Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Christine Stahl BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom

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1 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/ Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Christine Stahl BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom Richterliche Mediation in Bayern Das Verfahren der Mediation ist in Deutschland noch nicht gesetzlich geregelt. Dennoch wird es bereits in vielen Bereichen als alternative Konfliktlösungsmethode zum sverfahren praktiziert. Die 76. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 29. bis 30. Juni 2005 in Dortmund hat beschlossen, dass die richterliche Vermittlung/Mediation als Übergangslösung ein lohnender Weg ist, um konsensuale Streitbeilegung zu fördern. Das Verfahren hat sich in den Bundesländern unterschiedlich stark etabliert. Ich frage die Bayerische Staatsregierung: 1. a) An welchen en und b) auf welchen Rechtsgebieten wird in Bayern richterliche Mediation praktiziert? 2. a) Wie werden an den jeweiligen en die einzelnen Mediationsfälle verteilt (als Justizverwaltungssache oder durch Präsidiumsbeschluss)? b) Welche typischen Organisationsabläufe gibt es insoweit? c) Wie viele Richter/-innen arbeiten nach Kenntnis der Staatsregierung an den jeweiligen en als Mediator(inn)en (Gesamtzahl der Richter/-innen und der richterlichen Mediator(inn)en)? 3. a) Wie viel Zeit wird für eine Mediation am durch eine oder einen Richtermediator/-in durchschnittlich gebraucht? b) Welche Zeitdauer wird bei dem jeweiligen zugrunde gelegt, innerhalb der die richterliche Mediation abgeschlossen werden sollte? c) Welche Vergleichszahlen bezüglich des Zeitaufwands für die Erledigung eines Verfahrens durch ein streitiges Verfahren bzw. durch eine richterliche Mediation gibt es? 4. a) Wie viele Verfahren gehen pro Jahr bei den jeweiligen die richterliche Mediation anbietenden en neu ein (aufgeschlüsselt nach )? b) Wie viele Fälle hiervon muss jede oder jeder Richter/-in pro Jahr bearbeiten? c) Wie viele Fälle muss die oder der richterliche Mediator/ -in pro Jahr bearbeiten? 5. a) Wie viele Stunden umfasst die Aus- und Fortbildung der richterlichen Mediator(inn)en? b) Wird die Aus- und Fortbildung von externen Trägern oder von anderen Richter(n)/-innen durchgeführt? c) Wird auch externe Supervision angeboten? 6. a) In welchem Umfang übernimmt der Freistaat Bayern die Kosten der Aus- und Fortbildung für die richterlichen Mediator(inn)en? b) Welche weiteren Aus- und Fortbildungsangebote gibt es für die richterlichen Mediator(inn)en? 7. a) Inwieweit wird der Justizhaushalt in Bayern durch Pilotprojekte der richterlichen Mediation an den en in personeller und finanzieller Hinsicht tatsächlich entlastet? b) Welchen Umfang hat die konkrete personelle und finanzielle Einsparung? 8. a) Inwieweit hat die Staatsregierung geprüft, ob es sinnvoll und möglich ist, Koordinierungsstellen für die außergerichtliche Streitbeilegung einzurichten, die die Konfliktparteien bei der Suche nach einer geeigneten, außergerichtlichen Stelle für Mediation oder eine andere Form der außergerichtlichen Konfliktlösung unterstützen? b) Inwieweit hat die Staatsregierung geprüft, ob sie nach dem Vorbild der e in den Niederlanden sog. Mediationskoordinator/innen bestellt, die die Konfliktparteien bei der Suche nach einer geeigneten, außergerichtlichen Stelle für Mediation oder eine andere Form der außergerichtlichen Konfliktlösung unterstützen können? c) Welche Ergebnisse hatten diese Prüfungen gegebenenfalls? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung.

