Hinweise zu. Hinweise zu arbeitsrechtlichen. arbeitsrechtlichen Grundl. Grundlagen bei. agen bei Beschäftigten. Beschäftigten TVöD. TVöD. -3.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Hinweise zu. Hinweise zu arbeitsrechtlichen. arbeitsrechtlichen Grundl. Grundlagen bei. agen bei Beschäftigten. Beschäftigten TVöD. TVöD. -3."

Transkript

1 Hinweisezu Hinweisezu Hinweisezu Hinweisezu arbeitsrechtlichen arbeitsrechtlichen arbeitsrechtlichen arbeitsrechtlichen Grundl Grundl Grundl Grundlagenbei agenbei agenbei agenbei Beschäftigten Beschäftigten Beschäftigten BeschäftigtenTVöD TVöD TVöD TVöD -Ermahnung Ermahnung Ermahnung Ermahnung-Abmahnung Abmahnung Abmahnung Abmahnung-Kündigung Kündigung Kündigung Kündigung- fürführungskräfteundbeschäftigte mitpersonal-und Organisationsverantwortung -3.Auflage.Auflage.Auflage.Auflage- AmtfürZentralenService

2 ArbeitsrechtlicheGrundlagenbeiArbeitern/ArbeiterinnenundAngestellten DienachstehendenAusführungenwurdenerstelltund zusammengefasstvomamtfürzentralenservice,basierend aufgesetzen,aktuellenurteilen,kommentarenunddembuch: DiearbeitsrechtlicheAbmahnungalsRechtsinstitut vonnils MatthiasKoffka,VerlagPeterLang. EswerdenimnachfolgendenTextgeschlechtsneutrale Formulierungengewählt.Wodiesnichtmöglichwar,wurdefürdie besserelesbarkeitdaraufverzichtet,beidegeschlechterzunennen,es sindaberjeweilsbeidegeschlechtergemeint. Impressum Herausgeber Herausgeber:StadtEssen-DerOberbürgermeister-AmtfürZentralenService Verfasser Verfasser:UlrichBeyer,Abteilung11-2,N11260, Stand tand:3.auflage,märz2010 2

3 ArbeitsrechtlicheGrundlagenbeiArbeitern/ArbeiterinnenundAngestellten Inhaltsverzeichnis Seite te 1.Vorwort 4 2.Einführung 5 3.ArbeitsrechtlicheMaßnahmen:Ermahnung Abmahnung-Kündigung 6 4.Ermahnung 7 5.Abmahnung 8 5.1FormaleVoraussetzung 9 5.2NotwendigeBestandteilederAbmahnung EntbehrlichkeitderAbmahnung AbmahnungenbeibesonderemBestandschutz RegelausschlussfristundVerwirkungdesAbmahnungsrechts WirkungsdauerderAbmahnung UmfangderAbmahnung WeristzurAussprachederAbmahnungberechtigt? AlkoholundAbmahnung 19 6.Kündigung KündigungauspersonenbedingtenGründen KündigungausverhaltensbedingtenGründen SexuelleBelästigung StrafbareHandlungen TätlicherAngriffunterKollegen AußerdienstlichesVerhalten PflichtenwährendderArbeitsunfähigkeit Druckkündigung KontrollederArbeitszeit KündigungausbetriebsbedingtenGründen KündigungwährendderProbezeit OrdentlicheKündigung(=fristgerechteKündigung) AußerordentlicheKündigung(=fristloseKündigung) RechtlicheMöglichkeitenderArbeitnehmersichgegeneineAbmahnung/ Kündigungzuwehren 40 7.AuflagebeiArbeitsunfähigkeitsnachweisen 43 8.Korruption 44 9.GesetzlicheBestimmungen WichtigeLeitsätzederRechtsprechung Anlagen 65 3

4 ArbeitsrechtlicheGrundlagenbeiArbeitern/ArbeiterinnenundAngestellten 1. Vorwort Nach den im Juli 2002 veröffentlichten Leitlinien für Führungskräfte der Stadt Essen gehört unter anderem zur SozialkompetenzvonFührungskräftensowohldie FähigkeitKonfliktezuerkennenundzulösen,alsauchMitarbeiterzumotivierenbzw. motivationshemmende Faktoren zu erkennen und zu beseitigen. Des Weiteren streben Führungskräfte eine erfolgreiche Zusammenarbeit auf der Grundlage von Glaubwürdigkeit, Offenheit und Vertrauen an. Ein Werkzeug hierzu sind die regelmäßigen Orientierungsgespräche, in welchen es auch um die AufgabenerledigungundFührunggeht. Bei aktuellen Anlässen sollte aber nicht bis zum nächsten Orientierungsgespräch gewartet werden. Vielmehr sollte zeitnah ein entsprechendes Gespräch geführt werden. Schließlich hat jeder Beschäftigte das Recht, eindeutig zu erfahren, was er falschbzw.gutundrichtiggemachthat,undzwarumgehend. Der Beschäftigte sollte dabei konkret und unmittelbar auf das Verhalten bzw. die Leistungangesprochenwerden.EinsolchesGesprächkann-imFalleeinerSchlecht- oder Nichterfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten- bereits eine Ermahnung im arbeitsrechtlichensinnesein. Gem.deno.g.LeitlinienwerdenunterdemStichwortFachkompetenzunteranderem auch Grundkenntnise des Arbeits- und Tarifrechtes als wesentliche Anforderung dargestellt. HierzusollendienachstehendenAusführungeneinezusammenfassendeHilfestellung geben. Die3.AuflageenthältimWesentlichendieÄnderungen,diesich durchdieeinführungdestvödunddesneuenlpvgergeben. 4

5 ArbeitsrechtlicheGrundlagenbeiArbeitern/ArbeiterinnenundAngestellten 2. Einführung Ein Arbeits- / Beschäftigungsverhältnis ist ein Austauschverhältnis zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber. Es wird Arbeitsleistung gegen Arbeitsentgelt ausgetauscht. Dieses Verhältnis kann nur ungestört funktionieren, wenn sich beide VertragspartneranihreRechteundPflichtenhalten. GrundlagehierfüristinderRegeleinschriftlicherArbeitsvertrag,derindenmeistenFällen auf einen Tarifvertrag verweist. Darüber hinaus ist das gegenwärtige Arbeitsrecht das ErgebniseinerüberhundertjährigenEntwicklungderRechtsprechung. Die Entwicklung des Arbeitsrechtes als Schutzrecht bezieht seine Rechtfertigung aus der besonderen soziologischen Lage des Arbeitnehmers. Diese unterscheidet sich durch die persönlicheabhängigkeit,d.h.eristzurpersönlichenarbeitsleistungverpflichtetundhat denweisungenseinesarbeitgebersimhinblickaufort,artundzeitderarbeitsleistung zu folgen. Mit der persönlichen Abhängigkeit geht zumeist die wirtschaftliche Abhängigkeit einher. Der Arbeitnehmer ist von Ausnahmefällen abgesehen- zur BestreitungseinesLebensunterhaltesaufdieAusnutzungseinerArbeitskraftangewiesen. Zum Ausgleich seiner persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit bedarf der ArbeitnehmerdahereinesbesonderenSchutzes. Das Allgemeine Arbeitsrecht versucht die Schutzinteressen beider Seiten, also die Interessen der Arbeitgeber und die Interessen der Arbeitnehmer gegeneinander abzuwägen. Zur Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen sollten die Arbeitgeber daher rechtzeitigundobjektivdiejeweiligeninteressenabwägen,bevormöglicherweisefalsche Entscheidungengetroffenwerden. 5

6 ArbeitsrechtlicheGrundlagenbeiArbeitern/ArbeiterinnenundAngestellten 3. ArbeitsrechtlicheMaßnahmen: Ermahnung Abmahnung Abmahnung #Kündigung # Bei Verstößen gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten durch Beschäftigte hat der ArbeitgeberverschiedeneMöglichkeitenzureagieren.DieseMöglichkeitensindwiefolgt abgestuft: 1. Ermahnung 2. Abmahnung 3. Kündigung KündigungenunterscheidetmannachdemGrund: 3.1personenbedingteKündigung(z.B.:beiKrankheit) 3.2verhaltensbedingteKündigung 3.3betriebsbedingteKündigung bzw.nachderfrist: 3.4KündigunginnerhalbderProbezeit 3.5fristgerechteKündigung 3.6außerordentliche(fristlose)Kündigung DieKündigung,insbesonderedieaußerordentlicheKündigung,dientnichtmehrderVerhaltensänderung, sondern löst das Beschäftigungsverhältnis. Nach dem Ultima-Ratio- PrinzipistdieKündigungjedochalsletztmöglicheMaßnahmeanzuwenden. 6 DieErmahnung Ermahnungunddie unddieabmahnung AbmahnungsindMaßnahmen,diedas sindmaßnahmen,diedas Verhalten haltendesarbeitnehmers/derarbeitnehmerin desarbeitnehmers/derarbeitnehmerinändernsollen. ändernsollen.

7 ArbeitsrechtlicheGrundlagenbeiArbeitern/ArbeiterinnenundAngestellten BishergaltenfürArbeiter/innenundAngestellteBATundBMTG-NW: Gem. 11aAbs.2BMT-G(BundesmanteltarifvertragfürArbeiterinnenundArbeiter gemeindlicherverwaltungen)bzw. 13Abs.2BAT(Bundesangestelltentarifvertrag) mussderarbeiterbzw.angestellteüberbeschwerdenundbehauptungentatsächlicherartdie für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakte gehörtwerden.seineäußerungistzudenpersonalaktenzunehmen. NEU: NEU: Seit dem gilt für die Beschäftigten(gemeint sind alle ehemaligen Arbeiter/innen und Angestellte) der Tarifvertrag für den öffentlichendienst,(tvöd): (TVöD): "DieBeschäftigtenhabeneinRechtaufEinsichtinihrevollständigenPersonalakten.Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausübenlassen.siekönnenauszügeoderkopienausihrenpersonalaktenerhalten." DanachhabenalleBeschäftigteeinRechtaufEinsichtindiePersonalaktegem. 3Abs4 TVöD.DiebisherigenRegelungendes 11Abs.2BMTGbzw.13.Abs.2BATsindentfallen. Diesbezüglich gilt seitdem das allgem. Arbeitsrecht. Hiernach besteht ein Anspruch auf "rechtlichesgehör" Der Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert dem Berechtigten lediglich die Möglichkeit, sich imverfahrenzuäußern.haterdiesemöglichkeitimeinzelfallgehabt, hat er sie aber nicht wahrgenommen, so ist trotzdem ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt außerdem(zwangsläufig) keinrechtdarauf,dassdieentscheidungletztlichauchganzimsinnedesvorbringensdes Berechtigten getroffen wird. Die Ausführungen des Beteiligten sind nämlich nur zu "berücksichtigen". Das schließt nicht aus, sie zu verwerfen, wenn sie unerheblich oder unzutreffendsind. DasgenerelleRechtdesBeschäftigtenaufEinsichtindievollständigePersonalaktewurde indasneuerechtübernommen( 3Abs.5Satz1TVöD).Ebenfallsunverändertgeblieben ist das Recht des Beschäftigten, die Einsicht durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausüben zu lassen( 3 Abs.5 Satz2 TVöD). Die Beschäftigten können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten; auch insoweit ist eine Rechtsänderungnichterfolgt( 3Abs.5Satz3TVöD). 7

