Lösung Klausur 1: Wilde Violinistinnen. Lösungsskizze. Konversatorium zum Strafrecht GK III BT I (Nichtvermögensdelikte)

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1 Konversatorium zum Strafrecht GK III Lösung Klausur 1: Wilde Violinistinnen Lösungsskizze Hinweise zur Korrektur: Die Bearbeiter befinden sich nicht mehr in den Anfangssemestern. Es wird von ihnen eine gelungene Schwerpunktsetzung erwartet, weshalb im strengen Gutachtenstil nur wirklich problematische Punkte geprüft werden sollten. Offensichtlich vorliegende Tatbestandsmerkmale dürfen mittels eines verkürzten Gutachtenstils/ Feststellungstils bejaht werden. Dennoch ist darauf zu achten, dass die Bearbeiter gründlich vorgehen, etwa indem sie die konkrete Tathandlung im Obersatz nennen. Insgesamt ist mehr Wert auf das Verständnis der Gesetzessystematik zu legen, als auf das Abspulen von auswendig gelernten Definitionen. Insbesondere eine gelungene Schwerpunktsetzung sollte honoriert werden. 1. Tatkomplex: Einladung zum Kaffee Strafbarkeit der A I. 212 Abs. 1, 211 StGB durch Vergiften des Kaffees der O 1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand Tötung eines anderen Menschen: durch Vergiften der O (+) Problem: Opfer als Werkzeug gegen sich selbst Zurechnung über 25 Abs. 1, Alt. 2 StGB (Tatmittler als Werkzeug gegen sich selbst) e.a: 25 Abs. 1, Alt. 2 StGB ist auch in Zweipersonenverhältnissen anwendbar; Verweis auf die strukturelle Ähnlichkeit mit Grundfall der mittelbaren Täterschaft hier: O handelt unvorsätzlich, A hat die entsprechende Wissensherrschaft Rspr: keine Anwendung des 25 Abs. 1, Alt. 2 StGB; Täter hat alle Faktoren des Kausalverlaufs vorgesteuert und nutzt bewusst die Regelhaftigkeit von Handlungsabläufen aus, so dass die Mitwirkung des Opfers bloßer Kausalfaktor ist Unmittelbare Täterschaft (Rückgriff auf 25 Abs. 1, Alt. 2 StGB nicht erforderlich) letztlich kommen hier beide Ansichten zu dem Ergebnis, dass A Täterin i. S. d. 25 Abs. 1 StGB ist; der Streit muss also nicht entschieden werden. Korrekturhinweis: Sollte der eben dargestellte Streit nicht geprüft werden, ist das nicht negativ zu werten. Durchaus positiv ist es, wenn er in angemessener Kürze angesprochen wird. Wichtig ist dann zu erkennen, dass es keines Streitentscheids bedarf. Objektive Zurechnung: (+) Die von A geschaffene Gefahr hat sich im Tod der O verwirklicht; insbesondere ändert daran nichts, dass V die Möglichkeit hatte O zu retten, dies aber unterließ. Anmerkung: Dieser Punkt muss nicht, kann aber angesprochen werden. 1

2 Tatbezogene Mordmerkmale Konversatorium zum Strafrecht GK III heimtückisch: (Bewusstes) Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung arglos ist, wer sich im Zeitpunkt der Tat keines tätlichen Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit oder auf sein Leben versieht hier (+): O trinkt den Kaffee, ohne zu diesem Zeitpunkt mit einem Angriff zu rechnen wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in seiner Verteidigung stark eingeschränkt ist hier (+): O war in Folge ihrer Arglosigkeit auch wehrlos in feindlicher Willensrichtung (Rspr) (+) (Teil der Lit.: besonders verwerflicher Vertrauensbruch vorherige freundliche Einladung zum Kaffeetrinken reicht dazu nicht aus, müsste nach dieser Ansicht also verneint werden, a.a. mit guter Begründung mglw. vertretbar.) Anm.: Hier wird dennoch kein Streitentscheid erwartet. Die Studierenden sollen das Problem lediglich erkennen, können die Ansicht der Lit. jedoch mit einem knappen Hinweis auf die Tatsache, dass diese Ansicht gerade den Meuchelmörder und den heimtückischen Auftragsmörder nicht zu erfassen vermag, ablehnen. b) Subjektiver Tatbestand Vorsatz bezüglich des objektiven Tatbestandes bezüglich des Todes der O Problem: Abgrenzung bedingter Vorsatz / bewusste Fahrlässigkeit herrschende Einwilligungs- oder Billigungstheorie: bedingter Vorsatz liegt dann vor, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges für möglich hält und in der Weise damit einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt lediglich bewusst fahrlässig handelt, wer ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, dass die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes ausbleibe hier: zwar kommt es A nicht auf den Tod der O an, es genügt ihr, sie außer Gefecht zu setzen, sie findet sich jedoch mit der Gefahr, dass das Präparat tödlich wirken kann ab wegen der großen Gefahr, die durch den Warnhinweis auf der Flasche nochmals deutlich gemacht wird, auch unter Berücksichtigung der nunmehr von der Rspr. aufgegebenen Hemmschwellentheorie: bedingter Vorsatz (+) Anmerkung: Die Hemmschwellentheorie kann, muss aber nicht angesprochen werden. bezüglich Heimtücke: bewusstes Ausnutzen Anmerkung: Das Merkmal "bewusst" kann auch schon im objektiven Tatbestand angesprochen werden. hier: A gibt O bewusst den vergifteten Kaffee, ihr war bewusst, dass O nicht mit der Vergiftung rechnet (+) 2

