4-3-2_Arbeitsblatt_Minderjaehrigenschutz_(Loesungen)-Folie
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- Liane Dieter
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1 4-3-2_Arbeitsblatt_Minderjaehrigenschutz_(Loesungen)-Folie vgl 3-1_US_1_ Pruefungsschema_Grundlagen.html 3-2_US_2_ Arbeitsweise_bei_der_Loesung_juristischer_Faelle.html 3-3_US_3_wichtigste_ Anspruchsgrundlagen.html 4-3-1_US_minderjaehrigenschutz_ _104_ff_BGB.html Lösung Fall 1)! Zeichnung: Q -----( 433 II BGB) A? Q -----( 433 II BGB) Eltern?! 5 W s wer Q will was 200,- von wem A ( erst später E prüfen) woraus AG 433 II BGB Brainstorming: welche AG gegen wen möglich? 433 II gegen A 433 II gegen die Eltern 985 gegen A 985 gegen die Eltern? 280 ff BGB (Schadensersatz wegen Nichterfüllung? 812 BGB Obersatz: Q könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 200,- aus 433 II BGB haben. Prüfungsschema Ansprüche aus Vertrag : I) Anspruch entstanden II) nicht untergegangen III) durchsetzbar
2 I) Anspruch entstanden Einigung über alle notw. Bestandteile des Vertrages Angebot (Wirksame WE?; muss alle notw. Bestandteile enthalten ) (z.b. 433: Kaufsache, Kaufpreis) Annahme (Wirksame WE ; keine Änderung 150 II BGB, evtl. Annahmefrist? ) Übereinstimmung der WE s mögliche Probleme: Vertretung 164 ff BGB ; Bote 120 (Anfechtung der WE, die durch Boten transportiert) 130 (Zugang der WE, u.a. bei Boten Wirksamkeit der WE: (jeweils bei Angebot / Annahme prüfen) PK: z.b.: Anfechtung 119, 123, 142 BGB Wirksamkeit der Einigung? (erst im Anschluss an Einigung prüfen z.b.: Formbedürftigkeit? z.b. 311 b BGB bei Grundstückskaufvertrag; 766 BGB bei Bürgschaftserklärung II) Anspruch nicht untergegangen z.b. Durch Erfüllung gem. 362 BGB, bei wirksamem Rücktritt gem. 346 BGB III) Anspruch durchsetzbar Einreden / Einwendungen z.b. Verjährung 222 BGB ; Zug um Zug Einrede 273 / 320 BGB
3 Anwendung auf den Fall: Hinweis: nur soweit prüfen, wie fürs Erg. erforderlich => wenn Anspruch schon nicht entstanden, nicht mehr Untergangsgründe oder Einreden prüfen ) A) (Obersatz: ) Q könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 200,- aus 433 II BGB haben. Dann müsste der Anspruch aus 433 II BGB entstanden, nicht untergegangen und durchsetzbar sein. I) Anspruch entstanden Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs aus 433 II BGB ist, dass zwischen und ein wirksamer Vertrag über zu Stande gekommen ist. Dazu ist eine Einigung über alle notw. Bestandteile des Vertrages erforderlich, d.h. ein Angebot und eine Annahme Ein Angebot muss alle wesentlichen Bestandteile des Vertrages enthalten, die Annahme kann nur in einem reinen ja bestehen ( 150 II BGB). Bei dem Kaufvertrag sind wesentliche Bestandteile Kaufsache und Kaufpreis. (keine weiteren Definitionen = keine weitere rechtliche Untergliederung => jetzt muss die Subsumtion folgen) Nach dem Sachverhalt hat A bei Quelle ein Fahrrad für 200,- bestellt. Das Fahrrad wurde geliefert. Mit der Bestellung hat der A eine WE über die Kaufsache ( Fahrrad) und den Kaufpreis (200,- ) gegenüber Q abgegeben. Darin liegt das Angebot. Aus dem SV geht nicht hervor, ob Q ausdrücklich die Annahme erklärt hat. In der Bestellung bei einem Versandhaus liegt aber ein Angebot unter Verzicht auf die ausdrückliche Annahmeerklärung gegenüber dem Besteller ( 151 S 1 BGB), so dass die Annahmeerklärung im Sinne eines reinen Ja konkludent mit der Versendung des Rades an den A erklärt wurde. In diesem Ausnahmefall wird die WE gem. 151 BGB nicht erst mit dem Zugang ( 130), sondern schon mit Abgabe der WE wirksam.
