Departement Finanzen und Ressourcen Kantonales Steueramt

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Departement Finanzen und Ressourcen Kantonales Steueramt"

Transkript

1 Departement Finanzen und Ressourcen Kantonales Steueramt Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften für ausländische Arbeitnehmende gültig ab 1. Januar 2007 I. Steuerpflichtige Personen 1. Ausländische Arbeitnehmende mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz Der Quellensteuer auf Ersatzeinkünften unterliegen alle ausländischen Arbeitnehmenden, welche nicht die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen, im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Es sind dies: EG / EFTA-Staatsangehörige mit - Kurzaufenthaltsbewilligung EG / EFTA L; - Aufenthaltsbewilligung EG / EFTA B; - Aufenthaltsbewilligung EG / EFTA Ci; - Grenzgängerbewilligung EG / EFTA G mit wöchentlicher Rückkehr (sofern gemäss ausdrücklicher Anweisung des Kantonalen Steueramts Wohnsitz im Kanton gegeben ist) Drittstaatsangehörige (nicht-eg / EFTA-Staatsangehörige) mit - Jahresaufenthaltsbewilligung B; - Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit Ci; - Kurzaufenthaltsbewilligung L; - Ausweis für vorläufig aufgenommene Ausländer F; - Ausweis für Asylsuchende N; - Ausweis für Schutzbedürftige S; Schwarzarbeitende Von der Quellensteuerpflicht ausgenommen sind jedoch, trotz fehlender Niederlassungsbewilligung, verheiratete, in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe lebende ausländische Arbeitnehmende, deren anderer Ehegatte das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt. Diese Personen werden zusammen mit ihrem Ehegatten im ordentlichen Veranlagungsverfahren durch die Gemeinden besteuert.

2 Arbeitnehmende ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz Der Quellensteuer auf Ersatzeinkünften unterliegen auch alle in der Schweiz tätigen Arbeitnehmende (ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit) mit Wohnsitz im Ausland. Es sind dies Personen mit: - Kurzaufenthaltsbewilligung EG / EFTA L; - Grenzgängerbewilligung G (BVO); - Grenzgängerbewilligung EG / EFTA G (mit regelmässiger täglicher Rückkehr); - Kurzaufenthalterinnen / Kurzaufenthalter; - Wochenaufenthalterinnen / Wochenaufenthalter; - Schwarzarbeitende. 3. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen Die von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen weisen die Besteuerungsbefugnis für aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit erzieltes Erwerbseinkommen und damit verbundenes Ersatzeinkommen grundsätzlich dem Arbeitsortstaat (Schweiz) zu. Besonderheiten gelten jedoch namentlich für Grenzgängerinnen und Grenzgänger. Als Grenzgängerinnen und Grenzgänger im steuerlichen Sinn gelten Arbeitnehmende, die in der Regel täglich an ihren ausländischen Wohnsitz zurückkehren. Gemäss dem Abkommen über den freien Personenverkehr können neu Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit EG/EFTA-Staatsangehörigkeit Wochenaufenthalterstatus im Kanton haben. Diese Personen sind in der Regel nur für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit im Kanton quellensteuerpflichtig. Für den Kanton Aargau sind vor allem die Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland und Frankreich von Bedeutung. Bei der Besteuerung dieses Personenkreises sind folgende Regeln zu beachten: 3.1 Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland a) Bei Vorlage der Ansässigkeitsbescheinigung ist auf den Bruttoleistungen eine auf einen festen Satz von 4,5 % begrenzte Quellensteuer zu erheben. Die in der Schweiz erhobene Quellensteuer wird vom ausländischen Wohnsitzstaat angerechnet. b) Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die aus beruflichen Gründen an mehr als 60 Tagen pro Jahr nicht an ihren deutschen Wohnsitz zurückkehren können, verlieren die Grenzgängereigenschaft und unterliegen der vollen Quellenbesteuerung nach kantonalem Tarif. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang das spezielle "Merkblatt für die Arbeitgebenden zum Steuerabzug bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern aus Deutschland".

3 Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich unterliegen der vollen Quellenbesteuerung nach den gültigen Gebrauchstarifen A, B, C oder D. 3.3 Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Italien Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Italien unterliegen der vollen Quellenbesteuerung nach den gültigen Gebrauchstarifen A, B, C oder D. 3.4 Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Liechtenstein Besteuerung im Arbeitsortstaat bei Ausübung einer Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgebenden, ausgenommen Körperschaften, an denen sich beide Staaten beteiligen. 3.5 Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Österreich Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Österreich unterliegen der vollen Quellenbesteuerung nach den gültigen Gebrauchstarifen A, B, C oder D. II. Steuerbare Ersatzeinkünfte Steuerbar sind alle Ersatzeinkünfte, die mit einer gegenwärtigen, allenfalls vorübergehend eingeschränkten oder unterbrochenen Erwerbstätigkeit in Zusammenhang stehen. Steuerbar sind somit insbesondere Taggelder (IV, UV, ALV, KUVG und andere), Invaliditätsrenten (IV, UV, berufliche Vorsorge und andere) und Ersatzleistungen haftpflichtiger Dritter. Über die steuerbaren Ersatzeinkünfte und die richtige Tarifanwendung gibt der Anhang zu diesem Merkblatt Auskunft. Nicht der Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmende unterliegen: - Renten der AHV; - Hilflosenentschädigungen aus AHV, IV, UVG; - Vollrenten und Integritätsentschädigungen aus UVG; - Alters- und Hinterlassenenleistungen aus 2. und 3. Säule; - Ordentliche und ausserordentliche Ergänzungsleistungen zur AHV, IV; - Freizügigkeitsleistungen (Barauszahlungen) aus 2. und 3. Säule. - Kleine Taggelder der IV (Frühinvalide ohne Erwerbseinkommen) - IV-Renten, welche ein kleines Taggeld ablösen - Ausserordentliche IV-Renten von Geburts- und Kindheitsinvaliden Diese Leistungen unterliegen, soweit sie steuerbar sind, grundsätzlich der ordentlichen Besteuerung.

