Inhalt. Das ist in Österreich anders 2. Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Geld- und Sachleistungen 3
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- Stanislaus Albert
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1 Inhalt Das ist in Österreich anders 2 Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Geld- und Sachleistungen 3 So ist die Situation in Österreich 3 Rechtliche Grundlage 3 Gesetzliche oder freiwillige Versicherung 3 Beitragssatz und Aufteilung 4 Leistungen 5 Weitere Informationen 7 Das sollten wissen 7 Anmeldung übernimmt Arbeitgeber/Arbeitgeberin 7 Ausnahmen 7 Wo bin ich versichert? 8 Krankenversicherung in Österreich, Wohnsitz in Slowenien 9 Krankenversicherung bei Arbeitslosigkeit oder als Pensionist 9 Sachleistungsaushilfe 9 Information und Beratung vor Ort
2 Das ist in Österreich anders In Österreich können Sie als erwerbstätige Person nicht unter den gesetzlichen Krankenkassen wählen, sondern Sie sind durch Tätigkeit und Region auf einen Sozialversicherungsträger festgelegt. In vielen Fällen ist für unselbstständig Erwerbstätige die Gebietskrankenkasse (GKK) in dem Bundesland in dem Sie arbeiten, für freie Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen die Gebietskrankenkassen (GKK) des Bundeslandes, in dem Sie arbeiten, für selbstständig Erwerbstätige (Werkunternehmer, Neue Selbstständige) die Versicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (SVA) zuständig. Bei den Beitragssätzen wird zwischen Arbeitern/Arbeiterinnen, Angestellten und anderen Beitragsgruppen unterschieden. Die Beitragssätze, die ungefähr zur Hälfte jeweils von Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin und Arbeitgeber/Arbeitgeberin bezahlt werden, liegen bei 7,65 % des Bruttogehalts, während in Slowenien von Arbeitgeber/Arbeitgeberin Beiträge im Ausmaß von 6,56 % und von Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin im Ausmaß von 6,36% des Lohnes abzuführen sind. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze heißt Höchstbeitragsgrundlage und liegt in Österreich bei 4.230,00 Euro (Stand 2012). In Österreich gibt es die e-card, auf der die persönlichen Daten (Name, Versicherungsnummer etc.) des Versicherten gespeichert sind und die Voraussetzung für jeden Arztbesuch ist. In Österreich ist ein expliziter Vertrag zwischen Krankenversicherung und Arzt/Ärztin nötig, damit die Kosten von der Krankenkasse übernommen werden. Das regelt die EU EG-Verordnung Zwischen Slowenien und Österreich kommen die europäischen Koordinierungsregeln im Bereich der sozialen Sicherheit zur Anwendung, durch welche sichergestellt wird, dass Leistungen auch grenzüberschreitend in Anspruch genommen werden können. Diese Regelungen sind in der EG-Verordnung Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments (gültig ab 1. Mai 2010) zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der dazugehörigen Durchführungsverordnung DVO 987/2009 festgehalten
3 Geld- und Sachleistungen Sachleistungen umfassen beispielsweise ambulante und stationäre medizinische Behandlungen, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel sowie gegebenenfalls die Rückvergütung der Kosten für solche Leistungen. Geldleistungen stellen einen Ausgleich für den Lohnausfall bei Krankheit (z.b. Krankengeld) und bei Mutterschaft (z.b. Wochengeld in Österreich) dar. In Österreich und Slowenien umfasst die gesetzliche Krankenversicherung für Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen und selbstständig Erwerbstätige sowohl Sachleistungen als auch Geldleistungen. Sachleistungen können grenzüberschreitend in Anspruch genommen werden. Für Geldleistungen gelten dagegen normalerweise die Vorschriften des Versicherungsstaates. A So ist die Situation in Österreich Rechtliche Grundlage Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) Pflichtversicherung nach dem Freiberuflich Selbstständigen- Sozialversicherungsgesetz (FSVG) Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) Darüber hinaus besteht noch die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung nach ASVG und GSVG. Für unselbstständige Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen gilt das ASVG. Gesetzliche oder freiwillige Versicherung In Österreich können sie als Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin nicht wählen, sondern je nach ausgeübter Tätigkeit und Region ist eine bestimmte gesetzliche Krankenkasse für Sie zuständig. Für unselbstständige Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen ist das im Regelfall die Gebietskrankenkasse (GKK). Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen sind nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung voll versichert, sofern das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (2012: 376,26 Euro monatliches Entgelt). Sie haben Anspruch auf Krankengeld und Wochengeld und sind arbeitslosenversichert
4 Geringfügig Beschäftigten wird eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung empfohlen. Familienangehörige (Ehepartner/Ehepartnerin und Kinder) können mitversichert werden, wenn sie ihren Wohnsitz in Österreich haben. Kinder sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder wenn sie in Schul- oder Berufsausbildung (auch Studierende) stehen bis zum vollendeten 26. Lebensjahr mitversichert. Die Mitversicherung von Kindern und Ehepartnern mit Kindern ist kostenlos. Für die Mitversicherung von kinderlosen Ehepartnern muss ein Beitrag (3,4% der Bemessungsgrundlage des Einkommens des/der Versicherten) entrichtet werden. Beitragssatz und Aufteilung In Österreich wird beim Beitragsatz zur Krankenversicherung noch zwischen Arbeitern/Arbeiterinnen, Angestellten und anderen Gruppen unterschieden. Insgesamt beträgt der Beitragssatz für alle Gruppen 7,65% des Bruttolohns, allerdings unterscheiden sich die DienstgeberInnen- und DienstnehmerInnenanteile: Beitragssätze 2012 Arbeiter/ Arbeiterinnen Landarbeiter/ Landarbeiterinnen Beitragssatz gesamt DienstnehmerInnenanteil DienstgeberInnenanteil 7,65% 3,95 3,70 7,65% 3,87 3,78 Angestellte 7,65% 3,82 3,83 Freie Dienstnehmer/ Dienstnehmerinnen 7,65% 3,87 3,78 Übersteigt Ihr monatliches Bruttoeinkommen die so genannte Höchstbeitragsgrundlage von 4.230,00 Euro (Stand 2012), dann wird der Teil, der über dieser Grenze liegt, nicht zur Beitragsberechnung herangezogen. Der Krankenversicherungsbeitrag wird vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin einbehalten und an die Krankenkasse überwiesen. Seit Einführung der e-card im Jahr 2005 wird für den Versicherten sowie gegebenenfalls für den mitversicherten Partner/die mitversicherte Partnerin zudem eine jährliche Servicegebühr in Höhe von 10,00 Euro eingehoben, die jeweils zum 15. November für das Folgejahr vom Lohn abgezogen wird. Bei der freiwilligen Selbstversicherung von geringfügig Beschäftigten müssen diese den Antrag "Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung - Anmeldung" (zum Download) bei der zuständigen Gebietskrankenkasse selbst stellen. Der Beitrag von 53,10 Euro für das Jahr 2012 muss vom Arbeitnehmer/von der Arbeitnehmerin monatlich eingezahlt werden
5 Leistungen Die Krankenversicherung umfasst unter anderem die kostenlose Behandlung durch Ärzte/Ärztinnen und durch Spitäler sowie Krankengeld. Voraussetzung für eine Behandlung in Spitälern, Ambulanzen, bei Ärzten/Ärztinnen etc. ist die Vorlage der so genannten e-card auf der die persönlichen Daten (Name, Versicherungsnummer etc.) des Versicherten gespeichert sind. Für die Überweisung zu Fachärzten/Fachärztinnen ist zusätzlich zur e-card ein Überweisungs- bzw. Zuweisungsschein notwendig, da auf der e-card keine medizinischen Daten gespeichert werden sollen. Die Rückseite der e-card ist die Europäische Sozialversicherungskarte. Weitere Leistungen der Krankenversicherung sind unter anderem: Zahnbehandlung, Rehabilitation, Hauskrankenpflege, Heilbehelfe, Leistungen im Bereich der Gesundheitsvorsorge, Untersuchungen im Rahmen des Mutter-Kind-Passes sowie Krankengeld. In Österreich gibt es eine Vielzahl von Selbstbehalten. Befreiungen davon sind unterhalb bestimmter Einkommensgrenzen möglich. Nachstehend sind die wichtigsten Selbstbehalte