Hessisches Ministerium der Finanzen. Steuerwegweiser. für den Ruhestand

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Hessisches Ministerium der Finanzen. Steuerwegweiser. für den Ruhestand"

Transkript

1 Hessisches Ministerium der Finanzen Steuerwegweiser für den Ruhestand

2 Vorwort Liebe Mitbürgerinnen, liebe Mitbürger! Rentnerinnen, Rentner, Pensionärinnen und Pensionäre haben meist viele arbeitsreiche Jahrzehnte erlebt, in de - nen sie die Grundlagen für die finanzielle Absicherung im Alter gelegt haben. Diese finanzielle Sicherheit ist keine Selbstverständlichkeit, wie die Diskussionen um die Zukunft der gesetzlichen Rentenversicherung und die Notwendigkeit einer zusätzlichen privaten Altersvorsorge zeigen. Genauso wichtig ist die Frage, welche Steuern auf Renten und Pensio - nen zu entrichten sind und was danach am Ende netto übrig bleibt. Grundsätzlich gilt: Viele Bezieher von Alterseinkünften müssen keine Steu - ern zahlen. Steuerliche Pflichten können sich insbesondere bei Rentnerinnen und Rentnern ergeben, die neben der Rente zusätzliche Einkünfte, z.b. aus Erwerbstätigkeit, einer Werkspension oder aus Vermietung und Verpach - tung erzielen bzw. deren Ehegatten eigene Einkünfte haben. Ich empfehle Ihnen in diesen Fällen zu prüfen, ob Sie eine Steuerer - klärung abgeben und Steuern zahlen müssen. Diese Broschüre will Ihnen dabei in leicht verständlicher Form eine Hilfe sein. Mir liegt besonders am Herzen, dass Seniorinnen und Senioren nicht mehr Steuern zahlen als gesetzlich verlangt. Diese Broschüre gibt Ihnen einen Überblick über die ab dem Jahr 2012 geltenden Regelungen und legt dar, welche Steuererleichterungen für Sie im Ruhestand in Betracht kommen. Bei Zweifelsfragen helfen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den hessischen Finanzämtern gerne weiter. Mit freundlichen Grüßen Dr. Thomas Schäfer Hessischer Finanzminister 2

3 Einleitung Die für die Besteuerung von Versor - gungsleistungen maßgebenden Rege - lungen sind vielfältig und nicht immer leicht verständlich. Um hier eine Hil - festellung zu geben, ist der Inhalt der Broschüre nach Steuerarten und den unterschiedlichen Altersbezügen gegliedert. Rechtlich anspruchsvolle Abhandlungen werden mit Beispie - len zusätzlich erläutert. Allgemeine Informationen sind kurz gefasst; übliche Begriffe wie Wer - bungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastun - gen werden nicht besonders erläutert. Wer über solche Begriffe Näheres erfahren möchte, findet ausführliche Erläuterungen in der Anleitung zur Einkommensteuererklärung, die mit den Erklärungsvordrucken erhältlich oder unter un - ter der Rubrik Steuern/Vordrucke verfügbar ist. Zur weiteren Information dienen die in dieser Broschüre vorhandenen Fundstellen jeweils am Ende der Abhandlungen. Sie geben an, an welcher Stelle die betreffenden Rege lun - gen in den Steuergesetzen und Ver - waltungsanweisungen zu finden sind. Leider kann diese Broschüre nicht auf alle Fragen und steuerlichen Beson - derheiten abschließend eingehen. Sie erhebt daher auch keinen An - spruch auf Vollständigkeit. Für eventuelle weitere Fragen stehen Ihnen die Bearbeiterinnen und Bear - beiter Ihres Finanzamts gerne zur Verfügung. Den Ausführungen in dieser Bro - schüre liegt die ab dem Jahr 2012 geltende Rechtslage zugrunde. 3

4 Inhaltsverzeichnis Einkommensteuer, Lohnsteuer 1 Besteuerung der Renten Warum sind Renten steuerpflichtig? Steuerpflichtige und steuerbefreite Renten Nachgelagerte Besteuerung Besteuerung mit dem Ertragsanteil Renten-Sonderfälle Kindererziehungsleistungen Werbungskosten 14 2 Besteuerung der Pensionen Grundsätzliches Versorgungsfreibetrag 15 3 Gemeinsame Regelungen für Alterseinkünfte Abfindungen, Vorruhestandsleistungen und Altersteilzeit Abfindungen wegen Auflösung des Dienstverhältnisses Kapitalabfindungen von Renten- und Pensionsansprüchen Vorruhestandsleistungen Altersteilzeit Freibetrag für Veräußerungsgewinne Altersentlastungsbetrag Steuerliche Erleichterungen bei Nebenbeschäftigungen 24 4

5 3.4 Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen Krankheitskosten Kurkosten Bestattungskosten Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit Sonderregelungen für behinderte Menschen Hinterbliebenen-Pauschbetrag Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungen 32 und Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen 3.5 Berechnungsbeispiele Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung 38 Erbschaft- und Schenkungsteuer 41 Anmerkung zur Verwendung 43 5

6 Einkommensteuer, Lohnsteuer 1 Besteuerung der Renten 1.1 Warum sind Renten steuerpflichtig? Die Ansicht, dass Rentnerinnen und Rentner überhaupt keine Steuern zu zahlen hätten, ist immer noch weit verbreitet. Viele sehen in der Renten - zahlung nur den Rückfluss der früher gezahlten Versicherungsbeiträge. Hintergrund für die Besteuerung der Renten ist, dass ein Großteil der erbrachten Rentenversicherungsbeiträge während der Beitragszahlungsdauer steuerfrei gestellt war. So wird der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung ausschließlich steuerfrei erbracht und hat zur Hälfte zum Erwerb der derzeitigen Renten - ansprüche in der gesetzlichen Renten - versicherung beigetragen. Mit dem Sonderausgabenabzug für Vorsorge - aufwendungen wurden bereits bisher die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Beiträge zu berufsständischen Ver - sorgungswerken in erheblichem Um - fang steuerfrei gestellt. Seit dem Jahr 2005 werden Renten daher nachgelagert besteuert. Die nachgelagerte Besteuerung funktioniert nach dem Prinzip: Was in der Beitragsphase steuerfrei geblieben ist, wird beim Zufluss der Rente steuerpflichtig. Ob tatsächlich eine Steuer - belastung eintritt, hängt aber davon ab, ob die steuerpflichtigen Einkünfte die allgemeinen und persönlichen Freibeträge, z.b. den Grundfreibe - trag zur Steuerfreistellung des persönlichen Existenzminimums in Höhe von derzeit Euro, übersteigen. Auf lange Sicht werden Rentenversi - cherungsbeiträge in vollem Umfang steuerfrei gestellt und die auf den steuerfreien Beiträgen beruhenden Renten im Gegenzug in vollem Um - fang besteuert. Hierfür gilt eine langfristige, bis ins Jahr 2040 reichende Übergangsregelung. Zur Sicherstellung der Besteuerung von Renten übermitteln die rentenzahlenden Stellen grundsätzlich jährlich die Höhe der Rentenbezüge für jede Rentnerin und jeden Rentner an die Finanzverwaltung. Die Daten für steuerlich bisher nicht erfasste Rentner werden den Finanz - ämtern teilweise erst im Laufe des Jahres 2012 zur Verfügung stehen, weil zunächst die technischen Vo - raussetzungen für eine automatisierte Auswertung geschaffen werden mussten. 6

7 1.2 Steuerpflichtige und steuerbefreite Renten Nachgelagert besteuert (Kapitel 1.3) werden die Renten (einschließlich Erwerbsminderungsrenten und Hin - terbliebenenrenten) aus der gesetzlichen Rentenversiche - rung der Arbeiter und der Ange - stellten; der Knappschaftsversicherung; den landwirtschaftlichen Alters - kassen; berufsständischen Versorgungsein - richtungen; bestimmten, besonders auf die Altersvorsorge ausgerichteten privaten Rentenversicherungen (Basis- rentenversicherungen), deren Lauf - zeit nach dem 31. Dezember 2004 begonnen hat. Alle anderen Renten werden grund - sätzlich wie bisher mit dem Ertrags - anteil (Kapitel 1.4) besteuert. Ausnahme: Renten und andere Leis - tun gen aus besonders geförderten Altersvorsorgeprodukten (sog. Ries - ter-renten aus geförderten Alters - vorsorgeverträgen sowie auf steuerfreien Beiträgen beruhende Leistun - gen aus betrieblicher Altersversor - gung) unterliegen in vollem Umfang der Besteuerung ( 22 Nr. 5 Ein - kommensteuergesetz). Steuerfrei sind hingegen die Renten aus der gesetzlichen Unfall - versicherung; Versorgungsbezüge der Wehr - dienst-, Kriegs- und Zivildienst - geschädigten und ihrer Hinter blie - benen; Wiedergutmachungsrenten. Wo geregelt? 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Einkommensteuergesetz, 3 Nr. 1a, Nr. 6 und Nr. 8 Einkommensteuergesetz 7

8 1.3 Nachgelagerte Besteuerung Für Renten, die bis zum Ablauf des Jahres 2005 begonnen haben, unterliegt der Jahresbetrag der Rente mit einem Anteil von 50 % der Besteue - bis ab Die steuerfreien Zuschüsse zur Kran - kenversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gehören nicht zum Jahresbetrag der Rente; die einbehaltenen Kranken- und Pflegever - sicherungsbeiträge mindern den Jahresbetrag der Rente nicht. Sie sind aber im Rahmen des Sonder - ausgabenabzugs zu berücksichtigen (Kapitel 3.4). rung. Liegt der Rentenbeginn in ei - nem späteren Jahr, steigt der steuerpflichtige Anteil entsprechend einer gesetzlich vorgegebenen Tabelle an: Jahr des Besteuerungs- Rentenbeginns anteil in v. H. Jahr des Besteuerungs- Rentenbeginns anteil in v. H Unter dem Jahr des Rentenbeginns ist das Jahr zu verstehen, von dem an versicherungsrechtlich ein Renten - anspruch besteht. Auf den Zeitpunkt des Rentenantrags oder der Zahlung kommt es nicht an. Wird bei rückwirkender Zubilligung einer Rente der Rentenanspruch rückwirkend ganz oder teilweise mit 8

