Lizenzvereinbarung Fabasoft app.test primo
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- Kirsten Brinkerhoff
- vor 8 Jahren
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1 Fabasoft app.test primo abgeschlossen zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer/Kunde wie folgt: Österreichisches Recht Gültig ab 07. Februar 2011
2 Copyright Fabasoft Distribution GmbH, A-4020 Linz, Alle Rechte vorbehalten. Alle verwendeten Hard- und Softwarenamen sind Handelsnamen und/oder Marken der jeweiligen Hersteller. Diese Unterlagen sind streng vertraulich. Durch die Übermittlung und Präsentation dieser Unterlagen alleine werden keine Rechte an unserer Software, an unseren Dienstleistungen und Dienstleistungsresultaten oder sonstigen geschützten Rechten begründet. Die Weitergabe, Veröffentlichung oder Vervielfältigung ist nicht gestattet. Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Differenzierung, z. B. Benutzer/- innen, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für beide Geschlechter. 2
3 1 Art des Nutzungsrechtes (1) Im Zuge des Installationsvorgangs des Softwareproduktes Fabasoft app.test primo akzeptieren Sie durch Klicken auf die Schaltfläche I Agree oder Yes/No die Inhalte dieser. Diese regelt das vertragliche Verhältnis zwischen dem Kunden und Fabasoft zur Nutzung des Softwareproduktes Fabasoft app.test primo. (2) Das dem Kunden eingeräumte Nutzungsrecht (Lizenz) an dem Fabasoft-Softwareprodukt ist ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und mit der vertraglichen Einschränkung des Rücktrittsrechtes dauerhaftes Nutzungsrecht gemäß der näheren Regelungen unter Ziffer 3. (3) Der Kunde ist verpflichtet, die im Lizenzmaterial enthaltenen Schutzvermerke, wie Copyrightvermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert beizubehalten. Der Schutzvermerk weist auf den Urheber des Fabasoft-Softwareproduktes hin. 2 Softwareproduktinformation (1) Der Lizenzgeber macht für das vertragsgegenständliche Softwareprodukt eine Softwareproduktinformation (SPI) verfügbar. Diese SPI regelt den bestimmungsgemäßen Gebrauch, die Einsatzbedingungen des Programms und die Eigenschaft und Beschaffenheit des Fabasoft-Softwareproduktes. Maßgeblich ist jeweils die zu einer Produktversion zugehörige SPI. Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass es nicht möglich ist, Softwareprodukte so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind. (2) Belange der sachlichen und/oder inhaltlichen Leistungs- und Vertragserfüllung und das Feststellen zugesicherter Eigenschaften und/oder vereinbarter Beschaffenheiten des Fabasoft- Softwareproduktes richten sich ausschließlich gemäß der Spezifikation in der SPI. (3) Messpunkt für die Erfüllung und/oder die Nichterfüllung dieser vertraglichen Zusicherungen des Lizenzgebers gegenüber dem Kunden ist ausschließlich die Referenzanlage bei Fabasoft. (4) Der Kunde bestätigt mit Eingehung dieses Vertrages, dass dieses Rechtsgeschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört. (5) Für den Betrieb des Fabasoft-Softwareprodukts sind neben der erforderlichen Hardware, mehrere mit dem Fabasoft-Softwareprodukt integrierte Standardsoftwareprodukte von Drittherstellern zusätzlich zum Fabasoft-Softwareprodukt erforderlich. Solche Drittprodukte sind im Lieferumfang nicht enthalten. 3 Nutzungsbedingungen (1) Das Fabasoft-Softwareprodukt wird dem Kunden in maschinenlesbarer Ausfertigung überlassen, auf der das Softwareprodukt als Objektprogramm in ausführbarem Zustand aufgezeichnet ist. Fabasoft-Softwareprodukt und Anwendungsdokumentation (soweit verfügbar) werden nachfolgend als Lizenzmaterial bezeichnet. Das Lizenzmaterial ist vor Vervielfältigung geschützt. (2) Zum Lizenzmaterial gehören in den maschinenlesbaren Ausfertigungen aufgezeichnete Datenbestände (Dateien, Datenbankmaterial), die Teile des Fabasoft-Softwareproduktes sind. 3
