6. Bilanzbuchhalter- und Controller-Tag Datum: Magdeburg, 28. November 2017 Thema: Die neuen GWG-Schwellenwerte ab
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1 6. Bilanzbuchhalter- und Controller-Tag Datum: Magdeburg, 28. November 2017 Thema: Die neuen GWG-Schwellenwerte ab Referent: Uwe Jüttner, EMA Berater und Dozent, Präsident der EMAA
2 2 Inhaltsverzeichnis Thema Die neuen GWG-Schwellenwerte ab Grundvoraussetzungen für die Bewertung als GWG Abgang im Jahr des Zugangs Wechsel vom Sammelposten zum Sofortabzug Reduzierung des Arbeitsaufwand bei der Verwaltung von GWGs Aufzeichnungs- und Nachweispflichten
3 3 Die Bewertung und Abschreibung von Geringwertigen Wirtschaftsgütern seit bis
4 4 Wertgrenzen des Anlagevermögens GWG-Wahlrecht seit ,00 bis 150,00 Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) ab 150,01 bis 1000,00 Pool(Sammel-)bewertung ab 1000,01 langlebige Wirtschaftgüter Sofortabzug möglich, dann Aufwand, (Betriebsausgaben), aber nicht zwingend! keine Aufzeichnungspflicht Voraussetzung: Selbstständig nutzbar und bewertbar längerfristig dem Betrieb dienend bewegliche Wirtschaftsgüter abnutzbar 5 Jahre Nutzungsdauer = 20 % gewinnmindernde Auflösung Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer pro Jahr - keine Aufzeichnungspflicht: z.b. mit Hilfe der amtl. AfA-Tabelle Anlagenverzeichnis nicht erforderlich, da kein Wirtschaftsgut Voraussetzung: Selbstständig nutzbar und bewertbar längerfristig dem Betrieb dienend bewegliche Wirtschaftsgüter abnutzbar Kontierung nicht selbstständig nutzbarer Wirtschaftsgüter < 1000,00 (z.b. Monitor, reiner Drucker) Nicht zwingend Anlagevermögen Aufwandsbuchung möglich! A n l a g e v e r m ö g e n = I n v e s t i t i o n 150,00 410, ,00 0,00 bis 150,00 Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) Sofortabzug möglich, dann Aufwand, (Betriebsausgaben), aber nicht zwingend! keine Aufzeichnungspflicht Voraussetzung: Selbstständig nutzbar und bewertbar längerfristig dem Betrieb dienend bewegliche Wirtschaftsgüter abnutzbar 150,01 bis 410,00 Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) Sofortabzug im Jahr der Anschaffung (Wahlrecht) Kontierung i.d.r. ins Anlagevermögen reduzierte Aufzeichnungspflicht: ja, Anlagenverzeichnis Voraussetzung: Selbstständig nutzbar und bewertbar längerfristig dem Betrieb dienend bewegliche Wirtschaftgüter abnutzbar ab 410,01 Langlebige Wirtschaftsgüter Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer z.b. mit Hilfe der amtl. AfA-Tabelle Kontierung nicht selbstständig nutzbarer Wirtschaftsgüter < 410,00 (z.b. Monitor, reiner Drucker)
5 5 6 Abs. 2 EStG Stand: seit bis (2) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag ( 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 410 Euro nicht übersteigen. Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind. Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann.
6 6 Beispiele aus dem IT-Umfeld:
7 7 Beispiele aus dem IT-Umfeld:
8 8 Beispiele aus dem IT-Umfeld:
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12 1 2 6 Abs. 2a EStG Stand: seit bis (2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag ( 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 150 Euro, aber nicht Euro übersteigen. Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen. Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert..