angeführt: Wahlarzt/Wahlärztin Wahlärzte/Wahlärztinnen sind Ärzte/Ärztinnen, die keinen Vertrag mit der GKK haben. Daher muss bei einer Behandlung durch Wahlärzte/Wahlärztinnen das Honorar vorerst selbst bezahlt werden. Die Kostenerstattung erfolgt in der Höhe von 80 % jenes Tarifes, den ein Vertragsarzt für dieselbe Leistung erhalten hätte ( 131 Abs 1 ASVG). Medikamente Pro Verordnung 5,15 Euro (Stand 2012) Heilbehelfe/Hilfsmittel 20% der Kosten, mindestens jedoch 28,20 Euro (Stand 2012) Brillen und Kontaktlinsen 10% Selbstbehalt, mindestens jedoch 84,60 Euro (Stand 2012) Krankenhausaufenthalt Reha-Aufenthalt Zahnarzt pro Tag zwischen 10 Euro und 15 Euro (je nach Bundesland) für höchstens 28 Tage pro Jahr (Stand 2012) in Abhängigkeit vom Bruttoeinkommen; jedoch mindestens 7,04 Euro und maximal 17,10 Euro pro Tag Teilweise erheblicher Selbstbehalt - 5 -
6 Auf Leistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft entfallen außer der Rezeptgebühr beim Besuch eines Vertragsarztes/einer Vertragsärztin keine Selbstbehalte. Als arbeitsunfähig gilt ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin dann, wenn er aus gesundheitlichen Gründen außerstande ist, die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung zu verrichten. Die Dauer des Lohnfortzahlungszeitraumes durch den Dienstgeber/die Dienstgeberin hängt von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab. Zunächst hat jeder Arbeitnehmer/jede Arbeitnehmerin Anspruch auf Lohnfortzahlung in vollem Ausmaß für die Dauer von 6 Wochen. Dieser Grundanspruch erhöht sich nach 5 Dienst- bzw. Arbeitsjahren auf 8 Wochen nach 15 Dienst- bzw. Arbeitsjahren auf 10 Wochen nach 25 Dienst- bzw. Arbeitsjahren auf 12 Wochen. Dauert die Dienstverhinderung über die oben angegebenen Zeiten hinaus, so erhält der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin noch für maximal weitere vier Wochen die Hälfte seines Lohnes. Sobald die Lohnfortzahlung wegfällt oder weniger als 50% beträgt, zahlt die Krankenkasse Krankengeld. Besteht Anspruch auf halbes Entgelt, so wird 50% des Krankengeldes bezahlt. Auch die Dauer des Krankengeldanspruches ist begrenzt und zwar grundsätzlich mit 26 Wochen, bei Vorliegen bestimmter Vorversicherungszeiten (innerhalb der letzten 12 Monate vor Eintritt des Versicherungsfalles mindestens 6 Monate bei der Krankenversicherung gemeldet) mit 52 Wochen. Die Höhe des Krankengeldes ist abhängig vom Zeitpunkt der Inanspruchnahme und der familiären Situation des Versicherten. Das Krankengeld beträgt als gesetzliche Mindestleistung für den Zeitraum vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an 50% und ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit 60% der Bemessungsgrundlage. Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen haben in Österreich das Recht auf Pflegeurlaub / Pflegefreistellung. Grundvoraussetzung: die zu pflegende Person lebt mit Ihnen tatsächlich im gemeinsamen Haushalt (polizeiliche Meldung allein reicht nicht aus). Pflegefreistellung kann während eines Arbeitsjahres für maximal die Dauer der üblichen Wochenarbeitszeit beansprucht werden. Anerkannt wird die Pflege von: Personen, die in gerader Linie verwandt sind (z.b. Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern); Ehegatte/Ehegattin, eingetragener Partner/eingetragene Partnerin, sowie Personen, mit denen eine dauerhafte Lebensgemeinschaft gebildet wird; Wahlkinder und Pflegekinder bzw. bei notwendiger Betreuung des eigenen Kindes, aber auch von Pflege- oder Wahlkindern, wenn die zuständige Betreuungsperson ausfällt (z.b. durch Erkrankung, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, bei Freiheitsstrafe oder Tod). Als Dienstnehmerin haben Sie im Falle einer Schwangerschaft Anspruch auf Mutterschutz. Die Mutterschutzfrist beginnt 8 Wochen vor dem voraussichtlichen Entbin
