Kapitel I Einleitung. A. Zielsetzung der Arbeit. Der Erfolgreichste im Leben ist der, der am besten informiert wird.

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1 Kapitel I Einleitung Der Erfolgreichste im Leben ist der, der am besten informiert wird. Mit diesem Satz hat der britische Schriftsteller und zweimalige Premierminister Benjamin Disraeli 1 bereits im 19. Jahrhundert die Bedeutung und den Wert von Informationen erkannt. Heutzutage ist diese These Disraelis zutreffender und aktueller denn je, leben wir doch im sogenannten Informationszeitalter. 2 Die Übermittlung und Bereitstellung von Informationen wird durch moderne Informationstechnik immer weiter beschleunigt und erleichtert. Das heutzutage bedeutendste Medium zur Beschaffung, Übermittlung und Speicherung von Informationen ist das World Wide Web oder Internet. 3 Es ist das Symbol der postindustriellen Informationsgesellschaft. 4 A. Zielsetzung der Arbeit Das Internet stellt als noch vergleichsweise neue Technologie mit zugleich enormer Bedeutung für die Gesellschaft sowohl die technischen Disziplinen der Wissenschaft als auch die Rechtswissenschaft vor eine Reihe neuer, teilweise ungelöster Probleme. Dabei ist fraglich, inwiefern diesen Problemen mit den Instrumenten der alten Gesetze und vertraglichen Mechanismen, also derer, die nicht auf die Anforderungen des Informationszeitalters zugeschnitten sind, begegnet werden kann. Offenkundig war das Recht aus der Zeit vor der zunehmenden Verbreitung des Internets nicht allen Herausforderungen und Möglichkeiten dieser neuen Technologie gewachsen. So wurden beispielsweise vom europäischen und nationalen Gesetzgeber in der Zeit ab Regelungen über den Verbraucherschutz bei Fernabsatzverträgen eingeführt. 1 * Erstmalig verwendet von Castells. 3 Zur, nicht ganz zutreffenden, synonymen Verwendung der Begriffe Internet und World Wide Web vgl. Sturm/Zirbik, S. 104 f. 4 Mankowski, GRUR Int 1999, 909, Richtlinie 1997/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsschlüssen im Fernabsatz vom AblEG NR. L 144 S

2 Das Internet war zwar nicht alleiniger Anlass der Einführung der Verbraucherschutzregelungen des Fernabsatzrechts, da sich diese etwa auch auf Bestellungen im Zusammenhang mit dem Telefon oder Faxgeräten beziehen, 6 dennoch dürften die meisten relevanten Vertragsschlüsse heute im Bereich des Internets stattfinden. So ist auch das sogenannte Online- Shopping eine der Regelungsmaterien der geänderten Normen. Der Gesetzgeber hatte die Notwendigkeit von bereichsspezifischen Regelungen für das Internet erkannt und einzelne Rechtsgebiete an diese Entwicklungen angepasst. 7 Auch auf anderen Gebieten als dem Vertragsrecht muss das Recht den Anforderungen des Informationszeitalters gewachsen sein. Nach wie vor existieren in einigen Bereichen Bestrebungen zur Etablierung eines speziellen Internetrechts. Gedacht sei zum Beispiel an die Einführung neuer Regelungen zu Eingriffen der Sicherheitsbehörden in Datenverarbeitungsprozesse oder die Schaffung eines eigenen Internetgrundrechts. 