4 (3) Zum Lizenzmaterial gehören Neuauflagen oder Ergänzungen des Lizenzmaterials, das der Lizenzgeber dem Kunden kostenpflichtig kraft gesonderter Vereinbarung während der Dauer dieses Vertrages überlässt. Dasselbe gilt für fehlerbereinigte Versionen des Fabasoft- Softwareproduktes, die der Kunde unter diesem Vertrag bezieht. (4) Nutzen umfasst jede vollständige oder teilweise Inanspruchnahme von Funktionen des jeweiligen Fabasoft-Softwareproduktes, sowie jegliche Inanspruchnahme von Datenbeständen des Fabasoft-Softwareproduktes und/oder der Datenbanken, ununterschieden, ob dieser Vorgang im Weg einer visualisierten oder nicht visualisierten Schnittstelle, gleichzeitig oder zeitverschoben erfolgt oder erfolgen kann. Nutzen umfasst nicht das Dekompilieren, die Rückübersetzung des Fabasoft-Softwareproduktes in seinen Sourcecode oder sonstige Veränderungen am Fabasoft-Softwareprodukt, soweit hiezu im Einzelfall kein zwingender gesetzlicher Anspruch des Lizenznehmers auf solche Vorgänge besteht. Nutzen umfasst auch die Inanspruchnahme von Funktionen des jeweiligen Fabasoft-Softwareproduktes sowie jegliche Inanspruchnahme von Datenbeständen des Fabasoft-Softwareproduktes und/oder der Datenbanken im Weg eines Internet-Web-Browsers oder ähnlicher Darstellungstechnologien. (5) Der Kunde leitet sein Nutzungsrecht an diesem Fabasoft-Softwareprodukt vom Lizenzgeber ab. Die zulässige Nutzung des Fabasoft-Softwareproduktes ist in dieser abschließend geregelt. (6) Das Nutzungsrecht am Fabasoft-Softwareprodukt umfasst nicht die Erbringung externer Dienstleistungen unter Einsatz oder Nutzung des Fabasoft-Softwareproduktes zb als Software as a Service (SaaS) -Dienstleister. Wünscht der Kunde die Erbringung solcher SaaS- Dienstleistungen unter Einsatz oder Nutzung des Fabasoft-Softwareproduktes, ist hiefür eine schriftliche Einzelvereinbarung notwendig. (7) Der Kunde anerkennt, dass ausschließlich ihm die Wahrung seiner Geschäfts-, Betriebs- und Berufsgeheimnisse und der seiner Leistungsbezieher obliegt, ebenso wie die Wahrnehmung aller geschützten Rechtspositionen und der damit verbundenen Rechtsfolgen auch aus der Publikation der Arbeitsergebnisse des Kunden. (8) Der Kunde ist befugt, das überlassene Fabasoft-Softwareprodukt im Rahmen des gesetzlich zulässigen mit anderen Datenverarbeitungsprogrammen zu verbinden (Herstellung von Interoperabilität). Die Anwendungsdokumentation enthält eine Beschreibung der hiefür vorgesehenen Schnittstellen. Insoweit der Kunde von dieser ihm gesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, obliegt es ausschließlich ihm, diesen Vorgang und Ablauf so umzusetzen, dass hiemit in die Art, Eigenschaft und Beschaffenheit des Standard- Softwareproduktes des Lizenzgebers gemäß der Festlegung in der Softwareproduktinformation nicht so eingegriffen wird, dass dieses mittelbar oder unmittelbar beeinträchtigt wird, ansonsten der Lizenznehmer gegenüber dem Lizenzgeber keinen Anspruch auf Gewährleistung hätte. Die Beweislast hiefür trägt der Kunde. (9) Der Kunde ist nicht befugt, Änderungen, Übersetzungen oder andere Bearbeitungen und Umgestaltungen des Fabasoft-Softwareproduktes vorzunehmen. Eine Rückübersetzung des Fabasoft-Softwareproduktes in die Form von Quellenprogrammen oder in andere Darstellungsformen ist ausgeschlossen. (10) Der Kunde wird vor der Vernichtung, dem Verkauf oder der sonstigen Weitergabe von maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern, Datenspeichern oder Datenverarbeitungsgeräten darin gespeichertes Lizenzmaterial nachweislich vollständig löschen. 4
5 4 Rücktrittsrecht (1) Dem Lizenzgeber wird folgendes vertragliche Rücktrittsrecht eingeräumt: Verletzt der Kunde die mit ihm geschlossene fordert der Lizenzgeber den Kunden einschreibebrieflich zur Unterlassung dieser vereinbarungswidrigen Nutzung des Fabasoft-Softwareproduktes auf und setzt eine Nachfrist von 14 Tagen zur Herstellung eines vertragskonformen Zustandes. Dauert die Verletzung durch den Kunden trotz Ablauf der Nachfrist weiter an, ist der Lizenzgeber befugt, den Rücktritt von der zu erklären. Diese Rücktrittserklärung wirkt ab dem Zeitpunkt des Ausspruchs der Rücktrittserklärung. Die Verständigung von der Ausübung des Rücktritts an den Kunden erfolgt ebenfalls einschreibebrieflich. Der Rücktritt bewirkt, dass ab dem Zeitpunkt der Absendung des Einschreibebriefes der Kunde die Nutzung des Fabasoft-Softwareproduktes zu unterlassen hat. 5 Gewährleistung (1) Da der Lizenzgeber seine Leistungen aus diesem Vertrag unentgeltlich erbringt, ist ein Gewährleistungsanspruch (Sach- und Rechtsmängel) ausdrücklich und zur Gänze ausgeschlossen. (2) Der Kunde ist in eigener Verantwortung verpflichtet, die für den Besitz und die Nutzung des Fabasoft-Softwareproduktes gegebenenfalls notwendigen Genehmigungen der zuständigen Behörden einzuholen. 