Z ENTRALER. Berlin, 28. Mai 2001

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1 Z ENTRALER MITGLIEDER: K REDITAUSSCHUSS BUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN VOLKSBANKEN UND RAIFFEISENBANKEN E.V. BONN BUNDESVERBAND DEUTSCHER BANKEN E. V. BERLIN BUNDESVERBAND ÖFFENTLICHER BANKEN DEUTSCHLANDS E. V. BERLIN DEUTSCHER SPARKASSEN- UND GIROVERBAND E. V. BERLIN-BONN VERBAND DEUTSCHER HYPOTHEKENBANKEN E. V. BERLIN Berlin, 28. Mai 2001 Stellungnahme des Zentralen Kreditausschusses zum Konsultationspapier des Baseler Ausschusses zur Neuregelung der angemessenen Eigenkapitalausstattung von Kreditinstituten vom 16. Januar 2001 ( Basel II ) Vorbemerkungen 1. Allgemeine Anmerkungen Am 16. Januar 2001 hat der Baseler Ausschuß für Bankenaufsicht anknüpfend an das erste Konsultationspapier vom 3. Juni 1999 sein zweites Konsultationspapier zur Neuregelung der Eigenkapitalübereinkunft von 1988 vorgestellt. Der Entwurf gibt Leitlinien zur stärkeren Ausrichtung der internationalen Eigenkapitalbestimmungen am tatsächlichen wirtschaftlichen Risiko des Bank-, insbesondere des Kreditgeschäftes. Wichtigste Neuerungen sind die Erweiterung des Anwendungs- und Konsolidierungsbereichs des neuen Akkords auf ganze Bankengruppen, die Heranziehung bankinterner Ratingverfahren als Grundlage zur Bestimmung der Eigenkapitalanrechnung von sog. Risikoaktiva, die Ausweitung der Möglichkeiten zur Anrechnung von Kreditsicherheiten und die Einbeziehung operationaler Risiken in die Eigenkapitalunterlegung. Begleitet werden diese Neuerungen von einem stärker qualitativ orientierten Verfahren zur bankaufsichtlichen Überprüfung der angemessenen Mindesteigenkapitalausstattung sowie Empfehlungen zur Stärkung der Marktdisziplin im Wege der Offenlegung von Informationen durch die Institute. Bedauerlicherweise ist die vom Baseler Ausschuss der Kreditwirtschaft bis 31. Mai 2001 gesetzte Stellungnahmefrist vor dem Hintergrund des Umfangs und der Komplexität des neuen Konsultationspapiers deutlich zu kurz. Aus diesem Grund ist es dem Zentralen Kreditausschuss nur schwer möglich, die Auswirkungen der vorgeschlagenen Regelungen ausreichend und angemessen abzuschätzen.

2 - 2 - Verstärkt wird diese Problematik durch die noch zahlreichen offenen Fragen, die im Konsultationspapier zum Teil nur angerissen sind, sowie die noch fehlende Bestimmung bzw. Bestimmbarkeit wichtiger Risikoparameter. Dies gilt insbesondere für die endgültige Kalibrierung des bankinternen Ratings und damit die endgültige Höhe der künftigen Eigenkapitalunterlegung. Hierzu sollen erst im Laufe des weiteren Jahres im Rahmen einer sog. Quantitative Impact Study II Daten aus der Kreditwirtschaft gesammelt werden, anhand derer dann die genaue Festlegung der Risikogewichte und Anrechnungssätze erfolgen soll. Die Ergebnisse dieser Studie sollen allerdings erst weit nach Ablauf der Konsultationsfrist ausgewertet und vorgelegt werden. Deshalb ist es von besonderer Bedeutung, dass der Konsultationsprozess in Form eines offenen Dialogs über diese Punkte auch nach Ablauf der offiziell gesetzten Frist und sofern erforderlich auch nach Verabschiedung der Eigenkapitalvereinbarung fortgesetzt wird. 2. Zentrale Kritikpunkte Die neuen Vorschläge des Baseler Ausschusses enthalten zum Teil wesentliche Verbesserungen und Fortschritte gegenüber dem ersten Konsultationspapier vom Juni Allerdings müssen viele Bereiche nochmals grundlegend überdacht und umfangreiche Änderungen bzw. Überarbeitungen vorgenommen werden, damit die neue Eigenkapitalvereinbarung in sich konsistent wird und keine negativen wettbewerblichen Auswirkungen zeigt. a) Anwendungsbereich/Konsolidierung Wir begrüßen die Ausdehnung des Anwendungsbereichs hin zur Vollkonsolidierung von Bankkonzernen einschließlich der übergeordneten Holdinggesellschaft. Dies bedeutet eine Angleichung bzw. Annäherung des Baseler Konsolidierungskreises für international tätige Institute an bestehende EU-Richtlinien und damit mehr Wettbewerbsgleichheit. Allerdings besteht noch immer der grundlegende Unterschied, dass die EU-Regelungen auch Wertpapierfirmen in den Konsolidierungskreis einbeziehen, während Basel nur für Kreditinstitute gilt. Für eine umfassende Harmonisierung des Anwendungsbereiches bankaufsichtlicher Regelungen schlagen wir vor, den Baseler Konsolidierungskreis an die in der EU geltenden Regelungen vollständig anzupassen. Die Übernahme der EU-Vorschriften hätte neben deren erwiesener Effizienz den Vorteil, dass die Normen in der Mehrheit der im Baseler Ausschuss vertretenen Staaten bereits zur Anwendung kommen.

3 - 3 - b) Gegenseitige Anerkennung von Aufsichtsentscheidungen Soweit das Baseler Konsultationspapier den nationalen Aufsichtsbehörden Ermessensspielräume zur Umsetzung bestimmter Vorgaben einräumt 1, sollte im Interesse eines gemeinsamen level-playing-fields die notwendige Transparenz für die Marktteilnehmer geschaffen werden, in welchem Umfang die Aufsichtsbehörden von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht haben. Die Genehmigung und Überwachung von internen Verfahren zur Messung des Kreditrisikos, aber auch anderer, z. B. operationeller oder Zinsänderungsrisiken, soll unter die zweite Säule ( Supervisory Review Process ) der künftigen Baseler Eigenkapitalübereinkunft fallen. Hierbei bestehen erhebliche nationale Ermessensspielräume. Es könnte somit die Situation eintreten, dass international tätige Institute und deren Tochterbanken durch Prüfungen in verschiedenen Ländern mit widersprüchlichen Anforderungen konfrontiert werden. Hierdurch entstünden nicht nur erhebliche zusätzliche Kosten; im Extremfall müsste auf die Anwendung von internen Verfahren, die bereits von der Heimatlandaufsicht genehmigt wurden, in anderen Ländern verzichtet werden. Aus diesem Grund sollte dem Heimatlandaufseher die Federführung zur gruppenweiten Anerkennung interner Verfahren zukommen. Dieses Prinzip der Heimatlandaufsicht hat sich in der EU bewährt. c) Interner Ratingansatz Hinsichtlich der Ausgestaltung der Vorgaben für die Anwendung des internen Ratingansatzes sehen wir noch erheblichen Änderungsbedarf. Zentraler Kritikpunkt an den Vorgaben des Baseler Ausschusses zum internen Rating ist, dass die Risikogewichte des internen Ratingansatzes viel zu hoch sind. Diese hohen Risikogewichte sind nach unserer Einschätzung vor allem darauf zurückzuführen, dass der Ausschuss von den Banken nicht nur fordert, ihr tatsächliches Kreditrisiko (den sog. unerwarteten Verlust) mit Eigenkapital zu unterlegen, sondern darüber hinaus auch dasjenige Risiko, welches die Banken bereits über die in den Zinsen enthaltenen Risikoprämien abgedeckt haben (den sog. erwarteten Verlust). Zudem unterstellt die Vielzahl von Sicherheitspuffern, Abschlägen (Haircuts) und Mindestbelastungen (Floors), dass alle potentiellen Krisenszenarien, Fehler und Katastrophen gleichzeitig und in vollem Umfang eintreten. Dies ist allerdings gänzlich unwahrscheinlich. Nach alledem steht zu befürchten, dass es im Durchschnitt zu einer Erhöhung der Eigenkapi- 1 vgl. dazu z B. Tz. 24, Tz. 27, Tz. 39 Fn. 15, Tz. 45, Tz. 103, Tz. 142, Tz. 160, Tz. 163, Tz. 254, Tz. 311, Tz Zur Frage der Eröffnung von Ermessensspielräumen für die nationalen Aufsichtsbehörden vgl. im einzelnen auch die Anmerkungen u. a. auf S. 18.