4 - 4 - III. Abrechnungspflichtige Personen Zuständig für die Abrechnung sind entweder die Arbeitgebenden, sofern die Ersatzeinkünfte über sie abgerechnet und der steuerpflichtigen Person weitergeleitet bzw. gutgeschrieben werden, oder die. Erfolgt die Abrechnung durch die Arbeitgebenden, haben die das Recht, die Leistungen ungekürzt den Arbeitgebenden auszubezahlen, die ihrerseits die Quellensteuer auf diesen Ersatzeinkünften und allfälligen übrigen Erwerbseinkünften zu erheben haben. Die sind für die Abrechnung zuständig, wenn sie den steuerpflichtigen Personen die Ersatzeinkünfte direkt ausbezahlen, gutschreiben oder verrechnen, unabhängig davon, ob die steuerpflichtige Person gegenüber den n ein direktes Forderungsrecht zusteht. Richten die der steuerpflichtigen Person die Versicherungsleistungen direkt aus, haben sie die Quellensteuerpflicht vorgängig bei den Arbeitgebenden bzw. der Steuerbehörde des Wohnsitzkantons der leistungsempfangenden Person abzuklären. IV. Steuerberechnung 1. Abrechnung durch die Arbeitgebenden Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet. Dabei finden folgende Tarife Anwendung: Tarif A Tarif B Tarif C Tariftabelle für Alleinstehende (ledige, getrennt lebende, geschiedene und verwitwete Personen); Tariftabelle für Verheiratete (in ungetrennter Ehe lebende Alleinverdienende sowie Alleinstehende, die mit Kindern zusammenleben); Tariftabelle für Doppelverdienende (Mann und Frau bzw. beide Partner erzielen Einkünfte). 2. Abrechnung durch die Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet. Dabei finden folgende Tarife Anwendung: - für Leistungen, die nach Massgabe des versicherten Verdienstes, jedoch nicht zusätzlich zu Erwerbseinkünften ausgerichtet werden: Tarif A Tarif B Tariftabelle für Alleinstehende (ledige, getrennt lebende, geschiedene und verwitwete Personen); Tariftabelle für Verheiratete (in ungetrennter Ehe lebende Alleinverdienende sowie Alleinstehende, die mit Kindern zusammen leben);

5 - 5 - Tarif C Tariftabelle für Doppelverdienende (Mann und Frau bzw. beide Partner erzielen Einkünfte). - für Leistungen, die nicht nach Massgabe des versicherten Verdienstes oder neben Erwerbseinkünften ausgerichtet werden: Tarif D linearer Steuersatz von 10 % der Bruttoeinkünfte. V. Abrechnung und Ablieferung an das Kantonale Steueramt Die Quellensteuern werden im Zeitpunkt der Auszahlung, Gutschrift oder Verrechnung der Ersatzleistung fällig. Für Quellensteuern auf Einkünften aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und auf Ersatzeinkünften haben die Arbeitgebenden oder die die Abrechnung mit dem Kantonalen Steueramt, Sektion Quellensteuer, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau grundsätzlich auf Ende eines jeden Kalenderquartals vorzunehmen. Die Abrechnung und der Quellensteuerbetrag sind spätestens bis zum Ende des der Abrechnungsperiode folgenden Monats dem Kantonalen Steueramt, Sektion Quellensteuer, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau abzuliefern. Die haben dem Kantonalen Steueramt, Sektion Quellensteuer, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau, das ausgefüllte amtliche Abrechnungsformular einzureichen. Das Formular bzw. eine entsprechende EDV-Abrechnung hat folgende Angaben zu enthalten: AHV-Nr. bzw. ZAR-Nr., Name und Vorname der steuerpflichtigen Person, Kanton, Wohn- bzw. Arbeitsgemeinde (bei Arbeitnehmenden ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz), Mutations-Daten, Höhe der Bruttoleistungen, Leistungsperiode, angewendeter Tarif, Steuersatz, Anzahl Kinder (nur wenn A-, B- oder C-Tarif Anwendung findet) und Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern. Die haben Anspruch auf eine Bezugsprovision von 2 % der abzuliefernden Quellensteuern. Die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung (Arbeitgebende bzw. ) haftet verschuldensunabhängig für die korrekte Erhebung der Quellensteuern. Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der Quellensteuererhebung gilt als Steuerhinterziehung. VI. Ausweis über den Steuerabzug Der steuerpflichtigen Person ist durch die Schuldnerin bzw. dem Schuldner der steuerbaren Leistung eine Bescheinigung über die Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern auszustellen.

6 - 6 - VII. Rechtsmittel Ist die steuerpflichtige Person oder die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung mit dem Quellensteuerabzug nicht einverstanden, so kann bis Ende März des Folgejahrs einen Entscheid über Bestand und Umfang der Steuerpflicht beim Kantonalen Steueramt, Sektion Quellensteuer, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau, verlangt werden. VIII. Auskünfte / Formularbezug Auskünfte erteilt: Kantonales Steueramt Sektion Quellensteuer Telli-Hochhaus, 5004 Aarau Telefon Telefax Internet Aarau, 1. Dezember 2006 (ersetzt das Merkblatt vom 1. Dezember 2005) Beilage: - Anhang "Übersicht über steuerbare Leistungen, Abrechnungspflichtige und anwendbare Tarife"

7 - 7 - Anhang zum Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften für ausländische Arbeitnehmende Übersicht über steuerbare Leistungen, Abrechungspflichtige und anwendbare Tarife Rechtsgrundlage Leistung Abrechnungspflichtiger 1. IVG Taggeld Ausgleichskasse A, B, C D ¼ + ½ Rente Ausgleichskasse 1/1-Renten 2 2. AVIG Arbeitslosentaggeld Ausgleichskasse Arbeitslosenkasse Kurzarbeitsentschädigung Arbeitslosenkasse Schlechtwetterentschädigung Arbeitslosenkasse 3. UVG (Obligatorium) Insolvenzentschädigung Taggeld Arbeitslosenkasse Übergangstaggeld 3 Übergangsentschädigung 4 4. UVG (Abredeversicherung) 5. UVG-Zusatz UVG-Differenzdeckung 6 Teilinvalidenrente 2 IV-Rentenauskauf Abfindung 5 analog Ziff. 3 Taggeld Teilinvalidenrente 2 7 IV-Rentenauskauf 6. KVG Taggeld Arbeitgebende 1 8