2 Seite 2 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/9025 Antwort des Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom Die Schriftliche Anfrage wird in Vertretung von Frau Staatsministerin im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen wie folgt beantwortet: Zu 1. a) und b): In der bayerischen Zivilgerichtsbarkeit existiert an 24 bayerischen Zivilgerichten das sog. modell, wonach geeignete Rechtsstreitigkeiten einem sog. zugeleitet werden können, welcher dann u. a. mit mediativen Techniken eine einvernehmliche Lösung für den Rechtsstreit sucht. Beteiligt sind bisher das Oberlandesgericht München sowie die Amtsgerichte Memmingen und München. Des Weiteren wurde das modell an allen bayerischen Landgerichten eingeführt; am Landgericht Amberg wird das Modell allerdings derzeit noch nicht praktiziert. In der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit wird die gerichtsinterne Mediation derzeit im Rahmen des Pilotprojekts sinterne Mediation in der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit erprobt. Seit Juni 2009 besteht die Möglichkeit, Rechtsstreitigkeiten durch Vermittlung speziell zu Mediatoren ausgebildeter Verwaltungsrichter einvernehmlich beizulegen. Das Pilotprojekt wird wissenschaftlich begleitet. Die Ergebnisse werden in einem Projektbericht zusammengefasst, der im Herbst 2011 erstellt werden soll. Danach soll eine endgültige Entscheidung über die gerichtsinterne Mediation in der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit getroffen werden, die allerdings nicht nur von dem vorgenannten Projektbericht, sondern auch davon abhängen wird, in welcher Form der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (BR-Drs. 60/11) als Gesetz in Kraft tritt. sinterne Mediation wird in der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und bei den Verwaltungsgerichten Ansbach, München und Regensburg durchgeführt. An den Verwaltungsgerichten Augsburg, Bayreuth und Würzburg sind derzeit zwar keine Richtermediatoren im Einsatz; seit Juli 2010 können jedoch auch von diesen Verwaltungsgerichten geeignete Fälle zur Durchführung einer gerichtsinternen Mediation an die Verwaltungsgerichte Ansbach, München oder Regensburg überwiesen werden. Dabei fungiert stets eines der letztgenannten Verwaltungsgerichte als Mediationspartner - für jeweils eines der anderen Verwaltungsgerichte. Grundsätzlich kommt die Durchführung einer gerichtsinternen Mediation auf jedem Rechtsgebiet infrage. In der Praxis besonders häufig werden Fälle aus den Bereichen des Baurechts und des Beamtenrechts mediiert. Schwerpunkte gibt es daneben auf den Rechtsgebieten Kommunalrecht, Schul- und Hochschulrecht, Sozialrecht, Kindergartenrecht und im Bereich der Jugendhilfe. In der bayerischen Sozialgerichtsbarkeit lief von September 2006 bis 2008 ein Modellprojekt Mediation in der Sozialgerichtsbarkeit. Seit Januar 2010 wird nunmehr an sämtlichen en der bayerischen Sozialgerichtsbarkeit gerichtsinterne Mediation angeboten (Bayerisches Landessozialgericht, Sozialgerichte Augsburg, Bayreuth, Landshut, München, Nürnberg, Regensburg und Würzburg). In der Sozialgerichtsbarkeit in Bayern wird gerichtsinterne Mediation für das gesamte Sozialrecht angeboten. Im Interesse der Übersichtlichkeit werden im Folgenden die Antworten zur Mediation in der Zivilgerichtsbarkeit und in den jeweiligen Fachgerichtsbarkeiten jeweils gegliedert nach den Fragen 2 bis 8 getrennt aufgeführt. Zivilgerichtsbarkeit: Zu 2. a): Die Verteilung auf die einzelnen an den bayerischen Zivilgerichten richtet sich regelmäßig nach dem vom Präsidium des jeweiligen s beschlossenen Geschäftsverteilungsplan. Dieser folgt abstrakten