Engagements in der Schweiz

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Engagements in der Schweiz"

Transkript

1 ht Engagements in der Schweiz Dr. jur. hermann thebrath I. Vorbemerkungen Angesichts des Steuerchaos, der bestehenden Planungsunsicherheit und auch angesichts des relativ hohen Lohnniveaus und der weiteren Abgabensituation in der Bundesrepublik Deutschland ziehen immer mehr Unternehmen aber auch Privatleute den Steuerstandort Schweiz in betracht. Die Entscheidung für die Schweiz fällt zudem aufgrund der zwischen der Schweiz und der EU geschlossenen und noch weiter abzuschließenden Bilateralen Abkommen zunehmend leichter. Schließlich ist auch die hohe Lebensqualität in der Schweiz ein nicht zu unterschätzender Faktor, (ausführlich) hierzu der Artikel Was die Schweiz verbieten zu mag... in EXCLUSIV 24/03, Jahresübergang 2003/2004 und Übersicht zu Auslandsansiedlungen in: ECLXUIV 02/04 vom II. Bilateralen Abkommen Schweiz-EU Am 01. Juni 2002 traten die Bilateralen Abkommen I zwischen der Schweiz und der EU in Kraft. Dadurch wurde der Markt für EU-Bürger in der Schweiz weiter geöffnet. Insbesondere wurde aufgrund des Personenfreizügigkeitsabkommens auch der Arbeitsmarkt zwischen der Schweiz und der EU schrittweise geöffnet. Seit dem sind die Bevorzugung schweizerischer Arbeitnehmer und auch die Kontrollen der Lohn- und anderen Arbeitsbedingungen für EU-Ausländer wegfallen. Erhebliche Erleichterungen gibt es auch für den Dienstleistungsverkehr und selbständig Tätige. Berufsdiplome werden gegenseitig anerkannt. Die gegenseitigen Sozialversicherung werden koordiniert. Die Bilateralen Abkommen regeln weiter den Abbau technischer Handelshemmnisse, Erleichterungen bei der Forschung, dem Schienen- und Straßenverkehr, dem Luftverkehr, den öffentlichen Beschaffungswesen sowie den Handel mit Agrarprodukten. Mit dem Aufenthalt eines EU-Bürgers in der Schweiz ist grundsätzlich auch das Recht auf Familiennachzug verbunden. Inzwischen sind am neun neue Bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und der EU paraphiert worden, und zwar zur Besteuerung von Spareinlagen, der Betrugsbekämpfung, das Schengen-Abkommen, die Übereinkommen von Dublin, landwirtschaftliche Erarbeitungserzeugnisse, die Umwelt, die Teilnahme am europäischen Statistiksystem, die Teilnahme am EU-Programm Media sowie Änderungen in den Doppelbesteuerungsabkommen betreffend Pensionen von EU-Beamten, die sich in der Schweiz niedergelassen haben. Die Schweiz hat dazu inzwischen das Vernehmlassungsverfahren zu diesen Bilateralen Abkommen II eröffnet. Insgesamt geht es in diesen Bilateralen II sowohl um wirtschaftliche Interesse der Schweiz wie auch um eine verstärkte Zusammenarbeit in den angeführten verschiedenen Bereichen. III. Unternehmensformen in der Schweiz Wer in der Schweiz ein Unternehmen gründen will, muss sich zunächst mit den in der Schweiz vorhandenen Unternehmensformen auseinandersetzen.

2 Im Zivilrecht kennt das schweizerische Recht Personen- und Kapitalgesellschaften. Darüber hinaus wird im Steuerrecht zwischen verschiedenen Unternehmenszwecken unterschieden. An Personengesellschaften kennt die Schweiz das Einzelunternehmen, die Einfache Gesellschaft, die Kollektivgesellschaft (diese entspricht in etwa der deutschen OHG) und die Kommanditgesellschaft. Die GmbH & Co. KG kennt das schweizerische Recht nicht. Als Kapitalgesellschaften stehen die Aktiengesellschaften und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Verfügung. Im Steuerrecht gibt es die Betriebsgesellschaft, die Holdinggesellschaft und die Veraltungsgesellschaft. Bei einer Unternehmensgründung sind die Vor- und Nachteile der möglichen Gestaltungsformen gegeneinander abzuwägen. Grundsätzlich ist insoweit anzuführen, dass Personengesellschaften in der Schweiz typisch sind für sehr kleine Verhältnisse, wobei allerdings auch die Aktiengesellschaft häufig bevorzugt wird. Oftmals kommt es aber auch in Betracht, dass eine ausländische Muttergesellschaft in der Schweiz ihre Niederlassung entweder als Tochtergesellschaft oder als Zweigniederlassung gestaltet. Hier sind die jeweiligen Vorteile und Nachteile der Zweigniederlassung gegenüber einer rechtlich selbstständigen Tochtergesellschaft gegeneinander abzuwägen. Die Aktiengesellschaft wird oftmals deswegen bevorzugt, da u.a. der Kapitalverkehr anonym bleibt, ausschließlich das Gesellschaftsvermögen haftet, die Beitragspflicht der Gesellschafter beschränkt ist und auch die erbrechtliche Nachfolgeregelung einfach ist. Demgegenüber ist bei der GmbH nur ein geringes Mindestkapital erforderlich. Kommen jedoch nur kleinere geschäftliche Aktivitäten in Betracht, ist auch an die Partnerschaftsform des Joint Venture zu denken. IV. Steuerliche Verhältnisse in der Schweiz Kennzeichnend für das Steuerrecht der Schweiz ist es, dass sowohl die schweizerische Eidgenossenschaft (Bund) wie auch die Kantone und Gemeinden Steuern erheben können. Deswegen gibt es neben dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer noch 26 Steuergesetze der einzelnen Kantone. In der Schweiz werden somit vom Bund die Direkte Bundessteuer erhoben, und zwar vom Einkommen natürlicher Personen und vom Gewinn juristischer Personen. Die Gewinnsteuer für juristische Personen wird auf den Reingewinn erhoben und beträgt linear 8,5%. Daneben erheben die Kantone Kantonssteuer und die Gemeinden Gemeindesteuern. Jedes Kanton hat sein eigenes Steuergesetz und ist in der Festsetzung der Steuertarife, der Steuersätze etc. autonom. Die Gemeinden sind bei ihrer Steuerrepublik an den Rahmen des kantonalen Steuerrechts gebunden. Die Steuerbelastung liegt in der Schweiz, und zwar einschließlich der Bundessteuer, Kantonssteuer und Gemeindesteuer, bei durchschnittlich 25%. Die tatsächlichen Steuersätze sind zwar in der Regel höher als dieser Betrag. Die Steuerbelastung reduziert sich aber deswegen wieder auf den angegebenen Betrag, da in der Schweiz die Steuern selbst sogenannter abzugsfähiger Aufwand sind.