8 Das Recht muss auch für den Bereich des Internets in der Lage sein zu beurteilen, ob Inhalte und Informationen mit der Rechtsordnung in Einklang stehen, also rechtmäßig sind. Die Antwort auf diese Frage ergibt sich dabei aus der Gesamtheit einer Rechtsordnung. Besonders relevant sind für den Informationsanbieter neben Regelungen des Markenrechts, der Namens- und Persönlichkeitsrechte auch die Normen des Urheberrechts. Das Internet lebt davon, dass die Informationen nicht nur aus einer einzigen Quelle eingegeben werden, sondern dass grundsätzlich jeder an seiner Gestaltung mitwirken kann. 9 Damit handelt es sich um das erste Medium der Menschheitsgeschichte, das es jedermann ermöglicht, Informationen global zu verbreiten. Für den Einzelnen besteht schon aufgrund der schieren Menge der im Internet verfügbaren Informationen und der hohen Geschwindigkeit des Informationsflusses die Gefahr, mit fremden Rechtsgütern in Konflikt zu geraten. 6 Palandt/Grüneberg, 312 b, Rn. 7; MünchKomm/Wendehorst, 312 b, Rn. 47 ff. 7 Vgl. nur BT-Drucksache 14/2658 S. 15 u Vgl. zu letzterem Urteil des BVerfG vom 27. Februar BvR 370/07. 9 Vgl. dazu auch zum sogenannten Web 2.0 S. 9. 2

3 Diese Gefahren und Tendenzen werden durch die Entwicklung zum sogenannten Web 2.0 gefördert. 10 Ziel der Arbeit ist daher zu ermitteln, in welchem Umfang das Urheberrecht für den einzelnen Informationsanbieter Risikopotential birgt und inwiefern eine Möglichkeit besteht, diese Gefahren durch einen Risikotransfer aufgrund eines Versicherungsvertrages zu vermeiden. B. Gründe für die Untersuchung Das Internet ist derzeit das bedeutendste Kommunikations- und Informationsmedium. Es ist außerdem das erste wirklich global verfügbare Medium in der Geschichte der Menschheit. Dabei fördert die Verbreitung und Vernetzung von Informationen in einem globalen Netz durch eine Vielzahl von Nutzern die Gefahr, mit fremden Rechtsgütern in Konflikt zu geraten. Das betrifft nicht nur, aber auch den Bereich des geistigen Eigentums. Wie Spindler feststellt, spielt die Verletzung solcher Rechte im Bereich der Informationstechnik (IT) und des Internets eine erhebliche Rolle. 11 Gerade auf dem Gebiet des Urheberrechts sind eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen ergangen. 12 Dies ist sowohl Indiz für rechtlich ungelöste Fragen als auch für die tatsächliche Relevanz des Themas. Naturgemäß suchen von Risiken betroffene Personengruppen eine Möglichkeit, ihre Risiken zu minimieren. Das kann einerseits durch die Vermeidung von Rechtsverstößen geschehen, oder aber, sofern sich Rechtsverstöße nicht im Bereich des Vorsatzes sondern der fahrlässigen Begehung abspielen, durch einen Risikotransfer auf ein Kollektiv im Rahmen von Versicherungslösungen. Der Bereich der Versicherbarkeit von Medienrisiken 13 ist in der Literatur bis heute eher rudimentär behandelt worden. 10 Zum Begriff Web 2.0 siehe ab S. 9; vgl. zu dessen Verwendung etwa Striezel, MMR 2007, XII; zur Verwendung als Marketingmedium z.b. Reißmann, Ole/ Schultz, Stefan, Markenprofis stolpern ins Mitmach-Netz, Spiegel Online Versicherungsrechts-Handbuch/Spindler, 40, Rn Vergleiche nur die zahlreichen in MMR, ZUM-RD und GRUR-RR in jüngerer Zeit zur Frage von Urheberrechtsverletzungen im Internet veröffentlichten Urteile, z.b.: OLG Brandenburg, MMR 2009, ; OLG Hamburg, ZUM-RD 2009, 72-75; OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, ; OLG Zweibrücken, MMR 2009, ; OLG Jena, MMR 2008, ; KG, GRUR-RR 2008, 29-30; OLG Rostock, MMR 2008, ; OLG Stuttgart, GRUR-RR 2010, 12-16; LG München I, ZUM-RD 2009 Heft, ; LG Hamburg, ZUM-RD 2009, ; LG München I, GRUR-RR 2009, 92-94; LG Frankfurt am Main, ZUM-RD 2008, ; LG München I, ZUM-RD 2008, sowie zu möglichen praktischen Konsequenzen: Lischka, Konrad, Gnadenlose Richter gefährend Web 2.0 in Deutschland, Spiegel Online 21. Juni S. 8. 3

