Veröffentlichung gemäß 16b Abs. 4 Ärzte-ZV der Feststellungen des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen in Schleswig-Holstein

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1 Veröffentlichung gemäß 16b Abs. 4 Ärzte-ZV der Feststellungen des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen in Schleswig-Holstein Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am entsprechend 103 Abs. 1 bis 3 SGB V in Verbindung mit 63 Abs. 2 und 3 Bedarfsplanungs-Richtlinie (Bpl-Rl) die Feststellung der Versorgungsgrade in den einzelnen Planungsbereichen der in 11, 12 und 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 Bpl-Rl genannten Fachgruppen vorgenommen. Für folgende Fachgruppen wurde in den aufgeführten Planungsbereichen Überversorgung festgestellt und daher Zulassungsbeschränkungen angeordnet: Fachgruppe Planungsbereich Flensburg Neumünster Kappeln Schleswig Rendsburg Westerland Tönning Brunsbüttel Heide Itzehoe Neustadt (Holstein) Oldenburg (Holstein) Bad /Wahlstedt Mölln Ratzeburg Bad Oldesloe Metropolregion Südost

2 Psychotherapeuten

3 Psychotherapeuten Psychotherapeuten Psychotherapeuten Psychotherapeuten Psychotherapeuten Psychotherapeuten Psychotherapeuten Anästhesisten SH Mitte 101 Anästhesisten SH Nord 102 Anästhesisten SH Ost 103 Anästhesisten SH Süd 104 Anästhesisten SH Süd-West 105 SH Mitte 101 SH Nord 102 SH Ost 103 SH Süd 104 SH Süd-West 105 Radiologen SH Mitte 101 Radiologen SH Nord 102 Radiologen SH Ost 103 Radiologen SH Süd 104 Radiologen SH Süd-West 105 Gemäß 63 Abs. 3 Bpl-Rl hat der Landesausschuss festgestellt, dass in nachfolgenden Planungsbereichen für die angegebenen Fachgruppen keine Überversorgung besteht, diese Feststellung aber mit den Auflagen versehen, dass

4 1. Zulassungen oder Anstellungen nur im aufgeführten Umfang erfolgen dürfen, 2. die rechtsverbindlichen Zulassungs- bzw. Anstellungsanträge bis zum beim Zulassungsausschuss für Ärzte in Schleswig-Holstein, Bismarckallee 1-3, Bad, einzureichen sind. Es wird darauf hingewiesen, dass der Zulassungsausschuss nur die fristgerecht und vollständig abgegebenen Zulassungs- bzw. Anstellungsanträge bei den Auswahlverfahren berücksichtigen wird. Die Bewerbungsfrist ist gewahrt, wenn aus der Bewerbung eindeutig hervorgeht, für welchen Niederlassungsort (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) die Zulassung bzw. die Anstellung beantragt wird und ein Arztregisterauszug beigefügt wurde. Darüber hinaus ist ein unterschriebener Lebenslauf beizufügen. Folgende Kriterien sind laut 26 Abs. 4 Bpl-Rl für die Auswahl durch den Zulassungsausschuss maßgeblich, wobei die Gewichtung der einzelnen Kriterien dem Zulassungsausschuss obliegt: berufliche Eignung, Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit, Approbationsalter, Dauer der Eintragung in die Warteliste gemäß 103 Abs. 5 Satz 1 SGB V, bestmögliche Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes, Entscheidung nach Versorgungsgesichtspunkten (z. B. Barrierefreiheit). Fachgruppe Planungsbereich Anzahl Bemerkung Eckernförde 2,5 a) Husum 12,0 Niebüll 0,5 Meldorf 1,0 Eutin 2,0 Metropolregion Südwest 6,0 1,5 a) 1,5 a) 2,5 a) 0,5 1,0 0,5 0,5 1,0 1,0 0,5 1,5 1,0 2,0 1,0 a) Psychotherapeuten 3,5 Psychotherapeuten Kreisregion Stadt Flensburg/Kreis 8,5 Schleswig-Flensburg Psychotherapeuten 3,5 Psychotherapeuten 5,0 Psychotherapeuten 1,0 0,5 a) 0,5

5 Bemerkung a) In diesen Planungsbereichen erfolgten teilweise Öffnungen wegen der Anwendung des in 9 BPl-Rl erläuterten Demografiefaktors. Nach Absatz 8 dieser Vorschrift soll der Zulassungsausschuss in geeigneten Fällen darauf hinwirken, dass möglichst solche Bewerber Berücksichtigung finden, die zusätzlich zu ihrem Fachgebiet über eine gerontologisch/geriatrische Qualifikation verfügen. Stellt der Landesausschuss Überversorgung in der Gruppe der Psychotherapeuten fest, hat er zugleich eine Feststellung zu treffen, in welchem Umfang gemäß 101 Abs. 4 SGB V - ausgedrückt in der Anzahl von Psychotherapeuten - in jedem Versorgungsanteil Ärzte oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zugelassen werden können, sofern diese Versorgungsanteile nicht ausgeschöpft sind. 25 Abs. 1 Nr. 2 Bpl-Rl regelt, dass in gesperrten Planungsbereichen ein 25-prozentiger Anteil von psychotherapeutisch tätigen Ärzten festzustellen ist und gemäß 25 Abs. 1 Nr. 3 ein 20-prozentiger Anteil zu reservieren ist für die Leistungserbringer, die gemäß 18 Abs. 2 ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch behandeln. Der Mindestanteil an ärztlichen Psychotherapeuten ist in allen Planungsbereichen Schleswig-Holsteins, für die Überversorgung festgestellt wurde, erfüllt. Der Landesausschuss hat festgestellt, dass der Mindestanteil für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bzw. ärztliche Psychotherapeuten und Psychologische Psychotherapeuten, die ausschließlich Kinder und Jugendliche behandeln, in folgenden Planungsbereichen, für die Überversorgung festgestellt wurde, nicht erfüllt ist, so dass die aufgeführte Anzahl von Zulassungen bzw. Anstellungen möglich ist: Planungsbereich Anzahl 2,0 1,0 1,5 0,5 1,5 Bad, den

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