AN DIE MASTERCARD GOLD GEBUNDENE KAUFGARANTIE VERSICHERUNGSZERTIFIKAT EUR

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1 AN DIE MASTERCARD GOLD GEBUNDENE KAUFGARANTIE VERSICHERUNGSZERTIFIKAT EUR Kapitel 1 DEFINITIONEN Versicherter: Eine natürliche Person, die Inhaber der versicherten Kreditkarte ist und deren Name auf dieser Karte ausgewiesen ist. Versicherungsnehmer: Fortis Bank AG, Warandeberg 3/Montagne du Parc 3, B-1000 Brüssel, MwSt. BE , RJP Brüssel Versicherte Kreditkarte: Eine gültige Kreditkarte BNP PARIBAS FORTIS VISA/MASTERCARD GOLD, die vom Versicherungsnehmer ausgegeben wurde. Versicherer: AG Insurance AG Jacqmainlaan 53/Bd E. Jacqmain 53, B-1000 Brüssel, MwSt. BE , RJP Brüssel Familie: Der Ehepartner oder zusammenwohnende Partner des Versicherten und ihre Kinder bis zum 25. Lebensjahr. Dritte: Andere Personen als der Versicherte und sein Ehepartner oder sein zusammenwohnender Partner und ihre Nachkommen oder Vorfahren. Versicherte Sache: Neue, bewegliche Sachen, die für den Privatgebrauch bestimmt sind und die mit der versicherten Kreditkarte während des Versicherungszeitraums bezahlt wurden. Ausgeschlossen sind: verderbliche Waren, Getränke, lebende Tiere, Pflanzen, Bargeld, Fremdwährungen, Reiseschecks, Versandpapiere, handelsfähige Wertpapiere, Schmuck und Edelsteine, Pelze, Kunstwerke, Gold- oder Silberschmiedearbeiten, Kraftfahrzeuge, Mobiltelefone, Internet-Downloads, gewerblich oder industriell genutzte Güter, bei Online-Auktionen erworbene Sachen, pharmazeutische oder para-pharmazeutische Produkte, optische und medizinische Apparaturen, maßgefertigte Sachen und Gebrauchtwaren. Schadensfall: Der Eintritt eines Ereignisses, das durch eine der unter Kapitel 2 benannten Deckungen versichert ist. Kapitel 2 DECKUNGEN Definitionen zu dieser Deckung: - Zufällige Beschädigung: Jede Form der Vernichtung, teilweisen oder vollständigen Beschädigung einer gekauften Sache aufgrund eines unvorhersehbaren, externen, plötzlichen Ereignisses. - Raub: Jede Form körperlicher oder psychologischer Gewalt seitens eines Dritten, um sich der versicherten Sache zu bemächtigen. - Einbruch: Aufbrechen, beschädigen oder vernichten eines Schließmechanismus. - Ganzes: Wenn die versicherte Sache Teil eines Ganzen ist und sie aufgrund eines Schadensfalles individuell unbrauchbar bzw. nicht austauschbar ist, so erstreckt sich die Deckung auf dieses Ganze. - Schwerer Diebstahl: Diebstahl mit Einbruch oder Raub Gegenstand der Deckung Der Versicherer übernimmt im Rahmen der vorgesehenen Deckungsgrenzen: - bei einem schweren Diebstahl: den Kaufpreis der gestohlenen Sache. - bei einer zufälligen Beschädigung der versicherten Sache: die Reparaturkosten dieser Sache, oder wenn diese Kosten höher als der Kaufpreis der Sache sind, oder wenn die Sache nicht mehr repariert werden kann, den Kaufpreis der Sache. Die Deckung für schweren Diebstahl oder zufällige Beschädigung gilt für einen Zeitraum von 120 Tagen nach Kauf oder Lieferung. Ein schwerer Diebstahl oder eine zufällige Beschädigung mehrerer versicherter Sachen, die ein Ganzes bilden, gilt als ein und derselbe Schadensfall Deckungssumme Die Leistung des Versicherers ist bei dieser Deckung auf Euro pro Schadensfall und höchstens zwei Schadensfälle pro Kalenderjahr begrenzt Selbstbeteiligung: Es ist eine Selbstbeteiligung von 75 Euro pro Schadensfall zu leisten Ausschlüsse: In folgenden Fällen ist die Versicherungsleistung ausgeschlossen: - Normale Abnutzung oder allmählicher Wertverlust der versicherten Sache durch Erosion, Korrosion, Feuchtigkeit oder Temperatureinwirkung auf die Sache - Der versicherten Sache inhärente Mängel - Nicht-Einhaltung der Gebrauchsanleitung bzw. der Wartungshinweise des Herstellers oder Verkäufers der Sache - Verlust oder Abhandenkommen der versicherten Sache - Zufällige Beschädigung der versicherten Sache durch Haustiere, die dem Versicherten gehören oder zum Zeitpunkt des Schadensfalles unter seiner Obhut stehen - Transportschäden oder Schäden aufgrund unsachgemäßer Behandlung durch den Verkäufer - Diebstahl einer versicherten Sache, die in einem unbemannten Fahrzeug zurückgelassen wurde Kapitel 3 ALLGEMEINE AUSSCHLÜSSE Die Versicherungsleistung ist bei Schäden, die direkt oder indirekt auf eines der folgenden Ereignisse zurückzuführen sind, ausgeschlossen: - Krieg oder Bürgerkrieg - Aufruhr, Unruhen, kollektive Gewalttaten mit politischem, ideologischem oder sozialem Hintergrund mit oder ohne Widerstand gegen die Staatsgewalt oder gegen andere eingesetzte Ordnungskräfte, soweit sich der Versicherte aktiv daran beteiligt - Gerichtliche Klagen in jeder Form - Kernspaltung oder -schmelze, Radioaktivität oder ionisierende Strahlung mit Ausnahme von medizinischer Bestrahlungen F00331D - 02/04/2012 1/16

2 - Strukturelle Veränderungen des Atomkerns - Naturkatastrophen - Vorsatz, Betrug oder Täuschung durch den Versicherten, seinen Ehe- oder Lebenspartner, seine Verwandten in direkter Linie oder Blutsverwandte in der Seitenlinie oder durch Familienangehörige Kapitel 4 PFLICHTEN IM SCHADENSFALL 4.1 Für alle Deckungen Der Versicherte muss dem Versicherer innerhalb von acht Kalendertagen eine vollständig ausgefüllte Schadensmeldung (auf Anfrage des Versicherers zu erstellen) beibringen. Diese Frist setzt am Tage des Schadens ein. Der Versicherer ist berechtigt, vom Versicherten die Beibringung aller der Feststellung und Beurteilung des Schadensfalles bzw. der Versicherungsleistung dienlichen Dokumente zu verlangen. Der Versicherte muss die Anweisungen des Versicherers befolgen und alle von Letzterem vorgeschriebenen Schritte ausführen. 4.2 Zur Deckung Kaufgarantie In jedem Fall muss der Versicherte dem Versicherer folgende Unterlagen beibringen: - Originalrechnung, Kassenbeleg oder Lieferschein mit Angabe des Kaufdatums und Beschreibung der gekauften Sache - Nachweis, dass die Sache mit der versicherten Kreditkarte bezahlt wurde - Kopie der Monatsabrechnung der versicherten Kreditkarte mit Ausweis der Zahlung der erworbenen Sache Bei einer Reparatur der gekauften Sache muss der Versicherte dem Versicherer zudem einen Kostenvoranschlag bzw. ein Angebot eines offiziellen Reparaturdienstes beibringen Sanktionen Sollte der Versicherte seinen Verpflichtungen im Sinne dieses Kapitels nicht nachkommen, kann der Versicherer seine Leistungen mindern, um so den ihm entstandenen Schaden auszugleichen. Der Versicherer kann seine Leistung verweigern, falls der Versicherte seinen Pflichten im Sinne dieses Kapitels vorsätzlich und in betrügerischer Absicht nicht nachkommt. Im Schadensfall Teleclaims Während der Bürozeiten:: 02/ goldcardinsurance@aginsurance.be Fax: 02/ Bei Fragen oder Anmerkungen zu Ihrem Vertrag oder zu einem Schadensfall können Sie sich an Ihre Zweigstelle oder direkt an uns wenden. Man wird sich nach Kräften bemühen, Ihnen weiterzuhelfen. Sollte für Ihr Problem keine Lösung gefunden werden, können Sie sich an folgende Stelle wenden: AG Insurance AG Ombudsdienst Emile Jacqmainlaan 53/Bd. Emile Jacqmain Brüssel ombudsman@aginsurance.be Wenn Sie mit der von der Versicherungsgesellschaft vorgeschlagenen Lösung nicht zufrieden sind, können Sie sich - unbeschadet weiterer rechtlicher Schritte - an folgende Stelle wenden: Ombudsmann des Versicherungswesens De Meeûsplantsoen 35/Square de Meeûs Brüssel KAPITEL 5 ADMINISTRATIVE BESTIMMUNGEN 5.1. Beginn der Versicherung Der Versicherungsschutz beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Inhaber seine versicherte Karte erhält, frühestens jedoch mit Beginn der Versicherungslaufzeit im Sinne desjenigen Vertrags, den der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer zwecks Deckung der in diesem Versicherungsschein erwähnten Leistungen abgeschlossen hat. Sachen oder Reisen, die vor Beginn des Versicherungszeitraums bezahlt wurden, sind nicht versichert (auch wenn der Schadensfall nach diesem Zeitpunkt eintritt) Ende der Versicherung: Die Versicherung endet auch für bereits bezahlte Sachen in folgenden Fällen: - Nicht-Verlängerung der versicherten Kreditkarte - Kündigung der versicherten Kreditkarte - Beendigung der Versicherungsvereinbarung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer bezüglich der in diesem Versicherungsschein benannten Deckungen ungeachtet des Grundes dieser Beendigung Änderung der Versicherungsbedingungen: Vorbehaltlich einer Unterrichtung des Versicherten mindestens 30 Tage vorab können Versicherer und Versicherungsnehmer gemeinsam beschließen, den Prämiensatz, die Versicherungsbedingungen bzw. die Versicherungsleistungen zu ändern. Bei Ablehnung einer Änderung kann der Versicherte innerhalb von 30 Tagen nach der Änderungsanzeige seine versicherte Kreditkarte zurückgeben. Ergeht kein Ablehnungsbescheid, so gelten die neuen Bedingung als angenommen. Die Rückgabe der versicherten Kreditkarte bedingt allerdings keinen Anspruch auf die Rückzahlung der Gebühren Verjährung: Alle Ansprüche im Rahmen dieses Vertrags verjähren nach drei Jahren. Dieser Zeitpunkt setzt bei Eintritt des den Anspruch bedingenden Ereignisses ein Regress und Surrogation des Versicherers: Der Versicherer behält sich das Recht vor, alle zu Unrecht erbrachten Leistungen vom Versicherten wieder einzufordern. Dabei wird er in Höhe der überzahlten Leistung in die Rechtsansprüche des Versicherten gegenüber haftenden Dritten eingesetzt Anwendungsbereich: Die Deckung gilt weltweit Terrorismus: Mitgliedschaft bei TRIP (Terrorism Reinsurance and Insurance Pool): Die Versicherung deckt in bestimmten Fällen terroristische Attentate. Hierzu ist die Versicherungsgesellschaft Mitglied der VoG TRIP mit Sitz in 1000 Brüssel, de Meeûssquare 29/Square de Meeûs 29. Gemäß Gesetz vom 1. April 2007 zur Versicherung von Schäden aufgrund terroristischer Straftaten wird die gesamte Leistungsverpflichtung aller Versicherungsunternehmen, die Mitglied dieser VoG sind, auf eine Milliarde Euro pro Kalenderjahr für solche F00331D - 02/04/2012 2/16