3 Täterbezogene Mordmerkmale Habgier: rücksichtsloses Streben nach Gewinn um jeden Preis Konversatorium zum Strafrecht GK III Problem 1: Tötung der O für A mit bloßer Gewinnaussicht verbunden Ausreichend für die Erfüllung des Mordmerkmales ist es, dass der Täter eine unmittelbare Vermögensmehrung für möglich betrachtet A ist der Gewinn laut Sachverhalt ohne Teilnahme der O sicher (+) Anmerkung: Die Problematik kann auch unter dem Prüfungspunkt Unsichere Gewinnaussicht abgehandelt werden festzuhalten ist, dass es dem Täter nur auf den (vermögenswerten) Gewinn ankommt. Problem 2: Motivbündel handelt der Täter aus mehreren Beweggründen, muss die Habgier nach einer Gesamtwürdigung das Gesamtbild der Tat prägen, also der bewusstseinsdominante Beweggrund sein hier: Tötung aus Habgier und zugleich, um Ehre durch den Gewinn des Wettbewerbs zu erlangen, Habgier war also nicht der bewusstseinsdominante Beweggrund ( ) sonst aus niedrigen Beweggründen: Tatantriebe, die nach allgemeiner Bewertung auf sittlich tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose Eigensucht bestimmt und daher besonders verachtenswert sind krasser Egoismus der A, da ihr die Ehre als Preisträgerin mehr Wert ist als ein Menschenleben (+) (a.a. nur mit guter Begründung vertretbar) 2. Rechtswidrigkeit (+) 3. Schuld (+) 4. Ergebnis 212 Abs. 1, 211 StGB (+) II. Ergebnis und Konkurrenzen zur Strafbarkeit der A A hat sich strafbar gemacht wegen heimtückischen Mordes aus niedrigen Beweggründen. Die mitverwirklichte gefährliche Körperverletzung tritt im Wege der Subsidiarität hinter dem Mord zurück, ebenso Totschlag im Wege der Spezialität. Strafbarkeit der A gemäß 211 StGB Korrekturhinweis: Es ist natürlich nicht falsch die 223, 224 StGB zu prüfen. Einschlägig ist 224 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5. Da aber Körperverletzungsdelikte i. d. R. hinter Tötungsdelikten gleicher Verwirklichungsstufe zurücktreten ist es vollkommen ausreichend, sie kurz bei den Konkurrenzen anzusprechen. Eine solche Vorgehensweise kann insb. für eine gelungene Schwerpunktsetzung sprechen. 3

