Nummer: 150/2011 den 28. Nov. 2011
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- Josef Gärtner
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1 Landkreis Esslingen Sitzungsvorlage Nummer: 150/2011 den 28. Nov Mitglieder des Kreistags des Landkreises Esslingen Öffentlich KT 15. Dez Nichtöffentlich VFA 08. Dez Nichtöffentlich bis zum ATU Abschluss der Vorberatung ATU/BA SOA KSA JHA Betreff: Änderung der Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten des Landkreises Esslingen Anlagen: Entwurf der Änderungssatzung (Anlage 1) Synopse der zur Änderung vorgeschlagenen Paragraphen der Satzung (Anlage 2) Verfahrensgang: Einbringung zur späteren Beratung Vorberatung für den Kreistag Abschließender Beschluss im Ausschuss BESCHLUSSANTRAG: Der Änderung der Satzung über die notwendige Erstattung der Schülerbeförderungskosten wird in der Fassung der Anlage 1 zugestimmt. Auswirkungen auf den Haushalt: Siehe Sachdarstellung.
2 - 2 - Sachdarstellung: I. Vorbemerkung: a) Die Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten des Landkreises wurde zuletzt mit der Sitzungsvorlage Nr. 37/2007 mit Wirkung zum geändert. b) Die Stadt- und Landkreise sind seit 1983 in Baden-Württemberg gemäß 18 Finanzausgleichsgesetz (FAG) für die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten zuständig. In der vom Kreistag beschlossenen Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten (SBKS) sind der Umfang, die Voraussetzungen und das Verfahren der Kostenerstattung geregelt. c) Der überwiegende Teil der Schüler im Landkreis (über Karten pro Schuljahr) nutzt das beliebte Scool-Abo des Verkehrs- und Tarifverbunds Stuttgart (VVS), das neben den Fahrten vom Wohnort zur Schule ab 12 Uhr nachmittags bzw. am Wochenende / Feiertag auch Fahrten im gesamten Gebiet des VVS ermöglicht. Der Landkreis Esslingen bezuschusst wie die übrigen Verbundlandkreise und die Stadt Stuttgart hierbei jede Schülermonatskarte mit 10,80 Euro. Die Differenz zum Pauschalpreis der Schülermonatskarte ist in der Regel als Eigenanteil von den Schülern / Eltern zu entrichten (derzeit 36,25 Euro). II. Anpassungsgründe Aufgrund von Änderungen der Sozialgesetze (SGB II und XII) ist die SBKS anzupassen. a) Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) Der Bundestag hat am mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des II. und XII. Buches des Sozialgesetzbuchs für bedürftige Kinder ein Bildungs- und Teilhabepaket zum beschlossen. Im Kern geht es darum, Kinder und Jugendliche noch besser zu fördern. So haben Kinder und Jugendliche aus einkommensschwachen Familien bundesweit einen verbesserten Anspruch auf Bildung und gesellschaftliche Teilhabe. Die Umsetzung des BuT beinhaltet für hilfebedürftige Schüler / Familien unter anderem auch eine Erstattung der Aufwendungen für die Schülerbeförderung. Der Bund stellt hierfür Mittel zur Verfügung. Damit haben Personen, die Leistungen nach dem SGB II, SGB XII, Bundeskindergeldgesetz oder Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, nunmehr einen eigenen Anspruch auf Leistungen nach dem BuT für die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten. Dieser Anspruch kann jedoch nur dann geltend gemacht werden, sofern kei-
3 - 3 - ne anderen vorrangigen Ansprüche bestehen. Derzeit wird ein Teil dieser Personen (Schüler/Eltern) im Rahmen der SBKS von der Zahlung des Eigenanteils befreit. Um für diese den Anspruch nach dem BuT zu realisieren und die vom Bund im Rahmen des BuT bereitgestellten Mittel abrufen zu können, ist die Änderung der in 7 der SBKS normierten Erlassregelung notwendige Voraussetzung. Vor diesem Hintergrund hat der Landkreistag mit Rundschreiben vom (Nr. 965/2011) empfohlen, den Personenkreis, der Anspruch auf Leistungen für die Schülerbeförderungskosten nach dem BuT hat, aus der Erlassregelung der Satzungen zur Erstattung der Schülerbeförderungskosten auszuschließen und insoweit auf die entsprechenden Ansprüche nach dem BuT zu verweisen. Für das Jahr 2011 werden die Mittel des Bundes für die Erstattung der Schülerbeförderungskosten im Rahmen des BuT zunächst pauschal zugewiesen. Auf Basis der Daten des Jahres 2012 ist im Jahr 2013 eine Revision vorgesehen. III. Satzungsänderungen im Einzelnen a) Redaktionelle Anpassungen in 6 SBKS (vgl. Artikel 1 Änderungssatzung) Der Pauschalpreis für die Schülermonatsfahrkarte im Scool-Abo wird jährlich im Rahmen des Tarifanpassungsverfahrens fortgeschrieben. Die SBKS enthält noch den Preisstand zum Vor diesem Hintergrund sollte sie sowohl hinsichtlich des Pauschalpreises ( 1 Abs. 1 und 2 