Steuerabkommen Österreich-Liechtenstein
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- Juliane Kranz
- vor 6 Jahren
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Transkript
1 Steuerabkommen Österreich-Liechtenstein Heinz Frommelt Matthias Hofstätter VADUZ
2 Agenda Einmalzahlung vs freiwillige Meldung FL-Abgeltungssteuer vs freiwillige Meldung 2
3 Anwendungsbereich des Steuerabkommens AT-FL Anwendungsbereich Wer/was fällt unter das StA AT-FL? Kapitalvermögen iws einer in AT ansässigen natürlichen Person Konto/Depot bei Bank in FL via FL-Treuhänder in Vermögensstrukturen verwaltete Finanzinstrumente direkt (Vertragspartner/NB) NB via transparente Struktur Stiftung Anstalt/Trust Sitzgesellschaft LV-Mantel Konto/Depot weltweit Konto/Depot bei Bank in AT KESt-frei Konto/Depot bei Bank in CH Out of Scope StA AT-CH 3
4 Anwendungsvoraussetzungen (FL-Bank) Konto/Depot bei FL-Bank am ; und Konto/Depot bei FL-Bank am ; und österreichische steuerliche Ansässigkeit am Anwendungsvoraussetzungen (FL-Treuhänder) Von FL-Treuhändern über Stiftungen/Trusts/Anstalten verwaltete Vermögenswerte am ; und von FL-Treuhändern über Stiftungen/Trusts/Anstalten verwaltete Vermögenswerte am ; und österreichische steuerliche Ansässigkeit des Nutzungsberechtigten/Stifters bzw Begünstigten am Unabdingbare Transparenzfiktion für Stiftungen/Anstalten/Trusts Widerlegbarkeit nur über freiwillige Meldung 4
5 Welche Handlungsalternativen haben vom Steuerabkommen betroffene Personen? Handlungsalternativen des österreichischen Anlegers Selbstanzeige Abkommensschutz Kapitalflucht bis Wahlmöglichkeit bis Kalte Repatriierung Drittland Einmalzahlung Freiwillige Meldung Keine sbereinigung Fortführung der Steuerhinterziehung 5
6 Welche Handlungsalternativen haben betroffene Personen? Wahlmöglichkeit bis Untätigkeit bis Freiwillige Meldung Einmalzahlung Einmalzahlung Falls Vermögen für Einmalzahlung zu gering Strafrechtliches Moratorium Schutzwirkung des Abkommen besteht ab Unterfertigung des Abkommens am Tatentdeckung oder Verfolgungshandlungen nach führen nicht zur Versagung der Amnestiewirkung 6
7 Einmalzahlung und freiwillige Meldung als gleichwertige Alternativen? Unterschiedliche Belastungswirkung Anonyme Einmalzahlung Typisierende Betrachtung Zwischen 15% und 30% (38%), bezogen auf das relevante Kapital Freiwillige Meldung/Selbstanzeige Individuelle Bereinigung der ca. 4% bis 14% des durchschnittlich veranlagten Kapitals Sanierungslücken uu bei Einmalzahlung nicht bei freiwilliger Meldung/ Selbstanzeige Nicht erfasste Steuern Entnahmen/Wertverlust Einlagen Schenkungen 7
8 Kapitalbestand in TEUR Agenda Einmalzahlung und freiwillige Meldung als gleichwertige Alternativen? Sanierungslücken Veranlagtes Vermögen per : EUR 1 Mio Vertragsbeziehung besteht bereits am Hohe Entnahme/hoher Wertverlust im Jahr '500 1'400 Kapitalbestand Abgeltungswirkung 1'300 1'260 1'200 1' ' (K b ) 950 (K r )
