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1 1 von 2 Entwurf Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Nachfolgetarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen auf Basis von Biogas auf Grund von Verträgen festgesetzt werden, zu deren Abschluss die Ökostromabwicklungsstelle nach Ablauf der Kontrahierungspflicht zu Einspeisetarifen verpflichtet ist (Biogas-Nachfolgetarifverordnung 2017 NFT-VO 2017) Auf Grund der 17 bis 20 des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. XX/2016, wird verordnet: Anwendungsbereich 1. (1) Diese Verordnung hat die Festsetzung von Nachfolgetarifen gemäß 17 ÖSG 2012 für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen auf Basis von Biogas nach Ablauf der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß 12 ÖSG 2012 zum Gegenstand (besondere Kontrahierungspflicht), denen ein Anerkennungsbescheid gemäß 7 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 114/2008, oder 7 ÖSG 2012 erteilt worden ist. (2) Die in 4 bestimmten Nachfolgetarife sind nur jenen Nachfolgetarifverträgen zugrunde zu legen, 1. zu deren Abschluss die Ökostromabwicklungsstelle nach Maßgabe des 17 ÖSG 2012 verpflichtet ist und 2. für die im Zeitraum ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung bis 31. Dezember 2018 ein Antrag auf Kontrahierung zu Nachfolgetarifen bei der Ökostromabwicklungsstelle gestellt wurde. (3) Für Anlagen oder Anlagenteile, für welche bereits einmal ein Vertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle abgeschlossen wurde, gelten der Tarif und die Laufzeit gemäß den Konditionen des erstmaligen Vertragsabschlusses. Mindestwirkungsgrad 2. (1) Die in der Verordnung bestimmten Nachfolgetarife sind nur dann zu gewähren, wenn ein Brennstoffnutzungsgrad ( 5 Abs. 1 Z 8 ÖSG 2012) bzw. gesamtenergetischer Nutzungsgrad von mindestens 60% erreicht wird. (2) Die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades bzw. gesamtenergetischen Nutzungsgrades ist bei Antragstellung durch ein Konzept zu belegen. Weiters ist die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades bzw. gesamtenergetischen Nutzungsgrades für jedes abgeschlossene Kalenderjahr bis spätestens 31. März des Folgejahres der Ökostromabwicklungsstelle nachzuweisen. Geltungsdauer der Einspeisetarife 3. Die in dieser Verordnung enthaltenen Nachfolgetarife gelten gemäß 17 Abs. 1 ÖSG 2012 für Ökostromanlagen auf Basis von Biogas, die in das öffentliche Netz einspeisen, nach Ablauf der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle auf Einspeisetarife gemäß 12 ÖSG 2012 oder nach Ablauf der Förderdauer gemäß den Bestimmungen des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2009, und enden spätestens mit Ablauf des 20. Betriebsjahres der Anlage. Tarife für rohstoffabhängige Anlagen nach Ablauf der Kontrahierungspflicht 4. (1) Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter Verwendung des Energieträgers Biogas mit rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen betrieben werden und gemäß 17 ÖSG 2012 in dem gemäß 1 Abs. 2 Z 2 bestimmten Zeitraum einen Antrag bei

2 2 von 2 der Ökostromabwicklungsstelle nach Ablauf der Kontrahierungspflicht gestellt haben, werden folgende Beträge festgesetzt: 1. bei Vertragsabschluss für den Nachfolgetarif bis Ende 2017 a) bei einem Brennstoffnutzungsgrad von 60% bis 62,5% ,57 Cent/kWh; b) bei einem Brennstoffnutzungsgrad von über 62,5% bis 65,0% ,57 Cent/kWh; c) bei einem Brennstoffnutzungsgrad von über 65,0% bis 67,5% ,57 Cent/kWh; d) bei einem Brennstoffnutzungsgrad von über 67,5% ,57 Cent/kWh; 2. bei Vertragsabschluss für den Nachfolgetarif im Jahr 2018 a) bei einem Brennstoffnutzungsgrad von 60% bis 62,5% ,41 Cent/kWh; b) bei einem Brennstoffnutzungsgrad von über 62,5% bis 65,0% ,40 Cent/kWh; c) bei einem Brennstoffnutzungsgrad von über 65,0% bis 67,5% ,39 Cent/kWh; d) bei einem Brennstoffnutzungsgrad von über 67,5% ,38 Cent/kWh; (2) Bei Biogasanlagen mit einem Einsatz von anderen als rein landwirtschaftlichen Substrat- Einsatzstoffen werden die in Abs. 1 festgesetzten Tarife um 20% reduziert. (3) Als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Nachfolgetarifs ist vom Anlagenbetreiber ein Konzept vorzulegen, wie die Anlage nach dem 20. Betriebsjahr Ökostrom ohne Inanspruchnahme von Förderungen erzeugen kann. Die Ökostromabwicklungsstelle hat die Angaben zu prüfen. Die Gewährung eines Nachfolgetarifs ist zu versagen, wenn dieser Nachweis nicht erbracht wird. Inkrafttreten 5. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

3 Erläuterungen Allgemeiner Teil Gemäß 31 Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. XX/2016, erfolgt der Ankauf und Verkauf von Ökoenergie aus Ökostromanlagen, für die gemäß 12 ÖSG 2012 eine Kontrahierungspflicht zu festgelegten Einspeisetarifen besteht, durch die Ökostromabwicklungsstelle, mit deren Aufgabenerfüllung die OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom AG betraut ist. Dies gilt sinngemäß für den Ankauf und Verkauf von Ökoenergie aus Ökostromanlagen auf Basis von fester und flüssiger Biomasse und Biogas, die in das öffentliche Netz einspeisen, nach Ablauf der allgemeinen Kontrahierungspflicht gemäß 17 ÖSG Die Tarife für die Abnahme von Ökostrom bestimmen sich gemäß 18 ÖSG 2012 nach den im Zeitpunkt der Antragstellung auf Kontrahierung verordneten Preisen. Die Abnahmeverpflichtung zu diesen Preisen (Nachfolgetarifen) besteht gemäß 17 Abs. 1 ÖSG 2012 nur bei rohstoffgeführten Anlagen (ds. feste und flüssige Biomasse sowie Biogas) nach Ablauf der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß 12 ÖSG 2012 oder nach Ablauf der Förderdauer gemäß den Bestimmungen des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2009, und endet gemäß 17 Abs. 2 ÖSG 2012 mit Ablauf von 20 Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage. Gemäß 17 Abs. 4 ÖSG 2012 kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft für rohstoffabhängige Ökostromanlagen durch Verordnung Nachfolgetarife bestimmen, die sich an den laufenden Kosten orientieren, die für den Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind, wobei Abschreibungen und Verzinsungen für die Investition nicht zu berücksichtigen sind. Die in 19 und 20 ÖSG 2012 angeführten Kriterien sind bei der Bestimmung der Nachfolgetarife sinngemäß anzuwenden. Gemäß 20 sind bei der Tariffestsetzung folgende Kriterien zu berücksichtigen: - Die Tarife sind gemäß 20 Abs. 1 ÖSG 2012 in Bezug auf den effizienten Mitteleinsatz so zu gestalten, dass kontinuierlich eine Steigerung der Produktion von Ökostrom erfolgt. - Die Tarife sind gemäß 20 Abs. 2 ÖSG 2012 unter Beachtung unionsrechtlicher Vorgaben festzulegen und haben sich an den durchschnittlichen Produktionskosten von kosteneffizienten Anlagen, die dem Stand der Technik entsprechen, zu orientieren. - Zwischen Anlagen ist dann zu unterscheiden, wenn unterschiedliche Kosten vorliegen oder öffentliche Förderungen gewährt wurden. Die Tarife sind in Abhängigkeit von den verschiedenen Primärenergieträgern festzulegen, wobei die technische und wirtschaftliche Effizienz zu berücksichtigen ist. - Durch die Preisbestimmung ist sicherzustellen, dass sich die Förderungen an den effizientesten Standorten zu orientieren haben und die Möglichkeit einer Maximierung der Tarifhöhe durch eine Aufteilung in mehrere Anlagen ausgeschlossen ist. - Die Tarife können weitere Differenzierungen, etwa nach der Engpassleistung, der Jahresstromproduktion (Zonentarifmodell) oder nach anderen besonderen technischen Spezifikationen, enthalten. Eine zeitliche Unterscheidung nach Tag/Nacht und Sommer/Winter im Sinne des ElWOG 2010 ist zulässig. - In der Verordnung können auch Mindestanforderungen hinsichtlich der zum Einsatz gelangenden Technologien vorgesehen werden, wobei die Mindestanforderungen dem Stand der Technik zu entsprechen haben. - In der Verordnung kann für