8 - 8 - Rechtsgrundlage Leistung Abrechnungspflichtiger 7. VVG (Schadensversicherungsleistung) 9 8. BVG/OR/Vorsorgereglement (2. Säule) 6 Taggeld Rentenleistung 2 Taggeld Teil-IV-Rente Arbeitgebende 1 bzw. A, B, C D ganze IV-Rente 2 IV-Rente 2 IV-Rente 2 IV-Kapitalleistung 2 9. Freizügigkeits- verordnung 10 IV-Kapitalleistung BVV 3 (Säule 3a) 11 IV-Kapitalleistung EOG Taggeld Arbeitgebende 1 bzw. Ausgleichskasse 12. OR und Spezial- vorübergehender Schaden gesetze (Haftpflicht) 13. FLG/kantonale Zulagengesetze Geburts-, Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen Arbeitgebende 1 Ausgleichskasse 1 sofern Abrechnung über Arbeitgebende 2 sofern IV-Grad geringer als 100 % ist 3 gemäss Art. 83 ff. VUV (SR ) 4 gemäss Art. 86 ff. VUV 5 gemäss Art. 23 UVG 6 Aufzählung nicht abschliessend; sofern Schadensversicherungsleistungen (vgl. BGE 104 II 44 ff., 119 II 361 ff) 7 D-Tarif für alle Leistungen bei Direktauszahlung durch die 8 Taggeldleistungen bis und mit 10 Franken werden nicht abgerechnet 9 SR ; Aufzählung nicht abschliessend; (vgl. BGE 104 II 44 ff., 119 II 361 ff.) 10 SR , sofern Schadensversicherungsleistungen (vgl. BGE 104 II 44 ff., 119 II 361 ff.) 11 SR , sofern Schadensversicherungsleistungen (vgl. BGE 104 II 44 ff., 119 II 361 ff.)

MERKBLATT gültig ab 1. Januar 2015

MERKBLATT gültig ab 1. Januar 2015 Departement Finanzen Kantonale Steuerverwaltung Abteilung Quellensteuer Gutenberg-Zentrum 9100 Herisau Tel. 071 353 62 77 Fax 071 353 63 11 Steuerverwaltung@ar.ch www.ar.ch/quellensteuer MERKBLATT gültig

Mehr

Merkblatt der kantonalen Steuerverwaltung über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften

Merkblatt der kantonalen Steuerverwaltung über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften Merkblatt der kantonalen Steuerverwaltung über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften 1. Ausländische Arbeitnehmende mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz 1.1. Steuerpflichtige

Mehr

Merkblatt der kantonalen Steuerverwaltung über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften für ausländische Arbeitnehmer

Merkblatt der kantonalen Steuerverwaltung über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften für ausländische Arbeitnehmer KANTONALE STEUERN DIREKTE BUNDESSTEUER Gültig ab 1. Juli 005 Neuerungen gegenüber dem Stand per 1.6.00 sind am Rand gekennzeichnet. Kanton ESTV 1.7.005 Merkblatt der kantonalen Steuerverwaltung über die

Mehr

Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften für ausländische Arbeitnehmende, gültig ab 1. Januar 2015

Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften für ausländische Arbeitnehmende, gültig ab 1. Januar 2015 Finanzdirektion Steuerverwaltung Quellensteuern Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften für ausländische Arbeitnehmende, gültig ab 1. Januar 2015 I. Steuerpflichtige Personen 1 Ausländische

Mehr

Quellenbesteuerung VON ERSATZEINKÜNFTEN FÜR AUSLÄNDISCHE ARBEITNEHMER/INNEN. Rechtsgrundlage Leistung Abrechnungspflichtiger

Quellenbesteuerung VON ERSATZEINKÜNFTEN FÜR AUSLÄNDISCHE ARBEITNEHMER/INNEN. Rechtsgrundlage Leistung Abrechnungspflichtiger Quellenbesteuerung VON ERSATZEINKÜNFTEN FÜR AUSLÄNDISCHE ARBEITNEHMER/INNEN I. Ausländische Arbeitnehmende mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz 1.1. Steuerpflichtige Personen Der

Mehr

A B A C U S L O H N H R ANLEITUNG EINLESEN DER QUELLENSTEUERTARIFE. Januar 2014 / roz / mga

A B A C U S L O H N H R ANLEITUNG EINLESEN DER QUELLENSTEUERTARIFE. Januar 2014 / roz / mga A B A C U S L O H N H R ANLEITUNG EINLESEN DER QUELLENSTEUERTARIFE Januar 2014 / roz / mga Inhaltsverzeichnis 1 Quellensteuer Änderungen gegenüber Vorjahr...2 1.1 Neue Verordnung...2 1.2 Welche Kantone

Mehr

1. Ausländische Arbeitnehmer mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

1. Ausländische Arbeitnehmer mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz Ersatzeinkünfte für ausländische Arbeitnehmer Diese Richtlinien sind auch als Merkblatt (Formular 51.5.1) beim Kantonalen Steueramt und über www.steuern.sg.ch Formulare/Gesuche Formulardownload erhältlich.

Mehr

Tarif für die Einkommenssteuer 2014

Tarif für die Einkommenssteuer 2014 Tarif für die ssteuer 2014 Gemäss Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 Änderung vom 22. Mai 2012 (Teilrevision) Gültig für Steuerperiode 2014 Herausgeber Departement Finanzen und Ressourcen Kantonales Steueramt

Mehr

Wegleitung 2014. über die Quellenbesteuerung von FINANZDIREKTION

Wegleitung 2014. über die Quellenbesteuerung von FINANZDIREKTION FINANZDIREKTION Wegleitung 2014 über die Quellenbesteuerung von - privat-rechtlichen Vorsorgeleistungen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz 1. Allgemeines Rechtsgrundlagen - Gesetz

Mehr

1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001

1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001 Schweizerische Steuerkonferenz Kreisschreiben Nr.14 Interkantonaler Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen Personen, die nachträglich ordentlich veranlagt werden (Art. 90 Abs. 2 DBG, Art. 34 Abs.