9 Wahlrecht des Anlegers für Einkünfte aus Kapitalvermögen ab (Wahlmöglichkeit bis ) Zukünftige Besteuerung Anonyme jährliche Abgeltungssteuer durch FL-Zahlstelle Steuersatz regulär: 25% Anwendungsvorrang des EU-Zinsabkommens: 35% EU-Quellensteuer Abgeltungswirkung (vgl KESt- Modell ) Zinsen, Dividenden, sonstige Einkünfte, Veräußerungsgewinne, Fondserträge Abgeltungswirkung, nur sofern im öestg vorgesehen Verlustverrechnung an der Quelle (zahlstellenintern) Freiwillige Meldung ( Informationsaustausch ) Veranlagungspflicht in Österreich Besteuerung nach den österreichischen Vorschriften 9 Für natürliche Personen und transparente Stiftungen und Anstalten sowie Trusts
10 en Intransparente vs transparente Stiftungen Abschließende Kriterien der Intransparenz von en Eigene Rechtspersönlichkeit Weder Stifter noch Begünstigter oder nahestehende Person sind Mitglied im Stiftungsrat oder im Gremium, dem Weisungsbefugnisse gegenüber Stiftungsrat zustehen Kein Abberufungsrecht des Stiftungsrates durch Stifter/Begünstigten oder nahestehende Person ohne wichtigen Grund Kein ausdrücklicher oder konkludenter Mandatsvertrag Widerrufs- und Änderungsrecht unschädlich! Falls eines der oa Kriterien nicht erfüllt: ist transparent 10 Wechsel von transparenter/intransparenter in intransparente/transparente Stiftung Stiftungseingangssteuer Zuwendungssteuer
11 Intransparente en (ab ) FL- Stiftung (Stiftungs)- Eingangssteuer 5-10% Laufende Besteuerung nach FL-StR: 12,5% Mindestertragsteuer: CHF Steuerbefreiungen, Betriebsausgabenpauschale PVS Zuwendungssteuer 25% Sondersteuer Freiwillige Meldung oder anonyme Zuwendungssteuer durch FL- Treuhänder 11
12 Transparente en (ab ) Keine Besteuerung von Zuwendungen an die Keine Besteuerung von Zuwendungen von einer Besteuerung der laufenden Einkünfte aus dem Stiftungsvermögen beim Stifter/Begünstigten Freiwillige Meldung Steuererklärungspflicht in Österreich Anonyme Abgeltungssteuer ihv 25% Grundsätzlich keine Steuererklärungspflicht in Österreich Einhebung durch FL-Treuhänder als Zahlstelle Für weltweit gestreute bankable assets Veranlagung bei öbanken: KESt-Abzug geht vor Veranlagung bei CH-Banken: Steuerabkommen AT-CH geht vor Anonymer bankenübergreifender Verlustausgleich 12
13 Handlungsstränge für Berater/Treuhänder Von nun an Identifikation der betroffenen Personen Aufzeigen der Handlungsalternativen/Risiken Bis Optimierung der Einmalzahlung Zukunftstaugliches Aufstellen der Stiftung: Anpassung der FL- Stiftung an neue Transparenz-/Intransparenzkriterien Bis spätestens Schriftliche Information der betroffenen Personen Bis Entscheidung hinsichtlich der : Einmalzahlung oder freiwillige Meldung/Selbstanzeige (Eingang schriftliche Mitteilung) Auch bei versteuertem Vermögen Bei Untätigkeit Abzug der Einmalzahlung Entscheidung hinsichtlich der zukünftigen Besteuerung: anonyme Abgeltungssteuer oder freiwillige Meldung 13
14 Handlungsstränge für Berater/Treuhänder Mit Ausstellung Bescheinigung Unterschiedlicher Inhalt bei Einmalzahlung/freiwilliger Meldung Bis Einrichtung Abwicklungskonto Sonderfall Falls bei Einmalzahlung nicht genügend Mittel zur Verfügung stehen (per ) Schreiben an betroffene Person (8 Wochen Fristverlängerung) Falls nach Ende der Frist immer noch nicht genügend Mittel für die Einmalzahlung vorhanden sind Meldungsverpflichtung (auch ohne schriftliche Ermächtigung der betroffenen Person) 14
15 Für Zweifels- und Detailfragen sowie für Hilfe bei der Überzeugungsarbeit in Sachen Steuerabkommen / Selbstanzeige stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung. 15