4 - 4 - talanforderungen für Unternehmenskredite und damit zu einer Verschlechterung der Kreditkonditionen kommt. Dies würde insbesondere mittelständische Unternehmen unangemessen belasten. Mögliche weitere Aufschläge durch eine Laufzeit- und Granularitätsanpassung sind dabei noch nicht berücksichtigt. Überraschend für die deutsche Kreditwirtschaft sieht das zweite Baseler Konsultationspapier die Berücksichtigung der Laufzeit für Kredite im internen Ratingansatz vor. Danach bedarf es für einen länger laufenden Kredit bei im übrigen sonst gleichen Verhältnissen bis zum sechsfachen an Eigenkapital im Vergleich zu einem Einjahreskredit. Auf Grund gewachsener Strukturen bei der Unternehmensfinanzierung liegt der Anteil der langfristigen Kredite in Deutschland jedoch wesentlich höher als z. B. in den Vereinigten Staaten oder dem Vereinigten Königreich. Eigenkapitalzuschläge für lang laufende Kredite würden daher zu einer erheblichen Verschlechterung der internationalen Wettbewerbsposition der deutschen Kreditwirtschaft und zu von der Risikolage her nicht gerechtfertigten höheren Zinsen für die Kreditnehmer führen. Solche Eigenkapitalzuschläge lehnen wir deshalb ab. Generell bestehen große Schwierigkeiten, alternative Vorschläge zur Festlegung der Parameter für die Kalibrierung des internen Ratingansatzes vorzulegen, da das der Kalibrierung zugrundeliegende Kreditrisikomodell und die Art und Weise der Ableitung der Formel zur Ermittlung der Risikogewichte nicht nachvollzogen werden kann. Wir fordern daher die Offenlegung aller Einzelschritte der Berechnung und aller verwendeten Modelle und Methoden. Zusätzlich muss das Ergebnis der Quantitative Impact Study II des Baseler Ausschusses bekanntgegeben und die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen für die Kalibrierung des internen Ratings der Kreditwirtschaft ausführlich erläutert werden. In jedem Falle fordern wir, vor der Festlegung der endgültigen Risikogewichte in angemessener Weise gehört zu werden. Die Einbeziehung von Beteiligungsbesitz in den internen Ratingansatz erscheint uns eine praktikable Möglichkeit, auch bei Beteiligungen zu einer stärker am tatsächlichen Risiko der Forderung orientierten Eigenkapitalunterlegung zu gelangen. Die vom Baseler Ausschuss hierfür vorgeschlagene Verlustquote (LGD) von 100 % im Vergleich zu 50 % bei Kreditforderungen ist jedoch deutlich überhöht und wirtschaftspolitisch kontraproduktiv. Die Eigenkapitalanforderungen sollten daher grundsätzlich denen für Forderungen an Unternehmen entsprechen. Die Regelungen zur partiellen Anwendung (partial use) des IRB-Ansatzes sowie zu den Anforderungen an die vorzuhaltende Datenhistorie sind insgesamt zu streng und erschweren den deutschen Instituten, sich frühzeitig für einen IRB-Ansatz bankaufsichtlich zu qualifizieren. Es muss zulässig sein, abgrenzbare Geschäftsbereiche, wie z. B. Töchter oder Filialen, aber auch

5 - 5 - abgegrenzte Segmente im Privatkundenbereich, für die der Aufbau einer notwendigen Datenhistorie nicht möglich oder unangemessen ist, insgesamt vom IRB-Ansatz auszunehmen. Daneben schlagen wir vor, mindestens bis Ende 2006 eine nur zweijährige Datenhistorie interner Ratings vorzuschreiben, ohne dass bereits während dieser Übergangszeit die Anforderungen ansteigen. Darüber hinaus sollte ebenfalls bis zum Ende des Jahres 2006 der Nachweis über die Etabliertheit des Ratingverfahrens auf ein Jahr innerhalb der zweijährigen Datenhistorie beschränkt werden, um den Zugang zu entwickelteren Methoden der Risikomessung zu erleichtern und einen ausreichenden Anreiz zur Verbesserung des internen Risikomanagements zu setzen. d) Anerkennung von Sicherheiten Die Absicht des Baseler Ausschusses, Sicherheiten stärker als bisher bei der aufsichtlichen Eigenkapitalbestimmung zu berücksichtigen, wird von der Kreditwirtschaft nachdrücklich begrüßt. Allerdings ist der Kreis der anerkennungsfähigen Sicherheiten im wesentlichen auf sog. Finanzinstrumente beschränkt. Damit spiegeln die Vorschläge des Ausschusses jedoch die Praxis der Sicherheitenverwendung insbesondere im mittelständischen Kreditgeschäft nur äußerst unzureichend wider. Hier sollte der Kreis der anerkennungsfähigen Sicherheiten auf sämtliche banküblichen Sicherheiten, wie beispielsweise Mobiliarsicherheiten und Grundstücksrechte erweitert werden. Die Einführung eines w-faktors als zusätzlichen Risikopuffer neben ohnehin vorgesehenen Sicherheitsabschlägen bei der Anrechnung von Sicherheiten zur Berücksichtigung von verbleibenden Restrisiken stellt kein adäquates Instrument dar. Dies gilt insbesondere deshalb, weil es sich bei den Risiken, die nach Ansicht des Baseler Ausschusses durch den w-faktor abgedeckt werden sollen um operationelle Risiken handelt. Hält der Baseler Ausschuß an seiner Absicht fest, eine gesonderte Eigenkapitalunterlegung für operationelle Risiken einzuführen, so würde die Anwendung des w-faktors zu einer Doppelerfassung dieser Risiken führen. e) Operationelle Risiken Der Baseler Ausschuss hat wiederholt betont, dass die durchschnittliche Kapitalanforderung im Zuge der Neuregelungen nicht steigen, aber auch nicht sinken soll. Der Ausschuss verfolgt insoweit einen Kompensationsansatz. Erwartete Einsparungen im Kreditrisikobereich sollen durch eine Kapitalunterlegungspflicht für operationelle Risiken ausgeglichen werden. Vor diesem Hintergrund ist die Kalibrierung der OpRisk-Kapitalanforderung (im Wesentlichen durch

