Würth Finance International B.V. Amsterdam, Niederlande mit der unbedingten und unwiderruflichen Garantie der

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1 Würth Finance International B.V. Amsterdam, Niederlande mit der unbedingten und unwiderruflichen Garantie der Reinhold Würth Holding GmbH Künzelsau, Bundesrepublik Deutschland und der Adolf Würth GmbH & Co. KG Künzelsau, Bundesrepublik Deutschland % Anleihe von CHF mit Aufstockungsmöglichkeit Die Anleihe wird von Standard & Poor s Rating Services, einer Division der McGraw- Hill Companies, Inc., mit»a«und von der Fitch Ratings Limited mit»a-«bewertet. Issuer: Würth Finance International B.V., Het Sterrenbeeld 35, 5215 MK s- Hertogenbosch, Niederlande Garantinnen: Reinhold Würth Holding GmbH, Reinhold-Würth-Strasse 12 17, Künzelsau-Gaisbach, Deutschland und Adolf Würth GmbH & Co. KG, Reinhold-Würth-Strasse 12 17, Künzelsau-Gaisbach, Deutschland Emissionspreis: Die Syndikatsbanken haben die Anleihe zum Preis von % (abzüglich Kommissionen) fest übernommen. Platzierungspreis: Abhängig von der Nachfrage Verbriefung/Titellieferung: Mittels Globalurkunde auf Dauer (detaillierte Ausführungen unter Ziffer 1 der Anleihebedingungen). Dem Investor wird kein Recht auf Druck und Aushändigung einer Einzelurkunde eingeräumt. Mindeststückelung: CHF Nennwert und ein Mehrfaches davon Liberierung: 3. August 2009 Rückzahlung: 3. August 2015 zum Nennwert Vorzeitige Rückzahlung: Zusicherungen: Aufstockungsmöglichkeit: Nur aus Steuergründen jederzeit zum Nennwert unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 60 Tagen Pari-Passu-Klausel, Negativklausel, Cross-Default-Klausel Die Emittentin behält sich das Recht vor, den Betrag dieser Anleihe gemäss Ziffer 1 der Anleihebedingungen aufzustocken. Kotierung: Die Kotierung der Anleihe wird an der SIX Swiss Exchange beantragt. Der provisorische Handel wird am 30. Juli 2009 aufgenommen. Anwendbares Recht: Schweizer Recht, Gerichtsstand ist Zürich 1 Verkaufsbeschränkungen: United States of America and U.S. Persons, European Economic Area and General. Credit Suisse BNP Paribas (Suisse) SA Bank Julius Bär & Co. AG, Bank Sarasin & Cie AG, Bank Vontobel AG, Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG, Zweigniederlassung Zürich, Commerzbank AG, Deutsche Bank AG Zweigniederlassung London, handelnd durch Deutsche Bank AG Zweigniederlassung Zürich, HSBC Bank plc, Lombard Odier Darier Hentsch & Cie, Raiffeisen Schweiz, UBS Investment Bank, Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft, Zürcher Kantonalbank Valorennummer: ISIN: CH Common Code: Kotierungsprospekt vom 30. Juli 2009

2 Verkaufsbeschränkungen United States of America and U.S. Persons The Bonds have not been and will not be registered under the U.S. Securities Act of 1933 (the Securities Act ) and are in bearer form and subject to U.S. tax law requirements. Subject to certain exceptions, Bonds may not be offered, sold or delivered within the United States of America or to U.S. persons. Each Syndicate Bank has agreed that it will not offer, sell of deliver a Bond within the United States of America or to U.S. persons except as permitted by the bond purchase agreement in relation to the Bonds. In addition, until 12 September 2009, an offer or sale of Bonds within the United States of America by any dealer (whether or not participating in the offering) may violate the registration requirements of the Securities Act. European Economic Area In relation to each Member State of the European Economic Area which has implemented the Prospectus Directive (each, a Relevant Member State ), each Syndicate Bank has represented and agreed that with effect from and including the date on which the Prospectus Directive is implemented in that Relevant Member State (the Relevant Implementation Date ) it has not made and will not make an offer of Bonds to the public in that Relevant Member State prior to the publication of a prospectus in relation to the Bonds which has been approved by the competent authority in that Relevant Member State or, where appropriate, approved in another Relevant Member State and notified to the competent authority in that Relevant Member State, all in accordance with the Prospectus Directive, except that it may, with effect from and including the Relevant Implementation Date, make an offer of the Bonds to the public in that Relevant Member State at any time: (i) (ii) to legal entities which are authorised or regulated to operate in the financial markets or, if not so authorised or regulated, whose corporate purpose is solely to invest in securities; to any legal entity which has two or more of (1) an average of at least 250 employees during the last financial year, (2) a total balance sheet of more than 43,0000 and (3) an annual net turnover of more than 5000, as shown in its last annual or consolidated accounts; or (iii) in any other circumstances which do not require the publication by the Company of a prospectus pursuant to Article 3 of the Prospectus Directive or pursuant to any applicable national law of any Relevant Member State. For the purposes of this provision, the expression an offer of Bonds to the public in relation to any Bonds in any Relevant Member State means the communication in any form and by any means of sufficient information on the terms of the offer and the Bonds to be offered so as to enable an investor to decide to purchase or subscribe the Bonds, as the same may be varied in that Member State by any measure implementing the Prospectus Directive in that Member State and the expression Prospectus Directive means Directive 2003/71/ EC and includes any relevant implementing measure in each Relevant Member State. General Each Syndicate Bank will comply, to the best of its knowledge and belief, with all applicable laws and regulations (including any amendments, changes or modifications thereto from time to time) in each country or jurisdiction in which it purchases, offers, sells or delivers the Bonds or has in its possession or distributes such offering material, in all cases at its own expense. 2

3 Inhaltsverzeichnis Seite Verkaufsbeschränkungen Inhaltsverzeichnis Allgemeine Informationen EU-Zinsbesteuerung Anleihebedingungen Garantie Würth Finance International B.V. (Emittentin) Reinhold Würth Holding GmbH (Garantin) Adolf Würth GmbH & Co. KG (Garantin) Würth-Gruppe Konsolidierte Jahresrechnung (IFRS) für das Geschäftsjahr 2008 der Würth Finance International B.V Anlage A Jahresrechnung (IFRS) für das Geschäftsjahr 2008 der Würth Finance International B.V Anlage B Jahresabschluss (HGB) für das Geschäftsjahr 2008 der Reinhold Würth Holding GmbH Anlage C Jahresabschluss (HGB) für das Geschäftsjahr 2008 der Adolf Würth GmbH & Co. KG Anlage D Konzernabschluss (IFRS) für das Geschäftsjahr 2008 der Würth-Gruppe Anlage E 3

4 Allgemeine Informationen Ermächtigung Aufgrund des Beschlusses des Vorstandes der Würth Finance International B.V. (die Emittentin ) vom 13. Juli 2009 und gestützt auf den mit der Reinhold Würth Holding GmbH und der Adolf Würth GmbH & Co. KG (die Garantinnen ) einerseits, sowie der Credit Suisse, BNP Paribas (Suisse) SA, Bank Julius Bär & Cie AG, Bank Sarasin & Cie AG, Bank Vontobel AG, Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG, München, Zweigniederlassung Zürich, Commerzbank Aktiengesellschaft, Deutsche Bank AG Zweigniederlassung London, handelnd durch Deutsche Bank AG Zweigniederlassung Zürich, HSBC Bank plc, Lombard Odier Darier Hentsch & Cie AG, Raiffeisen Schweiz Genossenschaft, UBS AG, Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft und Zürcher Kantonalbank (die Syndikatsbanken oder Syndicate Banks ) andererseits, abgeschlossenen Anleihensvertrag begibt die Emittentin eine 3.875% Anleihe von CHF mit Aufstockungsmöglichkeit (die Anleihe oder Bonds ). Verwendung des Nettoerlöses Der Nettoerlös von CHF dient allgemeinen Finanzierungszwecken sowie der Sicherstellung zukünftigen Wachstums der Würth-Gruppe. Die Syndikatsbanken übernehmen keinerlei Verantwortung für die Verwendung des Nettoerlöses dieser Anleihe. Gerichts-, Schieds- und Administrativverfahren Nach Kenntnis der Emittentin/Garantinnen haben während der letzten 12 Monate keine staatlichen Interventionen, Gerichtsoder Schiedsgerichtsverfahren bestanden, die sich erheblich auf die Fähigkeit der Emittentin/Garantinnen ausgewirkt haben oder noch auswirken, welche die ordnungsgemässe Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen im Rahmen dieser Anleihe gefährden könnten, und es liegen nach Kenntnis der Emittentin/Garantinnen keine Umstände vor, die die Einleitung eines solchen Verfahrens erwarten lassen. Wesentliche Veränderungen Seit den Jahresrechnungen bzw. den Abschlüssen per 31. Dezember 2008 sind keine wesentlichen Veränderungen in der Vermögens-, Ertrags- oder Finanzlage der Emittentin, der Garantinnen oder der Würth-Gruppe eingetreten, welche die ordnungsgemässe Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen im Rahmen dieser Anleihe gefährden könnten. Vertreter In Übereinstimmung mit Artikel 43 des Kotierungsreglements der SIX Swiss Exchange hat die Emittentin die Credit Suisse zu ihrem Vertreter bezüglich der Kotierung der Anleihe an der SIX Swiss Exchange ernannt. Verfügbarkeit des Prospektes Dieser Kotierungsprospekt kann kostenlos bei Credit Suisse, Uetlibergstrasse 231, CH-8070 Zürich, Schweiz sowie unter»newissues.fixedincome@credit-suisse.com«, Telefon oder Fax bezogen werden. Verantwortung für den Prospekt Die Emittentin und die Garantinnen übernehmen die Verantwortung für den Inhalt dieses Prospektes und erklären hiermit, dass ihres Wissens die Angaben in diesem Prospekt richtig sind und keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind. 4