9 Sozialleistungen (z.b. Krankengeld, Arbeitslosengeld I oder II) verrechnet, gilt die Rente schon mit dem Bezug der Sozialleistung als ausgezahlt und ist deshalb insoweit bereits im Jahr, für das die Verrechnung erfolgt, zu versteuern. Im Jahr, das dem Jahr des Ren - tenbeginns folgt (für Personen, deren Rente vor 2005 begonnen hat, gilt das Jahr 2005) wird der ermittelte steuerfreie Teil der Rente dauerhaft festgeschrieben. Erhöht sich später die Rente aufgrund einer regelmäßigen Rentenan - passung, ist der Erhö hungsbetrag in vollem Umfang steuerpflichtig. Beispiel: Ein Rentner bezieht im Jahr 2005 eine Rente aus der gesetzlichen Renten ver - sicherung, die bereits im Jahr 2000 begonnen hatte, mit einem Jahresbetrag von Euro. Im Jahr 2011 erhöht sich der Jahresbetrag der Rente um 50 Euro, im Jahr 2012 um weitere 100 Euro. Steuerpflichtiger Teil der Rente im Jahr 2005: 50% von Euro = Euro Steuerfreier Teil der Rente (festgeschrieben) Euro Jahresbetrag der Rente Euro abzgl. steuerfreier Teil der Rente Euro (berechnet aus dem Jahr 2005) steuerpflichtiger Teil der Rente im Jahr Euro Ändert sich der Jahresbetrag der Rente aus anderen Gründen als einer regelmäßigen Rentenanpassung (z.b. Rentenkürzung wegen Anrechnung anderer Einkünfte, Wegfall einer Witwenrente bei Wiederheirat) wird der steuerfreie Anteil der Rente neu berechnet. Dabei bleiben Rentenerhöhungen seit der ersten Festschreibung des steuerfreien Teils der Rente außer Betracht. 9

10 Besonderheiten bei nachfolgenden Renten: Folgen Renten aus derselben Versi - cherung einander unmittelbar nach (z.b. eine Altersrente folgt auf eine Erwerbsminderungsrente, eine Wit - wenrente folgt auf eine Altersrente des Verstorbenen), ist für die Bestim - mung des steuerpflichtigen Anteils der neuen Rente der Rentenbeginn der vorhergehenden Rente maßgeblich. Beispiel: Ein Rentner bezieht ab dem Jahr 2000 Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der steuerpflichtige Anteil beträgt 50 %. Ab 2012 erhält der Rentner Altersrente. Der steuerpflichtige Anteil der Alters - rente beträgt 50 %, weil als Jahr des Rentenbeginns auch für die Altersrente das Jahr 2000 (Beginn der Erwerbsminderungsrente) gilt. Liegt zwischen Renten aus derselben Versicherung ein Zeitraum, in dem kein Rentenanspruch besteht (z.b. an eine Erwerbsminderungsrente schließt sich zunächst wieder eine Phase der Erwerbstätigkeit und anschließend erst der Bezug der Altersrente an), wird zur Ermittlung des maßgeblichen Renten beginns für die neue Rente der tatsächliche Beginn der neuen Rente fiktiv um die Laufzeit der vorhergehenden Rente in die Vergangenheit verlagert. Beispiel: Ein Rentner bezieht ab dem Jahr 2000 eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung; diese endet nach einer Laufzeit von 10 Jahren. Ab 2015 bezieht der Rentner Altersrente. Der maßgebliche fiktive Rentenbeginn liegt im Jahr 2005 (Rentenbeginn im Jahr 2015 abzgl. 10 Jahre Laufzeit der vorangegangenen Rente), der steuerpflichtige Teil der Altersrente beträgt 50%. Renten aus der betrieblichen Alters - versorgung, soweit sie auf steuerbefreiten Beiträgen beruhen, und Renten aus Altersvorsorgeverträgen (Riester-Renten), soweit sie auf geförderten Beiträgen beruhen, sind in vollem Umfang steuerpflichtig. 10

11 1.4 Besteuerung mit dem Ertragsanteil Die Besteuerung des Ertragsanteils kommt nur noch zur Anwendung, wenn die Rente nicht nachgelagert zu besteuern ist, z.b. für Renten aus privaten Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, Kaufpreisrenten oder Renten aus der umlagefinanzierten Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst (VBL), soweit diese nicht auf steuerfreien Beiträgen beruhen. Die steuerpflichtigen Ertragsanteile sind ab 2005 gesetzlich deutlich abgesenkt worden. Die Tabellenwerte beruhen auf einer typisierten Verzin - sung des Rentenkapitalwerts mit 3 % nach der durchschnittlichen Lebens - erwartung bei Rentenbeginn und gelten uneingeschränkt auch für Ren - ten, die vor 2005 begonnen haben. Bei Beginn der Rente vollendetes Lebensjahr des Rentenberechtigten Ertragsanteil in v. H. Bei Beginn der Rente vollendetes Lebensjahr des Rentenberechtigten Ertragsanteil in v. H. 0 bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis

12 Bei Beginn der Rente vollendetes Lebensjahr des Rentenberechtigten Ertragsanteil in v. H. Bei Beginn der Rente vollendetes Lebensjahr des Rentenberechtigten Ertragsanteil in v. H. 72 bis bis bis bis bis bis bis bis bis 96 2 ab 97 1 Das in der Tabelle angegebene Le - bensalter bezieht sich auf den Beginn der Rente. Hierunter ist der Zeitpunkt zu verstehen, von dem an versicherungsrechtlich die Rentenleistung beginnt. Auf den Zeitpunkt des Renten - antrags oder der Zahlung kommt es insoweit nicht an. 1.5 Renten-Sonderfälle Bei Renten, die grundsätzlich mit dem Ertragsanteil zu besteuern sind und deren Laufzeit begrenzt ist (z.b. Unfall- oder Berufsunfähigkeitsrenten aus privaten Versicherungen, Waisen - renten), kann zur Berechnung des Ertragsanteils nicht die für lebenslängliche Renten geltende Tabelle (Kapitel 1.3) angewendet werden, sondern es gilt eine Spezialtabelle, die sich nach der Laufzeit dieser abgekürzten Rente richtet: Wo geregelt? 55 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung R 22.4 Abs. 4 und 5 Einkommensteuer-Richtlinien

13 Beschränkung der Laufzeit auf Jahre ab Beginn des Rentenbezugs (ab , falls die Rente vor diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hat) Der Ertragsanteil beträgt vorbehaltlich der Spalte 3 v. H. Der Ertragsanteil ist der Tabelle zu Kapitel 1.4 zu entnehmen, wenn der Rentenberechtigte zu Beginn des Rentenbezugs (ggf. vor dem ) das te Lebensjahr vollendet hatte 1) Beschränkung der Laufzeit auf Jahre ab Beginn des Rentenbezugs (ab , falls die Rente vor diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hat) Der Ertragsanteil beträgt vorbehaltlich der Spalte 3 v. H. Der Ertragsanteil ist der Tabelle zu Kapitel 1.4 zu entnehmen, wenn der Rentenberechtigte zu Beginn des Rentenbezugs (ggf. vor dem ) das te Lebensjahr vollendet hatte 1) Spalte 1 Spalte 2 Spalte entfällt 2 1 entfällt Spalte 1 Spalte 2 Spalte ab 80 Der Ertragsanteil ist immer der Tabelle in 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuch - stabe bb EStG (vgl. zu 1.4) zu entnehmen. 1) Ertragsanteil lt. Tabelle in 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Einkommensteuergesetzes 13

14 1.6 Kindererziehungsleistungen Bei Leistungen, die Mütter für Zeiten der Kindererziehung erhalten, sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden: a) Die Kindererziehungsleistungen für Mütter, die vor dem geboren sind, werden unabhängig von einem Rentenanspruch gewährt. Gleichwohl erfolgt die Aus - zahlung der Kindererziehungs leis - tungen im Regelfall zusammen mit der Rente. Für diese Geburts jahr - gänge sind die Kindererzie hungs - leistungen einkommensteuerfrei. Damit sollen auch die außerordentlichen Belastungen gewürdigt werden, denen die älteren Mütter bei der Kindererziehung in besonders schwierigen Zeiten (Weltwirt- schaftskrise, Kriegs- und Nach - kriegszeit) ausgesetzt waren. b) Für Mütter der Geburtsjahrgänge ab 1921 erhöhen die anzurechnenden Kindererziehungszeiten die Rentenbemessungsgrundlage. In diesem Fall wirken sich die Kin - dererziehungsleistungen rentensteigernd aus und sind als unselbständiger Bestandteil der Rente einkommensteuerpflichtig (Kapitel 1.3). Wo geregelt? 3 Nr. 67 Einkommensteuergesetz 1.7 Werbungskosten Soweit im Zusammenhang mit der Rente keine höheren Aufwendungen angefallen sind (z.b. Kosten für die Rentenberatung), nimmt das Finanz - amt automatisch einen pauschalen Abzug von 102 Euro jährlich vor. Wo geregelt? 9, 9a Satz 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz 14

15 2 Besteuerung der Pensionen 2.1 Grundsätzliches Versorgungsbezüge von Beamten, Rich - tern und Soldaten bzw. deren Hinter - bliebenen sind grundsätzlich in voller Höhe als Arbeitslohn zu versteuern. Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungs freibetrag mildern die vergleichsweise höhere Steuerbelastung der Pensionen gegenüber den Renten ab. Auch die von privaten Arbeitgebern ge - zahlten Betriebsrenten oder Werks- pensionen sind steuerrechtlich häufig als Versorgungsbezüge zu behandeln. Als Versorgungsbezüge werden solche Leistungen behandelt, die nicht von einer Pensionskasse, einem Pensions - fonds oder aufgrund einer Direktver - sicherung, sondern vom Arbeitgeber selbst oder einer Unterstützungskasse erbracht werden. Für die Versteuerung von Versorgungs - bezügen muss derzeit dem Arbeitgeber noch eine Lohn steuerkarte 2010 vorgelegt werden. Die Lohnsteuerkarte 2010 gilt ausnahmsweise auch für die Jahre 2011 und 2012 weiter, danach ist die Umstellung auf eine elektronische Da - tenübermittlung zwischen Kommunen, Finanzämtern und Arbeitgebern vorgesehen. Sind die Daten auf der Lohn - steuerkarte 2010 nicht mehr aktuell oder wurde Ihnen für 2010 keine Lohn - steuerkarte ausgestellt, erhalten Sie auf Antrag von Ihrem Finanzamt eine Be - scheinigung zur Vorlage beim Arbeit - geber. Der Arbeitgeber ist bereits seit 2005 verpflichtet, die Lohndaten auf elektronischem Weg an die Finanzver - waltung zu übermitteln. Die Arbeitnehmer/Versorgungsemp - fänger erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung. 2.2 Versorgungsfreibetrag Seit 2005 beträgt der Versorgungs - freibetrag für Versorgungsbezüge, die bis zum Ablauf des Jahres 2005 begonnen haben, 40 % der Versor - gungsbezüge, höchstens 3000 Euro. Anstelle des früher auch für Versor - gungsbezüge geltenden Arbeitneh - mer-pauschbetrags wird ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von 900 Euro gewährt. Wenn keine höheren Werbungskosten angefallen sind, gilt ein Werbungskostenpauschbetrag von 102 Euro (wie bei Renten). Da ab 2006 beginnende Renten schrittweise in größerem Umfang der Besteuerung unterliegen, werden für Versorgungsbezüge, die ab 2006 beginnen, auch der Versorgungsfreibe - trag und der Zuschlag zum Versor - gungsfreibetrag schrittweise zurückgeführt. 15