6 - 6 - die Festlegung der Alpha-, Beta-, und Gamma-Parameter) erst nach einer zuverlässigen Abschätzung der Kapitalwirkungen im Kreditrisikobereich sinnvoll möglich. Die Absicht des Baseler Ausschusses, die Höhe der Kapitalanforderung für operationelle Risiken an einem vorab festgelegten Wunschergebnis von durchschnittlich 20% des bislang erforderlichen regulatorischen Kapitals auszurichten, mutet dagegen willkürlich an und erschwert die Zielfindung einer risikosensitiven Unterlegungssystematik. Eine Entlastung im Kreditrisikobereich von 20% erscheint vor dem Hintergrund überschlägiger Rechnungen zudem weit überzogen. Die vom Baseler Ausschuss vorgeschlagenen Methoden zur Ermittlung der Kapitalanforderung für so genannte operationelle Risiken (Betriebsrisiken, z. B. EDV-Risiken, Betrug o. ä.) sind unzulänglich. Sie knüpfen an Indikatoren an, die mit dem tatsächlichen operationellen Risiko in keinem Zusammenhang stehen. Dadurch würden falsche Steuerungsanreize gesetzt. Der vorgeschlagene so genannte Basic Indicator Approach, der am Bruttoeinkommen der Banken ansetzt, würde zu dem widersinnigen Ergebnis führen, dass das Erwirtschaften zusätzlicher Erträge mit einer zusätzlichen Kapitalanforderung für operationelle Risiken bestraft wird. In der weiteren Diskussion zur künftigen Behandlung des operationellen Risikos muss es darum gehen, risikosensitivere Lösungen zu erreichen und einen generellen Anstieg des Overall Capital zu vermeiden. In jedem Fall muss darauf geachtet werden, dass durch die Methoden zur Unterlegung operationaler Risiken keine falschen Steuerungsanreize für die Institute gesetzt werden. Von entscheidender Bedeutung ist, dass die Regelungen im Bereich operationelle Risiken hinreichend offen formuliert werden. Auf der Grundlage genauerer Verlustdaten erreichte methodische Fortschritte beim Management operationeller Risiken müssen auch nach Verabschiedung der neuen Eigenkapitalvereinbarung in das Regelwerk eingehen können. f) Marktdisziplin Die dritte Säule des zweiten Konsultationspapiers des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht spiegelt in Teilen den Trend von einer gesetzlich geforderten Finanzberichterstattung zu einer kapitalmarktorientierten Geschäftsberichterstattung wider. Dabei fällt insbesondere auf: Der Baseler Ausschuss forciert über seine originäre Zuständigkeit hinaus einseitig eine Bankenpublizität, die bereits von den Marktteilnehmern selbst sowie von Internationalen Organisationen (IASC, IOSCO) vorangetrieben wird. Es darf für die Institute zu keiner Zweiteilung der Offenlegung nach bankaufsichtlichen und kapitalmarktorientierten Anforderungen kommen.

7 - 7 - Die Offenlegung vertraulicher Kundendaten sowie sensibler betrieblicher Informationen gegenüber externen Dritten negiert die Praxis, dass die Bankenaufsicht regelmäßig und sehr umfassend über die Geschäftsentwicklung sowie das Kredit-, das Marktpreisänderungs-, das Liquiditäts- und das operationale Risiko unterrichtet wird. Umfang und Tiefe von Einzelangaben führen zu einem information overkill zu Lasten der Transparenz für die Mehrheit der Adressaten. Die Relevanz und die Klarheit von Angaben sind nicht mehr gewährleistet. Eine zeitnahe Auswertung ist selbst für einen sachverständigen Dritten nicht möglich. Der Grundsatz, dass nur wesentliche Angaben offenzulegen sind, wird durch die Anforderung von circa 1000 Einzelangaben konterkariert.

8 - 8 - TEIL 1: ANWENDUNGSBEREICH A. Einführung (Tz. 1 4) 2 Mit der zunehmenden Verflechtung im Finanzbereich haben sich international divergierende konsolidierte Eigenkapitalanforderungen immer stärker zu einem wettbewerbsrelevanten Faktor entwickelt. Das Bestreben des Baseler Ausschusses, den Anwendungsbereich der Eigenkapitalvereinbarung nunmehr international zu vereinheitlichen, ist insofern nachdrücklich zu unterstützen. Der Baseler Vorschlag, die konsolidierte Anwendung auf Holdinggesellschaften auszuweiten, die einer Bankengruppe übergeordnet sind, ist hierfür ein erster Schritt. Für eine umfassende Harmonisierung des Anwendungsbereiches bankaufsichtlicher Regelungen schlagen wir vor, den Baseler Konsolidierungskreis an die in der EU geltenden Regelungen vollständig anzupassen. Die Übernahme der EU-Vorschriften hätte neben deren erwiesener Effizienz den Vorteil, dass die Normen in der Mehrheit der im Baseler Ausschuss vertretenen Staaten bereits zur Anwendung kommen. Abgrenzung einer Bankengruppe Die vorgeschlagene Abgrenzung einer Bankengruppe als vorwiegend im Bankgeschäft tätiger Konzern ist unklar und ermöglicht nationale Ermessensspielräume. Zur Vereinheitlichung des Konsolidierungskreises ist eine Präzisierung zu fordern. Für eine trennscharfe und damit wettbewerbsneutrale Definition von Bankengruppen übergeordneten Holdinggesellschaften sollte auf die EU-Definition einer Finanz-Holdinggesellschaft in Art. 1 Nr. 21 EU- Tätigkeitsrichtlinie (2000/12/EG) zurückgegriffen werden. 3 2 Die Ausführungen in der Stellungnahme orientieren sich am Aufbau des Konsultationspapiers Die Neue Basler Eigenkapitalvereinbarung. Die Textziffern (Tz.) in Klammern beziehen sich - soweit nicht anders angegeben - auf das Hauptdokument. 3 Gemäß Art. 1 Nr. 21 EU-Tätigkeitsrichtlinie ist eine Finanzholding-Gesellschaft (FHG) Ein Finanzinstitut, dessen Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Kreditinstitute oder Finanzinstitute sind und mindestens 1 Tochterunternehmen ein Kreditinstitut ist. Im Rahmen der laufenden Reformbemühungen auf EU-Ebene soll der Begriff hauptsächlich präzisiert werden möglicher Ansatz: Anteil der auf den Finanzsektor entfallenden Aktiva eines Finanzunternehmens > 50 % FHG.