4 Mit Anlieferung des Rades ist dem A aber auch die konkludente Annahmeerklärung zugegangen. (Problem Minderjährigenrecht gesehen, also hier einleiten) Fraglich ist aber... ob die Erklärung des jährigen A überhaupt wirksam geworden ist. Gem. 104 Nr. 1, 105 I BGB ist die WE eines Minderjährigen, der noch nicht das 7. Lebensjahr vollendet hat, nichtig. Der A ist erst 6 Jahre alt. Erg.: Also ist die WE des A nichtig. Mangels wirksamer WE ise Angebotes ist eine Einigung nicht zu Stande gekommen. Ein Kaufvertrag ist also nicht geschlossen. (Ergebnissatz als Gegenstück zum Obersatz) Folglich hat Q gegen A keinen Anspruch auf Zahlung von 200,- aus 433 II BGB. (!! Aufbau II) und III) sind logisch nicht mehr zu prüfen, wenn es zu I) keine Untergliederung mehr gibt, entfällt auch die Gliederung I) (Achtung! nicht aufhören, sondern weiterprüfen)
5 B) Q A aus 985 BGB auf Herausgabe des Fahrrades allgemeines Prüfungsschema : 985 BGB 1) = Eigentümer 2) = Besitzer 3) kein Recht zum Besitz des gegenüber => Obersatz im Gutachten: Q könnte einen Anspruch gegen A aus 985 BGB haben, wenn Q = Eigentümer, A = Besitzer A kein Recht zum Besitz gegenüber Q hat. 1) Q war Eigentümer. A könnte aber Eigentum erworben haben Eigentumserwerb an Sachen gem. 929 ff BGB A kann Eigentümer geworden sein ; Eigentumserwerb in 929 ff BGB geregelt Vorauss. 929 BGB a) Einigung über den Eigentumsübergang (dingliche Einigung ; diff. : nicht schuldrechtliche Einigung) b.) Übergabe (Aufgabe des Besitzes auf Veräußerer-Seite und Besitzerwerb auf Erwerber-Seite zu a) WE des A? gem. 104 Nr I nichtig ( 104 ff gelten für alle Rechtsgeschäfte ) => dingliche Einigung (-) => 929 BGB (-) => A ist kein Eigentümer geworden => Q ist noch Eigentümer => Voraussetzung 1) (+) 2) A= Besitzer (Besitzerwerb gem. 854 BGB = ohne WE, => auch durch 6 jährigen mögl.) 3) hat kein Recht zum Besitz => 985 (+) 812 s.u.