16 Heinz Frommelt / Rechtsanwalt, Vaduz/Zürich ist als Rechtsanwalt Spezialist auf den Gebieten Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Rechtshilfe, Bankrecht, sowie Fonds- und Versicherungsrecht; seit 1992 ist er Partner der Kanzlei Sele Frommelt & Partner Rechtsanwälte. Dr. Heinz Frommelt war von Justizminister in der Regierung des Fürstentums Liechtenstein T/FL T/CH E heinz.frommelt@sfpartner.li A/FL Meierhofstraße 5, FL-9490 Vaduz A/CH Bahnhofstraße 69a, CH-8001 Zürich 16
17 Matthias Hofstätter / Steuerberater, Wien/Zürich ist Steuerberater, Prokurist und Director bei LeitnerLeitner. Er ist im Bereich des Banking Finance und der Private Clients bei LeitnerLeitner tätig. Vor seinem Einstieg war er Assistent von Univ.-Prof. Dr. Michael Lang am Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht, Wirtschaftsuniversität Wien und wirkt weiterhin im Rahmen des universitären Betriebs mit. T/CH T/AT E matthias.hofstaetter@leitnerleitner.com 17
18 Für Ihre Fragen stehen Ihnen weiters sehr gerne zur Verfügung: Roman Leitner A 4040 LINZ, Ottensheimer Straße 32 T , F E roman.leitner@leitnerleitner.com Rainer Brandl A 4040 LINZ, Ottensheimer Straße 32 T , F E rainer.brandl@leitnerleitner.com
19 Für Ihre Fragen stehen Ihnen weiters sehr gerne zur Verfügung: Sabine Kirchmayr-Schliesselberger A 1030 WIEN, Am Heumarkt 7 T , F E sabine.kirchmayr@leitnerleitner.com Tatjana Polivanova-Rosenauer A 1030 WIEN, Am Heumarkt 7 T , F E tatjana.polivanova@leitnerleitner.com Yvonne Schuchter A 5020 SALZBURG, Hellbrunner Straße 7 T , F E yvonne.schuchter@leitnerleitner.com
20 Praha TSCHECHIEN SLOWAKEI Linz Salzburg Wien Bratislava Budapest Zürich ÖSTERREICH UNGARN SCHWEIZ RUMÄNIEN SLOWENIEN Ljubljana Zagreb KROATIEN BOSNIEN UND HERZEGOWINA Sarajevo Beograd SERBIEN Bucureşti
21 LeitnerLeitner Consulting d.o.o. SRB BEOGRAD, Uzun Mirkova 3 T , F , E office.belgrade@leitnerleitner.com BMB Leitner k.s. SK BRATISLAVA, Zámocká 32 T , F , E bratislava.office@bmbleitner.sk Adevaris Romania RO BUCUREŞTI, Str Gara Herastrau 2-4, Et 7 T , F , E office@adevaris.com Leitner + Leitner Kft H 1027 BUDAPEST, Kapás utca 6-12, Viziváros Office Center T , F , E office@leitnerleitner.hu LeitnerLeitner GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater A 4040 LINZ, Ottensheimer Straße 32 T , F , E linz.office@leitnerleitner.com Leitner + Leitner d.o.o. SI 1000 LJUBLJANA, Dunajska cesta 159 T , F , E office@leitnerleitner.si VORLÍČKOVÀ PARTNERS s.r.o. CZ PRAHA 1, Jungmannova 31 T , F , E office@vorlickova.com LeitnerLeitner Salzburg GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater A 5020 SALZBURG, Hellbrunner Straße 7 T , F , E salzburg.office@leitnerleitner.com Leitner + Leitner Revizija d.o.o. BIH SARAJEVO, Kranjčevićeva 4a/I T , F , E office@leitnerleitner.ba LeitnerLeitner GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater A 1030 WIEN, Am Heumarkt 7 T , F , E wien.office@leitnerleitner.com Leitner + Leitner Consulting d.o.o. HR ZAGREB, Radnička cesta 47/II T , F , E office@leitnerleitner.hr LeitnerLeitner Zürich AG CH 8001 ZÜRICH, Bahnhofstraße 69a T , F , E zuerich.office@leitnerleitner.com 21
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