9 - 9 - B. Wertpapier- und andere Finanztöchter (Tz. 5 8) Konsolidierungskreis und -methode Nach Auffassung des Baseler Ausschusses sollten in Mehrheitsbesitz befindliche oder beherrschte Wertpapierhäuser grundsätzlich vollkonsolidiert werden, sofern sie einer im Wesentlichen ähnlichen Beaufsichtigung wie Banken unterliegen oder die von ihnen betriebenen Geschäfte unter dem nationalen Aufsichtsregime als Bankgeschäfte gelten. Das erste Baseler Konsultationspapier sah eine Konsolidierung (bzw. den Kapitalabzug) nachgeordneter Wertpapierhäuser lediglich dann vor, wenn die Geschäfte der Wertpapierhäuser unter dem nationalen Aufsichtsregime als Bankgeschäfte gelten. Die Formulierung im 2. Konsultationspapier bedeutet insofern eine grundsätzlich zu begrüßende Annäherung des Baseler an den EU-Konsolidierungskreis. Allerdings besteht jedoch noch immer ein erheblicher Unterschied in der Behandlung von Wertpapierhäusern zwischen dem Baseler und EU-Konsolidierungskreis: während auf EU- Ebene die Eigenkapitalvorschriften unmittelbar auch auf Wertpapierhäuser anwendbar sind, beschäftigt sich der Baseler Ausschuss mit diesen überhaupt nur, sofern sie Teil einer Finanzgruppe sind, die mindestens ein international tätiges Kreditinstitut beinhaltet. Hier sollten im Interesse der internationalen Wettbewerbsgleichheit die Konsolidierungskreise - ggf. über die Einwirkung des Baseler Ausschusses auf die IOSCO - in Übereinstimmung gebracht werden, d. h. die neue Baseler Eigenkapitalübereinkunft sollte unmittelbar auch für Wertpapierhäuser gelten. Durch die Abfassung als Wunschvorschrift ( sollte ) sowie die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffes einer im Wesentlichen ähnlichen Beaufsichtigung wird die Regelungstiefe der im Konsultationspapier vorgesehenen Bestimmung zur Konsolidierung von Wertpapierhäusern zusätzlich stark verwässert. Um einen risikoadäquaten, international einheitlichen Anwendungsbereich der Eigenkapitalvereinbarung zu schaffen, muss der Baseler Ausschuss die Geschäfte verbindlich festlegen, deren Ausübung die grundsätzlich in die konsolidierte Betrachtung einzubeziehenden Unternehmen qualifiziert. Als bewährtes Vorbild sollte der Tätigkeitskatalog für Finanzinstitute in Anhang I der EU-Tätigkeitsrichtlinie herangezogen werden. Zur Schaffung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen ist zudem eine verbindliche Festlegung der Tatbestände erforderlich, die eine pflichtweise Voll- bzw. Quotenkonsolidierung eines Finanzinstitutes erforderlich machen (gem. Art EU-Tätigkeitsrichtlinie).

10 Der Baseler Ausschuss räumt ein, dass die Konsolidierung bestimmter Wertpapierhäuser oder anderer regulierter Finanzunternehmen in bestimmten Situationen nicht möglich oder nicht erwünscht sein könne. Aus dieser vagen Formulierung könnte ein weitreichendes Staatenwahlrecht abgeleitet werden. Der Baseler Ausschuss sollte den Verzicht auf eine Einbeziehung nur ausnahmsweise zulassen und auf klar definierte Fälle beschränken. Als Vorbild sollte die Regelung in Art. 52 Abs. 3 EU-Tätigkeits-Richtlinie herangezogen werden. Der Baseler Ausschuss stellt zudem fest, dass Mehrheitsbeteiligungen an Wertpapier- und anderen Finanztöchtern, die nicht konsolidiert werden, generell von den Eigenmitteln der Gruppe abzuziehen seien. Erfülle das nachgeordnete Unternehmen seine stand-alone - Mindestkapitalanforderung nicht, solle zusätzlich der Fehlbetrag von den Eigenmitteln der Gruppe abgezogen werden. Hier sollten die in Art. 34 Abs. 2 Nr. 12 der EU-Tätigkeits-Richtlinie eingeräumten Ausnahmemöglichkeiten von der Abzugsverpflichtung (kurzfristiger Erwerb, Sanierungs-/ Rettungserwerb) übernommen werden. Eine Ausnahme von der Abzugsverpflichtung sollte auch für Beteiligungen nachgeordneter Mutterinstitute gelten, deren übergeordnetes Institut die Beteiligung bereits in die Konsolidierung der Gruppe einbezieht. Ebene der Konsolidierung Zur Gewährleistung einer angemessenen Kapitalausstattung und verteilung in einer Bankengruppe hält es der Baseler Ausschuss für nötig, dass nachgeordnete international tätige Kreditinstitute ihrerseits gehaltene Beteiligungen an Finanzinstituten konsolidieren ( Unterkonsolidierung ). Von der Unterkonsolidierung könne abgesehen werden, wenn die Eigenkapitalvereinbarung auf Ebene des Einzelinstituts (nachgeordnete international tätige Bank) Anwendung fände und ein Abzug der Beteiligungsbuchwerte vom Eigenkapital erfolge. Die Pflicht zur Bildung von Unterkonsolidierungskreisen ist abzulehnen. Die Bildung von Unterkonsolidierungskreisen bedeutet einen erheblichen Aufwand, dem kein zusätzlicher bankaufsichtlicher Erkenntniswert oder Nutzen gegenübersteht. Aus entsprechenden Erwägungen wurde im Rahmen der europäischen Bankrechtsharmonisierung von einer Verpflichtung zur Unterkonsolidierung abgesehen (Art. 52 Abs. 7 der EU-Tätigkeits-Richtlinie, Art. 7 Abs. 7 CAD).

11 Der alternativ zur Unterkonsolidierung vorgesehene Beteiligungsabzug auf Ebene des nachgeordneten Mutterinstituts würde eine Verschärfung gegenüber der geltenden Regelung in 10 Abs. 6 Satz 2 KWG bedeuten, wonach es für ein nachgeordnetes Institut abzugsbefreiend wirkt, wenn das ihm übergeordnete Institut eine Beteiligung pflichtweise oder freiwillig konsolidiert. Nach der geltenden bankaufsichtlichen Systematik werden Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppen als ein Unternehmen fingiert, d.h. allein die Gruppe ist Gegenstand der aufsichtlichen Betrachtung. Über die seitens der Konzernmutter vorzunehmende Konsolidierung aller Gruppenunternehmen werden die in der Gruppe vorhandenen Risiken vollständig erfasst und dem effektiv in der Gruppe vorhandenen Eigenkapital gegenüberstellt. Die Befreiung eines nachgeordneten Mutterinstituts ist insofern sachgerecht. Wir gehen im Übrigen davon aus, dass der Nachweis der Anwendung der Eigenkapitalvereinbarung auf Ebene des Einzelinstituts in Deutschland mit der Grundsatz I-Meldung des nachgeordneten Instituts als erbracht gilt. Minderheitsanteile in Fremdbesitz Nach den Vorschlägen des Baseler Ausschusses sollen die Aufsichtsinstanzen nach eigenem Ermessen entscheiden können, ob bzw. in welcher Höhe in Fremdbesitz befindliche Minderheitsanteile im regulatorischen Kapital der Gruppe berücksichtigt werden können. In Fremdbesitz befindliche Minderheitsanteile sollten dem Gruppenkapital weiterhin voll zugerechnet werden. Die Risiken der nachgeordneten Unternehmen sind der Gruppe im Wege der Vollkonsolidierung in vollem Umfang zuzurechnen. Zur Beurteilung der Kapitaladäquanz der Gruppe ist es systematisch zwingend, dass diesen vollumfänglichen Risiken auch das vollumfängliche Kapital der Gruppe gegenübergestellt wird. Es wäre nicht sachgerecht, einseitig die für die Deckung dieser Risiken zur Verfügung stehenden Eigenmittel zu reduzieren. Durch das Beherrschungsverhältnis zwischen Mutter- und Tochterunternehmen können auch die in Fremdbesitz befindlichen Kapitalanteile uneingeschränkt im Interesse und zum Nutzen der gesamten Gruppe (z.b. für Beteiligungen an anderen Gruppenunternehmen) eingesetzt werden. Die Eigenmittel der Tochter stehen bei Verlusten als Haftungsmasse uneingeschränkt zur Verfügung. Der Abzug von Fremdanteilen entspräche im Übrigen auch nicht dem Ziel einer Konsolidierung, die Gruppe als ein Unternehmen zu betrachten.

