Richtlinie für die Projekteingabe

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1 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Staatssekretariat für Migration SEM Direktionsbereich Zuwanderung und Integration Abteilung Integration Staatssekretariat für Migration SEM Richtlinie für die Projekteingabe Integrationsförderung des Bundes - Programme und Projekte von nationaler Bedeutung PPnB des Staatssekretariats für Migration Inhaltsverzeichnis 1 Ausgangslage und Zielsetzung 2 2 Voraussetzungen für die Beitragsgewährung 2 3 Inhalt von Projekteingaben 3 4 Projekteingabe 5 5 Gesuchsprüfung 5 6 Finanzierungsentscheid 5 Glossar 6 1

2 1 Ausgangslage und Zielsetzung Die Integrationsförderung ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Sie wird in erster Linie durch bestehende staatliche Stellen (Regelstrukturen) wie Schulen, Berufsbildungsinstitutionen oder Institutionen des Gesundheitswesens, aber auch durch zivilgesellschaftliche Akteure wie die Sozialpartner wahrgenommen. Auf staatlicher Ebene wird die Integrationsförderung durch die ordentlichen Budgets der zuständigen Stellen der drei politischen Ebenen (Bund, Kantone und Gemeinden) finanziert 1. Die spezifische Integrationsförderung ergänzt die Angebote der Regelstrukturen. Sie bezweckt, die Regelstrukturen bei der Wahrnehmung ihres Integrationsauftrags zu unterstützen und Lücken zu schliessen. Die Umsetzung der spezifischen Integrationsförderung liegt in erster Linie in der Zuständigkeit der Kantone und bildet seit dem 1. Januar 2014 einen Bestandteil der kantonalen Integrationsprogramme KIP 2. Die vom Staatssekretariat für Migration SEM finanzierten Programme und Projekte von nationaler Bedeutung (PPnB) ergänzen die kantonalen Integrationsprogramme und stärken die Weiterentwicklung, Qualitätssicherung und Innovation bei der Umsetzung der Integrationsförderung. Programme von nationaler Bedeutung stützen sich in der Regel auf Aufträge des Bundesrats oder des Departements und werden vom SEM durch spezifische Ausschreibungen lanciert. Ergänzend zu den Programmen kann das SEM Projekte von nationaler Bedeutung unterstützen. In diesem Fall geht die Initiative zur Realisierung eines Projekts von zivilgesellschaftlichen Organisationen oder öffentlichen Institutionen aus. Das SEM unterstützt solche Initiativen im Rahmen einer Dauerausschreibung. Unterstützungsgesuche können jederzeit eingereicht werden. Die vorliegenden Richtlinien setzen die Rahmenbedingungen für die Gesuchseinreichung und Beitragsgewährung von solchen Projekten von nationaler Bedeutung (bei der Ausschreibung von Programmen werden in der spezifischen Ausschreibung separate Richtlinien festgelegt, welche sich inhaltlich aber an die vorliegenden Richtlinien für Projekte anlehnen). 2 Voraussetzungen für die Beitragsgewährung Das SEM prüft Gesuchseingaben nach den nachstehenden Kriterien. Diese gelten im Grundsatz für alle Projekte. In begründeten Einzelfällen kann im Rahmen der rechtlichen Vorgaben von einzelnen Kriterien abgewichen werden, wenn dies den Zielsetzungen der Integrationspolitik des Bundes entspricht. Das Projekt ist politisch und konfessionell neutral, öffentlich zugänglich und nicht gewinnorientiert. 1 Weitere Informationen unter 2 Weitere Informationen unter 2