4 Konversatorium zum Strafrecht GK III Strafbarkeit der B I. 212 Abs. 1, 211, 27 StGB durch Herausgabe der Telefonnummer der O an A 1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat hier: Mord der A zum Nachteil der O, s. o. (+) Beihilfehandlung Hilfeleisten: jeder Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht oder erleichtert oder die vom Täter begangene Rechtsgutsverletzung verstärkt hier (+): Erleichterung der Tat, durch Herausgabe der Telefonnummer b) Subjektiver Tatbestand Doppelter Gehilfenvorsatz: Vorsatz in Bezug auf die Haupttat bezüglich der (Vollendung der) Tötung des O (+): B weiß davon, dass A die O notfalls töten wird und billigt das bezüglich des tatbezogenen Mordmerkmals der Heimtücke (-): B weiß nichts über die näheren Tatmodalitäten bezüglich des täterbezogenen Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe (+): B weiß um die Motivation der A, die O zu töten, um den Wettbewerb zu gewinnen Anmerkung: Uneinheitlich bewertet wird, ob sich der Teilnahmevorsatz auch auf die täterbezogenen Mordmerkmale des Täters erstrecken muss. Während die Rechtsprechung auf Grundlage des 28 Abs. 1 StGB insoweit Vorsatz verlangen muss, entnimmt die Literatur dem nach ihrer Auffassung anwendbaren 28 Abs. 2 StGB wonach täterbezogene Mordmerkmale nur für den Beteiligten gelten, bei dem sie in eigener Person vorliegen, dass es auf den Vorsatz des Teilnehmer bzgl. der täterbezogenen Mordmerkmale des Täters überhaupt nicht ankomme. Korrekturhinweis: Diese Problematik muss gar nicht angesprochen werden. Es genügt vollkommen, wenn die Kenntnis über die niedrigen Beweggründe einfach bejaht wird. Vorsatz in Bezug auf die Beihilfehandlung (+) c) Tatbestandsannex: Mögliche Tatbestandsverschiebung gemäß 28 Abs. 2 StGB Anmerkung: Die nun folgende Prüfung der divergierenden Mordmerkmale kann in dieser Ausführlichkeit auch von überdurchschnittlichen Bearbeitern nicht erwartet werden! Dennoch stellt sie den Schwerpunkt der Klausur dar! Insbesondere sollte Wert darauf gelegt werden, die Problematik nachvollziehbar darzustellen und 28 StGB richtig anzuwenden. Wichtiger als das Abspulen auswendig gelernter Streitstände sind das Verständnis und die richtige Anwendung der relevanten Normen. Problematisch ist hier, dass die subjektiven Mordmerkmale in der Person der A bei B nicht vorliegen. Subjektive Mordmerkmale sind jedoch besondere persönliche Merkmale ( 14 Abs. 1 StGB) und charakterisieren mithin eher den Täter, als dass die schulderschwerende Tatmodalitäten be- 4

5 Konversatorium zum Strafrecht GK III schreiben. Insofern erscheint es grundsätzlich unfair, dass im Rahmen der Akzessorietät bei der Beihilfe, die subjektiven Mordmerkmale der A der B zuzurechnen. Grundsätzlich ordnet 28 StGB für solche Fälle eine Lockerung bzw. eine Durchbrechung der Akzessorietät an. Fraglich ist jedoch, ob in solchen Fällen 28 I oder 28 II anzuwenden ist. Dies hängt maßgeblich davon ab, ob man die subjektiven Mordmerkmale gemeinsam mit der Rechtsprechung als strafbegründende besondere persönliche Merkmale (dann 28 I) oder mit der Literatur als strafschärfende besondere persönliche Merkmale (dann 28 II) einstuft. Hier zudem zu berücksichtigen, dass möglicherweise auch bei B täterbezogene Mordmerkmale vorliegen, da sie aus Rache handelte. Problem: Rache als niedriger Beweggrund Eine Gefühlsregung wie Rache ist allerdings nicht per se ein niedriger Beweggrund, sondern nur dann, wenn sie ihrerseits auf einem niedrigen Beweggrund beruht, also Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters ist. Die Tötung eines Rivalen geschieht demnach nicht zwangsläufig aus niedrigen Beweggründen (etwa wenn der Täter aus Gefühlen der Enttäuschung, Verzweiflung oder Ausweglosigkeit handelt) hier: keine Verzweiflung o.ä. erkennbar B billigt den Tod der O aus niederer Gesinnung heraus (+) Mithin liegt auch bei B ein täterbezogenes Mordmerkmal vor, das sich jedoch von dem der A unterscheidet. Fraglich ist, wie in einer solchen Konstellation zu verfahren ist. Lit.: Die Lit. wendet 28 Abs. 2 StGB an, da sie in Mord eine Qualifikation des Totschlags erblickt und für sie die täterbezogenen Mordmerkmale somit die Strafbarkeit i. S. d. 28 Abs. 2 StGB schärfen. Folgt man der Literatur, wird jeder Beteiligte nur nach seinen eigenen täterbezogenen Mordmerkmalen bestraft. Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet das folgendes: 1. Tatbestandsverschiebung: A handelt aus niedrigen Beweggründen, was aber für die Strafbarkeit der B gemäß 28 Abs. 2 StGB irrelevant ist, da B diese niedrigen Beweggründe in eigener Person nicht verwirklicht. Es findet eine Tatbestandsverschiebung vom Mord zum Totschlag statt. 2. Tatbestandsverschiebung: B handelt jedoch selbst aus niedrigen Beweggründen, was sich gemäß 28 Abs. 2 StGB zu ihren Lasten auswirkt. Es findet deshalb eine zweite Tatbestandsverschiebung, jetzt vom Totschlag zum Mord statt. Ergebnis der h. L.: Bei B kommt eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Mord aus niedrigen Beweggründen in Betracht, sofern sie auch rechtswidrig und schuldhaft handelte. Rspr.: Die Rechtsprechung hält den Mord für ein eigenständiges Delikt. Daher stellen die täterbezogenen Mordmerkmale für die Rspr. strafbegründende besondere persönliche Merkmale dar. So wendet sie nicht 28 Abs. 2, sondern, bei Vorliegen dessen Voraussetzungen, 28 Abs. 1 StGB an. 28 Abs. 1 StGB enthält jedoch eine für den Teilnehmer ausschließlich vorteilhafte Regelung, die das Fehlen der besonderen persönlichen Merkmale bei ihm privilegieren; Dass der Teilnehmer ein täterbezogenes Mordmerkmal verwirklicht, das dem Täter fehlt, kann hierüber grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. 5