5 EU-Zinsbesteuerung Am 3. Juni 2003 hat der Rat der Europäischen Union eine Richtlinie (Richtlinie 2003/48/ EG) betreffend die Besteuerung von Zinserträgen erlassen (die»eu-zinsbesteuerungsrichtlinie«). Gemäss dieser Richtlinie muss ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (»EU«) die Steuerbehörden anderer EU Mitgliedstaaten über Zinszahlungen (oder ähnlicher Gutschriften) informieren, die von einer auf dem Gebiet dieses EU Mitgliedstaates niedergelassenen Person an eine natürliche Person mit steuerlichem Wohnsitz in einem anderen EU Mitgliedstaat geleistet werden, mit Ausnahme von Belgien, Luxemburg und Österreich, die anstelle dessen während einer Übergangsperiode ein Steuerrückbehalts-System für solche Zahlungen anwenden. Am 26. Oktober 2004 haben die Europäische Gemeinschaft und die Schweiz ein Abkommen über Regelungen, die den in der Richtlinie 2008/48/ EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, abgeschlossen (das»eu-ch-zinsbesteuerungsabkommen«). In diesem Abkommen verpflichtet sich die Schweiz zur Besteuerung von gewissen Zinserträgen mittels eines Steuerrückbehalts-Systems, die zwischen Parteien in den EU Mitgliedstaaten und der Schweiz entrichtet werden. Anstelle des Steuerrückbehalts kann auf freiwilliger Basis ein Informationsaustausch gewählt werden. Auf der Basis dieses Abkommens hat die Schweiz am 1. Juli 2005 einen Steuerrückbehalt auf Zinszahlungen oder ähnlichen Gutschriften, die von einer in der Schweiz niedergelassenen Zahlstelle an eine natürliche Person mit steuerlichem Wohnsitz in einem EU Mitgliedstaat geleistet werden, eingeführt. Der Steuerrückbehalt beträgt während der ersten drei Jahre nach der Einführung des Abkommens 15%, während der anschliessenden drei Jahre 20% und in den Jahren danach 35%. Der wirtschaftliche Eigentümer der Zinszahlungen hat, unter gewissen Voraussetzungen, in seinem Wohnsitzstaat einen Anspruch auf Steuergutschrift oder Rückerstattung des Steuerrückbehalts. Kaufinteressenten dieser Anleihe sollten ihre Berater konsultieren im Zusammenhang mit den Auswirkungen der EU- Zinsbesteuerungsrichtlinie und des EU-CH-Zinsbesteuerungsabkommens. Zur Vermeidung allfälliger Unklarheiten wird auf folgende Regelung hingewiesen: Sollte die Emittentin, die Garantinnen, die Hauptzahlstelle, eine Zahlstelle oder irgendeine Institution, bei der Obligationen deponiert bzw. verbucht sind, dazu verpflichtet sein, irgendwelche Beträge als direkte oder indirekte Konsequenz der EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie oder des EU-CH-Zinsbesteuerungsabkommens zurück zu behalten, dann besteht keinerlei Verpflichtung der Emittentin, der Garantinnen, der Hauptzahlstelle, der Zahlstelle oder einer entsprechenden anderen Institution, zur Vergütung oder Bezahlung eines diesem Steuerrückbehalt entsprechenden Betrages an den Zahlungsempfänger. 5

6 Anleihebedingungen Die Bedingungen der Anleihe (die Anleihebedingungen ) gemäss dem Anleihevertrag (der Vertrag ), der am 30. Juli 2009 zwischen WÜRTH FINANCE INTERNATIONAL B.V. (die Emittentin ) und REINHOLD WÜRTH HOLDING GMBH und ADOLF WÜRTH GMBH & CO. KG (beide die Garantinnen ) einerseits und der CREDIT SUISSE (die Credit Suisse ) und den anderen im Vertrag aufgeführten Banken (die Syndikatsbanken ) andererseits abgeschlossen wurde, und der die Begebung der Schweizerfranken ( CHF ) (zweihundertfünfundzwanzig Millionen) 3.875% Anleihe der Emittentin (die Anleihe ) regelt, sind wie folgt: 1. Betrag/Form der Verurkundung/Stückelung/Verwahrung/Titeldruck und Auslieferung von Obligationen und Coupons a) Die Obligationen der Anleihe (die Obligationen ) sind anfänglich im ursprünglichen Gesamtbetrag von CHF (zweihundertfünfundzwanzig Millionen) ausgegeben worden. Die Emittentin behält sich das Recht vor, den Gesamtbetrag der Anleihe jederzeit und ohne Konsultation oder Zustimmung der Inhaber der Obligationen (die Obligationäre ) durch die Ausgabe weiterer Obligationen, die mit den bisherigen Obligationen der Anleihe fungibel sind (insbesondere hinsichtlich der Anleihebedingungen, der Valorennummer oder sonstiger Wertschriftenkennnummern, der Endfälligkeit und des Zinssatzes) aufzustocken (eine Aufstockung ) und zu erhöhen. Bei Zeichnung von Obligationen aus einer Aufstockung verpflichten sich die Zeichner, der Emittentin für die so gezeichneten Obligationen die zwischen dem der Aufstockung unmittelbar vorangehenden Zinszahlungsdatum (wie untenstehend definiert) oder sofern die Aufstockung vor dem ersten Zinszahlungsdatum stattfindet dem nachstehend definierten Liberierungsdatum und dem Datum der Aufstockung aufgelaufenen Zinsen (wie in untenstehender Ziffer 2 beschrieben) zu bezahlen. b) Die Obligationen und die dazugehörigen Zinscoupons (die Coupons ) und alle damit in Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten werden in Form einer Globalurkunde auf Dauer gemäss Beilage D zum Vertrag (die Globalurkunde auf Dauer ) verbrieft. Dem einzelnen Obligationär und Inhaber von Coupons (der Couponinhaber ) steht ein Miteigentumsanspruch an der Globalurkunde auf Dauer in der Höhe seiner Forderung gegen die Emittentin zu. Ausser in den in untenstehender lit. e) aufgeführten Fällen werden die definitiven Obligationen (in Form von Beilage A zum Vertrag mit den auf der Rückseite aufgedruckten Anleihebedingungen) und die Coupons (gemäss Beilage C zum Vertrag) nicht gedruckt. Den Obligationären und Couponinhabern wird das Recht, den Druck und die Auslieferung von definitiven Obligationen und Coupons zu verlangen, ausdrücklich nicht eingeräumt. c) Die Globalurkunde auf Dauer wird für die gesamte Laufzeit der Anleihe und bis zur vollständigen Rückzahlung der Obligationen bei der SIX SIS AG, der schweizerischen Wertschriften Service Gesellschaft oder bei einer anderen durch die SIX Swiss Exchange AG ( SIX Swiss Exchange ) anerkannten Sammelverwahrungsstelle hinterlegt. d) Sofern die definitiven Obligationen und Coupons gedruckt werden sollten, ist die Anleihe in Inhaberobligationen im Nennwert von CHF 5 000, CHF und, im Falle einer Aufstockung, CHF eingeteilt, wobei die Inhaberobligationen im Nennwert von CHF und CHF insbesondere für Sammelverwahrungszwecke vorgesehen sind. e) Sollte die Credit Suisse den Druck der Obligationen und der dazugehörigen Coupons für notwendig oder nützlich erachten, oder wenn aufgrund von schweizerischen oder ausländischen Rechtsvorschriften die Vorlage der definitiven Obligationen oder Coupons zur Durchsetzung von Rechten notwendig sein sollte (wie z.b. im Falle von Konkurs, Zusammenschluss, Reorganisation usw. der Emittentin), wird die Credit Suisse den Druck und die Auslieferung der definitiven Obligationen und Coupons ohne Kostenfolge für die Obligationäre und Couponinhaber veranlassen. Die Lieferung der definitiven Obligationen und Coupons erfolgt in einem solchen Fall sobald als möglich im Austausch gegen die wie unter obiger lit. c) hinterlegte Globalurkunde auf Dauer. Die Credit Suisse hat von der Emittentin die unwiderrufliche Ermächtigung erhalten, namens der Emittentin den Druck und die Auslieferung der definitiven Obligationen und Coupons zu veranlassen. f) Bis zu einem eventuell erfolgten Titeldruck samt Auslieferung bedeuten und beinhalten die hier benutzten Begriffe Obligationen und Coupons den unter obiger lit. b) beschriebenen Miteigentumsanspruch an der Globalurkunde auf Dauer und die Begriffe Obligationär und Couponinhaber schliessen dementsprechend alle Personen ein, die einen solchen Miteigentumsanspruch besitzen und die berechtigt sind, Rechte aus der Globalurkunde auf Dauer geltend zu machen. 6

