Anforderungen an Leitlinien aus Sicht der Gewerbeaufsicht

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1 Anforderungen an Leitlinien aus Sicht der Gewerbeaufsicht Dr. Michael Heger Landesgewerbearzt Saarland Leitlinien dienen in der Gewerbeaufsicht zur Beratung beim Vollzug von gesetzlichen Vorgaben

2 Leitlinien dienen in der Gewerbeaufsicht in der Beratung interessierter Kreise zur kompakten oder auch detaillierten Informationen zur Erläuterung und Begründung von Optimierungsempfehlungen zur Begründung von Verwaltungshandeln (mündliche Anordnungen) in der Vorbereitung von schriftlichen Anordnungen und deren Begründung ggf. vor Gericht bei streitigen Anordnungen Leitlinie bestimmender Grundsatz leitender Gesichtspunkt richtungsweisender Anhaltspunkt (für das Handeln) Brockhaus Deutsches Wörterbuch

3 Begriff der Leitlinie Technische Regeln: Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom den entsprechenden Ausschüssen aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Anschließend Publikation durch BMAS. Begriff der Leitlinie AWMF-Leitlinien: Systematisch entwickelte Hilfen zur Entscheidungsfindung in einer spezifischen Situation. Sie beruhen auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und in der Praxis bewährten Verfahren und sollen auch ökonomische Aspekte berücksichtigen. Rechtlich nicht bindend Keine haftungsbegründende oder haftungsbefreiende Wirkung

4 Begriff der Leitlinie Leitlinie der EG z. B. zur Beurteilung von Gefährdungen im Mutterschutz Leitlinie des UA III AGS zur Quantifizierung von Krebsrisikozahlen G-Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (DGUV) GDA Leitlinie für die Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation Der Begriff Leitlinie Wird für Dokumente mit sehr unterschiedlichen Inhalten verwendet. Kann eine Zusammenfassung ggf.aktuellen Wissen enthalten Kann auf sozialpolitische Ausgewogenheit der Ersteller bedacht sein Kann versuchen, eine bestimmte Handlungsweise oder Sichtweise zu bahnen oder auch mehr oder weniger festzulegen Kann erkennbar oder nicht offenkundig einseitig bestimmten Gruppeninteressen dienen

5 Leitlinien auf der Basis eines wissenschaftlichen oder sozialpolitischen Konsens als Erläuterung und Präzisierung von gesetzlichen Regelungen (TRGSen, TRBAen, RABen, etc als eine bewertete Zusammenfassung des Sachstandes zu einem Problem und eine ausgewogene Handlungsempfehlung ( z.b. LASI- Leitfäden, BGI und BGR) als eine aktuelle Empfehlung der Wissenschaft (u.a. DFG-MAK, RKI, UBA) basierend auf einer Literaturanalyse und expert judgement Leitlinien von Institutionen Als Anweisung zu Verwaltungshandeln bestimmter Institutionen, wobei man sich an allgemein akzeptierten wissenschaftlichen Grundlagen oder sozialpolitischen Intentionen lediglich orientiert. Die Zusammensetzung der Arbeitsgruppe kann aus unterschiedlichen Gründen nicht immer den Ansprüchen an sozialpolitische Ausgewogenheit genügen oder alle Meinungsbilder gleichgewichtet abbilden. (Merkblätter, Beurteilungskriterien) Als eher interessengeleitete Empfehlung, z. T. ohne dass erkennbar ist, auf welcher Erkenntnis eine Gruppe unbekannter Zusammensetzung zu dieser Empfehlung gekommen ist

6 Anforderungen an Leitlinien aus Sicht der Gewerbeaufsicht berücksichtigen den aktuellen Stand der Technik sind durch Mitwirkung anerkannter Fachleute entstanden berücksichtigen ggf. Realisierbarkeit für die Praxis lassen erkennen, ob Unabhängigkeit bzw. sozialpolitische Ausgewogenheit der Arbeitsgruppe gegeben ist haben ein klar erkennbare Autorenschaft (als Person oder Institution) sind in einem gut erreichbaren Medium publiziert lassen das Erstellungs- oder Überarbeitungsdatum erkennen sollten nach erkennbaren prozeduralen Regeln aufgestellt worden sein Auskunft über den Stand der Technik Bedürfnis nach aufgearbeiteter Information Bedürfnis nach Aktualität Darstellung der aktuellen Situation in der Praxis Wunsch nach Vollständigkeit

7 Mitwirkung anerkannter Fachleute Gewährleistet eine Bündelung von breit gestreuten Publikationen aus dem In- und ggf. Ausland Einbeziehen des aktuellen bislang nicht publizierter Forschungsstands Prognose über die Weiterentwicklung => Sicherung entsprechender Investitionen Realisierbarkeit für die Praxis Darstellung der Good practice hilfreich für die Argumentation der Aufsichtsbeamten Vehikel für überbetriebliche Informationen Maß für die Akzeptanz in der Praxis Verständlichkeit und Lesbarkeit Problem der Vollständigkeit einer Darstellung

8 Unabhängigkeit Arbeitsgruppe Verwaltungshandeln kann sich nicht auf eine einseitige Sichtweise stützen Eine Beratung oder Anordnung kann sich nur auf ausgewogene Quellen stützen Vorwurf der Parteilichkeit in der Arbeit muss ausgeschlossen sein Sozialpolitische Ausgewogenheit außerhalb des reinen Wissenstransfers erforderlich bzw. wünschenswert Berufungsverfahren der Mitglieder sollte transparent sein Stimmenverhältnis sollte transparent sein für viele Bereiche nicht zwingend

9 Erkennbarkeit der Autorenschaft bei Arbeitsgemeinschaften (AGS, ABAS, AfAMED ) mit Regeln für die personelle Zusammensetzung zweitrangig bei Leitlinien mit sozialpolitischer Zielrichtung unverzichtbar institutionale Anbindung der Autoren muss erkennbar sein Publikation und Aktualität Publikation in gut erreichbarem Medium vorzugsweise kostenfrei im Internet (TR, BGR, BGI, G-Grundsätze) Publikation in wissenschaftlicher Literatur Publikation in amtlichen Verlautbarungen Bearbeitungsstand ist klar erkennbar Erkennbarkeit des Status der Überarbeitung wünschenswert (Arbeitsliste MAK, UA III AGS)

10 Erkennbarkeit der Informationsbasis (Literaturrecherche, Umfrage) Regeln für die Beteiligung interessierter Kreise Regeln für die Konsensfindung Regeln für die Konfliktlösung ob Möglichkeit eines Minderheitenvotums von Entwürfen mit definierten Fristen für Mitwirkung Zusammenfassung Transparenz über Autoren und Erstellungsprozess ist unverzichtbar Leitlinien brauchen Aktualität Leitlinien müssen sich in der Praxis bewähren können Leitlinien sollten aber müssen nicht ausgewogen sein

11 Danke Für weitere Auskünfte 0681 / Landesamt für f Umwelt- und Arbeitsschutz - Zentrum für f r Arbeits- und Umweltmedizin Saarbrücken, Don-Bosco Bosco-Str. 1, Fax 0681/ m.heger@lua.saarland.de \\// dr.m.heger@t-online.de

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