12 Ermessensspielräume der nationalen Aufseher bei der Anerkennung in Fremdbesitz befindlicher Minderheitsanteile sollten in jedem Fall vermieden werden, da sie bei ungleicher Ausübung signifikante wettbewerbliche Verzerrungen zur Folge hätten. Die Wettbewerbsgleichheit wäre insbesondere dann gefährdet, wenn auf EU-Ebene zwingend eine strengere als die nach dem Baseler Wahlrecht mögliche Behandlung von Minderheitsanteilen in Fremdbesitz vorgeschrieben würde. Potentielle Baseler Ermessensspielräume der nationalen Aufseher wären zwingend in die entsprechende EU-Regelung zu übernehmen. C. Versicherungstöchter (Tz. 9 13) Der Baseler Ausschuss hält es derzeit für grundsätzlich angemessen, Mehrheitsbeteiligungen an Versicherungsunternehmen vom Eigenkapital der die Beteiligung haltenden Bank abzuziehen. Eine einseitige Verpflichtung für Banken, ihre Versicherungsbeteiligungen abzuziehen, ist zunächst aus wettbewerblichen Gründen abzulehnen. Versicherungsunternehmen werden umgekehrt nicht zum Abzug von Mehrheitsbeteiligungen an Banken verpflichtet. Der Vorschlag des Baseler Ausschusses erscheint zudem unter Risikoaspekten nicht sachgerecht. Versicherungsrisiken zeigen eine von den banktypischen Kredit- und Marktrisiken völlig abweichende Charakteristik. Sie liegen folglich außerhalb des bankaufsichtlichen Erfassungsbereiches. Der vom Baseler Ausschuss erwogene Eigenkapitalabzug von Versicherungsbeteiligungen würde einer Risikogewichtung von 1.250% entsprechen. Das Risiko aus einer Versicherungsbeteiligung würde damit grob überzeichnet. Im Sinne der bankaufsichtlichen Risikosystematik würde mit dem Komplettabzug einer Versicherungsbeteiligung implizit unterstellt, dass ein Versicherungsunternehmen auf das mit der Beteiligung zur Verfügung gestellte Kapital das 12,5-fache mit Bankrisiken behaftete Geschäft aufbaut. Diese Annahme ist irreal. Das Volumen der von Versicherungsunternehmen getätigten kredit- bzw. marktrisikobehafteten Geschäfte ist im Verhältnis zu dem der eigentlichen Versicherungsrisiken nach wie vor gering. Allenfalls sollten Versicherungsunternehmen verpflichtet werden, für ihre Bankgeschäfte die bankaufsichtlichen Anforderungen zu erfüllen. Das Risiko des Beteiligungsverlustes wird ebenso wie das Risiko eines Kreditausfalls im geltenden Eigenkapitalregime durch die Eigenkapitalunterlegung von 8 % abgedeckt. Dem Anspruch des Baseler Ausschusses, riskantere Beteiligungen mit höheren Kapitalanforde-

13 rungen zu belegen, würde über die zu erwartende ratingabhängige Regelung zur Behandlung von Equity Rechnung getragen. Damit die Risiken aus einer Versicherungsbeteiligung im Wege des Abzugs des Beteiligungsbuchwertes vom Eigenkapital der Gruppe nicht unterschätzt werden können, will der Baseler Ausschuss sicherstellen, dass ein nachgeordnetes Versicherungsunternehmen auf Einzelbasis über ein angemessenes aufsichtliches Eigenkapital verfügt. In diesem Zusammenhang bleibt jedoch unklar, wie die Kapitaladäquanz der Versicherungstochter für die Zwecke der bankaufsichtlichen Kapitalevaluierung bewertet werden soll. Darüber hinaus bleibt offen, wie mit der neuen Eigenkapitalübereinkunft für Banken Versicherungen bzw. deren Aufseher in die Pflicht genommen werden sollen. Mit dem Vorschlag, eine mögliche Risikoaggregation auf entsprechende versicherungsaufsichtliche Anforderungen zu begrenzen, erkennt der Baseler Ausschuss die wettbewerbliche Relevanz von einseitig die Banken belastenden Maßnahmen grundsätzlich an. Dies ist zu begrüßen. Inkonsistent erscheint aber, dass der Baseler Ausschuss Wettbewerbsverzerrungen nur in Bezug auf die vorgeschlagene Risikoaggregation befürchtet. Der Baseler Ausschuss schlägt vor, dass ein bei einem nachgeordneten Versicherungsunternehmen ggf. vorhandener Überschuss an regulatorischem Kapital der Gruppe unter begrenzten Umständen zuzurechnen sein soll. Beim Abzugsverfahren soll der abzuziehende Betrag um den Überschussbetrag gekürzt werden. Die begrenzten Umstände, unter denen eine Anrechnung erfolgen kann und der Umfang der Anrechnung sollen nach Ermessen der nationalen Aufseher festgelegt werden. In dieser Frage überlässt der Baseler Ausschuss alle entscheidenden Fragestellungen dem Ermessen der nationalen Aufseher. Dies scheint in erster Linie auf einen Mangel an tragfähigen Konzepten zur bankaufsichtlichen Zurechnung von Kapitalanteilen aus Versicherungstöchtern zurückzuführen zu sein. Wesentliche Fragen der Ermittlung des konsolidierten Eigenkapitals von Bankengruppen sind von erheblicher wettbewerblicher Relevanz und bedingen intensive Überlegungen. Sie dürfen nicht im Rahmen eines unausgegoren erscheinenden Ansatzes mit weitgehenden nationalen Ermessensspielräumen geregelt werden. Die deutsche Aufsicht hat im Vorfeld der Veröffentlichung des zweiten Baseler Konsultationspapiers wiederholt betont, dass abweichend von den Vorschlägen im ersten Konsultationspapier der Abzug von Versicherungsbeteiligungen im Rahmen der Basel-II-Verhandlungen

