Metallbearbeitungsmaschinen
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- Johann Seidel
- vor 6 Jahren
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Transkript
1 Metallbearbeitungsmaschinen Handverletzungen Bedienung mit langen Haaren verboten Benutzen von Handschuhen verboten Schutzhaube benutzen An Metallbearbeitungsmaschinen dürfen nur Beschäftigte arbeiten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jugendliche über 16 Jahre dürfen an Metallbearbeitungsmaschinen arbeiten, wenn dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich und ihr Schutz durch einen Aufsichtführenden gewährleistet ist. 1
2 Holzbearbeitungsmaschinen Handverletzungen Rauchen verboten Gehörschutz benutzen Auszubildende unter 18 Jahren dürfen an Holzbearbeitungsmaschinen nicht arbeiten. Ist dies zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich, muss es unter Aufsicht eines Ausbilders oder eines anderen Fachkundigen erfolgen. Auf die notwendige Unterschreitung des Arbeitsplatzgrenzwerts für Holzstäube achten. 2
3 Hebezeuge und Krane schwebender Last Kopfschutz benutzen Der Benutzer von Kranen muss mindestens 18 Jahre alt sein, ausreichend unterwiesen sein, die Befähigung dem Arbeitgeber nachgewiesen haben und für diese Tätigkeit beauftragt sein. Handschutz benutzen Fußschutz benutzen 3
4 Hebebühnen Absturzgefahr Fußschutz benutzen Betriebsanleitung des Herstellers beachten. Sicht- und Funktionsprüfung. Hebebühne standsicher aufstellen. Zulässige Belastung nicht überschreiten. Lasten so aufbringen, dass unbeabsichtigte Lageveränderungen verhindert werden. Hebebühne nur vom Steuerplatz aus bedienen. Standplatz nicht durch zusätzliche Hilfsmittel erhöhen. Beschäftigungsbeschränkung für Jugendliche beachten! 4
5 Flurförderzeuge Flurförderzeugen Mitfahren verboten Aufenthalt unter der Last verboten Benutzter von Flurförderzeugen müssen mindestens 18 Jahren alt sein, ausreichend ausgebildet sein, dem Arbeitgeber einen Nachweis der Befähigung nachgewiesen haben und eine schriftliche Beauftragung durch den Arbeitgeber erhalten haben. Sicherheitsgurt benutzen Fußschutz benutzen Zum Führen eines Flurförderzeugs ist eine gesonderte Ausbildung nach BGG 925 notwendig. 5
6 Schweiß- und Schneidarbeiten optischer Strahlung Augenschutz benutzen Handschutz benutzen Auszubildende unter 18 Jahren dürfen keine Schweiß-, Schneido. ä. thermische Verfahren ausführen. Arbeiten mit Schweiß- und Schneidgeräten zum Erreichen des Ausbildungszieles dürfen nur unter Aufsicht eines Ausbilders oder eines anderen Fachkundigen erfolgen. Jugendliche dürfen in brandgefährdeten Bereichen nicht beschäftigt werden. 6
7 Laserstrahlung der Klasse 3B und der Klasse 4 Laserstahlung Augenschutz benutzen Geeignete Persönliche Schutzausrüstung benutzen. Lasergerät in Betrieb: Warnzeichen beachten. Nicht in den Laserstrahl hineinsehen. Laserstrahl nicht auf Personen richten oder umlenken. Bei Nichtgebrauch Laser gegen unbefugtes Benutzen sichern. Jugendliche dürfen nicht in Laserbereichen, in denen Lasereinrichtungen der Klasse 3B oder 4 betrieben werden, beschäftigt werden! 7
8 Maschinen und Geräte in Backbetrieben und Fleischwirtschaft Quetschgefahr heißer Oberfläche In die Schüttung greifen verboten Handschutz benutzen Beschäftigte dürfen Arbeiten an Maschinen in Backbetrieben und Fleischwirtschaft nur ausführen, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jugendliche über 16 Jahre dürfen an diesen Maschinen arbeiten, wenn dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich und ihr Schutz durch einen Aufsichtführenden gewährleistet ist. 8
9 Tätigkeiten mit Sicherungsaufgaben Warnposten, Absperrposten, Sicherungsposten, Einweiser einer Gefahrenstelle Quetschgefahr Warnweste/ -kleidung tragen Mit Sicherungsaufgaben dürfen nur Personen betraut werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zuverlässig die übertragenen Sicherungsaufgaben erfüllen, körperlich geeignet und vor der Tätigkeit eingehend eingewiesen worden sind. Keine andere Tätigkeit während des Sicherungseinsatzes ausführen. Keine Beschäftigung für Jugendliche! 9
10 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ansprechpartner für Fragen und Anregungen ist: Herr/Frau Telefon: 10
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