7 2. Verzinsung Die Obligationen sind vom 3. August 2009 (dem Liberierungsdatum ) an zum Satze von 3.875% p.a. verzinslich, zahlbar jährlich im nachhinein. Sie sind mit Coupons per 3. August (das Zinszahlungsdatum ) versehen. Der erste Coupon wird am 3. August 2010 fällig und zahlbar. Die Zinsberechnung erfolgt auf der Basis eines Kalenderjahres von 360 Tagen zu 12 Monaten von je 30 Tagen. 3. Rückzahlung und Rückkauf a) Sofern die Obligationen nicht vorgängig zurückbezahlt wurden, verpflichtet sich die Emittentin, die Anleihe ohne vorherige Kündigung spätestens am 3. August 2015 zum Nennwert zurückzuzahlen. Die Emittentin ist berechtigt, jederzeit Obligationen am Markt zurückzukaufen. b) Jeder Gläubiger der Anleihe ist berechtigt, seine Schuldverschreibungen zur Rückzahlung fällig zu stellen und deren sofortige Tilgung zum Nennbetrag zuzüglich bis zu dem Stichtag (ausschliesslich) aufgelaufener Zinsen zu verlangen (die Put-Option ), wenn entweder (x), falls die Obligationen zum Zeitpunkt des Kontrollwechsels nicht geratet sind, die Emittentin einen Kontrollwechsel wie nachstehend definiert bekanntmacht oder (y), falls die Obligationen zum Zeitpunkt des Kontrollwechsels geratet sind, die Emittentin einen Kontrollwechsel bekanntmacht und dies vor dem Stichtag zu einem Rating Downgrade führt. Die Put-Option ist durch schriftliche Erklärung (durch Übergabe oder eingeschriebenen Brief) gegenüber der Credit Suisse mindestens 15 Kalendertage vor dem Stichtag auszuüben und muss einen zufriedenstellenden Nachweis des Erklärenden enthalten, berechtigter Obligationär zu sein. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden. Die Emittentin wird, sobald wie möglich, nachdem sie Kenntnis von einem Kontrollwechsel erhalten hat, (x) den Stichtag festlegen und (y) den Kontrollwechsel und den Stichtag gemäss Ziffer 11 bekannt machen. Hierbei haben folgende Begriffe folgende Bedeutung: Ein Kontrollwechsel gilt jeweils als eingetreten, wenn (unabhängig von einer etwaigen Zustimmung des Vorstands oder des Aufsichtsrates der Emittentin) eine Person oder mehrere Gemeinsam Handelnde Personen (wie nachstehend definiert) oder eine Person oder Personen, die für solche Gemeinsam Handelnde Person(en) handelt bzw. handeln, in Bezug auf die Emittentin oder eine der Garantinnen entweder (i) (ii) mehr als 50% des Kapitals oder des Gesellschaftsvermögens, oder mehr als 50% der Stimmrechte, erwirbt bzw. erwerben. Als Kontrollwechsel gilt ausserdem, wenn eine solche Person oder Personen die in (i) oder (ii) genannten Rechte einer oder mehrerer Gesellschaften (einschliesslich Stiftungen) erwirbt bzw. erwerben, die direkt oder indirekt, einzeln oder gemeinsam eine der unter (i) oder (ii) aufgeführten Rechte in Bezug auf die Emittentin oder eine der Garantinnen hat bzw. haben. Für den Fall einer Put-Option des Anleihegläubigers nach Ziffer 3(b)(y) (das heisst vorbehaltlich eines Rating Downgrades) gilt des weiteren als Kontrollwechsel, wenn eine oder mehrere der oben genannten Personen die in (i) oder (ii) genannten Rechte in Bezug auf eine sonstige Gesellschaft der Würth-Gruppe (wie in Ziffer 8 definiert) erwerben. Gemeinsam Handelnde Personen sind natürliche oder juristische Personen, die ihr Verhalten im Hinblick auf den Erwerb der in (i) oder (ii) oben genannten Rechte auf Grund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise abstimmen. Rating Downgrade gilt in Bezug auf einen Kontrollwechsel als eingetreten, wenn während des Zeitraums zwischen dem Tag des Eintritts des Kontrollwechsels und dem betreffenden Stichtag (ausschliesslich) das vorherige Rating der Obligationen von einer Ratingagentur (x) zurückgenommen oder (y) von Investment Grade (BBB- oder einem zu diesem Zeitpunkt entsprechenden Wert oder einem besseren Wert) auf einen Nicht-Investment Grade (BB+ oder einen zu diesem Zeitpunkt entsprechenden Wert oder einen schlechteren Wert) herabgesetzt oder (z) (falls das vorherige Rating der Obligationen schlechter als Investment-Grade war) um eine volle Rating-Kategorie (von BB+ auf BB oder auf ein entsprechendes oder gleichwertiges Rating) herabgesetzt wurde. Ein Rating Downgrade gilt als nicht in Bezug auf einen bestimmten Kontrollwechsel erfolgt, wenn die Ratingagentur, die das im übrigen der vorstehenden Definition entsprechende Downgrading vornimmt, nicht öffentlich bestätigt, dass die Herabstufung (zumindest zum Teil) infolge von Ereignissen oder Umständen erfolgt, die der betreffende Kontrollwechsel beinhaltet, nach sich zieht oder mit diesem im Zusammenhang steht. Ratingagentur bezeichnet jeweils Standard & Poor s Rating Services, eine Division der McGraw-Hill Companies, Inc. und Fitch Ratings Ltd. und ihre jeweiligen Nachfolge-Ratingagenturen oder jede andere von der Emittentin benannte Ratingagentur von vergleichbarem internationalen Ansehen. 7

8 Stichtag bedeutet den von der Emittentin gemäss Ziffer 4 (b) festgelegten und bekannt gemachten Geschäftstag, der nicht weniger als 40 und nicht mehr als 60 Kalendertage nach dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung des Kontrollwechsels liegen darf. 4. Anleihedienst und Zahlungen Die für den Zahlungsdienst dieser Anleihe benötigten Mittel wird die Emittentin der Hauptzahlstelle (wie nachstehend definiert) rechtzeitig zu jedem Zahlungstermin in freien CHF zuhanden der Obligationäre und Couponsinhaber zur Verfügung stellen. Falls ein Fälligkeitstermin irgendeiner Zahlung im Zusammenhang mit dieser Anleihe nicht auf einen Bankarbeitstag (gemäss nachstehender Definition) fällt, wird die Emittentin die für den Anleihedienst erforderlichen Beträge an dem dem Fälligkeitstag unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag überweisen. Bankarbeitstag bedeutet ein Tag, an welchem die Banken in Zürich geöffnet sind. Sollte es für die Emittentin unmöglich sein, in der oben beschriebenen Weise zu zahlen, ohne irgendwelche Gesetze oder andere zwingende Bestimmungen zu verletzen, wird die Emittentin die für den Zahlungsdienst benötigten Mittel wie folgt überweisen: a) nach Wahl der Hauptzahlstelle und nach Anzeige an die Emittentin durch die Hauptzahlstelle (spätestens 10 Bankarbeitstage vor dem entsprechenden Zahlungsdatum) (i) in CHF an dem von der Hauptzahlstelle angegebenen Ort, oder (ii) in einer anderen Währung (z. B. in Euro oder U.S. Dollar) (die Währung ) an dem von der Hauptzahlstelle angegebenen Ort, in jedem Fall in einer Art und Weise, die weder eine Verletzung von Gesetzen oder zwingenden Vorschriften bedeutet; b) im Falle einer Unterlassung einer solchen Anzeige durch die Hauptzahlstelle gemäss a) oder falls für die Emittentin keine der Alternativen unter a) möglich ist, ohne Gesetze oder andere zwingende Bestimmungen zu verletzen, in einer von der Emittentin bestimmten Währung an eine Niederlassung oder Tochtergesellschaft der Hauptzahlstelle. Die Umwandlung der zu leistenden Zahlung in eine Währung bestimmt sich nach dem Schlusskurs für Grossaufträge der betreffenden Fremdwährung gegen CHF bei der Hauptzahlstelle in Zürich am Bankarbeitstag unmittelbar vor der Zahlung. Durch den Erhalt der für den Anleihedienst fälligen und benötigten Mittel in CHF in Zürich durch die Hauptzahlstelle ist die Emittentin von ihrer Zahlungsverpflichtung für Kapital und Zinsen im Rahmen der geleisteten Zahlungen befreit. Die Obligationen und Coupons sind gegen deren Übergabe zu den auf den Obligationen und Coupons aufgedruckten Nominalwerten in frei verfügbaren CHF, ohne Spesen für die Obligationäre und Couponinhaber, ohne irgendwelche Einschränkungen und welches die Umstände auch sein mögen, ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit, den Wohnort oder den Ort der Niederlassung der Obligationäre oder Couponinhaber und ohne die Ausstellung irgendeines Zertifikats, eines Affidavits oder die Erfüllung irgendeiner Formalität bei sämtlichen Geschäftsstellen in der Schweiz der CREDIT SUISSE (die Hauptzahlstelle ), BNP PARIBAS (SUISSE) SA, BANK JULIUS BÄR & CO. AG, BANK SARASIN & CIE AG, BANK VONTOBEL AG, BAYERISCHE HYPO- UND VEREINSBANK AG, MÜNCHEN, ZWEIGNIEDERLASSUNG ZÜRICH, LOMBARD ODIER DARIER HENTSCH & CIE AG, RAIFFEISEN SCHWEIZ GENOSSENSCHAFT, UBS AG und ZÜRCHER KANTONALBANK (die Zahlstellen ) zahlbar. Die Verzinsung der Obligationen endet mit dem Tag, an dem die Obligationen zur Rückzahlung fällig werden. Die zur Rückzahlung fälligen Obligationen sind mit allen dazugehörigen, noch nicht verfallenen Coupons einzureichen. Der Betrag fehlender, nicht verfallener Coupons wird vom Kapitalbetrag abgezogen. Bei späterer Vorweisung werden solche Coupons jedoch noch eingelöst, sofern sie gemäss untenstehender Ziffer 5 nicht verjährt sind. 5. Verjährung In Übereinstimmung mit der schweizerischen Gesetzgebung verjähren die in den Coupons verbrieften Forderungen für Zinszahlungen fünf Jahre und die in den Obligationen verbrieften Forderungen für Kapitalrückzahlungen zehn Jahre nach den entsprechenden Fälligkeitsterminen. 6. Steuerstatus a) Kapital und Zinsen werden von der Emittentin ohne jeden Abzug oder Einbehalt irgendwelcher gegenwärtiger oder zukünftiger Steuern, Gebühren oder Abgaben, die von einer in den Niederlanden oder der Bundesrepublik Deutschland oder im Domizilland einer Neuen Gesellschaft (wie in Ziffer 9 definiert) zur Steuererhebung ermächtigten Stelle auferlegt oder erhoben werden, bezahlt, ausser wenn dieser Abzug oder Einbehalt von Steuern, Abgaben oder Gebühren von Gesetzes wegen erfolgt. 8