6 C) Q A auf Herausgabe des Fahrrades aus 812 I 1 1. Alt BGB Voraussetzungen für 812 I 1 1. Alt - etwas erlangt - durch Leistung (subsidiär: oder in sonstiger Weise ) - ohne Rechtsgrund Subsumtion etwas ist hier nicht das Eigentum, sondern der Besitz am Fahrrad Fahrrad wurde an den A geliefert, also hat A die unmittelbare Sachherrschaft. durch Leistung (+). In der Versendung zur Erfüllung des vermeintlichen KV liegt eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. ohne Rechtsgrund (+), das der einzig mögliche Rechtsgrund, der KV, nicht wirksam geschlossen wurde. Erg.: Q A auf Herausgabe des Fahrrades aus 812 I 1 1. Alt BGB (+) weitere AG aus dem Brainstorming prüfen, soweit diese einschlägig 433 II gegen A geprüft 433 II gegen die Eltern max. 1 Satz, dass Eltern keine WE abgegeben 985 gegen A geprüft 985 gegen die Eltern? unsinnig, da Eltern auch keine dingl. WE 280 ff BGB? unsinnig, da kein Vertrag geschlossen 812 BGB geprüft Ende Fall 1)
7 Lösung Fall 2) 433 II BGB => KV? = Einigung? PK: WE des Minderjährigen wirksam? lesen , insb. 106 ff BGB 8 jähriger = beschränkt geschäftsfähig gem. 106 ff GB => - Einwilligung des gesetzl. Vertreters (vorher) erteilt => WE wirksam gem. 108 I BGB - sonst => WE hängt von der Genehmigung des gesetzl. Vertreters (nachher) ab 108 I BGB = schwebend unwirksam PK : wem gegenüber kann die Genehmigung erklärt werden? 108 II => Genehmigung kann grds. dem Minderj. oder dem Dritten erklärt werden aber: fordert der andere den gesetzl. Vertr. zur Gen. auf, wird eine vorher dem Minderj. ggü. erklärte Genehmigung unwirksam ( 108 II 1 ) und kann nur noch ggü. dem Dritten erklärt werden zum Fall: Eltern: gute Wahl = Genehmigung (+) und WE war im Zeitpunkt der Genehmigung noch schwebend unwirksam, da Q noch nicht zur Erklärung aufgefordert hat. => WE des A wirksam => KV (+) => Anspruch 433 II BGB entstanden (+) Lösung Fall 3 ) H -- A Anspruch auf Abnahme = Behalten des Fahrrades gem. 433 BGB Einigung über Kaufsache und Kaufpreis? WE des Minderj. A. wirksam? 104 ff ; grds. schwebend unwirksam gem. 108 I BGB, aber hier 110 BGB: vertragsmäßige Leistung (Zahlung von 200,- ) kann A mit Mitteln bewirken, die ihm von Dritten (den Omas) mit Zustimmung der ges. Vertreter zur freien Verfügung überlassen wurden. => wirksamer Vertrag gem. 110 BGB
8 Lösung Fall 4) A könnte gegen den Lehrherren L einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung und Ausbildung haben aus??. Vorüberlegungen: Problem: Einordnung des Lehrvertrages / Ausbildungsvertrages Lösung: nach h.m. sind Ausbildungsverträge auch Dienstverträge isv 611 BGB. Ergänzend gilt aber das BerBG, dessen Vorschriften zu Gunsten des Auszubildenden zwingend sind. (Vgl. ergänzend: Palandt BGB Kommentar,64.Aufl., Einf. vor 611 Rz. 57 mwn) Problem: Wirksamkeit der WE? => 104 ff, insb. 113 BGB lesen Lösungsskizze: AG: 611 BGB (Dienstvertrag) Voraussetzung: I) Anspruch entstanden II) Anspruch nicht untergegangen III) Anspruch durchsetzbar zu I) Anspruch entstanden, wenn Dienstvertrag wirksam abgeschlossen. Zweifel am Dienstvertrag, weil Lehrherr nicht nur Geld, sondern auch Tätigkeit (Ausbildung) schulden soll... Aber Grundzüge der Regelungen des Dienstvertrages sind auch beim Lehrvertrag eingehalten. Regelleistungen des Dienstvertrages sind lediglich durch besondere Vereinbarung (Ausbildung) ergänzt, d.h. Vertrag ist im Wesentlichen ein Dienstvertrag. Voraussetzung zum Abschluss Dienstvertrag = Einigung zum Dienstvertrag => 2 WE erforderlich