Änderungssatzung) als auch des Eigenanteils (Differenz zwischen Pauschalpreis und Zuschuss des Landkreises, 1 Abs. 3 Änderungssatzung) mit dem Stand aktualisiert werden. b) 7 Abs. 1 und 2 SBKS (vgl. Artikel 2 Änderungssatzung) Zur Vermeidung sozialer Härten enthält 7 SBKS derzeit die Möglichkeit, im Einzelfall Schülern/Eltern den Eigenanteil ganz oder teilweise zu erlassen. Bislang konnten u. a. auch Schüler/Eltern, die Leistungen nach dem SGB II und XII und Asylbewerberleistungsgesetz erhalten haben, davon Gebrauch machen. Aufgrund des BuT erhalten diese Schüler/Eltern ab nunmehr eine eigenständige Anspruchsgrundlage für die Erstattung der Schülerbeförderungskosten. Wie bereits vorne ausgeführt, kann dieser Anspruch nur realisiert werden, sofern keine vorrangigen Ansprüche bestehen. Dies erfordert die Herausnahme dieser Personengruppen aus der Erlassregelung in der SBKS. Dies erfolgt durch die Streichung von Satz 2 bei 7 Abs. 1 und Einfügung des neuen Satz 2. Die Übernahme des Eigenanteils wird zukünftig direkt zwischen Schüler/Eltern und dem Dezernat 3 bzw. dem Jobcenter abgewickelt. Ein entsprechendes möglichst unbürokratisches Verfahren wird derzeit ausgearbeitet. Prämisse ist dabei, dass für die Schüler/Eltern
4 - 4 - möglichst keine Nachteile entstehen bzw. sich keine Schlechterstellungen ergeben. Derzeit sind rd. 450 Schüler anspruchsberechtigte Schüler nach dem BuT von der Zahlung des Eigenanteils beim Scool-Abo befreit. Dies verursacht derzeit pro Schuljahr Kosten von ca Durch die Satzungsänderung führt dies zu einer entsprechenden Kostenreduzierung bei der Schülerbeförderungskostenerstattung. Sofern die Anspruchsberechtigten einen entsprechenden Antrag beim Sozialamt / Jobcenter stellen, werden ab die dadurch entstehenden Kosten vom Bund im Rahmen des BuT dem Landkreis erstattet. In Folge der neuen Anspruchsgrundlage für die Erstattung der Schülerbeförderungskosten nach dem BuT muss parallel die sog. "Drittkindregelung" ebenfalls angepasst werden. Derzeit ist generell das 3. Kind von der Zahlung des Eigenanteils befreit. Dies gilt zukünftig nicht mehr für Schüler, sofern sie Ansprüche nach dem BuT haben. Die in 7 vorgeschlagenen Satzungsänderungen korrespondieren mit den Empfehlungen des Landkreistags, die in einer Arbeitsgruppe aus Vertretern des Sozialministeriums und Vertretern der Landkreise aus dem Sozialbereich bzw. der Schülerbeförderung erarbeitet und vom Ausschuss für Umweltschutz, Wirtschaft und Verkehr am beschlossen wurden. c) 16 Abs. 3 SBKS (vgl. Artikel 3 Änderungssatzung) Nach dieser Regelung werden i. R. des Einzelkostenerstattungsverfahrens von Schülermonatsfahrkarten derzeit vom Schulträger an Schüler, die vom Eigenanteil befreit sind, die sog. Berechtigungsausweise (BA) ausgegeben. Damit ist es den Schülern/Eltern letztlich möglich, bei den Verkaufsstellen der Verkehrsunternehmen kostenlos Monatsfahrkarten zu erhalten. Im Schuljahr 2010/2011 wurden von den Schulträgern rd. 80 Berechtigungsausweise ausgegeben. Durch das BuT und der Änderung in 7 SBKS (vgl. oben) ist die Mehrzahl dieser Schüler nicht mehr vom Eigenanteil befreit. Insofern ist aus Sicht der Verwaltung das Verfahren zur Ausgabe von Berechtigungsausweisen entbehrlich und aus der SBKS zu streichen. d) Redaktionelle Änderung bei 23 Abs. 3 SBKS (vgl. Artikel 4 Änderungssatzung ) 23 SBKS berechtigt das Landratsamt, die der Schülerbeförderungskostenerstattung zugrundeliegenden Unterlagen bei den Schulträgern anzufordern oder einzusehen. An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass 36 der Gemeindekassenverordnung unberührt bleibt. Wegen des Umstiegs des Landkreises Esslingen auf das Neue Kommunale Haushalts- und Rechnungswesen (NKHR) zum wird 36 Gemeindekassenverordnung durch 39 Gemeindehaushaltsverordnung (doppisch) ersetzt.
5 - 5 - Die Umsetzung der vorgeschlagenen Satzungsänderungen muss wegen des BuT zum erfolgen. Die Verwaltung wird die Schulträger / Schulen unmittelbar nach der Kreistagssitzung am mit Rundschreiben auf die Satzungsänderung und das sich daraus ergebende neue Verfahren hinweisen. Die Verwaltung empfiehlt, die Änderungen der Satzung entsprechend Anlage 1 zu beschließen. Heinz Eininger Landrat
Gegenüberstellung der geänderten Paragrafen der geltenden und der neuen Fassung der Satzung (Änderungen sind fett hervorgehoben)
Anlage 2 zu Vorlage 150/2011 Gegenüberstellung der geänderten Paragrafen der geltenden und der neuen Fassung der Satzung (Änderungen sind fett hervorgehoben) Geltende Fassung Neue Fassung S a t z u n g
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