Rechte des V durch Zerstörung nicht verletzt.

Fall 4 Der verflixte Bildband

Fall 4 Der verflixte Bildband Fall 4 Der verflixte Bildband Grundfall A. Ansprüche des V gegen K I. Herausgabe des Bildbandes gem. 985 BGB Voraussetzungen von 985 BGB: 1. Anspruchsberechtigter = Eigentümer 2. Anspruchsgegner = Besitzer

Mehr

Fall 4: Doppelte Stereoanlage. Sachverhalt

Fall 4: Doppelte Stereoanlage. Sachverhalt Fall 4: Doppelte Stereoanlage Sachverhalt Der 17-jährige M sieht im Laden des V eine einfache Stereoanlage zum Preis von 200 EUR. Ohne Wissen seiner Eltern einigt sich M mit V über den Kauf. Dieser ist

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 4 Vorüberlegungen: zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - B (= wer) will von A (= von wem) die Zahlung der 100,- Euro (= was)

Mehr

Die Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren

Die Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren Konversatorium zum GK BGB I Zusatzmaterialien von Björn Becker Die Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren Beispielsfall: Der 17-jährige A möchte von B ein gebrauchtes

Mehr

Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B

Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Angebotserklärung mit allen essentialia negotii (+) Problem aber:

Mehr

Felix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005

Felix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005 Lösungen zu den Fällen auf Blatt 7 Geschäftsunfähigkeit 1. Lösung Geschäftsunfähigkeit Kinder Fall (1) Um Eigentümer des Legobausatzes, sein zu können, müsste A möglicher Träger von Rechten sein (Eigentum

Mehr

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung TUTORIUM WIPR I Fallbesprechung 1 FALL 6 - GESCHÄFTSFÄHIGKEIT Der 14-jährige Robert (R) bekommt von seinen Eltern (E) monatlich 50 um sich den ein oder anderen Wunsch zu erfüllen. Als R, der recht sparsam

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Fall 1: Vorüberlegung: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich 1. Schritt: Wer will was von wem? => M verlang von A Bezahlung 2. Schritt: Woraus? => Auffinden eines Anspruchsgrundlage

Mehr

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Sommersemester 2008

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Sommersemester 2008 Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht Dr. Georgios Zagouras Sommersemester 2008 Fall 4: Airsoftgun: Sachverhalt Der 14jährige K kauft ohne Wissen seiner Eltern bei V von seinem Taschengeld eine Pistole

Mehr

Fahrradkauf/Lösung (Fall 1)

Fahrradkauf/Lösung (Fall 1) Fahrradkauf/Lösung (Fall 1) A könnte gegen X einen Anspruch auf Übereignung des Mountainbike gemäß 433 Abs. 1 BGB haben. Dann müsste ein Kaufvertrag zwischen A und X wirksam zustande gekommen sein. Ein

Mehr

I. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB

I. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB Der 17-jährige Fußballfan F hat ohne das Wissen seiner Eltern von seinem reichen Patenonkel P einige wertvolle und seltene Panini-Bilder der WM 2006 geschenkt bekommen. Als er seinem 18-jährigen Klassenkameraden

Mehr

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa? Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.

Mehr

Sérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3

Sérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3 Lösungsskizze Fall 3 A. Ansprüche des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades I. Anspruch des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB 1. Eigentümerstellung des K a) Einigungsangebot b)

Mehr

Lösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB

Lösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB Lösung Fall 8 a B hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50 aus 433 II BGB, wenn zwischen B und K ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. A. Angebot Ein wirksamer Kaufvertrag

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Falllösung 3. Stunde: 1. Frage: Ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen? I. Angebot und Annahme Ein Vertrag entsteht grundsätzlich durch Angebot und Annahme; 145 ff BGB. Dies sind zwei Erklärungen,

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 4

ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 4 ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS (Fall nach Purnhagen/Keller, JA 2006, 844) Lösung Fall 4 A. ANSPRUCH AUS 985 BGB V könnte gegen M einen

Mehr

Fall 4 Lösung ausformuliert. Grundfall. A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB

Fall 4 Lösung ausformuliert. Grundfall. A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB Fall 4 Lösung ausformuliert Grundfall A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) Beachte: Hier ist danach gefragt, ob V bzw. K etwas zurückverlangen können. Zu prüfen sind daher nur solche Ansprüche,

Mehr

Bearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen?

Bearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen? Fall 1: Die dreizehnjährige K wünscht sich schon seit langem einen MP3-Player. Ihre Eltern haben die Erfüllung des Wunsches versprochen, sobald sich die Gelegenheit für den günstigen Kauf eines gebrauchten

Mehr

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 12: (Lösung)

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 12: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 12: (Lösung) Fall nach Krampe, Bürgerliches Recht: Ein Fußball zum Geburtstag, JuS 1989, 390. A. Anspruch

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Skizze mit den beteiligten Personen: Vorüberlegungen: Gefragt ist nach der Rechtslage => es sind also alle Personenkonstellationen zu beachten! 1. Teil: A gegen I 1. Schritt: Was will A von I? - A hat

Mehr

Kurs 55101: Bürgerliches Recht I

Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Videobesprechung Teil 6 Uta Wichering Übungsfall 6-1 - Sachverhalt: (3. EA, Teile 5 und 6, SoSe 2004) M wird 14 Jahre alt. Bei der Geburtstagsfeier überreicht Patenonkel

Mehr

Fall 7 Lösungsskizze

Fall 7 Lösungsskizze Fall 7 Lösungsskizze I. Anspruch der K gegen V auf Übereignung gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Vertragsschluss a) Einigung b) Zugang einer Willenerklärung bei Minderjährigen, 131 BGB c) Abgabe einer Willenserklärung

Mehr

Fall 3a Kranker Geschäftspartner

Fall 3a Kranker Geschäftspartner Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/13 Fall 3a Kranker Geschäftspartner A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch

Mehr

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung TUTORIUM WIPR I Fallbesprechung 1 FALL 4 - GESCHÄFTSFÄHIGKEIT Der neunjährige Klaus (K) ist großer Fan der Action-Serie Killer-Heros. Als er auf dem Heimweg von der Schule in einem Spielzeugladen eine

Mehr

Wiss. Mit. Katharina Lorenz Wintersemester 2007/08 AK im Bürgerlichen Recht I

Wiss. Mit. Katharina Lorenz Wintersemester 2007/08 AK im Bürgerlichen Recht I Lösungsvorschlag Fall 6 (in der Klausur immer Gutachten als Überschrift! s.u.) Gutachten I. Anspruch des V gegen M V kann gegen M einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus Kaufvertrag gemäß 433 II

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Vorüberlegung: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich 1. Schritt: Wer will was von wem? => V verlang von S die Bezahlung 2. Schritt: Woraus? => Auffinden eines Anspruchsgrundlage Falllösung:

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder)

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder) Fall 1: I. Ansprüche V gegen die M A. Anspruch V gegen M auf die Zahlung der restlichen 200 Euro gem. 433 II BGB I. Kaufvertragsschluss 1. WE des V (+) 2. WE der M P: M ist gem. 106, 2 BGB beschränkt geschäftsfähig,

Mehr

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG 9 Die einmalige Gelegenheit A hatte in der Zeitung annonciert: Achtung, einmalige Gelegenheit! Fabrikneue Blizzard-Ski, 180 cm; Neupreis 328,-, für nur

Mehr

Fall 20. Lösungshinweise Fall 20. A. Anspruch A gegen L auf Zahlung von 600 gem. 433 II

Fall 20. Lösungshinweise Fall 20. A. Anspruch A gegen L auf Zahlung von 600 gem. 433 II Fall 20 Der 17jährige Auszubildende L darf von seiner Ausbildungsbeihilfe monatlich 100 als Taschengeld zurückbehalten. Mittlerweile hat er 600 angespart, um sich einen Motorroller zu kaufen, mit dem er

Mehr

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB 1. Anspruch entstanden a) Angebot des V b) Annahme der K 2. Anspruch untergegangen 3. Ergebnis II. Anspruch des K gegen

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 08. Einheit

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 08. Einheit Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 08. Einheit - 15.11.2011 Institut für Recht der Wirtschaft Wirksamkeit von Verträgen Die Geschäftsfähigkeit Die Geschäftsfähigkeit Als Geschäftsfähigkeit wird die Fähigkeit

