Oktober 2016 und was dann?

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1 VPI Landesvereinigung Baden-Württemberg Arbeitstagung Baden-Baden 2016 Oktober 2016 und was dann? Gibt es noch zugelassene Bauprodukte? MR Dr. Gerhard Scheuermann Baden-Baden, den 24. Juni 2016 VPI Landesvereinigung Baden-Württemberg Arbeitstagung Baden-Baden 2016 Übersicht welche Produkte sind auf dem Markt und wie werden sie verwendet? Was ist in der VVTB für den Tragwerksplaner/PI relevant? Wie kann in der Übergangszeit verfahren werden? Was geschieht am 16. Oktober 2016? Seite 1

2 Bauprodukte in Deutschland nationale Bauprodukte Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (abz) Allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse (abp) Zustimmung im Einzelfall (ZiE) Bauprodukte in Deutschland nationale Bauprodukte Bauprodukte nach nationalen Regelungen europ. Mitgliedsstaaten Seite 2

3 Bauprodukte in Deutschland europäische Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung (1a): MS stellt keine Anforderungen Fall (1): Produkt entspricht der hen (1b): MS stellt Anforderungen Hersteller erstellt eine LE, die mindestens ein wesentliches Merkmal ausweist; NPD obligatorisch Im Ausschreibungstext sind für die Verwendung erforderlichen Leistungsmerkmale zu benennen! BWR 1 (mech. Festigkeit..) BWR 5 (Schallschutz) BWR 6 (Wärmeschutz) Hersteller darf/muss mit CE kennzeichnen; LE ist Teil der CE- Kennzeichnung MS = Mitgliedstaat; LE = Leistungserklärung; NPD = No Performance Determined; ETA =European Technical Assessment Verwendung der Bauprodukte Wie werden Produkt- Eigenschaften genutzt? Anforderungen an Bauwerke und Bauarten Bauprodukte in D Bauprodukte (Bausatz) nach deutschen Produktnormen oder abz Ü Planung, Bemessung, Ausführung Bauprodukte nach nationalen Regelungen europ. Mitgliedsstaaten XY Technische Baubestimmung, Bauartgenehmigung, Bauartgenehmigung i. E. Bauprodukte (Bausatz) nach Bauproduktenverordnung CE Seite 3

4 Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) A Erd- und Grundbau Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) Seite 4

5 Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) Seite 5

6 bisher: vollständige bauaufsichtliche Kontrolle des Produktherstellers bei der Herstellung von Betonfertigteilen Fertigteilnorm hen.. Beton nach BRl A 1 Nr Notifizierte Stelle PÜZ-Stelle nach LBO System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit: 2+ Übereinstimmungsnachweis ÜZ CE + Ü Bauaufsichtliche Kontrolle des Produktherstellers Aufgaben des Herstellers Akzeptanz durch Bauaufsicht Fertigteilnorm hen.. Beton nach Abschnitt C Notifizierte Stelle System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit: 2+ CE Ggf. Externe (z.b. ehemalige PÜZ-) Stelle übernimmt und bestätigt Fremdüberwachung der WPK der Betonherstellung Bestätigung für ordnungsgemäße Herstellung des Bauproduktes Seite 6

7 Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) A 3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Seite 7

8 Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) A 3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Welche Anforderung stellt der Planer an das Produkt? hen für Bauprodukt (Umweltverträglichkeit fehlt) System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit: 2+ Notifizierte Stelle führt Fremdüberwachung durch Im Ausschreibungstext sind ggf. Erforderliche Leistungsmerkmale zu benennen! 1. BWR 1 2. BWR 3. BWR + Umweltverträglichkeit nach TR B u. G CE Seite 8

9 CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung Fall (1): Produkt entspricht der hen Fall (2): Produkt entspricht nicht der hen (1a): MS stellt keine Anforderungen (1b): MS stellt Anforderungen Hersteller kann Antrag auf ETA bei Bewertungsstelle stellen Hersteller erstellt eine LE, die mindestens ein wesentliches Merkmal ausweist; NPD obligatorisch optional Hersteller darf/muss mit CE kennzeichnen; LE ist Teil der CE- Kennzeichnung Hersteller? kann ergänzenden Nachweis auf andere Weise erbringen MS = Mitgliedstaat; LE = Leistungserklärung; NPD = No Performance Determined; ETA =European Technical Assessment Welche Anforderung stellt der Planer an das Produkt? Seite 9