3 Schäden begrenzt, die auf als solche anerkannte, terroristische Straftaten in einem Kalenderjahr zurückzuführen sind. Dieser Betrag wird jedes Jahr zum 1. Januar an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes angepasst. Ausgangswert ist der Index von Dezember Sollte dieser Ausgangswert aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften geändert werden, wird der geänderte Betrag automatisch ab der nächstfolgenden Fälligkeit zugrunde gelegt, soweit der Gesetzgeber nicht ausdrücklich eine andere Übergangsregelung vorgesehen hat. Sollte der Betrag der rechnerischen oder veranschlagten Versicherungsleistungen größer als der im vorigen Absatz genannte Betrag sein, wird eine Proportionalregelung angewandt: Die auszuzahlenden Leistungen erfolgen proportional im Verhältnis des im vorigen Absatz genannten Betrags oder der für das Kalenderjahr noch verfügbaren Mittel gegenüber den für das Kalenderjahr auszuzahlenden Leistungen. Ausbezahlung Gemäß vorgenanntem Gesetz vom 1. April 2007 bestimmt der Ausschuss, ob ein Ereignis unter die Definition einer terroristischen Straftat fällt. Da der im Abschnitt Mitgliedschaft bei TRIP genannte Betrag nicht überschritten werden soll, legt dieser Ausschuss spätestens sechs Monate nach Eintritt des Ereignisses den Prozentsatz der Versicherungsleistung fest, die von den Mitgliedsversicherungen des TRIP aufgrund des einen Leistungsanspruch bedingenden Ereignisses auszuzahlen ist. Der Ausschuss kann diesen Prozentsatz revidieren. Beschluss bezüglich der prozentual zu erbringenden Versicherungsleistung Der Versicherte oder der Begünstigte kann gegenüber dem Versicherungsunternehmen erst nach Festlegung des Prozentsatzes durch den Ausschuss Leistungsansprüche geltend machen. Das Versicherungsunternehmen zahlt die Versicherungssumme entsprechend dem vom Ausschuss festgelegten Prozentsatz. Sollte durch Königlichen Erlass ein anderer Prozentsatz vorgegeben werden, zahlt das Versicherungsunternehmen abweichend von der vorstehenden Regelung diesen Prozentsatz. Sollte der Ausschuss den Prozentsatz mindern, so gilt die geminderte Leistungsverpflichtung nicht für bereits ausgezahlte Versicherungssummen. Ebenso wenig gilt sie für noch zu leistende Zahlungen, die das Versicherungsunternehmen dem Versicherten bzw. dem Begünstigten bereits zugesagt hat. Falls der Ausschuss den Prozentsatz erhöht, gilt diese erhöhte Versicherungsleistung für alle gemeldeten Schadensfälle, die auf eine terroristische Straftat zurückzuführen sind. Sollte der Ausschuss feststellen, dass der im Abschnitt Mitgliedschaft bei TRIP genannte Betrag für die Vergütung sämtlicher entstandenen Schäden unzureichend ist oder sollten ihm nicht alle zur Bemessung eines ausreichenden Betrags erforderlichen Unterlagen vorliegen, werden Personenschäden vorrangig bedient. Schmerzensgeld für seelische Schäden wird erst nach allen anderen Ersatzleistungen geleistet. Einschränkungen, Ausschlüsse bzw. zeitliche Ausweitungen zur Erfüllung der Verpflichtungen der Versicherungsunternehmen, die Gegenstand eines Königlichen Erlasses sind, werden gemäß den Vorgaben desselben angewandt. Der Versicherte erklärt sein Einverständnis mit dem Austausch dieser Daten zwischen der AG Insurance AG und den Gesellschaften des Konzerns, zu dem die AG Insurance AG gehört. Gleiches gilt für die Weitergabe dieser Daten an andere Dritte, soweit die Erfüllung des Versicherungsvertrages oder gesetzliche Belange dies erfordern. Der Zugang zu den personenbezogenen Daten ist den Personen vorbehalten, die sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen. Falls sich der Interessent weigert, der AG Insurance AG bestimmte personenbezogene Daten mitzuteilen, kann dies die Art der Vertragsbeziehung beeinflussen. Der Versicherte erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Gesundheitsdaten von der AG Insurance AG unter der Verantwortung eines Beschäftigten im Gesundheitssektor verarbeitet werden und dass sie unter denselben Bedingungen von eventuellen Rückversicherern oder Mitversicherern mit Sitz in Belgien oder im Ausland verarbeitet werden. Soweit dies für die Verarbeitung oder Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, können diese Daten bei Dritten erhoben werden. Die personenbezogenen Gesundheitsdaten werden zu oben genannten Zwecken verarbeitet, ausgenommen sind Werbezwecke. Auf Antrag kann der Versicherte sich kostenlos der Nutzung seiner personenbezogenen Daten zum Zwecke des Direktmarketings widersetzen. Soweit es sich um seine Person betreffende Daten handelt, hat er ein Recht auf Einsichtnahme und Berichtigung fehlerhafter Angaben. Dazu muss er einen datierten und unterschriebenen schriftlichen Antrag an den Versicherer richten Korrespondenz Mitteilungen oder Anfragen im Zusammenhang mit diesen Bedingungen gelten als rechtswirksam zugestellt, wenn sie an den jeweiligen Hauptsitz des Versicherungsnehmers und des Versicherers gerichtet werden. Mitteilungen an den Versicherten erfolgen rechtswirksam an die dem Versicherungsnehmer zuletzt bekannt gegebene Adresse Anwendbares Recht Dieser Vertrag unterliegt belgischem Recht. Bei Streitigkeiten sind ausschließlich belgische Gerichte anzurufen Verarbeitung personenbezogener Daten: Der Versicherte erklärt sein Einverständnis mit der Speicherung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die AG Insurance AG in ihrer Eigenschaft als für die Datenverarbeitung verantwortliche Stelle zwecks Verwaltung der Geschäftsbeziehung im Rahmen dieser Versicherung, Verhütung von Missbrauch und Betrug, Erstellung von Statistiken und Tests, Bewerbung von Produkten aus dem Angebot der Finanzkonzerne, zu denen die AG Insurance AG gehört. F00331D - 02/04/2012 3/16

4 AN DIE MASTERCARD GOLD GEBUNDENE ONLINE KAUFGARANTIE VERSICHERUNGSZERTIFIKAT EUR Kapitel 1 DEFINITIONEN Versicherter: Eine natürliche Person, die Inhaber der versicherten Kreditkarte ist und deren Name auf dieser Karte ausgewiesen ist. Versicherungsnehmer: Fortis Bank AG, Warandeberg 3/Montagne du Parc 3, B-1000 Brüssel, MwSt. BE , RJP Brüssel Versicherte Kreditkarte: Eine gültige Kreditkarte BNP PARIBAS FORTIS VISA/MASTERCARD GOLD, die vom Versicherungsnehmer ausgegeben wurde. Versicherer: AG Insurance AG Jacqmainlaan 53/Bd E. Jacqmain 53, B-1000 Brüssel, MwSt. BE , RJP Brüssel Familie: Der Ehepartner oder zusammenwohnende Partner des Versicherten und ihre Kinder bis zum 25. Lebensjahr. Dritte: Andere Personen als der Versicherte und sein Ehepartner oder sein zusammenwohnender Partner und ihre Nachkommen oder Vorfahren. Versicherte Sache: Neue, bewegliche Sachen, die für den Privatgebrauch bestimmt sind und die mit der versicherten Kreditkarte während des Versicherungszeitraums bezahlt wurden. Ausgeschlossen sind: verderbliche Waren, Getränke, lebende Tiere, Pflanzen, Bargeld, Fremdwährungen, Reiseschecks, Versandpapiere, handelsfähige Wertpapiere, Schmuck und Edelsteine, Pelze, Kunstwerke, Gold- oder Silberschmiedearbeiten, Kraftfahrzeuge, Mobiltelefone, Internet-Downloads, gewerblich oder industriell genutzte Güter, bei Online-Auktionen erworbene Sachen, pharmazeutische oder para-pharmazeutische Produkte, optische und medizinische Apparaturen, maßgefertigte Sachen und Gebrauchtwaren. Schadensfall: Der Eintritt eines Ereignisses, das durch eine der unter Kapitel 2 benannten Deckungen versichert ist. wurde, übernimmt der Versicherer im Rahmen der vorgesehenen Deckungsgrenze: a) bei einer nicht-konformen Lieferung innerhalb von 90 Tagen nach dem Kauf: - falls der Verkäufer die Rücksendung der versicherten Sache akzeptiert und eine Ersatzlieferung vornimmt oder den Preis erstattet: die Kosten des Rückversands der versicherten Sache an der Verkäufer, falls Letzterer diese nicht selbst übernimmt. - falls der Verkäufer die Rücksendung der versicherten Sache akzeptiert, aber keine Ersatzlieferung vornimmt oder dem Versicherten innerhalb von 90 Tagen nach Rückversand der nicht-konformen Sache deren Preis erstattet: die Kosten des Rückversands der versicherten Sache an der Verkäufer und den Kaufpreis der versicherten Sache (ohne Versandkosten). - falls der Verkäufer die Rücksendung der versicherten Sache nicht akzeptiert: die Kosten des Rückversands der versicherten Sache an der Versicherer und den Kaufpreis der versicherten Sache (ohne Versandkosten). Die Nicht-Konformität der gelieferten Sache muss innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der gekauften Sache festgestellt werden. b) Bei Nicht-Lieferung innerhalb von 90 Tagen nach dem Kauf: Rückzahlung des Kaufpreises versicherten Sache an den Versicherten c) bei einer Nicht-Lieferung innerhalb von 90 Tagen nach dem Kauf: Die Rückzahlung des Kaufpreises versicherten Sache an den Versicherten (inklusive Versandkosten) Deckungssumme: Die Leistung des Versicherers ist bei dieser Deckung auf Euro pro Schadensfall, Euro pro Kalenderjahr und höchstens zwei Schadensfälle pro Kalenderjahr begrenzt. Kapitel 2 DECKUNGEN Definitionen zu dieser Deckung: - Mangelhafte Lieferung: Die versicherte Sache ist beschädigt, zerbrochen oder unvollständig. - Nicht-konforme Lieferung: Die gekaufte und gelieferte Sache stimmt nicht mit den Angaben des Herstellers oder Verkäufers laut Lieferschein überein. - Nicht-Lieferung: Die Lieferung der versicherten Sache erfolgte nicht innerhalb von 90 Kalendertagen nach dem Kaufdatum. - Online-Zahlung: Online-Zahlung mit der versicherten Kreditkarte, mit oder ohne Eingabe der Geheimzahl (PIN- Code), für die das Bankkonto des Versicherten belastet wurde und die auf der Kreditkartenabrechnung ausgewiesen ist. - Verkäufer: Kaufleute, die eine versicherte Sache im Internet verkaufen Gegenstand der Deckung Falls das versicherte Gut per Internet gekauft und bezahlt Selbstbeteiligung: Es ist eine Selbstbeteiligung von 50 Euro pro Schadensfall zu leisten Ausschlüsse: In folgenden Fällen ist die Versicherungsleistung ausgeschlossen: - bei Nicht-Lieferung der versicherten Sache wegen eines Streiks bei der Post oder dem Zustelldienst - bei verborgenen Mängeln an der versicherten Sache - für die indirekten Folgen der Nicht-Lieferung oder eine mangelhafte oder nicht-konforme Lieferung der gekauften Sache - bei Qualitätsmängeln einer online erworbenen Dienstleistung - bei rein optischen Schäden wie Kratzern, Flecken oder Farbausbleichungen, die die Funktionsweise der Sache nicht beeinträchtigen - bei nicht-konformen oder beschädigten Sachen, die unter die Gewährleistung des Herstellers oder Verkäufers fallen F00331D - 02/04/2012 4/16