Mehr

Merkblatt betreffend Erhebung der Quellensteuer Jahr 2011

Merkblatt betreffend Erhebung der Quellensteuer Jahr 2011 Merkblatt betreffend Erhebung der Quellensteuer Jahr 2011 Inhaltverzeichnis I. Persönliche und sachliche Steuerpflicht 3 1. Personen mit steuerlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland 3 2. Personen ohne

Mehr

2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen

2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen 136 III. Vermeidung von Doppelbesteuerung 2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen 2.1 Grundsätzliches Wo muss ich meine Rente bzw. Pensionen aus Grenzgängertätigkeit versteuern?

Mehr

MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN

MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN Thomas Bösch Leiter Abteilung Beiträge Ausgleichskasse / IV-Stelle Zug Gesetzliche Grundlagen AHVV Art. 7 lit. c bis Zu dem für die Berechnung

Mehr

Departement Finanzen und Ressourcen Kantonales Steueramt

Departement Finanzen und Ressourcen Kantonales Steueramt Departement Finanzen und Ressourcen Kantonales Steueramt Merkblatt für die Arbeitgebenden zum Steuerabzug bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern aus Deutschland; Praxis im Kanton Aargau gültig ab 1. Januar

Mehr

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen von Ausländerinnen und Ausländern mit Kurz- und Jahresaufenthalts-Bewilligungen Asylbewerberinnen und Asylbewerbern

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen von Ausländerinnen und Ausländern mit Kurz- und Jahresaufenthalts-Bewilligungen Asylbewerberinnen und Asylbewerbern Finanzdirektion Steuerverwaltung Quellensteuern Steuerverwaltung, Postfach 160, 6301 Zug Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen von Ausländerinnen und Ausländern mit Kurz- und Jahresaufenthalts-Bewilligungen

Mehr

Quellensteuer-Tarif. Monatstarif für verheiratete Doppelverdiener. Gültig ab 1. Januar 2014. Wichtiges in Kürze 2

Quellensteuer-Tarif. Monatstarif für verheiratete Doppelverdiener. Gültig ab 1. Januar 2014. Wichtiges in Kürze 2 Departement Finanzen Kantonale Steuerverwaltung Abteilung Quellensteuer Gutenberg-Zentrum 9102 Herisau 2 Steuerverwaltung@ar.ch www.ar.ch/quellensteuer Tel. 071 353 63 14 Fax 071 353 63 11 Quellensteuer-Tarif

Mehr

Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen

Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 128 und 129 der Bundesverfassung 1 nach

Mehr

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für kleine Arbeitsentgelte (Schwarzarbeitsgesetz)

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für kleine Arbeitsentgelte (Schwarzarbeitsgesetz) STEUERAMT DES KANTONS AARGAU Bd. II Reg. 13.2 www.ag.ch/steuern Merkblatt Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für kleine Arbeitsentgelte Ausgabedatum: 1. September 2010 Änderungen: 31. Januar 2011 Gültig

Mehr

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren 2.07 Beiträge Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgebende Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist Teil des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung

Mehr

2.07 Stand 1. Januar 2011

2.07 Stand 1. Januar 2011 2.07 Stand 1. Januar 2011 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber Allgemeines 1 Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist Teil des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

Mehr

Erklärung zur Abrechnung

Erklärung zur Abrechnung Amt für Arbeit Arbeitslosenkasse Erklärung zur Abrechnung Mai 2014 Version 4.0 zur Volkswirtschaftsdepartement Taggeldansatz durchschnittliche Arbeitstage Versicherter Verdienst Taggeld Wartetage kontrollierte

Mehr

6.09 Stand am 1. Januar 2008. 1 Anspruch auf Familienzulagen haben. 2 Als hauptberuflich tätig gelten Landwirtinnen und Landwirte,

6.09 Stand am 1. Januar 2008. 1 Anspruch auf Familienzulagen haben. 2 Als hauptberuflich tätig gelten Landwirtinnen und Landwirte, 6.09 Stand am 1. Januar 2008 Familienzulagen in der Landwirtschaft Anspruch auf Familienzulagen 1 Anspruch auf Familienzulagen haben selbständige Landwirtinnen und Landwirte, die haupt- oder nebenberuflich

Mehr

Weisung der Finanzdirektion über die nachträgliche ordentliche Veranlagung von quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

Weisung der Finanzdirektion über die nachträgliche ordentliche Veranlagung von quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Zürcher Steuerbuch Nr. 28/851 Quellensteuer Nachträgliche Veranlagung Weisung FD Weisung der Finanzdirektion über die nachträgliche ordentliche Veranlagung von quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmerinnen

Mehr

Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO

Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO 2.10 Beiträge Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die

Mehr

Merkblatt. Expatriates. Inhalt STEUERAMT DES KANTONS AARGAU. www.ag.ch/steuern

Merkblatt. Expatriates. Inhalt STEUERAMT DES KANTONS AARGAU. www.ag.ch/steuern STEUERAMT DES KANTONS AARGAU Bd. I Reg. 5.1 www.ag.ch/steuern Merkblatt Ausgabedatum: 30. Juni 2008 Stand: 30. Juni 2008 Gültig ab: 2007 Inhalt 1. Gegenstand...2 2. Gesetzliche Grundlagen...2 3. Anwendungsbereich...2

Mehr

AHV/IV/EO Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber Die Genossenschaft als Arbeitgeberin Orientierung Präsidienhock vom 22.

