Informationen zur Aufnahme von Kindern und Jugendlichen aus Flüchtlingsfamilien an Ihrer Schule
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- Sigrid Brauer
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1 RAA Brandenburg Informationen zur Aufnahme von Kindern und Jugendlichen aus Flüchtlingsfamilien an Ihrer Schule 1. Rechtliche Grundlagen Rechtliche Grundlage ist seit 01. August 2014: Die Verordnung über die Eingliederung von fremdsprachigen Schülerinnen und Schülern in die allgemein bildenden und beruflichen Schulen (Eingliederungsverordnung EinglV) vom 25. Februar Aufnahme von Schüler/innen Voraussetzung für eine gelingende Eingliederung ist eine gute Kooperation aller Behörden, d.h. die Zusammenarbeit Ihrer Schule mit der Ausländerbehörde, der zuständigen Regionalstelle des Landesschulamts, dem Schulträger, dem Übergangswohnheim, Gesundheitsamt, Sozialamt des Landkreises und ggf. Jobcenter Der gezielte Informationsaustausch mit der örtlichen Behörde ermöglicht die frühzeitige Information der Schule, welche Gruppen von Schüler/innen zu erwarten sind (Alter/Herkunftsländer). 1.2 Aufnahmegespräch Grundlage : Eingliederungsverordnung 3 Aufnahme Flüchtlinge werden i.d.r. von Mitarbeiter/innen der Asylbewerberheime begleitet - Wichtige Informationen für die Eltern sind: - eine Übersicht über die Fächer und die unterrichtenden Lehrerinnen bzw. Lehrer, Name der Schulleiterin, des Schulleiters, Name der Sekretärin, des Sekretärs und des/der Schulsozialarbeiters/in - ein Stundenplan mit Raumangaben - eine Übersicht über die Termine der Schule bzw. Klasse (Schulfahrten, Wandertage, Sportfest, Schulfest, Berufsorientierung, Elternsprechtag usw.) - eine Übersicht über die benötigten Schulmaterialien - weitere Informationen über den Ablauf des Schulalltags und der Schulspeisung (Bitte Essensgewohnheiten der Einzugliedernden beachten) - Empfehlenswert gemeinsame Besichtigung des Schulgeländes/-gebäudes (ggf. Hort, 1
2 Klassenräume, Mensa, Sporthalle) - Benennen Sie konkrete Ansprechpartner/innen für Eltern und die Kinder; eine bewährte Praxis ist: Patenschaften von älteren oder gleichaltrigen Schüler/innen und einzelner Lehrkräfte oder Schulsozialarbeiter/innen - Information über Modalitäten der Schülerbeförderung (Schulweg, Ankunfts- und Abfahrtszeiten der Schülerbeförderung, Fahrtdauer) Diese Informationen sollten mündlich und schriftlich den Eltern erklärt und übergeben werden. Hilfreich wäre auch eine schriftliche Übersetzung der Unterlagen (die RAA versucht Ihnen in Kürze einen mehrsprachigen Elternbrief zur Verfügung zu stellen). Absicherung des Verstehens/Einsatz von Sprachmittlern: - Honorare für Dolmetscher oder andere sprachkundige Personen werden vom Schulträger getragen (auf der Grundlage des 108 Absatz 2 in Verbindung mit 68 Absatz 2 Satz 2 Brandenburgisches Schulgesetz als das sonstige Personal des Schulträgers ) Daten und Voraussetzungen der Kinder - Erfassen der Stammdaten des Kindes für die Schülerakte der Schule. - Zur Erleichterung der Beantragung der finanziellen Mittel bei Schulfahrten (bei der Entrichtung von Beiträgen ist zu beachten: Asylbewerber verfügen über kein Konto!) möglichst Erfassung des Aufenthaltsstatus (Aufenthaltsgenehmigung) - Passbild(er) für Bus- und Schulausweis - Kopien für Schülerakten nur mit Genehmigung der Eltern - Erfassen kultureller/religiöser Gründe für Teilnahme der Kinder am Schulleben (Sportunterricht, Sportkleidung, Schulfahrten, Biologie ) - Grundsätzlich gilt: Mangelnde Deutschkenntnisse sind nicht entscheidungsrelevant für die Aufnahme an einer Oberschule, Gesamtschule oder Gymnasium, sondern die Lernfähigkeit. In allen Schulformen werden Schüler/innen Deutschförderung erhalten müssen, um den Anschluss finden zu können. 2. Vorbereitung der Schulgemeinschaft Es empfiehlt sich eine frühzeitige Einbeziehung der schulischen Gremien bei der Aufnahme einer größeren Zahl von fremdsprachigen Kindern. Ebenso sollten die Klassen, in die die Schüler/innen aufgenommen werden, auf diese Aufnahme vorbereitet werden. Durch Ihre Beteiligung an Netzwerken, Runden Tischen, Willkommens-Initiativen usw. werden Sie viele Unterstützer/innen für die Vorbereitung der Aufnahme an Ihrer Schule finden. 3. Gesundheit - An schulärztlichen Untersuchungen nehmen die aufzunehmenden Kinder teil - Sowohl für die Untersuchungen als auch für die Informationen der Eltern ist eine Übersetzung äußerst hilfreich. 2