16 Jahr des Versorgungsbeginns in v. H. der Versorgungsbezüge Versorgungsfreibetrag Höchstbetrag in Euro Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Euro bis , ab , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,

17 Bei mehreren Versorgungsbezügen bestimmen sich der Prozentsatz, der Höchstbetrag und der Zuschlag nach dem Beginn des einzelnen Versor - gungsbezugs. Die Summe aus den so ermittelten Freibeträgen ist auf den Höchstbetrag und den Zuschlag bemessen nach dem Beginn des ersten Versorgungsbezugs begrenzt. Für Hinterbliebenenbezüge, die einem Versorgungsbezug folgen, ist der Versorgungsbeginn des Verstorbenen maßgeblich. Beispiel: Der Steuerpflichtige A erhält seit 2001 monatliche Versorgungsbezüge i. H. v. 500 Euro. Ab dem Januar 2007 kommt noch ein zweiter Versorgungsbezug i. H. v. 300 Euro im Monat hinzu. Der zu berücksichtigende Versorgungsfreibetrag ermittelt sich wie folgt: 1. Versorgungsbezug Euro x 12 Monate = Jahresbetrag Euro x 40 v. H. = Versorgungsfreibetrag Euro (geringer als Höchstbetrag von Euro) + Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 900 Euro = Versorgungsfreibetrag 1 + Zuschlag Euro 2. Versorgungsbezug Euro x 12 Monate = Jahresbetrag Euro x 36,8 v. H. = Versorgungsfreibetrag Euro (geringer als Höchstbetrag von Euro) + Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 828 Euro = Versorgungsfreibetrag 2 + Zuschlag Euro 3. Summe Versorgungsfreibetrag und Zuschlag Euro maximal zu berücksichtigen: Höchstbetrag nach dem Beginn des Versorgungsbezugs Euro + Zuschlag nach Beginn des Versorgungsbezugs Euro = Summe Euro 17

18 Bemessungsgrundlage für den Ver - sorgungsfreibetrag ist das Zwölffache des ersten vollen Monatsbezugs (bzw. des Bezugs für Januar 2005 bei früherem Versorgungsbeginn) zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen. Der so ermittelte Versorgungsfreibe - trag gilt grundsätzlich für die gesamte Laufzeit. Bei regelmäßigen An - passungen des Versorgungsbezugs verändert sich der einmal ermittelte Versorgungsfrei be trag also nicht. Andere Änderungen des Versor - gungsbezugs (z.b. Kürzung wegen anderer Einnahmen) führen dagegen zur Neuberechnung des Versor - gungsfreibetrags. Der Jahresbetrag des Versorgungs - freibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag mindert sich für jeden Monat, für den keine Ver - sorgungsbezüge gezahlt werden, um ein Zwölftel. Dies gilt nicht für Ster - begeldzahlungen und bei Kapitalab - findungen von Versorgungsansprü - chen. Grundsätzlich werden der Versor - gungsfreibetrag, der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag und der Wer - bungskostenpauschbetrag für Ver - sorgungsbezüge bereits vom Arbeit - geber im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Die Gesamtbetrachtung mehrerer Versorgungsbezüge von unterschiedlichen Arbeitgebern kann allerdings erst im Einkommensteuer-Veranla - gungsverfahren erfolgen. Wo geregelt? 19 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz 19 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 9, 9a Nr. 1b Einkommensteuergesetz R 19.8 Lohnsteuer-Richtlinien

19 3 Gemeinsame Regelungen für Alterseinkünfte 3.1 Abfindungen, Vorruhestandsleistungen und Altersteilzeit Abfindungen wegen Auflösung des Dienstverhältnisses Abfindungen des Arbeitgebers wegen der Auflösung des Dienstverhältnisses waren in der Vergangenheit bis zu bestimmten Höchstbeträgen steuerfrei, diese Steuerbefreiung ist jedoch vor einigen Jahren entfallen. Die Möglichkeit der ermäßigten Besteuerung bleibt weiterhin bestehen Kapitalabfindungen von Renten- und Pensionsansprüchen In bestimmten Fällen kann zur Abgel - tung von Renten- oder Pensionsansprü - chen ein einmaliger Kapitalbetrag gezahlt werden (z.b. Beitragserstattungen, wenn kein Rentenanspruch erreicht wird, Abfindung von Witwenrenten bei Wiederheirat). Solche Kapitalabfindungen im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung, der Alterssicherung der Landwirte, der Beamten- oder Soldatenversorgung sind nach 3 Nr. 3 Einkommensteuer - gesetz steuerfrei. Dies gilt auch für entsprechende Leis - tungen aus einem berufsständischen Versorgungswerk. Kapitalabfindungen für Betriebsrenten oder Werkspensio - nen sind hingegen nicht steuerbefreit, können aber ermäßigt besteuert werden Vorruhestandsleistungen In Zeiten angespannter Konjunktur verpflichten sich Arbeitgeber häufig, Vor - ruhestandsleistungen an Arbeitnehmer zu zahlen, wenn sie vorzeitig in den Ruhestand treten. Diese Leistungen ge - hören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Bei Arbeitnehmern im Vorruhestand, die das 63. Lebensjahr vollendet haben, werden die Vorruhestandsleistungen um den Versorgungsfreibetrag, den Zu - schlag zum Versorgungsfreibetrag und den Werbungskosten pauschbetrag gemindert. (Kapitel 2.2). Die ermäßigte Besteuerung (wie z.b. bei den Abfindungen gegen Einmalbe - trag) gilt für laufende Vorruhestands - leistungen grundsätzlich nicht. Wo geregelt? 3 Nr. 3 Einkommensteuergesetz 34 Einkommensteuergesetz R 19.8 Lohnsteuer-Richtlinien

20 3.1.4 Altersteilzeit Viele ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben das Angebot ihres Arbeitgebers genutzt, durch eine Altersteilzeitvereinbarung im Sinne des Altersteilzeitgesetzes oder nach den beamtenrechtlichen Rege - lungen bis zum Renteneintritt/Pensi - onierung die Arbeitszeit zu reduzieren, oft im Rahmen sogenannter Blockmodelle, bei denen die gesamte Dauer der Altersteilzeit in eine Arbeitsphase und eine Freistellungs - phase aufgeteilt wird. Neben dem dann entsprechend verminderten Arbeitslohn erhält der Arbeitnehmer zusätzlich Aufstockungsbeträge, die steuerfrei bleiben. Allerdings unterliegen die Aufstockungsbeträge dem sogenannten Progressionsvorbehalt, d.h. der Steuersatz bei der Einkom - mensteuerfestsetzung wird so bemessen, als seien die Aufstockungs - beträge steuerpflichtig. Dieser erhöhte Steuersatz wird auf das zu versteuernde Einkommen (ohne Aufsto - ckungsbeträge) angewandt. Weil der Progressionsvorbehalt nicht schon im Lohnsteuerabzugsverfahren vom Ar - beitgeber berücksichtigt werden kann, kann es im Veranlagungsver - fahren zu Steuernachzahlungen kommen. Bevor Sie sich für Altersteilzeit entscheiden, sollten Sie sich deshalb informieren, ob neben Ihren monat - lichen Lohnsteuerabzügen bei der Einkommensteuerfestsetzung noch zusätzliche Steuerbelastungen entstehen. Der während der Freistellungsphase bezogene Arbeitslohn ist kein Ver - sorgungsbezug, sondern Arbeitslohn aus einem aktiven Dienstverhältnis. Die steuerlichen Freibeträge für Ver - sorgungsbezüge finden daher keine Anwendung. Wo geregelt? 3 Nr. 28 Einkommensteuergesetz 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g Einkommensteuergesetz R 3.28 Lohnsteuer-Richtlinien 2011 H 3.28 Lohnsteuer-Hinweise

21 3.1.5 Freibetrag für Veräußerungsgewinne Gewerbliche Veräußerungsgewinne gehören nach 16 Einkommen - steuergesetz zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Betriebsinhaber, die das 55. Lebens - jahr vollendet haben oder die im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig sind, erhalten einmalig einen Freibetrag von Euro. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungs - gewinn Euro übersteigt. Im Falle eines Veräußerungsgewinns von Euro und mehr ist der Frei - betrag aufgezehrt und wirkt sich steuerlich nicht mehr aus. Zum Nachweis der dauernden Berufs - unfähigkeit reicht die Vorlage eines Bescheids des Rentenversicherungs - trägers aus, aus dem die Berufsun - fähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenver - sicherung hervorgeht. Der Nachweis kann auch durch eine amtsärztliche Bescheinigung erbracht werden. Auch die Leistungspflicht einer privaten Versicherung, die an einen Grad der Berufsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent oder an eine Minderung der Erwerbsfähigkeit we - gen Krankheit oder Behinderung auf weniger als sechs Stunden täglich anknüpft, kann als Nachweis dienen. Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend bei Gewinnen, die bei der Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sowie bei der Veräußerung eines der selb - ständigen Arbeit dienenden Vermö - gens erzielt werden. Wo geregelt? 14, 16 Abs. 4 und 18 Abs. 3 Einkommensteuergesetz R 16 Abs. 14 Einkommensteuer- Richtlinien

22 3.2 Altersentlastungsbetrag Viele Seniorinnen und Senioren üben auch im Ruhestand noch eine kleine Nebenbeschäftigung aus oder erzielen weitere Einkünfte (z.b. Zins- oder Mieteinnahmen). Zur steuerlichen Ent - lastung dieser zusätzlichen Einkünfte steht allen Seniorinnen und Senioren ab dem Jahr, in dem sie 65 Jahre alt werden, ein Altersentlastungsbetrag zu. Das Finanzamt berücksichtigt den Altersentlastungsbetrag bei der Ein - kommensteuerveranlagung automatisch; es ist kein besonderer Antrag erforderlich. Dabei wird die positive Summe der Einkünfte (außer Renten, Versorgungsbezügen und abgeltend besteuerten Kapitalerträgen) der Berechnung zugrunde gelegt. Für Personen, die bereits im Jahr 2005 oder früher 65 Jahre alt geworden sind (also die Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1940), beträgt der Altersentlastungsbetrag 40 Prozent von dieser Ausgangsgröße, höchs - tens jedoch Euro. Für spätere Geburtsjahrgänge verringern sich der Prozentsatz und der Höchstbetrag entsprechend der nachstehenden gesetzlichen Tabelle: Das auf die Vollendung des 64.Lebensjahres folgende Kalenderjahr Altersentlastungsbetrag in v. H. der Einkünfte Höchstbetrag in Euro Das auf die Vollendung des 64.Lebensjahres folgende Kalenderjahr Altersentlastungsbetrag in v. H. der Einkünfte Höchstbetrag in Euro , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,0 0 22