Kriterien. So werden Neueingänge den n z. B. nach einem Turnus oder reihum in der Reihenfolge der Nachnamen der zugewiesen. Die Parteien können sich den also nicht selbst aussuchen. Zu 2. b): Der Organisationsablauf folgt in der Regel einem der beiden folgenden Modelle: Entweder der Streitrichter erholt von den Parteien die Zustimmung zur Durchführung eines verfahrens und leitet das Verfahren dann entsprechend zur Verteilung an die weiter. Oder der Streitrichter leitet ihm geeignet erscheinende Verfahren zur Verteilung an die weiter und erst der holt, nach Überprüfung der Geeignetheit des Verfahrens, bei den Parteien die Zustimmung zur Durchführung eines verfahrens ein; hält der das Verfahren für ungeeignet für die Durchführung eines verfahrens oder erteilen nicht alle Parteien ihre Zustimmung, wird das Verfahren an den Streitrichter zurückgegeben. Die haben in der Regel neben ihrer Tätigkeit als ein volles Streitrichterreferat und werden für die übernommenen verfahren zum Teil gar nicht entlastet, zum Teil wird den n von vornherein für jedes abgeschlossene verfahren ein normales Verfahren gutgeschrieben, zum Teil erfolgt eine etwaige Entlastung bei Bedarf, sobald eine Überlastung der vorliegt. Zu 2. c): An den bayerischen Zivilgerichten, an denen das modell praktiziert wird (siehe hierzu Antwort zu Frage 1), waren zum Zeitpunkt 31. Dezember 2010 insgesamt 83 tätig, hiervon zwei am Oberlandesgericht München, zwei an den Amtsgerichten Memmingen und München und 79 an den Landgerichten; zur Anzahl der Richter und an den einzelnen mit verfahren befassten bayerischen Zivilgerichten siehe die Antwort zu Frage 4.

3 Drucksache 16/9025 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Seite 3 Zu 3. a): Eine konkrete Aussage über den Zeitaufwand für ein verfahren gestaltet sich schwierig, da dieser Aufwand nicht statistisch erfasst wird. Der Zeitaufwand hängt insbesondere von der Art der Streitigkeit, von der Thematik und vom Sachvortrag der Parteien ab. Die Angaben der einzelnen reichen von zwei über durchschnittlich vier bis fünf Stunden pro Güteverhandlung bis hin zu sieben, acht, zehn, 15 oder gar 40 Stunden in Einzelfällen (u. U. mit mehreren Terminen), zuzüglich durchschnittlich ca. zwei bis sechs Stunden Vorbereitungszeit, die in Einzelfällen aber auch acht bis 16 Stunden in Anspruch nehmen kann. Zu 3. b): Es existieren keine Vorgaben, in welchem Zeitraum ein verfahren abgeschlossen sein sollte. In der Regel wird nach Zustimmung der Parteien zum verfahren vom zeitnah ein Termin anberaumt, meist innerhalb der folgenden zwei Monate. Insgesamt beanspruchen die Verfahren in der Regel drei bis sechs Monate. Zu 3. c): Vergleichszahlen bezüglich des Zeitaufwands für die Erledigung im Streitverfahren einerseits und im verfahren andererseits liegen nicht vor. Eine Vergleichbarkeit liegt allerdings auch nicht vor, denn während sich das Streitverfahren auf den konkreten Streitgegenstand konzentriert, zielt das verfahren auf eine umfassende Streitbeilegung zwischen den Parteien ab. In der Praxis werden in den verfahren meist Regelungen getroffen, die über das Klage-Petitum hinausgehen, wodurch oft eine nachhaltigere Befriedung der Parteien erzielt wird und weitere Rechtsstreitigkeiten vermieden werden. Auch ist zu bedenken, dass Streitverfahren ggf. erst nach weiterem Sachvortrag der Parteien, nach einer Beweisaufnahme und weiteren Verhandlungsterminen sowie evtl. nach Durchlaufen mehrerer gerichtlicher Instanzen abgeschlossen werden können. Zu 4. a) und b): Die folgende Tabelle enthält die Eingangszahlen für das Jahr 2010 in Zivilsachen (ohne Familien- und Vollstreckungssachen) erster Instanz, den Jahresdurchschnitt der in