4 Soweit Untersuchungen zu dem Themenkomplex Versicherbarkeit und IT Risiken vorliegen, beschäftigen sich diese schwerpunktmäßig mit den Schäden, die aus der Nichtverfügbarkeit von IT, deren Beschädigung beziehungsweise Ausfall oder Fragen von Schadsoftware herrühren. 14 Da die Haftungsfragen gerade unter dem Eindruck neuerer Entwicklungen im Internet unter dem Stichwort Web 2.0, die eine stärkere Beteiligung der einzelnen Teilnehmer an der Informationsproliferation ermöglichen, 15 von steigender Bedeutung ist, soll geklärt werden, inwiefern für inhaltliche Risiken ein Versicherungsschutz erlangt werden kann. Auch in einigen Bereichen noch unklare Entwicklungen in der Rechtsprechung, insbesondere vor dem Hintergrund der mittelbaren Verantwortlichkeit, 16 geben Anlass zu Überlegungen, ob es nicht angemessen wäre, den Internetnutzern erweiterte Möglichkeiten des Risikotransfers beispielsweise auf ein Versichertenkollektiv zur Verfügung zu stellen. C. Untersuchungsgegenstand Gegenstand der Untersuchung sind die Schadensersatzrisiken, denen Informationsanbietern im Internet begegnen sowie die Versicherbarkeit dieser Risiken im Rahmen bestehender oder zu entwickelnder Versicherungskonzepte. Dabei wird, um der Weite des Problemkreises Herr zu werden, der Schwerpunkt auf das Urheberrecht gelegt. Zwar sind auch andere Risiken dem Anbieten von Informationen im Internet immanent, wie etwa Persönlichkeits-, Namens- oder Markenrechtsrisiken, der gebotene Umfang der Arbeit lässt eine angemessene Behandlung der übrigen Fragestellungen aber nicht zu. Des Weiteren wird allein das Haftungsrisiko nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz behandelt. Zwar ist aufgrund der Ubiquität des Internets durchaus fraglich, welche Rechtsordnungen für Urheberrechtsverletzungen einschlägig sind, 17 doch gebietet das im Urheberrecht geltende, wenn auch 14 Vgl. etwa Buchner, passim; Grzebiela, passim; Koch, passim; Lesch/Richter, ZVersWiss 2000, 614 ff.; Matschulies, ZfV 2001, 339 ff.; Frey/Queré, ZfV 2000, 602 ff.; Vogel, VW 2001, 751 ff. 15 S S. 102 ff. 17 Dazu S. 23 ff. 4

5 nicht unbestrittene Territorialitätsprinzip 18 eine an nationalen Rechtsordnungen orientierte Betrachtung. Letztlich erfolgt eine Beschränkung auf alle Handlungen, die eine aktive Mitgestaltung des Internets darstellen. Zwar sind an einem Informationsprozess mit dem Informationsanbieter und dem Informationsempfänger mehrere Parteien beteiligt, aber auch hier erfordert der gebotene Umfang eine Beschränkung auf eine der Seiten. Das Risiko durch das reine Surfen im Internet ist im Übrigen erheblich geringer als durch eine aktive Mitgestaltung. Zum einen sind viele Handlungen wie das bloße Konsumieren von Informationen im Internet schon nicht urheberrechtlich relevant, 19 und zum anderen kommen dem allein Informationen empfangenden Internetnutzer urheberrechtliche Privilegien zugute. 20 D. Aufbau der Arbeit Die Untersuchung gliedert sich in sechs Abschnitte. Im ersten Kapitel werden Grundvoraussetzungen für das Verständnis der behandelten Materie geschaffen. Neben der Bestimmung und Eingrenzung des Untersuchungsgegenstandes erfolgt eine überblicksartige Darstellung der Entwicklung des Internets als tatsächliche Voraussetzung für die zu behandelnde Fragestellung und eine auf die noch bestehenden Auswirkungen bezogene Darstellung der Geschichte der Urheberrechte. Ebenfalls erörtert werden die internationalen Konventionen, die das deutsche und internationale Urheberrecht mitprägen und