14 nicht länger diskutiert werde. Demgegenüber vertritt der Ausschuss derzeit noch immer die Abzugsvariante. Wir erwarten, dass vor dem Hintergrund der wiederholten Aussagen der deutschen Aufsicht und der Möglichkeit im Konsultationspapier, auch alternativ anwendbare Ansätze nicht ausschließen zu wollen, für Deutschland jedenfalls bis zur Verabschiedung einer anderen Vorgabe für eine weltweite Finanzkonglomeratsaufsicht - Mehrheitsbeteiligungen an Versicherungsunternehmen auch künftig als normale Risikoaktiva behandelt werden dürfen 4. Dies ist auch ausreichend, um die vom Baseler Ausschuss befürchtete Doppelbelegung von Eigenkapital (double gearing) zu vermeiden. Insgesamt sollte der Ausschuss jegliche Aktivitäten der bankaufsichtlichen Behandlung von Anteilen an Versicherungstöchtern zurückstellen, bis entsprechende Vorgaben für eine weltweite Finanzkonglomeratsaufsicht verabschiedet worden sind. D. Wesentliche Minderheitsbeteiligungen an Finanzunternehmen, die keine Versicherungen sind (Tz. 14, 15) Für die Behandlung wesentlicher Minderheitsbeteiligungen an Finanzunternehmen, die keine Versicherungsunternehmen sind, schlägt der Baseler Ausschuss alternativ eine quotale Konsolidierung oder den Abzug des Beteiligungsbuchwerts vor. Die Festlegung der Schwelle für das Vorliegen einer wesentlichen Minderheitsbeteiligung soll in das Ermessen der nationalen Aufseher gestellt bleiben. Zur Schaffung eines level-playing-field ist auch hier die Übernahme der entsprechenden EU- Regelungen zu fordern. Überkreuzbeteiligungen Der Baseler Ausschuss unterstreicht seine Auffassung, dass wechselseitige Überkreuzbeteiligungen von Banken, die zur künstlichen Verbesserung der Eigenkapitalsituation der Banken dienen, zur Beurteilung der Kapitaladäquanz vom Gruppenkapital abgezogen werden sollen. 4 In diesem Zusammenhang ist die in der EU geplante Richtlinie zur Umsetzung der Joint-Forum -Vorschläge zur Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten von besonderer Bedeutung. Würden in der EU bindende Eigenmittelstandards für Finanzkonglomerate eingeführt, so würden in der EU ansässige Banken gegenüber Banken mit Sitz in einem Staat, in dem Mehrheitsbeteiligungen an Versicherungsunternehmen keiner bankaufsichtlichen Sonderbehandlung unterworfen werden, wettbewerblich benachteiligt. Wir verweisen insofern auf unsere Stellungnahme zum Konsultationspapier der EU-Kommission für eine EU-Richtlinie zur Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten vom 9. Februar 2001.

15 Wir gehen in diesem Zusammenhang davon aus, dass in Europa Überkreuzbeteiligungen von Banken über die entsprechenden EU-Vorgaben bereits adäquat bankaufsichtlich adressiert werden (jeweiliger Abzug der Beteiligung auf Einzelinstitutsebene/ Nichtberücksichtigung von Positionen, die sich aus Rechtsverhältnissen zwischen den gruppenangehörigen Unternehmen ergeben, auf Gruppenebene). Potentielle Baseler Regelungen sollten das europäische Vorbild aufgreifen. Auf Grund der vagen Ausdrucksweise des Baseler Ausschusses bleibt im Übrigen unklar, ob zur Behandlung von Überkreuzbeteiligungen eine konkrete Regelung geplant ist. Unklar bleibt zudem, wie zur künstlichen Verbesserung der Eigenkapitalsituation der Banken dienende Überkreuzbeteiligungen identifiziert werden sollten. E. Wesentliche Beteiligungen an Unternehmen (Tz. 16, 17) Der Baseler Ausschuss schlägt vor, Beteiligungen an Nichtfinanzunternehmen, die einen bedeutenden Anteil des haftenden Eigenkapitals der beteiligten Bank überschreiten, vom Eigenkapital in Abzug zu bringen. Die Festlegung der einen bedeutenden Anteil konstituierenden Beteiligungsschwelle soll in das Ermessen der nationalen Aufseher gestellt werden. Als Richtwerte weist der Baseler Ausschuss auf die in der EU zur Anwendung kommenden Schwellen von 15% für eine einzelne Beteiligung und 60% für die Summe aller wesentlichen Beteiligungen an Nichtfinanzunternehmen hin. Zunächst sollte klargestellt werden, dass im Falle einer Überschreitung der Schwellenwerte nicht der Abzug der gesamten Beteiligung intendiert ist, sondern - analog den entsprechenden KWG-Regelungen - lediglich die Unterlegung des überschießenden Teils (vgl. dazu 12 Abs. 2 S. 5 KWG). Zudem sollte deutlich gemacht werden, dass zur Ermittlung der Schwellenauslastung jeweils der Buchwert der Beteiligung zu Grunde zu legen ist. Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen sollte der Baseler Ausschuss schließlich die Schwellenwerte nach Vorbild der europäischen Regelung verbindlich festlegen. Gemäß den Baseler Vorschlägen sollen nicht bedeutende Beteiligungen an Nichtfinanzunternehmen im Standardansatz bestenfalls ein Risikogewicht von 100% erhalten können, für den IRB solle eine vergleichbare Behandlung vorgesehen werden.

16 Eine Sondergewichtung von Beteiligungen an Nichtfinanzunternehmen ist abzulehnen. Das Risiko des Beteiligungsverlustes wird im geltenden Eigenkapitalregime durch die Eigenkapitalunterlegung von 8% abgedeckt. Dem Anspruch des Baseler Ausschusses, riskantere Beteiligungen mit höheren Kapitalanforderungen zu belegen, würde über die zu erwartende ratingabhängige Regelung zur Behandlung von Equity Rechnung getragen.

17 TEIL 2: DIE ERSTE SÄULE MINDESTEIGENKAPITALANFORDERUNGEN I. Berechnung der Mindesteigenkapitalanforderungen (Tz. 19, 20) Bei der Festlegung der Risikogewichte für Forderungen im Rahmen des Standardansatzes sollte insgesamt auf eine konsistente Behandlung mit den Risikogewichten im internen Ratingansatz geachtet werden. Um für die Kreditinstitute einen Anreiz zu bieten, vom Standardansatz auf den internen Ratingansatz überzugehen, sollten die Bonitätsgewichte im Standardansatz darüber hinaus so kalibriert werden, dass die gesamten Kapitalanforderungen im internen Ratingansatz unter denen des Standardansatzes liegen. Hierzu sollten die Bonitätsgewichte bestimmten Intervallen von Ausfallwahrscheinlichkeiten zugeordnet werden. Dabei muss bei der endgültigen Kalibrierung jedoch darauf geachtet werden, dass ausgehend vom Standardansatz einschließlich der Kapitalerfordernisse für operationale Risiken die durchschnittliche Gesamtkapitalbelastung ( Overall Capital ) nicht über 8 % bezogen auf die derzeit geltende Kapitalunterlegung beträgt und dass nicht bestimmte Geschäftsstrukturen systematisch benachteiligt werden. II. Kreditrisiko - Der Standardansatz (Tz ) A. Der Standardansatz Allgemeine Regeln (Tz ) Nach den Vorschlägen des Baseler Ausschusses soll der Standardansatz zur Ermittlung der Eigenkapitalanforderungen für Kreditrisiken durch eine Verfeinerung der Bonitätsgewichtungskategorien angepasst werden. Die Zuordnung der bankaufsichtlichen Bonitätsgewichte soll anhand der Ratings externer Agenturen erfolgen. Zur Wahrung eines Level- Playing-Field sollten hierbei die Bonitätsgewichte für jede Klasse von Forderungen (Staaten, Banken, Unternehmen) einer weltweit einheitlichen Masterscale mit Intervallen von Ausfallwahrscheinlichkeiten zugeordnet werden. In diese Masterscale sollten die Ratingstufen aufsichtlich anerkannter Ratingagenturen anhand der von den Agenturen ermittelten Ausfallwahrscheinlichkeiten eingeordnet werden. Der Baseler Ausschuss sollte in diesem Zusammenhang zur Herstellung der nötigen Transparenz eine internationale Evidenzliste aller für entsprechende Bonitätsbeurteilungen anerkannten Institutionen veröffentlichen.