Mehr

A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip

A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip I. Verpflichtungen und Verfügungen Fall 1: A verkauft B seinen gebrauchten Mini für 5000,-. Da A den Wagen am Abend aber noch selbst benötigt, vereinbaren beide, dass

Mehr

Lösungsskizze zu Fall 4

Lösungsskizze zu Fall 4 Lösungsskizze zu Fall 4 Ausgangsfall: A) Wer ist Eigentümer des Fernsehers? historische Prüfung! I. Ursprünglich E = Eigentümer II. Verlust des Eigentums an K gemäß 929 S. 1 BGB? a) Einigung? E und K müssten

Mehr

Einführung in das Privatrecht. (beschränkte) Geschäftsfähigkeit

Einführung in das Privatrecht. (beschränkte) Geschäftsfähigkeit Universität Konstanz Fachbereich Rechtswissenschaft Richter am LG Marcus Percic Universitätsstraße 10 D-78457 Konstanz Telefon: (07531) 88-3658 E-mail: Marcus.Percic@uni-konstanz.de Einführung in das Privatrecht

Mehr

Propädeutische Übung im Zivilrecht

Propädeutische Übung im Zivilrecht Propädeutische Übung im Zivilrecht Dr. Georgios Zagouras Besprechung 1. Klausur 1. Klausur: Sachverhalt Der sechzehnjährige Markus (M) liebt Spielkonsolen. Er möchte sich eine Playstation 3 (PS3) kaufen

Mehr

A. Anspruch des V gegen M auf Herausgabe der Spielkonsole aus 985 BGB

A. Anspruch des V gegen M auf Herausgabe der Spielkonsole aus 985 BGB Übungsklausur Lösungsvorschlag Moritz im Pech 1. Kann V von M die Herausgabe der Spielkonsole verlangen? 2. Welche Ansprüche hat M gegen S? Frage 1: A. Anspruch des V gegen M auf Herausgabe der Spielkonsole

Mehr

Lösung BGB AT - Fall 11

Lösung BGB AT - Fall 11 Lösung BGB AT - Fall 11 A. Anspruch auf Kaufpreiszahlung A könnte einen Anspruch gegen L auf Zahlung des Kaufpreises haben, 433 Abs. 2 BGB. Vorauss.: wirksamer Kaufvertrag gem. 433 BGB über das Mofa zu

Mehr

Beispielsfall 1. Folie 2. Vorlesung BGB-AT Christof Wagner, LL.M. (Cambridge)

Beispielsfall 1. Folie 2. Vorlesung BGB-AT Christof Wagner, LL.M. (Cambridge) Geschäftsfähigkeit Teil 1 Folie 1 Beispielsfall 1 Der zehnjährige Max ist Eigentümer eines 10 Euro Scheins. Seine Eltern haben ihm ausdrücklich verboten, Süßigkeiten zu erwerben. Dennoch sucht er den Süßwarenhändler

Mehr

Übungsfall zur Veranschaulichung der juristischen Falllösungstechnik

Übungsfall zur Veranschaulichung der juristischen Falllösungstechnik Fakultätsname XYZ Fachrichtung XYZ Institutsname XYZ, Professur XYZ Übungsfall zur Veranschaulichung der juristischen Falllösungstechnik AG Verfassungsrecht WS 15/16 Wiederholung: Aufbau der Prüfungsschritte

Mehr

Rechtsgrundlagen des Bankgeschäfts - Musterlösung

Rechtsgrundlagen des Bankgeschäfts - Musterlösung AUFGABE 1 K muss dem Verlangen der Eltern auf Rückabwicklung nachkommen, wenn der Sortenkauf über 1.000 US-D unwirksam ist. S ist beschränkt geschäftsfähig. Für den Kauf von 1.000 US-D lag ihr eine Einwilligung

Mehr

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben. PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.