7 dungstermin und endet 8 Wochen, bei Mehrlings-, Früh- und Kaiserschnittgeburten 12 Wochen, nach der Geburt. Als Arbeitnehmerin erhalten Sie während der Muterschutzfrist, Wochengeld von der Krankenkasse in der Höhe ihres durchschnittlichen Nettoverdienstes. Berechnungsgrundlage sind generell die letzten 3 Monate vor Mutterschutzbeginn. Besteht Gefahr für Sie oder Ihr Kind, können Sie bereits früher frei gestellt werden, wenn Ihr Facharzt/Ihre Fachärztin die Freistellung befürwortet und schriftlich begründet. Endgültig über die Freistellung entscheidet jedoch der Amtsarzt/die Amtsärztin oder der Arbeitsinspektionsarzt/Arbeitsinspektionsärztin, der/die ein Freistellungszeugnis ausstellt. Das Freistellungszeugnis ist dem Dienstgeber/der Dienstgeberin vorzulegen, der/die Sie ab sofort nicht mehr beschäftigen darf. In diesem Fall erhalten Sie das sogenannte vorgezogene Wochengeld von Ihrer zuständigen Krankenkasse, und zwar für die Dauer der ärztlich bestätigten Freistellung. Weitere Informationen Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website der Österreichischen Sozialversicherung unter hier können Sie auch unter SV-Träger, die jeweils regionale Gebietskrankenkasse auswählen. Informationen zu den regionalen Gebietskrankenkassen finden Sie für die Steiermark unter und für Kärnten unter Das sollten wissen Anmeldung übernimmt Arbeitgeber/Arbeitgeberin, die in Slowenien wohnen und in Österreich sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, werden vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin bei der Österreichischen Gebietskrankenkasse angemeldet. Ausnahmen Geringfügig Beschäftigte mit einem Monatsverdienst unter 376,26 Euro (Stand 2012) sind nur unfallversichert. Im Fall einer Entsendung, bei der ein Unternehmen Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Union schickt, bleibt die Zuständigkeit der heimatlichen Sozialversicherung bestehen, sofern die Entsendung nicht 24 Monate übersteigt
8 Wo bin ich versichert? Sie sind in der Regel dort versichert, wo Sie Ihre berufliche Tätigkeit ausüben. Demnach sind Sie in Slowenien versichert, wenn Sie in Slowenien arbeiten und in Österreich versichert, wenn Sie in Österreich arbeiten, unabhängig davon, wo Ihr Wohnsitz ist. Wenn Sie allerdings sowohl in Österreich als auch in Slowenien unselbstständig erwerbstätig sind, dann unterliegen Sie dem Versicherungsschutz des Wohnsitzstaates, wenn Sie in diesem einen wesentlichen Teil Ihrer Tätigkeit ausüben. Dies gilt auch im Falle einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Wenn Sie in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten beschäftigt sind und sich keine wesentliche Tätigkeit ermitteln lässt, hängt die Entscheidung welches nationale Recht geltend ist und auch davon ab, ob Sie die unselbstständige Tätigkeit für einen oder mehrere Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen ausüben. Wenn Sie für mehrere Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen tätig sind, gelten immer die Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates. Wenn Sie für einen Arbeitgeber/eine Arbeitgeberin im Wohnsitzstaat und in einem anderen Staat tätig sind, kann sowohl der Fall eintreten, dass nach Wohnsitz des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin entschieden wird, oder nach Sitz des Unternehmens. Wenn Sie gleichzeitig in mehreren Mitgliedstaaten selbstständig und unselbstständig erwerbstätig sind, sind Sie dort versichert, wo Sie unselbstständig erwerbstätig sind. Eine Sonderregelung gibt es für Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die von ihrem Arbeitgeber/ihrer Arbeitgeberin, der/die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat tätig ist, in einen anderen Mitgliedstaat zwecks Ausübung dieser Tätigkeit entsendet werden. In diesem Fall unterliegt der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet. Ähnliches gilt für selbstständig Erwerbstätige. Diese bleiben ebenfalls den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates unterworfen, in dem sie gewöhnlich ihre selbstständige Tätigkeit ausüben, sofern sie diese oder eine ähnliche Tätigkeit nicht länger als 24 Monate in einem anderen Mitgliedstaat ausüben. In jedem Fall sind Sie nur in einem Mitgliedstaat krankenversichert. Der Versicherungsschutz gilt in der Regel nicht nur für versicherte Personen, sondern auch für Familienangehörige. Nicht erwerbstätige Ehepartner/Ehepartnerinnen und Kinder sind auf Antrag mitversichert. Es empfiehlt sich dennoch, mit der zuständigen Krankenkasse den Versicherungsschutz konkret für jedes Familienmitglied abzuklären. Für Nicht EU/EWR-Staatsangehörige, die in Österreich oder Slowenien wohnen, und als arbeiten wollen, gelten zum Teil gesonderte Bestimmungen, die beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu erfragen sind. Weitere Informationen: Verordnung.pdf - 8 -