Anlagen, die zumindest teilweise auf Basis von Geothermie, Biomasse oder von Biogas betrieben werden, die Erreichung eines höheren Brennstoffnutzungsgrades als in 12 Abs. 2 Z 4 ÖSG 2012 (60%) zur Voraussetzung für die Gewährung von Tarifen gemacht werden, wenn dies auf Grund der Beschaffenheit des jeweiligen Anlagentyps unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und die optimale Nutzung der eingesetzten Primärenergie (energetischer Nutzungsgrad) wirtschaftlich zumutbar ist. Zum Nachweis und Kontrolle der tatsächlich genutzten Wärmemengen sind gemäß ÖSG 2012 für die einzelnen Anwendungen der Wärmenutzung jeweils Wärmezähler zu installieren. - Bei der Festlegung der Preise für Anlagen auf Basis von Biogas oder flüssiger Biomasse dürfen Rohstoffpreise (Kosten für die Energieträger) höchstens in einem solchen Ausmaß berücksichtigt werden, dass diese Kosten die Strommarkterlöse, gemessen an den gemäß 41 Abs. 1 ÖSG 2012 zuletzt veröffentlichten Marktpreisen, nicht übersteigen; für Anlagen auf Basis von fester Biomasse gilt dies dann, wenn die Leistung, über die ein Vertragsabschluss gemäß 15 in Verbindung mit

4 12 ÖSG 2012 oder gemäß dem Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung der ÖSG- Novelle 2009, BGBl. I Nr. 104/2009, erfolgt ist, 100 MW erreicht oder überschreitet. - Zwischen Abfall mit hohem biogenen Anteil und sonstiger fester Biomasse ist zu unterscheiden. - Die Preisfestlegung darf nicht in einer solchen Form erfolgen, dass Biomasse ihrer stofflichen Nutzung entzogen wird bzw. Nahrungs- und Futtermittel ihrem ursprünglichen Verwendungszweck entzogen werden. - Eine Differenzierung innerhalb der Anlagenkategorien auf Basis von Biogas nach Energieträgern und Substraten, innerhalb der Anlagenkategorie auf Basis von Biomasse nach Energieträgern, sowie nach anderen besonderen technischen Spezifikationen ist zulässig. - Zur Sicherstellung, dass Nahrungs- und Futtermittel ihrem ursprünglichen Verwendungszweck nicht entzogen werden, kann in der Verordnung vorgesehen werden, dass bei bestimmten Biogasanlagengruppen nur dann eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu den festgelegten Einspeisetarifen besteht, wenn ein bestimmter Anteil an Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft für die Erzeugung von Ökostrom eingesetzt wird. Die Höhe der Nachfolgetarife der Biogas-Nachfolgetarifverordnung 2017 beruht auf einem Gutachten, das seitens des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bei der Energie-Control Austria in Auftrag gegeben wurde. Das Gutachten der E-Control befasst sich dabei umfassend mit Nachfolgetarifen für Ökostromanlagen auf Basis von Biogas. Das Gutachten schlägt auf Basis von Berechnungen entsprechende Nachfolgetarife für Ökostromanalagen auf Basis von Biogas vor. Zu 1: Besonderer Teil Der Anwendungsbereich der Verordnung bestimmt sich aus 17 Abs. 1 ÖSG 2012, wobei in der Verordnung lediglich Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen auf Basis von Biogas festgelegt werden. Für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen auf Basis von fester und flüssiger Biomasse gelten die in 13 Abs. 1 Z 1a und Z 2a sowie Z 3 ÖSET-VO 2012, BGBl. I Nr. 307/2012, verordneten Tarife mit einem jeweils 1%igen Abschlag pro Kalenderjahr weiter. Die Verordnung ist nur jenen Verträgen von Biogasanlagen zugrunde zu legen, deren Anträge bei der Ökostromabwicklungsstelle im Zeitraum ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung bis 31. Dezember 2018, nach Maßgabe von 17 ÖSG 2012, eingereicht wurden. Unter Zugrundelegung der Regelung des 19 Abs. 2 ivm 17 Abs. 4 ÖSG 2012, dass für jedes Kalenderjahr gesondert Tarife zu bestimmen sind, jedoch die ergänzende Möglichkeit eingeräumt wird, dass die Erlassung der Verordnung (unter Berücksichtigung von zumindest 1% Abschlag auf das nachfolgende Kalenderjahr) auch mehrjährig erfolgen kann, erstreckt sich der Anwendungszeitraum der Biogas-Nachfolgetarifverordnung 