18 Einzelne Forderungen (Tz ) (i) Forderungen an Staaten (Tz ) Die Absicht des Baseler Ausschusses, für die Ermittlung der Risikogewichte für Kredite an Staaten neben den Ratings anerkannter Agenturen auch die Länderklassifizierungen von Exportkreditagenturen anzuerkennen, soweit diese der OECD-Methode von 1999 folgen, ist grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings sollten für die Anerkennung von Exportkreditagenturen die gleichen Kriterien angewendet werden, wie bei sonstigen externen Ratingagenturen. Eine Übereinstimmung mit den oben genannten Prinzipien der OECD sollte insoweit nicht zwangsläufig eine aufsichtliche Anerkennung ermöglichen. Um wettbewerblichen Verzerrungen vorzubeugen, muss sichergestellt werden, dass die Bonitätseinstufungen staatlicher bzw. staatlich mandatierter Exportkreditversicherungen nicht politisch motiviert sind, sondern sich am tatsächlichen Adressenrisiko orientieren. Im Rahmen des nationalen Ermessens, wonach die Aufsichtsbehörden für Kredite der Banken an ihren Heimatstaat (oder die Zentralbank) geringere Risikogewichte zulassen dürfen, sofern die Forderung auf die Heimatwährung lautet und in dieser refinanziert ist, ist zu fordern, dass solche nationalen Entscheidungen publiziert und transparent gemacht werden und - um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden - solche Risikogewichte von Instituten mit Sitz in einem anderen Land nach eigener Wahl übernommen werden können, ohne dass es hierfür einer weiteren Entscheidung der anderen nationalen Aufsichtsbehörde bedarf (automatische gegenseitige Anerkennung von nationalen Ermessensentscheidungen in diesem Bereich). Hierbei ist klarzustellen, dass die Währung, in der die Forderung refinanziert wird, die jeweilige Heimatwährung des Schuldnerstaates ist (... its currency... ). (ii) Forderungen an sonstige öffentliche Stellen (Public Sector Entities, PSE) (Tz. 27) Den nationalen Aufsichtsbehörden soll es nach den Vorstellungen des Baseler Ausschusses gestattet werden, abweichend von der grundsätzlichen Regelung, Forderungen an sonstige öffentliche Stellen so zu behandeln wie Forderungen an die Zentralregierung. Zur Herstellung der notwendigen Transparenz sollten diejenigen Staaten, die eine solche Privilegierung gewähren, zur Evidenz derjenigen sonstigen öffentlichen Stellen, die wie eine Zentralregierung behandelt werden, verpflichtet werden und - um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden - solche Risikogewichte von Instituten mit Sitz in einem anderen Land nach eigener Wahl übernommen werden können, ohne dass es hierfür einer weiteren Entscheidung der anderen nationalen Aufsichtsbehörde bedarf.

19 (iv) Forderungen an Banken (Tz ) Die geplante Regelung, für die Gewichtung von Forderungen an Banken ein nationales Wahlrecht zwischen zwei Optionen einzuräumen, würde international zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen. Probleme ergäben sich insbesondere dann, wenn Bank und Zentralstaat eine unterschiedliche Bonität aufweisen. Auf der einen Seite hätten Banken mit Sitz in Option 1-Ländern bei der Vergabe von Krediten an bonitätsmäßig gute Banken mit Sitz in einem Land, dessen Staat eine vergleichsweise schlechte Bonität aufweist, eine höhere regulatorische Eigenkapitalbelastung als Banken in Option 2-Ländern. Auf der anderen Seite würden sich Banken in Option 2-Ländern bei der Vergabe von Krediten an Banken mit schwacher Bonität in Ländern mit einem Zentralstaat guter Bonität besser stellen. Wir möchten daher nachdrücklich für die international einheitliche Anwendung einer Option eintreten 5. Bei einheitlicher Anwendung einer Optionen wären die Banken darüber hinaus auch nicht in der Lage, durch eine entsprechende Verlagerung des jeweiligen Kreditgeschäfts auf Tochterunternehmen in Ländern mit einer günstigeren Option regulatorische Arbitrage zu betreiben. In der Option 2 sollen Interbankenforderungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu drei Monaten um eine Kategorie besser gewichtet werden. Eine Privilegierung von kurz laufenden Krediten sollte unabhängig von der gewählten Option gelten. Ökonomisch sachgerechter wäre es jedoch, eine verminderte Gewichtung nicht an die Ursprungslaufzeit, sondern an die Restlaufzeit des Kredits zu knüpfen. Entsprechend der bisherigen Regelungen für Forderungen an Kreditinstitute der Zone B sollte die Laufzeit auf 1 Jahr heraufgesetzt werden, mindestens jedoch sechs Monate betragen. Darüber hinaus erscheint uns die geplante Nichtprivilegierung für kurzlaufende Forderungen mit einem Rating von AAA bis AA- bzw. schlechter als B- unsystematisch. Hier sollte sachgerechterweise für erstklassige Forderungen eine Privilegierung mit einem Risikogewicht auch unterhalb von 20 % sowie bei Forderungen mit einem Rating unter B- ein Risikogewicht von 100 % vorgesehen werden. 5 Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband (DSGV), der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB), der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) sowie der Verband deutscher Hypothekenbanken (VdH) sprechen sich für die einheitliche Anwendung der Option 1 auf Interbankenforderungen aus, während der Bundesverband deutscher Banken (BdB) bei diesen Forderungen für die einheitliche Anwendung der Option 2 eintritt.

20 Eine Bestimmung, wonach die Aufsichtsinstanzen sicherstellen sollen, dass Forderungen mit einer Ursprungslaufzeit unter drei Monaten, bei denen eine Prolongation üblich ist, von einer bevorzugten Behandlung für Eigenkapitalzwecke auszunehmen, erscheint uns nicht sachgerecht. Allein die Üblichkeit einer Prolongation darf nicht zu einer Schlechterbehandlung im regulatorischen Bereich führen. Fußnote 12 zu Tz. 31 sollte daher ersatzlos gestrichen werden. Wir sprechen uns dafür aus, in Option 2 für Forderungen gegenüber nicht gerateten Banken ein Bonitätsgewicht von 100 % anzusetzen. Für die beabsichtigte unterschiedliche Gewichtung dieser Forderungen in den beiden Optionen des Konsultationspapiers gibt es unseres Erachtens keinen Grund. Eine Gewichtung von 50 % für nicht geratete Banken würde darüber hinaus nicht gerateten Instituten keinen Anreiz bieten, sich raten zu lassen. (v) Forderungen an Wertpapierhäuser (Tz. 34) Forderungen an Wertpapierhäuser sollten zwingend wie Forderungen an Banken behandelt werden, sofern die genannte Voraussetzung, dass diese Aufsichts- und Regulierungsvereinbarungen unterliegen, die mit denen der neuen Eigenkapitalvereinbarung vergleichbar sind, erfüllt ist. (vii) Durch Wohnimmobilien besicherte Forderungen (Tz. 37) Die 50%-Gewichtung für Kredite, die durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichert sind, sollte unseres Erachtens systematisch richtig als Spezialfall in das Kapitel über die aufsichtliche Anerkennung von Sicherheiten aufgenommen werden. Hierdurch würde insbesondere deutlich, dass neben den im Baseler Papier genannten Sicherheiten auch Grundpfandrechte zu den anerkennungsfähigen Sicherheiten (eligible collateral) zählen. Die Definition für Wohnimmobilien sollte darüber hinaus zum einen dahingehend korrigiert werden, dass diese entsprechend der derzeit geltenden Baseler Vereinbarung vom Eigentümer bewohnt werden sollen, zum anderen um die Möglichkeit der künftigen Vermietung (... die vermietet sind oder werden sollen... ) erweitert werden. (viii) Durch gewerbliche Immobilien besicherte Forderungen (Tz. 38) Der Vorschlag des Baseler Ausschusses, bestimmte gewerbliche Hypothekarkredite in hoch entwickelten und seit langem etablierten Märkten mit 50% zu gewichten, ist ausdrücklich zu begrüßen. Allerdings sollte die 50%-Gewichtung für solche Kredite systematisch richtig als