3 In den meisten Kantonen wird bei Erwerb von Todeswegen zwischen Ehegatten und direkten Verwandten (Eltern/Kindern) keine Erbschaftssteuer erhoben. Der Mehrwertsteuersatz in der Schweiz beträgt in der Regel 7,6% bzw. 2,4% für Güter des täglichen Bedarfs und 3,5% für Beherbergungsleistungen. Holdinggesellschaften werden von der Ertragssteuer ganz befreit. Dies hat zur Folge, dass auch die übrigen Erträge in den Kantonen nicht zu versteuern sind. Die Kapitalsteuer beträgt nur 0,05 1%. Für vermögende natürliche Personen ist im Schweizer Steuerrecht die sogenannte Pauschalbesteuerung eine Interessante Besonderheit. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Pauschalbesteuerung ist aber, dass die betreffende natürliche Person zum einen die Schweizer Staatsangehörigkeit nicht besitzt und zum anderen in der Schweiz auch keine Erwerbstätigkeit ausübt. Kurz gesagt, kann die Pauschalbesteuerung beschrieben werden als ein Aushandeln der Bemessungsgrundlage mit den Schweizer Steuerbehörden (ausführlich hierzu Martin Kaufmann in: Steuertipp Nr. st 26/98 vom und in: EXCLUSIV 10/03 vom 05/ und in: EXCLUSIV 12/04 vom Auch nach dem Steuerrecht der Schweiz sind natürliche Personen in der Schweiz steuerpflichtig, wenn sie dort ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland haben. Eine wesentliche Besonderheit des schweizerischen Steuerrechts ist, dass selbst bei einer unbeschränkten Steuerpflicht einer natürlichen Person deren Einkünfte aus ausländischen Geschäftsbetrieben von der Steuer freigestellt bleiben, allerdings unter Progressionsvorbehalt. Schließlich ist noch die Erbschafts- und Schenkungsteuer anzuführen. Erbschaften und Schenkungen werden in der Schweiz vom Bund nicht besteuert; allerdings erheben praktisch alle Kantone Erbschaft- und Schenkungssteuern (mit gewissen Ausmaßen); allerdings existieren im Gegensatz zu Deutschland großzügige Steuerbefreiungen und Steuerfreibeträge und sonstige Abzüge bzw. sogar Befreiung von derartigen Steuern bezogen auf den überlebenden Ehegatten oder z.b. die direkten Nachkommen (Kinder). V. Besteuerung im Verhältnis Deutschland/Schweiz 1. Besteuerung von Arbeitsentgelten Wenn der Unternehmer weiterhin in Deutschland seine ständige Wohnstätte hat und dort auch seine Arbeit ausführt, verbleibt es betreffend die Einkünfte des Unternehmers beim Besteuerungsrecht Deutschlands. Übt dagegen der Unternehmer eine Arbeitstätigkeit in der Schweiz aus, ist er dort beschränkt steuerpflichtig. In der Schweiz wird er erst dann unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er auch eine ständige Wohnstätte (Mittelpunkt der Lebensbeziehungen) in der Schweiz hat. Bei Grenzgängern sind die Einkünfte grundsätzlich in vollem Umfang in Deutschland zu versteuern. Hier steht der Schweiz eine Quellensteuer von 4,5% auf das Arbeitsentgelt zu. Diese schweizerische Steuer wird aber in Deutschland angerechnet.