23 Beispiel: Die Rentnerin A (geboren am 17. Februar 1944) erzielt 2012 folgende Einkünfte: Renteneinkünfte Euro Einkünfte aus Kapitalvermögen Euro (nach Abzug des Sparer-Pauschbetrages) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Euro Summe der Einkünfte Euro Der Altersentlastungsbetrag steht A seit 2009 zu, weil sie am 17. Februar 2009 ihr 65. Lebensjahr vollendet hat. Der Altersentlastungsbetrag begünstigt die Einkünfte aus Vermietung und Ver - pachtung (4.300 Euro). Begünstigt sind auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen (1.200 Euro), deren Be steuerung ab 2009 zwar grundsätzlich durch den Kapitaler - tragsteuerabzug abgegolten ist (= Abgeltungsteuer), die Frau A aber in der Steuer - erklärung angeben kann. Dies kann z. B. sinnvoll sein, wenn der individuelle Steuer - satz niedriger ist als die Abgeltungsteuer von 25 Prozent. Die Kapitaleinkünfte werden dann im Rahmen einer Günstigerprüfung in die Steuer - berechnung einbezogen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer führt. Erfolgt keine Angabe in der Steuererklärung, bleiben die Kapitaleinkünfte bei der Berechnung des Altersentlastungsbetrags und des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt. Sie sollten daher ggf. mit Hilfe Ihres steuerlichen Beraters prüfen, welche Alternative für Sie steuerlich günstiger ist. Stattdessen können Sie auch Ihre Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung angeben und dem Finanzamt die Prüfung überlassen. So ermittelt sich der Altersentlastungsbetrag (bei Einbezug der Kapitaleinkünfte): Positive Summe der begünstigten Einkünfte davon 33,6 Prozent maximal Höchstbetrag Sind beide Ehegatten 65 Jahre oder älter, sind die vorstehenden Berech - nungen für jeden Ehegatten getrennt anzuwenden. Auf pauschal versteuerten Arbeitslohn (z.b. aus einem geringfügigen Beschäf - tigungsverhältnis) findet der Altersent - lastungsbetrag keine Anwendung, weil pauschal versteuerte Einnahmen bei der Einkommensteuerveranlagung außer Betracht bleiben. Wo geregelt? 24a Einkommensteuergesetz R 24a Einkommensteuer- Richtlinien Abs. 5b, 32d Abs. 6 Einkommensteuergesetz 23

24 3.3 Steuerliche Erleichterungen bei Nebenbeschäftigungen Zweite Lohnsteuerkarte mit Lohnsteuerklasse VI Betriebliche Zusatzrenten von einem frü - heren Arbeitgeber unterliegen grundsätzlich dem Lohnsteuerabzug. Für die Ver - steuerung dieser Versorgungsbezüge muss derzeit dem Arbeit geber noch eine Lohnsteuer karte 2010 vorgelegt werden. Die Lohnsteuerkarte 2010 gilt ausnahmsweise auch für die Jahre 2011 und 2012 weiter, danach ist die Umstel - lung auf eine elektronische Datenüber - mittlung zwischen Kommu nen, Finanz - ämtern und Arbeitgebern vorgesehen. Wurde Ihnen für 2010 keine Lohn - steuerkarte ausgestellt, erhalten Sie auf Antrag von Ihrem Finanzamt eine Er - satzbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber, die an die Stelle der Lohn - steuerkarte tritt. Bei der Besteuerung von Zusatzren ten fällt oft keine Lohnsteuer an, weil die Betriebsrente niedriger ist als der Be - trag, bis zu dem nach der Steuerklasse des ersten Dienstverhältnisses (z.b. Steuerklasse I oder III) keine Lohnsteuer zu erheben ist (Eingangsbetrag). Wird zusätzlich noch Arbeitslohn aus einer Nebenbeschäftigung erzielt, unterliegt dieser Arbeitslohn regelmäßig voll dem Lohnsteuerab zug, weil für das zweite Dienstver hältnis die Steuerklasse VI gilt. Der Lohnsteuerabzug erfolgt hierbei im laufenden Jahr auch dann, wenn nach Ablauf des Jahres keine Einkommen - steuer festzusetzen ist, weil das zu versteuernde Einkommen insgesamt unter dem steuerlichen Grundfreibetrag liegt und deshalb die einbehaltene Lohn - steuer im Rahmen einer Einkommen - steuerveranlagung zu erstatten ist. Es besteht jedoch die Möglichkeit, den Lohnsteuerabzug für die Neben be - schäftigung durch die Übertragung der in der Eingangsstufe der ersten Lohn - steuerkarte enthaltenen Freibeträge von der ersten auf die zweite (oder weitere) Lohnsteuerkarte zu vermeiden. Auf der ersten Lohnsteuerkarte wird ein entsprechender Betrag hinzugerechnet. Durch die Übertragung der Freibe - träge wird der Lohnsteuerabzug für die Nebeneinkünfte und damit eine Rück - erstattung zu viel einbehaltener Lohn - steuer im Veranlagungsverfah ren ganz oder teilweise vermieden. Trotzdem besteht die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklä - rung. Die Übertragung der in der Eingangs - stufe der ersten Lohnsteuerkarte enthaltenen Freibeträge auf eine weitere Lohnsteuerkarte kann mit dem Vor - druck Antrag auf Lohnsteuer-Ermäs - sigung beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden. Dabei sind die Lohn - steuerkarten bzw. Ersatzbescheinigun - gen unbedingt beizufügen. Der An - tragsvordruck ist beim Finanzamt erhältlich. Das Verfahren wird voraussichtlich ab dem Jahr 2013 angepasst, weil dann keine Lohnsteuerkarten mehr verwendet werden. 24

25 Pauschalversteuerung Im Normalfall ermittelt der Arbeit - geber die Lohnsteuer anhand der EDV oder der Lohnsteuertabelle nach den individuellen Merkmalen auf der Lohn - steuerkarte bzw. Ersatzbescheinigung (z.b. Steuerklasse, Freibetrag). Der Arbeitgeber hat aber unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Lohnsteuer pauschal mit einem gesetzlich vorgeschriebenen Prozentsatz an das Finanzamt in bestimmten Fällen an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Minijob-Zen - trale abzuführen: Pauschsteuersatz 25 % bei kurzfristigen Beschäftigungen wenn der Arbeitnehmer kurzfristig (nicht mehr als 18 zusammenhängende Arbeitstage) beschäftigt wird und der Arbeitslohn 62 Euro pro Arbeitstag nicht übersteigt. Außerdem darf der Stundenlohn nicht mehr als 12 Euro betragen und der Arbeit nehmer darf bei diesem Arbeitgeber nicht bereits eine Beschäftigung ausüben, für die der Lohnsteuerabzug nach der Lohnsteuer - karte bzw. Er satzbescheinigung erfolgt. Pauschsteuersatz 2 % (einheitliche Pauschsteuer) bei gering - fügigen Beschäftigungen ( Mini-Jobs ) wenn der Arbeitslohn regelmäßig 400 Euro im Monat nicht übersteigt und der Arbeitgeber hierfür Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet. Pauschsteuersatz 20 % bei geringfügigen Beschäftigungen ( Mini-Jobs ) wenn der Arbeitslohn regelmäßig 400 Euro im Monat nicht übersteigt und der Arbeitgeber hierfür keine Pauschalbei - träge zur Rentenversicherung entrichtet, (z.b. weil der Arbeitnehmer mehrere Mini-Jobs ausübt, die zusammen - gerechnet die 400-Euro-Grenze übersteigen und somit insgesamt der regu - lären Sozialversicherungspflicht unterliegen). Nähere Informationen hierzu können Sie dem vom Hessischen Finanzministe - rium herausgegebenen Steuertipp bei Aushilfsarbeit von Schülerinnen, Schü - lern und Studierenden entnehmen, dessen Ausführungen auch für Neben - beschäftigungen von Seniorinnen und Senioren Gültigkeit haben. Bitte bedenken Sie auch, dass bei Nebenbe - schäftigungen bestimmte Hinzuver - dienstgrenzen zu beachten sind, deren Überschreiten zu einer Kürzung der Rente/Versorgung führen kann. Nähere Informationen hierzu erteilt der Rentenversicherungsträger oder die jeweilige Versorgungsdienststelle. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn bleibt bei der Einkommensteuerveran - lagung außer Betracht. Die pauschale Lohnsteuer kann nicht auf die Einkom - mensteuer angerechnet werden. Wo geregelt? 39a Abs. 1 Nr. 7, 40 Abs. 3, 40a Einkommensteuergesetz 25

26 Zu steuerlichen Erleichterungen bei bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst gemeinnütziger, kirchlicher oder staatlicher Arbeitgeber oder Auf - traggeber erhalten Sie nähere Infor - mationen im Steuerwegweiser für gemeinnützige Vereine und Übungsleiter/ innen. 3.4 Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen Als Sonderausgaben sind (teils im Rahmen gesetzlicher Höchstbeträge) z.b. abzugsfähig: Eigenanteil Krankenversicherung Kirchensteuerzahlungen Spenden für gemeinnützige Zwecke Beiträge an politische Parteien. Neben diesen Sonderausgaben entstehen Seniorinnen und Senioren häufig Aufwendungen, die besondere Belastungen hervorrufen (z.b. Krankheitskosten, Kurkosten, Beschäf - tigung einer Haushaltshilfe). Die zumutbare Belastung beträgt Werden diese Aufwendungen nicht ersetzt (z.b. durch eine Versicherung), kommt eine Steuerminderung durch den Abzug so genannter außergewöhnlicher Belastungen in Betracht. Außergewöhnliche Belastungen wirken sich grundsätzlich steuerlich nur dann aus, wenn die Aufwendungen einen bestimmten Prozentsatz der Einkünfte (die zumutbare Belas - tung ) überschreiten. Ausnahme: Abzugsbeträge der Kapitel bis Die zumutbare Belastung ist nach folgendem Schema zu ermitteln: bei einem Gesamtbetrag bis über über der Einkünfte Euro Euro bis Euro Euro a) bei ledigen, getrennt lebenden, geschiedenen oder verwitweten Steuerpflichtigen 5 % 6 % 7 % b) bei verheirateten Steuerpflichtigen 4 % 5 % 6 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. 26