Mehr

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil I AG BGB-AT. Fall 2

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil I AG BGB-AT. Fall 2 Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil I AG BGB-AT Fall 2 Sachverhalt Grundfall: Anna sagt zum Zeitungsverkäufer Bruno: "Eine Augsburger Allgemeine, bitte." Bruno gibt ihr eine Augsburger Allgemeine

Mehr

Geschäftsfähigkeit. Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts

Geschäftsfähigkeit. Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts Geschäftsfähigkeit Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts Geschäftsfähigkeit Ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vornehmen zu können ( 105 I) Zu unterscheiden von: Ehe- und Testierfähigkeit

Mehr

AG zum Grundkurs Zivilrecht I

AG zum Grundkurs Zivilrecht I Lena Templer Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht (Prof. Veil) AG zum Grundkurs Zivilrecht I Fragen und Anregungen jederzeit gerne an: Lena.templer@jura.uni-muenchen.de Einheit 8 Gliederung

Mehr

FALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT

FALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT X

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT X Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT X Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin Raum: 2013 Daniela.Pfau@jura.uni-augsburg.de 1 Wiederholung Mit welchem Obersatz beginnt die Prüfung

Mehr

AG BGB-AT II. Daniela Pfau. Allgemeines. Allgemeines Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil.

AG BGB-AT II. Daniela Pfau. Allgemeines. Allgemeines Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil. Allgemeines Allgemeines Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT II Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin daniela.pfau@jura.uni-augsburg.de Sabine.Seidenschwann@jura.uni-augsburg.de

Mehr

gem. 276 III BGB unwirksam

gem. 276 III BGB unwirksam Fall 3.5 Die Eltern von Friederike wollen ihr zum vierzehnten Geburtstag einen Geldbetrag in Höhe von 200 zukommen lassen, weil sie befürchten, es ihr durch ein anderes Geschenk nicht recht zu machen.

Mehr

Fall Weinhändler : Schluck für Schluck in den Kaufrausch

Fall Weinhändler : Schluck für Schluck in den Kaufrausch Fall Weinhändler : Schluck für Schluck in den Kaufrausch Ist ein Kaufvertrag zustande gekommen? Für einen KV nach 433 BGB bräuchte man einen Antrag und eine Annahme nach 145, 147 BGB. Antrag des Käufers

Mehr

FALL 12 LÖSUNG RATENKAUF MIT TASCHENGELD

FALL 12 LÖSUNG RATENKAUF MIT TASCHENGELD PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

GK ZIVILRECHT PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG

GK ZIVILRECHT PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GK ZIVILRECHT PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG Fall 6 07.12.2018 Viola de Blecourt AG zum GK Zivilrecht I 1 Wiederholung Interner/ verdeckter K~ Objektiv erklärt ist nur der Endpreis (obj. Empfängerhorizont) Kalkulationsirrtum

Mehr

Universität Heidelberg 9. Sitzung Sommersemester 2017 Arbeitsgemeinschaft ZR (GK I) (Lösung) Florian Millner. 9. Sitzung - Lösung

Universität Heidelberg 9. Sitzung Sommersemester 2017 Arbeitsgemeinschaft ZR (GK I) (Lösung) Florian Millner. 9. Sitzung - Lösung Fall 1: 9. Sitzung - Lösung Frage 1: A. Anspruch des U gegen den K aus 433 Abs. 2 BGB U könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 60 Euro aus 433 Abs. 2 BGB haben. Dazu müsste zwischen den beiden ein

Mehr

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 8. Dezember 2016

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 8. Dezember 2016 Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT 8. Dezember 2016 Lernziele Heute: 1. Wiederholung (Stellvertretung, Bürgschaft) 2. Minderjährigenrecht

Mehr

FALL 1 ARBEITSTECHNIKEN EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS

FALL 1 ARBEITSTECHNIKEN EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2018/19 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

III. Das dingliche RechtsG

III. Das dingliche RechtsG III. Das dingliche RechtsG 1. Definition und gesetzliche Regelung 2. Unterschiedliche Regeln für Grundstücke und bewegliche Sachen 3. Anwendbare Vorschriften 4. Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip 5.

Mehr

Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018

Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018 Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht Wintersemester 2017/2018 Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wiss. Mit. Jan-Rasmus Schultz Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht, Univ. Prof. Dr. iur.

Mehr

Fall 6 Alles schief gelaufen

Fall 6 Alles schief gelaufen Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2013/2014 Fall 6 Alles schief gelaufen Ausgangsfall A. Frage 1: Liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor? 1. Antrag durch V oder K? a) Antrag

Mehr

F.: Ist dieses Angebot des X dem B wirksam zugegangen? Wo liegt ein kleines verstecktes Problem?