Subsumtion: lt. SV unterzeichneten A und L den Lehrvertrag. Darin liegen die beiden übereinstimmenden WE zum Abschluss des Lehrvertrages isv Angebot und Annahme. Fraglich ist aber, ob die WE des A wirksam ist. Bedenken bestehen, weil A erst Jahre alt ist. Gem. 113 I BGB gilt:... Wenn Ermächtigung der Eltern zum Dienstverhältnis, dann ist Minderj. unbeschränkt geschäftsfähig in diesem Bereich. Subsumtion: lt. SV soll A nach dem Willen seiner Eltern endlich Geld verdienen. In der Aufforderung, endlich Geld zu verdienen, liegt die Ermächtigung der Eltern ggü. dem Minderjährigen isv 113
9 BGB, in Dienst oder Arbeit zu treten => WE des A wirksam (+) => Einigung zum Dienstvertrag (+) => Dienstvertrag geschlossen (+) => Anspruch entstanden (+) II) Anspruch untergegangen? Anspruch könnte untergegangen sein, wenn in der Äußerung des L, A brauche nicht mehr zu kommen, eine wirksame Kündigung läge. (Aufbauschema bei Gestaltungsrechten) - - Erklärung - - Grund - - Frist - evtl. weitere Voraussetzungen oder Ausschluss des Gestaltungsrechts In der Erklärung des L ( s.o.) könnte eine Kündigungserklärung liegen. Zwar erklärt der L nicht ausdrücklich... Kündigung.., aber gem. 133, 157 BGB sind Erklärungen... auszulegen.... verständiger Empfänger würde... entweder als Erklärung verstehen, dass das Dienstverhältnis nie bestand (dann keine Kündigung) oder als Erklärung, dass das Dienstverhältnis jedenfalls nicht fortgeführt wird ( dann Kündigung) Hier ist die Erklärung aus folgenden Gründen als... auszulegen.... (Wenn Sie eine Kündigungserklärung annehmen, dann müssen sie weiterprüfen: ) Die Kündigung wäre aber nur wirksam, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt. - ordentliche Kündigung? (-) hier kein Kündigungsgrund vereinbart - außerordentliche Kündigung? (-) weil kein Grund isv ersichtlich. => Kündigungsgrund (-) => Kündigung hat das Vertragsverhältnis nicht beendet => Anspruch ist nicht untergegangen III) Anspruch durchsetzbar Keine Einreden erhoben und keine Einwendungen ersichtlich. Ergebnis (Gegenstück zum Obersatz) A hat gegen den Lehrherren L einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung und Ausbildung aus 611 BGB
10 Lösung Fall 5.) BGB PK: lediglich rechtlich vorteilhaft stellt auf rechtlichen Vorteil / Nachteil ab => sobald eine schuldrechtliche Pflicht entsteht, liegt ein rechtlicher Nachteil vor. Der wirtschaftliche Vorteil / Nachteil ist unerheblich. PK: Mietshaus: Vertrag über Kauf eines Grundstücks mit Mietshaus: rechtliche Pflicht entsteht => nicht ledigl. rechtl. vorteilhaft Übereignung des Grundstücks mit Mietshaus Grds. ist Eigentumserwerb lediglich rechtlich vorteilhaft Evtl. steuerliche Belastungen oder ör Abgabepflichten sind nicht Rechtsfolge aus dem Rechtsgeschäft dingliche Einigung. Dass das Rechtsgeschäft dingliche Einigung dem Minderjährigen nicht eine Pflicht begründet, zeigt sich auch daran, dass der Minderjährige sich der Steuerschuld oder ör Abgaben schlicht durch Dereleinktion ( Aufgabe des Eigentums) entledigen kann. einzige Ausn.: 566 BGB: Erwerber wird auch Partei der Mietverträge => Minderj. würde Vermieter => Minderjähriger wird allein durch Eigentumserwerb aus den Mietverträgen verpflichtet => nicht lediglich rechtl. vorteilhaft Lösung Fall 6.) Gem. 108 III BGB tritt die Genehmigung des mittlerweile unbeschränkt Geschäftsfähigen an die Stelle der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters => mit Vollendung des 18. Lebensjahres kann der A selbst genehmigen.
