Fachseminar Netzwerk Hausarzt - Sozialberatung

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1 Fachseminar Netzwerk Hausarzt - Sozialberatung Hans Mangold, Master Management of Social Insurance Mitinhaber des Institut für angewandtes Sozialrecht Sozial-Medizinische Arbeitsgemeinschaft Olten und Solothurn - Umsetzung einer interdisziplinären Zusammenarbeit in der Hausarztpraxis - Angebot nicht öffentlich und nicht bekannt - Triage der Hilfe über den Hausarzt - Finanzierung über die Hausarztpraxenen, später dann auch über das Bundes für Sozialversicherung (Eingliederungsarbeit)

2 Sozial-Medizinische Arbeitsgemeinschaft Gesundheitsversorgung und Sozialrecht Sozialarbeit AnwälteInnen Psychotherapie med. Berufe B K Sozial-Medizinische Arbeitsgemeinschaft Olten und Solothurn - Erfahrungen - Überhäufung der Patienten mit Hilfen und Unterstützungen - Verständnis für die Zusammenarbeit zu Beginn harzig - Machtkonzentration der verschieden Disziplinen - Sozialberatung: Hauptaufgabe Existenzsicherung im Zentrum der Zusammenarbeit

3 Zwei Fälle zur Zusammenarbeit 1. Fall - Ausgangslage 52-jährige Magaziner in einem Lebensmittelkonzern tätig. 8 Monate Arbeitsunfähigkeit wegen: Herzoperation, Rückenleiden. Zusätzlich: Eheprobleme (Ehefrau droht ihn zu verlassen, Jähzorn (wird deswegen im Arbeitsteamständig geföpellt) Anliegen des Hausarztes: Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit möglich, aber wie? Arbeitsfähigkeit? Auftrag an die Sozialberatung die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit zu organisieren. Zusätzliche Anliegen: - Rückübungen während der Arbeit sollten möglich sein, - zudem auch autogenes Training wegen dem Jährzorn - zudem Arbeitskollegen dürfen in nicht dem hochnehmen Zwei Fälle zur Zusammenarbeit 1. Fall - Ausgangslage 52-jährige Magaziner in einem Lebensmittelkonzern tätig. 8 Monate Arbeitsunfähigkeit wegen. Lösungsansatz: - Besprechung mit dem Vorgesetzen - Teamsitzung wegen Vorschlag des Vorgesetzen - Arbeitsversuch auf 3- Monate verbunden mit Job-Coaching (Patienten und Team) - Finanzierung: Krankentaggeldversicherung - Einbezug IV: Beurteilung des Arbeitsversuches -Ergebnis nach 3 Monate: Team akzeptiert die spezielle Rolle des Patienten, Arbeitsleistung cirka 90 % ist jedoch für den Arbeitsgeber so in Ordnung

4 Zwei Fälle zur Zusammenarbeit 2. Fall - Ausgangslage 47-jähriger Mann, Familie mit 4 Kinder, ursprünglich Flüchtlingsstatus, 78 % invalid. Ganze IV-Rente und Ergänzungsleistungen für die gesamte Familie. Revision der IV-Rente durch die IV-Stelle (MEDAS-Gutachten) Ergebnis: 24 % invalid, in geeigneten Arbeitsstellen arbeitsfähig Entscheid IV-Stelle: - Aufhebung der Rente - In der Folge auch Aufhebung der Ergänzungsleistungen - Folge keine Existenz mehr vorhanden Zwei Fälle zur Zusammenarbeit 2. Fall - Lösungsansatz Massnahmen Sozialberatung in Zusammenarbeit Hausarzt: - Anmeldung Arbeitslosenversicherung zum Bezug von ALE (Beitragsbefreiung Herabsetzung oder Aufhebung einer IV-Rente - Eintritt in ein Beschäftigungsprojekt der Arbeitslosenversicherung - Rechtsmittel gegen die IV: Vorbescheidverfahren - Antrag: Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen Start mit der Integrationsmassnahme gemäss Art. 14a IVG (Vorbereitung auf den ersten Arbeitsmarkt) - Existenz: ALE und Ablösungen IV-Taggelder verbunden mit der Wiederaufnahme der Ergänzungsleistungen

5 Zwei Fälle zur Zusammenarbeit 2. Fall Umsetzung in der Realität Folgende Ereignisse: - Anmeldung Sozialdienst für den Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe - Weiterweisung Sozialberatung an das RAV zum Bezug von ALE -RAV Abklärung zur Vermittelbarkeit: Klient sagt er können nicht arbeiten, Abgabe Arztzeugnis 100 % Arbeitsunfähigkeit - Wiederanmeldung Sozialdienst - Wieder Weiterweisung an das RAV (MEDAS-Gutachten ist massgebend) - Telefon Hausarzt an die Sozialberatung Patient kann nicht arbeiten - Telefon Anwalt an die Sozialberatung Beschwerde eingereicht zu IV-Grad (Wiederherstellung der Rente) - Wiederum Antrag auf Sozialhilfe Verfügung Sozialhilfe ja, aber Auflage das RAV auszusuchen - RAV wird vom Klienten nicht aufgesucht (Unterstützung Hausarzt und Anwalt), Folge: Kürzung der Sozialhilfe wegen fehlender Schadenminderungspflicht nicht nicht Wahrnehmung der Subsidiarität Situation heute: abwarten des Gerichtsurteil (cirka 3 4 Jahre) Zusammenarbeit Hausarzt und Sozialberatung zum Rollenverständnis

6 Rolle des Arztes als Gesundheitsmanager Gesundheitsversorgung Sozialversicherungen und private Versicherungen A P Rolle der Sozialberatung als Sozialmanagerin Sozialrecht CH Eingriff Sozialhilfe Sozialversicherung Übriges Sozialrecht B K