Zivilsachen (ohne Familien- und Vollstreckungssachen) erster Instanz tätigen Richter in Arbeitskraftanteilen und den daraus berechneten Quotienten für alle bayerischen Landgerichte sowie die Amtsgerichte Memmingen und München. Beim Oberlandesgericht München handelt es sich um die Berufungssachen. Neuzugänge Richter Neuzugänge/ Richter OLG München ,91 55,06 LG Augsburg ,6 183,42 LG Deggendorf 711 3,73 190,62 LG Ingolstadt ,13 188,68 LG Kempten ,27 164,46 LG Landshut ,66 178,92 LG Memmingen ,56 173,13 LG München I ,91 211,92 Neuzugänge Richter Neuzugänge/ Richter LG München II ,29 185,18 LG Passau ,25 163,86 LG Traunstein ,24 177,36 AG Memmingen ,04 561,51 AG München ,53 616,45 LG Amberg 927 5,66 163,78 LG Ansbach 998 5,37 185,85 LG Nürnberg-Fürth ,66 184,32 LG Regensburg ,99 164,27 LG Weiden 656 3,47 189,05 LG Aschaffenburg ,33 161,52 LG Bamberg ,62 176,51 LG Bayreuth ,33 159,24 LG Coburg 836 5,2 160,77 LG Hof 766 5,56 137,77 LG Schweinfurt ,20 177,58 LG Würzburg ,15 168,07 Zu 4. c): Die Anzahl der an die überwiesenen Zivilverfahren variiert stark. Im ersten Halbjahr des Jahres 2010 (1. Januar 2010 bis 30. Juni 2010) entfielen auf 84 insgesamt 289 verfahren, d. h. durchschnittlich 3,44 Verfahren pro. Im zweiten Halbjahr des Jahres 2010 (1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2010) entfielen auf 83 insgesamt 242 verfahren, d. h. durchschnittlich 2,92 Verfahren pro. Für 2010 ergibt sich insgesamt eine Zahl von 531 Verfahren bei durchschnittlich 83,5 n, d. h. 6,36 Verfahren pro. Hinsichtlich der einzelnen e ergeben sich die Zahlen für 2010 aus der nachfolgenden Tabelle. Hierzu ist auf Folgendes hinzuweisen: Am Landgericht Amberg wird das modell erst nach Abschluss der derzeitigen baulichen Sanierungsmaßnahmen aufgenommen werden. Am Landgericht Ansbach waren im Jahr 2010 noch keine tätig; erst seit Beginn 2011 gibt es dort drei, für die allerdings noch keine Fallzahlen vorliegen. Am Landgericht Bamberg hat der seine Tätigkeit erst im Oktober 2010 aufgenommen. Am Landgericht Schweinfurt ist der erst seit dem zweiten Halbjahr 2010 tätig. Verfahren Verfahren/ OLG München LG Augsburg 4, ,11 LG Deggendorf 2,5 3 1,2 LG Ingolstadt LG Kempten LG Landshut LG Memmingen 3 5 1,67 LG München I ,92

4 Seite 4 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/9025 Verfahren Verfahren/ LG München II ,75 LG Passau LG Traunstein AG Memmingen AG München LG Nürnberg-Fürth ,67 LG Regensburg ,2 LG Weiden ,67 LG Aschaffenburg LG Bamberg LG Bayreuth LG Coburg ,5 LG Hof LG Schweinfurt LG Würzburg 1, Zu 5. a): Die landesweite Fortbildung der an den Zivilgerichten umfasst 50 Stunden und gliedert sich in eine Grundschulung, eine vertiefende Schulung und eine Supervision von jeweils 16 Stunden zuzüglich einer Praxisanschauung von zwei Stunden. Auch die Deutsche Richterakademie bietet Fortbildungsveranstaltungen zur gerichtlichen Mediation an. Dabei handelt es sich um eine Veranstaltung in drei Blöcken zu insgesamt 70 Stunden. Zu 5. b): Es kommen sowohl externe Trainer als auch erfahrene Richter in Einsatz. Die externen Trainer haben teilweise früher ebenfalls richterliche Aufgaben wahrgenommen, teilweise haben sie sonst forensische Erfahrung. Zu 5. c): Für die Supervisoren gilt das Gleiche. Eine externe Supervision über die vorstehend genannten Veranstaltungen hinaus wird nicht angeboten. Zu 6. a): Der Freistaat Bayern übernimmt sämtliche Kosten der Fortbildung der an den Zivilgerichten, soweit sie vom Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz landesweit organisiert wird oder Bestandteil der Fortbildungsangebote der Deutschen Richterakademie ist. Zu 6. b): Weitere Fortbildungsangebote gibt es auf regionaler