4 Handelt es sich beim Arbeitnehmer z.b. nicht um einen Grenzgänger, hat die Schweiz unter folgenden Voraussetzungen bei einer Tätigkeit in der Schweiz das Besteuerungsrecht: Es handelt sich um einen Angestellten in leitender Funktion; der Arbeitnehmer kehrt zwar in periodischen Abständen nach Deutschland zurück; er jedoch in der Schweiz kalenderjährlich einen Aufenthalt von mehr als 183 Tagen. Zwischen Deutschland und der Schweiz ist allerdings die Frage nicht eindeutig geklärt, ob und wie dieses Arbeitsentgelt in Deutschland zu versteuern ist: in Betracht kommt einmal die Anrechnung der schweizerischen Steuern auf die deutschen Steuern oder eine Befreiung des Arbeitsentgeltes von der deutschen Steuer unter Progressionsvorbehalt. Eine Befreiung von den deutschen Steuern unter Progressionsvorbehalt kommt immer dann in Betracht, wenn die Arbeitstätigkeit in der Schweiz ausgeübt wird. Wird die Arbeitstätigkeit nicht in der Schweiz ausgeübt, hat nach der Auffassung der deutschen Finanzbehörden nur eine Anrechnung der schweizerischen Steuer zu erfolgen, während die Schweiz der Auffassung ist, dass eine Befreiung zu erfolgen hat. Unbeschränkt steuerpflichtig ist ein Arbeitnehmer immer dann, wenn er seinen Lebensmittelpunkt in die Schweiz verlegt. Dort wird grundsätzlich im Bund, Kanton und Gemeinde die Einkommensteuer geschuldet sowie im Kanton bzw. der Gemeinde eine Vermögenssteuer. Eine sog. Pauschalbesteuerung (Besteuerung nach dem Aufwand)kommt nur dann in Betracht (s.o.), wenn der Ausländer in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. 2. Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland Schweiz a) Dividendenbesteuerung Dividenden, also Ausschüttung einer Schweizerischen Gesellschaft an deutsche Aktionäre, sind gemäß Art. 10 DBA Deutschland Schweiz (D CH) mit einer reduzierten Quellensteuer zu versteuern. Nach neuster Rechtsprechung des deutschen Bundesfinanzhofs gehört eine Vergütung von Körperschaftsteuer gemäß 52 KStG a. F. ebenfalls zu den Dividenden im Sinne des Art.10 DBA D CH. b) Betriebsstättenbesteuerung Gewinne aus einer Tätigkeit einer schweizerischen Betriebsstätte einer deutschen Gesellschaft sind gemäß Art. 24 Abs. 1 a DBA D CH von der deutschen Besteuerung befreit, vorausgesetzt, die Gewinne sind nachweislich durch Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von Gegenständen, Aufsuchen von Bodenschätzen, Bank- und Versicherungsgeschäfte, Handel oder Erbringung von Dienstleistungen unter Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr erzielt worden. Ähnliches gilt für Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft. Wenn Betriebsstätten und Personengesellschaften in der Schweiz aktiv tätig sind, sind sie von der deutschen Besteuerung ebenfalls befreit, wenn aus ihnen Gewinne entnommen und der Personengesellschaft oder dem Inhaber der Betriebsstätte zugeführt werden. Dies ist natürlich ein entscheidender steuerlicher Vorteil gegenüber der AG oder GmbH. Denn betreffend dieser entnommener Gewinne besteht kein Besteuerungsrecht der deutschen Finanzbehörden;

5 vielmehr werden diese entnommenen Gewinne in Deutschland nur noch im Rahmen des sogenannten Progressionsvorbehaltes berücksichtigt. c) Besteuerung natürlicher Personen Die Besteuerung natürlicher Personen richtet sich grundsätzlich danach, wo diese ansässig im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland/Schweiz ist. Hierzu ist insbesondere die dazu ergangene umfangreiche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu beachten. Der Bundesfinanzhof stellt nur geringe Anforderungen an die Erfüllung dieses Begriffs, so dass hier grundsätzlich Vorsicht geboten ist. Von der Beantwortung der Frage der ständigen Wohnstätte hängt es grundsätzlich ab, ob in Deutschland oder in der Schweiz unbeschränkte Steuerpflicht besteht. 3. Hinzurechnungsbesteuerung in Deutschland a) Allgemeines Mit der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß dem Außensteuergesetz (AStG) hat Deutschland Sonderregelungen zur Bekämpfung der Steuervermeidung oder Steuerverlagerung eingeführt. Die Hinzurechnungsbesteuerung in Deutschland setzt als wesentliches Merkmal eine sogenannte niedrige ausländische Besteuerung voraus. Das Prinzip der Hinzurechnungsbesteuerung ist auf der einen Seite die Anerkennung des schweizerischen Steuerrechts, aber trotzdem die anschließenden Besteuerung des Gewinns in Deutschland. Die Erträge und Aufwendungen in der Schweiz, also auch die in der Schweiz gezahlten Steuern, werden somit dem deutschen Anteilsinhaber hinzugerechnet, so dass die Steuerersparnis in der Schweiz durch die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung wieder aufgehoben wird. Im Prinzip kann davon ausgegangen werden, dass die Hinzurechnungsbesteuerung eingreift, wenn eine deutsche Beherrschung der Gesellschaft von über 50% vorliegt, darüber hinaus in der Schweiz eine niedrige Besteuerung (unter 25%) vorliegt und die Tätigkeit in der Schweiz nur passiv ist. Die Hinzurechnungsbesteuerung kann in derartigen Fällen darum meist nur umgegangen werden, wenn keine passive, sondern tatsächlich eine aktive Tätigkeit ausgeübt wird. b) Erweitert beschränkte Steuerpflicht nach dem Außensteuergesetz Entscheidet sich ein Steuerpflichtiger zum Wegzug aus Deutschland, ist er dort ggf. nur noch beschränkt steuerpflichtig. Aufgrund der Vorschriften des Außensteuergesetzes trifft den in die Schweiz Wegziehenden in Deutschland jedoch eine sogenannte erweitert beschränkte Steuerpflicht, wenn er in den letzten 10 Jahren vor dem Ende der unbeschränkten Steuerpflicht als Deutscher insgesamt mindestens 5 Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war und er auch weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland hat. Derartige wesentliche Interessen werden z.b. angenommen, wenn die deutschen Einkünfte mehr als ,00 EURO betragen oder z.b. der Steuerpflichtige weiterhin Unternehmer eines in Deutschland gelegenen Gewerbebetriebs ist. Die erweitert beschränkte Steuerpflicht in Deutschland nach dem Außensteuergesetz entfällt bei einem Nachweis, dass die in der Schweiz gezahlten Steuern mindestens zwei Drittel der entsprechenden deutschen Steuer auf die entsprechenden Einkünfte ausmachen.