3 - Vor der Entscheidung über die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 muss eine schulärztliche Untersuchung erfolgen (wo dies nicht möglich ist Nachuntersuchung beim Jugendgesundheitsdienst der Gesundheitsämter). 4. Zeugnisse aus dem Herkunftsland - Zeugnisse aus den Herkunftsländern in Kopie mit Übersetzung zur Prüfung ihrer Gleichwertigkeit an die Prüfstelle des Staatlichen Schulamtes Cottbus schicken. erforderlich für die Entscheidung über die Aufnahme in Jahrgang und Schulform (haben Sie bitte auch Verständnis dafür, dass viele Flüchtlinge ihr Herkunftsland bewusst nicht angeben, um den Verlauf ihres Asylverfahrens nicht negativ zu beeinflussen) - Die Anschrift der zuständigen Behörde lautet: Staatliches Schulamt Cottbus, Blechenstraße 1, Cottbus, Tel.: oder 522. Benötigt werden: - ein formloser Antrag auf Anerkennung des ausländischen Bildungsabschlusses mit Angabe des Zwecks der Anerkennung (z. B. Aufnahme einer schulischen Ausbildung, Berufsausbildung oder Berufstätigkeit) - Kopie des ausländischen Bildungsabschlusses (Zeugnis oder Abgangszeugnis) - amtlich beglaubigte Kopie der deutschen Übersetzung, gefertigt von einem vereidigten (bei Gericht eingetragenen) Übersetzer oder: - Kopie des aktuellsten vorhandenen ausländischen Zeugnisses - amtlich beglaubigte Kopie der deutschen Übersetzung des aktuellsten vorhandenen ausländischen Zeugnisses, gefertigt von einem vereidigten (bei Gericht eingetragenen) Übersetzer (Quelle: - Übersetzungs- und Beglaubigungskosten tragen die Personensorgeberechtigten der aufzunehmenden Kinder bzw. Jugendlichen - Empfehlenswert: Zur Unterstützung bei der Formulierung des formlosen Antrags zur Verfügung stehen - Zeit einplanen, die Ergebnisse der Prüfung mit den Betroffenen ggf. mit Unterstützung eines Übersetzers zu besprechen 5. Unterricht Grundlagen: Eingliederungsverordnung 3 und 4 - Bei Laufbahnfragen, Benotungen, Termine, Einladungen bitte Sorge dafür tragen, dass die Betroffenen wirklich verstehen, was besprochen wird, ggf. auch hier einen Übersetzer/Sprachmittler hinzuziehen. - Benennung einer Kontaktperson in der Schule für die aufzunehmenden Kinder und deren Sorgeberechtigte. 6. Schulfahrten - Entscheidend für eine sichere Mitreise ist die Feststellung des Aufenthaltsstatus in Abhängigkeit vom Reiseziel In Abhängigkeit vom Aufenthaltsstatus Kontaktaufnahme zur Ausländerbehörde (siehe Tabelle im Anhang) 3
4 7. Nachhilfe - Nachhilfe kann finanziert werden durch Antragstellung der Personensorgeberechtigten in Verbindung mit der Schule. Die Finanzierung ist abhängig vom jeweiligen Flüchtlingsstatus (vgl. hierzu Tabelle Antragsformular für die Nachhilfefinanzierung bei Flüchtlingen in Abhängigkeit vom Aufenthaltsstatus) 8. Finanzierungen im Bereich Schule - Flüchtlingskinder und jugendliche Flüchtlinge, deren Personensorgeberechtigte Asylbewerberleistungsempfängerinnen und -empfänger sind, sind seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 (BVerfG, 1 BvL 10/10 vom , Absatz-Nr. (1-140), ) Hartz IV- Empfängerinnen und -Empfängern im Bezug der finanziellen Unterstützung bei der Anschaffung der Schulmaterialien (inklusive Sportbekleidung) und bei Schulfahrten gleichgestellt. - Der Eigenanteil der Lernmittelbeschaffung entfällt für Asylbewerberleistungsempfängerinnen und -empfänger und wird durch den Schulträger finanziert - Flüchtlinge erhalten Zuwendungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket des BMAS, geregelt über das zuständige Sozialamt des Landkreises. 