Ebene, insbesondere auf Ebene des Oberlandesgerichts München (jährliche fortbildung durch zwei erfahrene Richter, vom Freistaat finanziert), und als Sonderprojekt eine Mediationsausbildung für Familienrichter des Amtsgerichts München in den Jahren 2009/2010, die ebenfalls finanziert wurde. Zu 7. a): Die tatsächliche personelle und finanzielle Entlastung des Justizhaushalts in Bayern durch das modell an den bayerischen Zivilgerichten lässt sich nicht mit konkreten Zahlen belegen. Da nicht einschätzbar ist, welchen Aufwand ein nicht durch den verglichenes Verfahren bei streitiger Durchführung gemacht hätte, kann auch die entsprechende Entlastung nicht berechnet werden. Zu 7. b): Gleiches gilt für die konkrete personelle und finanzielle Einsparung durch das modell an den bayerischen Zivilgerichten. Die Mediation zielt auch nicht auf eine Entlastung des Haushalts, sondern auf eine über den Klagegegenstand hinausgehende Streitbeilegung der Parteien. Zu 8. a) bis c): Das Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der Wirtschaft, der Verbraucherverbände, der rechtsberatenden Berufe und der Notare eingesetzt, um gemeinsam Maßnahmen zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung zu entwickeln. Von der Arbeitsgruppe wurde ein Konzept erarbeitet, in dessen Mittelpunkt die Einrichtung eines internetgestützten Informationsangebots über Schlichtungsverfahren steht. Das Informationsangebot soll sich zunächst auf Verfahren konzentrieren, die für Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern offenstehen. Das Informationsangebot soll Unternehmern, Verbrauchern und vor allem auch Rechtsanwälten einen raschen Überblick darüber geben, welches Schlichtungsverfahren für eine bestimmte Konfliktsituation angeboten wird und welche Anforderungen und Rechtsfolgen für das jeweilige Verfahren gelten. Derzeit werden die Finanzierung und die Vergabe des Projekts vorbereitet. Die Förderung der Mediation ist wegen des vorrangig verbraucherbezogenen Ansatzes nicht Gegenstand des Projekts. Daher wurden die in den Niederlanden geschaffenen Strukturen und Maßnahmen zur Förderung der Mediation im Rahmen dieses Projekts nicht näher einbezogen.

5 Drucksache 16/9025 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Seite 5 Verwaltungsgerichtsbarkeit: Zu 2. a): Die Mediationsverfahren werden bei dem jeweiligen im Wege eines Präsidiumsbeschlusses verteilt. Zu 2. b): Typischerweise verläuft das Verfahren dergestalt, dass der für das streitige Verfahren zuständige Spruchkörper (Kammer oder Senat) entscheidet, ob der Rechtsstreit zur Mediation geeignet erscheint. Dafür wird gegebenenfalls Rücksprache mit einem Richtermediator gehalten. Bejahendenfalls veranlasst der Spruchkörper eine Anfrage an die Verfahrensbeteiligten, ob Einverständnis mit der Durchführung einer gerichtsinternen Mediation besteht. Dabei werden die Beteiligten auch über die Idee, die Hintergründe und den Ablauf des Mediationsverfahrens informiert. Sind die Beteiligten mit der Durchführung einer Mediation einverstanden, wird das Ruhen des streitigen Verfahrens angeordnet und die Mediationsgeschäftsstelle um die Durchführung einer Mediation ersucht. Die Mediationsgeschäftsstelle vergibt ein Mediationsaktenzeichen, bestimmt den gemäß der Geschäftsverteilung zuständigen Richtermediator und gibt die Akten des streitigen Verfahrens an ihn ab. Dabei darf ein Verwaltungsrichter, der in dem streitigen Verfahren selbst als streitentscheidender Richter zuständig ist, nicht als Richtermediator tätig werden. Der Richtermediator setzt sich möglichst rasch mit den Verfahrensbeteiligten in Verbindung und vereinbart mit ihnen Ort und Zeit für eine Mediationssitzung, die