AHV/IV/EO Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber Die Genossenschaft als Arbeitgeberin Orientierung Präsidienhock vom 22. AHV/IV/EO Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber Die Genossenschaft als Arbeitgeberin Orientierung Präsidienhock vom 22. Oktober 2015 Seite Selbständig oder unselbständig Selbständigerwerbend sind

Mehr

KANTONSWECHSEL VON QUELLENSTEUERPFLICHTIGEN PER- SONEN NEUER BUNDESGERICHTSENTSCHEID BETREFFEND DIE ZUWEISUNG DES STEUERBAREN EINKOMMENS/VERMÖGENS

KANTONSWECHSEL VON QUELLENSTEUERPFLICHTIGEN PER- SONEN NEUER BUNDESGERICHTSENTSCHEID BETREFFEND DIE ZUWEISUNG DES STEUERBAREN EINKOMMENS/VERMÖGENS KANTONSWECHSEL VON QUELLENSTEUERPFLICHTIGEN PER- SONEN NEUER BUNDESGERICHTSENTSCHEID BETREFFEND DIE ZUWEISUNG DES STEUERBAREN EINKOMMENS/VERMÖGENS Am 29. Januar 2014 fällte das Bundesgericht ein Urteil

Mehr

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom. Dezember 995* (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt

Mehr

1.2011 Stand am 1. Januar 2011

1.2011 Stand am 1. Januar 2011 1.2011 Stand am 1. Januar 2011 Änderungen auf 1. Januar 2011 bei Beiträgen und Leistungen Übersicht Randziffern Beiträge 1-5 Leistungen der AHV 6-7 Leistungen der IV 8-9 Ergänzungsleistungen zur AHV und

Mehr

Wegleitung und Tarife zur Quellenbesteuerung

Wegleitung und Tarife zur Quellenbesteuerung Wegleitung und Tarife zur Quellenbesteuerung Ausgabe 2014 Schalterzeiten Montag 09.00 bis 12.00 Uhr 13.00 bis 17.00 Uhr Dienstag 09.00 bis 12.00 Uhr 13.00 bis 17.00 Uhr Mittwoch 09.00 bis 12.00 Uhr 13.00

Mehr

Zürcher Steuerbuch Nr. 29/459 Privatrechtliche Vorsorgeleistungen Quellensteuer ab 2012 Merkblatt

Zürcher Steuerbuch Nr. 29/459 Privatrechtliche Vorsorgeleistungen Quellensteuer ab 2012 Merkblatt Zürcher Steuerbuch Nr. 29/459 Privatrechtliche Vorsorgeleistungen ab 2012 Merkblatt Merkblatt Nr. 29/459 des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung privatrechtlicher Vorsorgeleistungen an Personen

Mehr

REGLEMENT über die Quellensteuer und das vereinfachte Abrechnungsverfahren

REGLEMENT über die Quellensteuer und das vereinfachte Abrechnungsverfahren REGLEMENT über die Quellensteuer und das vereinfachte Abrechnungsverfahren (vom 5. Juni 2012 1 ; Stand am 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 43 Absatz 6 und 125 des

Mehr

1.2015 Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2015

1.2015 Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2015 1.2015 Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2015 Stand am 1. Januar 2015 1 Übersicht Dieses Merkblatt informiert Sie über die Änderungen auf 1. Januar 2015 bei Beiträgen und Leistungen. Randziffern Beiträge

Mehr

MERKBLATT. über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften für ausländische Arbeitnehmer. Gültig ab 1. Januar 2016

MERKBLATT. über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften für ausländische Arbeitnehmer. Gültig ab 1. Januar 2016 Steuerverwaltung Natürliche Personen Kantonale Steuern Direkte Bundessteuer MERKBLATT über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften für ausländische Arbeitnehmer Gültig ab 1. Januar 2016 1. Ausländische

Mehr

ABC Seite 1 / 6. Anmeldung Nichterwerbstätige. AHV-Beitragspflicht. Personalien. Wohnsitz (Steuerdomizil)

ABC Seite 1 / 6. Anmeldung Nichterwerbstätige. AHV-Beitragspflicht. Personalien. Wohnsitz (Steuerdomizil) Ausgleichskasse PROMEA Ifangstrasse 8,, 8952 Schlieren Tel. 044 738 53 53, 044 738 53 73 info@promea.ch, www.promea.ch AHV-Beitragspflicht Anmeldung Nichterwerbstätige Sind Sie bereits als Nichterwerbstätige/r

Mehr

Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen

Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen 2.04 Beiträge Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Grundsätzlich sind von jeder Lohnzahlung AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge abzuziehen

Mehr

1.2009. Änderungen auf 1. Januar 2009 bei Beiträgen und Leistungen. Übersicht. Beiträge. Stand am 1. Januar 2009

1.2009. Änderungen auf 1. Januar 2009 bei Beiträgen und Leistungen. Übersicht. Beiträge. Stand am 1. Januar 2009 1.2009 Stand am 1. Januar 2009 Änderungen auf 1. Januar 2009 bei Beiträgen und Leistungen Übersicht Randziffern Beiträge 1-4 Leistungen der AHV 5-6 Leistungen der IV 7-8 Ergänzungsleistungen zur AHV und

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen

Doppelbesteuerungsabkommen Doppelbesteuerungsabkommen Das Deutsch-Polnische DBA eine Übersicht. Die Bundesrepublik Deutschland eine Vielzahl an Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Bereich der Steuern abgeschlossen

Mehr

Anschlusstaggelder für arbeitslose Personen

Anschlusstaggelder für arbeitslose Personen Anschlusstaggelder für arbeitslose Personen Bezugsberechtigte Personen Arbeitslose Personen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen, deren Bezugsberechtigung bei der obligatorischen Arbeitslosenversicherung

Mehr

Die Vorsorge in der Schweiz

Die Vorsorge in der Schweiz Die Vorsorge in der Schweiz 27 1. Säule Für die AHV/IV-Renten lauten die Grundbeträge 2010 Volle einfache Altersrente Minimalbetrag pro Jahr pro Monat Maximalbetrag pro Jahr pro Monat 13 680 1 140 27 360