8 ArbeitsrechtlicheGrundlagenbeiArbeitern/ArbeiterinnenundAngestellten DieneueRegelungbeschränktsichandererseitsaufdieseallgemeinenGrundsätze.Nähere RegelungenzurBevollmächtigung,diebisherimTarifrechtenthaltenwaren,sindwegen derbedeutungslosigkeitinderpraxisentfallen. Die tariflich vorgeschriebene Anhörung soll sicherstellen, dass der Arbeitgeber die belastenden Folgen der beabsichtigten Maßnahme für den Arbeitnehmer und seine Familie richtig einschätzen und seine Entscheidung aufgrund einer alle wesentlichen UmständeberücksichtigendenInteressenabwägungtreffenkann. (BAGv AZR216/83 APNr. 1zu 12BAT). Unterlässt der Arbeitgeber die Anhörung, führt dies nicht zu einer Unwirksamkeit der Versetzung oder Abordnung. Die Anhörung ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung. Es handeltsichindiesemfallumeineverletzungeinertariflichenverpflichtung,dieggf.zu SchadensersatzansprüchendesBeschäftigtenführenkann. Die vorherige Anhörung ist nach der Tarifvorschrift dann erforderlich, wenn die VersetzungodereinevoraussichtlichlängeralsdreiMonatedauerndeAbordnunganeine DienstelleodereinenBetriebaußerhalbdesbisherigenArbeitsortes(politischeGemeinde) erfolgt. DerBeschäftigtemussvorAufnahmeungünstigerBeschwerdenoderBehauptungenindie Personalakte, z.b. einer Abmahnung, nicht mehr zwingend gehört werden. Es gelten diesbezüglichalsokünftigauchimarbeitsrechtdesöffentlichendienstesdieallgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze; eine Abmahnung ist nicht wie im Geltungsbereich des BAT schon deswegen aus der Personalakte zu entfernen, weil die Anhörung versäumt wurdeoderformalnichtordnungsgemäßerfolgte.gegenüberdembisherigenrechtstellt dies eine Vereinfachung und Entbürokratisierung des arbeitgeberseitigen Ermahnungs- undabmahnungsrechtsimöffentlichendienstdar. UnabhängighiervonwirdbeiderStadtEssenjedochweiterhinderBeschäftigevor AusspracheeinerAbmahnungangehört,umihmGelegenheitzurStellungnahmezu geben.überdieskanndieanhörungdurchdiefürsorgepflichtgebotensein. 8

9 ArbeitsrechtlicheGrundlagenbeiArbeitern/ArbeiterinnenundAngestellten 4. Ermahnung mahnung DieErmahnungisteinVerweisdurchdenArbeitgeberbeigeringenVerstößengegendie arbeitsvertraglichen Pflichten. Sie sollte aus Nachweisgründen schriftlich erfolgen. Die Ermahnung enthält keine Androhung arbeitsrechtlicher Maßnahmen. Die Ermahnung wird in der Praxis als Vorstufe zur Abmahnung empfohlen, weil sie das mildeste Rügemittel darstellt und damit keine so heftige Reaktion des Arbeitnehmerswiebeider Abmahnungauslöst. LeichteVerstößegegendiearbeitsvertraglichenPflichtensindz.B. verspätetekrankmeldung, verspätetedienstaufnahmeoder unentschuldigtesfehlenaneinemtag. Die Ermahnung ist kein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand nach dem LPVG/NW und kann daher ohne Beteiligung des Personalrates ausgesprochen werden. Die Ermahnung muss nicht von dem zur Kündigung Berechtigten ausgesprochen werden, sondern sollte im Fachbereich erfolgen. Die Zuständigkeit wurde daher mit Verfügung 11-1 vom aufdieFachbereicheübertragen. Hinweis:EinSachverhalt,fürdenbereitseineErmahnungausgesprochenwordenist,kann nichtnochmalsherangezogenwerden,umeineabmahnungauszusprechen. DieErmahnungmussnichtschriftlicherfolgen.JenachvorliegendemPflichtverstoßkann die Ermahnung auch mündlich oder zur Niederschrift erfolgen. Dies sollte auf den Einzelfall abgestellt werden. Wenn Sie der Meinung sind, dass ein mündlicher Hinweis ausreichend ist, können Sie auf eine schriftliche Ermahnung verzichten. (Stichwort: Fingerspitzengefühl) WeitereInformationenzurErmahnung findensieinderanlageaufderseite63ff. 9

10 ArbeitsrechtlicheGrundlagenbeiArbeitern/ArbeiterinnenundAngestellten 5. Abmahnung Die Abmahnung ist weder gesetzlich noch tarifvertraglich geregelt, sondern ergibt sich ausderständigenrechtsprechung. Die Abmahnung ist die Ausübung eines vertraglichen Rügerechts, mit dem der GläubigerdenSchuldneraufVertragsverletzungenhinweist,vonihmfürdieZukunft vertragsgemäßes Verhalten fordert und ihm ggf. mögliche individualrechtliche KonsequenzenbeierneuterVertragsverletzunginAussichtstellt. (BAGvom AZR342/76) Als Rechtsgrundlage für die Abmahnung wird u. a. die Fürsorgepflicht gesehen: Der Arbeitgeber darf seinen Arbeitnehmer nicht sehenden Auges schuldig werden lassen. Er sollihm,wennnötig,mahnendhelfen,denanforderungenzuentsprechen. InsbesonderevordemHintergrund,dassdieAbmahnungVoraussetzungeinerevtl.später auszusprechenden verhaltensbedingten Kündigung ist, sind folgende Funktionen der Abmahnungfestzuhalten: 1. Dokumentationsfunktion: Da nach dem im Kündigungsschutzrecht geltenden Ultima-Ratio-Prinzip in der Regel nicht beimerstenvertragsverstoßsoforteine Kündigungausgesprochenwerdendarf,dientdieAbmahnungunteranderemder Dokumentation des Fehlverhaltens der Beschäftigten für einen evtl. künftigen KündigungsschutzprozessimFalleweiterereinschlägigerVerstöße. 2. Hinweisfunktion: Mit der Abmahnung sollen Beschäftigte darauf hingewiesen werden, daß der Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten nicht duldet und als Vertragsverstoß ansieht. Um diesen Zweck zu erreichen, muss dasbeanstandete Verhalten genau beschrieben werden. Nur bei einer genauen Beschreibung des Fehlverhaltens kann erwartet werden, dass die Beschäftigten sich künftig vertragsgerechtverhalten. 10

11 ArbeitsrechtlicheGrundlagenbeiArbeitern/ArbeiterinnenundAngestellten 3. Warnfunktion: Die wichtigste Funktion der Abmahnung ist schließlich die Warnfunktion.DemBeschäftigtenmussverdeutlichtwerden,welcheBedeutung derarbeitgeberderpflichtwidrigkeitbeimisstunddassernichtmehrgewilltist, dies weiter hinzunehmen. Die Konsequenz einer Wiederholung soll dem BeschäftigtendeutlichvorAugengeführtwerden. 5.1 FormaleVoraussetzungen Esistnichtvorgeschrieben,dassdieAbmahnungschriftlichausgesprochenwerdenmuss. AberalleinausBeweisgründensolltesieimmerschriftlichausgesprochenwerden.Die Beweislast für das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Abmahnung trägt im KündigungsschutzprozessderArbeitgeber. Nicht nur für die Aufklärung eines Sachverhalts, sondern auch um dem Beschäftigten Gelegenheit zur Erklärung und ggf. subjektiven Rechtfertigung seines objektiv vertragswidrigenverhaltenszugeben,kannseineanhörungerforderlichsein,bevordie außerordentlichekündigungausgesprochenwird. DieFürsorgepflichtdesArbeitgebersgebietetes,demBeschäftigtenvorAussprucheiner außerordentlichen(fristlosen)kündigunggelegenheitzurstellungnahmezugeben,wenn nicht auszuschließen ist, dass diese Stellungnahme zur Entlastung des Arbeitnehmers führt." Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz, dass eine außerordentliche Kündigung stets ausgeschlossen sei, wenn der zu Kündigende nicht vorher zu den die Kündigung im wesentlichen Gründen gehört worden sei. In welchen Fällen eine solche Anhörung erforderlichist,richtetsichnachdenumständendeseinzelfalles." Selbst wenn die Voraussetzungen für eine Abmahnung vorliegen, gibt es keine VerpflichtungdesArbeitgebers,einesolcheauchtatsächlichauszusprechen.Esbleibtdem Arbeitgeber vielmehr nach der Rechtsprechung selbst überlassen, wie er auf ein Fehlverhalten reagiert. Bestehen z.b. zwischen verschiedenen Arbeitnehmern einer Abteilung Spannungen, so kann der Arbeitgeber frei entscheiden, ob er denjenigen Arbeitnehmer,denerfürverantwortlichhält,abmahntoderoberdurcheineUmsetzung des betreffenden Mitarbeiters auf die Spannungen innerhalb der Abteilung reagiert. (UrteildesBAGvom AZR64/59 APNr.3zu 123BGB) 11

12 ArbeitsrechtlicheGrundlagenbeiArbeitern/ArbeiterinnenundAngestellten AbmahnungscharakterkannaucheineerfolglosgebliebeneKündigungdesArbeitgebers haben. Scheitert die Kündigung im Prozess nur aus formellen Gründen(z.B. wenn die Beteiligungsrechte des Personalrates nicht richtig beachtet wurden) oder in der Interessenabwägung, obwohl die Tatsachen, auf die die Kündigung gestützt wird, feststehen,dannerfülltdiefehlgeschlagenekündigungdiefunktioneinerabmahnung. DieAbmahnungwirdnurwirksam,wennsiedem/derBeschäftigtenauchzugegangen ist. Da der Arbeitgeber auch die Beweislast für den Zugang der Abmahnung trägt, ist es empfehlenswert,wennersichdenempfangbestätigenläßt.solltederbeschäftigtehierzu nicht bereit sein, sollte die Übergabe der Abmahnung durch einen Zeugen schriftlich dokumentiertwerden. Zahlreiche Abmahnungen wegen gleichartiger Pflichtverletzungen, denen keine weiteren Konsequenzen folgen, können die Warnfunktion der Abmahnungen abschwächen. Der Arbeitgeber muss dann die letzte Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigungbesonderseindringlichgestalten,umdemArbeitnehmerklarzumachen,dass weitere derartige Pflichtverletzungen nunmehr zum Ausspruch einer Kündigung führen werden.(urteildesbagvom azr609/ NotwendigeBestandteilederAbmahnung 1. WichtigistdiediegenaueAngabedesFehlverhaltens. Formulierungenwiez.B. -schlechteleistung -häufigeszuspätkommen -unzureichendearbeitsleistungen -ungebührlichesverhalten -wiederholtenichtbefolgungvonarbeitsanweisungen eignensichnicht nichtfürdiedarlegungdesfehlverhaltens. 12