vertraulich und nicht öffentlich sowie in möglichst ungezwungener Atmosphäre stattfindet. Im Erfolgsfall kann das streitige Verfahren mit einem gerichtlichen Vergleich vor dem Richtermediator unmittelbar beendet werden. Häufig wird ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen und die Beteiligten erklären die Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache. In diesem Fall gibt der Richtermediator das Verfahren an den streitentscheidenden Spruchkörper zurück, der das streitige Verfahren einstellt und den Streitwert festsetzt. Hat die Mediation keinen Erfolg, wird sie beendet und das Verfahren an den streitentscheidenden Spruchkörper zurückgegeben, der das streitige Verfahren fortsetzt. Das erfolglose Mediationsverfahren hat keinen Einfluss auf den Fortgang des streitigen Verfahrens, zumal der Richtermediator hierüber keine Aufzeichnungen zu den Akten gibt. Durch die Inanspruchnahme der gerichtsinternen Mediation entstehen den Verfahrensbeteiligten auch keine zusätzlichen skosten. Zu 2. c): Eine personelle Gegenüberstellung der Gesamtzahl an Verwaltungsrichtern mit der Richtermediatoren an den gerichtsinterne Mediation anbietenden Verwaltungsgerichten ergibt Folgendes: Gesamtzahl Richterschaft (zum ) Anzahl Richtermediatoren (zum ) BayVGH 61 5 VG München 70 5 VG Ansbach 36 2 VG Regensburg 29 2 Zu 3. a): Der durchschnittliche Zeitaufwand für die Richtermediatoren betrug in den bis Ende 2010 abgeschlossenen Verfahren insgesamt ca. neun Stunden pro Verfahren. Diese Zeit verteilt sich auf die Durchführung der Mediationsitzung(en) selbst (ca. vier Stunden) und auf Sonstiges, wie insbesondere die Sitzungsvorbereitung (ca. fünf Stunden). Zu 3. b): Eine bestimmte Zeitdauer, innerhalb derer der Abschluss eines Mediationsverfahrens vorgegeben oder empfohlen wird, gibt es in der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht. Zu 3. c): Dem Staatsministerium des Innern liegen hierzu keine Daten vor. Zu 4. a): Die Eingangszahlen der bayerischen Verwaltungsgerichte für das Jahr 2010 stellen sich wie folgt dar: Allgemeine Verfahren Numerus- Clausus-Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz Asylverfahren Technische Großverfahren VG Ansbach VG Augsburg VG Bayreuth VG München VG Regensburg VG Würzburg BayVGH Zu 4. b): Es ist nicht im Vorhinein ermittelbar, wie viele im Zeitraum eines Jahres eingehende Verfahren einem Verwaltungsrichter zur Bearbeitung zugewiesen werden. Die beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichten gebildeten Spruchkörper sind nach dem jeweiligen Geschäftsverteilungsplan für bestimmte Rechtsgebiete entweder für den gesamten sbezirk oder Teile davon zuständig. Das Verfahrensaufkommen in den einzelnen Rechtsgebieten ist verschieden und kann zudem von Jahr zu Jahr unterschiedlich stark variieren. Im Übrigen ist die Arbeitsbelastung der Verwaltungsrichter nicht aus der ihnen zur Bearbeitung zugewiesenen Verfahren unmittelbar ablesbar, weil der Arbeitsaufwand bei den jeweiligen Verfahren sehr unterschiedlich sein kann (etwa bei Vergleich eines technischen Großverfahrens mit einem schulrechtlichen Verfahren). Zu 4. c): Angesichts der Freiwilligkeit der gerichtsinternen Mediation ist nicht prognostizierbar, wie viele Verfahren ein Richtermediator pro Jahr mediieren wird. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 b verwiesen. Zu 5. a): Die ursprünglich 15 am Pilotprojekt beteiligten Verwaltungsrichter (ein Verwaltungsrichter ist inzwischen in ande- Summe