9 Falls derartige Steuern, Gebühren oder Abgaben im Wege des Quellenabzugs oder -einbehalts auferlegt oder erhoben werden, wird die Emittentin oder die Neue Gesellschaft ihre Zahlungen in der Weise erhöhen, dass die Inhaber der Coupons und Obligationen nach Quellenabzug den vollen auf den Obligationen und Coupons aufgedruckten Nennwert erhalten, bevor ein auf schweizerischem Recht begründeter Abzug erfolgt. Die Emittentin oder die Neue Gesellschaft ist jedoch nicht verpflichtet, zusätzliche Beträge wegen solcher Steuern, Gebühren oder Abgaben zu zahlen, welchen die Obligationäre oder Couponinhaber aus anderen Gründen als der blossen Tatsache unterliegen, dass sie Inhaber von Obligationen oder Coupons sind. Ist die Emittentin oder die Neue Gesellschaft in der Lage, zu irgendeinem Zeitpunkt gegenüber der Credit Suisse zu beweisen, dass sie zufolge der oben erwähnten Verpflichtung zusätzliche Beträge bezahlt hat oder beim nächsten Zinszahlungstermin zu bezahlen haben wird, so ist sie berechtigt, sämtliche, nicht aber einzelne Obligationen zur Rückzahlung zu kündigen, unter Anzeige an die Credit Suisse und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 60 Tagen. Eine solche Rückzahlung kann jederzeit zum Nennwert vorgenommen werden, in jedem Fall zuzüglich der jeweils bis zum Rückzahlungsdatum aufgelaufenen Zinsen, vorausgesetzt, dass eine solche Kündigung nicht früher als 90 Tage vor dem Datum erfolgt, an welchem die Emittentin oder die Neue Gesellschaft erstmals verpflichtet ist, solche Steuern in Abzug zu bringen. Die Anzeige einer solchen vorzeitigen Rückzahlung ist gemäss untenstehender Ziffer 11 zu veröffentlichen. Gemäss den zur Zeit geltenden schweizerischen Gesetzesbestimmungen wird die Eidgenössische Verrechnungssteuer auf den Zinsen dieser Anleihe nicht erhoben. b) Zusätzliche Beträge gemäss Ziffer 6 a) sind nicht zahlbar wegen Steuern, Gebühren oder Abgaben: (i) (ii) denen ein Obligationär wegen einer anderen Beziehung zu den Niederlanden oder zur Bundesrepublik Deutschland oder zum Domizilland einer Neuen Gesellschaft unterliegt als der blossen Tatsache, dass er Inhaber der Obligationen bzw. der Coupons ist; denen der Obligationär nicht unterläge, wenn er seine Obligationen binnen 30 Tagen nach Fälligkeit oder, falls die notwendigen Beträge der Hauptzahlstelle oder den anderen gemäss Ziffer 4 bestellten Zahlstellen bei Fälligkeit nicht zur Verfügung gestellt worden sind, binnen 30 Tagen nach dem Tag, an dem diese Mittel den Zahlstellen zur Verfügung gestellt worden sind und dies gemäss Ziffer 11 bekannt gemacht wurde, zur Zahlung vorgelegt hätte; oder (iii) deren Einbehalt oder Abzug auf eine Zahlung an eine natürliche Person erfolgt und zwar auf der Grundlage der Richtlinie 2003/48/ EC der Europäischen Union oder einer anderen Richtlinie der Europäischen Union zur Besteuerung privater Zinserträge, die die Beschlüsse der ECOFIN-Versammlung vom 26. bis 27. November 2000 umsetzt oder aufgrund eines Gesetzes, das aufgrund solcher Richtlinie erlassen wurde, ihr entspricht oder eingeführt wurde, um dieser Richtlinie nachzukommen. 7. Status und Negativklausel a) Die Obligationen und Coupons stellen direkte, durch eine Garantie gesicherte und unbedingte Verpflichtungen der Emittentin dar und stehen im gleichen Rang mit allen anderen bestehenden und zukünftigen direkten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin. b) Die Emittentin verpflichtet sich, solange Obligationen ausstehen, jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem alle Beträge an Kapital oder Zinsen der Credit Suisse zur Verfügung gestellt worden sind, für andere Zahlungsverpflichtungen (einschliesslich Eventualverbindlichkeiten) sowie dafür übernommene Garantien oder Gewährleistungen, keine Sicherheiten an ihrem Vermögen zu bestellen, oder einen Dritten zu veranlassen, zur Besicherung der von der Emittentin begebenen oder gewährleisteten Kapitalmarktverbindlichkeiten Sicherheiten an Vermögen dieses Dritten zu bestellen, ohne die Obligationäre zur gleichen Zeit und im gleichen Rang an solchen Sicherheiten teilnehmen zu lassen. Etwaige Sicherheiten können in der Hand eines Treuhänders zugunsten der Obligationäre bestellt werden. Als Kapitalmarktverbindlichkeit gilt jede Verbindlichkeit aus Geldaufnahmen, verbrieft durch Schuldverschreibungen oder ähnliche Wertpapiere, die an einer Wertpapierbörse notiert, eingeführt oder üblicherweise gehandelt werden, oder bei denen eine solche Notierung, Einführung oder Handel möglich ist, oder die in einem sonstigen organisierten Wertpapiermarkt notiert oder gehandelt werden, oder bei denen es sich um Privatplatzierungen handelt. 8. Verzug a) Die Credit Suisse hat das Recht, nicht aber die Pflicht, im Namen der Obligationäre und Couponinhaber alle ausstehenden Obligationen dieser Anleihe (einschliesslich der Globalurkunde auf Dauer), zuzüglich aufgelaufener Zinsen, unverzüglich und ohne weiteres als fällig und zu ihrem Nennwert rückzahlbar zu erklären, falls 9

10 (i) (ii) die Emittentin, gleichgültig aus welchen Gründen, mit ihren Zahlungsverpflichtungen aus der Anleihe länger als 15 Tage in Verzug kommt, oder die Emittentin irgendeine Verpflichtung, Bedingung oder Vereinbarung hinsichtlich der Anleihe nicht erfüllt oder beachtet, oder eine der Garantinnen irgendeine in der Garantie übernommene Verpflichtung, Bedingung oder Vereinbarung nicht erfüllt oder beachtet hat, und die Nichterfüllung oder Nichtbeachtung länger als 30 Tage andauert, nachdem die Emittentin und/oder die jeweilige Garantin von der Credit Suisse aufgefordert wird die Verpflichtung, Bedingung oder Vereinbarung zu erfüllen oder zu beachten, oder (iii) die Emittentin oder eine der Garantinnen oder eine Wesentliche Gruppengesellschaft eine Zahlungsverpflichtung aus Kreditaufnahmen bei Fälligkeit nicht erfüllt oder eine solche Zahlungsverpflichtung aufgrund einer Nichteinhaltung von Verpflichtungen der Emittentin bzw. der jeweiligen Garantin bzw. einer Wesentlichen Gruppengesellschaft vorzeitig fällig wird, oder (iv) die Emittentin oder eine der Garantinnen oder eine Wesentliche Gruppengesellschaft ihre Zahlungen einstellt oder ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt gibt, oder (v) ein Gericht ein Konkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin oder eine der Garantinnen oder einer Wesentlichen Gruppengesellschaft eröffnet oder die Emittentin oder eine der Garantinnen oder eine Wesentliche Gruppengesellschaft die Eröffnung eines dieser Verfahren beantragt oder einen aussergerichtlichen Vergleich zur Abwendung eines Konkurs- oder sonstigen Insolvenzverfahrens anbietet, oder die Emittentin eine Surséance van Betaling im Sinne der niederländischen Konkursstatuten beantragt, oder (vi) die Emittentin oder eine der Garantinnen oder eine Wesentliche Gruppengesellschaft in Liquidation tritt, es sei denn, dies geschieht im Zusammenhang mit einer Verschmelzung oder einer anderen Form des Zusammenschlusses mit einer anderen Gesellschaft, sofern diese Gesellschaft alle Verpflichtungen übernimmt, welche die Emittentin im Zusammenhang mit dieser Anleihe eingegangen ist, und die von der jeweiligen Garantin gegebene Garantie bestehen bleibt oder gleichwertige Sicherheit gestellt wird oder eine dem Schuldnerwechsel gemäss Ziffer 9 entsprechende Situation eingetreten ist, oder Das Kündigungsrecht erlischt, falls der Kündigungsgrund vor Ausübung des Rechts geheilt wurde. Hierbei haben folgende Begriffe folgende Bedeutung: Tochtergesellschaft bezeichnet jede Kapital- oder Personengesellschaft, an der die massgebliche Gesellschaft und/oder ihre Tochtergesellschaften mehr als 50 % des Kapitals oder der Stimmrechte hält (halten). Wesentliche Gruppengesellschaft bedeutet die Würth Finanz-Beteiligungs-GmbH, die Würth International AG, die Würth Beteiligungs-GmbH & Co. KG, die Würth Elektrogroßhandels GmbH & Co. KG oder jede Tochtergesellschaft, die entweder von der Adolf Würth GmbH & Co. KG, von der Reinhold Würth Holding GmbH, von der Würth International AG, von der Würth Finanz-Beteiligungs-GmbH, von der Würth Beteiligungs-GmbH & Co. KG, oder von der Würth Elektrogroßhandels GmbH & Co. KG gehalten wird und einen Anteil von mindestens 5 % zum konsolidierten Aussenumsatz der Würth-Gruppe beiträgt. Zahlungsverpflichtung aus Kreditaufnahmen bedeutet jede Verbindlichkeit aufgrund einer anderen Schuldverschreibung, einem Darlehen, einer sonstigen Geldaufnahme oder aus einer Gewährleistung für eine solche Finanzierung oder mehrere solcher Verbindlichkeiten, in einem Betrag bzw. einem Gesamtbetrag von mindestens EUR oder dem entsprechenden Gegenwert in anderen Währungen. Würth-Gruppe bezeichnet die Würth Elektrogroßhandels GmbH & Co. KG, die Würth Finanz-Beteiligungen GmbH, die Würth TeleServices GmbH & Co. KG, die Würth Promotion Ges.m.b.H., die Würth Beteiligungs-GmbH & Co. KG, die Waldenburger Beteiligungen GmbH & Co. KG, die Garantinnen und ihre jeweiligen direkten und indirekten Tochtergesellschaften, die in dem Konzernabschluss als solche ausgewiesen sind. b) Die Emittentin und die Garantinnen verpflichten sich, die Credit Suisse unverzüglich über alle Ereignisse zu informieren, die zu einem Verzugsfall gemäss dieser Ziffer 8 führen könnten. 9. Schuldnerwechsel Jede der Garantinnen oder irgendeine nichtschweizerische Gesellschaft (die Neue Gesellschaft ), deren stimmberechtigtes Gesellschaftskapital direkt oder indirekt zu 100 % von der Emittentin oder einer der Garantinnen gehalten wird, kann jederzeit ohne Zustimmung der Obligationäre, vorbehältlich des nachstehenden Absatzes, alle Rechte und Pflichten der Emittentin übernehmen, die sich aus dem Vertrag, der Globalurkunde auf Dauer, den Obligationen und Coupons ergeben. 10