6 Konversatorium zum Strafrecht GK III Ausnahme: Doch bei Gleichartigkeit der von Täter und Teilnehmer verwirklichten Mordmerkmale will die Rspr. dem Teilnehmer die Vorteile des 28 Abs. 1 StGB dennoch nicht gewähren. hier: Rache (der B) stellt ebenso wie der überzogener Ehrgeiz (der A) einen niedrigen Beweggrund dar, sodass ihre Gleichartigkeit vorliegend zu bejahen ist. So kommt auch die Rechtsprechung zur Beihilfe zum Mord, ohne die Strafrahmenverschiebung gem. 28 I, 49 I StGB anzuwenden. Folglich hat sich B auch nach der Rechtsprechung gemäß 211, 27 StGB (Beihilfe zum Mord) strafbar gemacht, ohne dass der Strafrahmen gem. 28 I, 49 I StGB zu ihren Gunsten verschoben wird. Lit. und Rspr. kommen also für B zum gleichen Ergebnis, der Beihilfe zum Mord aus niedrigen Beweggründen ohne eine Strafrahmenverschiebung. Der Streit, ob 28 Abs. 1 oder 2 anzuwenden ist, kann hier also dahinstehen. Korrekturhinweis: Es ist davon auszugehen, dass dies viele Bearbeiter so nicht sehen und den Streit entscheiden werden. Aufgrund der Schwierigkeit der Materie ist auch das eine noch akzeptable Lösung. Argumente für Rspr. und Lit. können auch bereits bei der Darstellung der unterschiedlichen Ansichten angebracht werden, wenn der Streit nicht entschieden wird. Wichtiger als die Aufzählung von Argumenten ist die richtige Lösung des Falls. 2. Rechtswidrigkeit (+) 3. Schuld (+) 4. Ergebnis 212 Abs. 1, 211, 27 StGB (+) II. Ergebnis und Konkurrenzen zur Strafbarkeit der B Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung tritt im Wege der Subsidiarität hinter der Beihilfe zum Mord zurück, ebenso die Beihilfe zum Totschlag im Wege der Spezialität Strafbarkeit der B gemäß 211, 27 StGB Korrekturhinweis: Wie oben genügt es hier die Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung im Rahmen der Konkurrenzen anzusprechen. Erfolgt eine ausführlichere Prüfung ist zu beachten, dass B keine Kenntnis von der genauen Vorgehensweise der A hatte und damit nur 224 Abs. 1, Nr. 5, 27 StGB verwirklicht. Ergebnis im 1.Tatkomplex: Strafbarkeit der A wegen Mordes gemäß 211 StGB. Strafbarkeit der B wegen Beihilfe zum Mord gemäß 211, 27 StGB 2. Tatkomplex: Bei B zu Hause Strafbarkeit des V I. 212, 211, 13 StGB durch Nichtverständigung eines Arztes 1. Tatbestand 6