27 Für Veranlagungszeiträume 2009 bis 2011 gilt eine Besonderheit: Kapital - erträge, deren Besteuerung durch den Einbehalt von Kapitalertrag - steuer grundsätzlich abgegolten ist (Abgeltungsteuer), werden zur Ermitt - lung der zumutbaren Belastung dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet, wenn sie den Sparer- Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro (bzw Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten) übersteigen. Wenn Sie also für die Jahre 2009 bis 2011 außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend machen, sind auch Angaben zur Summe der abgeltend besteuerten Kapitalerträge im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung erforderlich. Ab 2012 werden abgeltend besteuerte Kapitalerträge bei der Berechnung der zumutbaren Belastung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt. Beispiel Einem Rentnerehepaar (Gesamtbetrag der Einkünfte Euro) entstehen Kurkosten in Höhe von 650 Euro und Krankheitskosten in Höhe von 500 Euro. Die zumutbare Belastung beläuft sich auf Euro (5% von Euro), mithin sind 150 Euro Kur- und Krankheitskosten (1.150 Euro Euro) als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Wo geregelt? 33 Abs. 3, 2 Abs. 5b Satz 1 Einkommensteuergesetz 27

28 Im Folgenden sind einige außergewöhnliche Belastungen dargestellt, die für Seniorinnen und Senioren von besonderer Bedeutung sein können Krankheitskosten Hierzu gehören vor allem die Kosten der ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung, die Behandlung durch einen zugelassenen Heilpraktiker, die Krankenhauskosten, die Kosten für Hilfsgeräte wie Einlagen, Brillen, Hör - geräte usw. sowie die Aufwendungen für Arzneimittel oder Zahnersatz. Die Notwendigkeit von Arzneimitteln muss jedoch grundsätzlich durch eine ärztliche Verordnung nachgewiesen werden. Bei einer länger dauernden Krankheit, die einen laufenden Ver - brauch bestimmter Medikamente bedingt, reicht eine einmalige Verord - nung aus. Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastun - gen berücksichtigt werden. Wo geregelt? 33 Einkommensteuergesetz 64 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung Kurkosten Aufwendungen für eine Kur sind nach Anrechnung von Leistungen Dritter (z.b. der Krankenkasse) unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig: Die Notwendigkeit der Kur ist durch ein vor Antritt der Kur ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizi - nischen Dienstes der Krankenver - sicherung nachzuweisen. Bei einer Vorsorgekur ist auch die Gefahr einer durch die Kur abzuwendenden Krankheit zu bescheinigen und bei einer Klimakur der medizinisch angezeigte Kurort und die voraussichtliche Kurdauer. Abzugsfähige Kosten sind beispielsweise Aufwendungen für Arztbe - suche, Anwendungen, Unterkunft, Verpflegung (in Höhe der tatsächlichen Kosten nach Abzug einer Haus - haltsersparnis von 20%) und Fahrt - kosten zum Kurort (in Höhe der Kosten für öffentliche Verkehrsmittel). Wo geregelt? 33 Einkommensteuergesetz 64 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung R 33.4 Abs. 3 Einkommensteuer- Richtlinien

29 3.4.3 Bestattungskosten Bestattungskosten für Angehörige sind als außergewöhnliche Belastun - gen abzugsfähig, soweit der Wert des Nachlasses des Verstorbenen und Versicherungsleistungen anlässlich des Todesfalls nicht ausreichen, um die Bestattungskosten zu decken. Die Aufwendungen müssen notwendig und angemessen sein. Die Kosten für Trauerkleidung und für die Bewir - tung der Trauergäste werden nicht anerkannt. Beihilfen von dritter Seite vermindern die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen. Beispiel Kosten der Grabstätte Kaufpreis Sarg Blumen, Kränze Todesanzeigen Gebühren sonstige Kosten Summe der Aufwendungen abzüglich Versicherungsleistungen Euro 550 Euro 280 Euro 490 Euro 50 Euro 55 Euro Euro 950 Euro verbleibende Kosten abzüglich Sparbuchguthaben und Bargeld des Erblassers Euro Euro als außergewöhnliche Belastungen kommen in Betracht Euro Dieser Betrag vermindert sich noch um die zumutbare Belastung. Fallen Aufwendungen verteilt in mehreren Kalenderjahren an (z.b. Kosten für das Grabdenkmal und die Einfas - sung fallen erst im Jahr nach der Bestattung an), wird für jedes Kalen - derjahr gesondert die zumutbare Belastung berücksichtigt. Deshalb kann es steuerlich günstiger sein, absehbare Aufwendungen zusammengefasst im selben Kalenderjahr zu tätigen. Wo geregelt? H (Bestattungskosten) Einkommensteuer-Hinweise

30 3.4.4 Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit Seniorinnen und Senioren, für die ein bestimmter Schweregrad der Pflege - bedürftigkeit (Pflegestufe) oder bei denen eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz nach 45 a Elftes Buch Sozialgesetzbuch festgestellt wurde, können die tatsächlichen Aufwendungen für die Beschäf - tigung einer ambulanten Pflegekraft oder für die Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Die Aufwendungen sind allerdings um die Leistungen der sozialen und/oder einer privaten Pfle - geversicherung (z.b. Pflegegeld) und um die zumutbare Belastung zu mindern. Ist der private Haushalt wegen der Heimunterbringung aufgelöst worden, sind die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für das Pflege - heim um eine jährliche Haushaltser - sparnis von Euro zu kürzen. Zu den Pflegekosten zählen auch die Kosten einer Inanspruchnahme von Pflegediensten, von Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, der Kurz - zeitpflege oder von nach Landes - recht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangeboten. Kosten für die ambulante Pflege von Personen, für die keine Pflegestufe oder Einschränkung der Alltagskom - petenz festgestellt worden ist, können als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn sie von einem anerkannten Pflegedienst nach 89 Elftes Buch Sozialgesetz - buch gesondert in Rechnung gestellt werden. Besteht Anspruch auf einen Pausch - betrag für behinderte Menschen (Kapitel 3.4.5), kann der Steuerpflich - tige entweder den Pauschbetrag oder die ggf. höheren tatsächlichen pflegebedingten Aufwendungen geltend machen. Die Inanspruchnahme des Pauschbetrags kann im Einzelfall günstiger sein, auch wenn dieser die tatsächlichen pflegebedingten Auf - wendungen unterschreitet, denn der Pauschbetrag wird nicht um die zumutbare Belastung gemindert. Eltern, auf die der Behinderten- Pauschbe trag ihres Kindes übertragen worden ist, können zusätzlich ihre eigenen Aufwendungen für die Pflege des behinderten Kindes geltend machen, weil der übertragene Pauschbetrag nur die Aufwendungen des Kindes abdeckt. Wo geregelt? 33 Einkommensteuergesetz R 33.3 Einkommensteuer-Richtlinien

31 3.4.5 Sonderregelungen für behinderte Menschen Behinderte Menschen können einen pauschalen Abzugsbetrag beanspruchen, wenn sie ihre Aufwendungen nicht im Einzelnen nachweisen wollen. Dies gilt generell für alle behinderten Personen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 50 festgestellt ist und unter zusätzlichen Voraussetzungen auch für diejenigen mit einem Grad der Behinderung zwischen 25 und 45. Der Pauschbetrag ist nach dem Grad der Behinderung gestaffelt. Er beträgt bei einem Grad der Behinderung von: Behinderte Menschen, für die das Ver - sorgungsamt das Merkzeichen Bl (blind) oder H (hilflos) im Bescheid oder Schwerbehindertenausweis ausgewiesen hat oder die als Schwerst - pflegebedürftige in die Pflegestufe III eingestuft sind, erhalten einen Pausch - betrag von Euro jährlich. Ausführliche Informationen hierzu enthält der vom Hessischen Finanzministe - rium herausgegebene Steuerwegwei - ser für Menschen mit Behinderung. 25 und Euro 35 und Euro 45 und Euro 55 und Euro 65 und Euro 75 und Euro 85 und Euro 95 und Euro Hinterbliebenen-Pauschbetrag Personen, die Hinterbliebenenbezüge erhalten (z.b. Kriegerwitwen, Hinter - bliebene eines an den Folgen eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten), können in ihrer Einkommensteuererklä - rung einen Hinterbliebenen-Pauschbe - trag in Höhe von 370 Euro beantragen. Ein Hinterbliebener muss dem Finanz - amt durch amtliche Unterlagen nachweisen, dass er von den Versorgungs - behörden als Hinterbliebener anerkannt worden ist. Zudem ist es erforderlich, dass die Hin - terbliebenenbezüge nach bestimmten im Einkommensteuergesetz ausdrücklich genannten Vorschriften geleis tet werden (z.b. nach dem Bundesversorgungsge - setz oder den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung). Wo geregelt? 33b Abs. 4 Einkommensteuergesetz 31

32 3.4.7 Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungen und Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen Seniorinnen und Senioren, die in ihrem Haushalt eine Person zur Verrichtung haushaltsnaher Tätigkeiten (z.b. Gar - tenpflege, hauswirtschaftliche Arbeiten oder Krankenpflege) beschäftigen oder entsprechende Dienstleistungen in An - spruch nehmen, können hierfür eine Steuerer mäßigung erhalten. Die Steuerermäßigung mindert unmittelbar die tarifliche Einkommensteuer und beträgt jeweils in % der Aufwen - dungen: 20 %, maximal 510 Euro bei einer geringfügigen Beschäf - tigung i.s.d. 8a des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch ( 400- Euro-Job ), 20%, maximal Euro bei nicht geringfügigen Beschäf - tigungsverhältnissen (kein 400- Euro-Job, z.b. bei Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung) oder wenn der Steuerpflichtige nicht selbst Arbeitgeber ist, sondern einen Dienstleister beauftragt, 20 %, maximal Euro für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Reno - vierungs-, Erhaltungs- und Mo - dernisierungsmaßnahmen im Haushalt des Steuerpflichti gen, sofern es sich nicht um öffentlich geförderte Maßnahmen handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Besondere Voraussetzungen, wie z.b. Krankheit oder Alter des Steuer - pflichtigen müssen nicht erfüllt sein. Die Steuerermäßigung erfolgt auf Antrag und nur insoweit, als die Auf - wendungen nicht bereits vorrangig als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Die Leistung muss in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschafts - raum liegenden Haushalt des Steuer - pflichtigen oder bei Pflege- und Be - treuungsleistungen im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht werden. Hierunter fällt auch ein eigenständiger und abgeschlossener Haushalt in einem Heim. Leistungen außerhalb des Haushalts (z.b. von Wäschereien) sind nicht zu berücksichtigen. Begünstigt sind nur die Arbeitskosten, d.h. die Aufwendungen für die Inan - spruchnahme der haushaltsnahen Tä - tigkeit bzw. der Handwerkerleistung selbst, einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten. Materialkosten oder sonstige mitgelieferte Waren bleiben mit Ausnahme von Verbrauchsmitteln außer Ansatz. Bitte beachten Sie: Nimmt eine pflegebedürftige Person einen Pausch - betrag für behinderte Menschen in Anspruch, kann sie für die Pflegeauf - wendungen keine zusätzliche Steuerer - mäßigung mehr beanspruchen. Gleiches gilt für Angehörige, wenn diese den 32