9 Krankenversicherung in Österreich, Wohnsitz in Slowenien Wenn Sie in Österreich krankenversichert sind, wohnen aber in Slowenien, können Sie sich auch in Slowenien behandeln lassen. Dazu müssen Sie bei der österreichischen Krankenkasse eine Meldebestätigung Ihrer Wohnsitzgemeinde einreichen und die als aushelfende Kasse gewünschte slowenische gesetzliche Krankenversicherung angeben. Die österreichische Krankenkasse sendet einen so genannten Betreuungsauftrag an die slowenische Krankenkasse, von der Sie und Ihre mitversicherten Familienmitglieder eine slowenische Krankenversicherungskarte (kartica zdravstvenega zavaronvanja) erhalten, die Sie beim behandelnden Arzt/bei der behandelnden Ärztin vorlegen. Krankenversicherung bei Arbeitslosigkeit oder als Pensionist Bei Arbeitslosigkeit sind Sie im Staat des Wohnsitzes krankenversichert, wenn Sie dort Leistungen von der Arbeitslosenversicherung beziehen. Als Pensionist/Pensionistin sind Sie in der Regel ebenfalls im Staat des Wohnsitzes krankenversichert. Wenn Sie nur Pensionen aus Erwerbstätigkeit aus anderen Mitgliedstaaten beziehen, sind Sie dort krankenversichert, können aber Sachleistungen am Wohnort beziehen. Dies sind allgemeine Richtlinien. Es empfiehlt sich, die Versicherungspflicht für den Einzelfall abklären zu lassen. Weitere und detaillierte Informationen: Verordnung.pdf Sachleistungsaushilfe Unter Sachleistungsaushilfe versteht man die Zusammenarbeit von Krankenversicherungen der verschiedenen Staaten mit dem Ziel, den Versicherten grenzüberschreitend Sachleistungen zu gewähren. Wenn Sie in einem Staat aufgrund einer Erwerbstätigkeit krankenversichert sind, können Sie und Ihre mitversicherten Angehörigen Sachleistungen sowohl im Beschäftigungsstaat als auch im Wohnsitzstaat nach den dort jeweils geltenden Rechtsvorschriften in Anspruch nehmen. Die Sachleistungshilfe greift jedoch nur, wenn Sie bei einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Sind Sie bei einer Privatkrankenkasse bzw. zu einem Privattarif versichert, sollten Sie sich genau erkundigen, ob Sie auch Leistungen im jeweils anderen Staat in Anspruch nehmen können
10 i Information und Beratung vor Ort Auskünfte erteilen die Krankenkassen und die Verbindungsstelle der Sozialversicherungen. Weitere Informationen: (Österreichische Sozialversicherung Hauptverband) (Steiermärkische Gebietskrankenkasse) (Kärntner Gebietskrankenkasse) (Versicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft) Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Kundmanngasse 21 A-1031 Wien Tel.: +43 (0) Fax: +43 (0) Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft Steiermark Körblergasse 115 A-8010 Graz Tel.: +43 (0) Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft Kärnten Bahnhofstraße 67 A-9020 Klagenfurt am Wörthersee Tel.: +43 (0) Steiermärkische Gebietskrankenkasse Josef-Pongratz-Platz 1 A-8010 Graz Tel.: +43 (0) service@stgkk.at Außenstelle Deutschlandsberg Fabrikstraße 10 A-8530 Deutschlandsberg Tel.: +43 (0) deutschlandsberg@stgkk.at
11 Außenstelle Leibnitz Augasse 21 A-8430 Leibnitz Tel.: +43 (0) leibnitz@stgkk.at Kärntner Gebietskrankenkasse Kempfstr. 8 A-9021 Klagenfurt am Wörthersee Tel.: +43 (0) kaerntner.gkk@kgkk.at Außenstelle Villach Zeidler-von-Görz-Straße 3 A-9500 Villach Tel.: +43 (0) villach@kgkk.at Außenstelle Völkermarkt Herzog-Bernhard-Platz 11 A-9100 Völkermarkt Tel.: +43 (0) voelkermarkt@kgkk.at Außenstelle Wolfsberg Wiener Straße 4 A-9400 Wolfsberg Tel.: +43 (0) wolfsberg@kgkk.at
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