F.: Ist dieses Angebot des X dem B wirksam zugegangen? Wo liegt ein kleines verstecktes Problem? Fall 19: "Briefmarkenkauf" Voraussetzungen des Vertragsschluss zwischen Minderjährigen; Wirksamwerden von Willenserklärungen, die gegenüber Minderjährigen abgegeben werden; Verhältnis von 131 II zu 108

Mehr

Wiederholung Trennungs- und Abstraktionsprinzip

Wiederholung Trennungs- und Abstraktionsprinzip Wiederholung Trennungs- und Abstraktionsprinzip 1. Das Trennungsprinzip Schuldrechtlicher (obligatorischer) Vertrag und dinglicher Vertrag (Verfügung) sind von einander getrennt. Durch Verpflichtungsgeschäfte

Mehr

FALL 12 LÖSUNG RATENKAUF MIT TASCHENGELD

FALL 12 LÖSUNG RATENKAUF MIT TASCHENGELD PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2018/19 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Unwirksamkeitsanordnungen bei Minderjährigen

Unwirksamkeitsanordnungen bei Minderjährigen Unwirksamkeitsanordnungen bei Minderjährigen Unwirksamkeitsanordnungen: - 108 I BGB: Unwirksamkeit von nicht genehmigten Verträgen - 109 BGB: Unwirksamkeit von widerrufenen Verträgen - [ 111 BGB: Unwirksamkeit

Mehr

Beispiel Einwilligung (nach Bork Rn. 1012)

Beispiel Einwilligung (nach Bork Rn. 1012) Beispiel Einwilligung (nach Bork Rn. 1012) Eltern schenken fünfzehnjährigem M 500 -Note zum Erwerb eines gebrauchten Fernsehers. M will bekanntermaßen Fernseher bei V kaufen. Eltern und M streiten sich.

Mehr

FH DÜSSELDORF FB 7 Klausurübungen WS 2010/11 Fall 1. Minderjähriger Schwarzfahrer/Lösung

FH DÜSSELDORF FB 7 Klausurübungen WS 2010/11 Fall 1. Minderjähriger Schwarzfahrer/Lösung FH DÜSSELDORF FB 7 Klausurübungen WS 2010/11 Fall 1 Minderjähriger Schwarzfahrer/Lösung I. V könnte gegen den M einen Anspruch auf Zahlung von 30,00 gemäß 631 Abs. 1 Halbs. 2 BGB haben. Voraussetzung hierfür

Mehr

Klausur vom 10. Juni 2011

Klausur vom 10. Juni 2011 Klausur vom 10. Juni 2011 Lösungsskizze A. Anspruch des J gegen W auf Zahlung von 400,- für die Monate April und Mai aus 611, 614 BGB Vorfrage: Anspruch nur, wenn kein wirksamer Vergleich gem. 779 BGB

Mehr

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen Frage: Herausgabeansprüche F gegen O A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben 1. Ursprünglicher

Mehr

BEDIENEN SIE SICH! WORKSHOP DAS BGB IHR WERKZEUGKASTEN FÜR DIE JURISTISCHE FALLLÖSUNG

BEDIENEN SIE SICH! WORKSHOP DAS BGB IHR WERKZEUGKASTEN FÜR DIE JURISTISCHE FALLLÖSUNG BEDIENEN SIE SICH! WORKSHOP DAS BGB IHR WERKZEUGKASTEN FÜR DIE JURISTISCHE FALLLÖSUNG Wintersemester 2015 / 2016 STRUKTUR DES BGB ALLGEMEINER TEIL 2. 3. 4. 5. 1.Buch SchuldR SachenR FamR ErbR AT 1. Abschnitt

Mehr

Unwirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte nach 111 BGB

Unwirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte nach 111 BGB Unwirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte nach 111 BGB 1. Unwirksamkeit nach 111 Satz 1 BGB a) Einseitiges Rechtsgeschäft durch Minderjährigen selbst b) Erforderlichkeit der Einwilligung (1) 107 BGB (nicht

Mehr

Jochen Saal Überblick über die Technik zivilrechtlicher Fallbearbeitung Seite 1

Jochen Saal Überblick über die Technik zivilrechtlicher Fallbearbeitung Seite 1 Jochen Saal Überblick über die Technik zivilrechtlicher Fallbearbeitung Seite 1 I. Erarbeitung des Sachverhalts Der erste Schritt zur Lösung eines juristischen Falles liegt darin, dass der Sachverhalt