13 ArbeitsrechtlicheGrundlagenbeiArbeitern/ArbeiterinnenundAngestellten DerArbeitgebermussinderAbmahnungdasbeanstandeteVerhaltenineinerfürden BeschäftigtendeutlicherkennbarenWeise(Ort,Zeit,Datum,ArtundWeise)vorAugen führen.dembeschäftigtenmussdeutlichwerden,durchwelchehandlungergegen welchevertragspflichtverstoßenhat. 2. Der Hinweis, dass dieses Verhalten als vertragswidrig angesehen wird und die Aufforderung,dasFehlverhaltenzuändern.Esmussdeutlichgemachtwerden,wieersich korrekt zu verhalten hätte, sofern sich dies nicht von selbst aus der dargestellten Pflichtverletzung ergibt.(ggfls. Darstellung des vertragsgerechten Verhaltens) Dies gilt insbesondere bei Leistungsmängeln. Wird z.b. bei einem Außendienstmitarbeiter bemängelt,dasserzuwenigekundenamtagaufsucht,somussinderabmahnungdarauf hingewiesen werden, wieviele Kundenbesuche täglich von dem abgemahnten Mitarbeiter erwartetwerden.selbstverständlichmüssendieerwartungendesarbeitgebersauchinder Praxisumsetzbarsein. 3. Der Hinweis auf die arbeitsrechtlichen Folgen bezüglich der Kündigung des BeschäftigungsverhältnissesbeiWiederholungbzw.erneuterArbeitspflichtverletzung. (Beispiel: Sollten Sie erneut gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, insbesondere durch unentschuldigtes Fehlen, müssen Sie mit der Kündigung des Beschäftigungsverhältnissesrechnen. ) BeiderAndrohungderKündigungdarfnichtaußerAchtgelassenwerden,dassgeradebei lediglich leichten Pflichtverstößen, langjährig bestehenden Arbeitsverhältnissen oder bloßen Nebenpflichtverletzungen in der Regel ein einmaliger Verstoß nicht immer ausreicht, um im Wiederholungsfall sofort den Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung rechtfertigen zu können. Der Hinweis bezüglich der Konsequenzen für den Bestand des Beschäftigungsverhältnisses soll je nach Art und Schwere unterschiedlich ausfallen. BeiAbmahnungenisteineBeteiligungdesPersonalratesnachdemneuenLPVGNW seitoktober2007nichtmehrerforderlich. Bei Schwerbehinderten ist gem. 87 Abs.2 SGB IX der Vertrauensmann für die Schwerbehindertenanzuhören.Diesgiltbereits,sofernderBeschäftigteeinenAntragauf AnerkennungalsSchwerbehindertergestelltunddenArbeitgeberdavonunterrichtethat. Jedoch ist bereits im Vorfeld gem. 84 SGB IX als Präventivmaßnahme die SchwerbehindertenvertretungunddasIntegrationsamteinzuschalten. 13

14 ArbeitsrechtlicheGrundlagenbeiArbeitern/ArbeiterinnenundAngestellten Im Übrigen wird auf die spezielle Veröffentlichung des Amtes für Zentralen Service im INTRANET HinweisezumSonderkündigungsschutzeinesschwerbehinderten vomjuli2002verwiesen. Menschenundeines/einerGleichgestellten 5.3 EntbehrlichkeitderAbmahnung Grundsätzlich muss einer verhaltensbedingten Kündigung, sowie einer Kündigung aus Leistungsgründen, sofern diese vom Arbeitnehmer zu vertreten sind, eine Abmahnung vorausgehen.gleichwohlgibtesauchhierbeiausnahmen.inderrechtsprechungundin der Literatur wird im Wesentlichen in den folgenden Fällen ausnahmsweise eine Abmahnungalsentbehrlichangesehen,wenn -derbeschäftigtenichtinderlageist,seinverhaltenzuändern,(z.b.bei Erkrankung;dannpersonenbedingt,nichtverhaltensbedingt) -derbeschäftigteeinenpflichtverstoßimvertrauensbereichbegangenhat, (KassiererhatGeldunterschlagen,DiebstahlunterKollegen,Urkundenfälschung) -derbeschäftigtenichtwillensist,seinverhalten zuändern(derbeschäftigtemachtbereitsbeideranhörungdeutlich, dasserweiterhinanseinemverhaltenfesthaltenwilloderdies nichtändernkann) oder -derbeschäftigtewegeneinesbesondersschweren Pflichtverstoßesnichtdamitrechnenkonnte,dassderArbeitgeber seinverhaltenbilligenwerde. LiegteinFehlverhalteneinesBeschäftigtenvor,sokanndiesesnurdannabgemahnt werden,wennessichumeinsteuerbares,alsokorregierbaresverhaltendesbeschäftigten handelt. 14

15 ArbeitsrechtlicheGrundlagenbeiArbeitern/ArbeiterinnenundAngestellten EineAbmahnungistdeshalbnurvoreinerverhaltensbedingten nurvoreinerverhaltensbedingten Kündigungerforderlich. Voraussetzungistjedoch,dassdemBeschäftigteneinFehlverhaltenvorgeworfenwerden kann, dass im Wiederholungsfall geeignet ist, einen Kündigungsgrund abzugeben. EntbehrlichisteineAbmahnungimmerdann,wennderArbeitgeber bei seiner Prognose über den Verlauf des Arbeitsverhältnisses zu dem Ergebnis kommen muss, dass der Arbeitnehmer auch nach einer Abmahnung sein Verhalten nicht umstellen wird (Verhaltensprognose) oder aber die Vertrauensgrundlage des Arbeitsverhältnisses endgültigzerstörtist(vertrauensprognose). 5.4 AbmahnungbeibesonderemBestandsschutz nungbeibesonderembestandsschutz Mutterschutz Mutterschutz Gem. 9MuSchG(Mutterschutzgesetz)istjedeKündigunggegenübereinerFrauwährend derschwangerschaftundbiszumablaufvon4monatennachderentbindungunzulässig, wenndemarbeitgeberzurzeitderkündigungdieschwangerschaftoderdieentbindung bekanntwaroderinnerhalbvon2wochennachzugangderkündigungmitgeteiltwird. Gem. 9 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand einer Frau währendderschwangerschaftoderihrerlagebiszumablaufvonviermonatennachder Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären.währenddermutterschutzfristsolldiewerdendemutterunddiewöchnerinvor den wirtschaftlichen Nachteilen einer Kündigung geschützt werden. Eine Abmahnung währenddieserzeitkönntedeshalbunzulässigsein,weilderarbeitgeberdieandrohung arbeitsrechtlicherkonsequenzenimwiederholungsfallnichtdurchsetzenkann.sinnund Zweck des Mutterschutzgesetzes ist es jedoch nicht, dass Pflichtverstöße der Frau während der Schutzfrist gegen den Arbeitsvertrag auch nach Ablauf des Kündigungsverbotes ohne Konsequenzen bleiben. Der Arbeitgeber kann deshalb eine Kündigung nach Ablauf der Mutterschutzfrist auf Pflichtverletzungen stützen, die währendderschutzfristbegangenundabgemahntwordensind. EineAbmahnungwährendderbesonderenKündigungsschutzfristist deshalbzulä deshalbzulässig. ssig. 15

16 ArbeitsrechtlicheGrundlagenbeiArbeitern/ArbeiterinnenundAngestellten 5.5 RegelausschlussfristundVerwirkungdesAbmahnungsrechts fristundverwirkungdesabmahnungsrechts DieFrage,obesfürdieAusspracheeinerAbmahnungFristengibt,istnichtabschließend geklärt. Das BAG hat hierzu vertreten, dass es eine Regelausschlussfrist für Abmahnungennichtgebe.EinArbeitgeberseimangelsgesetzlicherNormierungnichtan einebestimmtefristgebunden,innerhalbderereineabmahnungausgesprochenwerden müsse.dieserauffassunghatsichauchdieüberwiegendeliteraturangeschlossen. Es gibt jedoch auch Auffassungen, dass der Arbeitgeber das Recht, eine Abmahnung auszusprechen, spätestens in zwei bis vier Wochen nach dem Pflichtverstoß des Arbeitnehmersverlorenhabe.Esempfiehltsichdaher,dieAbmahnungmöglichstzeitnah auszusprechen. 16

17 ArbeitsrechtlicheGrundlagenbeiArbeitern/ArbeiterinnenundAngestellten 5.6 WirkungsdauerderAbmahnung InderLiteraturundderRechtsprechungwerdensehrunterschiedlicheAuffassungenzur Frage der Wirkungsdauer einer Abmahnung vertreten. So schwanken die dort angegebenen Zeiträume zwischen 2 und 4 Jahren. Nach anderer Auffassung soll die Wirkungsdauer einer Abmahnung zwar zeitlich beschränkt sein, ohne dass allerdings hierfür feste zeitliche Grenzen festgesetzt werden können. Auch das BAG folgt dieser Ansicht: EineAbmahnunggegenüberdemArbeitnehmerkanndurchZeitablaufwirkungsloswerden.Dies lässtsichjedochnichtanhandeinerbestimmtenregelfrist(z.b.2jahre),sondernnuraufgrund allerumständedeseinzelfallesbeurteilen. (BAGvom APNr.17zu 1KSchG1969,VerhaltensbedingteKündigung) DieWarnfunktionderAbmahnung verflüchtigt sichbeileichterenverstössenschneller, so dass der Beschäftigte nach einem bestimmten Zeitraum wieder davon ausgehendarf, dasseinerneuterpflichtverstoßnichtsoforteinekündigungzurfolgehat.demgegenüber kann sich ein groberverstoß z.b. imvertrauensbereich auch nach mehreren Jahren bei derinteressenabwägungvoreinerkündigungzumnachteildesbeschäftigtenauswirken. Eine einheitliche Tilgungsfrist, so wünschenswert dies aus Gründen der Rechtssicherheit auchwäre,kanndeshalbnichtbestimmtwerden.diewirkungsdaueristvielmehrstetsim Einzelfall und unter Berücksichtigung aller Umstände zu bestimmen, wobei es entscheidendaufdieartundschweredesverstoßesankommtmitderfolge,dass leichteverstößebiszu2jahrenund leichteverstößebiszu2jahrenund schwereverstößebiszu4jahren (nurinausnahmefällenbeiwirklich schwerenverstößen,dieeigentlichohneabmahnungzurkündigung geführthätten) kündigungsrechtlichebedeutungentfaltenkönnen,bevorihrekündigungsrechtliche Wirkung verblasst ist. 17