6 Gibt ein Deutscher seinen Wohnsitz in Deutschland vollständig auf, verbleibt Deutschland das Besteuerungsrecht grundsätzlich nur noch bei Quelleneinkünften. Allerdings werden die aus Deutschland stammenden Einkünfte sowohl im Jahr des Wegzugs wie auch in den folgenden 5 Jahren der deutschen Besteuerung vorbehalten, so dass erst ab dem 7. Jahr des Wegzugs der volle Schutz des Doppelbesteuerungsabkommens eingreift. Ist der Auswandernde an Gesellschaften beteiligt, ist im Hinblick auf die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland an die Aufdeckung der stillen Reserven zu denken. Inwieweit die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Frage der Gemeinschaftswidrigkeit derartiger nationaler Regelungen im Verhältnis Deutschland Schweiz greift, ist von der Rechtsprechung noch nicht geklärt. Die bestehenden steuerrechtlichen Regelungen in beiden Ländern sowie das dazugehörige Doppelbesteuerungsabkommen sind somit äußerst komplex und gerade für einen Leihen nicht einfach zu durchschauen. Rechtzeitige Planung und hinreichende Beratung sind darum unumgänglich, wenn spätere nicht bedachte Überraschungen vermieden werden sollen. 4. Nachfolgeplanung und Wegzugsbesteuerung a) Erbschaftssteuerpflicht In Deutschland besteht unbeschränkte Erbschaftssteuerpflicht, wenn entweder der Erblasser oder der Erbe Inländer ist. Inländer ist auch, wer sich als Deutscher zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht länger als 5 Jahre im Ausland aufgehalten hat, selbst wenn er in Deutschland keinen Wohnsitz hatte. Daneben besteht für bestimmtes Inlandvermögen in Deutschland die sogenannte beschränkte Steuerpflicht. Neben dieser beschränkten bzw. unbeschränkten Steuerpflicht kommt in Deutschland auch die sogenannte erweitert beschränkte Steuerpflicht nach dem Außensteuergesetz in Betracht, soweit das Außensteuergesetz nicht durch das Doppelbesteuerungs- Erbschaftsteuerabkommen Deutschland Schweiz ausgeschlossen ist. Diese erweiterte beschränkte Steuerpflicht kommt dann in Betracht, wenn die Voraussetzung des 2 Abs. 1 Außensteuergesetz erfüllt sind. Die erweitert beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf einen Zeitraum von 10 Jahren. Unter bestimmten im Außensteuergesetz festgelegten Voraussetzungen kommt die erweitert beschränkte Steuerpflicht jedoch nicht in Betracht. Zu beachten ist auch, dass die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht sowohl an den Erblasser/Schenker wie auch an den Erwerber anknüpft, was bei einem Wegzug zu bedenken ist bzw. hier rechtzeitig an entsprechende Gestaltungen gedacht wird. Es lohnt sich darum eine genau Kalkulation der einzelnen Arten der Steuerpflicht in Deutschland und der Schweiz nach Möglichkeit vor einen Wegzug, um insbesondere betreffend die steuerlichen Nachlassfolgen rechtzeitig Planungen in die Wege zu leiten. b) Nachlassspaltung Bei Vorhandensein von Vermögen in zwei Staaten, vorliegend also z.b. sowohl in Deutschland wie auch der Schweiz gelten für die verschiedenen Nachlässe jeweils verschiedene Rechtsordnungen, die im Erbfall miteinander korrelieren. Die Gerichte und

7 Behörden der beteiligten Länder wenden auf den Erbfall jeweils ihr eigenes landesrechtliches materielles Recht an. Dabei kann sich dieses materielle Recht in den jeweiligen Ländern widersprechen, so dass es zu rechtlich unlösbaren Konflikten betreffend die Frage des Erbrechtes kommen kann. Dies ist insbesondere im Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz der Fall, da die Fragen des anwendbaren Erbrechtes von beiden Rechtsordnungen unterschiedlich beurteilt wird. Diese faktische Nachlassspaltung sollte darum rechtzeitig durch entsprechende letztwillige Verfügung (z.b. Testament) vereinheitlicht bzw. geregelt werden. Es bedarf dabei genauer Überlegung, welches Erbstatut welchen Landes gewählt werden soll, wobei die sich dadurch ergebenden Auswirkungen sowohl im Erbrecht wie auch im Erbschaftsteuerrecht sorgfältig bedacht werden sollten. Bei der Formulierung einer letztwilligen Verfügung ist gerade in Fällen faktischer Nachlassspaltung genau darauf zu achten, dass die in der letztwilligen Verfügung gewählten Begriffe auch aus der Sicht der jeweils anderen Rechtsordnung eindeutig sind, um so nicht zusätzliche ungewollte Komplikationen zu schaffen. c) Vollmachten Damit bei Eintritt des Todes der oder die Erben zunächst weiter handlungsfähig sind da die Beibringung eines erforderlichen Erbscheins längere Zeit in Anspruch nehmen kann sollte ebenfalls rechtzeitig an die Errichtung entsprechender Vollmachten gedacht werden. Dabei sind die unterschiedlichen Rechtsauffassungen bei Länder zur Zulässigkeit derartiger Vollmachten zu berücksichtigen. Die Frage von entsprechenden Vollmachten stellt sich aber auch schon zu Lebzeiten, z.b. für den Fall, dass bei einer Person entweder zeitlich unbeschränkt oder auf Dauer Handlungsunfähigkeit eintritt. VI. Zusammenfassung Die vorstehende Übersicht zeigt, dass ein Engagement oder ein Wegzug in die Schweiz durchaus finanziell Reizvoll sein kann, insbesondere auch im Hinblick auf die niedrige Erbschaft- und Schenkungsteuer in der Schweiz. Beachtet werden müssen jedoch die vom deutschen Gesetzgeber aufgestellten Steuerfallen bei einem Wegzug in die Schweiz. Hier empfiehlt sich rechtzeitige Planung und das Auseinandersetzen mit Gestaltungsmaßnahmen, um die Auswirkungen der ertragssteuerlichen Wegzugsvorschriften zu reduzieren. Nur so lassen sich spätere nicht gewollte Überraschungen vermeiden. Copyright 2010 Rechtsanwalt und Notar Dr. jur. hermann thebrath

Doppelbesteuerungsabkommen

Doppelbesteuerungsabkommen Doppelbesteuerungsabkommen Das Deutsch-Polnische DBA eine Übersicht. Die Bundesrepublik Deutschland eine Vielzahl an Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Bereich der Steuern abgeschlossen

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Mit der Schweiz gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer DBA Erbschaftssteuer Nachstehende Ausführungen

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

1. Wenn kein Testament errichtet wird, können die Folgen fatal sein. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die in jedem Land anders geregelt ist.