bei einem globalen Medium wie dem Internet naturgemäß eine Rolle spielen. Das zweite Kapitel beschäftigt sich mit der Fragestellung, wann deutsches Urheberrecht anwendbar ist. Diese Frage ist gerade für ein weltumspannendes Netz von erheblicher Bedeutung, da bei solchen Sachverhalten eine Anwendung zahlreicher, sich voneinander unterscheidender Rechtsordnungen in Betracht kommt. Im dritten Kapitel werden die Szenarien untersucht, die typischerweise beim Anbieten von Informationen im Internet auftreten. Dabei wird im 18 Dazu S. 24 ff. 19 So ist z.b. das bloße Betrachten einer Webseite im Internet urheberrechtlich irrelevant: HK-UrhR/Dreyer, 16, Rn. 29; Fromm/Nordemann/Dustmann, 16, Rn Zum Beispiel 44a und 53 UrhG; Vgl. dazu u.a. HK-UrhR/Dreyer, 44a, Rn. 13; Fromm/Nordemann/ Wilhelm Nordemann, 44a, Rn. 3. 5

6 ersten Schritt dargestellt, welche Grundkonstellationen für eine urheberrechtliche Haftung im Internet relevant sind, um anschließend an Fallbeispielen konkrete Risikoszenarien zu untersuchen, wie sie im Internet vorkommen. Für die im dritten Kapitel identifizierten Haftungsrisiken wird im vierten Kapitel analysiert, inwiefern diese Risiken durch Angebote auf dem deutschen Versicherungsmarkt abgedeckt sind. Dabei wird anhand der Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft sowie an anderen am deutschen Markt verfügbaren Angeboten untersucht, inwiefern identifizierte Risiken auf ein Versichertenkollektiv transferiert werden können. Das fünfte Kapitel fasst die gefundenen Ergebnisse zusammen und untersucht, ob es gegebenenfalls Verbesserungsmöglichkeiten oder alternative Lösungen für die derzeit erhältlichen Versicherungslösungen gibt. Dabei werden konkrete Regelungsvorschläge erarbeitet, die ein angemessenes Angebot ermöglichen würden. Im sechsten Kapitel werden die zuvor gefundenen Ergebnisse anhand von Thesen noch einmal verdeutlicht und die wichtigsten Erkenntnisse der Untersuchung formuliert. E. Begriffsbestimmungen Für das Verständnis der Untersuchung sind einige Begriffe von zentraler Bedeutung die hier zum leichteren Verständnis einheitlich definiert werden sollen. I. Informationsanbieter Als Informationsanbieter wird im Rahmen dieser Untersuchung derjenige verstanden, der für einen Internetauftritt verantwortlich ist, indem er über den Inhalt und dessen Gestaltung entscheidet und die Veröffentlichung veranlasst. Dabei kann es sich beispielsweise um den Ersteller einer Internetseite, den Verfasser eines Forenbeitrages, den Anbieter einer ebay Auktion oder den Ersteller eines YouTube Videos handeln. Der Informationsanbieter im Kontext dieser Arbeit ist derjenige, der für die Gestaltung 6

7 tatsächlich verantwortlich ist, und nicht derjenige, der den Inhalt eines Dritten lediglich vermittelt oder auf Anweisung hin gestaltet. II. Informationsrezipient Der Informationsrezipient 21 im Sinne dieser Untersuchung ist derjenige Internetnutzer, der durch das Internet als technisches Medium mit den angebotenen Informationen in Kontakt kommt, indem er diese betrachtet, downloaded oder sonst im Rahmen der Internetnutzung zur Kenntnis nimmt. III. Content Provider Content Provider 22 bieten im Internet eigene Inhalte zur Nutzung an. 23 Somit ist jeder Anbieter, der einen Inhalt, gleich in welcher Form, selber in das Internet einstellt, als Content Provider zu qualifizieren. Dabei kann es sich zum Beispiel um das Gestalten einer Homepage, den Eintrag in ein Forum, das Hochladen eines Videos oder den Eintrag in einem Diskussionsforum handeln. 