18 ArbeitsrechtlicheGrundlagenbeiArbeitern/ArbeiterinnenundAngestellten 5.7 UmfangderAbmahnung Das Bemühen des Arbeitgebers in einem Abmahnungsschreiben möglichst viele Vertragsverstöße zusammenzufassen, kann sich u. U. nachteilig auswirken. Stellt sich späterheraus,dassnureinerdererhobenenvorwürfeunberechtigtodernichtbeweisbar ist, führt dies zur Unwirksamkeit der gesamten Abmahnung. Eine solche Abmahnung ist nicht nur aus der Personalakte des Beschäftigten zu entfernen, sie ist auch als Vorstufe zurverhaltensbedingtenkündigungungeeignet.(urteildesbagvom )obwohl dasbagdemarbeitgeberindiesemfallediemöglichkeitüberlässt,mitdenverbleibenden Vertragsverstössen eine neue Abmahnung auszusprechen, ist dies wenig tröstlich, insbesonderedann,wennsichderfehlererstimkündigungsschutzprozessherausstellt.im Kündigungsschutzprozess wird die Grundlage für eine verhaltensbedingte Kündigung, nämlich die vorherige einschlägige Abmahnung mit geprüft. Möglicherweise verliert der ArbeitgeberdenProzessallein,weilesaneinerwirksamenAbmahnungfehlt. Deshalb wird dringend empfohlen, Sammelabmahnungen zu vermeiden. Einzelne oderwenigeklarundkonkretbeschriebenevertragsverstößereichenzurstützung ertragsverstößereichenzurstützung einer Abmahnungvölligaus.InsoweitgiltauchfürdieAbmahnung, dassweniger oft mehr ist. In Zweifelsfällen sollten ggf. zwei Abmahnungsschreiben gefertigt werden. 18

19 ArbeitsrechtlicheGrundlagenbeiArbeitern/ArbeiterinnenundAngestellten 5.8 WeristzurAussprachederAbmahnungberechtigt? echtigt? Nicht abschließend geklärt ist in der Rechtsprechung die Frage, ob zwischen Abmahnungsbefugnis und Kündigungsberechtigung Deckungsgleichheit bestehen muss. Richtig ist zunächst, dass weisungsberechtigte Personen ein Fehlverhalten rügen können.inderpraxiskanngeradederunmittelbarevorgesetztewiez.b.einmeisteroder Abteilungsleiter als erster oder einziger den Pflichtverstoß des Arbeitnehmers erkennen und beurteilen. Das Erfordernis einer Abmahnung wird aus dem bei einer Kündigung zu beachtendenverhältnismäßigkeits-grundsatzabgeleitet.voraussprucheinerabmahnung muss geprüft werden, ob durch die Androhung individualrechtlicher Konsequenzen eine Kündigung vermieden werden kann. Eine derartige Prognoseentscheidung kann in dem erforderlichen Umfang nur von demjenigen durchgeführt werden, der auch befugt und kompetentist,einekündigungauszusprechenundsämtliche,beiderinteressenabwägung zu berücksichtigenden Umstände kennt. Hierfür spricht auch, dass Konsequenzen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses, insbesondere also eine Kündigung, sinnvollerweise nur androhen kann, wer dann auch tatsächlich diese Drohung im Wiederholungsfalledurchzusetzenbefugtist. Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass zwar jeder weisungsberechtigte Vorgesetzte einfehlverhaltendesbeschäftigtenrügenkann,indemerdiesenermahnt ermahnt,künftigwieder vertragsgerecht zu arbeiten. Die für eine Abmahnung unabdingbare Ankündigung von KonsequenzenfürdenBestanddesBeschäftungsverhältnisseskannjedochnurvoneiner kündigungsberechtigten Person ausgesprochen werden, weil die Befugnis hierzu unmittelbarausdemkündigungsrechtentspringtundnichtjedemweisungsberechtigten Vorgesetztenzusteht. Grundsätzlich gelten alle vorstehend beschriebene formelle Grundsätze auch für Auszubildende der Stadtverwaltung Essen. Bei allen arbeitsrechtlichen Maßnahmen istjedochrechtzeitigdieabteilung11-4-aus-undfortbildungeinzubinden. 19

20 ArbeitsrechtlicheGrundlagenbeiArbeitern/ArbeiterinnenundAngestellten 5.9 AlkoholundAbmahnung/Kündigung Zum Thema Alkohol und Abmahnung/ Kündigung wird auf die Dienstvereinbarung Sucht der Betrieblichen Beratungsstelle IMPULS vom (Mitteilungsblatt Nr. 7 vom unddasdarinfestgelegteabgestufteverfahrenverwiesen.grundsätzlich sind jedoch auch bei diesem Verfahren die hier beschriebenen formellen Grundsätze zu berücksichtigen(pr-beteiligung,schwerbehindertenrechtetc.). Alkoholbedingte Kündigungen sind grundsätzlich personenbedingte (krankheitsbedingte) Kündigungen, die nach den hierfür vorgesehen Grundsätzen des BAG zu beurteilen sind. Obwohl in solchen Fällen eine Abmahnung nicht erforderlich wäre, hat das BAG in seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass zur Durchsetzung von Therapiemaßnahmen auch von dem Mittel der Abmahnung Gebrauchgemachtwerdenkann. 20

21 ArbeitsrechtlicheGrundlagenbeiArbeitern/ArbeiterinnenundAngestellten 6. Kündigung DieKündigungbeendetdasBeschäftigungsverhältnisundistdaher nachdemultima-ratio-prinzipnuralsletztesmittel alsletztesmitteleinzusetzen. 6.1 KündigungauspersonenbedingtenGründen, Nach der Rechtsprechung des BAG sind personenbedingte Gründe Umstände, die negativeauswirkungenaufdieweiteredurchführungdesarbeitsverhältnisseshaben,die auf einer in den persönlichen Verhältnissen oder Eigenschaften des Arbeitnehmers liegende Störquelle beruhen(bagvom ,-2azr21/85undbagvom ,- 7AZR724/85) Personenbedingte Gründe sind insbesondere mangelnde fachliche oder gesundheitliche Eignung, also Kündigung wegen Krankheit oder andauernder ArbeitsunfähigkeitsowiedasNachlassenderLeistungsfähigkeit. WeitereEinzelfällederpersonenbedingtenKündigungkönnensein: -ArbeitsverweigerungausGewissensgründen(sieheUrteilBAGvom ,2AZR285/88) -AusländischerWehrdienst(sieheUrteildesBAGvom ,- 2AZR682/87) -EntziehungderFahrerlaubniseinesKraftfahrers/Kraftfahrerin -FehlendeArbeitserlaubnisfürausländischeArbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen -Untersuchungshaft 21

22 ArbeitsrechtlicheGrundlagenbeiArbeitern/ArbeiterinnenundAngestellten AufweitereAusführungenzurkrankheitsbedingtenKündigungwurdewegendes erheblichenumfangesverzichtet.hierzuwirdaufdiespezielleveröffentlichungvom AmtfürZentralenService: DiekrankheitsbedingteKündigungimSpiegelderaktuellen aktuellen RechtsprechungdesBundesarbeitsgerichtes vomjuli2001verwiesen. (AuchimIntranetunter Dienstrecht ) 6.2 KündigungausverhaltensbedingtenGründen, Der Begriff der verhaltensbedingten Kündigung ist ebenfalls im Gesetz nicht erläutert. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG muss die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch objektive Umstände, die Einstellung oder das Verhalten des Gekündigten im Leistungsbereich, im Bereich der betrieblichen Verbundenheit aller Mitarbeiter, im Vertrauensbereich der Vertragsparteien oder im behördlichen oder betrieblichenaufgabenbereichbeeinträchtigtsein. EineverhaltensbedingteKündigungistinderRegelnurzulässig,wennderArbeitgeberdas entsprechende Verhalten durch eine vorangegangene einschlägige Abmahnung formgerechtgerügthat. UmeineeinschlägigeAbmahnunghandeltessichnichtnur,wenndergleicheTatbestand bereits abgemahnt wurde, sondern auch dann, wenn die Pflichtverletzung dem gleichen Bereich zuzuordnen ist (Neben- oder Ordnungspflichten, Leistungspflichten, Vertrauensbereich). Eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens ist nicht einschlägig bei einer Beleidigung des Vorgesetzten oder bei ausländerfeindlichen Äußerungen,jedochbeiwiederholterUnpünktlichkeitoderArbeitsverweigerung. Auch eine erfolglos gebliebene Kündigung kann als Abmahnung angesehen werden, wennsieaufvergleichbareeinschlägigetatsachenwiedieneuekündigunggestütztwar 22