Mehr

2.04. Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb

2.04. Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb 2.04 Stand am 1. Januar 2001 Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb Verzicht nur in bestimmten Fällen 1 Grundsätzlich sind von jeder Lohnzahlung

Mehr

1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften

1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften 1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften Stand am 1. Januar 2016 Auf einen Blick Die heutigen Bestimmungen des AHV-Gesetzes sehen vor, dass bei der Rentenberechnung allfällige Erziehungsgutschriften angerechnet

Mehr

Verordnung zum Stipendiengesetz vom 24. April 1988

Verordnung zum Stipendiengesetz vom 24. April 1988 45. Verordnung zum Stipendiengesetz vom 4. April 988 vom 4. Oktober 988 (Stand. Oktober 009) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 4 Abs. des Stipendiengesetzes vom 4. April 988

Mehr

Verordnung zur Quellensteuer

Verordnung zur Quellensteuer .6 Verordnung zur Quellensteuer Vom 6. September 994 (Stand. Januar 05) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf die 68a-s des Gesetzes vom 7. Februar 974 ) über die Staatsund Gemeindesteuern

Mehr

Die bilateralen Abkommen bringen Neuerungen im Sozialversicherungsbereich

Die bilateralen Abkommen bringen Neuerungen im Sozialversicherungsbereich Gültig ab Inkrafttreten der bilateralen Abkommen Die bilateralen Abkommen bringen Neuerungen im Sozialversicherungsbereich Die Bestimmungen über die Koordination der sozialen Sicherheit zwischen der Schweiz

Mehr

6.02. Mutterschaftsentschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Januar 2006

6.02. Mutterschaftsentschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Januar 2006 6.02 Stand am 1. Januar 2006 Mutterschaftsentschädigung 1 Anspruchsberechtigte Frauen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder: Arbeitnehmerinnen

Mehr

1 Jahr Personenfreizügigkeitsabkommen CH - EU

1 Jahr Personenfreizügigkeitsabkommen CH - EU 1 Jahr Personenfreizügigkeitsabkommen CH - EU Cordula E. Niklaus, Fürsprecherin www.niclaw.ch 1 niclaw Übersicht: Geltungsbereich des Abkommens Rechtsgrundlagen und Umsetzung Neue Bewilligungskategorien

Mehr

1.2016 Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2016

1.2016 Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2016 1.2016 Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2016 Stand am 1. Januar 2016 Übersicht Dieses Merkblatt informiert Sie über die Änderungen auf 1. Januar 2016 bei Beiträgen und Leistungen. Randziffern Beiträge

Mehr

2.08 Stand am 1. Januar 2011

2.08 Stand am 1. Januar 2011 2.08 Stand am 1. Januar 2011 Beiträge an die Arbeitslosenversicherung Die Arbeitslosenversicherung ist obligatorisch 1 Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist wie die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Mehr

Merkblatt Erteilung der Niederlassungsbewilligung (1)

Merkblatt Erteilung der Niederlassungsbewilligung (1) Volkswirtschaftsdepartement Amt für Migration Einreise und Aufenthalt Steistegstrasse 13 Postfach 454 6431 Schwyz Telefon 041 819 22 68 Telefax 041 819 22 59 www.sz.ch/migration Merkblatt Erteilung der

Mehr

ASF 2012_114. Verordnung. über die Quellensteuer. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 27. November 2012

ASF 2012_114. Verordnung. über die Quellensteuer. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 27. November 2012 ASF 2012_114 Verordnung vom 27. November 2012 Inkrafttreten: 01.01.2013 über die Quellensteuer Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 38a, 7189, 170173 und 208 des Gesetzes vom 6.

Mehr

3.06 Leistungen der AHV Rentenvorausberechnung

3.06 Leistungen der AHV Rentenvorausberechnung 3.06 Leistungen der AHV Rentenvorausberechnung Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Eine Rentenvorausberechnung gibt Auskunft über voraussichtlich zu erwartende Renten der AHV/IV. Sie zeigt auf, mit

Mehr

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben

Mehr

Familienzulagen im Kanton Zug

Familienzulagen im Kanton Zug Familienzulagen im Kanton Zug Seit 1. Januar 2009 ist das Bundesgesetz über die Familienzulagen und die entsprechende Ausführungsgesetzgebung im Kanton Zug in Kraft. Mit den Familienzulagen wird bezweckt,

Mehr

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt ENTWURF Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 67 Absatz

Mehr

Sachbearbeiter/-in Liechtenstein-Personal

Sachbearbeiter/-in Liechtenstein-Personal Sachbearbeiter/-in Liechtenstein-Personal MIT WISSEN WEITERKOMMEN 2 Berufsbild / Einsatzgebiet Die Sachbearbeiter/-innen Liechtenstein-Personal verfügen über fundierte Kenntnisse in Personaladministration,

Mehr

Berechnung der IV-Taggelder

Berechnung der IV-Taggelder Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik Berechnung der IV-Taggelder Gültig ab 1. Januar 2016 Sl 01.09.2015 2 Erläuterungen Das

Mehr

NEUER AUSLÄNDERAUSWEIS IM KREDITKARTENFORMAT

NEUER AUSLÄNDERAUSWEIS IM KREDITKARTENFORMAT NEUER AUSLÄNDERAUSWEIS IM KREDITKARTENFORMAT Warum ein neuer Ausländerausweis? Mit Inkrafttreten des Schengener Abkommens wird die Schweiz als neuer Schengenstaat zur Einführung eines Ausländerausweises

Mehr

PRÄMIENVERBILLIGUNG 2015

PRÄMIENVERBILLIGUNG 2015 PRÄMIENVERBILLIGUNG 2015 Stand: 15.01.2015 Allgemeine Informationen Prämienverbilligungen sind keine Almosen, sondern kantonale Finanzierungshilfen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, wenn die Voraussetzungen

Mehr

Familienzulagen ab 2016

Familienzulagen ab 2016 Familienzulagen ab 2016 Leistungen Familienzulagen 1 000 Franken Geburtszulage Einmalige Zulage bei Geburt eines Kindes. 1 000 Franken Adoptionszulage Einmalige Zulage bei der Adoption eines Kindes. 200

Mehr

Erziehungsgutschriften

Erziehungsgutschriften 1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften Gültig ab 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die heutigen Bestimmungen des AHV-Gesetzes sehen vor, dass bei der Rentenberechnung allfällige Erziehungsgutschriften

Mehr

zur Änderung des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern

zur Änderung des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern Gesetz vom 6. Oktober 2009 Inkrafttreten:... zur Änderung des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern Der Grosse Rat des Kantons Freiburg nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 1. September

Mehr

Pflegefinanzierung für Personen in stationärer Langzeitpflege.