24 Der Content Provider im technischen Sinne und der Informationsanbieter im Sinne dieser Arbeit sind identisch. IV. Access Provider Als Access Provider bezeichnet man Anbieter, die lediglich den Zugang zu Internetressourcen beziehungsweise fremden Inhalten vermitteln. 25 Der Access Provider bietet dabei weder eigene Inhalte an, noch stellt er die Speicherressourcen für das Anbieten von Informationen zur Verfügung. 26 Allerdings sind viele Access Provider zugleich als Host- und Content Provider tätig, indem sie ihren Kunden Webspeicher zur Verfügung stellen oder eigene Themenportale betreiben. 27 Bei Access Providern handelt es 21 Rezipient: jmd., der einen Text, ein Werk der bildenden Kunst o.ä. aufnimmt; Hörer, Leser, Betrachter. Duden, Das Fremdwörterbuch, 9. Aufl. 22 Vgl. auch Klußmann, S Moritz/Dreier/Langheid/Rupietta/Wolters, J Rz. 137; vgl. auch Onlineauftritt/Linck, S. 268, Fn. 19; Spindler/Schuster/Zimmermann/Stender-Vorwachs, Vorb. 7 ff. TMG, Rn. 58 f. 24 Vgl. zu den Möglichkeiten, Inhalte in das Internet einzustellen, auch die Beispiele auf S Moritz/Dreier/Langheid/Rupietta/Wolters, J Rz. 137; Versicherungsrechts-Handbuch/Spindler, 40, Rn Spindler/Schuster/Zimmermann/Stender-Vorwachs, Vorb. 7 ff. Rn So etwa die Deutsche Telekom AG unter 7

8 sich um Unternehmen der Telekommunikationsbranche, die die technischen Voraussetzungen für den Zugang zum Internet zur Verfügung stellen, beispielsweise durch das Betreiben von Funk- oder Kabelnetzen. V. Host Provider Host Provider 28 stellen Dritten Speicherplatz im Internet zur Verfügung, die diese (als Content Provider) dann zum Anbieten eigener Informationen nutzen können. 29 Letztlich hält der Host Provider somit fremde Inhalte zur Nutzung bereit. 30 Genau wie der Access Provider bietet der Host Provider keine eigenen Informationen an, wobei es auch Anbieter gibt, die in mehreren Bereichen tätig sind. So sind zum Beispiel große Internetprovider wie die Telekom oder Vodafone gleichzeitig als Content-, Access- und Host Provider tätig. VI. Service Provider Der Begriff des Service Providers 31 wird als Oberbegriff für die zuvor vorgestellten Begrifflichkeiten Content-, Access- und Host Provider verwendet und vermag die tatsächliche Tätigkeit des Anbieters nicht präzise zu benennen. Content-, Access- und Host Provider stellen Leistungen, also Services, für Dritte zur Verfügung und sind somit Service Provider. Soweit in dieser Arbeit der Begriff Service Provider genutzt wird, ist davon auszugehen, dass der angesprochene Anbieter in allen drei Tätigkeitsbereichen aktiv ist. VII. Medienrisiko Das Medienrisiko eines Internetauftritts ist im Rahmen dieser Untersuchung das Risiko, dafür in Anspruch genommen zu werden, dass angebotene Informationen nicht rechtmäßig, also insbesondere unter Verstoß gegen Immaterialgüterrechte, zur Verfügung gestellt werden. Es stellt damit einen Unterfall der IT-Risiken dar. 32 Das Medienrisiko umfasst 28 Vgl. auch Schlagwort Hosting in Klußmann, S Moritz/Dreier/Langheid/Rupietta/Wolters, J Rz Spindler/Schuster/Zimmermann/Stender-Vorwachs, Vorb. 7 ff. TMG Rn. 60 f. 31 Zur abweichenden Begriffsverwendung: Klußmann, S Vgl. Versicherungsrechts-Handbuch/Spindler, Rn. 4 ff. insb. 8. 8