6 Seite 6 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/9025 rer Verwendung tätig) wurden in drei Modulen mit einem Gesamtumfang von zehn Tagen (insgesamt ca. 70 Zeitstunden) zu Richtermediatoren ausgebildet. Darüber hinaus wurden zwei jeweils zweitägige Workshops (insgesamt ca. 25 Zeitstunden) durchgeführt. Zudem bestand die Möglichkeit, den Inhalt der Ausbildung selbst organisiert in Intervisionsgruppen nachzubereiten und über kollegiale Fallberatung, Simulationen und Rollenspiele zu vertiefen. Der Gesamtumfang der Mediatorenausbildung betrug damit ca. 95 Stunden je Teilnehmer zuzüglich individueller IntervisionsgruppenArbeit. Zu 5. b): Die Ausbildung und Supervision wurde von einem externen Träger durchgeführt, wobei bei der Ausbildung punktuell ein erfahrener Richtermediator als Co-Moderator eingesetzt wurde. Die Workshops wurden von zwei erfahrenen Richtermediatoren moderiert. Zu 5. c): Die Mediatorenausbildung wurde durch vier Supervisionsveranstaltungen mit einem externen Trainer begleitet (insgesamt ca. 25 Zeitstunden). Zu 6. a): Die Kosten der Aus- und Fortbildung der Verwaltungsrichter zu Richtermediatoren wurden vollständig vom Freistaat Bayern getragen. Zu 6. b): Es gibt diverse Aus- und Fortbildungsangebote für richterliche Mediatoren. Neben einzelnen Richtermediatoren und externen Trägern bietet z. B. die Deutsche Richterakademie entsprechende Fortbildungen an und organisiert die Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen länderübergreifende Erfahrungsaustausche und Bundeskonferenzen zu dem Thema Richterliche Mediation. Zu 7. a) und b): Dem Staatsministerium des Innern liegen hierzu keine Daten vor. Sinn und Zweck des Pilotprojekts sinterne Mediation in der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist es nicht, Einsparungen im Haushalt der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu erzielen, sondern zu erproben, ob bzw. inwieweit es insbesondere mit Blick auf die Verfahrensbeteiligten sinnvoll ist, die Mediation als Verfahren der konsensualen Streitbeilegung in der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit einzuführen. Unabhängig davon ist nicht quantifizierbar, inwieweit der Haushalt der Verwaltungsgerichtsbarkeit in personeller und finanzieller Hinsicht durch das Pilotprojekt entlastet wird, weil nicht ermittelt werden kann, welchen Aufwand ein Verfahren verursacht hätte, wenn es nicht im Wege gerichtsinterner Mediation beendet, sondern streitig durchgeführt worden wäre. Außerdem werden im Zuge der gerichtsinternen Mediation zum Teil auch Konflikte zwischen den Beteiligten mit einbezogen und gelöst, die nicht oder noch nicht Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sind. Zu 8. a) bis c): Prüfungen im Sinn von Frage 8 a und b erfolgten seitens des Staatsministeriums des Innern bisher nicht. Nach Auffassung des Staatsministeriums des Innern kann über das weitere Vorgehen zur Mediation im Bereich des Verwaltungsrechts sinnvollerweise erst nach Erstellung und Auswertung des Berichts zum Pilotprojekt sowie nach Klärung des künftigen bundesrechtlichen Rahmens durch das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung entschieden werden. Sozialgerichtsbarkeit: Zu 2. a): Die grundsätzliche Zuteilung erfolgt durch Beschluss des Präsidiums, die konkrete Zuteilung darauf basierend durch den richterlichen Mediationskoordinator. Zu 2. b): Folgender Organisationsablauf ergibt sich: Anfrage durch den gesetzlichen Richter bei den Beteiligten des Rechtsstreits bei Zustimmung: Ruhensbeschluss hinsichtlich des Rechtsstreits Zuleitung an den Mediationskoordinator Zuteilung an den Richtermediator Vorbereitung der Mediationssitzung Mediationssitzung Abschluss des Mediationsverfahrens Zu 2. c): Derzeit sind in der bayerischen Sozialgerichtsbarkeit 35 Richtermediatoren tätig. Zu 3. a): Das Modellprojekt Mediation in der Sozialgerichtsbarkeit