Steuerliche Abzugsmöglichkeiten für Rentner und Pensionäre

Steuerliche Abzugsmöglichkeiten für Rentner und Pensionäre Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Steuerliche Abzugsmöglichkeiten für Rentner und Pensionäre Mit weniger Steuer mehr Geld im Alter In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info

Mehr

Steuerbüro H.-J. Mannebach Prenzlauer Straße 10 17258 Feldberg Tel.: 039831-20931 www.mannebach.biz

Steuerbüro H.-J. Mannebach Prenzlauer Straße 10 17258 Feldberg Tel.: 039831-20931 www.mannebach.biz Steuerbüro H.-J. Mannebach Prenzlauer Straße 10 17258 Feldberg Stand: April 2010 2 Das Gesetz sieht eine vollständige, nachhaltige Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus in- und ausländischen

Mehr

Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Leistungsmitteilung zur Einkommenssteuererklärung nach 22 Nr. 5 Satz 7 EStG

Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Leistungsmitteilung zur Einkommenssteuererklärung nach 22 Nr. 5 Satz 7 EStG Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Leistungsmitteilung zur Einkommenssteuererklärung nach 22 Nr. 5 Satz 7 EStG Inhalt: 1. Warum versendet die DRV KBS eine Leistungsmitteilung nach 22 Nr. 5

Mehr

Anke Schröder. Die neue Rentenbesteuerung Das Alterseinkünftegesetz. interna. Ihr persönlicher Experte

Anke Schröder. Die neue Rentenbesteuerung Das Alterseinkünftegesetz. interna. Ihr persönlicher Experte Anke Schröder Die neue Rentenbesteuerung Das Alterseinkünftegesetz interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Die neue Rentenbesteuerung A. Einführung Bisherige Besteuerung von Alterseinkünften... 6 B. Neuregelungen

Mehr

OFD Frankfurt am Main 22. ESt-Kartei Karte 13. Rdvfg. vom 04.08.2006 S 2255 A - 23 St 218 II/1600

OFD Frankfurt am Main 22. ESt-Kartei Karte 13. Rdvfg. vom 04.08.2006 S 2255 A - 23 St 218 II/1600 OFD Frankfurt am Main 22 ESt-Kartei Karte 13 Rdvfg. vom 04.08.2006 S 2255 A - 23 St 218 Verteiler FÄ: II/1600 Besteuerung von Rentennachzahlungen Die Besteuerung von Rentennachzahlungen richtet sich nach

Mehr

Info-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen)

Info-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen) st 265204 + st 345004 Info-Blatt (mit Berechnungsbogen) Inhalt 1. im Überblick 2. Steuerlicher Vorteil der 3. Berechnungsbogen zur Ermittlung des Vorteils durch Tarifermäßigung mit Muster-Beispiel 4. Gesetzeswortlaut

Mehr

Wer ist zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen

Wer ist zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen 10 Vorbemerkung Eine Gesamtdarstellung des Einkommensteuerrechts würde den Umfang dieses Taschenbuchs sprengen. In diesem Beitrag werden deshalb, abgesehen von einer allgemeinen Übersicht, in erster Linie

Mehr

Mitteilung. für das Kalenderjahr. Grund für die Mitteilung:

Mitteilung. für das Kalenderjahr. Grund für die Mitteilung: Datum der Absendung (Bezeichnung und Anschrift des Anbieters) Wichtiger Hinweis: Diese Mitteilung informiert Sie über die Höhe der steuerpflichtigen Leistungen aus Ihrem Altersvorsorgevertrag oder aus

Mehr

3.1 STEUERFREIE GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNGEN

3.1 STEUERFREIE GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNGEN 3. BESTEUERUNG 3.1 STEUERFREIE GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNGEN Geringfügige Beschäftigungen, für die vom Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Rentenversicherung bezahlt werden, sind steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer

Mehr

TRUST-WirtschaftsInnovationen GmbH

TRUST-WirtschaftsInnovationen GmbH Rürup - Basisrente Rürup- oder Basisrente wird umgangssprachlich die Form der seit 2005 staatlich subventionierten Altersvorsorge bezeichnet. Die Rürup-Rente geht auf den Ökonomen Hans-Adalbert "Bert"

Mehr

Hessisches Ministerium der Finanzen. Steuerwegweiser für den Ruhestand

Hessisches Ministerium der Finanzen. Steuerwegweiser für den Ruhestand Hessisches Ministerium der Finanzen Steuerwegweiser für den Ruhestand Vorwort Liebe Mitbürgerinnen, liebe Mitbürger Rentnerinnen, Rentner, Pensionärinnen und Pensionäre haben meist viele arbeitsreiche

Mehr

Hessisches Ministerium der Finanzen. Steuerwegweiser. für den Ruhestand

Hessisches Ministerium der Finanzen. Steuerwegweiser. für den Ruhestand Hessisches Ministerium der Finanzen Steuerwegweiser für den Ruhestand Vorwort Liebe Mitbürgerinnen, liebe Mitbürger! Man spricht nicht ohne Grund vom wohlverdienten Ruhestand. Rentnerinnen, Rentner, Pensionärinnen

Mehr

2.5. Die steuerlich begünstigte Basis Rente

2.5. Die steuerlich begünstigte Basis Rente 2.5. Die steuerlich begünstigte Basis Rente Zum Jahresbeginn 2005 trat das Alterseinkünftegesetz in Kraft. Die hiermit eingeführte Basis Rente, auch als Rürup Rente bekannt, ist ein interessantes Vorsorgemodell

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Besteuerung von Pensionen und Renten. 2016 Deutscher Bundestag WD 4-3000 - 035/16

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Besteuerung von Pensionen und Renten. 2016 Deutscher Bundestag WD 4-3000 - 035/16 Besteuerung von Pensionen und Renten 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Besteuerung von Pensionen und Renten Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 21. März 2016 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Die

Mehr

Kennen Sie die Antworten?

Kennen Sie die Antworten? Die Rentenbesteuerung Bedarf und Lösungen Kennen Sie die Antworten? Muss ich als Rentner eine Einkommensteuererklärung abgeben? Wozu benötige ich eine steuerliche Identifikationsnummer? Was verbirgt sich

Mehr

Steuerliche Entlastung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen

Steuerliche Entlastung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen Steuerliche Entlastung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen Telefonvortrag am 3. März 2009 für das Portal Mittelstand-und-Familie Lothar Winkel, Steuerberater, Berlin www.mittelstand-und-familie.de

Mehr

Information über den Lohnsteuerabzug im Faktorverfahren

Information über den Lohnsteuerabzug im Faktorverfahren Information über den Lohnsteuerabzug im Faktorverfahren Ab 2010 Verbesserungen beim Lohnsteuerabzug Mehr Netto für verheiratete Frauen Neues Faktorverfahren Mehr Netto für Frauen Ab 2010 Verbesserungen

Mehr

Erläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005

Erläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Unser Tip: Unter www.steuertip-service.de können Sie den Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 als interaktives PDF-Formular herunterladen, sofort am Bildschirm ausfüllen

Mehr

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Im April 2007 wurde das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen

Mehr

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt. Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen

Mehr

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten. SGBII 52 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN Arbeitslosengeld II und Renten Logo Die Auswirkungen von Renten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Mehr

BESTEUERUNG VON RENTEN

BESTEUERUNG VON RENTEN BESTEUERUNG VON RENTEN Muss ich für meine Rente Steuern zahlen? Klaus-Robert Braus Finanzamt Trier, 10. September 2012 Finanzamt Trier ein Dienstleister des Landes Rheinland-Pfalz Besteuerung von Renten

Mehr

Neuregelung der Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen durch das Alterseinkünftegesetz

Neuregelung der Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen durch das Alterseinkünftegesetz Neuregelung der Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen durch das Alterseinkünftegesetz 1. Mit dem Alterseinkünftegesetz vom 05.07.2004 setzt der Gesetzgeber nicht nur Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Beschäftigung von Rentnern 30500 0/206 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung... 3. Altersgrenze und Altersrente... 3. Krankenversicherung... 3.2 Rentenversicherung...

Mehr

Merkblatt zur Besteuerung von Renten nach dem Alterseinkünftegesetz

Merkblatt zur Besteuerung von Renten nach dem Alterseinkünftegesetz Freie und Hansestadt Hamburg F i n a n z b e h ö r d e Merkblatt zur Besteuerung von Renten nach dem Alterseinkünftegesetz Zwölf Antworten auf häufig gestellte Fragen 1. Was ist neu in der Rentenbesteuerung?

Mehr

Sonderbeitrag ab 01.07.2005

Sonderbeitrag ab 01.07.2005 SECURVITA INFORMIERT Stand: 02.06.09 Infoblatt A001: Sonderbeitrag ab 01.07.2005 Am 1. Juli 2005 wurde der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent für gesetzlich Krankenversicherte eingeführt. Gleichzeitig werden

Mehr

Herzlich Willkommen zum 7. Kölner Vorsorge-Tag

Herzlich Willkommen zum 7. Kölner Vorsorge-Tag Herzlich Willkommen zum 7. Kölner Vorsorge-Tag Kurzvortrag Steuererklärung für Senioren Dipl.-Kfm. StB Ralph W. Pesch, Köln Grundsatz: Alle Senioren sind mit ihren Altersbezügen steuerpflichtig Dipl.-Kfm.

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr

87 ESt Steueroptimierte Gestaltung durch Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen

87 ESt Steueroptimierte Gestaltung durch Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen 87 ESt Steueroptimierte Gestaltung durch Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen EStG 10 Sachverhalt Der verheiratete Steuerberater A erzielt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit i. H. von 120.000 Euro.

Mehr

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011.

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Was gilt bisher?...2 Was ändert sich?...2 Was müssen Sie beachten?...2 Wann müssen Sie zwingend eine Änderung beantragen?...3

Mehr

Kinderbetreuungskosten. ab 2012. Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen.

Kinderbetreuungskosten. ab 2012. Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Kinderbetreuungskosten ab 2012 Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. 1. Rechtslage bis zum 31.12.2011 Bisher bot das Steuerrecht drei Möglichkeiten Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen: Der Abzug

Mehr

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser, Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das BMF rückwirkend zum 01.03.2014 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen

Mehr

seit 1974 eine gute Sache

seit 1974 eine gute Sache Beitragspflicht Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für seine rentenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden (Ausnahme Elternlehre) einen monatlichen Beitrag von 5,20 zu entrichten.