23 ArbeitsrechtlicheGrundlagenbeiArbeitern/ArbeiterinnenundAngestellten und die erste Kündigung im Schutzprozeß nur aus formellen Gründen oder in der Interessenabwägung,obwohldieTatsachenfeststanden,nichtzumTragenkam. AbgemahnterundkündigungsbegründenderPflicht AbgemahnterundkündigungsbegründenderPflichtverstoßmüssen verstoßmüssengleichartig gleichartig, abernichtidentischsein. sein. DieseRegelungwirdvonvielenArbeitsrichternnachmeinerErfahrungjedochsehreng ausgelegt,wasletztendlichbedeutet,dassdergrundfüreineabmahnungalsgrundlage füreinekündigungfastidentischseinsolltemitdemgrundfürdiedaraufaufbauende Kündigung. BeispielefürverhaltensbedingteKündigungen: -DiebstahlimDienst 1 -unentschuldigtesfehlen - Arbeitsverweigerung 2 - Schlecht-oderMinderleistungen(soweitvom Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinbeeinflussbar) - Unpünktlichkeit(wiederholt) - VerletzungvonAnzeige-undNachweispflichtenimKrankheitsfall 3 - NebentätigkeitenwährendeinerArbeitsunfähigkeit,wodurchdie ArbeitsunfähigkeitinZweifelgezogenwird 4 - eigenmächtigerurlaubsantritt 5 - AndrohungeinerArbeitsunfähigkeit(ggf.ohneAbmahnungmöglich) - TätlichkeitenundBeleidigungengegenüberdemArbeitgeber, VorgesetztenoderKollegen/Kolleginnen 1 EswidersprichtunsererRechtsordnung,vorsätzlichenundwiderrechtlichenVerletzungendesEigentumsoderVermögensdes ArbeitgebersdurchdenArbeitnehmeralleinwegeneineralsgeringfügiganzusehendenSchädigungdesArbeitgebersvon vornhereindieeignungfüreineaußerordentlicheoderordentlichekündigungabzusprechen.vielmehristimrahmender InteressenabwägungbeifestgestelltenEigentums-oderVermögensdeliktenzuprüfen,welchesGewichtdiesesVerhaltendes ArbeitnehmersaufdasArbeitsverhältniszumArbeitgeberhat.DabeikannderUmfangdesdemArbeitgeberzugefügten Schadens,insbesonderenachderStellungdesArbeitnehmers,derArtderentwendetenWareunddenbesonderenVerhältnissen desbetriebeszuunterschiedlicherbeurteilungderschwerederpflichtverletzungführen(bag,urteilvom AZR 3/83 APNr.14zu 626BGBVerdachtstrafbarerHandlung). 2 EinebeharrlicheArbeitsverweigerungberechtigtgrundsätzlichzuraußerordentlichenKündigung(vgl. 54BAT). 3DieKündigungdesArbeitsverhältnisseswegenVerletzungderAnzeigepflichtbzw.PflichtzurVorlageeiner Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungwirdnurbeiwiederholten(undvorherjeweilsabgemahnten)VerstößeninBetrachtkommen. 4 DasVortäuscheneinerKrankheitundErschleichenderLohnfortzahlungstellteinenGrunddar,dereinefristloseKündigung rechtfertigenkann.arbeitetderarbeitnehmerwährendderärztlichbestätigtenarbeitsunfähigkeitbeieinemanderen Arbeitgeber,soistdiesgeeignet,denBeweiswertderärztlichenArbeitsunfähigkeitsbescheinigungzuerschütternbzw.zu entkräften.derarbeitnehmerhatdannseinerseitskonkretdarzulegen,weshalbergesundheitlichnichtinderlagegewesensein soll,inseinem"hauptarbeitsverhältnis"zuarbeiten,obwohlerdernebenbeschäftigungnachgehenkonnte.eskannnichtvom ArbeitgeberderzwingendeNachweisverlangtwerden,daßderArbeitnehmertatsächlichnichtarbeitsunfähigwar. 5 DieSelbstbeurlaubungkannebenfallseinGrundfüreineKündigungsein."LehntderArbeitgebereinUrlaubsgesuchdes ArbeitnehmersohneausreichendenGrundabundtrittderArbeitnehmerdaraufhindenverweigertenUrlaubeigenmächtigan, sorechtfertigtdaskeineaußerordentliche,sondernnureinefristgemäßekündigungdesarbeitsverhältnisses."lag Hamm SA707/97 23

24 ArbeitsrechtlicheGrundlagenbeiArbeitern/ArbeiterinnenundAngestellten - ausländerfeindlicheundantisemitischeäußerungen 6 - sexuellebelästigungamarbeitsplatz(s.nächstenabsatz) - StörungdesBetriebsfriedens -AusübungvonNebentätigkeiten/Tätigkeitenwährendeinerbe- stehendearbeitsunfähigkeit,diedemheilungsprozessabträglich sind - AbwerbungvonArbeitskollegen/Arbeitskolleginnen - Arbeitsverweigerung - MissbrauchderamtlichenStellung -NichtbefolgungdienstlicherAnweisungen - SonstigeVermögensschädigungengegenüberdemArbeitgeber 7 Das BAG unterscheidet bei Vertragsverletzungen, die den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen, Störungen in verschiedenen Bereichen des Arbeitsverhältnisses,insbesondere - BegründungdesArbeitsverhältnisses, - denleistungsbereich(unzureichendearbeitsleistung), - denbereichderbetrieblichenverbundenheitdermitarbeiter(z.b. VerstößegegenBetriebsordnung,BeleidigungvonKollegen), - denpersönlichenvertrauensbereichderarbeitsvertragspartner (z.b.verdachtstrafbarerhandlungen), -ausderpersondesarbeitnehmers(z.b.krankheit). Bei Störungen im Leistungsbereich fordert das BAG regelmäßig, daß der Kündigung ein Abmahnungvorauszugehenhat 6.21 SexuelleBelästigung Eigentlich sollte essoetwasgarnichtgeben.unddeshalbwurdedasthemaauchlange Jahre totgeschwiegen. Trotzdem ist das Problem heutzutage noch so aktuell wie um die 6 DasBAGhatentschieden,dassselbsteinBerufsausbildungsverhältniswegenrassistischemVerhaltensohneAbmahnung außerordentlichgekündigtwerdenkann(bagvom AZR676/98 APNr.11zu 15BBiG;s.auchRz11zu 23 MTV-Auszubildende,TeilV1.1). 7 IArbGWürzburgvom Ca1326/97 BB1998,S.1318: 1.TelefonierteinArbeitnehmerinnichtnurgeringfügigemUmfangunberechtigtaufKostendesArbeitgebersunderstatteter diesemdiedafürverbrauchtentelefoneinheitennichtzurück,begehtereinenvollendetenbetrugimsinnedes 263StGB,der einengrobenverstoßimvertrauensbereichdarstellt. 2.EinsolchesVerhaltenrechtfertigtinallerRegeleineaußerordentlicheKündigungauchdann,wennkeinevorherige AbmahnungvorliegtundderMitarbeiterlangjährigbeschäftigtwar(hier:18,5Jahre). 24

25 ArbeitsrechtlicheGrundlagenbeiArbeitern/ArbeiterinnenundAngestellten Jahrhundertwende. Eine Umfrage in mehreren großen Betrieben Deutschlands hat ergeben, dass zwei von drei weiblichen Angestellten während ihres Berufslebens bereits einmal in irgendeiner Form sexuell von einem Kollegen oder Vorgesetzten belästigt wurden. KamdiesinfrüherenZeitenüberhaupteinmalzurSprache,wurdedasganzeimHinblick aufdasantiquiertefrauenbildindergesellschaftalskavaliersdeliktabgetan.erstimjahre 1994 hat sich der Gesetzgeber entschlossen, zumindest den Versuch zu machen, bedrängten Frauen durch das "Gesetz zum Schutze der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz" (Beschäftigtenschutzgesetz vom BGBl.I S.1412,) zu Hilfe zu kommen. EshatzumZiel,dieWahrungderWürdevonFrauenund Männern durch den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu wahren( 1 Abs.1). Das Gesetz gesteht im Falle einer sexuellen Belästigung den Betroffenen erhebliche Rechte zu und verpflichtet den Arbeitgeber, Maßnahmen zum Schutz des Beschäftigten zu ergreifen. Dieses Gesetz ist in das neue"allgemeine Gleichbehandlungsgesetz" AGG (auszugsweise unter Ziffer 8, Tarifliche/gesetzliche Bestimmungen) vom eingeflossen. Der Schutz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen( 12Abs.1AGG),z.B.imRahmenvonFortbildungsmaßnahmen( 12Abs.2). Für den Bereich der Stadt Essen wurde darüber hinausdiedienstanweisungzumschutz vorsexuellerbelästigungüberarbeitetalsneue DienstanweisungzumSchutzvorsexuellerBelästigungund Nachstellung(Stalking)amArbeitsplatz (SiehehierzuauchdieVeröffentlichungimIntranet) DefinitionderSexuelleBelästigunggem. 12Abs.4AGG: "Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenneinunerwünschtes,sexuellbestimmtesverhalten,wozuauchunerwünschtesexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, BemerkungensexuellenInhaltssowieunerwünschtesZeigenundsichtbaresAnbringenvon pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeldgeschaffenwird". 25

26 ArbeitsrechtlicheGrundlagenbeiArbeitern/ArbeiterinnenundAngestellten Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten.DenbetroffenenBeschäftigtenstehteinBeschwerderecht( 13Abs.1),aufdie der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu treffen hat, um die festgestellten Belästigungenzuunterbinden( 12Abs.3AGG).AlsMaßnahmenkommenAbmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung in Betracht. (Die Ermahnung als unterste Stufe arbeitsrechtlicher Maßnahmen hat der Gesetzgeber offensichtlich als nicht ausreichend angesehen.) Ergreift der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung der sexuellen Belästigung, sind die belästigten Arbeitnehmer berechtigt, ihre Tätigkeit am betreffenden Arbeitsplatz ohne Verlust des Arbeitsentgelts einzustellen, soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist ( 14 Abs.1 AGG).= =Leistungsverweigerungsrecht DasLAGHammhatimUrteil Sa730/96 APNr.136zu 626BGB,DB 1997, S. 482; BB 1997, S. 99 zur Frage einer Kündigung wegen sexueller Belästigung Stellunggenommen: "Bei sexuellen Belästigungen hat der Arbeitgeber die zum Schutz der Mitarbeiter vorgesehenen gesetzlichen Maßnahmen zu ergreifen. Er hat dabei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeitzubeachten. Reicht eine Abmahnung nicht aus, um die Fortsetzung sexueller Belästigungen mit der gebotenen Sicherheit zu unterbinden, und kommt eine Umsetzung oder Versetzung des Störers nicht in Betracht, kann der Arbeitgeber mit einer Kündigung auf die sittlichen Verfehlungenreagieren.EineaußerordentlicheKündigungistallerdingsnurangemessen, wennderumfangunddieintensitätdersexuellenbelästigungensowiedieabwägungder beiderseitigeninteressendiesemaßnahmerechtfertigen." AusdenEntscheidungsgründen: "2. Das Arbeitsverhältnis ist jedoch durch die von der Beklagten hilfsweise erklärte ordentlichekündigungbeendetworden. a) Wie in 2 Abs. 3 BSchG normiert, sind sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz als Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten zu qualifizieren. Daß der KlägerdieZeuginHinerheblicherundgroberWeiseamArbeitsplatzsexuellbelästigthat, istunter1a)dargelegt.dakeinemöglichkeitbestand,denklägeraufdauerumzusetzen oder zu versetzen, mußte die Beklagte nach 4 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 BSchG auf das FehlverhaltendurcheineKündigungreagieren.IngleicherWeisehatdasHessischeLAGin einemähnlichenfallentschieden(urteilvom Streit1996,S.131). Die Kündigung ist nicht deshalb unwirksam, weil die Beklagte den Kläger nicht zuvor abgemahnt hat. Im Rahmen des Beschäftigtenschutzgesetzes ist die Abmahnung als die mildeste Reaktion in der in 4 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 BSchG normierten Stufenskala vorgesehen. Eine Abmahnung ist daher nicht erforderlich, wenn der Arbeitgeber, wie 26