11 Eine solche Übernahme ist nur zulässig, wenn (a) die Neue Gesellschaft nach Meinung der Credit Suisse in der Lage ist, alle Zahlungsverpflichtungen, die sich hinsichtlich der Obligationen und Coupons ergeben, in frei verfügbaren Schweizerfranken zu erfüllen, ohne Abzug oder Einbehalt irgendwelcher Steuern, Gebühren oder Abgaben und mit der Möglichkeit, alle unter den Obligationen und Coupons zahlbaren Beträge frei zu transferieren und, wenn nach Ansicht der Credit Suisse die Interessen der Obligationäre und Couponinhaber nicht beeinträchtigt sind; (b) die Neue Gesellschaft zu diesem Schuldnerwechsel die erforderlichen Zustimmungen der Behörden ihres Domizillandes bzw. des Landes, in dem die Neue Gesellschaft ihr Steuerdomizil unterhält, erhalten hat; und (c) jede Garantin, sofern sie nicht selbst die Neue Gesellschaft ist, eine unwiderrufliche und unbedingte, nach Form und Inhalt die Credit Suisse zufriedenstellende Garantie gemäss Artikel 111 des Schweizerischen Obligationenrechts zugunsten der sich aus den Obligationen und Coupons ergebenden Verpflichtungen der Neuen Gesellschaft abgegeben hat. Eine solche Schuldübernahme ist gemäss nachstehender Ziffer 11 zu veröffentlichen. Bei einer solchen Schuldübernahme wird angenommen, dass jeder Hinweis auf die Emittentin im Vertrag, seinen Beilagen und den Anleihebedingungen sich auf die Neue Gesellschaft bezieht, und dass jede Bezugnahme auf die Niederlande (soweit sich dies auf die Emittentin bezieht) sich auf das Domizilland der Neuen Gesellschaft bzw. auf das Land bezieht, in dem die Neue Gesellschaft ihr Steuerdomizil unterhält. 10. Garantie a) Zur Sicherstellung der Anleihe haben die Garantinnen der Credit Suisse als Vertreterin der Obligationäre und Couponinhaber eine unwiderrufliche und unbedingte Garantie gemäss Artikel 111 des Schweizerischen Obligationenrechts (die Garantie ) bis zur Höhe von maximal CHF (zweihundertsiebenundsiebzig Millionen vierhundertsiebenundvierzig Tausend Schweizerfranken) für die Bezahlung von Zinsen und Kapital der Anleihe abgegeben. Im Falle einer Aufstockung gemäss Artikel XIX des Vertrages verpflichten sich die Garantinnen unwiderruflich und bedingungslos, der Credit Suisse eine zusätzliche Garantie (im Wesentlichen in Form von Beilage E zum Vertrag) zukommen zu lassen. b) Die Credit Suisse verpflichtet sich, die Garantie abzurufen und von den Garantinnen alle unbezahlt gebliebenen Beträge gemäss dieser Garantie einzufordern und die so erhaltenen Beträge an die Obligationäre oder Couponinhaber weiterzuleiten. Die Credit Suisse ist berechtigt, vor Auszahlung der genannten Beträge an die Obligationäre oder Couponinhaber die bei ihr entstandenen Kosten im Zusammenhang mit der Eintreibung dieser Forderung (wie z. B. Gerichts- und Anwaltskosten usw.) abzuziehen. c) Sind die Garantinnen offensichtlich zahlungsunfähig (wie beispielsweise im Falle von Konkurs oder Nachlassstundung), ist die Credit Suisse berechtigt, von der Eintreibung der ausstehenden Beträge bei den Garantinnen abzusehen. Um die Obligationäre und Couponinhaber im Falle der offensichtlichen Zahlungsunfähigkeit der Garantinnen in die Lage zu versetzen, rechtliche Schritte gegen die Garantinnen zu unternehmen, verpflichtet sich die Credit Suisse, den Obligationären und Couponinhabern auf deren schriftliches Begehren hin sämtliche Ansprüche aus der Garantie (insbesondere das Recht, die Garantie abzurufen) in der Höhe ihrer Ansprüche gegen die Garantinnen abzutreten. d) Sofern die Credit Suisse ihre sich aus der Garantie begründeten Rechte gemäss Ziffer 2 der Garantie an einen Dritten abtritt, verpflichtet sie sich, dem Zessionar die Verpflichtungen der Credit Suisse gemäss Ziffer 3 und 4 der Anleihebedingungen zu überbinden. Der rechtlich bindende Wortlaut der Garantie kann von den Obligationären und Couponinhabern während der normalen Bürozeiten bei der Credit Suisse, Uetlibergstrasse 231, CH-8070 Zürich, Schweiz eingesehen werden. 11. Mitteilungen Alle diese Anleihe betreffenden Mitteilungen werden durch die Credit Suisse auf Kosten der Emittentin veröffentlicht und sind rechtsgültig erfolgt, wenn sie in elektronischer Form auf der Internetseite der SIX Swiss Exchange ( erschienen sind. 12. Kotierung Die Zulassung und Kotierung der Anleihe wird für ihre ganze Laufzeit an der SIX Swiss Exchange beantragt. 11

12 13. Währungsausgleich Falls eine Zahlungsverpflichtung der Emittentin und /oder der Garantinnen zugunsten der Obligationäre oder Couponinhaber von CHF in eine Fremdwährung umzuwandeln ist (sei dies zur Erwirkung oder Vollstreckung eines Urteils oder aus anderweitigen Gründen), so übernimmt die Emittentin und /oder die Garantinnen die separate und unabhängige Verpflichtung, die Obligationäre oder Couponinhaber für alle Verluste schadlos zu halten, die entstanden sind aufgrund der Fluktuationen der Devisenwechselkurse zwischen dem Datum, an dem die Umwandlung fixiert wurde, und dem effektiven Zahlungsdatum. Zur Berechnung dieses Verlustes wird der von der Credit Suisse am effektiven Zahlungsdatum gestellte Wechselkurs verwendet. 14. Ersatz von Obligationen und Coupons Beschädigte, entstellte, gestohlene, verlorene oder zerstörte Obligationen und Coupons können am Hauptsitz der Credit Suisse ersetzt werden gegen Zahlung der damit verbundenen Kosten. Im Falle von beschädigten oder entstellten Obligationen und Coupons müssen diese der Credit Suisse zurückgegeben werden. Im Falle von gestohlenen, verlorenen und zerstörten Obligationen und Coupons muss das endgültige und rechtskräftige Kraftloserklärungsurteil (nach Art und Inhalt für die Emittentin und die Credit Suisse in befriedigender Weise beglaubigt) des gemäss untenstehender Ziffer 15 zuständigen Gerichts der Credit Suisse vorgelegt und übergeben werden. 15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Die Anleihebedingungen und die Form der Globalurkunde auf Dauer, der Obligationen und/oder Coupons dieser Anleihe unterstehen dem schweizerischen Recht. Alle Streitigkeiten zwischen den Obligationären und/oder Couponinhabern einerseits und der Emittentin und/oder den Garantinnen andererseits, zu welchen die Anleihebedingungen, die Globalurkunde auf Dauer, die Obligationen und/oder Coupons dieser Anleihe Anlass geben könnten, unterliegen schweizerischem Recht und fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte des Kantons Zürich, wobei Zürich 1 als Gerichtsstand gilt, mit der Möglichkeit des Weiterzuges an das Schweizerische Bundesgericht in Lausanne, wo dies rechtlich zulässig ist, dessen Entscheid endgültig ist. Die Emittentin und die Garantinnen wählen für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit dieser Anleihe Rechts- und Spezialdomizil bei der Würth Finance International B.V., Amsterdam, Küsnacht/ Zürich Branch, Seestrasse 39, CH-8700 Küsnacht. Die Würth Finance International B.V., Amsterdam, Küsnacht/Zürich Branch verpflichtet sich, die Emittentin und die Garantinnen über sämtliche Mitteilungen, die sie im Zusammenhang mit dieser Ziffer 15 der Anleihebedingungen erhält, zu informieren. Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt auch für die Kraftloserklärung von Obligationen und Coupons gemäss obenstehender Ziffer 14. Die Zahlung an einen durch rechtskräftigen Entscheid eines schweizerischen Gerichtes als Gläubiger anerkannten Obligationär oder Couponinhaber hat für die Emittentin und die Garantinnen schuldbefreiende Wirkung. Die Obligationäre und Couponinhaber haben anderseits das Recht, ihre Ansprüche auch vor den Gerichten der Niederlande, der Bundesrepublik Deutschland, des Domizillandes der Neuen Gesellschaft oder vor jedem anderen zuständigen Gericht geltend zu machen und rechtliche Schritte zu unternehmen, wobei ebenfalls schweizerisches Recht in der Auslegung des Wortlautes der Anleihebedingungen, der Globalurkunde auf Dauer, der Obligationen und/oder Coupons anzuwenden ist. 16. Obligationärsversammlung a) Die Credit Suisse, die Emittentin und/oder die Garantinnen können jederzeit eine Obligationärsversammlung (eine Obligationärsversammlung ) einberufen. Tritt ein in Ziffer 8 der Anleihebedingungen erwähntes Ereignis ein und hat die Credit Suisse in diesem Zusammenhang ihre Rechte noch nicht wahrgenommen, können diejenigen Obligationäre, die die Einberufung einer Obligationärsversammlung wünschen, mindestens 10 % (zehn Prozent) der dann insgesamt ausstehenden Obligationen vertreten und gemäss Ziffer 16 f) und 16 h) teilnahme- und stimmberechtigt sind, die Credit Suisse jederzeit ersuchen, eine Obligationärsversammlung einzuberufen, welche die Credit Suisse sobald als möglich einberufen wird. b) Alle Kosten im Zusammenhang mit Obligationärsversammlungen werden von der Emittentin oder von den Garantinnen getragen. Sollte die Emittentin oder sollten die Garantinnen aufgrund von gesetzlichen oder anderen sie bindenden Bestimmungen nicht in der Lage sein, diese Kosten zu tragen, so werden diese von denjenigen Obligationären über- 12