5 - bei Schäden, die bereits durch eine andere in diesem Kapitel genannte Versicherung gedeckt sind - bei Schäden an der versicherten Sache, die vom Versicherten, seinem Partner oder seinen Angehörigen verursacht wurden Kapitel 3 ALLGEMEINE AUSSCHLÜSSE Die Versicherungsleistung ist bei Schäden, die direkt oder indirekt auf eines der folgenden Ereignisse zurückzuführen sind, ausgeschlossen: - Krieg oder Bürgerkrieg - Aufruhr, Unruhen, kollektive Gewalttaten mit politischem, ideologischem oder sozialem Hintergrund mit oder ohne Widerstand gegen die Staatsgewalt oder gegen andere eingesetzte Ordnungskräfte, soweit sich der Versicherte aktiv daran beteiligt - Gerichtliche Klagen in jeder Form - Kernspaltung oder -schmelze, Radioaktivität oder ionisierende Strahlung mit Ausnahme von medizinischer Bestrahlungen - Strukturelle Veränderungen des Atomkerns - Naturkatastrophen - Vorsatz, Betrug oder Täuschung durch den Versicherten, seinen Ehe- oder Lebenspartner, seine Verwandten in direkter Linie oder Blutsverwandte in der Seitenlinie oder durch Familienangehörige Kapitel 4 PFLICHTEN IM SCHADENSFALL 4.1 Für alle Deckungen Der Versicherte muss dem Versicherer innerhalb von acht Kalendertagen eine vollständig ausgefüllte Schadensmeldung (auf Anfrage des Versicherers zu erstellen) beibringen. Diese Frist setzt am Tage des Schadens ein. Der Versicherer ist berechtigt, vom Versicherten die Beibringung aller der Feststellung und Beurteilung des Schadensfalles bzw. der Versicherungsleistung dienlichen Dokumente zu verlangen. Der Versicherte muss die Anweisungen des Versicherers befolgen und alle von Letzterem vorgeschriebenen Schritte ausführen. 4.2 Zur Deckung Online-Kaufgarantie In jedem Fall muss der Versicherte dem Versicherer folgende Unterlagen beibringen: - Originalrechnung, Lieferschein oder des Verkäufers mit Angabe des Kaufdatums und Beschreibung der gekauften Sache - Nachweis, dass die Sache mit der versicherten Kreditkarte bezahlt wurde - Lieferbeleg der gekauften Sache, z. B. den Lieferschein eines privaten Paketdienstes oder die Empfangsbestätigung bei einer Lieferung durch die Post Bei einer nicht-konformen Lieferung muss der Versicherte dem Versicherer folgende Unterlagen beibringen: - Seine Erklärung mit vollständiger Beschreibung der gelieferten Sache und die Gründe, warum diese nicht mit der bestellten Sache übereinstimmen - Nachweis der Versandkosten, falls die Sache an den Verkäufer zurückgesandt wurde, sowie jegliches andere Dokument, das dem Versicherer bei der Beurteilung des Schadensfalles dienlich sein kann Bei Nicht-Lieferung der gekauften Sache muss der Versicherte dem Versicherer eine Erklärung über die Nicht-Lieferung der gekauften Sache beibringen. Bei einem Liefermangel muss der Versicherte: - dem Versicherer eine vollständig ausgefüllte Erklärung beibringen, darin einzuschließen ist eine Beschreibung der gelieferten Sache und die Gründe, warum diese mangelhaft, beschädigt oder unvollständig ist; - die Sache zur Verfügung des Versicherers bereithalten 4.3. Sanktionen Sollte der Versicherte seinen Verpflichtungen im Sinne dieses Kapitels nicht nachkommen, kann der Versicherer seine Leistungen mindern, um so den ihm entstandenen Schaden auszugleichen. Der Versicherer kann seine Leistung verweigern, falls der Versicherte seinen Pflichten im Sinne dieses Kapitels vorsätzlich und in betrügerischer Absicht nicht nachkommt. Im Schadensfall Teleclaims Während der Bürozeiten:: 02/ goldcardinsurance@aginsurance.be Fax: 02/ Bei Fragen oder Anmerkungen zu Ihrem Vertrag oder zu einem Schadensfall können Sie sich an Ihre Zweigstelle oder direkt an uns wenden. Man wird sich nach Kräften bemühen, Ihnen weiterzuhelfen. Sollte für Ihr Problem keine Lösung gefunden werden, können Sie sich an folgende Stelle wenden: AG Insurance AG Ombudsdienst Emile Jacqmainlaan 53/Bd. Emile Jacqmain Brüssel ombudsman@aginsurance.be Wenn Sie mit der von der Versicherungsgesellschaft vorgeschlagenen Lösung nicht zufrieden sind, können Sie sich - unbeschadet weiterer rechtlicher Schritte - an folgende Stelle wenden: Ombudsmann des Versicherungswesens De Meeûsplantsoen 35/Square de Meeûs Brüssel KAPITEL 5 ADMINISTRATIVE BESTIMMUNGEN 5.1.Beginn der Versicherung Der Versicherungsschutz beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Inhaber seine versicherte Karte erhält, frühestens jedoch mit Beginn der Versicherungslaufzeit im Sinne desjenigen Vertrags, den der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer zwecks Deckung der in diesem Versicherungsschein erwähnten Leistungen abgeschlossen hat. Sachen oder Reisen, die vor Beginn des Versicherungszeitraums bezahlt wurden, sind nicht versichert (auch wenn der Schadensfall nach diesem Zeitpunkt eintritt) Ende der Versicherung: Die Versicherung endet auch für bereits bezahlte Sachen in folgenden Fällen: - Nicht-Verlängerung der versicherten Kreditkarte - Kündigung der versicherten Kreditkarte - Beendigung der Versicherungsvereinbarung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer bezüglich der in diesem Versicherungsschein benannten Deckungen ungeachtet des Grundes dieser Beendigung Änderung der Versicherungsbedingungen: Vorbehaltlich einer Unterrichtung des Versicherten mindestens 30 Tage vorab können Versicherer und Versicherungsnehmer gemeinsam beschließen, den Prämiensatz, die Versicherungsbedingungen bzw. die Versicherungsleistungen zu ändern. Bei Ablehnung einer Änderung kann der Versicherte innerhalb von 30 Tagen nach der Änderungsanzeige seine versicherte Kreditkarte zurückgeben. Ergeht kein Ablehnungsbescheid, so gelten die neuen Bedingung als angenommen. F00331D - 02/04/2012 5/16