1. Wenn kein Testament errichtet wird, können die Folgen fatal sein. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die in jedem Land anders geregelt ist. Erbrecht - Auslandserbrecht/ Internationales Erbrecht und die neue EU-Erbrechtsverordnung Vermögen im Ausland/ ausländische Staatsangehörigkeit wer erbt? - Sie haben Vermögen oder Verwandte im Ausland?

Mehr

Gutachten. Betriebsstätten in Italien

Gutachten. Betriebsstätten in Italien Gutachten Betriebsstätten in Italien Definition Betriebsstätte Immer, wenn eine Verkaufstätigkeit über eine feste Geschäftseinrichtung oder einen abhängigen Mitarbeiter ausgeübt wird, liegt eine Betriebsstätte

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Expatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster

Expatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster Expatriates und unselbständig Beschäftigte RA Der Unterschied zwischen unselbständig Beschäftigten und Expatriates unselbständig Beschäftigte Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen Expatriates

Mehr

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt. Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen

Mehr

Beteiligung ausländischer Investoren und Initiatoren an deutschen Fonds

Beteiligung ausländischer Investoren und Initiatoren an deutschen Fonds Beteiligung ausländischer Investoren und Initiatoren an deutschen Fonds Hamburg, 6. November 2014 Dr. Helder Schnittker, LL.M. / Timo Steinbiß, LL.M. Agenda Vermögensverwaltende Fonds Investoren Vermögensverwaltende

Mehr

1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001

1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001 Schweizerische Steuerkonferenz Kreisschreiben Nr.14 Interkantonaler Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen Personen, die nachträglich ordentlich veranlagt werden (Art. 90 Abs. 2 DBG, Art. 34 Abs.

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive

Mehr

Gesetzliche Erbfolge - wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?

Gesetzliche Erbfolge - wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist? Gesetzliche Erbfolge - wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist? Nur ca. 20 % der Bundesbürger haben ein Testament errichtet. Dies obwohl viele nicht die gesetzliche Erbfolge kennen und diese tatsächliche

Mehr

MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN

MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN Thomas Bösch Leiter Abteilung Beiträge Ausgleichskasse / IV-Stelle Zug Gesetzliche Grundlagen AHVV Art. 7 lit. c bis Zu dem für die Berechnung

Mehr

Vorab per E-Mail (Länder: Verteiler ASt) Bundesamt für Finanzen. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich:

Vorab per E-Mail (Länder: Verteiler ASt) Bundesamt für Finanzen. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin MR Ulrich Wolff Vertreter Unterabteilungsleiter IV B POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail (Länder:

Mehr

Der Titel "EU-Erbrechtsverordnung" ist dabei in zweifacher Hinsicht irreführend:

Der Titel EU-Erbrechtsverordnung ist dabei in zweifacher Hinsicht irreführend: Rechtsanwalt u. Notar Dr. Ansgar Sander Expertentipp 6.1 01/2016 D3/D8-16 Rechtsanwälte - Notar Sander & Neumann-Kuhn Kranzer Str. 6/7 14199 Berlin Tel. 030 / 890 690 0 Fax 030 / 890 690 612 sander@sander-recht.de

Mehr

Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen

Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 128 und 129 der Bundesverfassung 1 nach

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick

Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick Das Abkommen ist am 6. April 1985 in Kraft getreten. Persönlicher Anwendungsbereich des Abkommens Das Abkommen gilt für (natürliche und juristische) Personen,

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien enat 19 GZ. RV/1222-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn T.K., O.L., vertreten durch E.G., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren

Mehr

Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser

Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser Thomas Röwekamp Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht Ihr Recht als Erblasser Ihr Wille zählt Als Erblasser benötigen Sie detaillierte Informationen darüber, wie Sie dafür sorgen können, dass

Mehr

2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen

2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen 136 III. Vermeidung von Doppelbesteuerung 2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen 2.1 Grundsätzliches Wo muss ich meine Rente bzw. Pensionen aus Grenzgängertätigkeit versteuern?

Mehr

Gründung Personengesellschaft

Gründung Personengesellschaft 1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

AKTUELL: EU-FREIZÜGIGKEIT AB 01.05.2011 SOWIE PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS

AKTUELL: EU-FREIZÜGIGKEIT AB 01.05.2011 SOWIE PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS AKTUELL: EU-FREIZÜGIGKEIT AB 01.05.2011 SOWIE PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS Bezüglich der neuen EU-Freizügigkeit ab dem 01.05.2011 (wahrscheinlich relevant für polnische und tschechische Arbeitnehmer) stellen

Mehr

ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR

ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR Progressionsvorbehalt INHALT Wegzug durch Arbeitsaufnahme im Ausland... 3 Arten der Steuerpflicht in Deutschland... 3 Unbeschränkte steuerpflicht... 3 Beschränkte

Mehr

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT ZUR UMSATZSTEUER 2010 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE FÜR ANWALTLICHE DIENSTLEISTUNGEN BEI AUSLANDSBEZUG Das Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert.

Mehr

Firmengründung in Österreich. Tax l Accounting l Audit l Advisory

Firmengründung in Österreich. Tax l Accounting l Audit l Advisory Tax l Accounting l Audit l Advisory Firmengründung in Österreich Bei der Errichtung einer Holdinggesellschaft sind Überlegungen in Zusammenhang mit Besteuerung von Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinnen

Mehr

Montenegro. Mattig Management Partners. Grundzüge des Rechtssystems

Montenegro. Mattig Management Partners. Grundzüge des Rechtssystems Gesellschaftsformen Sozialversicherungsrecht Steuerrecht Doppelbesteuerungsabkommen Grundzüge des Rechtssystems Stand Juni 2012 1 Euro (pl.: Euro) = 100 Cent (ISO-Code: EUR) Landeswährung Mattig Management

Mehr

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED?