27 ArbeitsrechtlicheGrundlagenbeiArbeitern/ArbeiterinnenundAngestellten vorliegend,gezwungenist,anderegeeignetemaßnahmenzutreffen,umdiefortsetzung sexuellerbelästigungenzuunterbinden. Unabhängig von der im Beschäftigtenschutzgesetz vorgenommenen Wertung war eine Abmahnungauchdeshalbentbehrlich,weilderKlägerunterkeinemGesichtspunktdamit rechnenkonnte,daßdiebeklagteseinvertragswidriges Verhaltenbilligenwerde.IneinerderartigenSituationisteineAbmahnunggenerellkein ausreichendesmittelzurinteressenbefriedigungdesarbeitgebers BAG,Urteilevom , b) Die bei einer verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung vorzunehmende Interessenabwägung führt zu keiner für den Kläger günstigeren Beurteilung. Eine WeiterbeschäftigunganseinembisherigenArbeitsplatzverbotsichaus den unter 1b) erörterten Gründen. Wenn es nach der Auffassung der Kammer der Beklagtenauchzumutbarwar,denKlägervorübergehendanderweitigeinzusetzen,kann die Beklagte nicht auf Dauer damit belastet werden, den Kläger weiterzubeschäftigen. Insoweitistauchanzuerkennen,dassdieBeklagtezurWahrungdesBetriebsfriedensund zur Aufrechterhaltung der Arbeits- und Betriebsdisziplin berechtigt ist, durch den Ausspruch der ordentlichen KündigungdeutlichzumAusdruckzubringen,daßsienicht gewillt ist, sexuelle Belästigungen ihrer Mitarbeiter zu dulden und die zu ihrem Schutz vorgesehenen gesetzlichen Maßnahmen konsequent ergreift. Diesen Umständen ist gegenüber dem Interesse des Klägers an einer Aufrechterhaltung seines Arbeitsplatzes trotz der zu seinen Gunsten sprechenden Gesichtspunkte, die unter 1c) erörtert worden sind,vorrangeinzuräumen..." Das LAG Hamm hat mit Urteil vom SA1 544/96-bezüglich AuszubildendenundAusbildernwiefolgtgeurteilt: 1. Zwar stellt das Umlegen eines Armes um die Schultern einer Auszubildenden durch den Ausbilder auch dann eine sexuelle Belästigung der Auszubildenden am Arbeitsplatz imsinnedes 2Abs.2Ziffer2Beschäftigungsschutzgesetzdar,wennzwarderAusbilder mit diesem Verhalten keine sexuellen Absichten verfolgt, wenn sich aber die Auszubildende gegenüber dem Ausbilder gegen eine solchen Verhalten ausgesprochen hat.dennnach 2Abs.2Ziffer2Beschäftigungsschutzgesetzsindsämtlichekörperliche Berührungen, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild für das allgemeine Verständnis eine Beziehung zum Geschlechtlichen aufweisen und die von dem/der hiervon Betroffenenerkennbarabgelehntwerden,untersagt. 2.Daabergemäß 4Abs.1Ziffer1Beschäftigungsschutzgesetz 8 vomarbeitgeberbei seiner Reaktion auf sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz ebenfalls der allgemein im 8 4 Beschäftigtenschutzgesetz, Maßnahmen des Arbeitgebers oder Dienstvorgesetzten, Leistungsverweigerungsrecht (1) Bei sexueller Belästigung hat 1. der Arbeitgeber die im Einzelfall angemessenen arbeitsrechtlichen Maßnahmen wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung zu ergreifen. Die Rechte des Betriebsrats nach 87 Abs. 1 Nr. 1, 99 und 102 des 27

28 ArbeitsrechtlicheGrundlagenbeiArbeitern/ArbeiterinnenundAngestellten Arbeitsrecht geltende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist, darf der Arbeitgeber auf eine solches Armumlegen grundsätzlich gegenüber dem Ausbilder zunächst nur mit einer Abmahnung und nicht bereits mit einer außerordentlichen fristlosenkündigungreagieren." Eine schwerwiegende verbale sexuelle Belästigung(hier: Aufforderung zu sexuellen Handlungen u.a. mit den Worten, kleine süße Sau Titten ), kann ohne vorherige Abmahnung bei einem ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer eine außerordentliche Kündigungauchdannrechtfertigen,wenndiesereineBetriebszugehörigkeitvonüber20 Jahrenaufweist." (ArbGDüsseldorfvom Ca122/97 ) "EsstellteinenwichtigenGrundfüreineaußerordentlicheKündigunggem. 54BATdar, wenn ein Angestellter der Bundeswehr eine sog.,witzesammlung, die zu einem erheblichenteiljudenwitze,ausländerwitzeundsexistischefrauenwitzevoneklatantdie MenschenwürdeverachtendemCharakterenthält,übereindienstlichesMEMO-Systemin KenntnisihresInhaltsweiterverbreitet." (LAGKölnvom Sa220/99 ) "Ein kündigungsbegründender Vertragsverstoß kann auch in einem Verhalten einer Arbeitsvertragsparteiliegen,dasnichtexaktdieMerkmaleeinersexuellenBelästigungam Arbeitsplatz im Sinne des Beschäftigtenschutzgesetzes erfüllt, ihnen aber zumindest nahekommtodereinenentsprechendenbezughat. AusdenEntscheidungsgründen: "Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmungen in dem Gesetz zum Schutz der BeschäftigtenvorsexuellerBelästigungamArbeitsplatz(Beschäftigtenschutzgesetz)vom stellt die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar ( 2 Abs. 3 BeschSchG) 9. Ziel des Gesetzes ist die WahrungderWürdevonFrauenundMännerndurchdenSchutzvorsexuellerBelästigung am Arbeitsplatz( 1 Abs. 1 BeschSchG). Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist jedes vorsätzliche, sexuell bestimmte Verhalten, das die Würde von Beschäftigten am Arbeitsplatzverletzt.DazugehörensexuelleHandlungenundVerhaltensweisen,dienach den strafgesetzlichen Vorschriften unter Strafe gestellt sind, sowie sonstige sexuelle Betriebsverfassungsgesetzes und des Personalrates nach 75 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 a und Abs. 3 Nr. 15, 77 Abs. 2 und 79 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach den entsprechenden Vorschriften der Personalvertretungsgesetze der Länder bleiben unberührt; 9 2 Beschäftigtenschutzgesetz, Schutz vor sexueller Belästigung (3) Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten oder ein Dienstvergehen. 28

29 ArbeitsrechtlicheGrundlagenbeiArbeitern/ArbeiterinnenundAngestellten Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen, die von dem Betroffenen erkennbar abgelehnt werden ( 2Abs.2BeschSchG).Nach 4Abs.1Nr.1BeschSchGhatderArbeitgeberbeisexueller Belästigung die im Einzelfall angemessenen arbeitsrechtlichen Maßnahmen wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung zu ergreifen. Durch das Beschäftigtenschutzgesetz hat sich kündigungsrechtlich allerdings nichts geändert. Dies bedeutet, daß ein kündigungsbegründender Vertragsverstoß auch im Verhalten einer Arbeitsvertragspartei liegen kann, das nicht exakt die Merkmale einer sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz im Sinne des Beschäftigtenschutzgesetzes erfüllt. Für die Frage,obeinwichtigerGrundvorliegt,kommtesinsbesondereaufUmfangundIntensität der sexuellen Belästigungen an. Reicht eine Abmahnung nicht aus, um die Fortsetzung sexueller Belästigungen mit der gebotenen Sicherheit zu unterbinden, und kommt auch eineumsetzungoderversetzungdesstörersnichtinbetracht,kannderarbeitgebermit einer Kündigung auf die sittlichen Verfehlungen reagieren. Eine außerordentliche Kündigung ist angemessen, wenn der Umfang und die Intensität der sexuellen Belästigungen sowie die Abwägung der beiderseitigen Interessen diese Maßnahme rechtfertigen. (LAGSachsenvom SA635/99) Die vom Arbeitgeber gemäß 2 BeschSchG zu treffenden vorbeugenden SchutzmaßnahmengegensexuelleBelästigungamArbeitsplatzberechtigenihnnicht,der sexuellen Belästigung beschuldigte Arbeitnehmer zu entlassen, wenn ihnen eine entsprechende Tat nicht nachgewiesen werden kann. Auch 4 BeschSchG gewährt insoweitkeinkündigungsrecht. Eine Kündigung wegen des Verdachts sexueller Belästigung bleibt nach allgemeinen Grundsätzenzulässig." (BAGvom ABR1/00 ) 6.22 StrafbareHandlungen Der Verdacht eines Arbeitgebers, der Beschäftigte habe eine strafbare Handlung begangen,kannanlassfüreinefristlosekündigungsein.dabeieinerverdachtskündigung 29

Newsletter zum Thema Abmahnung

Newsletter zum Thema Abmahnung Newsletter zum Thema Abmahnung Abmahnung Vorstufe zur Kündigung? Die Abmahnung ist ein Mittel, auf die Verletzung vertraglicher Pflichten hinzuweisen mit dem Ziel, weitere Vertragsverstöße zu vermeiden.

Mehr

Einmal und nicht wieder!

Einmal und nicht wieder! Einmal und nicht wieder! Arbeitnehmer rechtssicher abmahnen Rechtsanwältin Dr. Sandra Kreft Definition der Abmahnung Eine Abmahnung liegt vor, wenn der AG für den AN erkennbar (Dokumentationsfunktion)

Mehr

Die rechtssicher gestaltete Abmahnung. Dr. Holger Grote, 11.11.2014

Die rechtssicher gestaltete Abmahnung. Dr. Holger Grote, 11.11.2014 Die rechtssicher gestaltete Abmahnung Dr. Holger Grote, 11.11.2014 Inhalt A. Systematik und notwendige Bestandteile der Abmahnung B. Formalia und Prozessuales C. Ausgewählte Rechtsfragen und Fallbeispiele

Mehr

9. Checkliste: Vorgehen gegen die Abmahnung/Zweckmäßigkeitserwägungen

9. Checkliste: Vorgehen gegen die Abmahnung/Zweckmäßigkeitserwägungen Kündigung hängt nicht von der Beseitigung einer vorhergehenden Abmahnung ab. In einem späteren Kündigungsschutzprozess kann der Arbeitnehmer noch jederzeit die Richtigkeit der vorausgegangenen Abmahnungen

Mehr

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung Abmahnung Eine Abmahnung ist Ausdruck der Missbilligung eines Fehlverhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern dieses Verhalten nicht geändert bzw. eingestellt wird. 1. Wann ist

Mehr

Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung)

Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung) 5.24. Abmahnung 5.24.1. Wann ist eine Abmahnung erforderlich? Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung) z.b. wegen unentschuldigten Fehlens in

Mehr

Abmahnung im Arbeitsrecht. Nr. 137/10

Abmahnung im Arbeitsrecht. Nr. 137/10 Abmahnung im Arbeitsrecht Nr. 137/10 Ansprechpartner: Frank Wildner Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.: 0911 13 35-428 Fax: 0911 13 35-463

Mehr

Der arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz

Der arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz Der arbeitsrechtliche Problemkreis 24. Februar 2015, Lüneburg Martin Schwickrath stellv. Hauptgeschäftsführer Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. Problemfeld des vertragswidrigen Verhaltens:

Mehr

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin

Mehr

Ratgeber für neue Ausbildungsbetriebe

Ratgeber für neue Ausbildungsbetriebe Ratgeber für neue Ausbildungsbetriebe Inhalt: I. Krankheit des Auszubildenden Wie muss eine Krankmeldung erfolgen? Werden Krankheitstage während des Urlaubs angerechnet? Muss ein Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Mehr

Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig

Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig 1 1. Einstellung Fragerecht des Arbeitgebers nach Erkrankung 2 1. Einstellung

Mehr

Die krankheitsbedingte Kündigung ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen

Die krankheitsbedingte Kündigung ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen Die krankheitsbedingte Kündigung ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen Vortrag im Rahmen der Werkstatt Personalentwicklung am 25.11.2015 zum Thema Fehlzeiten in den Griff bekommen Rechtsanwältin

Mehr

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung

Mehr

Kündigung Begriff. Prof. Dr. Ulrich Koch Der Kündigungsschutz Teil I

Kündigung Begriff. Prof. Dr. Ulrich Koch Der Kündigungsschutz Teil I Begriff Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist eine einseitige, empfangsbedürftige, rechtsgestaltende, bedingungsfeindliche, unwiderrufliche Willenserklärung, die das Ende des Arbeitsvertrags herbeiführen

Mehr

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

Mehr

Fürsorgepflicht. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im

Fürsorgepflicht. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im Fürsorgepflicht Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im Falle einer Verletzung Anspruch auf Beseitigung der

Mehr

Außerordentliche Kündigung I

Außerordentliche Kündigung I Außerordentliche Kündigung I BGB 626; ZPO 543 Abs. 1 Das unentschuldigte Fehlen des Arbeitnehmers für die Dauer eines ganzen Arbeitstages ohne ausreichende Information des Arbeitgebers ist im Wiederholungsfall

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

EINLEITUNG: Diese Grundsätze hat der 2. Senat des BAG in seiner Emmely-

EINLEITUNG: Diese Grundsätze hat der 2. Senat des BAG in seiner Emmely- Mai 2011 Seite: 19 LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.05.2011 6 Sa 2558/10 Abmahnung als Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung ist unter Umständen entbehrlich EINLEITUNG: Schuldhafte Pflichtverletzungen

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

Teil F: Prüfungsschemata

Teil F: Prüfungsschemata Teil F: Prüfungsschemata I. Prüfungsschema zur ordentlichen Kündigung 1. Ordnungsgemäße Kündigungserklärung 2. Ausschluss der ordentlichen Kündigung - Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Individualvereinbarung

Mehr

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen

Mehr

Ratgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer

Ratgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Ratgeber: Kündigung Haben Sie eine Kündigung erhalten und wissen nicht wie Sie sich verhalten sollen? Dieser Ratgeber gibt

Mehr

21.07.2010. Mandantenrundschreiben Juli 2010. Sehr geehrte Damen und Herren, Inhalt: 1. Der Fall Emmely : Neue Spielregeln bei Bagatellkündigungen!

21.07.2010. Mandantenrundschreiben Juli 2010. Sehr geehrte Damen und Herren, Inhalt: 1. Der Fall Emmely : Neue Spielregeln bei Bagatellkündigungen! 21.07.2010 Mandantenrundschreiben Juli 2010 Sehr geehrte Damen und Herren, in unserem aktuellen Mandantenrundschreiben möchten wir Sie auf die folgenden für die Praxis wichtigen höchstrichterlichen Urteile

Mehr

AUßERORDENTLICHE (FRISTLOSE) KÜNDIGUNG

AUßERORDENTLICHE (FRISTLOSE) KÜNDIGUNG MERKBLATT Recht und Steuern AUßERORDENTLICHE (FRISTLOSE) KÜNDIGUNG Kündigungen auszusprechen ist nicht einfach. In unserem Merkblatt geben wir Ihnen wichtige Hinweise, was Sie beim Ausspruch einer fristlosen

Mehr

Newsletter Arbeitsrecht 07/09. Schwerpunkt: Kündigungsschutz leitender Angestellter

Newsletter Arbeitsrecht 07/09. Schwerpunkt: Kündigungsschutz leitender Angestellter Newsletter Arbeitsrecht 07/09 Schwerpunkt: Kündigungsschutz leitender Angestellter Liebe Leserinnen, liebe Leser, es ist schön, im Rahmen des Berufslebens in einem Unternehmen die Beförderungsstufen nach

Mehr

Alkohol am Arbeitsplatz

Alkohol am Arbeitsplatz Alkohol am Arbeitsplatz I. Rechtliche Grundlagen a) kein generelles gesetzliches Alkoholverbot b) UVV: relatives Alkoholverbot man darf sich durch Alkoholkonsum nicht in einen Zustand versetzen, durch

Mehr

Kapitel 3. Der allgemeine Kündigungsschutz. 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes... 59. 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes

Kapitel 3. Der allgemeine Kündigungsschutz. 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes... 59. 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes Kapitel 3 Der allgemeine Kündigungsschutz 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes............. 59 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes................. 59 3 Die personenbedingte Kündigung.. 61

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

TBS-Fachtagung: Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt Durchsetzung der Rechte schwerbehinderter Menschen - Beispiele aus der juristischen Praxis

TBS-Fachtagung: Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt Durchsetzung der Rechte schwerbehinderter Menschen - Beispiele aus der juristischen Praxis TBS-Fachtagung: Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt Durchsetzung der Rechte schwerbehinderter Menschen - Beispiele aus der juristischen Praxis Referentin: Rechtsanwältin Julia Grimme Fachanwältin

Mehr

Forum B Schwerbehindertenrecht und Fragen des betrieblichen Gesundheitsmanagements Diskussionsbeitrag Nr. 5/2005

Forum B Schwerbehindertenrecht und Fragen des betrieblichen Gesundheitsmanagements Diskussionsbeitrag Nr. 5/2005 Institut für Qualitätssicherung in Prävention und Rehabilitation GmbH Tel: 0561-4001128 0221-3597-550 Fax: 0561-4001128 0221-3597-555 e-mail: dralexander.gagel@arcor.de schian@iqpr.de AZ 10-08-02-04 August

Mehr

Arbeitshilfen für die Praxis

Arbeitshilfen für die Praxis Arbeitshilfen für die Praxis Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer Schönhauser Allee 83 10439 Berlin 030/44674467 www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 1 Wichtiger

Mehr

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften

Mehr

Arbeitsrecht. Hinweis gem. 33 BDSG: Ihre Daten werden in der EDV gespeichert und verwahrt. Dieses Formular gilt ergänzend zum Mandantenfragebogen.

Arbeitsrecht. Hinweis gem. 33 BDSG: Ihre Daten werden in der EDV gespeichert und verwahrt. Dieses Formular gilt ergänzend zum Mandantenfragebogen. Arbeitsrecht Hinweis gem. 33 BDSG: Ihre Daten werden in der EDV gespeichert und verwahrt. Dieses Formular gilt ergänzend zum Mandantenfragebogen. Für eine Beratung/ Vertretung ist die Vorlage des Arbeitsvertrages,

Mehr

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitgeber-Info Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitsrechtlicher Teil * Kennen Sie das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Das AGG ist am 18. August 2006 in Kraft getreten

Mehr

Arbeitsrechtliche Situation

Arbeitsrechtliche Situation Arbeitsrechtliche Situation Rechtsanwalt Frank Dobers Fachanwalt für Arbeitsrecht Dresden Einführung: Erfordernis der Schaffung von arbeitsvertraglichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der privaten

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Das Recht der Abmahnung RA Florian Fritz, Dipl.-Jur.Univ.

Das Recht der Abmahnung RA Florian Fritz, Dipl.-Jur.Univ. Das Recht der Abmahnung RA Florian Fritz, Dipl.-Jur.Univ. I. Allgemeines Als Abmahnung wird die Erklärung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer bezeichnet, dessen arbeitsvertragswidriges Verhalten

Mehr

Praxis des Mietrechts. I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch. 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales

Praxis des Mietrechts. I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch. 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales Praxis des Mietrechts I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales zu 1004 BGB) auch bei aktivem Tun, z.b. Entfernen eines Hundes

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

1. Kapitel Grundlagen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen... 17 II. Wie enden unbefristete Arbeitsverhältnisse?... 19

1. Kapitel Grundlagen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen... 17 II. Wie enden unbefristete Arbeitsverhältnisse?... 19 Inhalt Abkürzungsverzeichnis... 15 1. Kapitel Grundlagen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen... 17 I. Wie enden befristete Arbeitsverhältnisse?... 17 II. Wie enden unbefristete Arbeitsverhältnisse?...

Mehr

Abmahnung. Stand: September 2007. Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Innung

Abmahnung. Stand: September 2007. Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Innung Abmahnung Stand: September 2007 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Innung Die im Merkblatt "Abmahnung" zusammengestellten Hinweise sollen den Metallinnungen und ihren

Mehr

Antrag auf Kündigungszulassung nach 9 MuSchG bzw. 18 BEEG zur Beendigungskündigung, zur Änderungskündigung

Antrag auf Kündigungszulassung nach 9 MuSchG bzw. 18 BEEG zur Beendigungskündigung, zur Änderungskündigung Antrag auf Kündigungszulassung nach 9 MuSchG bzw. 18 BEEG zur Beendigungskündigung, zur Änderungskündigung 1. Arbeitgeber/in: Name: Anschrift: Telefon: Fax: E-Mail: Ansprechpartner/in bei Rückfragen: 2.

Mehr

Die Kündigungsschutzklage

Die Kündigungsschutzklage Die Kündigungsschutzklage Ist ein Arbeitnehmer der Ansicht, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist (man könnte auch einfacher sagen - rechtswidrig ist), kann er dagegen beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage

Mehr

Die Kündigung ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer

Die Kündigung ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer Marion Gusek Die Kündigung ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 17 Erstes Kapitel: Einleitung 21 Zweites Kapitel:

Mehr

Die verhaltensbedingte Kündigung. Dauerbrenner: Abmahnung. Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht

Die verhaltensbedingte Kündigung. Dauerbrenner: Abmahnung. Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Die verhaltensbedingte Kündigung Dauerbrenner: Abmahnung Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Vorbemerkung: Die Kündigung durch den Arbeitgeber ist immer ultima ratio (letztes Mittel),

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Die Abmahnung aus arbeitsrechtlicher Sicht

Die Abmahnung aus arbeitsrechtlicher Sicht Die Abmahnung aus arbeitsrechtlicher Sicht Rechtsanwalt Boris Kühne Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Familienrecht Mediator KÜHNE RECHTSANWÄLTE Gustav Adolf Str. 8 01219 Dresden Gliederung I.