Mehr

Rentenbesteuerung: Wen betrifft es?

Rentenbesteuerung: Wen betrifft es? Rentenbesteuerung: Wen betrifft es? Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Alterseinkünftegesetz Für schätzungsweise jeden vierten der 20 Millionen deutschen Rentner wird es höchste Zeit. Er muss eine

Mehr

über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung ( 22 Nr.

über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung ( 22 Nr. Datum der Absendung (Bezeichnung und Anschrift des Anbieters) (Bekanntgabeadressat) Wichtiger Hinweis: Diese Mitteilung informiert Sie über die Höhe der steuerpflichtigen Leistungen aus Ihrem Altersvorsorgevertrag

Mehr

Auszüge Alterseinkünftegesetz; Gesetzestext ab 1.1.2005

Auszüge Alterseinkünftegesetz; Gesetzestext ab 1.1.2005 1 ANLAGE 2 Auszüge Alterseinkünftegesetz; Gesetzestext ab 1.1.2005 EStG 3 Nr. 63, Fassung ab 1.1.2005 63. Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse

Mehr

Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Minijob - 450 Euro. Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Euro-Geldscheine und Münzen

Was Sie über kleine Jobs wissen sollten! Minijob - 450 Euro. Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Euro-Geldscheine und Münzen Euro-Geldscheine und Münzen Minijob - 450 Euro Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Einklinker DIN lang Logo Minijob - Chancen und Risiken Minijob -

Mehr

Swiss Life Vorsorge-Know-how

Swiss Life Vorsorge-Know-how Swiss Life Vorsorge-Know-how Thema des Monats: Sofortrente Inhalt: Sofortrente, Ansparrente Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Sofortrente nach Maß Verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Sofortrente und

Mehr

Rente und Hinzuverdienst

Rente und Hinzuverdienst Rente und Hinzuverdienst Altersrenten Sie wollen auch als Altersrentner beruflich aktiv bleiben? Das können Sie selbstverständlich. Ihr Einkommen heißt dann Hinzuverdienst. Wie viel Sie zur gesetzlichen

Mehr

Berechnungsbeispiel 1 Kombination von häuslicher Pflege (Pflegesachleistung) und Pflegegeld

Berechnungsbeispiel 1 Kombination von häuslicher Pflege (Pflegesachleistung) und Pflegegeld Berechnungsbeispiel 1 Kombination von häuslicher Pflege (Pflegesachleistung) und Pflegegeld Neben der professionellen Pflege in Form von Sachleistungen durch eine gewählte (ambulante) Pflegeeinrichtung

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Zusatztipps mit Zukunftspotenzial.

Zusatztipps mit Zukunftspotenzial. 113 Zusatztipps Über das unmittelbare Ausfüllen der Formulare hinaus gibt es eine Reihe Tipps und Informationen, die für Sie wichtig sein können. Dabei geht es beispielsweise um die Besteuerung der betrieblichen

Mehr

Altersvorsorge. Auch im Alter gut Leben!

Altersvorsorge. Auch im Alter gut Leben! Altersvorsorge Auch im Alter gut Leben! Durch ein sinkendes Rentenniveau und eine zukünftig stärkere Rentenbesteuerung wachsen die Versorgungslücken und somit der Bedarf an zusätzlicher Altervorsorge.

Mehr

Einkommenserklärung für den sozialen Wohnungsbau

Einkommenserklärung für den sozialen Wohnungsbau für den sozialen Wohnungsbau Alle sangaben in Euro / Für jede haushaltsangehörige Person mit eigenem Einkommen ist eine gesonderte Einkommenserklärung notwendig. Anschrift (Ort, Straße und Hausnummer)

Mehr

Gesamtbetrag der Einkünfte 145.000,00 Altersvorsorgeaufwendungen 17.129,00 anzusetzen mit 76 % 13.019,00 (Höchstbetrag = 76 % von 40.

Gesamtbetrag der Einkünfte 145.000,00 Altersvorsorgeaufwendungen 17.129,00 anzusetzen mit 76 % 13.019,00 (Höchstbetrag = 76 % von 40. 1 Lösung zu Aufgabe 1: SACHVERHALT 1 - HAUSAUFGABE Gesamtbetrag der Einkünfte 145.000,00 Altersvorsorgeaufwendungen 17.129,00 anzusetzen mit 76 % 13.019,00 (Höchstbetrag = 76 % von 40.000,00 ) Beiträge

Mehr

VI. Steuererhebung -> 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)

VI. Steuererhebung -> 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) 39b EStG Einkommensteuergesetz (EStG) Bundesrecht VI. Steuererhebung -> 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) Titel: Einkommensteuergesetz (EStG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: EStG Gliederungs-Nr.:

Mehr

Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ( Hartz

Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ( Hartz Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ( Hartz IV ) Hilfe beim Ausfüllen des Antrages auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II Herzlichen Dank an die Agentur

Mehr

Anlage R: Speziell für Rentner

Anlage R: Speziell für Rentner 73 Anlage R: Speziell für Rentner Renten sind grundsätzlich steuerpflichtig. Ausnahmen bestätigen aber die Regel: Hier sind das zum Beispiel gesetzliche Unfallrenten oder Kriegs- und Wehrdienstbeschädigtenrenten.

Mehr

Versorgungsbezugsempfänger

Versorgungsbezugsempfänger Versorgungsbezugsempfänger Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 154 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzungen 3. Vorgehensweise 4. Details 2 2 2 5 Seite 2 1. Ziel Das Info beschreibt, wie Sie Versorgungsbezugsempfänger

Mehr

Neuregelung der Besteuerung von Renten ab 01.01.2005 durch das Alterseinkünftegesetz

Neuregelung der Besteuerung von Renten ab 01.01.2005 durch das Alterseinkünftegesetz Neuregelung der Besteuerung von Renten ab 01.01.2005 durch das Alterseinkünftegesetz 1. Mit der Entscheidung vom 06.03.2002 hat das Bundesverfassungsgericht die Besteuerung der Pensionen im Vergleich zur

Mehr

Anwendung der Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz nach 22 Nr. 1 S. 3a Doppelbuchst. bb EStG

Anwendung der Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz nach 22 Nr. 1 S. 3a Doppelbuchst. bb EStG Anwendung der Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz nach 22 Nr. 1 S. 3a Doppelbuchst. bb EStG OFD Münster 19.03.2007, S 2255-52 - St 22-31 1 Einleitung Die Öffnungsklausel

Mehr

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum LohnsteuerErmäßigungsantrag Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Antrag auf

Mehr

Steuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung)

Steuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung) Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) Die Steuerpflicht der abhängig Beschäftigten und die genauen Bedingungen der Versteuerung abhängiger Erwerbseinkünfte regelt das Einkommenssteuergesetz (EStG).

Mehr

Informationen zu Steuern und Sozial versicherung

Informationen zu Steuern und Sozial versicherung Informationen zu Steuern und Sozial versicherung INHALT Besteuerung von Beiträgen und Leistungen der Pensionskasse Rundfunk für Mitgliedschaften seit 2005 im Lebenspartnertarif Steuern und sbeiträge bezogen

Mehr

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag

Mehr

Altersvorsorge für Beamtinnen im Schuldienst Auswirkungen von Beurlaubung und Teilzeit auf die Versorgung. Sandra Sesterhenn, Stand September 2014

Altersvorsorge für Beamtinnen im Schuldienst Auswirkungen von Beurlaubung und Teilzeit auf die Versorgung. Sandra Sesterhenn, Stand September 2014 Altersvorsorge für Beamtinnen im Schuldienst Auswirkungen von Beurlaubung und Teilzeit auf die Versorgung Sandra Sesterhenn, Stand September 2014 Gliederung Berechnung des Ruhegehaltes Teilzeit Mutterschutz

Mehr

Basiswissen BETRIEBLICHE VORSORGE

Basiswissen BETRIEBLICHE VORSORGE _ Basiswissen BETRIEBLICHE VORSORGE Machen Sie mehr aus Ihrem Gehalt Als Arbeitnehmer können Sie einen Teil Ihres Bruttogehalts in eine betriebliche Altersversorgung umwandeln. Netto merken Sie davon nur

Mehr

Fragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld

Fragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld Fragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld FRAGE: Wie wird der Tagsatz beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld (KBG) berechnet? (Achtung: einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld gebührt

Mehr

Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil IV Ruhensregelung

Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil IV Ruhensregelung Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil IV Ruhensregelung Inhalt 1. Zusammentreffen von Versorgungs-bezügen mit Renten... 2 2. Zusammentreffen von Versorgungs-bezügen mit Erwerbs-

Mehr

Prof. Dr. Ludewig + Sozien

Prof. Dr. Ludewig + Sozien A. Grundinformationen zum Alterseinkünftegesetz I. Hintergründe und Zielsetzung 1. Auslöser der Reform ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 06.03.2002, in dem die unterschiedliche Besteuerung

Mehr

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. Versorgungskammer

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. Versorgungskammer Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische Versorgungskammer 1 Sicher möchten Sie nach einem ausgefüllten Berufsleben Ihren Ruhestand in finanzieller

Mehr

Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2014

Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2014 Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2014 1 } Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde

Mehr

Die steuerlichen Auswirkungen des AltEinkG

Die steuerlichen Auswirkungen des AltEinkG Die steuerlichen Auswirkungen des AltEinkG Das am 01.01.2005 in Kraft tretende Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) hat einschneidende Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung der Altersvorsorge. Mit ihm

Mehr

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind Merkblatt Beihilfe für Tarifbeschäftigte Nordrhein-Westfalen Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen eine Übersicht der wichtigsten beihilferechtlichen Bestimmungen für Tarifbeschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen

Mehr

2. Bezugs, Pensionsauszahlende Stellen Tragen Sie hier die Anzahl der Arbeitgeber ein, bei denen Sie im betreffenden Kalenderjahr beschäftigt waren.

2. Bezugs, Pensionsauszahlende Stellen Tragen Sie hier die Anzahl der Arbeitgeber ein, bei denen Sie im betreffenden Kalenderjahr beschäftigt waren. 1.PersönlicheDaten Tragen Sie hier Ihre persönlichen Daten, wie z.b. den Namen, die Versicherungsnummer, Ihre Adresse, den FamilienstandunddieKontonummerein. 2.Bezugs,PensionsauszahlendeStellen TragenSiehierdieAnzahlderArbeitgeberein,beidenenSieimbetreffendenKalenderjahrbeschäftigtwaren.

Mehr

Dass die Altersgrenzen für die verschiedenen Renten hochgesetzt wurden, ist zwischenzeitlich den meisten Menschen bekannt.