6 Die Rückgabe der versicherten Kreditkarte bedingt allerdings keinen Anspruch auf die Rückzahlung der Gebühren Verjährung: Alle Ansprüche im Rahmen dieses Vertrags verjähren nach drei Jahren. Dieser Zeitpunkt setzt bei Eintritt des den Anspruch bedingenden Ereignisses ein Regress und Surrogation des Versicherers: Der Versicherer behält sich das Recht vor, alle zu Unrecht erbrachten Leistungen vom Versicherten wieder einzufordern. Dabei wird er in Höhe der überzahlten Leistung in die Rechtsansprüche des Versicherten gegenüber haftenden Dritten eingesetzt Anwendungsbereich: Die Deckung gilt weltweit Terrorismus: Mitgliedschaft bei TRIP (Terrorism Reinsurance and Insurance Pool): Die Versicherung deckt in bestimmten Fällen terroristische Attentate. Hierzu ist die Versicherungsgesellschaft Mitglied der VoG TRIP mit Sitz in 1000 Brüssel, de Meeûssquare 29/Square de Meeûs 29. Gemäß Gesetz vom 1. April 2007 zur Versicherung von Schäden aufgrund terroristischer Straftaten wird die gesamte Leistungsverpflichtung aller Versicherungsunternehmen, die Mitglied dieser VoG sind, auf eine Milliarde Euro pro Kalenderjahr für solche Schäden begrenzt, die auf als solche anerkannte, terroristische Straftaten in einem Kalenderjahr zurückzuführen sind. Dieser Betrag wird jedes Jahr zum 1. Januar an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes angepasst. Ausgangswert ist der Index von Dezember Sollte dieser Ausgangswert aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften geändert werden, wird der geänderte Betrag automatisch ab der nächstfolgenden Fälligkeit zugrunde gelegt, soweit der Gesetzgeber nicht ausdrücklich eine andere Übergangsregelung vorgesehen hat. Sollte der Betrag der rechnerischen oder veranschlagten Versicherungsleistungen größer als der im vorigen Absatz genannte Betrag sein, wird eine Proportionalregelung angewandt: Die auszuzahlenden Leistungen erfolgen proportional im Verhältnis des im vorigen Absatz genannten Betrags oder der für das Kalenderjahr noch verfügbaren Mittel gegenüber den für das Kalenderjahr auszuzahlenden Leistungen. Ausbezahlung Gemäß vorgenanntem Gesetz vom 1. April 2007 bestimmt der Ausschuss, ob ein Ereignis unter die Definition einer terroristischen Straftat fällt. Da der im Abschnitt Mitgliedschaft bei TRIP genannte Betrag nicht überschritten werden soll, legt dieser Ausschuss spätestens sechs Monate nach Eintritt des Ereignisses den Prozentsatz der Versicherungsleistung fest, die von den Mitgliedsversicherungen des TRIP aufgrund des einen Leistungsanspruch bedingenden Ereignisses auszuzahlen ist. Der Ausschuss kann diesen Prozentsatz revidieren. Beschluss bezüglich der prozentual zu erbringenden Versicherungsleistung Der Versicherte oder der Begünstigte kann gegenüber dem Versicherungsunternehmen erst nach Festlegung des Prozentsatzes durch den Ausschuss Leistungsansprüche geltend machen. Das Versicherungsunternehmen zahlt die Versicherungssumme entsprechend dem vom Ausschuss festgelegten Prozentsatz. Sollte durch Königlichen Erlass ein anderer Prozentsatz vorgegeben werden, zahlt das Versicherungsunternehmen abweichend von der vorstehenden Regelung diesen Prozentsatz. Sollte der Ausschuss den Prozentsatz mindern, so gilt die geminderte Leistungsverpflichtung nicht für bereits ausgezahlte Versicherungssummen. Ebenso wenig gilt sie für noch zu leistende Zahlungen, die das Versicherungsunternehmen dem Versicherten bzw. dem Begünstigten bereits zugesagt hat. Falls der Ausschuss den Prozentsatz erhöht, gilt diese erhöhte Versicherungsleistung für alle gemeldeten Schadensfälle, die auf eine terroristische Straftat zurückzuführen sind. Sollte der Ausschuss feststellen, dass der im Abschnitt Mitgliedschaft bei TRIP genannte Betrag für die Vergütung sämtlicher entstandenen Schäden unzureichend ist oder sollten ihm nicht alle zur Bemessung eines ausreichenden Betrags erforderlichen Unterlagen vorliegen, werden Personenschäden vorrangig bedient. Schmerzensgeld für seelische Schäden wird erst nach allen anderen Ersatzleistungen geleistet. Einschränkungen, Ausschlüsse bzw. zeitliche Ausweitungen zur Erfüllung der Verpflichtungen der Versicherungsunternehmen, die Gegenstand eines Königlichen Erlasses sind, werden gemäß den Vorgaben desselben angewandt Verarbeitung personenbezogener Daten: Der Versicherte erklärt sein Einverständnis mit der Speicherung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die AG Insurance AG in ihrer Eigenschaft als für die Datenverarbeitung verantwortliche Stelle zwecks Verwaltung der Geschäftsbeziehung im Rahmen dieser Versicherung, Verhütung von Missbrauch und Betrug, Erstellung von Statistiken und Tests, Bewerbung von Produkten aus dem Angebot der Finanzkonzerne, zu denen die AG Insurance AG gehört. Der Versicherte erklärt sein Einverständnis mit dem Austausch dieser Daten zwischen der AG Insurance AG und den Gesellschaften des Konzerns, zu dem die AG Insurance AG gehört. Gleiches gilt für die Weitergabe dieser Daten an andere Dritte, soweit die Erfüllung des Versicherungsvertrages oder gesetzliche Belange dies erfordern. Der Zugang zu den personenbezogenen Daten ist den Personen vorbehalten, die sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen. Falls sich der Interessent weigert, der AG Insurance AG bestimmte personenbezogene Daten mitzuteilen, kann dies die Art der Vertragsbeziehung beeinflussen. Der Versicherte erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Gesundheitsdaten von der AG Insurance AG unter der Verantwortung eines Beschäftigten im Gesundheitssektor verarbeitet werden und dass sie unter denselben Bedingungen von eventuellen Rückversicherern oder Mitversicherern mit Sitz in Belgien oder im Ausland verarbeitet werden. Soweit dies für die Verarbeitung oder Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, können diese Daten bei Dritten erhoben werden. Die personenbezogenen Gesundheitsdaten werden zu oben genannten Zwecken verarbeitet, ausgenommen sind Werbezwecke. Auf Antrag kann der Versicherte sich kostenlos der Nutzung seiner personenbezogenen Daten zum Zwecke des Direktmarketings widersetzen. Soweit es sich um seine Person betreffende Daten handelt, hat er ein Recht auf Einsichtnahme und Berichtigung fehlerhafter Angaben. Dazu muss er einen datierten und unterschriebenen schriftlichen Antrag an den Versicherer richten Korrespondenz Mitteilungen oder Anfragen im Zusammenhang mit diesen Bedingungen gelten als rechtswirksam zugestellt, wenn sie an den jeweiligen Hauptsitz des Versicherungsnehmers und des Versicherers gerichtet werden. Mitteilungen an den Versicherten erfolgen rechtswirksam an die dem Versicherungsnehmer zuletzt bekannt gegebene Adresse Anwendbares Recht Dieser Vertrag unterliegt belgischem Recht. Bei Streitigkeiten sind ausschließlich belgische Gerichte anzurufen. F00331D - 02/04/2012 6/16

7 5.11. AN DIE MASTERCARD GOLD GEBUNDENE KARTENBETRUG VERSICHERUNGSZERTIFIKAT 100% deckung Kapitel 1 DEFINITIONEN Versicherter: Eine natürliche Person, die Inhaber der versicherten Kreditkarte ist und deren Name auf dieser Karte ausgewiesen ist. Versicherungsnehmer: Fortis Bank AG, Warandeberg 3/Montagne du Parc 3, B-1000 Brüssel, MwSt. BE , RJP Brüssel Versicherte Kreditkarte: Eine gültige Kreditkarte BNP PARIBAS FORTIS VISA/MASTERCARD GOLD, die vom Versicherungsnehmer ausgegeben wurde. Versicherer: AG Insurance AG Jacqmainlaan 53/Bd E. Jacqmain 53, B-1000 Brüssel, MwSt. BE , RJP Brüssel Familie: Der Ehepartner oder zusammenwohnende Partner des Versicherten und ihre Kinder bis zum 25. Lebensjahr. Dritte: Andere Personen als der Versicherte und sein Ehepartner oder sein zusammenwohnender Partner und ihre Nachkommen oder Vorfahren. Versicherte Sache: Neue, bewegliche Sachen, die für den Privatgebrauch bestimmt sind und die mit der versicherten Kreditkarte während des Versicherungszeitraums bezahlt wurden. Ausgeschlossen sind: verderbliche Waren, Getränke, lebende Tiere, Pflanzen, Bargeld, Fremdwährungen, Reiseschecks, Versandpapiere, handelsfähige Wertpapiere, Schmuck und Edelsteine, Pelze, Kunstwerke, Gold- oder Silberschmiedearbeiten, Kraftfahrzeuge, Mobiltelefone, Internet-Downloads, gewerblich oder industriell genutzte Güter, bei Online-Auktionen erworbene Sachen, pharmazeutische oder para-pharmazeutische Produkte, optische und medizinische Apparaturen, maßgefertigte Sachen und Gebrauchtwaren. Schadensfall: Der Eintritt eines Ereignisses, das durch eine der unter Kapitel 2 benannten Deckungen versichert ist. Kapitel 2 DECKUNGEN Gegenstand der Deckung Der Versicherer übernimmt im Rahmen der vorgesehenen Deckungsgrenze: - Die Erstattung der Einkäufe oder Geldabhebungen, die von einem Dritten missbräuchlich mit der versicherten Kreditkarte nach deren Verlust oder Diebstahl und vor der Verlust- oder Diebstahlsanzeige durch den Versicherten bei CARD STOP unter der Nummer getätigt wurden. - Kosten für den Ersatz der gestohlenen oder verlorenen Karte Deckungssumme Die Versicherungsleistung bei dieser Deckung ist auf 150 Euro pro Schadensfall und höchstens 300 Euro pro Kalenderjahr begrenzt. Die Versicherungsleistung für eine Ersatzkarte ist auf 25 Euro pro Schadensfall und höchstens 50 Euro pro Kalenderjahr begrenzt Selbstbeteiligung: Eine Selbstbeteiligung ist nicht vorgesehen Ausschlüsse In folgenden Fällen ist die Versicherungsleistung ausgeschlossen: - Bei einer betrügerischen Nutzung der Karte durch vorsätzliches Handeln oder bei einer Mittäterschaft des Versicherten; oder bei einer gemeinsamen bzw. ungesicherten Aufbewahrung der Karte und der dazu gehörigen Geheimzahl - Bei einer betrügerischen Nutzung durch den Ehe- oder Lebenspartner des Versicherten, dessen Verwandte in gerader Linie oder Blutsverwandte in der Seitenlinie oder durch einen mit ihm zusammenwohnenden Familienangehörigen Kapitel 3 ALLGEMEINE AUSSCHLÜSSE Die Versicherungsleistung ist bei Schäden, die direkt oder indirekt auf eines der folgenden Ereignisse zurückzuführen sind, ausgeschlossen: - Krieg oder Bürgerkrieg - Aufruhr, Unruhen, kollektive Gewalttaten mit politischem, ideologischem oder sozialem Hintergrund mit oder ohne Widerstand gegen die Staatsgewalt oder gegen andere eingesetzte Ordnungskräfte, soweit sich der Versicherte aktiv daran beteiligt - Gerichtliche Klagen in jeder Form - Kernspaltung oder -schmelze, Radioaktivität oder ionisierende Strahlung mit Ausnahme von medizinischer Bestrahlungen - Strukturelle Veränderungen des Atomkerns - Naturkatastrophen - Vorsatz, Betrug oder Täuschung durch den Versicherten, seinen Ehe- oder Lebenspartner, seine Verwandten in direkter Linie oder Blutsverwandte in der Seitenlinie oder durch Familienangehörige Kapitel 4 PFLICHTEN IM SCHADENSFALL 4.1 Für alle Deckungen Der Versicherte muss dem Versicherer innerhalb von acht Kalendertagen eine vollständig ausgefüllte Schadensmeldung (auf Anfrage des Versicherers zu erstellen) beibringen. Diese Frist setzt am Tage des Schadens ein. Der Versicherer ist berechtigt, vom Versicherten die Beibringung aller der Feststellung und Beurteilung des Schadensfalles bzw. der Versicherungsleistung dienlichen Dokumente zu verlangen. Der Versicherte muss die F00331D - 02/04/2012 7/16