21 Spezialfall in das Kapitel über die aufsichtliche Anerkennung von Sicherheiten eingefügt werden, um klarzustellen, dass es sich bei den Grundpfandrechten um anerkennungsfähige Sicherheiten (eligible collateral) im Sinne des Baseler Konsultationspapiers handelt. Wir gehen im Übrigen davon aus, dass das 50%-Gewicht für solche Kredite lediglich die O- bergrenze darstellt und somit für Ausleihungen an Kunden mit einem externen Rating von AAA bis A- auch ein Bonitätsgewicht von 20% angesetzt werden darf. (ix) Kategorien höheren Risikos (Tz. 39, 40) Für unbesicherte Forderungen, die 90 Tage oder länger im Verzug sind, soll für den nicht wertberichtigten Teil ein Risikogewicht von 150% gelten. Unseres Erachtens sollte bei der Ermittlung derjenigen Kunden, deren Kredite mit 150% zu gewichten sind, nicht allein auf 90 Tage Zahlungsverzug abgestellt werden. Um eine konsistente Anwendung der Vorschriften mit dem internen Ratingansatz zu gewährleisten, sollte statt dessen auf die Referenzdefinition des internen Ratingansatzes für den Ausfall eines Kreditnehmers abgestellt werden. Hierbei sollten allerdings unsere Anmerkungen zur Referenzdefinition berücksichtigt werden (vgl. S. 67 f. zu Tz. 272). Darüber hinaus sollte klargestellt werden, dass grundpfandrechtlich gesicherte Kredite, für die eine 50%-Gewichtung des Kredits gerechtfertigt ist, für die Zwecke des zweiten Anstriches der Tz. 39 als besichert gelten. Siehe hierzu auch unsere Anmerkungen zu Gliederungspunkt (vii) und (viii). Eine zusätzliche Ausdehnung der 150 %-Kategorie über die vorgesehenen Fälle hinaus ist abzulehnen, da eine Klassifizierung in diese Kategorie alleine nach der Art der Investition nicht sachgerecht ist. Kriterium für die Einordnung darf allein die individuelle Güte der Forderung sein. Darüber hinaus würde die Möglichkeit der diskretionären Entscheidung von nationalen Aufsichtsbehörden über die Anwendung höherer Risikogewichte für bestimmte Vermögensgegenstände Wettbewerbsverzerrungen implizieren und ein Level-Playing-Field gefährden. (x) Andere Vermögensgegenstände (Tz. 41) Nach der Baseler Eigenkapitalübereinkunft von 1988 stellen auch Gebäude und Einrichtungen sowie sonstige Sachanlagen Risikoaktiva dar und sind entsprechend mit 8% Eigenkapital zu unterlegen. Bei dem Risiko eines Wertverlustes von Sachanlagen handelt es sich jedoch nach der vom Baseler Ausschuss vorgeschlagenen Definition ( Gefahr von unmittelbaren oder mit-

22 telbaren Verlusten, die infolge der Unangemessenheit von internen Verfahren, Menschen und Systemen oder von externen Ereignissen auftreten ) eindeutig um ein operationelles Risiko. Eine Eigenkapitalunterlegung für diese Aktiva ist daher vor dem Hintergrund der geplanten separaten aufsichtlichen Behandlung operationeller Risiken nicht länger sachgerecht. Die Anforderung, Gebäude und Einrichtungen sowie sonstige Sachanlagen mit Eigenkapital zu unterlegen, sollte daher gestrichen werden. (xi) Außerbilanzielle Geschäfte (Tz ) Der Baseler Ausschuss könnte so verstanden werden, dass Kreditzusagen, die jederzeit und unbedingt durch die Bank kündbar sind, oder die automatisch ohne vorherige Benachrichtigung durch die Bank verfallen, nur noch dann mit 0% angerechnet werden dürfen, wenn ihre Ursprungslaufzeit bis zu einem Jahr beträgt. Für andere Kreditzusagen unter einem Jahr soll ein Anrechnungsfaktor von 20% gelten. Kreditzusagen mit einer Ursprungslaufzeit über einem Jahr sollen generell mit 50% angerechnet werden. Die Regelung, für unwiderrufliche Kreditzusagen einen höheren Anrechnungsfaktor anzusetzen als für widerrufliche, erscheint angemessen. Allerdings sollte klarer herausgestellt werden, dass die Laufzeit der Zusage hierbei keine Rolle spielt. Dafür spricht im Übrigen die Abfassung der Tz. 436, in der im Rahmen des IRB-Ansatzes für das Privatkundengeschäft für nicht in Anspruch genommene Linien von Produkten, die bedingungslos kündbar sind, ebenfalls nicht nach Laufzeiten differenziert wird. Auch wenn es richtig ist, dass mit zunehmender Laufzeit die Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme steigt, so ist doch bankaufsichtlich das Kreditrisiko jeweils nur für das nächste Jahr mit Eigenkapital zu unterlegen. Aus diesem Grunde sollten Kreditzusagen, die jederzeit und ohne vorherige Benachrichtigung durch die Bank kündbar sind, unabhängig von ihrer Laufzeit mit 0% angerechnet werden. Für sonstige Kreditzusagen sollte ein Umrechnungsfaktor von 20% angesetzt werden. Wie Tz. 44 zu entnehmen ist, sind Wertpapierdarlehens- und Wertpapierpensionsgeschäfte für Zwecke des Konsultationspapiers als außerbilanzielle Geschäfte zu qualifizieren. Wünschenswert wäre eine Klarstellung, dass die Regeln für außerbilanzielle Geschäfte so insbesondere die unveränderten bankaufsichtlichen Anforderungen an das off-balance-sheet Netting - unabhängig von den nationalen Bilanzierungsregelungen auf die Gesamtheit dieser Transaktionen anwendbar sind. Dies würde auch eine konsequente Fortschreibung des bestehenden Regelwerks bedeuten, das bereits durch die Verlautbarung des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht zur internationalen Konvergenz der Eigenkapitalbemessung und Eigenkapitalforderun-

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