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Befristete Arbeitsverhältnisse

Befristete Arbeitsverhältnisse Wann ist ein Arbeitsvertrag befristet? Wenn die Dauer des Vertrages kalendermäßig bestimmt ist (z.b. bis zum 31.12.2007 oder für die Dauer eines Monats) oder wenn sich aus dem Zweck der Arbeitsleistung

Mehr

Geschäftsbriefe in der Praxis

Geschäftsbriefe in der Praxis Abmahnungen: Voraussetzung zur Kündigung 109 Geschäftsbriefe in der Praxis In diesem Teil finden Sie wertvolle Informationen und Praxisbeispiele zu den wichtigsten Themen der modernen Geschäftskorrespondenz

Mehr

3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt

3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt Die Arbeitsmarktsituation behinderter Menschen 3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt 3.1 Die Arbeitsmarktsituation behinderter Menschen Arbeit ist ein zentraler Bestandteil des Lebens in einer

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U

Mehr

erforderlich, bevor eine Kündigung erfolgreich ausgesprochen werden kann.

erforderlich, bevor eine Kündigung erfolgreich ausgesprochen werden kann. Die Abmahnung Im täglichen Arbeitsleben kann es immer wieder zu Situationen kommen, in denen sich der Arbeitnehmer nicht vertragsgemäß verhält. Tückisch für den Arbeitgeber ist hierbei, dass regelmäßig

Mehr

erworben hat oder nach Vertragsinhalt und -dauer die theoretische Möglichkeit zum Aufbau einer gesetzlichen Altersrente besteht.

erworben hat oder nach Vertragsinhalt und -dauer die theoretische Möglichkeit zum Aufbau einer gesetzlichen Altersrente besteht. 138 Arbeitsvertrag Beendigung des ARBEITSverhältnisses Meist wird das Arbeitsverhältnis bei Erreichen des Regelrentenalters oder durch Kündigung beendet. Arbeitsverträge enthalten deshalb entsprechende

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de

04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de FINANZKRISE DAS RECHT DES ARBEITSNEHMERS IN DER FINANZKRISE FRAUKE ZIDORN SABINE PLIKAT - RECHTSANWÄLTINNEN KLEINE BÄCKERSTRAßE 1-21335 LÜNEBURG 04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Teilzeitbeschäftigte 209

Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete

Mehr

Hingegen verpflichten die Regelungen des AGG die Arbeitgeber, Entleiher, Auftraggeber und Zwischenmeister.

Hingegen verpflichten die Regelungen des AGG die Arbeitgeber, Entleiher, Auftraggeber und Zwischenmeister. Hinweise zum Allgemeinen Gleichberechtigunsgesetz (AGG) im Arbeitsrecht 1. Einführung Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (im Folgenden AGG) ist am 18.August 2006 in Kraft getreten. Es schreibt weitgehende

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte Christina Klein So reagieren Sie auf eine Abmahnung interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Definition und rechtliche Grundlagen der Abmahnung... 6 3. Wie erkennen Sie eine Abmahnung?...

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

Überlastungsanzeigen. Ein Arbeitsmittel für die MAV und die Belegschaft im Umgang mit schwierigen Arbeitssituationen

Überlastungsanzeigen. Ein Arbeitsmittel für die MAV und die Belegschaft im Umgang mit schwierigen Arbeitssituationen Überlastungsanzeigen Ein Arbeitsmittel für die MAV und die Belegschaft im Umgang mit schwierigen Arbeitssituationen 13.02.2013 Pferde haben immer sehr viel mehr kapiert, als sie sich anmerken ließen. Es

Mehr

Merkblatt zur Abmahnung eines Auszubildenden

Merkblatt zur Abmahnung eines Auszubildenden Merkblatt zur Abmahnung eines Auszubildenden Nicht immer verläuft die Berufsausbildung reibungslos. Manchmal kommt es leider zu Situationen, auf die Sie als Ausbilder reagieren müssen. Doch auch in einem

Mehr

Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement? -Prävention im Vorfeld von Kündigungen

Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement? -Prävention im Vorfeld von Kündigungen Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement? -Prävention im Vorfeld von Kündigungen Krankheitsbedingte Kündigung K bei Geltung des Kündigungsschutzgesetzes: K 1. Prognose

Mehr

Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis

Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis 1. Konfliktvermeidung durch Vertragsgestaltung 2.Konfliktbearbeitung im laufenden Arbeitsverhältnis 3.Konfliktminimierung bei Beendigung 1. Konfliktvermeidung durch

Mehr

Darüber hinaus sollte sich der Arbeitgeber Klarheit über eine mögliche Teamfähigkeit seines Auszubildenden verschaffen.

Darüber hinaus sollte sich der Arbeitgeber Klarheit über eine mögliche Teamfähigkeit seines Auszubildenden verschaffen. 5.2. Probezeit 5.2.1. Dauer der Probezeit 5.2.2. Verlängerung der Probezeit? 5.2.3. Kündigung während der Probezeit 5.2.4. So urteilen die Gerichte 5.2.1. Dauer der Probezeit Das Ausbildungsverhältnis

Mehr

Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG:

Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: I) Allgemeine Überlegungen (BKA): 1. Vorliegen von dauernder DU + Ruhestandsversetzung: Grundsätzlich sind die Verfahren bei Einleitung

Mehr

Personalfragebogen Kündigung / Entlassung Zusatzangaben gem. Arbeitsbescheinigung 312 SGB III

Personalfragebogen Kündigung / Entlassung Zusatzangaben gem. Arbeitsbescheinigung 312 SGB III Seite 1 Pers.Nr. : Arbeitgeber: Name: Mandanten Nr.: Vorname: Beendigung Arbeitverhältnis I Kündigung/Beendigung des Arbeitsverhältnisses am oder Abschluss des Aufhebungsvertrages am: ( TT.MM.JJJJ) Kündigung/Beendigung

Mehr

$EPDKQXQJ *UXQGODJHQ /HLWVDW]VDPPOXQJ $EPDKQXQJ±*UXQGODJHQ $EPDKQXQJDOV$XV EXQJGHV5 JHUHFKWV

$EPDKQXQJ *UXQGODJHQ /HLWVDW]VDPPOXQJ $EPDKQXQJ±*UXQGODJHQ $EPDKQXQJDOV$XV EXQJGHV5 JHUHFKWV /HLWVDW]VDPPOXJ $EPDKXJ±*UXGODJH $EPDKXJ *UXGODJH $EPDKXJDOV$XV EXJGHV5 JHUHFKWV 785186)DFKLIRUPDWLRVGLHVW*PE+ Gesetzliche Grundlage Definition Beweissituation Eine Die gesetzliche Grundlage für eine Abmahnung

Mehr

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung Neue Rechtsprechung Verschwiegenheitserklärung Ein Arbeitgeber verlangt formularmäßig von allen Arbeitnehmern die Unterschrift unter eine Verschwiegenheitserklärung. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?

Mehr

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.

Mehr

UMSETZUNGSHILFE Nr. 25. Betriebliches Eingliederungsmanagement als Chance für Mitarbeiter und Unternehmen

UMSETZUNGSHILFE Nr. 25. Betriebliches Eingliederungsmanagement als Chance für Mitarbeiter und Unternehmen UMSETZUNGSHILFE Nr. 25 Betriebliches Eingliederungsmanagement als Chance für Mitarbeiter und Unternehmen August 2011 BEM als Pflicht und Chance: 1. Ziele des BEM 2. Ihre 6 Schritte im BEM 2.1 Überprüfen

Mehr

Gegenstand und Voraussetzungen

Gegenstand und Voraussetzungen Gegenstand und Voraussetzungen Gegenstand und Voraussetzungen A. Gegenstand. Normalfall Ordentliche, außerordentliche, Änderungs- und Beendigungskündigung durch den Arbeitgeber Keine anderen Beendigungsgründe

Mehr

Präambel (1) Der Beihilfegeber gewährt dem Beihilfenehmer vorbehaltlich 4 einen nicht rückzahlbaren

Präambel (1) Der Beihilfegeber gewährt dem Beihilfenehmer vorbehaltlich 4 einen nicht rückzahlbaren Stipendiumsvertrag Landratsamt Freudenstadt Stabsstelle 4 - Rechtsamt Nr. S. 4 20. Januar 2014 zwischen Landkreis Freudenstadt vertreten durch den Landrat Dr. Klaus Michael Rückert nachfolgend Beihilfegeber

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

UMSETZUNGSHILFE Nr. 54 Konsequenz in der Führung von Mitarbeitern

UMSETZUNGSHILFE Nr. 54 Konsequenz in der Führung von Mitarbeitern UMSETZUNGSHILFE Nr. 54 Konsequenz in der Führung von Mitarbeitern Januar 2014 Enrico Briegert & Thomas Hochgeschurtz Wie können Sie als Führungskraft Verhalten beeinflussen? Nutzen Sie dazu die drei Dimensionen:

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Scheidung nach 1566 Abs. 1 BGB

Scheidung nach 1566 Abs. 1 BGB 1 Scheidung nach 1566 Abs. 1 BGB...1 1.1 Getrenntleben...2 1.1.1 Nichtbestehen der häuslichen Gemeinschaft...2 1.1.2 Trennungswille...3 1.2 Zustimmung zur Scheidung...3 2 Scheidung nach 1565 Abs. 1 S.

Mehr

V. Kündigungsrecht II

V. Kündigungsrecht II V. Kündigungsrecht II 1. Betriebsbedingte Kündigung 2. Außerordentliche Kündigung 3. Verdachtskündigung 4. Kündigungsschutz außerhalb des KSchG 5. Anhörung der Mitarbeitervertretung 6. Klagefrist 7. Aufhebungs-

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Außerordentliche Kündigung

Außerordentliche Kündigung Außerordentliche Kündigung Gabi Hanreich TK Lexikon Arbeitsrecht 8. September 2015 Außerordentliche Kündigung HI520393 Zusammenfassung LI1097897 Begriff Ein Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei

Mehr

ADS InfoForum. Kündigung von Arbeitsverhältnissen RA/StB Alexander Hamminger. Hamburg, den 18. Februar 2013

ADS InfoForum. Kündigung von Arbeitsverhältnissen RA/StB Alexander Hamminger. Hamburg, den 18. Februar 2013 1 ADS InfoForum Kündigung von Arbeitsverhältnissen RA/StB Alexander Hamminger Hamburg, den 18. Februar 2013 Inhaltsverzeichnis: Das erwartet Sie in den nächsten 45 Minuten: Wer und was ist die ADSR? Rechtquellen

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Die personenbedingte Kündigung. Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht

Die personenbedingte Kündigung. Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Die personenbedingte Kündigung Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Vorbemerkung: Die Kündigung durch den Arbeitgeber ist immer ultima ratio (letztes Mittel), d. h. der Arbeitgeber

Mehr

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden?

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden? 1. Was ist eigentlich Elternzeit? Elternzeit ist der Anspruch von Arbeitnehmern auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung ihres Kindes. 2. Wer hat Anspruch

Mehr

Die verhaltensbedingte Kündigung. Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht

Die verhaltensbedingte Kündigung. Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Die verhaltensbedingte Kündigung Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Vorbemerkung: Die Kündigung durch den Arbeitgeber ist immer ultima ratio (letztes Mittel), d.h. der Arbeitgeber

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts

Mehr