3 Der Einbezug von Migrantinnen und Migranten und ihren Organisationen wird angestrebt. Projekte, die sich an spezifische ethnische Gruppen richten, dienen in erster Linie dem Ziel der Information und Beratung und sie weisen einen überregionalen Charakter auf. Projekte in der Zuständigkeit von anderen staatlichen Stellen können kofinanziert werden, sofern die Regelstruktur auch ihren Beitrag leistet. Dem Gesuch sind eine Stellungnahme oder eine Leistungsvereinbarung einer Regelstruktur sowie der kantonalen Integrationsfachstellen der betroffenen Kantone beizulegen. Die an der Umsetzung der Projekte beteiligten Akteure verpflichten sich zur Weitergabe ihrer Erfahrungen und zum Austausch ihrer Erkenntnisse und Informationen (Multiplikationseffekt). Projektträger arbeiten mit dem SEM zusammen. Es ist sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit über den Erfolg der mitfinanzierten Projekte informiert werden kann. Unterstützte Projekte werden auf der Homepage des SEM publiziert. Es gelten die Bestimmungen des Subventionsgesetzes (SuG), insbesondere Art. 6 und 7. Die Finanzierungsquellen sind detailliert aufzuführen und Eigenleistungen werden aufgezeigt. Namentlich ist aufzuzeigen inwiefern budgetierte Mittel aus anderen Finanzierungsquellen des Bundes stammen (Art. 12 SuG). Eine Ko-Finanzierung des Projektes wird erwartet; diese wird in die Projektbewertung miteinbezogen. Die Subvention durch das SEM übersteigt in der Regel nicht die Hälfte des Gesamtbudgets. Bei grösseren Vorhaben kann das SEM den Finanzbeitrag von der Einführung einer Kostenträgerrechnung abhängig machen. Ein Rechtsanspruch auf einen Finanzbeitrag besteht nicht. Die Auszahlung der Beiträge erfolgt unter dem Vorbehalt der Genehmigung der jeweiligen Kredite durch die Eidgenössischen Räte. 3 Inhalt von Projekteingaben Das SEM beurteilt die inhaltliche Ausrichtung der Projekte und die Einhaltung der bestehenden rechtlichen Vorgaben. Die aufgeführten Kriterien dienen der Projektbeurteilung und müssen nicht in jedem Fall kumulativ erfüllt werden. Bei der Beurteilung der einzelnen Punkte wird die Ausrichtung des Projekts berücksichtigt. 3

4 Zielgruppe Qualitätssicherung und - entwicklung Überregionaler Charakter Nachhaltigkeit Innovation und Übertragbarkeit der Ergebnisse Analytische Grundlage Ressourcen Ziele Controlling Vernetzung Zielgruppen können Zugewanderte, die Aussicht auf einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz haben, einschliesslich vorläufig Aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge, Schweizerinnen und Schweizer sowie Behörden und Institutionen sein. Das Projekt trägt dazu bei, die Qualität von bestehenden Integrationsangeboten zu verbessern. Das Projekt ist von nationaler Bedeutung und wirkt über den lokalen Rahmen hinaus. Das Projekt strebt eine Wirkung an, die über die Dauer der Bundessubvention anhält, z.b. durch Überführung in ein Regelstrukturangebot oder aufgrund alternativer Finanzierungsmöglichkeiten. Das Projekt schlägt eine vielversprechende Weiterentwicklung in einem Bereich der Integrationsförderung vor, in welchem noch wenige Erkenntnisse vorliegen. Es kann auch dazu dienen, erfolgreiche Erfahrungen auf andere Kontexte, geografische Räume, Schwerpunkte der Integrationsförderung zu übertragen. In der Projekteingabe wird aufgezeigt, dass ein Bedarf an zusätzlichen Massnahmen im geplanten Tätigkeitsfeld besteht. Ergebnisse aus wissenschaftlichen Untersuchungen sowie die Zusammenarbeit mit und Erkenntnisse aus bestehenden Angeboten werden in der Projektplanung berücksichtigt. Die notwendigen Ressourcen für die Umsetzung des Projekts sind sichergestellt. Die Projektziele sind SMART Spezifisch: Die Projektziele sind klar definiert, nachvollziehbar. Messbar (Indikatoren): Die Projektziele sind nach Möglichkeit anhand von Indikatoren messbar beschrieben. Anspruchsvoll: Die Projektziele sind anspruchsvoll und führen zu einer Weiterentwicklung der Integration. Realistisch: Die Projektziele können mit den vorhandenen Ressourcen realisiert werden. Terminiert (Meilensteine): Anhand von Meilensteinen wird aufgezeigt, wann die Projektziele erreicht werden. Bei mehrjährigen Projekten sind Zwischenziele formuliert, welche eine periodische Prüfung ermöglichen. Relevante Akteure haben Kenntnis über das geplante Vorhaben und werden angemessen einbezogen. Dies betrifft insbesondere die betroffenen kantonalen und kommunalen Integrationsfachstellen und Regelstrukturen. 4