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? Wenn auch die Begriffe "Buchhaltung Buchführung" in der letzten Zeit immer mehr zusammen zuwachsen scheinen, so ist er doch noch da: Der

Mehr

Immobiliengesellschaft Luxemburg

Immobiliengesellschaft Luxemburg Immobiliengesellschaft Luxemburg I. Begriff der Immobiliengesellschaft 1. Rechtsform 2. Gründung II. Steuerliche Aspekte 1. Besteuerung der Erträge aus Immobilienveräußerungen 2. Besteuerung von Anteilveräußerungsgewinnen

Mehr

DBA Finnland 1979 (Aktuelle Fassung)

DBA Finnland 1979 (Aktuelle Fassung) DBA Finnland 1979 (Aktuelle Fassung) Stefan Karsten Meyer TK Lexikon Arbeitsrecht 15. August 2014 DBA Finnland 1979 (Aktuelle Fassung) LI723856 Dokument in Textverarbeitung übernehmen Abkommen Fundstelle

Mehr

Gemeinde Samnaun. Stand 31. August 2008. Seite 1 von 8

Gemeinde Samnaun. Stand 31. August 2008. Seite 1 von 8 Gemeinde Samnaun Steuergesetz der Gemeinde Samnaun Stand 31. August 2008 Seite 1 von 8 Steuergesetz der Gemeinde Samnaun Steuergesetz der Gemeinde Samnaun I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1 Die Gemeinde

Mehr

Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren. Folie Nr. 1

Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren. Folie Nr. 1 Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren Folie Nr. 1 Steuerpflicht der Gastprofessoren ja Wohnsitz ( 8 AO) oder gewöhnlicher Aufenthalt ( 9 AO) im Inland nein ja Dienstverhältnis zu einer

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Hinweise. Bitte dem Finanzamt mit drei Durchschriften einreichen. Weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen.

Hinweise. Bitte dem Finanzamt mit drei Durchschriften einreichen. Weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen. Antrag für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer auf Erteilung einer Bescheinigung über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Mehr

DBA Italien 1989 (Aktuelle Fassung) DBA Italien 1989 (Aktuelle Fassung)

DBA Italien 1989 (Aktuelle Fassung) DBA Italien 1989 (Aktuelle Fassung) DBA Italien 989 (Aktuelle Fassung) DBA Italien 989 (Aktuelle Fassung) Abkommen Fundstelle BStBl I Inkrafttreten BStBl I mit vom Jg. Seite Jg. Seite Italien 8.0.989 990 96 99 7 Besonderheiten: keine Geltungszeiträume

Mehr

Erbfolge, Erbschaftssteuer, Freibeträge: Ein Überblick

Erbfolge, Erbschaftssteuer, Freibeträge: Ein Überblick Erbfolge, Erbschaftssteuer, Freibeträge: Ein Überblick 1 INHALT 1 DIE GESETZLICHE ERBFOLGE 2/3 2 TESTAMENT: DIE GEWILLKÜRTE ERBFOLGE 3 3 STEUERKLASSEN, FREIBETRÄGE, STEUERSÄTZE 4/5 2 1 DIE GESETZLICHE

Mehr

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um

Mehr

Erben und Vererben. Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland

Erben und Vererben. Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland Erben und Vererben Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland Herzlich willkommen Erbrecht 2 Allgemeines Vortragszeit 16.00 Uhr bis 17.30 Uhr Fragen sind willkommen Zu meiner Person Erbrecht 3

Mehr

Wie nutze ich den Einheitlichen Ansprechpartner?

Wie nutze ich den Einheitlichen Ansprechpartner? Wie nutze ich den Einheitlichen Ansprechpartner? Leitfaden zum österreichischen Einheitlichen Ansprechpartner für EU/EWR Dienstleister Sie sind Staatsangehörige/r eines EU- bzw. EWR-Staates oder für eine

Mehr

Inhalt. Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung. Kapitel 2 Schenken oder Vererben? Vorwort... 5

Inhalt. Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung. Kapitel 2 Schenken oder Vererben? Vorwort... 5 Vorwort... 5 Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung Wie kann ich meinen Nachlass richtig regeln?... 14 Warum sind meine persönlichen Interessen und Wünsche für die Nachlassplanung wichtig?... 16 Vermögensverzeichnis

Mehr

1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974.

1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. Gemeinnützigkeit in Europa C.O.X. Schweden Vereine Rechtlicher Rahmen 1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. 2. Definition

Mehr

Wissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN

Wissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN Wissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN Die richtige Wahl treffen Es gibt viele Unternehmensformen, welche dabei für Sie die richtige ist, hängt von vielen

Mehr

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. V ersorgungskammer

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. V ersorgungskammer Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische V ersorgungskammer Entspannt leben den Ruhestand genießen Sicher möchten Sie nach einem ausgefüllten

Mehr

Vererbung eines Ferienhauses in Frankreich

Vererbung eines Ferienhauses in Frankreich Institut Français de Cologne 12. Juni 2006 Vererbung eines Ferienhauses in Frankreich Isabelle Steinhauser, Rechtsanwältin Dr. Christophe Kühl, Rechtsanwalt und Avocat EPP, GEBAUER & KÜHL Worringer Str.