7 a) Objektiver Tatbestand aa) bb) cc) dd) Erfolgseintritt (+): O ist tot. Konversatorium zum Strafrecht GK III Unterlassen der gebotenen Handlung (+): V hat es unterlassen einen Arzt zu verständigen; kein aktives Handeln ersichtlich. Erforderlichkeit (+): O hat weder auf Hilfe verzichtet noch wurde von dritter Seite Hilfe geleistet. Physisch-reale Möglichkeit der Erfolgsabwendung: Täter muss unter Berücksichtigung der ihm objektiv zur Verfügung stehenden Mittel und sämtlicher Umstände des Einzelfalls persönlich in der Lage gewesen sein, die geforderte Handlung überhaupt zu erbringen. (+), V hatte die Möglichkeit einen Arzt zu verständigen, um O zu retten. ee) Quasikausalität: Bei Unterlassungsdelikten keine Kausalität im eigentlichen Sinne; nur sog. Quasikausalität : Diese liegt vor, wenn die rechtlich erwartete Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele. hier (+) ff) Garantenstellung: (+) V ist als Verlobter der O Beschützergarant aus enger Verbundenheit (str.) Anmerkung: Die Entsprechungsklausel des 13 I HS. 2 muss hier nicht angesprochen werden, da sie bei reinen Erfolgsdelikten ohne Relevanz ist. Sie kurz zu bejahen schadet freilich nicht. gg) Tatbezogene Mordmerkmale sind nicht ersichtlich. b) Subjektiver Tatbestand aa) Vorsatz bezüglich des objektiven Tatbestandes: Hier (+) bb) Täterbezogene Mordmerkmale: Verdeckungsabsicht gemäß 211 Abs. 2, 3. Gruppe Bezieht sich nur auf Absicht die Beteiligung an Straftaten zu verdecken Hier: (-), V will eine Ordnungswidrigkeit verdecken Sonst niedrige Beweggründe gemäß 211 Abs. 2, 1. Gruppe Tatantriebe, die nach allgemeiner Bewertung auf sittlich tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose Eigensucht bestimmt und daher besonders verachtenswert sind Hier: (+), insbesondere ist dies nicht etwa ausgeschlossen durch die Ablehnung der Verdeckungsabsicht der 3. Gruppe; Zum einen fungieren die niedrigen Beweggründe als Generalklausel, zum anderen erscheint eine Tötung um eine Ordnungswidrigkeit zu verdecken eher noch verwerflicher als zur Verdeckung einer Straftat. (vgl. verdeckungsnahe Beweggründe, Rengier BT II, 4 Rn. 19 f.; a. A. lediglich die Verdeckungsabsicht hinsichtlich Straftaten ist im StGB normiert worden; die Verdeckungsabsicht ist kein Unterfall der niedrigen Beweggründe; andernfalls täterungünstige Analogie Das Ablehnen der niedrigen Beweggründe ist mit guter Begründung sehr gut vertretbar, vgl. Brunhöber, HRRS 2011, 513 [517 f.]; Neumann, in: NK, 211 Rn. 37) 7

8 2./3. Rechtswidrigkeit / Schuld (+) Konversatorium zum Strafrecht GK III 4. Ergebnis: 212, 211, 13 StGB durch Nichtverständigung eines Arztes (+) II. Ergebnis und Konkurrenzen Mord aus niedrigen Beweggründen durch Unterlassen. Die mitverwirklichte Körperverletzung durch Unterlassen tritt im Wege der Subsidiarität zurück; der Totschlag durch Unterlassen im Wege der Spezialität. Unterlassene Hilfeleistung gemäß 323c StGB tritt ebenfalls hinter dem unechten Unterlassungsdelikt (Mord durch Unterlassen) zurück. Strafbarkeit des V gemäß 211, 13 StGB Korrekturhinweis: Auch hier reicht es wieder aus die offensichtlich zurücktretenden Delikte im Rahmen der Konkurrenten anzusprechen. Endergebnis: Strafbarkeit der A wegen Mordes gemäß 211 StGB. Strafbarkeit der B wegen Beihilfe zum Mord gemäß 211, 27 StGB Strafbarkeit des V wegen Mordes durch Unterlassen gemäß 211, 13 StGB 8

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