Pflegefinanzierung für Personen in stationärer Langzeitpflege. Pflegefinanzierung für Personen in stationärer Langzeitpflege. Finanzierung der Pflege. Seit dem 1. Januar 2011 gilt das Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung. Zum einen wird die Situation

Mehr

2.08 Stand am 1. Januar 2014

2.08 Stand am 1. Januar 2014 2.08 Stand am 1. Januar 2014 Beiträge an die Arbeitslosenversicherung Die Arbeitslosenversicherung ist obligatorisch 1 Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist wie die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Mehr

Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften für ausländische Arbeitnehmende / gültig ab 1. Januar 2017

Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften für ausländische Arbeitnehmende / gültig ab 1. Januar 2017 DEPARTEMENT FINANZEN UND RESSOURCEN Kantonales Steueramt Quellensteuer MERKBLATT Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften für ausländische Arbeitnehmende / gültig ab 1. Januar 2017 1. Ausländische Arbeitnehmende

Mehr

Stand am 1. Januar 2003

Stand am 1. Januar 2003 3.05 Stand am 1. Januar 2003 Drittauszahlung von Renten der AHV/IV und Taschengeld an Bevormundete oder Unterstützte 1 Allgemeines Renten und Hilflosenentschädigungen der AHV und IV können nicht an Dritte

Mehr

Beiträge an die Arbeitslosenversicherung

Beiträge an die Arbeitslosenversicherung 2.08 Beiträge Beiträge an die Arbeitslosenversicherung Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist wie die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) eine obligatorische

Mehr

(Firmenstempel, Unterschrift) (Ort, Datum, Unterschrift) Dienstsiegel

(Firmenstempel, Unterschrift) (Ort, Datum, Unterschrift) Dienstsiegel 1. Ausfertigung für das Betriebsstättenfinanzamt / Kantonales Steueramt Bescheinigung des Arbeitgebers über die Nichtrückkehr an mehr als 60 Arbeitstagen* i.s. des Artikels 15a Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens

Mehr

Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften

Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften Finanzdepartement Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 Postfach 1232 6431 Schwyz Telefon 041 819 23 45 Merkblatt Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften 1. Allgemeines

Mehr

An die quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmer

An die quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmer Republik und Kanton Genf Finanzdepartement Kantonale Steuerverwaltung An die quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmer Sehr geehrte Damen und Herren Beiliegend zu diesem Schreiben erhalten Sie die Richtlinien

Mehr

Anschlusstaggelder für arbeitslose Personen

Anschlusstaggelder für arbeitslose Personen Anschlusstaggelder für arbeitslose Personen Wer kann Anschlusstaggelder beziehen? Arbeitslose Personen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen, deren Bezugsberechtigung bei der obligatorischen Arbeitslosenversicherung

Mehr

Leistungsansprüche für die Auslandschweizer und -schweizerinnen

Leistungsansprüche für die Auslandschweizer und -schweizerinnen Ausgabe 2011 Ergänzungsinformation zum Info-Service «Arbeitslosigkeit» Ein Leitfaden für Versicherte Leistungsansprüche für die Auslandschweizer und -schweizerinnen HINWEISE Das vorliegende Info-Service

Mehr

Info-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen)

Info-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen) st 265204 + st 345004 Info-Blatt (mit Berechnungsbogen) Inhalt 1. im Überblick 2. Steuerlicher Vorteil der 3. Berechnungsbogen zur Ermittlung des Vorteils durch Tarifermäßigung mit Muster-Beispiel 4. Gesetzeswortlaut

Mehr

Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau

Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS THURGAU Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau Ausgleichskasse des Kantons Thurgau St. Gallerstrasse 13, Postfach, 8501 Frauenfeld T 052 724 71 71, F 052 724 72

Mehr

Wohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge

Wohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge Wohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge Ausgabe Tipps und Hinweise Wir machen Sie sicherer. Wohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge Allgemeine Informationen Welche Vorsorgegelder stehen Ihnen

Mehr

INFORMATIONEN FÜR DIE AUSTRETENDEN MITARBEITER/INNEN

INFORMATIONEN FÜR DIE AUSTRETENDEN MITARBEITER/INNEN Financial EXPERT Global AG FINANCIAL FACTS Ausgabe April 2012 INFORMATIONEN FÜR DIE AUSTRETENDEN MITARBEITER/INNEN Inhalt 1. Antritt einer neuen Stelle innerhalb von 30 Tagen... 2 2. Aufgabe der Erwerbstätigkeit

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Mit der Schweiz gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer DBA Erbschaftssteuer Nachstehende Ausführungen

Mehr

Abrechnungsverfahren 2014

Abrechnungsverfahren 2014 AUSGLEICHSKASSE ZUG Informationen zur Lohnbescheinigung im vereinfachten Abrechnungsverfahren 2014 Beitragsbezug Fristen Formulare Achtung! Einreichefrist 30. Januar 2015 Beitragsbezug 2 VEREINFACHTES

Mehr

Zürcher Steuerbuch Teil I Nr. 28/011

Zürcher Steuerbuch Teil I Nr. 28/011 Zürcher Steuerbuch Teil I Nr. 8/011 Ausländische Arbeitnehmer Verordnung I Verordnung über die für ausländische Arbeitnehmer (verordnung I) (vom. Februar 1994) Veröffentlicht OS Bd. 5, S. 760; LS 61.41