11 Lösung Fall 7a) Minderj. A kauft bei V ein Moped für 5000,-, bezahlt und nimmt das Gefährt sofort mit. Eltern hatten dem A verboten ein Moped zu kaufen. a) als V erfährt, dass A minderj. ist, fordert er das Moped zurück b) A fährt auf dem Nachhauseweg vor einen Baum, das Moped ist zerstört. Können die Eltern oder A die 5000,- zurückverlangen? Was kann V verlangen? zu a) Widerrufsrecht des anderen Teils bei schwebend unwirksamen Geschäften in den Grenzen des 109 (Lesen!!) Lösung Fall 7 b) W s Anspruch der Eltern gegen V auf Zahlung von 5000,- AG:? Prüfungsreihenfolge möglicher Anspruchsgrundlagen aus Vertrag? aus vertragsähnlichem Verhältnis aus dinglichem Recht (Eigentum Besitz) aus Bereicherungsrecht aus Delikt hier: 812 BGB Prüfungsschema 812 I 1 1. alt BGB etwas erlangt (jeder vermögenswerte Vorteil) durch Leistung (bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens) ohne Rechtsgrund zum Fall: etwas erlangt (wer hat was genau erlangt? V hat Eigentum (-) Besitz (+) 5000,- durch Leistung ( oder in sonstiger Weise) bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens = wer wollte wessen Vermögen mehren? PK: hier keine Leistung der Eltern, sondern des A, weil dieser seine vermeintliche Pflicht erfüllen wollte. => Vorauss. des 812 I 1 1. Alt BGB sind nur bei A, nicht bei den Eltern erfüllt => kein Anspruch der Eltern. Vorrang der Leistungskondiktion => Eltern können von V auch nicht Bereicherung in sonstiger Weise geltend machen. 812 I 1 1. Alt A > V ( s.u. )
12 812 I 1 1. Alt A > V ( Achtung! dient nur dem Verständnis, weil nach dem Fall nicht nach Ansprüchen des A gefragt!!) etwas erlangt (+) s.o. ) durch Leistung des A (+) Wirksamkeit ist nicht erforderlich, vgl Def. Leistung ohne Rechtsgrund? Rechtsgrund könnte KV zwischen A und V sein. KV wirksam zu Stande gekommen? Einigung zwischen A und V? übereinstimmende WE => Einigung (+) Wirksamkeit der Einigung? 106, 107, 108 BGB Minderj. => WE schwebend unwirksam und mit Verweigerung der Genehmigung unwirksam => hier: WE unwirksam => wirksame Einigung (-) => KV (-), anderer Rechtsgrund nicht ersichtlich => ohne Rechtsgrund (+) PK: WE wird per Gesetz unwirksam durch fingierte Verweigerung der Genehmigung, wenn Erklärung der Eltern verlangt, aber nicht innerhalb der 2 Wochen Frist erklärt ( 108 II 2 BGB lesen) lesen Sie auch: Fristberechnung : 187 ff BGB ; Zugang der WE innerhalb der Frist erforderlich (arg. ex 130 I BGB) Erg.: 812 BGB (+) => Ergebnis zur Fallfrage: kein Anspruch der Eltern gegen den V auf Rückzahlung der 5000,- Fallfrage 2 zum Fall 7 : Gegenansprüche des V: s.u.
13 Fallfrage 2 zum Fall 7 : Gegenansprüche des V: V A auf Herausgabe des Moped? AG: 985 BGB V = Eigentümer? (-), da 929 von V an A (+) dingl. Einigung lediglich rechtl. vorteilhaft ( 107 BGB) AG: 812 I 1 1. Alt BGB etwas = A hat Eigentum am Moped erlangt (+) s.o. = und Besitz (+) vgl. 854 BGB durch Leistung des V (+) V wollte den (unwirksamen) KV erfüllen ohne Rechtsgrund Rechtsgrund für Übereignung könnte KV sein: KV KV ist aber unwirksam s.o. => ohne Rechtsgrund (+) RF: 812 I : Herausgabe des erlangten etwas = zerstörtes Moped herausgeben 818 II Wertersatz, soweit Herausgabe nicht / nicht mehr möglich Ausn: 818 III BGB: keine Herausgabe und auch kein Wertersatz geschuldet, wenn Empfänger nicht mehr bereichert. hier: 818 III (+) => kein Anspruch des V über Herausgabe des Moped hinaus. AG: 823 I BGB absolutes Rechtsgut des V verletzt? (absolutes Recht = Recht ggü jedermann / diff. zum vertr. Anspruch = nur gegenüber Vertragspartnern) V hatte Eigentum an A übertragen und Besitz freiwillig übergeben => V hatte kein Recht mehr am Moped => Rechte des V durch Zerstörung nicht verletzt.
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