13 nommen, die die Einberufung einer Obligationärsversammlung von der Credit Suisse verlangen. Jeder dieser Obligationäre trägt in diesem Fall die Kosten für eine solche Obligationärsversammlung im Verhältnis zu seinem Bestand an teilnahme- und stimmberechtigten Obligationen zum Zeitpunkt, an dem die Einberufung einer Obligationärsversammlung bei der Credit Suisse verlangt wird. c) Die Obligationärsversammlung kann über alle Angelegenheiten befinden, die die Interessen der Obligationäre und Couponinhaber betreffen (ausser Angelegenheiten, bei denen die Credit Suisse bereits ihre in Ziffer 8 oben und Ziffer 17 unten beschriebenen Rechte wahrgenommen hat), einschliesslich Änderungen der oder Vereinbarungen über die Anleihebedingungen. d) Die Ankündigung einer Obligationärsversammlung muss spätestens 20 Tage vor dem vorgesehenen Datum erfolgen, und zwar durch einmalige Bekanntmachung in der in Ziffer 11 vorgesehenen Weise auf Kosten der Emittentin. Die Ankündigung soll in allgemeiner Form den Gegenstand der Traktanden enthalten, die an der Obligationärsversammlung behandelt werden sollen. Wenn ein ausserordentlicher Beschluss (wie nachstehend definiert) gefasst werden soll, muss dessen Wortlaut aufgeführt werden. Die Ankündigung muss Tag, Zeit und Ort der Versammlung, sowie die formellen Erfordernisse der nachstehenden Ziffer f) enthalten. Die Emittentin sowie jede Zahlstelle müssen eine Kopie der Ankündigung am jeweiligen Hauptsitz während der normalen Geschäftszeiten zur allgemeinen Einsicht auflegen. Die an den Obligationärsversammlungen gefassten Beschlüsse werden durch die Credit Suisse im Namen und auf Kosten der Emittentin in der in Ziffer 11 vorgesehenen Weise nicht später als 10 Tage nach der jeweiligen Obligationärsversammlung veröffentlicht. Die Nichtveröffentlichung eines Beschlusses macht diesen jedoch nicht ungültig. e) Jede Obligationärsversammlung wird in Zürich abgehalten. Ein Vorsitzender (der Vorsitzende ) wird durch die Credit Suisse schriftlich ernannt. Wenn keine Person auf diese Weise ernannt worden ist oder wenn die ernannte Person nicht innerhalb von 30 Minuten nach dem vereinbarten Beginn der Obligationärsversammlung anwesend ist, bestimmen die anwesenden Obligationäre den Vorsitzenden. Der Vorsitzende leitet die Obligationärsversammlung. Unter anderem obliegt es ihm, die zur Teilnahme und Stimmrechtsausübung ermächtigten Personen sowie das erforderliche Quorum gemäss nachstehender Ziffer g) festzustellen. Ferner obliegt es ihm, die Obligationäre über das Verfahren an der Obligationärsversammlung und die zu behandelnden Traktanden zu instruieren. Er unterzeichnet das in untenstehender Ziffer l) erwähnte Protokoll der Obligationärsversammlung. Im Falle von Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende den Stichentscheid. Die Feststellung durch den Vorsitzenden, dass eine Vorlage angenommen oder abgelehnt wurde, oder dass eine Vorlage mit einer bestimmten Mehrheit, gemäss untenstehenden Ziffern g) und i) angenommen oder abgelehnt wurde, stellt eine abschliessende Feststellung dar, ohne dass der Beweis der Zahl oder des Verhältnisses der zustimmenden oder ablehnenden Stimmen erbracht werden muss. f) Jedermann, der eine oder mehrere Obligationen oder ein Zertifikat einer Bank, welches hinsichtlich einer Obligationärsversammlung für eine oder mehrere Obligationen ausgestellt worden ist, vorweisen kann, ist berechtigt, an der Obligationärsversammlung teilzunehmen und über dort vorgebrachte Vorlagen abzustimmen. Bankzertifikate müssen vor dem Tag der Obligationärsversammlung datiert sein und bestätigen, dass die betreffende(n) Obligation(en) bei der das Zertifikat ausstellenden Bank hinterlegt ist (sind) und bis und mit dem Tag der Obligationärsversammlung dort hinterlegt bleiben wird (werden), sowie, dass von dieser Bank kein anderes solches Zertifikat für die betreffende(n) Obligation(en) ausgestellt worden ist. Couponinhaber sind an Obligationärsversammlungen weder teilnahme- noch stimmberechtigt. g) Das zur Beschlussfassung über Vorlagen an Obligationärsversammlungen notwendige Quorum erfordert zumindest einen Stimmenanteil von nach obiger Ziffer f) und untenstehender Ziffer h) teilnahme- und stimmberechtigten Obligationären, der die folgenden Prozentsätze aller ausstehenden Obligationen repräsentiert: zur ordentlichen Beschlussfassung: 25% der ausstehenden Obligationen; zur ausserordentlichen Beschlussfassung: 66% der ausstehenden Obligationen. Die Ausdrücke ordentliche Beschlussfassung und ausserordentliche Beschlussfassung werden nachstehend definiert. Kommt ein solches Quorum innerhalb von 30 Minuten nach dem vereinbarten Zeitpunkt des Beginns der Obligationärsversammlung nicht zustande, wird die Obligationärsversammlung aufgelöst. h) Das Stimmrecht eines jeden Obligationärs richtet sich nach dem Nominalwert der Obligationen, die der Obligationär 13

14 vertritt. Jede auf einen Nominalwert von CHF lautende Obligation gibt eine Stimme, jede auf den Nominalwert von CHF lautende Obligation gibt zwanzig Stimmen und jede auf den Nominalwert von CHF lautende Obligation gibt zweihundert Stimmen. Obligationen, die von der Emittentin und/oder den Garantinnen oder im Namen der Emittentin und/oder der Garantinnen gehalten werden oder von irgendeiner anderen natürlichen oder juristischen Person gehalten werden, (i) (ii) die direkt oder indirekt mehr als 50 % des Gesellschaftskapitals der Emittentin und/oder der Garantinnen besitzt oder kontrolliert, oder deren Gesellschaftskapital, im Falle einer juristischen Person, zu mehr als 50% direkt oder indirekt von der Emittentin und/oder den Garantinnen kontrolliert wird, oder (iii) wo die Emittentin und/oder die Garantinnen in der Lage sind, direkt oder indirekt Kontrolle über diese natürliche oder juristische Person sowie über die Entscheidungen oder Handlungen dieser natürlichen oder juristischen Person oder eines Vertreters derselben auszuüben, gleichgültig, ob letzterer in irgendeiner Beziehung zur Emittentin und/oder den Garantinnen steht, haben kein Stimmrecht. i) Ein Beschluss an einer in Übereinstimmung gemäss dieser Ziffer 16 rechtmässig einberufenen und abgehaltenen Obligationärsversammlung kann gültig gefasst werden, wenn mindestens die folgende Mehrheit erreicht wird: für ordentliche Beschlüsse: 51% des Quorums von Ziffer g) oben; für ausserordentliche Beschlüsse: 66% des Quorums von Ziffer g) oben. Jeder Vorschlag, welcher der Obligationärsversammlung unterbreitet wird, wird durch Abstimmung entschieden. j) Jeder Beschluss, der im Sinne der nachstehenden Ziffer k) nicht ein ausserordentlicher Beschluss ist, gilt als ordentlicher Beschluss. k) Ein ausserordentlicher Beschluss ist nötig: (i) (ii) um das Rückzahlungsdatum über die festgelegte Laufzeit der Obligationen hinaus zu verschieben oder um den Nominalbetrag der Obligationen zu reduzieren; um den Zinstermin, den Zinssatz oder dessen Berechnungsmethode zu ändern; (iii) um eine Zahlungsklausel in den Anleihebedingungen, den Rückzahlungsort oder die Währung bei der Rück-, oder Zinszahlung der Obligationen zu ändern; (iv) um die Ziffern 7, 8 oder 9 oben oder die Ziffern 16 f), 16 g), 16 h), 16 i) oder 16 k) der Anleihebedingungen zu ergänzen, ändern oder ganz oder teilweise zu streichen; (v) wenn ursprünglich gleichgestellte Obligationäre ungleich behandelt oder die Obligationen in Eigenkapital umgewandelt werden sollen; (vi) um das anwendbare Recht sowie die Gerichtsstandsklausel in den Anleihebedingungen zu ändern; (vii) um die Bestimmungen der Garantie abzuändern oder zu modifizieren. Die oben angeführten Fälle, nach denen eine ausserordentliche Beschlussfassung nötig ist, sind abschliessend. l) Jeder Beschluss, der an einer unter dieser Ziffer 16 ordnungsgemäss abgehaltenen Obligationärsversammlung gefasst wurde, ist gültig und für die Emittentin, die Garantinnen und alle gegenwärtigen und zukünftigen Couponinhaber und Obligationäre bindend, auch wenn die Emittentin, die Garantinnen und/oder diese Obligationäre an der Obligationärsversammlung nicht teilgenommen oder dem betreffenden Beschluss nicht zugestimmt haben. Die Obligationäre sind jedoch ohne schriftliche Zustimmung der Emittentin und/oder der Garantinnen nicht berechtigt, ihre Position gegenüber der Emittentin und/oder der Garantinnen durch einen Beschluss der Obligationärsversammlung zu verbessern. Jeder Beschluss einer Obligationärsversammlung, welcher die Last der Emittentin und/oder der Garantinnen unter den Anleihebedingungen und/oder der Garantie erhöht, wird nur rechtswirksam, wenn die Emittentin und/oder die Garantinnen schriftlich zugestimmt haben. 14