13 1 3 Aktuelle Urteile und Rechtsprechung Das GWG-Wahlrecht mit den neuen Schwellenwerten Der Bundestag hat am das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen beschlossen. Sozusagen eingeschmuggelt wurde die Erhöhung der Sofortabschreibungsgrenze für GWG (von bislang 410 ) auf 800. Zudem ist die Wertuntergrenze bei Sammelposten (von derzeit 150 ) auf 250 angehoben worden. Damit hat der Gesetzgeber wieder einmal eine Neuregelung mit ursprünglich anderer Ausrichtung (hier: Einschränkung der steuerlichen Abzugsmöglichkeit für Lizenzaufwendungen) in ein sog. Omnibus-Gesetz umfunktioniert. Dieses Mal handelt es sich aus Sicht der Bilanzierenden um einen willkommenen Mitreisenden. Dieser wirkt steuerlich entlastend auf die nach dem angeschafften Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die selbstständig nutzbar und beweglich sind (z.b. Büro- und Geschäftsausstattung). Übrigens: Bereits durch das am beschlossene Zweite Bürokratieentlastungsgesetz wurde die Grenze für GWG-Aufzeichnungspflichten ab 2018 von 150 auf 250 angehoben.
14 1 4 6 Abs. 2 EStG Stand: ab (2) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag ( 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigen. Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1, deren Wert 250 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs oder Herstellungskosten oder des nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretenden Werts in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.
15 1 5 6 Abs. 2a EStG Stand: ab (2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag ( 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro, aber nicht Euro übersteigen. Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen. Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert..
16 Neue Wertgrenzen des Anlagevermögens Wahlrecht ab ,00 bis 250,00 Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) ab 250,01 bis 1000,00 Pool(Sammel-)bewertung ab 1000,01 langlebige Wirtschaftgüter Sofortabzug möglich, dann Aufwand, (Betriebsausgaben), aber nicht zwingend! keine Aufzeichnungspflicht Voraussetzung: Selbstständig nutzbar und bewertbar längerfristig dem Betrieb dienend bewegliche Wirtschaftsgüter abnutzbar 5 Jahre Nutzungsdauer = 20 % gewinnmindernde Auflösung pro Jahr - keine Aufzeichnungspflicht: Anlagenverzeichnis nicht erforderlich, da kein Wirtschaftsgut Voraussetzung: Selbstständig nutzbar und bewertbar längerfristig dem Betrieb dienend bewegliche Wirtschaftsgüter abnutzbar Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer z.b. mit Hilfe der amtl. AfA-Tabelle Kontierung nicht selbstständig nutzbarer Wirtschaftsgüter < 1000,00 (z.b. Monitor, reiner Drucker) Nicht zwingend Anlagevermögen A n l a g e v e r m ö g e n = I n v e s t i t i o n Aufwandsbuchung möglich! Wirtschaftsgutbezogenes Wahlrecht! 250,00 800, ,00 0,00 bis 250,00 Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) Sofortabzug möglich, dann Aufwand, (Betriebsausgaben), aber nicht zwingend! keine Aufzeichnungspflicht Voraussetzung: Selbstständig nutzbar und bewertbar längerfristig dem Betrieb dienend bewegliche Wirtschaftsgüter abnutzbar 250,01 bis 800,00 Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) Sofortabzug im Jahr der Anschaffung (Wahlrecht) Kontierung i.d.r. ins Anlagevermögen reduzierte Aufzeichnungspflicht: ja, Anlagenverzeichnis Voraussetzung: Selbstständig nutzbar und bewertbar längerfristig dem Betrieb dienend bewegliche Wirtschaftgüter abnutzbar ab 800,01 Langlebige Wirtschaftsgüter Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer z.b. mit Hilfe der amtl. AfA-Tabelle Kontierung nicht selbstständig nutzbarer Wirtschaftsgüter < 410,00 (z.b. Monitor, reiner Drucker)
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20 2 0 Zu- und Abgang im Jahr der Anschaffung Schreiben Unternehmen Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens über den Sammelposten nach 6 Abs. 2a EStG über fünf Jahre ab, kennt das Finanzamt kein Pardon. Selbst wenn der Gegenstand innerhalb dieser 5 Jahre verkauft oder unbrauchbar wird, bleibt es ohne Wenn und Aber bei der fünfjährigen Abschreibungsdauer. Eine wenig bekannte Ausnahme gibt es aber doch!
