Reise-Krankenversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

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1 Reise-Krankenversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Barmenia Krankenversicherung a. G. Deutschland Reise-Krankenversicherung Mit diesem Informationsblatt erhalten Sie einen Überblick über die angebotene Reise-Krankenversicherung. Diese Informationen sind allerdings nicht abschließend. Vertragsunterlagen: - Versicherungsantrag, - Versicherungsschein, - Allgemeine Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls weitere Besondere Bedingungen und Vereinbarungen für den von Ihnen gewählten Tarif, die wir Ihnen vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung zur Verfügung stellen. Wir bieten Ihnen eine Reise-Krankenversicherung an, die Leistungen bei Urlaubsreisen ins Ausland vorsieht. Je nach gewähltem Tarif kann auch Versicherungsschutz für dienstliche Reisen ins Ausland und für Inlandsreisen enthalten sein. K Was ist versichert? Versichert sind bei Auslandsreisen zum Beispiel: ambulante und stationäre Heilbehandlung Arznei- und Verbandmittel Heilmittel (z. B. Krankengymnastik nach einem Unfall) Hilfsmittel Zahnbehandlung Reparaturen am vorhandenen Zahnersatz Rücktransport Kosten für Überführung aus dem Ausland Versichert sind bei Inlandsreisen unter bestimmten Voraussetzungen zum Beispiel: Kosten für Überführung bis zu 600 EUR Den vereinbarten Leistungsumfang entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein bzw. den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Wo bin ich versichert? Die Reise-Krankenversicherung bietet Ihnen bei Urlaubsreisen weltweit Versicherungsschutz. Je nach gewähltem Tarif kann zudem auch Versicherungsschutz für dienstliche Reisen ins Ausland (weltweit) und für Inlandsreisen enthalten sein. Was ist nicht versichert? Nicht versichert sind zum Beispiel: Krankheiten und Unfälle, die die versicherte Person vorsätzlich herbeiführt. In den letzten drei Monaten vor Antritt der Reise behandelte Krankheiten in folgenden Fällen: Reisen, die die versicherte Person vornimmt, um sich im Ausland behandeln zu lassen. Behandlungen, bei denen bei Reisebeginn mussten. Gibt es Deckungsbeschränkungen? Die Deckung ist zum Beispiel in den folgenden Fällen eingeschränkt: Es sind nicht alle Hilfsmittel versichert. Sehhilfen und Hörgeräte sind nicht versichert. Neuer Zahnersatz ist nicht versichert. Reparaturen am vorhandenen Zahnersatz sind hingegen versichert. Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie Rehabilitationsmaßnahmen sind nicht versichert. Seite 1/2

2 Informationsblatt zu Versicherungsprodukten - Barmenia Versicherungen - Reise-Krankenversicherung Welche Verpflichtungen habe ich? - Machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben. - Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu unterlassen, was der Genesung hinderlich sind. Wann und wie zahle ich? - Reise-Krankenversicherung (Jahresvertrag): Der Versicherungsbeitrag ist jährlich zu zahlen. Der erste Beitrag ist mit dem im Online-Antrag angegebenen Versicherungsbeginn fällig. Den Beitrag buchen wir jeweils zum Fälligkeitstermin von dem im Online-Antrag angegebenen Konto ab. - Reise-Krankenversicherung (Vertrag für die einzelne Reise): Der Versicherungsbeitrag wird als Einmalbeitrag für die gesamte Versicherungsdauer fällig. Er ist bei Abschluss des Vertrages zu zahlen. Als Zahlungsart ist nur der Beitragsabruf möglich. Wie kann ich den Vertrag kündigen? - Sie können den Reise-Krankenversicherungsvertrag (Jahresvertrag) zum Ablauf eines Versicherungsjahres ohne Einhaltung einer Frist kündigen. - Wir vereinbaren eine Reise-Krankenversicherung für die einzelne Reise für die im Online-Antrag bzw. im Versicherungsschein vermerkte Dauer. - In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Kündigung oder Ende des Vertrages, zum Beispiel - weil wir die Beiträge erhöhen oder - weil Sie den Beitrag nicht zahlen. Wann beginnt und wann endet die Deckung? - Der Versicherungsschutz für eine Reise-Krankenversicherung beginnt mit dem im Online-Antrag vermerkten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn). Er beginnt jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages, nicht vor Zahlung des Beitrages und nicht vor Antritt der jeweiligen Reise. - Er endet für eine Reise-Krankenversicherung (Jahresvertrag) mit dem Ende der Reise, spätestens jedoch acht Wochen nach Reisebeginn. - Er endet für eine Reise-Krankenversicherung für die einzelne Reise mit dem Ende der Reise, spätestens jedoch mit dem Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer. K Seite 2/2

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5 Mitteilung nach 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht Die nachfolgenden Erläuterungen zur gesetzlichen Anzeigepflicht gelten sowohl für den Antragsteller als auch für die mit zu versichernden Personen. Die Anzeigepflicht ist sowohl vom Antragsteller als auch von den zu versichernden Personen (jeweils bezogen auf die eigene Person) zu beachten und zu erfüllen. Die dann folgenden Hinweise und Informationen über die Rechtsfolgen einer Anzeigepflichtverletzung gelten auch bei einer Pflichtverletzung durch eine zu versichernde Person jeweils bezogen auf deren Versicherungsverhältnis. Damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die beiliegenden Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen möchten, sind unverzüglich und unmittelbar gegenüber der Barmenia Krankenversicherung a. G., Barmenia-Allee 1, Wuppertal, schriftlich nachzuholen. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen. Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? - Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes - Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand - weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 2. Kündigung - Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Im Fall der Kündigung bleiben wir für die bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eintretenden Versicherungsfälle eintrittspflichtig. Endet das Versicherungsverhältnis durch unsere Kündigung, steht uns nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. 3. Vertragsänderung - Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht grob fahrlässig oder fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Wenn Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt haben, steht uns das Recht zur Vertragsänderung nicht zu. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10% oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. K DT Seite 1 von 2

6 4. Ausübung unserer Rechte - Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von drei Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. 5. Stellvertretung durch eine andere Person - Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Seite 2 von 2

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