8 Anweisungen des Versicherers befolgen und alle von Letzterem vorgeschriebenen Schritte ausführen. 4.1 Zur Deckung Kartenbetrug In jedem Fall muss der Versicherte außer in Fällen höherer Gewalt: - dem Versicherungsnehmer den Diebstahl oder Verlust der versicherten Kreditkarte unverzüglich melden und bei Card Stop unter der Nummer die Sperrung der fraglichen Karte veranlassen - bei der Polizei innerhalb von 48 Stunden nach Feststellung des Diebstahls Anzeige erstatten und dem Versicherer unverzüglich eine Kopie des Protokolls zukommen lassen - dem Versicherer das Aktenzeichen bekannt geben, unter dem bei Card Stop die Karte gesperrt wurde. Bei Missbrauch der versicherten Kreditkarte muss der Versicherte dem Versicherer die Kontoauszüge vorlegen, aus denen sich die unter Missbrauch der versicherten Kreditkarte vom Bankkonto des Versicherten abgehobenen Beträge ergeben Sanktionen Sollte der Versicherte seinen Verpflichtungen im Sinne dieses Kapitels nicht nachkommen, kann der Versicherer seine Leistungen mindern, um so den ihm entstandenen Schaden auszugleichen. Der Versicherer kann seine Leistung verweigern, falls der Versicherte seinen Pflichten im Sinne dieses Kapitels vorsätzlich und in betrügerischer Absicht nicht nachkommt. Im Schadensfall Teleclaims Während der Bürozeiten:: 02/ goldcardinsurance@aginsurance.be Fax: 02/ Bei Fragen oder Anmerkungen zu Ihrem Vertrag oder zu einem Schadensfall können Sie sich an Ihre Zweigstelle oder direkt an uns wenden. Man wird sich nach Kräften bemühen, Ihnen weiterzuhelfen. Sollte für Ihr Problem keine Lösung gefunden werden, können Sie sich an folgende Stelle wenden: AG Insurance AG Ombudsdienst Emile Jacqmainlaan 53/Bd. Emile Jacqmain Brüssel ombudsman@aginsurance.be Wenn Sie mit der von der Versicherungsgesellschaft vorgeschlagenen Lösung nicht zufrieden sind, können Sie sich - unbeschadet weiterer rechtlicher Schritte - an folgende Stelle wenden: Ombudsmann des Versicherungswesens De Meeûsplantsoen 35/Square de Meeûs Brüssel KAPITEL 5 ADMINISTRATIVE BESTIMMUNGEN 5.1. Beginn der Versicherung Der Versicherungsschutz beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Inhaber seine versicherte Karte erhält, frühestens jedoch mit Beginn der Versicherungslaufzeit im Sinne desjenigen Vertrags, den der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer zwecks Deckung der in diesem Versicherungsschein erwähnten Leistungen abgeschlossen hat. Sachen oder Reisen, die vor Beginn des Versicherungszeitraums bezahlt wurden, sind nicht versichert (auch wenn der Schadensfall nach diesem Zeitpunkt eintritt) Ende der Versicherung: Die Versicherung endet auch für bereits bezahlte Sachen in folgenden Fällen: - Nicht-Verlängerung der versicherten Kreditkarte - Kündigung der versicherten Kreditkarte - Beendigung der Versicherungsvereinbarung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer bezüglich der in diesem Versicherungsschein benannten Deckungen ungeachtet des Grundes dieser Beendigung Änderung der Versicherungsbedingungen: Vorbehaltlich einer Unterrichtung des Versicherten mindestens 30 Tage vorab können Versicherer und Versicherungsnehmer gemeinsam beschließen, den Prämiensatz, die Versicherungsbedingungen bzw. die Versicherungsleistungen zu ändern. Bei Ablehnung einer Änderung kann der Versicherte innerhalb von 30 Tagen nach der Änderungsanzeige seine versicherte Kreditkarte zurückgeben. Ergeht kein Ablehnungsbescheid, so gelten die neuen Bedingung als angenommen. Die Rückgabe der versicherten Kreditkarte bedingt allerdings keinen Anspruch auf die Rückzahlung der Gebühren Verjährung: Alle Ansprüche im Rahmen dieses Vertrags verjähren nach drei Jahren. Dieser Zeitpunkt setzt bei Eintritt des den Anspruch bedingenden Ereignisses ein Regress und Surrogation des Versicherers: Der Versicherer behält sich das Recht vor, alle zu Unrecht erbrachten Leistungen vom Versicherten wieder einzufordern. Dabei wird er in Höhe der überzahlten Leistung in die Rechtsansprüche des Versicherten gegenüber haftenden Dritten eingesetzt Anwendungsbereich: Die Deckung gilt weltweit Terrorismus: Mitgliedschaft bei TRIP (Terrorism Reinsurance and Insurance Pool): Die Versicherung deckt in bestimmten Fällen terroristische Attentate. Hierzu ist die Versicherungsgesellschaft Mitglied der VoG TRIP mit Sitz in 1000 Brüssel, de Meeûssquare 29/Square de Meeûs 29. Gemäß Gesetz vom 1. April 2007 zur Versicherung von Schäden aufgrund terroristischer Straftaten wird die gesamte Leistungsverpflichtung aller Versicherungsunternehmen, die Mitglied dieser VoG sind, auf eine Milliarde Euro pro Kalenderjahr für solche Schäden begrenzt, die auf als solche anerkannte, terroristische Straftaten in einem Kalenderjahr zurückzuführen sind. Dieser Betrag wird jedes Jahr zum 1. Januar an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes angepasst. Ausgangswert ist der Index von Dezember Sollte dieser Ausgangswert aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften geändert werden, wird der geänderte Betrag automatisch ab der nächstfolgenden Fälligkeit zugrunde gelegt, soweit der Gesetzgeber nicht ausdrücklich eine andere Übergangsregelung vorgesehen hat. Sollte der Betrag der rechnerischen oder veranschlagten Versicherungsleistungen größer als der im vorigen Absatz genannte Betrag sein, wird eine Proportionalregelung angewandt: Die auszuzahlenden Leistungen erfolgen proportional im Verhältnis des im vorigen Absatz genannten Betrags oder der für das Kalenderjahr noch verfügbaren Mittel gegenüber den für das Kalenderjahr auszuzahlenden Leistungen. F00331D - 02/04/2012 8/16

9 Ausbezahlung Gemäß vorgenanntem Gesetz vom 1. April 2007 bestimmt der Ausschuss, ob ein Ereignis unter die Definition einer terroristischen Straftat fällt. Da der im Abschnitt Mitgliedschaft bei TRIP genannte Betrag nicht überschritten werden soll, legt dieser Ausschuss spätestens sechs Monate nach Eintritt des Ereignisses den Prozentsatz der Versicherungsleistung fest, die von den Mitgliedsversicherungen des TRIP aufgrund des einen Leistungsanspruch bedingenden Ereignisses auszuzahlen ist. Der Ausschuss kann diesen Prozentsatz revidieren. Beschluss bezüglich der prozentual zu erbringenden Versicherungsleistung Der Versicherte oder der Begünstigte kann gegenüber dem Versicherungsunternehmen erst nach Festlegung des Prozentsatzes durch den Ausschuss Leistungsansprüche geltend machen. Das Versicherungsunternehmen zahlt die Versicherungssumme entsprechend dem vom Ausschuss festgelegten Prozentsatz. Sollte durch Königlichen Erlass ein anderer Prozentsatz vorgegeben werden, zahlt das Versicherungsunternehmen abweichend von der vorstehenden Regelung diesen Prozentsatz. Sollte der Ausschuss den Prozentsatz mindern, so gilt die geminderte Leistungsverpflichtung nicht für bereits ausgezahlte Versicherungssummen. Ebenso wenig gilt sie für noch zu leistende Zahlungen, die das Versicherungsunternehmen dem Versicherten bzw. dem Begünstigten bereits zugesagt hat. Falls der Ausschuss den Prozentsatz erhöht, gilt diese erhöhte Versicherungsleistung für alle gemeldeten Schadensfälle, die auf eine terroristische Straftat zurückzuführen sind. Sollte der Ausschuss feststellen, dass der im Abschnitt Mitgliedschaft bei TRIP genannte Betrag für die Vergütung sämtlicher entstandenen Schäden unzureichend ist oder sollten ihm nicht alle zur Bemessung eines ausreichenden Betrags erforderlichen Unterlagen vorliegen, werden Personenschäden vorrangig bedient. Schmerzensgeld für seelische Schäden wird erst nach allen anderen Ersatzleistungen geleistet. Einschränkungen, Ausschlüsse bzw. zeitliche Ausweitungen zur Erfüllung der Verpflichtungen der Versicherungsunternehmen, die Gegenstand eines Königlichen Erlasses sind, werden gemäß den Vorgaben desselben angewandt. Bedingungen von eventuellen Rückversicherern oder Mitversicherern mit Sitz in Belgien oder im Ausland verarbeitet werden. Soweit dies für die Verarbeitung oder Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, können diese Daten bei Dritten erhoben werden. Die personenbezogenen Gesundheitsdaten werden zu oben genannten Zwecken verarbeitet, ausgenommen sind Werbezwecke. Auf Antrag kann der Versicherte sich kostenlos der Nutzung seiner personenbezogenen Daten zum Zwecke des Direktmarketings widersetzen. Soweit es sich um seine Person betreffende Daten handelt, hat er ein Recht auf Einsichtnahme und Berichtigung fehlerhafter Angaben. Dazu muss er einen datierten und unterschriebenen schriftlichen Antrag an den Versicherer richten Korrespondenz Mitteilungen oder Anfragen im Zusammenhang mit diesen Bedingungen gelten als rechtswirksam zugestellt, wenn sie an den jeweiligen Hauptsitz des Versicherungsnehmers und des Versicherers gerichtet werden. Mitteilungen an den Versicherten erfolgen rechtswirksam an die dem Versicherungsnehmer zuletzt bekannt gegebene Adresse Anwendbares Recht Dieser Vertrag unterliegt belgischem Recht. Bei Streitigkeiten sind ausschließlich belgische Gerichte anzurufen Verarbeitung personenbezogener Daten: Der Versicherte erklärt sein Einverständnis mit der Speicherung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die AG Insurance AG in ihrer Eigenschaft als für die Datenverarbeitung verantwortliche Stelle zwecks Verwaltung der Geschäftsbeziehung im Rahmen dieser Versicherung, Verhütung von Missbrauch und Betrug, Erstellung von Statistiken und Tests, Bewerbung von Produkten aus dem Angebot der Finanzkonzerne, zu denen die AG Insurance AG gehört. Der Versicherte erklärt sein Einverständnis mit dem Austausch dieser Daten zwischen der AG Insurance AG und den Gesellschaften des Konzerns, zu dem die AG Insurance AG gehört. Gleiches gilt für die Weitergabe dieser Daten an andere Dritte, soweit die Erfüllung des Versicherungsvertrages oder gesetzliche Belange dies erfordern. Der Zugang zu den personenbezogenen Daten ist den Personen vorbehalten, die sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen. Falls sich der Interessent weigert, der AG Insurance AG bestimmte personenbezogene Daten mitzuteilen, kann dies die Art der Vertragsbeziehung beeinflussen. Der Versicherte erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Gesundheitsdaten von der AG Insurance AG unter der Verantwortung eines Beschäftigten im Gesundheitssektor verarbeitet werden und dass sie unter denselben F00331D - 02/04/2012 9/16