10 Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) Rahmen für freiwillige Angaben D3 Technische Dokumentation nach 85a Abs. 2Nr. 6 MBO In Bezug auf die Wesentlichen Merkmale eines Bauproduktes, die von der der CE-Kennzeichnung zugrundeliegenden harmonisierten technischen Spezifikation erfasst sind, ist die CE-Kennzeichnung die einzige Kennzeichnung (Art. 8Abs. 3UAbs.1 BauPVO). Ansonsten sind weitere freiwillige Angaben zu dem Produkt möglich. In diesem Fall ist deren Korrektheit in einer technischen Dokumentation darzulegen. Hierzu kann es je nach Produkt, Einbausituation und Verwendungszweck sinnvoll sein, in der Technischen Dokumentation anzugeben, welche technische Regel der Prüfung zugrunde gelegt wurde sowie ob und welche Stellen eingeschaltet wurden. Zum Beispiel kann es insbesondere sinnvoll sein, eine TAB-Stelle oder ebenso qualifizierte Stelle einzuschalten, sofern es keine anwendbare, anerkannte technische Regel gibt oder eine Prüfstelle, sofern lediglich eine unabhängige Drittprüfung anhand einer anwendbaren technischen Regel durchgeführt werden soll. Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) Rahmen für freiwillige Angaben Die Länder erlassen zusätzlich gegenüber den unteren Verwaltungsbehörden eine ermessenleitende Verwaltungsvorschrift: Seite 10

11 Kontrolle des Produktherstellers unterliegt der Bauaufsicht -im Werk und durch die MÜ hen für Bauprodukt (wesentliches Merkmal fehlt) System zur Bewertung und Überwachung der Leistungsbeständigkeit: 2+ Aufgaben des Bauherrn Was muss der Bauherr nachweisen? Für die Bauaufsicht: Die Anforderungen an das Bauwerk sind einzuhalten. Notifizierte Stelle führt Fremdüberwachung durch CE Kontrolle des Produktherstellers unterliegt der Bauaufsicht -im Werk und durch die MÜ hen für Bauprodukt (wesentliches Merkmal fehlt) System zur Bewertung und Überwachung der Leistungsbeständigkeit: 2+ Wann Aufgaben des Bauherrn muss ein ergänzender Nachweis für das fehlende Merkmal vorliegen? Für die Bauaufsicht: spätestens auf der Baustelle - und möglichst vor dem Einbau der betroffenen Bauprodukte Notifizierte Stelle führt Fremdüberwachung durch CE Seite 11

12 Übergangslösung für die VV TB ab 16. Oktober 2016 Für die Länder, bei denen aufgrund von Verzögerungen die Umsetzung der MBO in die Landesbauordnung nicht bis zum 16. Oktober 2016 erfolgen kann, greift folgende Übergangslösung: Die Teile A und B der VV TB werden vom DIBt entsprechend angepasst und als Muster-LTB veröffentlicht. Die Länder können diese MLTB wie bisher als LTB des Landes im Sinne von 3 Abs. 3 MBO (alt) bekannt machen. Die Bauregelliste B 1 wird aufgehoben. Der Teil C der VV TB wird als Bauregelliste A vom DIBt veröffentlicht, die Liste C gilt in der zuletzt bekannt gemachten Version fort. Umsetzung des bauaufsichtlichen Konzeptes zum 16. Oktober 2016 Was ändert sich am 16.Oktober 2016 im Zusammenhang mit Bauprodukten nach harmonisierten Spezifikationen? Bauregelliste B (Teil 1) wird zurückgezogen, das Ü-Zeichen darf nicht mehr aufgebracht werden, Lagerbestände mit Ü-Zeichen sind zulässig; die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verliert ihre Rechtswirkung als Verwendbarkeitsnachweis, kann aber weiterhin als technisches Dokument verwendet werden, wenn sich am Produkt nichts ändert. Seite 12

13 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Gerhard Scheuermann Seite 13

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