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

DIE EUROPÄISCHE ERBRECHTSVERORDNUNG - Eine Neuregelung mit weitreichenden Folgen -

DIE EUROPÄISCHE ERBRECHTSVERORDNUNG - Eine Neuregelung mit weitreichenden Folgen - DIE EUROPÄISCHE ERBRECHTSVERORDNUNG - Eine Neuregelung mit weitreichenden Folgen - Die Europäische Erbrechtsverordnung - mit vollem Namen: Die Europäische Verordnung zum internationalen Erb- und Erbverfahrensrecht

Mehr

Erbrecht Das kluge Testament. Sieben Thesen zum klugen Testament

Erbrecht Das kluge Testament. Sieben Thesen zum klugen Testament Erbrecht Das kluge Testament Thesen des Vortrags von Dr. Anton Steiner Fachanwalt für Erbrecht Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht e.v. für Handicap International e.v. vom 12.04.2013 Sieben Thesen

Mehr

Firmengründung in Deutschland für Schweizer Unternehmen

Firmengründung in Deutschland für Schweizer Unternehmen Referent: Dipl. Finanzwirt (FH) Roland Wetzel Vereid. Buchprüfer, Steuerberater Geschäftsführer I.N.T. Treuhand GmbH I.N.T. Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft Wiesentalstrasse 74a 79539 Lörrach

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Günter Seefelder Die besten Konzepte für Ihren erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit interna

Günter Seefelder Die besten Konzepte für Ihren erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit interna Günter Seefelder Die besten Konzepte für Ihren erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Die richtige Wahl der Unternehmensform................. 6 1.1 Haftungsverhältnisse..............................

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.

Mehr

Ihr Einkommensteuertarif: 26.152.-

Ihr Einkommensteuertarif: 26.152.- Ihr Einkommensteuertarif: 26.152.- Einkommensteuertarif Splitting Ihr Tarif Einkommensteuertarif in 10.000 5.000 0 45.000 50.000 55.000 zu versteuerndes Einkommen in 60.000 65.000 70.000 75.000 80.000

Mehr

Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen

Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen von Sebastian Tenbergen Referent für Sozialrecht und Sozialpolitik Seite 1 Inhalt Vorbemerkung...

Mehr

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst. 40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Anspruch auf Kindergeld besitzen:

Anspruch auf Kindergeld besitzen: Anspruch auf Kindergeld besitzen: (1) Staatsangehörige aus der EU, einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz (2) Ausländer/innen mit Niederlassungserlaubnis ( 62 II Ziffer

Mehr

Gründung einer Personengesellschaft

Gründung einer Personengesellschaft Gründung einer Personengesellschaft Rechtliche Rahmenbedingungen und steuerliche Folgen der Gründung einer OG und KG Vom Handelsgesetzbuch (HBG) zum Unternehmensgesetzbuch (UGB): - Die Personengesellschaften:

Mehr

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00) Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir

Mehr

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief

Mehr

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die

Mehr

Eine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf die Einführung einer Gleitzone

Eine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf die Einführung einer Gleitzone Eine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf die Einführung einer Gleitzone Das IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung

Mehr

Info-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen)

Info-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen) st 265204 + st 345004 Info-Blatt (mit Berechnungsbogen) Inhalt 1. im Überblick 2. Steuerlicher Vorteil der 3. Berechnungsbogen zur Ermittlung des Vorteils durch Tarifermäßigung mit Muster-Beispiel 4. Gesetzeswortlaut

Mehr

DBA Italien 1989 (Aktuelle Fassung)

DBA Italien 1989 (Aktuelle Fassung) DBA Italien 1989 (Aktuelle Fassung) Stefan Karsten Meyer TK Lexikon Arbeitsrecht 18. September 2013 DBA Italien 1989 (Aktuelle Fassung) HI1943541 Kurzbeschreibung HI1943541.1 Systematische Übersicht über

Mehr

Die neue EU-Erbrechtsverordnung (VO EU Nr. 650/2012)

Die neue EU-Erbrechtsverordnung (VO EU Nr. 650/2012) Die neue EU-Erbrechtsverordnung (VO EU Nr. 650/2012) RA Dr. Christoph WITTEKINDT, München Vortrag Nizza, 20. März 2015, 19 h I. Überblick: Die neue EU-Erbrechts-VO vom 4. Juli 2012 (VO EU Nr. 650/2012)

Mehr

Günter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna

Günter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna Günter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einführung........................................ 5 Die Struktur der Kommanditgesellschaft..................

Mehr

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung

Mehr

Wie sichere ich mir meine steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit meiner PV-Anlage?

Wie sichere ich mir meine steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit meiner PV-Anlage? Wie sichere ich mir meine steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit meiner PV-Anlage? Vortrag von RA/StB Dr. Stefan Rode 4. Treffen des Photovoltaikforums am 9./10. Oktober 2009 in Kassel RA/StB Dr. Stefan

Mehr

Steuerklassen und Steuerfreibeträge nach Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz

Steuerklassen und Steuerfreibeträge nach Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz Steuerklassen und Steuerfreibeträge nach Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz Stand: ab Steuerreform 2009 Das Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) kennt folgende Begrifflichkeiten:

Mehr

Teil 6. Steuern und internationale Unternehmenstätigkeit. Inhalt:

Teil 6. Steuern und internationale Unternehmenstätigkeit. Inhalt: Teil 6 Steuern und internationale Unternehmenstätigkeit Inhalt: 1 Grundproblematik der Internationalen Unternehmensbesteuerung... 2 1.1 Rechtliche und wirtschaftliche Doppelbesteuerung... 2 1.2 Maßnahmen

Mehr

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. Versorgungskammer

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. Versorgungskammer Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische Versorgungskammer 1 Sicher möchten Sie nach einem ausgefüllten Berufsleben Ihren Ruhestand in finanzieller

Mehr

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon

Mehr

Schlecht und Partner Schlecht und Collegen. Internationales Steuerrecht

Schlecht und Partner Schlecht und Collegen. Internationales Steuerrecht Schlecht und Partner Schlecht und Collegen Internationales Steuerrecht Wir über uns Schlecht und Partner sind erfahrene Wirtschafts-prüfer und Steuerberater. Unsere Partnerschaft stützt sich auf eine

Mehr

Swiss Life Vorsorge-Know-how

Swiss Life Vorsorge-Know-how Swiss Life Vorsorge-Know-how Thema des Monats: Sofortrente Inhalt: Sofortrente, Ansparrente Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Sofortrente nach Maß Verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Sofortrente und