2017 ab Inkrafttreten der Verordnung bis 31. Dezember 2018 (mit entsprechenden Abschlägen für das Jahr 2018). Um ein gemäß Ökostromgesetz unzulässiges Aufkündigen von Nachfolgetarifverträgen mit der Ökostromabwicklungsstelle zu dem Zweck, zu einem späteren Zeitpunkt einen neuen Vertrag mit höheren Nachfolgetarifen abzuschließen, zu unterbinden, wird in Abs. 3 festgelegt, dass für Anlagen, für welche bereits einmal ein Vertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle abgeschlossen wurde, im Falle einer Aufkündigung und späteren Wiederabschlusses des Vertrages mit der Ökostromabwicklungsstelle der Tarif und die Laufzeit gemäß den Konditionen des erstmaligen Vertragsabschlusses gelten. Zu 2 und 3: Die Bestimmung des Mindestwirkungsgrades in 2 ergibt sich aus 17 Abs. 2 Z 3 ÖSG In 3 wird gemäß 17 Abs. 1 ivm Abs. 3 ÖSG 2012 die Geltungsdauer der Nachfolgetarife für Ökostromanlagen auf Basis von Biogas nur für den Zeitraum nach Ablauf der allgemeinen Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle bis maximal zum 20. Betriebsjahr der jeweiligen Anlage gewährt. Zu 4: In 4 werden jene Preise für die Abgabe von elektrischer Energie aus Ökostromanlagen auf Basis von Biogas bestimmt, die den Verträgen zugrunde zu legen sind, die zwischen der Ökostromabwicklungsstelle und Betreibern von Biogasanlagen gemäß 17 ÖSG 2012 abgeschlossen werden. Die enthaltenen Preise werden unter Entsprechung der in 20 ÖSG 2012 enthaltenen rechtlichen Vorgaben auf Basis der Expertise der E-Control festgelegt. In Entsprechung von 20 Abs. 2 Z 8 ÖSG 2012 erfolgt eine Differenzierung nach dem Brennstoffnutzungsgrad.

5 Die Tarife für das Jahr 2018 werden 19 Abs. 2 ÖSG 2012 entsprechend mit 1% Abschlag zum Vorjahrestarif festgesetzt. Zu 5: Die Biogas-Nachfolgetarifverordnung 2017 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

6 1 von 1 Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Nachfolgetarife für die Abnahme elektrischer Energie aus bestimmten rohstoffabhängigen Ökostromanlagen auf Grund von Verträgen festgesetzt werden, zu deren Abschluss die Ökostromabwicklungsstelle nach Ablauf der Kontrahierungspflicht zu Einspeisetarifen verpflichtet ist (Biogas-Nachfolgetarifverordnung 2017 NFT-VO 2017) Einbringende Stelle: Vorhabensart: Laufendes Finanzjahr: 2017 Inkrafttreten/ Wirksamwerden: Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Verordnung 2017 Vorblatt Problemanalyse Stromerzeugungsanlagen auf der Basis von Biogas, die durch Einspeisetarife gefördert werden, sind in hohem Ausmaß derzeit nicht rentabel zu betreiben. Erste, im Zeitraum zwischen 2003 und 2006 kontrahierte rohstoffabhängige Anlagen sind bereits durch Ablauf des garantierten Einspeisetarifs aus dem Förderregime herausgefallen. Gemäß 17 ÖSG 2012 könnten für solche Anlagen Nachfolgetarife per Verordnung festgelegt werden. Ziel(e) Sicherung des Weiterbetriebs effizienter Biogasanlagen Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n): Festlegung von Nachfolgetarifen für Biogasanlagen, die für effiziente Anlagen (2. Generation) einen Weiterbetrieb bis längstens zum 20. Jahr nach Inbetriebnahme ( 17 Abs. 3 ÖSG 2012) ermöglichen. Die Nachfolgetarife für Biogasanlagen werden nach der geplanten Novellierung des ÖSG 2012 bis zum aus einem eigenen zusätzlichen Kontingent in Höhe von 5 Mio pro Jahr finanziert. Dieses Kontingent steht unabhängig von der Höhe der mit der gegenständlichen Verordnung festgelegten Nachfolgetarife zur Verfügung; siehe zu den finanziellen Auswirkungen daher die WFA zur Novelle des ÖSG Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Stärkung der Versorgungssicherheit und Entwicklung der Ressourceneffizienz bei Energie und mineralischen Rohstoffen" der Untergliederung 40 Wirtschaft im Bundesvoranschlag des Jahres 2017 bei. Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA Tools erstellt (Hash-ID: ).

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