10 AN DIE MASTERCARD GOLD GEBUNDENE REISESTORNIERUNG VERSICHERUNGSZERTIFIKAT EUR Kapitel 1 DEFINITIONEN Versicherter: Eine natürliche Person, die Inhaber der versicherten Kreditkarte ist und deren Name auf dieser Karte ausgewiesen ist. Versicherungsnehmer: Fortis Bank AG, Warandeberg 3/Montagne du Parc 3, B-1000 Brüssel, MwSt. BE , RJP Brüssel Versicherte Kreditkarte: Eine gültige Kreditkarte BNP PARIBAS FORTIS VISA/MASTERCARD GOLD, die vom Versicherungsnehmer ausgegeben wurde. Versicherer: AG Insurance AG Jacqmainlaan 53/Bd E. Jacqmain 53, B-1000 Brüssel, MwSt. BE , RJP Brüssel Familie: Der Ehepartner oder zusammenwohnende Partner des Versicherten und ihre Kinder bis zum 25. Lebensjahr. Dritte: Andere Personen als der Versicherte und sein Ehepartner oder sein zusammenwohnender Partner und ihre Nachkommen oder Vorfahren. Versicherte Sache: Neue, bewegliche Sachen, die für den Privatgebrauch bestimmt sind und die mit der versicherten Kreditkarte während des Versicherungszeitraums bezahlt wurden. Ausgeschlossen sind: verderbliche Waren, Getränke, lebende Tiere, Pflanzen, Bargeld, Fremdwährungen, Reiseschecks, Versandpapiere, handelsfähige Wertpapiere, Schmuck und Edelsteine, Pelze, Kunstwerke, Gold- oder Silberschmiedearbeiten, Kraftfahrzeuge, Mobiltelefone, Internet-Downloads, gewerblich oder industriell genutzte Güter, bei Online-Auktionen erworbene Sachen, pharmazeutische oder para-pharmazeutische Produkte, optische und medizinische Apparaturen, maßgefertigte Sachen und Gebrauchtwaren. Schadensfall: Der Eintritt eines Ereignisses, das durch eine der unter Kapitel 2 benannten Deckungen versichert ist. Kapitel 2 DECKUNGEN Definitionen zu dieser Deckung: - Größere Sachschäden: Jeder Sachschaden (Brand, Diebstahl, Wasserschäden, Explosion, Einsturz) an den Gebäuden des Versicherten oder an den Räumlichkeiten, in denen er seiner freiberuflichen Tätigkeit nachgeht oder ein Unternehmen leitet, und der aufgrund seiner Schwere die Anwesenheit des Versicherten vor Ort erfordert, um bewahrende Maßnahmen zu ergreifen, oder aber falls seine Anwesenheit von der Polizei gefordert wird. - Unfall: Ein plötzliches Ereignis, das einen Körperschaden verursacht und dessen Ursache oder eine davon sich außerhalb des Organismus des Opfers befindet, und der von einem Arzt festgestellt wird und den Antritt der gebuchten Reise unmöglich macht. - Erkrankung: Jede Änderung des Gesundheitszustands, die von einem Arzt festgestellt wird, und die den Antritt der gebuchten Reise unmöglich macht. - Versicherte Reise: Jede Reise, die mehr als 100 Kilometer vom Wohnsitz des Versicherten fortführt und höchstens 120 aufeinanderfolgende Tage dauert Gegenstand der Deckung Der Versicherer übernimmt im Rahmen der vorgesehenen Deckungsgrenze die Kosten, die gemäß den allgemeinen Bedingungen der versicherten Reise zulasten des Versicherten gehen, falls diese aufgrund einer Stornierung, eines Abbruchs oder einer Änderung der versicherten Reise wegen Erkrankung, Unfall oder Tod des Versicherten, seines Ehe- oder Lebenspartners, eines Familienangehörigen bis zum zweiten Grad oder wegen eines schweren dem Versicherten entstandenen Sachschadens angefallen sind, und soweit diese Reise mit der versicherten Kreditkarte bezahlt wurde. Die Reisestornierungsdeckung setzt ein: - bei Erkrankung, Unfall oder Tod: ab Erwerb der Reise - bei schweren Sachschäden: frühestens 10 Tage vor der Abreise Sie endet am Tag der Abreise um 0.00 Uhr. Die Reiseabbruchdeckung setzt zum ersten Tag der versicherten Reise ein und endet 90 Tagen nach der Abreise, in jedem Fall mit der Rückkehr des Versicherten an seinen gesetzlichen Wohnsitz Deckungssumme Bei Stornierung oder Änderung der Reise erstattet der Versicherer dem Versicherten diejenigen Kosten, die Letzterer gemäß den allgemeinen Bedingungen der versicherten Reise zu tragen hat: - Die Obergrenze beträgt Euro pro Reise, pro Familie und pro Kalenderjahr und bei höchstens zwei Schadensfällen pro Kalenderjahr, falls die Änderung oder Stornierung in den 30 Tagen vor dem geplanten Reisetermin erfolgt; - Die Obergrenze beträgt 250 Euro pro Reise und pro Familie bei höchstens zwei Schadensfällen pro Kalenderjahr, falls die Änderung oder Stornierung mehr als 30 Tage vor dem geplanten Reisetermin erfolgt; Bei einem Reiseabbruch zahlt der Versicherer die nicht genutzte Leistung zeitanteilig zurück, dabei gilt eine Obergrenze von Euro pro Reise und pro Familie bei höchstens zwei Schadensfällen pro Kalenderjahr Selbstbeteiligung: Es ist eine Selbstbeteiligung von 125 Euro pro Schadensfall zu leisten Ausschlüsse Nicht versichert sind: - Geschäftsreisen - Reisen zum Zwecke des Antritts einer medizinischen Behandlung - Reisen, die entgegen einer ärztlichen Empfehlung erfolgen - Psychische Erkrankungen - Nicht-stabilisierte Krankheiten, die vor Buchung der versicherten Reise diagnostiziert wurden, und die zu plötzlichen Komplikationen vor der Abreise führen können; F00331D - 02/04/ /16

11 - Folgen des Gebrauchs von Drogen oder von nicht ärztlich verordneten Medikamenten - Schwangerschaft ab dem ersten Tag des siebten Monats - Unfälle bei Probefahrten, Wettrennen oder Wettkämpfen, bei denen Kraftfahrzeuge zum Einsatz kommen - Unfälle bei der Nutzung von Luftfahrzeugen (mit Ausnahme von Passagierflugzeugen) - Bei der Deckung Reiseabbruch : Erkrankungen oder leichte Verletzungen, die vor Ort behandelt werden können - Die Prämie der Reisestornierungsversicherung, die der Versicherte seiner Reiseagentur gezahlt, falls er es versäumt hat, diese abzulehnen oder falls diese automatisch in einem Pauschalbetrag enthalten ist, in den der Versicherte eingewilligt hat. Kapitel 3 ALLGEMEINE AUSSCHLÜSSE Die Versicherungsleistung ist bei Schäden, die direkt oder indirekt auf eines der folgenden Ereignisse zurückzuführen sind, ausgeschlossen: - Krieg oder Bürgerkrieg - Aufruhr, Unruhen, kollektive Gewalttaten mit politischem, ideologischem oder sozialem Hintergrund mit oder ohne Widerstand gegen die Staatsgewalt oder gegen andere eingesetzte Ordnungskräfte, soweit sich der Versicherte aktiv daran beteiligt - Gerichtliche Klagen in jeder Form - Kernspaltung oder -schmelze, Radioaktivität oder ionisierende Strahlung mit Ausnahme von medizinischer Bestrahlungen - Strukturelle Veränderungen des Atomkerns - Naturkatastrophen - Vorsatz, Betrug oder Täuschung durch den Versicherten, seinen Ehe- oder Lebenspartner, seine Verwandten in direkter Linie oder Blutsverwandte in der Seitenlinie oder durch Familienangehörige Kapitel 4 PFLICHTEN IM SCHADENSFALL 4.1 Für alle Deckungen Der Versicherte muss dem Versicherer innerhalb von acht Kalendertagen eine vollständig ausgefüllte Schadensmeldung (auf Anfrage des Versicherers zu erstellen) beibringen. Diese Frist setzt am Tage des Schadens ein. Der Versicherer ist berechtigt, vom Versicherten die Beibringung aller der Feststellung und Beurteilung des Schadensfalles bzw. der Versicherungsleistung dienlichen Dokumente zu verlangen. Der Versicherte muss die Anweisungen des Versicherers befolgen und alle von Letzterem vorgeschriebenen Schritte ausführen Zur Deckung Reiseabbruchversicherung In jedem Fall muss der Versicherte dem Versicherer folgende Unterlagen beibringen: - Nachweis darüber, dass die versicherte Reise mit der versicherten Kreditkarte bezahlt wurde - Kopie des Buchungsbelegs der Reise und der Rechnung mit den allgemeinen Bedingungen zur versicherten Reise Bei einer Stornierung der Reise muss der Versicherte dem Versicherer folgende Unterlagen beibringen: - Originalstornierungsrechnung der Reiseagentur - Alle Nachweise, Bescheinigungen und Unterlagen, aus denen die Stornierung der Reise hervorgeht Bei Reiseabbruch muss der Versicherte dem Versicherer folgende Unterlagen beibringen: - Bescheinigung der Reiseagentur über die Anzahl der Tage, um die die Reise verkürzt wurde - Alle Nachweise, Bescheinigungen und Unterlagen, aus denen der Abbruch der versicherten Reise hervorgeht Bei einer Änderung der Reise muss der Versicherte dem Versicherer folgende Unterlagen beibringen: - Bescheinigung der Reiseagentur über die Gründe der Änderung der versicherten Reise - Alle Nachweise, Bescheinigungen oder Unterlagen, die die Änderung der versicherten Reise belegen Bei einem schweren Sachschaden muss der Versicherte dem Versicherer Unterlagen bezüglich der Schwere des ihm entstandenen Schadens beibringen, ggf. ist eine behördliche Bescheinigung (Polizeiprotokoll, Bescheinigung der Feuerwehr u. ä.) beizufügen. 4.3.Sanktionen Sollte der Versicherte seinen Verpflichtungen im Sinne dieses Kapitels nicht nachkommen, kann der Versicherer seine Leistungen mindern, um so den ihm entstandenen Schaden auszugleichen. Der Versicherer kann seine Leistung verweigern, falls der Versicherte seinen Pflichten im Sinne dieses Kapitels vorsätzlich und in betrügerischer Absicht nicht nachkommt. Im Schadensfall Teleclaims Während der Bürozeiten:: 02/ goldcardinsurance@aginsurance.be Fax: 02/ Bei Fragen oder Anmerkungen zu Ihrem Vertrag oder zu einem Schadensfall können Sie sich an Ihre Zweigstelle oder direkt an uns wenden. Man wird sich nach Kräften bemühen, Ihnen weiterzuhelfen. Sollte für Ihr Problem keine Lösung gefunden werden, können Sie sich an folgende Stelle wenden: AG Insurance AG Ombudsdienst Emile Jacqmainlaan 53/Bd. Emile Jacqmain Brüssel ombudsman@aginsurance.be Wenn Sie mit der von der Versicherungsgesellschaft vorgeschlagenen Lösung nicht zufrieden sind, können Sie sich - unbeschadet weiterer rechtlicher Schritte - an folgende Stelle wenden: Ombudsmann des Versicherungswesens De Meeûsplantsoen 35/Square de Meeûs Brüssel KAPITEL 5 ADMINISTRATIVE BESTIMMUNGEN 5.1.Beginn der Versicherung Der Versicherungsschutz beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Inhaber seine versicherte Karte erhält, frühestens jedoch mit Beginn der Versicherungslaufzeit im Sinne desjenigen Vertrags, den der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer zwecks Deckung der in diesem Versicherungsschein erwähnten Leistungen abgeschlossen hat. Sachen oder Reisen, die vor Beginn des Versicherungszeitraums bezahlt wurden, sind nicht versichert (auch wenn der Schadensfall nach diesem Zeitpunkt eintritt) Ende der Versicherung: Die Versicherung endet auch für bereits bezahlte Sachen in folgenden Fällen: - Nicht-Verlängerung der versicherten Kreditkarte - Kündigung der versicherten Kreditkarte - Beendigung der Versicherungsvereinbarung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer bezüglich der in diesem Versicherungsschein benannten Deckungen F00331D - 02/04/ /16