21 2 1 Zu- und Abgang im Jahr der Anschaffung Scheidet ein bspw. im Jahr 2017 angeschafftes Wirtschaftsgut nämlich bereits vor dem Bilanzstichtag wieder aus dem Betriebsvermögen aus, sind die Voraussetzungen für die Zuordnung dieses Wirtschaftsguts zum Sammelposten 2017 nicht erfüllt. Die Anschaffungskosten sind somit nicht über 5 Jahre verteilt abzuschreiben, sondern wirken sich bereits im Jahr 2017 erfolgswirksam aus (BMF, Schreiben v , Az. IV C 6 S 2180/09/10001, Tz. 10, letzter Satz).
22 2 2 Zu- und Abgang im Jahr der Anschaffung Beispiel: Unternehmerin Müller hat im Frühjahr des Jahres 2017 fünf Schreibtische mit elektronischer Höhenverstellung für die Büros ihrer Mitarbeiter mit einem Stückpreis von jeweils Euro erworben. Beim Kauf erfasste sie diese Euro im Sammelposten 2017.
23 2 3 Zu- und Abgang im Jahr der Anschaffung Doch die Schreibtische erwiesen sich als Fehlkauf. Unternehmerin Müller verkaufte die Schreibtische vor dem Bilanzstichtag in 2017 für insgesamt Euro. Folge: Frau Müller kann die kompletten Euro wieder aus dem Sammelposten 2017 nehmen und als Betriebsausgaben von dem erzielten Veräußerungserlös für die Schreibtische abziehen. Unterm Strich werden 2017 aus diesem Geschäftsvorfall also Euro Verlust erfasst.
24 2 4 Was ist hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten künftig zu beachten? Unter einem besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis ist aus Sicht der Anlagenbuchhaltung ein Anlagenverzeichnis zu verstehen. Im Anlagenverzeichnis muss für jeden Gegenstand eine Anlagenkarte (Anlagenstammsatz) mit folgenden Angaben geführt werden: genaue Bezeichnung des Gegenstandes, Bilanzwert am Bilanzstichtag, Tag der Anschaffung oder Herstellung, Höhe der Anschaffungs- oder Herstellkosten, Nutzungsdauer, jährliche Abschreibung, ggfs. Tag des Abgangs.
25 2 5 Was ist hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten künftig zu beachten? Im 6 Abs. 2 Satz 4 EStG wird jedoch lediglich die Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsgutes verlangt. Angemerkt wird noch (in 6 Abs. 2 Satz 5 EStG): Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind. Bei einem Anschaffungsvorgang, bei dem sich die Anschaffungskosten häufig nur aus einem einzigen Beleg ergeben, ist der Tag der Anschaffung zweifellos aus der Buchführung ersichtlich, da das Belegdatum dem Anschaffungsdatum gleichzusetzen ist. Bei einem Herstellungsvorgang setzen sich die Herstellungskosten meist aus mehreren Kostenarten (eigene und fremdbezogene Material- und Fertigungskosten) zusammen, die zudem zu unterschiedlichen Zeitpunkten anfallen können. Maßgebend für den Abschreibungsbeginn ist der Tag der Fertigstellung des Wirtschaftsgutes. Viele Unternehmen nutzen in ihrem Buchführungs- bzw. Kostenrechnungssystem einen Innenauftrag als Kostensammler, der bei der Umbuchung des fertigen Wirtschaftsgutes wiederum den Tag der Herstellung mitliefert.
26 2 6 Was ist hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten künftig zu beachten? Demzufolge eröffnet sich den Unternehmen auch die Möglichkeit, auf ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis zu verzichten, sofern die Angaben aus der laufenden Buchführung ersichtlich sind ( 6 Abs. 2 Satz 5 EStG). Dies wäre meines Erachtens dann gegeben, wenn die Unternehmen ein separates GuV-Konto für GWG-Anlagengüter bis 800 anlegen und darauf buchen würden was übrigens auch der früheren Verwaltungsauffassung entspricht (vgl. R 6.12 Abs. 2 Satz 1 EStR 2005).