15 Die Protokollierung aller Beschlüsse und Verfahren an einer Obligationärsversammlung wird gemäss Ziffer 16 e) durch den Vorsitzenden vorgenommen und unterzeichnet. m) Sofern kein Obligationär oder nur eine für ein entsprechendes Quorum ungenügende Anzahl Obligationäre an einer Obligationärsversammlung teilnimmt, wird die Entscheidung über eine eventuelle vorzeitige Rückzahlung der Obligationen oder über eine zum Schutz der Interessen der Obligationäre zu ergreifende Massnahme dem freien Ermessen der Credit Suisse anheimgestellt. Jede auf diese Weise von der Credit Suisse getroffene Entscheidung ist für die Emittentin, die Garantinnen, die Obligationäre und Couponsinhaber endgültig und bindend. Jede auf diese Weise getroffene Entscheidung ist gemäss obiger Ziffer 11 zu veröffentlichen. 17. Änderung der Anleihebedingungen Die Anleihebedingungen können jederzeit durch Übereinkunft zwischen der Emittentin und/oder den Garantinnen und der Credit Suisse namens der Obligationäre und Couponinhaber abgeändert werden, vorausgesetzt, dass die entsprechenden Änderungen rein formaler, geringfügiger oder technischer Art sind, oder dass diese Änderungen gemacht werden, um einen offenkundigen Irrtum zu korrigieren und die Interessen der Obligationäre und Couponinhaber nicht in wesentlichem Masse beeinträchtigt werden. Eine solche Änderung der Anleihebedingungen ist für die Emittentin, die Garantin und alle Obligationäre und Couponinhaber bindend. Die Bekanntmachung einer solchen Änderung erfolgt gemäss Ziffer 11 dieser Anleihebedingungen. 18. Rechtswirksamkeit Sollte zu irgendeiner Zeit eine oder mehrere Bestimmungen der Anleihebedingungen aufgrund irgendwelcher Gesetzesbestimmungen ungültig, illegal oder undurchsetzbar werden, so wird dadurch die Rechtmässigkeit, die Rechtsgültigkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen der Anleihebedingungen in keiner Weise beeinträchtigt. 15

16 Garantie 1. REINHOLD WÜRTH HOLDING GMBH, Künzelsau, Bundesrepublik Deutschland und ADOLF WÜRTH GMBH & CO. KG, Künzelsau, Bundesrepublik Deutschland (beide die Garantinnen ) haben davon Kenntnis, dass WÜRTH FINANCE INTERNATIONAL B.V., Amsterdam, Niederlande (die Emittentin ) eine 3.875% Obligationenanleihe im ursprünglichen Gesamtbetrag von CHF (zweihundertfünfundzwanzig Millionen Schweizerfranken) (die Anleihe ) mit einer Laufzeit von begeben hat. Es besteht die Möglichkeit, die Anleihe gemäss Artikel XIX des im Zusammenhang mit der Anleihe erstellten Anleihevertrages vom 30. Juli 2009 (der Vertrag ) aufzustocken. Die Garantinnen verpflichten sich hiermit gegenüber der CREDIT SUISSE (die Credit Suisse ) solidarisch und in Übereinstimmung mit Artikel 111 des Schweizerischen Obligationenrechts unwiderruflich und bedingungslos, auf erste schriftliche Anforderung der Credit Suisse und deren schriftliche Bestätigung, dass ein Betrag der Anleihe (Kapital, Zinsen oder Nebenkosten) von der Emittentin nicht fristgerecht bezahlt wurde, jeden Betrag bis zur Höhe von maximal CHF (zweihundertsiebenundsiebzig Millionen vierhundertsiebenundvierzig Tausend Schweizerfranken) (der Garantiebetrag ) zu bezahlen. Im Falle einer Aufstockung gemäss Artikel XIX des Vertrages verpflichten sich die Garantinnen unwiderruflich und bedingungslos, der Credit Suisse eine zusätzliche Garantie (im Wesentlichen in der Form dieser Garantie) zukommen zu lassen. Diese Zahlungsverpflichtung besteht unabhängig von der Gültigkeit des Vertrages. Die Garantinnen verzichten unwiderruflich auf sämtliche Einreden und Einwände aus dem Vertrag und seinen Beilagen. 2. Die Credit Suisse ist berechtigt, sämtliche Rechte aus dieser Garantie, insbesondere auch das Recht des Garantieabrufes, an einen Dritten abzutreten. Die Garantinnen anerkennen anstelle der Credit Suisse jeden mit entsprechender schriftlicher Zessionserklärung ausgestatteten Zessionar als zum Abruf und zur Geltendmachung sämtlicher Ansprüche aus dieser Garantie berechtigt. 3. Diese Garantie begründet eine direkte, eigenständige, unabhängige, nicht nachrangige und solidarische Verpflichtung der Garantinnen. Sie ist gleichrangig mit allen anderen gegenwärtigen und zukünftigen ungesicherten und nicht nachrangigen Schulden bzw. Verpflichtungen der Garantinnen im Zusammenhang mit Geldern, die die Garantinnen aufgenommen oder besichert haben. 4. Solange die Anleihe ausstehend ist, jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem alle Beträge an Kapital und/oder Zinsen der Credit Suisse zur Verfügung gestellt worden sind, werden beide Garantinnen für andere Kapitalmarktverbindlichkeiten oder langfristige Verbindlichkeiten, einschliesslich dafür übernommener Garantien oder Gewährleistungen, keine Sicherheiten an ihrem jeweiligen Vermögen bestellen, ohne gleichzeitig und im Rang diese Garantie an solchen Sicherheiten teilnehmen zu lassen. Jede Garantin wird sicherstellen, solange die Anleihe ausstehend ist, jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem alle Beträge an Kapital und/oder Zinsen der Credit Suisse zur Verfügung gestellt worden sind, dass keine der Wesentlichen Gruppengesellschaften für andere Kapitalmarktverbindlichkeiten oder langfristige Verbindlichkeiten einschliesslich dafür übernommener Garantien und Gewährleistungen, Sicherheiten an ihrem jeweiligen Vermögen bestellt, ohne gleichzeitig und im Rang diese Garantie an solchen Sicherheiten teilnehmen zu lassen. Als langfristige Verbindlichkeit gilt jede Zahlungsverpflichtung, einschließlich Eventualverbindlichkeiten aus Geldaufnahmen oder sonstigen Krediten, die eine ursprüngliche Laufzeit von mehr als sechs Monaten hat oder mit der eine Verlängerungs-, Erneuerungs- oder Ersetzungszusage mit einer ursprünglichen Dauer von mehr als sechs Monaten verbunden ist, mit Ausnahme von Verbindlichkeiten für Bauten und Investitionen, die mit dem eigentlichen Handelsgeschäft der jeweiligen Garantin zusammenhängen. Als Kapitalmarktverbindlichkeit gilt jede Verbindlichkeit aus Geldaufnahmen, verbrieft durch Schuldverschreibungen oder ähnliche Wertpapiere, die an einer Wertpapierbörse notiert, eingeführt oder üblicherweise gehandelt werden, oder bei denen eine solche Notierung, Einführung oder Handel möglich ist, oder in einem sonstigen organisierten Finanzmarkt notiert oder gehandelt werden, oder bei denen es sich um Privatplatzierungen handelt. Tochtergesellschaft bezeichnet jede Kapital- oder Personengesellschaft, an der diese Gesellschaft und/oder ihre Tochtergesellschaften mehr als 50% des Kapitals oder der Stimmrechte hält (halten). Wesentliche Gruppengesellschaft bedeutet die Würth Finanz-Beteiligungs-GmbH, die Würth International AG, die Würth Beteiligungs-GmbH & Co. KG, Würth Elektrogroßhandels GmbH & Co. KG oder jede Tochtergesellschaft,die entweder von der Adolf Würth GmbH & Co. KG, von der Reinhold Würth Holding GmbH, von der Würth International AG, von der Würth Finanz-Beteiligungs-GmbH, von der Würth Beteiligungs- GmbH & Co. KG, oder von der Würth Elektrogroßhandels GmbH & Co. KG gehalten wird und einen Anteil von mindestens 5 % zum konsolidierten Aussenumsatz der Würth Gruppe beiträgt. 16

17 5. Mit jeder Zahlung unter dieser Garantie, welche die Credit Suisse erhält, verringert sich die Verpflichtung der Garantinnen entsprechend. Diese Garantie bleibt so lange in Kraft, als ein Betrag der Anleihe gemäss obiger Ziffer 1 unbezahlt geblieben ist. Nur durch den Erhalt der unter dieser Garantie zahlbaren Mittel in Schweizerfranken in Zürich durch die Credit Suisse sind die Garantinnen von ihren Zahlungsverpflichtungen unter dieser Garantie im Rahmen der geleisteten Zahlungen befreit. 6. Sämtliche Zahlungen unter dieser Garantie werden der Credit Suisse von den Garantinnen ohne jeden Abzug für gegenwärtige oder zukünftige Steuern, Abgaben, Gebühren irgendwelcher Art, die mittels Abzug an der Quelle oder mittels Einbehalts an der Quelle durch die oder in der Bundesrepublik Deutschland erhoben werden, in frei verfügbaren Schweizerfranken geleistet. Die Credit Suisse kann über diese Beträge frei verfügen, ungeachtet jedwelcher gegenwärtigen oder zukünftigen Devisenvorschriften und ungeachtet von zwei- oder mehrseitigen Zahlungs- oder Clearingabkommen, welche zum Zeitpunkt der Zahlung in Kraft sein werden. 7. Diese Garantie bildet Grundlage für eine eigenständige und unabhängige Klage gegen die Garantinnen. Sie ist anwendbar, ungeachtet jedwelcher Stundungs- oder ähnlicher Abreden, welche von den Syndikatsbanken bzw. von ihr und den Garantinnen getroffen wurden oder noch getroffen werden. Die Gültigkeit dieser Garantie wird von allfälligen gerichtlichen Entscheiden jedwelcher Art nicht gehemmt. 8. Die Garantinnen geniessen im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Garantie weder gerichtliche noch vollstreckungsrechtliche Immunität. 9. Falls eine Zahlungsverpflichtung der Garantinnen zugunsten der Credit Suisse oder deren Rechtsnachfolger von Schweizerfranken in eine Fremdwährung umzuwandeln ist (sei dies zur Erwirkung oder Vollstreckung eines Urteils oder aus anderweitigen Gründen), so übernehmen die Garantinnen die separate, unabhängige und solidarische Verpflichtung, die Credit Suisse oder deren Rechtsnachfolger für alle Verluste schadlos zu halten, die entstanden sind aufgrund der Fluktuationen der Devisenwechselkurse zwischen dem Datum, an dem die Umwandlung fixiert wurde und dem effektiven Zahlungsdatum. Zur Berechung dieses Verlustes wird der von der Credit Suisse am effektiven Zahlungsdatum gestellte Wechselkurs verwendet. 10. Diese Garantie untersteht materiellem schweizerischem Recht, das heisst ohne Berücksichtigung des Kollisionsrechts. Sämtliche Streitigkeiten und die Geltendmachung von Ansprüchen, die sich im Zusammenhang mit dieser Garantie ergeben, fallen in die ausschliessliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich mit der Möglichkeit des Weiterzugs an das Schweizerische Bundesgericht in Lausanne. Zu diesem Zweck wählen die Garantinnen Rechts- und Spezialdomizil bei der Würth Finance International B.V., Amsterdam, Küsnacht/Zürich Branch, Seestrasse 39, CH-8700 Küsnacht. Die Würth Finance International B.V., Amsterdam, Küsnacht/Zürich Branch wird die Garantinnen über jede in diesem Zusammenhang eingehende Korrespondenz in Kenntnis setzen. Die Credit Suisse oder jeder Zessionar gemäss obenstehender Ziffer 2 kann gegen die Garantinnen jedoch auch beim zuständigen Gericht am Sitz der Garantinnen bzw. bei jedem anderen zuständigen Gericht rechtliche Schritte einleiten. 11. Sofern nicht ausdrücklich anders vermerkt, haben die in dieser Garantie verwendeten Begriffe die gleiche Bedeutung wie im Vertrag und seinen Beilagen. Künzelsau, den 3. August 2009 REINHOLD WÜRTH HOLDING GMBH ADOLF WÜRTH GMBH & CO. KG Zürich, den 3. August 2009 CREDIT SUISSE 17