Dass die Altersgrenzen für die verschiedenen Renten hochgesetzt wurden, ist zwischenzeitlich den meisten Menschen bekannt. Die Erhöhung der Altersgrenzen bei den Renten Dass die Altersgrenzen für die verschiedenen Renten hochgesetzt wurden, ist zwischenzeitlich den meisten Menschen bekannt. Es gibt jedoch viele Unsicherheiten,

Mehr

KINDERERZIEHUNGSZEITEN

KINDERERZIEHUNGSZEITEN KINDERERZIEHUNGSZEITEN Rentenversicherung für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe besteht seit dem 01.04.1960 sie gewährt im Alter und bei Berufsunfähigkeit

Mehr

Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer

Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer Der Steuerpflicht unterliegende Einnahmen Neben den bisher bereits nach altem Recht steuerpflichtigen Einnahmen wie

Mehr

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge 1 Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge Am 17. November 2011 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts

Mehr

10 a Einkommensteuergesetz- Zusätzliche Altersvorsorge (EStG) 82 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz - Altersvorsorgebeiträge (EstG)

10 a Einkommensteuergesetz- Zusätzliche Altersvorsorge (EStG) 82 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz - Altersvorsorgebeiträge (EstG) Steuerliche Förderung bav Für die Durchführungsformen Pensionsfonds (Rentenfonds), Pensionskasse (Rentenkassen) und Direktversicherung hat der Gesetzgeber eine steuerliche Förderung gemäß 10 a Einkommensteuergesetz

Mehr

2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen

2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen 136 III. Vermeidung von Doppelbesteuerung 2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen 2.1 Grundsätzliches Wo muss ich meine Rente bzw. Pensionen aus Grenzgängertätigkeit versteuern?

Mehr

Wohnriester - Förderung

Wohnriester - Förderung Wohnriester - Förderung Gefördert werden folgende Personen: Arbeitnehmer und Selbstständige, sofern sie rentenversicherungspflichtig sind Kindererziehende (3 Jahre ab Geburt, sog. Pflichtbeitragszeit für

Mehr

STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen

STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen 1. ZWEI ODER MEHR ARBEITSVERHÄLTNISSE: Steuerliche Auswirkungen. Für die jährliche Steuerberechnung werden generell

Mehr

Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2010

Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2010 Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2010 Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn ** ) beziehen, können

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. V ersorgungskammer

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. V ersorgungskammer Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische V ersorgungskammer Entspannt leben den Ruhestand genießen Sicher möchten Sie nach einem ausgefüllten

Mehr

Spanien - Deutschland. Belastungsvergleich. bei der. Einkommensteuer. Rechtsstand

Spanien - Deutschland. Belastungsvergleich. bei der. Einkommensteuer. Rechtsstand Asesoría Gestoría Steuerberatung Tax Accountancy Consulting Belastungsvergleich bei der Einkommensteuer Rechtsstand Oktober 2009 www.europeanaccounting.net Steuerbelastungsvergleich- Einkommensteuer Einkommensteuer

Mehr

Themenschwerpunkt Sofortrente

Themenschwerpunkt Sofortrente Themenschwerpunkt Sofortrente Inhalt: Sofortrente, Ansparrente Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Sofortrente nach Maß Verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Sofortrente und Steuern Über die Besteuerung

Mehr

Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet.

Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet. Rente mit 67 was sich ändert Fragen und Antworten Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet. Wann kann ich

Mehr

2 Änderungen im Einkommensteuergesetz

2 Änderungen im Einkommensteuergesetz 2 Änderungen im Einkommensteuergesetz Neuer 3 Nr. 55 a EStG Die interne Teilung ist sowohl für die ausgleichspflichtige als auch für die ausgleichsberechtigte Person steuerneutral. Die ausgleichsberechtigte

Mehr

Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestandsbeginn

Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestandsbeginn LANDESAMT FÜR BESOLDUNG UND VERSORGUNG bei vorzeitigem Ruhestandsbeginn Das Merkblatt bietet Ihnen einen Überblick über die Regelungen zum bei einem vorzeitigen Ruhestandsbeginn. Rechtsansprüche können

Mehr

Mindestlohn 2015. Hinweise und Beispiele Stand 21. Januar 2015

Mindestlohn 2015. Hinweise und Beispiele Stand 21. Januar 2015 Mindestlohn 2015 Hinweise und Beispiele Stand 21. Januar 2015 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz (Übungsleiterpauschale) Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer

Mehr

Beispiel überschießendes Kindergeld:

Beispiel überschießendes Kindergeld: Beispiel überschießendes Kindergeld: Frau A. lebt mit ihrer 8-jahrigen Tochter Sandra zusammen. Sie haben eine Wohnung, für die monatlich 420 Euro Warmmiete anfallen mit zentraler Warmwasserversorgung.

Mehr

Aufgabe zu Fall 1: Welche steuerlichen Vergünstigungen können die Eltern im Jahr 2006 für WB erhalten? Begründen Sie, warum und berechnen Sie diese!

Aufgabe zu Fall 1: Welche steuerlichen Vergünstigungen können die Eltern im Jahr 2006 für WB erhalten? Begründen Sie, warum und berechnen Sie diese! 2007, Prüfungsteil Einkommensteuer Teil I (35 Punkte) Fall 1 (20 Punkte): Wolfgang Bauer (WB), einziges leibliches Kind seiner zusammenveranlagten Eltern, geboren am 19.07.1987, hat im Mai 2006 das Abitur

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom

Mehr

Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen. Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28.

Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen. Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2015 1 Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen

Mehr

Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010

Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010 Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010 Sehr geehrte Anwenderin, sehr geehrter Anwender, wie Sie bereits der Fachpresse, einigen Internetforen

Mehr

Fragen und Antworten zur Mütterrente

Fragen und Antworten zur Mütterrente 1 von 6 12.09.2014 15:19 Home Presse Informationen der Pressestelle Medieninformationen Pressemitteilungen aktuell Fragen und Antworten zur Mütterrente Fragen und Antworten zur Mütterrente 1. Was ist die

Mehr

Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO) hier: Anwendung des 6 BVO. Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - P 1820 A 416 vom 8.

Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO) hier: Anwendung des 6 BVO. Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - P 1820 A 416 vom 8. Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO) hier: Anwendung des 6 BVO Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - P 1820 A 416 vom 8. Juli 2008 Mit dem Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung

Mehr

Das Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37

Das Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37 2 Inhalt Das Wichtigste im Überblick 5 J Die wichtigstenrahmenbedingungen 6 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6 J Was ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung? 12 J Was geschieht, wenn die 450

Mehr

INFOBLATT. zum Alterseinkünftegesetz

INFOBLATT. zum Alterseinkünftegesetz SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN INFOBLATT zum Alterseinkünftegesetz Mit diesem Infoblatt gibt Ihnen das Sächsische Staatsministerium der Finanzen einen allgemeinen Überblick über die wichtigsten

Mehr

Pflichtversicherte der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung. Empfänger einer deutschen Besoldung (Beamte, Richter, Berufssoldaten)

Pflichtversicherte der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung. Empfänger einer deutschen Besoldung (Beamte, Richter, Berufssoldaten) Steuer-TIPP : Die Riester-Rente Um den Lebensstandard im Alter aufrechtzuerhalten, ist die private Altersvorsorge Pflicht. Die Riester-Rente wird vom Staat gefördert. Viele Bürger können davon profitieren.

Mehr

Inhalt. Kapitel 1 Einführung. Kapitel 2 Gesetzliche Rente. Kapitel 3 Gesetzliche Altersrente. Vorwort... 5

Inhalt. Kapitel 1 Einführung. Kapitel 2 Gesetzliche Rente. Kapitel 3 Gesetzliche Altersrente. Vorwort... 5 Vorwort... 5 Kapitel 1 Einführung Wie hat sich das Rentensystem in Deutschland entwickelt?. 14 Welche Renten gibt es?... 16 Was unterscheidet die verschiedenen Rentenarten?... 18 Kapitel 2 Gesetzliche

Mehr

ELTERNKAMMER HAMBURG. Beschluss 642-02 Gebührenberechnung GBS

ELTERNKAMMER HAMBURG. Beschluss 642-02 Gebührenberechnung GBS ELTERNKAMMER HAMBURG Geschäftsstelle p.a. BSB Hamburger Str. 31 22083 Hamburg 4 28 63-35 27 FAX 4 28 63-47 06 E-Mail: info@elternkammer-hamburg.de http://www.elternkammer-hamburg.de Hamburg, den 26.05.2015

Mehr

Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015.

Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015. Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind zum 1. Januar 2015 einige Änderungen in Kraft getreten. Neu ist

Mehr

Alter Monatliche Altersrente Alter Monatliche Altersrente * in Euro für 10, Euro Monatsbeitrag. Monatsbeitrag

Alter Monatliche Altersrente Alter Monatliche Altersrente * in Euro für 10, Euro Monatsbeitrag. Monatsbeitrag Anlage 1-5 zur Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein Vom 9.7.2003 Leistungstabelle Nummer 1 (gültig für Beiträge ab 01. 01. 2009) für die Pflichtmitgliedschaft und die freiwillige

Mehr

Die Lohnsteuerkarte geht jetzt online! Jetzt hier informieren: Papier war gestern. Die Zukunft der Lohnsteuerkarte ist elektronisch!

Die Lohnsteuerkarte geht jetzt online! Jetzt hier informieren: Papier war gestern. Die Zukunft der Lohnsteuerkarte ist elektronisch! Die Lohnsteuerkarte geht jetzt online! Jetzt hier informieren: Papier war gestern. Die Zukunft der Lohnsteuerkarte ist elektronisch! Die Lohnsteuerkarte wird abgeschafft und ein elektronisches Verfahren

Mehr

Die besten Steuertipps für den Ruhestand

Die besten Steuertipps für den Ruhestand Beck kompakt Die besten Steuertipps für den Ruhestand von Bernhard Schmid 1. Auflage Verlag C.H. Beck München 2015 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 406 67358 0 Zu Inhalts- und Sachverzeichnis

Mehr

http://www.focus.de/finanzen/steuern/tid-29925/steuererklaerungen-freibetraege-fristen-wann-rentner-steuern-zahlen-muessen_aid_934087.

http://www.focus.de/finanzen/steuern/tid-29925/steuererklaerungen-freibetraege-fristen-wann-rentner-steuern-zahlen-muessen_aid_934087. 1 von 5 15.03.2013 10:28 Präsentiert von Drucken http://www.focus.de/finanzen/steuern/tid-29925/steuererklaerungen-freibetraege-fristen-wann-rentner-steuern-zahlen-muessen_aid_934087.html Steuererklärungen,

Mehr

- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012

- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 - TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 Teil West mit 8% Kirchensteuer Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 8% Bis zu 3,0 Kinderfreibeträge

Mehr