Mehr

Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 15.04.2008 1. Besprechungsfall Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=18783 Fall Der 17jährige M

Mehr

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II Übung Privatrecht II Lösungsskizze zu Fall 14 Frage 1.) Anspruch des F gegen A auf Herausgabe des Medicus Obersatz: F könnte gegen A einen Anspruch auf Herausgabe des Medicus gem. 985 BGB haben. Voraussetzungen

Mehr

C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt

C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt I. Willenserklärung 1. (Objektiver) Tatbestand und Inhalt 2. Wirksamwerden durch Abgabe / Abgabe und Zugang II. Vertragsschluss 1. Angebot a) Vertragsbestandteile

Mehr

Übung zur Vorlesung "Einführung in das Zivilrecht I" Wintersemester 2009/10

Übung zur Vorlesung Einführung in das Zivilrecht I Wintersemester 2009/10 Lösung Fall 8 Hinweis: Achtet bei der Nacharbeit noch einmal genau auf das Trennungs- und Abstraktionsprinzip! Dies wird hier vor allem auch bei der Frage des rechtlichen Vorteils relevant: Der Eigentumserwerb

Mehr

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 13: (Lösung)

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 13: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 13: (Lösung) BGH NJW 1991, 691, BGH NJW 1985, 2407, BGH NJW 1981, 109 A. Ausgangsfall: Das vermietete

Mehr

F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung

F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung I. Überblick (Voraussetzungen, Wirkung, Zurechnung) II. III. IV. Insbesondere: Handeln im fremden Namen Insbesondere: Vertretungsmacht Insichgeschäft, 181 BGB V. Missbrauch

Mehr

Lösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein. I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB

Lösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein. I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB Lösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB 1. Unmittelbarer Besitz seitens B an den Wertpapieren(+), hier 21, 26 BGB einschlägig, sog. Organbesitz 2. Eigentum

Mehr

Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: )

Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: ) Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: 07.01.2013) Ausbildungsberuf: Polizeivollzugsbeamte Lehrgang: Unterweisungszeit Gesamte Stundenzahl: 28 Doppelstunden (entspricht

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I I. Der Gutachtenstil 1. Das juristische Gutachten In der Klausur wird immer ein juristisches Gutachten geschrieben. Das juristische Gutachten dient der juristischen Prüfung eines Lebenssachverhalts

Mehr

Das neutrale Vertretergeschäft, 107, 165 BGB

Das neutrale Vertretergeschäft, 107, 165 BGB Das neutrale Vertretergeschäft, 107, 165 BGB Der Zehnjährige Max wird durch seinen Vater Peter zur Buchhandlung des Viktor geschickt, um für ihn einen Palandt in der 76. Auflage zu besorgen. Da dieser

Mehr

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488)

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488) Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488) Die A-GmbH handelt mit gebrauchten Fahrzeugen. Im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Vorüberlegung 1. Schritt: Wer will was von wem - L möchte von X den Kaufpreis. 2. Schritt: Woraus => Auffinden der AGL - Vertragliche Ansprüche => 433 II - Sonstige AGL (-) Falllösung 1. Teil: Die Bananen

Mehr

Das Abstraktionsprinzip

Das Abstraktionsprinzip Das Abstraktionsprinzip A Verpflichtungsgeschäft: Kaufvertrag Abstraktionsprinzip Erfüllungsgeschäft: Übergabe der Kaufsache Erfüllungsgeschäft: Übergabe des Geldes B Zustandekommen eines Kaufvertrages,

Mehr

Grundzüge des Rechts, Teil B Sommersemester Übungsveranstaltung. Prüfungsaufbau im Gutachtenstil 1. Schritt: Bildung des Obersatzes

Grundzüge des Rechts, Teil B Sommersemester Übungsveranstaltung. Prüfungsaufbau im Gutachtenstil 1. Schritt: Bildung des Obersatzes 1 Grundzüge des Rechts, Teil B Sommersemester 2008 2. Übungsveranstaltung Prüfungsaufbau im Gutachtenstil 1. Schritt: Bildung des Obersatzes 2. Schritt: Feststellung der notwendigen rechtlichen Voraussetzungen

Mehr

Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB

Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB Lösungsskizze Übungsfall BGB AT Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB A) Entstehung: Wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V I) Zustandekommen des Kaufvertrags