27 2 7 Was ist hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten künftig zu beachten? Andernfalls müsste eine Aktivierung (und Sofortabschreibung) der Wirtschaftsgüter über 250 bis 800 im Anlagevermögen erfolgen. Durch das Wahlrecht werden diejenigen Unternehmen, bei denen die Sammelposten- Regelung zu einer spürbaren Reduzierung der Aufzeichnungspflichten geführt hat, nicht gezwungen, sich erneut umzustellen. Wegen der vorgeschriebenen einheitlichen Wahlrechtsausübung ist eine wirtschaftsjahrbezogene Betrachtungsweise erforderlich.
28 2 8 Was ist hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten künftig zu beachten?
29 2 9 Was ist hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten künftig zu beachten? Steuerlicher GWG-Ansatz Zugang GuV-Kto. GWG EUR in T Jahr 01 Jahr 02 Jahr 03 Jahr 04 Jahr 05 Jahr usw
30 3 0 Ist die Anwendung der steuerlichen GWG-Regelung in der Handelsbilanz überhaupt noch zulässig? Infolge der Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit können in der HGB-Einzelbilanz die steuerrechtlichen Vereinfachungen: > 800 -Regelung sowie > Sammelpostenregelung nicht mehr mit den steuerrechtlichen Vorschriften begründet werden. Dies gilt auch für Konzernabschlüsse nach HGB und IFRS Ein Hinweis im Anhang auf die steuerrechtlichen Regelungen sollte daher nicht erfolgen.
31 3 1 Ist die Anwendung der steuerlichen GWG-Regelung in der Handelsbilanz überhaupt noch zulässig? Die Vereinfachungen können aber dennoch in Anspruch genommen werden, soweit darin kein Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung (Einzelbewertung) vorliegt. Gemäß dem Grundsatz der Wesentlichkeit sind Vereinfachungen zulässig, solange dadurch der Informationsgehalt des Abschlusses nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind auch über die steuerrechtlichen Regelungen hinausgehende Vereinfachungen zulässig. Nach h. M. (IDW) ist eine sofortige Aufwandsverrechnung bis zu Anschaffungskosten von möglich.
32 3 2 Auszug aus dem HGB-Jahresabschluss der Daimler AG Seit dem 1. Januar 2010 werden Vermögensgegenstände mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis sofort aufwandswirksam erfasst.
33 3 3 Zu erwartende steuerliche Änderungen in den EStR: R 5.5 Immaterielle Wirtschaftsgüter EStR 2018 Allgemeines (1)Als immaterielle (unkörperliche) Wirtschaftsgüter kommen in Betracht: Rechte, rechtsähnliche Werte und sonstige Vorteile. Trivialprogramme sind abnutzbare bewegliche und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter. Computerprogramme, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 800 Euro betragen, sind wie Trivialprogramme zu behandeln. Keine immateriellen Wirtschaftsgüter sind die nicht selbständig bewertbaren geschäftswertbildenden Faktoren.
34 3 4 Software und Softwarelizenzen Unter Software versteht man das selbstständig bewertbare Nutzungsrecht für ein Computerprogramm. Die Software ist mit den Anschaffungskosten zu aktivieren. Steuerrechtlich ist ausschließlich die lineare AfA-Methode zulässig (R 7.4 Abs. 5 Satz 1 EStR.) Trivialprogramme (Microsoft Office) sind abnutzbare bewegliche und selbständige nutzbare Wirtschaftsgüter. Computerprogramme, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 800 Euro betragen, sind stets als Trivialprogramme zu behandeln, d.h. sie dürfen linear, degressiv oder als GWG in vollem Umfang abgeschrieben werden.
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36 3 6 Verliebt in GWGs? GWGs
37 3 7 Das bricht mir fast das Herz! Verwenden Sie Ihre kostbare Zeit lieber für die wichtigen Dinge in der Anlagenbuchhaltung!!!
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