9. Muttersprachlicher Unterricht - Ab 12 Kindern einer Muttersprache in einer Region fördert das Bildungsministerium muttersprachlichen Unterricht (freiwilliger Zusatzunterricht). Wer die eigene Muttersprache korrekt beherrscht, erlernt auch schneller Deutsch. - für maximal 4 Unterrichtsstunden (a 45 Minuten) pro Woche nach dem regulären Unterricht - Angebot ist auch stufen- und schulübergreifend durchführbar Anhang: Mehr Infos: Lena Fleck Tel.: l.fleck@raa-brandenburg.de - Tabelle: Wer zahlt Nachhilfe - Tabelle : Aufenthaltsregelung 4
5 Anhang: Antragsformular für die Nachhilfefinanzierung bei Flüchtlingen in Abhängigkeit vom Aufenthaltsstatus Formular der Behörde Sozialamt des Landkreises Jobcenter Bei folgendem Status des Flüchtlings: Name des Formulars: Rechtliche Grundlage der Leistungserbringung Bezogen werden kann das Formular: Gestattung, Duldung, befristeter Aufenthaltstitel Antrag auf Bildung und Teilhabe Hinweis: es muss der Antrag für Nachhilfe sein. Leistungserbringung erfolgt gemäß Asylbewerberleistungsgesetz; Leistungserbringung erfolgt über Bildung und Teilhabe des BAMS zuständige Mitarbeiterin, zuständiger Mitarbeiter beim Sozialamt des Landkreises Aufenthaltstitel Aufenthaltsgesetz 25, 23 AufenthG Bestätigung der Schule für eine ergänzende angemessene Lernförderung Leistungserbringung erfolgt gemäß 29 Abs. 1 SGB II zuständige Mitarbeiterin, zuständiger Mitarbeiter beim Jobcenter; Homepage der jeweiligen Jobcenter Aufenthaltsregelungen für Menschen, die den Flüchtlingsstatus erlangen wollen bzw. als Flüchtling nach bundesdeutschem Recht gelten: Status Bedeutet für Exkursionen außerhalb des Bundeslandes Brandenburg Gestattung (Bedeutet:erweiterte räumliche Beschränkung) Rechtliche Grundlage: 63 AsylVfG Antragssteller darf sich nur in den Bundesländern Brandenburg und Berlin aufhalten, Antrag einer Verlassenserlaubnis ist mit Angabe von Dauer, Grund und Nachweis durch die Personensorge- Duldung (bedeutet: eingeschränkte räumliche Beschränkung) abgelehnter Asylantrag Rechtliche Grundlage: 60a AufenthG Antragsteller darf sich nur im Land Brandenburg aufhalten. Für alle anderen Bundesländer (auch für Berlin) ist für die Schülerin, den Schüler eine Verlassenserlaubnis bei der Ausländerbehörde zu Befristeter Aufenthaltstitel (bedeutet: zeitlich beschränkter Aufenthalt ) Rechtliche Grundlage: AufenthG Antragsteller darf sich ohne Genehmigung im Schengengebiet aufhalten. Außerhalb des Schengengebietes müssen rechtzeitig gesonderte Anträge bei der Ausländerbehörde Unbefristeter Aufenthaltstitel (bedeutet: Niederlassungserl aubnis) Rechtliche Grundlage: 9, 19, 26, 28 31, 35, 38 AufenthG Antragsteller darf sich ohne Einschränkung mit gültigem Pass bewegen. Benötigt keine Erlaubnis der Ausländerbehörde Schülerin, Schüler braucht keine Verlassens- 5
6 berechtigten der, Schülerin, des Schülers bei der zuständigen Ausländerbehörde zu stellen. beantragen. (siehe Gestattung) gestellt werden. Es kann dann eine Wohnsitzauflage erfolgen. Schülerin, Schüler benötigt keine Verlassenserlaubnis von der Ausländerbehörde. erlaubnis von der Ausländerbehörde. Ihre Ansprechpartner/innen in der RAA Brandenburg: RAA Neuruppin Demokratie und Integration Brandenburg e.v. Landkreise Prignitz, Ostprignitz-Ruppin, Oberhavel August-Bebel-Straße Neuruppin Tel Fax Regionalreferent/nnen: Ute Hübner (Schulberatung) Mobil Astrid Jung (Schulberatung) Mobil Michael Schwandt (Regionalreferent für Bildung und Integration) Mobil Die Arbeit der RAA Brandenburg wird v.a. gefördert durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport und die Integrationsbeauftragte des Landes Brandenburg (Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie) 6
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