Mehr

AG zum Grundkurs Zivilrecht I

AG zum Grundkurs Zivilrecht I Lena Templer Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht (Prof. Veil) AG zum Grundkurs Zivilrecht I Fragen und Anregungen jederzeit gerne an: lena.templer@jura.uni-muenchen.de Einheit 7 Gliederung

Mehr

Musterlösung der Probeklausur 1 :

Musterlösung der Probeklausur 1 : Prof. Dr. Burkhard Hess Wintersemester 2011/12 Musterlösung der Probeklausur 1 : Frage 1: Kann A Zahlung der monatlichen Flatrate-Gebühren verlangen? Die A-minus (A) hat gegen L einen Anspruch auf Zahlung

Mehr

Erlöschen von Schuldverhältnissen

Erlöschen von Schuldverhältnissen Erlöschen von Schuldverhältnissen Erfüllung 362 BGB Hinterlegung 372 BGB Weitere Erlöschensgründe z. B. Unmöglichkeit 275 BGB z. B. Erlass 397 BGB z. B. Fristablauf bei Dauerschuldverhältnissen (z. B.

Mehr

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Falllösung: Fall 2 / Frage 1 Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich - A möchte von B Lieferung verlangen - vertragliche Ansprüche => 433 I - sonstige (-) A gegen B auf Lieferung des

Mehr

Anspruchsgrundlagen. Gesetzliche Anspruchsgrundlagen

Anspruchsgrundlagen. Gesetzliche Anspruchsgrundlagen Gesetzliche Anspruchsgrundlagen Anspruchsgrundlagen - Beispiele: 823 Abs. 1, 546 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB - Rechtsfolge (Schadensersatz, Herausgabe etc.) hängt von gesetzlicher Regelung ab. - Tatbestand

Mehr

Übung Bürgerliches Recht SS 2016

Übung Bürgerliches Recht SS 2016 Übung Bürgerliches Recht SS 2016 Bürgerliches Recht 1 Ablauf Teil 1: Einführung I. Das System II. Der Prüfungsaufbau III. Die Entstehung von Ansprüchen IV. Zusammenfassung V. Einführungsfälle Teil 2: Übungsfälle,

Mehr

Vorlesung BGB I Besprechungsfall 2. Wiss. Mit. Tobias von Bressensdorf, M.Jur. (Oxon)

Vorlesung BGB I Besprechungsfall 2. Wiss. Mit. Tobias von Bressensdorf, M.Jur. (Oxon) Vorlesung BGB I Besprechungsfall 2 Wiss. Mit. Tobias von Bressensdorf, M.Jur. (Oxon) SACHVERHALT 1/3 Fred Verscheuer (V) hat sich nach erfolglosem BWL- Studium mit einem An- und Verkaufsgeschäft für Elektronik

Mehr

Allgemeines Prüfungsschema (vereinfacht)

Allgemeines Prüfungsschema (vereinfacht) I. Anspruch entstanden Allgemeines Prüfungsschema (vereinfacht) 1. Zustandekommen eines Vertrages a) Angebot b) Annahme c) Konsens 2. Keine Wirksamkeitshindernisse (keine rechtshindernden Einwendungen)

Mehr

Rechtsgeschäft und Willenserklärung

Rechtsgeschäft und Willenserklärung Rechtsgeschäft und Willenserklärung Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder i.v.m. anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 11 A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 350,- aus 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung hierfür

Mehr

Ist S Eigentümer des Hauses geworden? Beachte 181 und 566 BGB!

Ist S Eigentümer des Hauses geworden? Beachte 181 und 566 BGB! Fall 6: Geschenkte Belastung 24.11.2015 Sachverhalt V will seinem zwölfjährigen Sohn S ein vermietetes Haus schenken. Er geht am 26.10.2007 mit S zum Notar N, der das Schenkungsangebot des V und die Annahmeerklärung

Mehr

AG Zivilrecht I SS 17

AG Zivilrecht I SS 17 AG Zivilrecht I SS 17 8. Sitzung Akad. Mit. Florian Millner Gliederung I. Stellvertretung 3. Die Vollmacht f) Fälle 3 und 4 4. Begrenzung der Vertretungsmacht a) Missbrauch der Vertretungsmacht b) Insichgeschäft

Mehr