12 ungeachtet des Grundes dieser Beendigung Änderung der Versicherungsbedingungen: Vorbehaltlich einer Unterrichtung des Versicherten mindestens 30 Tage vorab können Versicherer und Versicherungsnehmer gemeinsam beschließen, den Prämiensatz, die Versicherungsbedingungen bzw. die Versicherungsleistungen zu ändern. Bei Ablehnung einer Änderung kann der Versicherte innerhalb von 30 Tagen nach der Änderungsanzeige seine versicherte Kreditkarte zurückgeben. Ergeht kein Ablehnungsbescheid, so gelten die neuen Bedingung als angenommen. Die Rückgabe der versicherten Kreditkarte bedingt allerdings keinen Anspruch auf die Rückzahlung der Gebühren Verjährung: Alle Ansprüche im Rahmen dieses Vertrags verjähren nach drei Jahren. Dieser Zeitpunkt setzt bei Eintritt des den Anspruch bedingenden Ereignisses ein Regress und Surrogation des Versicherers: Der Versicherer behält sich das Recht vor, alle zu Unrecht erbrachten Leistungen vom Versicherten wieder einzufordern. Dabei wird er in Höhe der überzahlten Leistung in die Rechtsansprüche des Versicherten gegenüber haftenden Dritten eingesetzt Anwendungsbereich: Die Deckung gilt weltweit Terrorismus: Mitgliedschaft bei TRIP (Terrorism Reinsurance and Insurance Pool): Die Versicherung deckt in bestimmten Fällen terroristische Attentate. Hierzu ist die Versicherungsgesellschaft Mitglied der VoG TRIP mit Sitz in 1000 Brüssel, de Meeûssquare 29/Square de Meeûs 29. Gemäß Gesetz vom 1. April 2007 zur Versicherung von Schäden aufgrund terroristischer Straftaten wird die gesamte Leistungsverpflichtung aller Versicherungsunternehmen, die Mitglied dieser VoG sind, auf eine Milliarde Euro pro Kalenderjahr für solche Schäden begrenzt, die auf als solche anerkannte, terroristische Straftaten in einem Kalenderjahr zurückzuführen sind. Dieser Betrag wird jedes Jahr zum 1. Januar an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes angepasst. Ausgangswert ist der Index von Dezember Sollte dieser Ausgangswert aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften geändert werden, wird der geänderte Betrag automatisch ab der nächstfolgenden Fälligkeit zugrunde gelegt, soweit der Gesetzgeber nicht ausdrücklich eine andere Übergangsregelung vorgesehen hat. Sollte der Betrag der rechnerischen oder veranschlagten Versicherungsleistungen größer als der im vorigen Absatz genannte Betrag sein, wird eine Proportionalregelung angewandt: Die auszuzahlenden Leistungen erfolgen proportional im Verhältnis des im vorigen Absatz genannten Betrags oder der für das Kalenderjahr noch verfügbaren Mittel gegenüber den für das Kalenderjahr auszuzahlenden Leistungen. Ausbezahlung Gemäß vorgenanntem Gesetz vom 1. April 2007 bestimmt der Ausschuss, ob ein Ereignis unter die Definition einer terroristischen Straftat fällt. Da der im Abschnitt Mitgliedschaft bei TRIP genannte Betrag nicht überschritten werden soll, legt dieser Ausschuss spätestens sechs Monate nach Eintritt des Ereignisses den Prozentsatz der Versicherungsleistung fest, die von den Mitgliedsversicherungen des TRIP aufgrund des einen Leistungsanspruch bedingenden Ereignisses auszuzahlen ist. Der Ausschuss kann diesen Prozentsatz revidieren. Beschluss bezüglich der prozentual zu erbringenden Versicherungsleistung Der Versicherte oder der Begünstigte kann gegenüber dem Versicherungsunternehmen erst nach Festlegung des Prozentsatzes durch den Ausschuss Leistungsansprüche geltend machen. Das Versicherungsunternehmen zahlt die Versicherungssumme entsprechend dem vom Ausschuss festgelegten Prozentsatz. Sollte durch Königlichen Erlass ein anderer Prozentsatz vorgegeben werden, zahlt das Versicherungsunternehmen abweichend von der vorstehenden Regelung diesen Prozentsatz. Sollte der Ausschuss den Prozentsatz mindern, so gilt die geminderte Leistungsverpflichtung nicht für bereits ausgezahlte Versicherungssummen. Ebenso wenig gilt sie für noch zu leistende Zahlungen, die das Versicherungsunternehmen dem Versicherten bzw. dem Begünstigten bereits zugesagt hat. Falls der Ausschuss den Prozentsatz erhöht, gilt diese erhöhte Versicherungsleistung für alle gemeldeten Schadensfälle, die auf eine terroristische Straftat zurückzuführen sind. Sollte der Ausschuss feststellen, dass der im Abschnitt Mitgliedschaft bei TRIP genannte Betrag für die Vergütung sämtlicher entstandenen Schäden unzureichend ist oder sollten ihm nicht alle zur Bemessung eines ausreichenden Betrags erforderlichen Unterlagen vorliegen, werden Personenschäden vorrangig bedient. Schmerzensgeld für seelische Schäden wird erst nach allen anderen Ersatzleistungen geleistet. Einschränkungen, Ausschlüsse bzw. zeitliche Ausweitungen zur Erfüllung der Verpflichtungen der Versicherungsunternehmen, die Gegenstand eines Königlichen Erlasses sind, werden gemäß den Vorgaben desselben angewandt Verarbeitung personenbezogener Daten: Der Versicherte erklärt sein Einverständnis mit der Speicherung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die AG Insurance AG in ihrer Eigenschaft als für die Datenverarbeitung verantwortliche Stelle zwecks Verwaltung der Geschäftsbeziehung im Rahmen dieser Versicherung, Verhütung von Missbrauch und Betrug, Erstellung von Statistiken und Tests, Bewerbung von Produkten aus dem Angebot der Finanzkonzerne, zu denen die AG Insurance AG gehört. Der Versicherte erklärt sein Einverständnis mit dem Austausch dieser Daten zwischen der AG Insurance AG und den Gesellschaften des Konzerns, zu dem die AG Insurance AG gehört. Gleiches gilt für die Weitergabe dieser Daten an andere Dritte, soweit die Erfüllung des Versicherungsvertrages oder gesetzliche Belange dies erfordern. Der Zugang zu den personenbezogenen Daten ist den Personen vorbehalten, die sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen. Falls sich der Interessent weigert, der AG Insurance AG bestimmte personenbezogene Daten mitzuteilen, kann dies die Art der Vertragsbeziehung beeinflussen. Der Versicherte erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Gesundheitsdaten von der AG Insurance AG unter der Verantwortung eines Beschäftigten im Gesundheitssektor verarbeitet werden und dass sie unter denselben Bedingungen von eventuellen Rückversicherern oder Mitversicherern mit Sitz in Belgien oder im Ausland verarbeitet werden. Soweit dies für die Verarbeitung oder Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, können diese Daten bei Dritten erhoben werden. Die personenbezogenen Gesundheitsdaten werden zu oben genannten Zwecken verarbeitet, ausgenommen sind Werbezwecke. Auf Antrag kann der Versicherte sich kostenlos der Nutzung seiner personenbezogenen Daten zum Zwecke des Direktmarketings widersetzen. Soweit es sich um seine Person betreffende Daten handelt, hat er ein Recht auf Einsichtnahme und Berichtigung fehlerhafter Angaben. F00331D - 02/04/ /16

13 5.9. Korrespondenz Mitteilungen oder Anfragen im Zusammenhang mit diesen Bedingungen gelten als rechtswirksam zugestellt, wenn sie an den jeweiligen Hauptsitz des Versicherungsnehmers und des Versicherers gerichtet werden. Mitteilungen an den Versicherten erfolgen rechtswirksam an die dem Versicherungsnehmer zuletzt bekannt gegebene Adresse Anwendbares Recht Dieser Vertrag unterliegt belgischem Recht. Bei Streitigkeiten sind ausschließlich belgische Gerichte anzurufen. F00331D - 02/04/ /16