18 Würth Finance International B.V. (Emittentin) Abschlussprüfer Der Abschlussprüfer der Emittentin ist Ernst & Young, Antonio Vivaldistraat 150, NL-1083 HK Amsterdam, P. O. Box 7883, NL-1008 AB Amsterdam. Ernst & Young hat die auf der Grundlage der International Financial Reporting Standards (IFRS), wie sie in der EU anzuwenden sind, und der Vorschriften gemäß Teil 9 Buch 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches aufgestellten Jahresrechnungen sowie die konsolidierten Jahresrechnungen zum 31. Dezember 2007 und zum 31. Dezember 2008 der Emittentin geprüft und jeweils mit einem uneingeschränkten Bericht der Revisionsstelle (Bestätigungsvermerk) versehen. Der Abschlussprüfer der Emittentin ist Mitglied bei der Berufsvereinigung»Koninklijk NIVRA Koninklijk Nederlands Instituut van Register Accountants«. Gründung, Sitz und Dauer Die Würth Finance International B. V. (die»emittentin«) wurde am 25. November 1987 als private Gesellschaft mit beschränkter Haftung»besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid«nach niederländischem Recht in den Niederlanden für unbegrenzte Zeit gegründet. Der juristische und kommerzielle Name ist Würth Finance International B. V. Sie ist die Finanzierungsgesellschaft der Würth-Gruppe. Der satzungsmäßige Sitz der Emittentin befindet sich in Amsterdam, Niederlande. Die registrierte Adresse der Emittentin lautet Het Sterrenbeeld 35, NL-5215 MK s-hertogenbosch, Niederlande (Telefon Nr ). Die Emittentin ist im Handelsregister Oost-Brabant unter der Nummer eingetragen. Die Emittentin hält eine Zweigniederlassung in Küsnacht, Schweiz. Investitionen Die Emittentin hat seit dem Datum der Veröffentlichung der letzten geprüften Jahresrechnung per 31. Dezember 2008 keine nennenswerten Investitionen getätigt. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Prospektes gibt es keine wichtigen künftigen Investitionen, die von den Organen der Emittentin bereits beschlossen sind. Gezeichnetes und einbezahltes Kapital Die Emittentin verfügt über ein gezeichnetes und voll einbezahltes Kapital von EUR Dieses setzt sich zusammen aus Anteilsscheinen zum Nennbetrag von je EUR 500. Zudem verfügt die Emittentin über genehmigtes Grundkapital von EUR , bestehend aus Anteilsscheinen von je EUR 500. Insgesamt besteht ein autorisiertes Grundkapital von EUR Gegenstand der Emittentin Gemäß Artikel 2 der Satzung der Emittentin ist der Gegenstand der Emittentin: 1. a) andere Gesellschaften und Unternehmen zu finanzieren, sich an ihnen zu beteiligen, mit ihnen zusammenzuarbeiten, sie zu verwalten sowie sie zu beraten; b) Immobilien zu erwerben, zu veräußern, zu belasten, anzumieten und zu vermieten; c) Dritten und Gruppengesellschaften Darlehen zu gewähren sowie Sicherheiten und Garantien zugunsten Dritter und Gruppengesellschaften zu stellen; d) Leasing und andere Finanzierungsarten sowie der nicht gewerbliche Abschluss von Versicherungen sowie die Verrichtung aller Handlungen, die mit Vorstehendem zusammenhängen oder diesem förderlich sein können. Dies alles im weitesten Sinne des Wortes. 2. Die Gesellschaft kann Obligationsanleihen ausgeben. 18

19 Geschäftstätigkeit Die Würth Finance International B. V. ist die Finanzgesellschaft der Würth-Gruppe. In ihrem Kerngeschäft trägt die Würth Finance International B. V. die Verantwortung für: die Konzentration und Optimierung der weltweiten Zahlungsströme das Management der finanziellen Risiken die Konzernfinanzierung sowie Investor Relations. Zusammen mit den Konzern-Einkäufern bietet die Würth Finance International B. V. den Warenlieferanten der Würth-Gruppe Inkasso- und Delkredere-Dienstleistungen an. In enger Zusammenarbeit mit den operativen Gesellschaften stellen die Mitarbeiter der Würth Finance International B. V. die jederzeitige Verfügbarkeit der benötigten Liquidität sowie den optimalen Einsatz der finanziellen Mittel sicher. Organisationsstruktur der Würth-Gruppe bzw. der Würth Finance Group zum 31. Dezember 2008 (Auszug) Würth Familienstiftungen Würth Beteiligungs- GmbH & Co. KG Deutschland Adolf Würth GmbH & Co. KG Deutschland Würth Promotion Ges.m.b.H Österreich Deutsche Tochtergesellschaften Deutsche Tochtergesellschaften Reinhold Würth Holding GmbH Deutschland Internationale Tochtergesellschaften Würth Finance International B.V. Niederlande Würth International AG Schweiz Würth Financial Services AG Schweiz Würth Finance Int l B.V. Küsnacht Branch Schweiz Internationale Tochtergesellschaften Würth Financial Services AG Liechtenstein Würth Invest AG Schweiz Tendenzielle Informationen Seit der Veröffentlichung der letzten geprüften Jahresrechnung per 31. Dezember 2008 hat es keine wesentlichen negativen Veränderungen in den Aussichten der Emittentin gegeben. Organe Die Emittentin wird von einer Geschäftsleitung geführt, die aus einem oder mehreren Mitgliedern besteht. Die Hauptversammlung der Anteilseigner setzt die Anzahl der Mitglieder der Geschäftsleitung fest. Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsleitung obliegen ebenfalls der Hauptversammlung. Die Emittentin wird von zwei Mitgliedern der Geschäftsleitung gemeinschaftlich vertreten. Ist nur ein Mitglied der Geschäftsleitung bestellt, vertritt dieses die Emittentin allein. Derzeit besteht die Geschäftsleitung aus folgenden Mitgliedern: 19

20 Jürg Michel, Igis, Schweiz Mitglied der Führungskonferenz, Funktion Finanzen Roman Fust, Mosnang, Schweiz Sip Versleijen, Nijmegen, Niederlande Die Adresse der Geschäftsleitung lautet Het Sterrenbeeld 35, NL-5215 MK s-hertogenbosch, Niederlande. Die Geschäftsleitung wird von einem Aufsichtsrat überwacht, der aus einer oder mehreren natürlichen Personen besteht. Die Hauptversammlung bestellt die Aufsichtsratsmitglieder und beruft diese ab; die Bestellung erfolgt für eine Amtszeit von vier Jahren. Ein Aufsichtsratsmitglied kann von der Hauptversammlung den Titel eines delegierten Aufsichtsratsmitglieds verliehen bekommen und ist dann beauftragt, regelmäßig direkten Kontakt mit der Geschäftsleitung zu halten. Derzeit besteht der Aufsichtsrat aus folgenden Mitgliedern: Dr. Walter Jaeger Vorsitzender José C. Viana Delegierter Prof. Dr. h. c. Reinhold Würth Mitglied Vorsitzender des Stiftungsaufsichtsrats der Würth-Gruppe Dieter Gräter Mitglied Prokurist, Finanzen, Adolf Würth GmbH & Co. KG Dr. Peter Beglinger Mitglied Rechtsanwalt Christoph Raithelhuber Mitglied Vorstandssprecher Bankhaus Neelmeyer AG, Bremen Fulvio Micheletti Mitglied Leiter KMU Schweiz, UBS AG Der Aufsichtsrat ist unter der Verwaltungsanschrift der Emittentin zu erreichen. Die ordentliche Hauptversammlung der Anteilseigner findet innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres statt. Jeder Anteil berechtigt zur Abgabe einer Stimme. Bei den oben erwähnten Mitgliedern der Geschäftsleitung und den Aufsichtsräten bestehen keine potenziellen Interessenkonflikte zwischen den Verpflichtungen gegenüber der Emittentin und ihren privaten Interessen oder sonstigen Verpflichtungen. Generalversammlung Die Generalversammlung wurde am 21. April 2009 ab Uhr am Hauptsitz der Gesellschaft abgehalten. 20

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