6 Schadenersatz (1) Die Haftung des Lizenzgebers für Gewährleistungsansprüche, sowie die Haftung des Lizenzgebers für allfällige Schäden, wird auf tatsächlich verursachte positive Schäden begrenzt, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden sind. Der Lizenzgeber haftet nicht für mittelbare oder indirekte Schäden. Ebenso ist eine Haftung des Lizenzgebers für einen allfälligen Verlust der vom Kunden gespeicherten Daten ausgeschlossen. Die maximale Haftsumme für sämtliche mögliche Ansprüche wird mit 1.000,- begrenzt. (2) Sind gegen den Kunden Ansprüche wegen Verletzung fremder Urheberrechte geltend gemacht worden oder zu erwarten, kann der Lizenzgeber auf seine Kosten das Lizenzmaterial in einem für den Kunden zumutbaren Umfang ändern oder austauschen. Ist dies oder die Erwirkung eines Nutzungsrechtes mit angemessenem Aufwand nicht möglich, kann jeder Vertragspartner die Lizenz für das betreffende Programm fristlos kündigen. (3) In jedem Fall verjähren Ersatzansprüche gegen den Lizenzgeber und seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen binnen 12 Monaten nach Eintritt des Schadensereignisses. 7 Allgemeines (1) Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen bis zu deren Neuauflage und Veröffentlichung im offiziellen Internetauftritt des Lizenzgebers der Schriftform und können nicht elektronisch erfolgen, das gilt auch für das Abgehen von dieser Klausel über den Schriftformvorbehalt selbst. (2) Dem Lizenznehmer ist es nicht gestattet, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Lizenzgebers aufzurechnen, es sei denn, die Forderung des Lizenznehmers ist rechtskräftig gerichtlich festgestellt. 5
6 (3) Diese Vereinbarung - einschließlich der einen Teil dieser Vereinbarung bildenden Anhänge und Beilagen - sowie die Frage des gültigen Zustandekommens derselben ebenso wie ihre Vor- und Nachwirkungen unterliegen ausschließlich österreichischem Recht unter ausdrücklichem Ausschluss der Anwendung der Normen des internationalen Privatrechts sowie unter ausdrücklichem Ausschluss der UN-Kaufrechtskonvention (UN-Convention on the International Sales of Goods). (4) Diese Urkunde stellt inhaltlich alle vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien über die Lizenzierung des vertragsgegenständlichen Fabasoft-Softwareprodukts dar. Die weiteren Vertragsbestandteile und die jeweilige Softwareproduktinformation gelten als integrierender Bestandteil dieses Vertrages. Der Kunde anerkennt und bestätigt, dass er diese Dokumente vor Eingehung dieser Vereinbarung zur Verfügung hatte, gelesen hat und mit deren Inhalt einverstanden ist. (5) Sämtliche Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung einschließlich der einen Teil dieser Vereinbarung bildenden Anhänge und Beilagen sowie die Frage des gültigen Zustandekommens derselben ebenso wie ihre Vor- und Nachwirkungen werden ausschließlich durch das sachlich für den Sitz des Lizenzgebers zuständige Gericht, nach Wahl des Lizenzgebers auch durch das sachlich zuständige Gericht entschieden, in dessen Sprengel der Kunde seinen registrierten Sitz, eine Niederlassung oder ein Vermögen hat. Erfüllungsort ist A Linz. (6) Im Fall der Nutzung der Website von Fabasoft Distribution GmbH akzeptiert der Kunde vollinhaltlich die Nutzungsbedingungen der Website und Dienste von Fabasoft Distribution GmbH, insbesondere auch hinsichtlich der Teilnahme an Diskussionsforen. (7) Sollten eine oder mehrere Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit und Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung gilt durch jene Bestimmung ersetzt, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung nach dem wirtschaftlichen und technischen Zweck möglichst nahe kommt. Das gleiche gilt für den Fall, dass der Vertrag eine Regelungslücke aufweist. In diesem Fall soll jene angemessene Regelung gelten, die die Partner gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages den entsprechenden Punkt bedacht hätten. Dieser Absatz gilt nicht gegenüber Konsumenten. 6
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