wurde wissenschaftlich durch das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Sozialrecht begleitet. Die Begleitforschung hat ergeben, dass der Zeitaufwand für die Mediatoren durchschnittlich auf 4,9 Stunden geschätzt wird. Zu 3. b): Die durchschnittliche Dauer des Mediationsverfahrens beläuft sich auf ca. 3 Monate. Zu 3. c): Abgesehen von den empirischen Erhebungen durch das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Sozialrecht im Rahmen der Projektphase sowie statistischer Erhebungen an den einzelnen Sozialgerichten liegen dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen hierzu keine Vergleichsdaten vor. Zu 4. a): Im Jahr 2010 sind in der bayerischen Sozialgerichtsbarkeit folgende Eingangszahlen zu verzeichnen:

7 Drucksache 16/9025 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Seite 7 Klageverfahren Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz insgesamt Augsburg Bayreuth Landshut München Nürnberg Regensburg Würzburg I. Instanz insgesamt Berufungen Berufungen im einstw. Rechtsschutz Beschwerden gg. Entscheidungen im einstw. Rechtsschutz Sonstige Beschwerden Erstinstanzliche Klageverfahren Verfahren zur Gewährung von einstw. Rechtsschutz nach 29 SGG insgesamt Bayer. LSG SGe und Bayer. LSG insgesamt Erste und zweite Instanz hatten somit 2010 insgesamt Neueingänge. Zu 4. b): Die eingehenden Verfahren werden gemäß richterlichem Geschäftsverteilungsplan auf die einzelnen Richter verteilt. Ein Richter hatte im Jahr 2010 durchschnittlich 371 Verfahrenseingänge. Zu 4. c): Bei einer Anzahl von 190 Mediationsverfahren im Jahr 2010 entfallen auf jeden der 35 Richtermediatoren ca. 5,5 Mediationen. Da die Mediationen in der Regel in Co-Mediation ausgeführt werden, beträgt die Zahl elf Mediationen im Jahr. Die Fälle werden grundsätzlich gleichmäßig auf die Richtermediatoren des betroffenen s aufgeteilt. Zu 5. a): Die Aus- und Fortbildung der Richtermediatoren umfasst mindestens 70 Stunden, ist jedoch durch jährliche Supervisionen und Seminare zunehmend. Zu 5. b): Bislang erfolgt die Ausbildung durch Externe, zukünftig unter Einbindung zweier Richtermediatoren in die Aus- und Fortbildung. Zu 5. c): Es wird auch Supervision angeboten. Zu 6. a): Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen trägt die Kosten der Fortbildung. Der Umfang beträgt insgesamt durchschnittlich ca jährlich. Zu 6. b): Es werden Supervisionen und Intervisionen angeboten. Darüber hinaus nehmen zahlreiche Richtermediatoren auf eigene Kosten Fortbildungsmöglichkeiten wahr, u. a. im Rahmen der Angebote der Vereinigung für gerichtsinterne Mediation e. V. oder der Hanns-Seidel-Stiftung. Zu 7. a): Mithilfe der Mediation können die betroffenen Verfahren meist schnell einer Lösung zugeführt werden und in den wohl meisten Fällen kostenintensive Beweisaufnahmen vermieden werden. Dabei ist auch die hohe Erfolgsquote der Mediation zu berücksichtigen. Hieraus kann sich auch eine Zeit- und Kostenersparnis der e ergeben, ebenso wie durch die Einbeziehung und gleichzeitige Erledigung mehrerer anhängiger sverfahren. Eine Quantifizierung ist allerdings nicht möglich, weil nicht ermittelt werden kann, welchen Aufwand ein Verfahren verursacht hätte, wenn es nicht im Wege gerichtsinterner Mediation beendet, sondern streitig durchgeführt worden wäre. Zu 7. b): Konkrete Daten liegen nicht vor. Zu 8. a) bis c): In der bayerischen Sozialgerichtsbarkeit wird bayernweit gerichtsinterne Mediation angeboten. Eine Prüfung, ob es sinnvoll und möglich ist, Koordinierungsstellen für die außergerichtliche Streitbeilegung einzurichten, wurde aus diesem Grund bisher nicht durchgeführt.

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