14 5.11. AN DIE MASTERCARD GOLD GEBUNDENE REISEUNFALL- UND AUSLANDSAUFENTHALTSVERSICHERUNG VERSICHERUNGSZERTIFIKAT EUR EUR 1. Begriffsbestimmung Die Reiseunfallversicherung EUR ist ein Versicherungsplan, der das Risiko des Todes oder der permanenten Invalidität durch Unfall bei einer Auslandsreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Mietwagen deckt und eine zusätzliche Entschädigung von EUR für die Kosten von Such- und Rettungsaktionen sowie im Todesfall für die Überführung des Verstorbenen vorsieht. 2. Was versteht man unter öffentlichen Verkehrsmitteln? Es sind die Verkehrsmittel, die eine Lizenz für die Personenbeförderung auf regulären Linien haben: Flugzeug, Bahn, Bus, Schiff. Charterflüge, Pendelflüge und Reisebusse gelten ebenfalls als öffentliche Verkehrsmittel, sofern das Flugzeug oder Fahrzeug von einem Reiseveranstalter oder einer Reiseagentur gechartert wurde. 3. Was versteht man unter Mietwagen? Es ist jedes Kraftfahrzeug mit mindestens 4 Rädern (einschließlich Wohnmobile und Lastkraftwagen), das während einer Dauer von höchstens 60 Tagen für den privaten Personen- oder Gütertransport verwendet wird. Leasing- oder Langzeitmietwagen sind nicht gedeckt. 4. Wann kommt die Versicherung zum Tragen? Die Versicherung läuft automatisch, wenn Sie die Tickets für die Auslandsreise oder den Mietvertrag für den Wagen mit einer von Bank Card Company SA verwalteten MasterCard Gold bezahlt haben. 5. Wer genießt Versicherungsschutz? Die Versicherten sind die Inhaber einer von Bank Card Company SA verwalteten MasterCard Gold, ihr Lebenspartner (*) und ihre unterhaltsberechtigten Kinder unter 25 Jahren, selbst wenn sie getrennt reisen. Jeder Inhaber einer von Bank Card Company SA verwalteten MasterCard Gold ist ebenfalls versichert, selbst wenn seine Reise mit einer anderen von Bank Card Company SA verwalteten MasterCard als seiner eigenen bezahlt wurde, sofern dieselbe Reiseunfallversicherung daran gebunden ist (siehe Bemerkungen unter Punkt 9 und 10). 6. Was deckt die Versicherung? Tod oder permanente Invalidität infolge eines Unfalls während einer Reise eines Versicherten mit einem öffentlichen Verkehrsmittel oder mit einem Mietwagen, dessen Preis mit einer von Bank Card Company SA verwalteten MasterCard Gold bezahlt wurde. (*) Unter Lebenspartner versteht man den Ehepartner oder die Person, die mit dem Karteninhaber in einem eheähnlichen Verhältnis unter einem Dach zusammenwohnt und unter derselben Adresse wie er wohnhaft ist. 7. Deckungserweiterung auf bestimmte Fahrten Der Versicherungsschutz wird auf Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, einem Taxi oder Privatwagen vom Wohn- oder Aufenthaltsort zum Flughafen oder Einschiffungsort und umgekehrt erweitert, selbst wenn diese Transportmittel nicht mit der MasterCard Gold bezahlt werden konnten, sofern die Reisekosten insgesamt mit einer von Bank Card Company SA verwalteten MasterCard Gold bezahlt wurden. 8. Deckungserweiterung auf Auslandsaufenthalte Die Reiseunfallversicherung wird auf Auslandsaufenthalte von höchstens 60 Tagen erweitert, sofern der Preis für die Hin- und Rückreisetickets oder den Mietvertrag in Belgien mit einer von Bank Card Company SA verwalteten MasterCard Gold bezahlt wurde. Der Auslandsaufenthalt beginnt mit dem Datum der Abreise und endet mit der Rückkehr des Versicherten in sein Heimatland, in jedem Fall aber nach einem Auslandsaufenthalt von 60 aufeinanderfolgenden Tagen. Der Versicherungsschutz gilt 24 Stunden am Tag: jeder Unfall während des Aufenthalts ist von dieser Versicherung gedeckt. Beim Auslandsaufenthalt ist das Steuern von Flugzeugen ebenfalls gedeckt, sofern der Versicherte Inhaber eines amtlichen Berufsflugscheins ist und die Flugzeugmiete mit einer von Bank Card Company SA verwalteten MasterCard Gold bezahlt wurde. 9. Piraterie - Überfall - Terrorismus Im Rahmen dieser Versicherung ist der Versicherungsschutz bei Piraterie, Überfall, Terrorismus und Gefangenschaft gewährleistet, sofern der Versicherte nicht aktiv daran teilgenommen hat. 10. Entschädigungen Die Versicherungsgesellschaft zahlt folgende Entschädigungen, wenn ein Unfall eines Versicherten innerhalb von 12 Monaten nach seinem Eintritt den Tod oder die permanente Invalidität des Versicherten bewirkt: Die permanente Invalidität wird verhältnismäßig zum Invaliditätsgrad entschädigt, wenn dieser 25 % oder mehr beträgt. Beträgt die Invalidität 66 % oder mehr, gilt sie als Vollinvalidität und wird mit 100 % entschädigt. Alter des Versicherten Todesfallentschädigung Entschädigung bei permanenter Invalidität (*) 15 Jahre und mehr EUR EUR 5 bis 15 Jahre EUR EUR Unter 5 Jahren EUR (**) EUR (*) Gemäß der offiziellen belgischen Gliedertaxe. (**) Aber begrenzt auf die Anwendung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. F00331D - 02/04/ /16

15 Außerdem übernimmt die Versicherung im Rahmen dieser Versicherung die Kosten für Such- oder Rettungsaktionen der Versicherten oder im Todesfall die Überführungskosten des Verstorbenen bis zu EUR. Die je Versicherten gezahlte maximale Entschädigung ist jedoch auf EUR begrenzt, unabhängig von der Anzahl der vom Versicherten gehaltenen Versicherungszertifikate, die an die von Bank Card Company SA verwalteten MasterCard Gold Karten gebunden sind. 11. Bemerkung Die Leistung der Versicherungsgesellschaft beschränkt sich auf EUR für Gruppenreisen von Versicherten, sofern sie im gemeinsamen Interesse der Gruppe von einem der betroffenen Mitglieder organisiert und mit einer von Bank Card Company SA verwalteten MasterCard Gold bezahlt wurden, selbst wenn dieses Mitglied nicht an der Reise teilnimmt. 12. An wen wird die Entschädigung ausgezahlt? Die Entschädigung wird direkt an den Versicherten ausgezahlt. Im Todesfall erfolgt die Begünstigung in folgender Reihenfolge: 1. der bezeichnete Begünstigte; 2. der Ehepartner oder die Person, die mit dem Karteninhaber in einem eheähnlichen Verhältnis unter einem Dach zusammenwohnt und unter dieser Adresse wohnhaft ist; 3. die Kinder; 4. die Enkelkinder und anderen Abkömmlinge; 5. die Eltern; 6. die Geschwister 13. Kann diese Versicherung mit einer anderen kumuliert werden? Ja, wenn der Karteninhaber bereits eine andere Lebens- oder Unfallversicherung besitzt, hat er ebenfalls Anrecht auf die volle Versicherungsleistung der Reiseunfallversicherung der MasterCard Gold. deckt keine Unfälle durch giftige, radioaktive Sprengstoffe oder andere Folgen gleich welcher explosiver Kernkonstruktionen oder ihrer nuklearen Bestandteile. 15. Schadenanzeige Was tun im Schadenfall? Die Schadenanzeigen müssen binnen 30 Tagen nach dem Versicherungsfall beim Versicherungsmakler eingehen. M.D.B. Reinsurance Brokers SA, Chaussée de Waterloo 935, B-1180 Brüssel. HANS VERSTRAETE Geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied NAVIGA SA Das Risiko wird gedeckt von NAVIGA SA, Mechelsesteenweg 66 - B Antwerpen. Unter der Codenummer 0573 zugelassene Versicherungsgesellschaft (KE ). Dieses Versicherungszertifikat ist gültig, sofern die Versicherungspolice in Kraft ist. 16. Vollständiger Text der Versicherungspolice Eine Kopie der Originalfassung der Versicherungspolice, wovon dieses Versicherungszertifikat ein Auszug ist, ist bei M.D.B. Reinsurance Brokers SA erhältlich. Bei Unstimmigkeiten über die Auslegung dieses Zertifikats ist die Originalfassung der Police ausschlaggebend. 14. Ausschlussbestimmungen Ausgeschlossen sind Todesfälle oder Verletzungen infolge: Selbstmord oder Selbstmordversuch, Invasion, Aufstand, Staatsstreich, erklärter oder nicht erklärter Krieg; vom Versicherten oder seinen Begünstigten begangene Straftaten; Trunkenheit am Steuer; Wetten, Herausforderungen und andere als gefährlich geltende Handlungen; Teilnahme an Motorsportveranstaltungen und deren Trainingsfahrten. Während des Auslandsaufenthalts: Handarbeit in bezug auf die Berufstätigkeit sowie die Überwachung dieser Arbeiten, außer wenn diese nur verwaltungsmäßig erfolgt. Der Versicherungsschutz gilt nicht bei Unfällen infolge von Ionenstrahlung oder radioaktiver Verseuchung durch Kernbrennstoffe oder Verbrennungsrückstände. Die Versicherung F00331D - 02/04/ /16

16 S.O.S. CARD VERSICHERUNGSZERTIFIKAT Bei Verlust oder Diebstahl Ihrer Karte, Ihres Portemonnaies, Ihrer Tasche, Ihres Gepäcks oder anderer persönlicher Sachen können Sie sich kostenlos an den S.O.S. CARD-Service wenden, egal wo Sie sich im Ausland aufhalten. Der S.O.S. CARD-Service wird dem Inhaber einer von der Fortis Bank AG ausgegebenen MasterCard Gold sowie seinen Familienangehörigen, die unter demselben Dach wohnen, kostenlos angeboten. S.O.S. CARD steht Ihnen 24 Stunden am Tag an 365 Tagen im Jahr zur Verfügung unter der Nummer Für Sie ein kostenloses R-Gespräch. Aus manchen Ländern ist es jedoch nicht immer möglich, uns per R-Gespräch in Belgien zu erreichen. In diesem Fall zahlen wir Ihnen die Kosten auf Vorlage entsprechender Belege zurück. Garantierte Leistungen: Auf einfachen Anruf regeln wir für Sie Folgendes: die erforderlichen Formalitäten zur Sperrung Ihrer Kreditkarten, Bankkarten und Schecks. Hinweis: Diese Leistung gilt auch dann, wenn Sie sich in Belgien befinden. Versand der uns von einem Angehörigen übermittelten dringend benötigten Gegenstände und Zweitschlüssel ins Ausland (Europa und Mittelmeerraum). sollte Ihr Gepäck beim Transport verlorengegangen sein, verfolgen wir die Ermittlungen. Wenn Ihr Beförderer es zurückfindet, schicken wir es an Ihren Aufenthaltsort im Ausland oder Ihren Wohnort in Belgien. Geldvorschuss bis zu EUR. Hinweis: Wird der Geldvorschuss nicht vom Inhaber der MasterCard Gold selbst beantragt, muss vorher der Gegenwert des Betrages in Devisen bei Europ Assistance in Euro hinterlegt werden. auf Wunsch Ersatz und Versand einer neuen MasterCard Gold. Hinweis: Diese Leistung gilt nur für den Karteninhaber. neue Reisetickets als Vorschuss. Übernahme der zusätzlichen Hotelkosten bis zu 250 EUR, Steuern inklusive, wenn Ihre Auslandsreise infolge eines Versagens Ihrer Fluggesellschaft (Streik, schlechte Wetterbedingungen usw.) unterbrochen wurde. Neuorganisation einer Reise, die wegen eines unvorhergesehenen Umstands unterbrochen oder verzögert wurde (neue Reiseroute, Suche eines Hotels usw.). Informationen über die im Ausland zu tätigenden Schritte zwecks Ausstellung offizieller Papiere (Personalausweis, Visa, Führerschein usw.) Ein Exklusivvorteil Ihrer MasterCard Gold der Fortis Bank AG von Europ Assistance, dem weltweit größten Pannenhelfer. F00331D - 02/04/ /16

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