7 Armutsrisiko Armut hat viele Gesichter Eines davon ist der fehlende Versicherungsschutz Grösste Lücke ist: Stellenlosigkeit wie kommt diese zu Stande? Der Arbeitsmarkt und der Arbeitsvertrag ArbeitgeberIn Angebot: Arbeit gegen Lohn Bedeutung: Austausch nach Marktgrundsätzen (Arbeitsmarktlohn) Arbeitsvertrag nach OR 319 ff. Arbeitsgesetz Versicherungspflichten ArbeitgeberIn - AHV/IV, EO, ALV -UVG - BVG (Koordiantionslohn) - Freiwillig: Krankentaggeld ArbeitnehmerIn Angebot: Lohn gegen Arbeit Wichtig: Marktwert des Angebotes

8 Der Arbeitsmarkt und der Arbeitsvertrag ArbeitgeberIn Angebot: Arbeit gegen Lohn Bedeutung: Austausch nach Marktgrundsätzen (Arbeitsmarktlohn) Arbeitsvertrag nach OR 319 ff. Arbeitsgesetz Risiken: - Unfall - Arbeitslosigkeit - Arbeitsunfähigkeit - Erwerbsunfähigkeit - Teil- oder Vollinvalidität -Tod ArbeitnehmerIn Angebot: Lohn gegen Arbeit Wichtig: Marktwert des Angebotes 10 Sozialversicherungen und ein Koordinationsgesetz sowie Versicherungen nach VVG b) Berufliche Versicherungen die über den Arbeitgeber eingerichtet werden - Arbeitgeberpflichten: Alter- und Hinterlassenenversicherungen AHV Invalidenversicherung IV Arbeitslosenversicherung ALV Erwerbsersatzordnung und Mutterschaftsentschädigung EO Berufliche Unfallversicherung (ev.mit Zusatzversicherungen) Berufliche Vorsorge BVG (ev. mit überobligatorischen Teilen) Krankentaggeldversicherung nach KVG oder VVG (freiwillig oder gemäss GAV)

9 10 Sozialversicherungen und ein Koordinationsgesetz sowie Versicherungen nach VVG a) Private Versicherungen obligatorisch oder freiwillig: Kranken- und Unfallversicherung für Nichterwerbstätige Krankenversicherung für Erwerbstätige die über 8 Stunden in der Woche arbeiten (Versicherungsschutz über das UVG, Sistierung der Unfallrisikos in der Grundversicherung) AHV-Beiträge Nichterwerbstätige (AHVG und IVG) Zusatzversicherungen nach VVG ergänzend zum KVG Private Unfallversicherungen nach VVG Lebensversicherungen Dritte Säule Heftliversicherungen Versicherungen über Mitgliedschaften wie z.b.: REGA, Master Card, u.a. Lebenslauf und Sozialversicherung Geburt Schule Ausbildung Erwerb Pension IV KVG VVG IV KVG VVG IV/AHV KVG UVG ALV EO EL IV/AHV KVG UVG MV ALV BVG EO EL AHV KVG BVG EL

10 Bildung der Altersvorsorge Versicherungszeiten und Bildung der Anwartschaft Berufliche Ausbildung Arbeit oder kein Erwerb Pension 1. Säule Prämien ab 20 Jahren 65 Jahre also total 44 Jahre Rente: 65 Männer, 64 Frauen 2. Säule nur über Erwerb Prämien ab 25 Jahren 65 Jahre also total 40 Jahre Rente: Männer 65 und Frauen 65 Bildung der Anwartschaft Fr Fr Aufwertungsfaktor Fr /65

11 2. Kapitel Bundesgesetz zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG: Definitionen allgemeiner Begriffe Art. 3 Krankheit 1 Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. 2 Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen. 2. Kapitel ATSG: Definitionen allgemeiner Begriffe Art. 4 Unfall Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

12 2. Kapitel ATSG: Definitionen allgemeiner Begriffe Art. 6 Arbeitsunfähigkeit Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen geistigen, oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. 2. Kapitel ATSG: Definitionen allgemeiner Begriffe Art. 7 Erwerbsunfähigkeit 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. 2 Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.

13 Schweizerisches Sozialrecht Eingriff Sozialhilfe Sozialversicherung Übriges Sozialrecht Kindesschutz Kosten Reha ALV Stipendien Elternbeitrag IV V M L M P Rolle des Arztes als Gesundheitsmanager Gesundheitsversorgung Sozialversicherungen und private Versicherungen A P

14 Rolle der Sozialberatung als Sozialmanagerin Sozialrecht CH Eingriff Sozialhilfe Sozialversicherung Übriges Sozialrecht B K Vernetzung Hausarzt und Sozialberatung Gesundheitsversorgung Sozialrecht P A B

15 Fazit - Der Hausarzt hat in der Gesundheitsversorgung eine klarere Rolle als die Sozialberatung - Brücke Hausarzt/Patient zur Gesundheitsversorgung Partnerschaft - Die Beziehung Hausarzt - Patient ist von Nähe und Vertrauen bestimmt - Zu wenig Hausärzte in Zukunft - Finanzierung der Arbeit Akzeptanz der Rolle als Gesundheitsmanager Fazit - Die Sozialberatung ist unübersichtlich organisiert - Es gibt viele spezialisierte Angebote - Die Zuständigkeiten sind unterschiedlich und viel -fältig - Aufgaben und Kompetenzen oft unklar - Fachlichkeit (Sozialrecht und Methodik) ist nicht immer gewährleistet Wo ist die passende Sozialbeartung (Walter) zu finden?

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