5 Wirkungen Die Wirkungen des Projekts werden im Projektbeschrieb abgeschätzt und bei der Umsetzung mit einem angemessenen Vorgehen und geeigneter Methode überprüft. 4 Projekteingabe Die Projekteingabe erfolgt über das Gesuchsportal der Integrationsförderung des Bundes: 5 Gesuchsprüfung Das SEM prüft nur vollständige Projekteingaben. Auf Gesuche, welche die formellen Anforderungen nicht erfüllen, wird nicht eingetreten. Diese werden zur Überarbeitung an den Gesuchsteller retourniert. Zusätzlich gelten folgende Regelungen: Alle Projekteingaben werden vom SEM bestätigt und mit einer Projektnummer versehen. Die Kommunikation mit dem SEM erfolgt über das Benutzerkonto Gesuchsportal der Integrationsförderung des Bundes. Entspricht das Projektgesuch den formellen Voraussetzungen nicht oder liegt es eindeutig ausserhalb der Zuständigkeit der Integrationsförderung des Bundes, weist das SEM das Projekt mit einem Nichteintretens-Entscheid ab. Die Bewertung der Projekteingaben berücksichtigt die unter Punkt 2 und 3 genannten Gesichtspunkte. Das SEM behält sich vor, weitere Unterlagen zur Projekteingabe einzufordern. 6 Finanzierungsentscheid Das SEM informiert die Gesuchsteller schriftlich über den Entscheid bzgl. Mitfinanzierung in Form einer Verfügung oder eines Vertrags. Eine Projektfinanzierung kann an die Erfüllung von zusätzlichen Auflagen geknüpft werden. Zeichnen sich nach der Projekteingabe oder während der Durchführung eines Projekts bedeutende Veränderungen ab (Umsetzung, Ausrichtung, Personelle Wechsel, Finanzierung), müssen diese dem SEM umgehend gemeldet werden. Insbesondere müssen sich abzeichnende Budgetüberschreitungen gemeldet und geeignete Gegenmassnahmen vorgeschlagen werden. 5

6 Glossar Anerkannte Flüchtlinge Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 des Asylgesetzes (AsylG; SR ) Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben und Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Frauenspezifischen Fluchtgründen wird Rechnung getragen. Integration Ein auf Gegenseitigkeit beruhender, gesellschaftlicher und individueller Eingliederungsund Aufnahmeprozess, der sowohl die Mitwirkung der Migrantinnen und Migranten als auch der Aufnahmegesellschaft Mitglieder erfordert. Programme und Projekte von nationaler Bedeutung PPnB Innovative Programme oder Projekte mit überprüfbarer und nachhaltiger Wirkung, deren breite Anwendung einen substanziellen Gewinn für die Integration verspricht und deren Ergebnisse auf andere Verhältnisse übertragbar sind. Regelstrukturen Gesellschaftliche und staatliche Angebote, Bereiche und Institutionen sowie rechtliche Institute, die allen Personen offen stehen müssen und eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglichen sollen, namentlich die Schule, die Berufsbildung, der Arbeitsmarkt, das Gesundheitswesen, die Sozialversicherungen sowie weitere Bereiche der Leistungsverwaltung und Aspekte des sozialen Lebens wie das Vereinswesen, das Quartier und die Nachbarschaft. Spezifische Integrationsförderung Gezielte Integrationsmassnahmen, welche diejenigen der Regelstrukturen ergänzen o- der vorhandene Lücken in den Regelstrukturen schliessen. Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge Als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen werden Personen, bei denen Asylausschlussgründe nach Art. 53 und 54 AsylG vorliegen. Einem Flüchtling wird beispielsweise dann kein Asyl gewährt, wenn er die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet oder wenn er erst wegen seines Verhaltens nach der Ausreise Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG wurde. Die vorläufige Aufnahme wird periodisch überprüft und aufgehoben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (vgl. Art. 83 und 84 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer, AuG; SR ). 6

7 Vorläufig aufgenommene Personen Eine Person wird vorläufig aufgenommen, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn dieser völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz widerspricht; er kann unzumutbar sein, wenn eine Person dadurch beispielsweise wegen eines Bürgerkriegs im Heimatoder Herkunftsstaat konkret gefährdet ist. Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Art. 53 und 54 AsylG vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. Die vorläufige Aufnahme wird periodisch überprüft und aufgehoben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (vgl. Art. 83 und 84 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer, AuG; SR ). 7

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