Mehr

Wohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge. Ausgabe 2013 Tipps und Hinweise

Wohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge. Ausgabe 2013 Tipps und Hinweise Wohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge Ausgabe 2013 Tipps und Hinweise 2 Wohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge Allgemeine Informationen Allgemeine Informationen Zu welchem Zweck kann ich

Mehr

I. Ausländische Arbeitnehmende mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

I. Ausländische Arbeitnehmende mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz Merkblatt Nr. 28/303 des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften für ausländische Arbeitnehmer (vom 30. Januar 2017) Gültig ab 1. Januar 2017 I. Ausländische Arbeitnehmende

Mehr

Meldeverfahren. Inhaltsübersicht. Schenk Roland MWST Experte FH MWST Berater / Dozent. Grundlagen zum Meldeverfahren

Meldeverfahren. Inhaltsübersicht. Schenk Roland MWST Experte FH MWST Berater / Dozent. Grundlagen zum Meldeverfahren Schenk Roland MWST Experte FH MWST Berater / Dozent Inhaltsübersicht Grundlagen zum Meldeverfahren Anwendungsfälle des Meldeverfahrens Durchführung des Meldeverfahrens 2 1 Ziele Sie wissen, wann das Meldeverfahren

Mehr

Zur Tarifeinstufung verweisen wir auf das Informationsblatt Quellensteuertarife auf unserer Internetseite:

Zur Tarifeinstufung verweisen wir auf das Informationsblatt Quellensteuertarife auf unserer Internetseite: Finanzdirektion Steuerverwaltung Quellensteuern Merkblatt über die Quellenbesteuerung der Erwerbseinkünfte von im Ausland wohnhaften Arbeitnehmern bei Transporten, gültig ab 1. Januar 2014 I. Steuerpflichtige

Mehr

Factsheet. Aufenthaltskategorien in der CH

Factsheet. Aufenthaltskategorien in der CH Factsheet Aufenthaltskategorien in der CH Aufenthaltskategorien in der Schweiz Ausweis F. Ausweis N. Ausweis G. Ausweis C. Ausweis B. Ausweis C EU/EFTA. Ausweis B EU/EFTA. Wer kriegt welchen Ausweis? Ein

Mehr

0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel)

0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel) 0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel) Die Verwaltungskommission der Pensionskasse der Stadt Biel gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 der Statuten erlässt: 1. Grundsatz

Mehr

die infolge Erreichens der Altersgrenze, Invalidität, Tod oder vorzeitiger Auflösung eines Vorsorgeverhältnisses ausbezahlt werden.

die infolge Erreichens der Altersgrenze, Invalidität, Tod oder vorzeitiger Auflösung eines Vorsorgeverhältnisses ausbezahlt werden. Finanzdirektion Steuerverwaltung Quellensteuern Merkblatt über die Quellenbesteuerung privatrechtlicher Vorsorgeleistungen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, gültig ab 1. Januar

Mehr

Aktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts

Aktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts Aktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts Dienstag, 30. Oktober 2012 30. Oktober 2012 Seite 1 Häufige Fragen im internationalen Sozialversicherungsrecht Laurence Uttinger 30. Oktober

Mehr

Sozialversicherungen: 2015

Sozialversicherungen: 2015 ? BV Frage Eine arbeitslose Person, die ein Taggeld von CHF 120.00 der Arbeitslosenkasse erhält, wird bei der Auffangeinrichtung BVG-versichert. Welche Risiken werden in der 2. Säule versichert? Sozialversicherungen:

Mehr

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom... 1, beschliesst: I

Mehr

Ihr Einkommensteuertarif: 26.152.-

Ihr Einkommensteuertarif: 26.152.- Ihr Einkommensteuertarif: 26.152.- Einkommensteuertarif Splitting Ihr Tarif Einkommensteuertarif in 10.000 5.000 0 45.000 50.000 55.000 zu versteuerndes Einkommen in 60.000 65.000 70.000 75.000 80.000

Mehr

183 die magische Zahl

183 die magische Zahl Besteuerung internationaler Mitarbeiter 183 die magische Zahl für Auslandstätigkeit Für zahlreiche Schweizer Unternehmen stellen sich Fragen zur Besteuerung - inklusive Quellen besteuerung - und zur Sozialversicherung

Mehr

Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften, gültig ab 1. Januar 2017

Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften, gültig ab 1. Januar 2017 Finanzdirektion Steuerverwaltung Quellensteuern Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften, gültig ab 1. Januar 2017 1. Ausländische Arbeitnehmende mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt

Mehr

Note conjointe zur Ausübung des Optionsrechts im Bereich Krankenversicherung mit Frankreich

Note conjointe zur Ausübung des Optionsrechts im Bereich Krankenversicherung mit Frankreich Note conjointe zur Ausübung des Optionsrechts im Bereich Krankenversicherung mit Frankreich Einführung eines einheitlichen Adhoc-Formulars (Informationsschreiben BAG vom 2. Mai 2013) ERFA-Tagung GE KVG

Mehr

ABACUS Lohn Quellensteuer 2015

ABACUS Lohn Quellensteuer 2015 Treuhand Wirtschaftsprüfung Gemeindeberatung Unternehmensberatung Steuer- und Rechtsberatung Informatik Gesamtlösungen ABACUS Lohn Quellensteuer 2015 Anleitung Inhaltsverzeichnis 1 Änderungen in der Quellensteuer

Mehr

Hinweise. Bitte dem Finanzamt mit drei Durchschriften einreichen. Weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen.

Hinweise. Bitte dem Finanzamt mit drei Durchschriften einreichen. Weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen. Antrag für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer auf Erteilung einer Bescheinigung über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Mehr

aktuell Sozialversicherungen: Beiträge und Leistungen 2012 die wichtigsten änderungen bei der ahv per 1. 1. 2012 finden sie auf der rückseite. 1. Säule, AHV/IV/EO Beiträge Unselbstständigerwerbende Ab

Mehr