Mehr

Fragebogen für Erblasser

Fragebogen für Erblasser Fragebogen für Erblasser I. Personalien des Erblassers Name Geburtsname Vorname Geburtstag Staatsangehörigkeit Geburtsort Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Beruf/Tätigkeit II. Familiäre Situation Familienstand

Mehr

GLARONIA TREUHAND AG, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel 055 645 29 70 FAX 055 645 29 89 E-Mail email@gtag.ch

GLARONIA TREUHAND AG, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel 055 645 29 70 FAX 055 645 29 89 E-Mail email@gtag.ch GLARONIA TREUHAND, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel 055 645 29 70 Checkliste Wahl der Rechtsform Rechtliche Aspekte Gesetzliche Grundlage Art. 552 ff. OR Art. 594 ff. OR Art. 620 ff. OR Art. 772 ff. OR Zweck

Mehr

2.04. Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb

2.04. Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb 2.04 Stand am 1. Januar 2001 Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb Verzicht nur in bestimmten Fällen 1 Grundsätzlich sind von jeder Lohnzahlung

Mehr

Angebote der Landesregierung zur großzügigen Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Bezüge für die Landesbediensteten 3.

Angebote der Landesregierung zur großzügigen Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Bezüge für die Landesbediensteten 3. Angebote der Landesregierung zur großzügigen Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Bezüge für die Landesbediensteten 3. Teil Werner-Seelenbinder-Str. 14 D-99096 Erfurt Telefon 03 61-602

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Dienstleistungen für Privatkunden rund ums Recht. Europas Nr. 1 im Rechtsschutz.

Dienstleistungen für Privatkunden rund ums Recht. Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Dienstleistungen für Privatkunden rund ums Recht Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. D.A.S. Rechtsschutz von Anfang an Wenn sich rechtliche Fragen ergeben oder sich ein Rechtsstreit anbahnt, bietet die D.A.S.

Mehr

Erbrecht Vorlesung 5. Erbrecht

Erbrecht Vorlesung 5. Erbrecht Erbrecht Vorlesung 5 Gewillkürte Erbfolge 21. Mai 2015 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Der Widerruf der Verfügung Fall: E hatte 2000 ein notarielles Testament errichtet, in dem er die Kirche zum Erben eingesetzt

Mehr

Steuerbuch, Erläuterungen zu 19 Erträge aus beweglichem Vermögen

Steuerbuch, Erläuterungen zu 19 Erträge aus beweglichem Vermögen Finanzdirektion Steuerverwaltung Steuerbuch, Erläuterungen zu 19 Erträge aus beweglichem Vermögen 19 - Stand Februar 2012 1 Inhalt 1. Erträge aus rückkaufsfähiger Kapitalversicherung (Lebensversicherung)

Mehr

Freiberufliche Einkünfte: Infektion bei Verzicht auf persönliche Leistungserbringung

Freiberufliche Einkünfte: Infektion bei Verzicht auf persönliche Leistungserbringung Freiberufliche Einkünfte: Infektion bei Verzicht auf persönliche Leistungserbringung 10. Deutscher Medizinrechtstag, 04.09.2009 1 Referent Steuerberater Michael Hieret, Mülheim an der Ruhr Fachberater

Mehr

Einkaufsführer Hausverwaltung Was Sie bei Suche und Auswahl Ihres passenden Verwalters beachten sollten

Einkaufsführer Hausverwaltung Was Sie bei Suche und Auswahl Ihres passenden Verwalters beachten sollten Sie suchen einen Verwalter für Ihre Immobilie: Egal ob Eigentümergemeinschaft einzelne Eigentumswohnung Miet- oder Gewerbeobjekt oder vielleicht nur eine einzelne Dienstleistung Was Sie dabei wissen und

Mehr

Was ist clevere Altersvorsorge?

Was ist clevere Altersvorsorge? Was ist clevere Altersvorsorge? Um eine gute Altersvorsorge zu erreichen, ist es clever einen unabhängigen Berater auszuwählen Angestellte bzw. Berater von Banken, Versicherungen, Fondsgesellschaften und

Mehr

MELCHERS SEMINARE. Update Erbrecht 2015. Die neue Europäische Erbrechtsverordnung leichter (ver)erben in Europa

MELCHERS SEMINARE. Update Erbrecht 2015. Die neue Europäische Erbrechtsverordnung leichter (ver)erben in Europa MELCHERS SEMINARE Update Erbrecht 2015 Die neue Europäische Erbrechtsverordnung leichter (ver)erben in Europa FREITAG 23. OKTOBER 2015 17.00 19.00 UHR HEIDELBERG IM BREITSPIEL 21 T HEM AT IK EIN THEMA

Mehr

1.4.1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Folie Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

1.4.1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Folie Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) 1.4 Die Kapitalgesellschaften 1.4.1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Folie Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Die GmbH wird von einer Person oder mehreren Personen gegründet.

Mehr

Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften

Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften Finanzdepartement Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 Postfach 1232 6431 Schwyz Telefon 041 819 23 45 Merkblatt Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften 1. Allgemeines

Mehr

2.5. Die steuerlich begünstigte Basis Rente

2.5. Die steuerlich begünstigte Basis Rente 2.5. Die steuerlich begünstigte Basis Rente Zum Jahresbeginn 2005 trat das Alterseinkünftegesetz in Kraft. Die hiermit eingeführte Basis Rente, auch als Rürup Rente bekannt, ist ein interessantes Vorsorgemodell

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

bei Ihrer Sparkasse Werra-Meißner.

bei Ihrer Sparkasse Werra-Meißner. Herzlich willkommen bei Ihrer Sparkasse. Erben und Vererben RA Gerhard Ruby 25./26. November 2009 Seite 1 Erben und Vererben das geänderte Erbschaftsteuerrecht und seine größten Irrtümer Referent: RA Gerhard

Mehr