9 dabei neben Fragen des Urheberrechts insbesondere solche des Markenund Geschmacksmusterrechts und der Persönlichkeitsrechte, aber auch die Haftung für die Richtigkeit der Informationen. 33 Im Zusammenhang dieser Arbeit bedeutet Medienrisiko davon abweichend ausschließlich das Risiko, nach Bestimmungen des Urheberrechts, insbesondere nach 97 UrhG, in Anspruch genommen zu werden. 34 VIII. Web 2.0 Unter dem Schlagwort Web 2.0 fasst man die Entwicklungen des Internets in der Zeit ab ca. 2003/2004 zusammen. Der Begriff wurde erstmals durch Knorr gegenüber einer breiteren Öffentlichkeit verwendet 35 und beschreibt die zunehmende Beteiligung der bisher überwiegend passiven Nutzer an der Gestaltung des Internets. 36 Waren diese bisher lediglich als Rezipienten tätig, werden sie durch Angebote wie blogs, wikis oder social networks zunehmend mehr in den Gestaltungsprozess des Internets eingebunden und prägen dessen Erscheinungsbild entscheidend mit. 37 Das Web 2.0 ermöglicht den Nutzern eine Mitgestaltung an den Angeboten in einem Maße, in dem dies beim vorherigen Web 1.0 nicht möglich war. F. Grundlagen des Internets Obwohl das Internet nach beinahe zwei Jahrzehnten der stetig zunehmenden Nutzung, Verbreitung und Bedeutung als Mittel der Informationsproliferation dient und in seinen Grundstrukturen im Wesentlichen als bekannt vorausgesetzt werden kann, soll eine kurze historische Darstellung erfolgen, die die Herkunft des Mediums darstellt und insbesondere verdeutlicht, dass man aufgrund seines Alters eigentlich davon ausgehen sollte, dass die wesentlichen rechtlichen Probleme gelöst sind. Gleichzeitig erfolgt eine Darstellung neuerer Tendenzen und Entwicklungen, die gerade 33 Vgl. zur Verwendung des Begriffes Medienrisiko: Wolters, VW 2006, 1714, 1714; Moritz/Dreier/ Langheid/Rupietta/Wolters, J Rz. 138; Linden, VW 2001, 1977, 1977; Funke, BB Beilage 1999, 27, 28; Quack- Grobecker, VW 1999, 157, 159; Lier, VW 2000, 1057, 1058; Onlineauftritt/Linck, S. 255, Abb. 2 u Zu diesem Risikoszenario im Zusammenhang mit Versicherungen: Versicherungsrechts-Handbuch/ Spindler, 40, Rn Knorr, CIO / , S. 90, Vgl. dazu O Reilly, passim. 37 Zu den einzelnen Möglichkeiten der Mitgestaltung vgl. S

10 für das Aufkommen von Medienrisiken als Massenphänomen von Bedeutung sind. I. Ursprung und Entwicklung Das Internet in seiner heutigen Form ist, obwohl es im Bewusstsein der breiten Bevölkerungsmasse erst seit Ende der 1990er Jahre präsent ist, Ergebnis einer jahrzehntelangen Entwicklung. 38 Vor dem Hintergrund der zunehmenden Verfügbarkeit von Personalcomputern in privaten Haushalten, anwenderfreundlicherer Software, sinkender Gerätepreise und der Möglichkeit, für jedermann einen Internetzugang zu erhalten, erlebte das Internet ab Mitte der 1990er Jahre ein rasantes Wachstum in allen Industrienationen und hat sich in diesen als eines der beherrschenden Medien etabliert. Es stellt in den Industriestaaten ein echtes Massenmedium dar. 39 II. Nationale Verbreitung und wirtschaftliche Bedeutung Zur Bestimmung des Gefahrenpotentials und um zu erkennen, welche gesellschaftliche und wirtschaftliche Bedeutung das Internet in der modernen Gesellschaft hat, lohnt es sich, einen Blick auf die Verbreitung des Internets in Deutschland zu werfen. Im Jahr 2009 gab es in Deutschland rund 40 Millionen Haushalte mit im Schnitt 2,03 Personen je Haushalt (= Gesamtbevölkerung von rund 81,8 Millionen). 40 Von allen Haushalten verfügten im Jahr 2009 ca. 73% über einen Computer mit Internetanschluss. 41 Dies ergibt eine rechnerische Verfügbarkeit des Internets für ca. 59 Millionen Einwohner der Bundesrepublik Deutschland. Bei den Internetanschlüssen handelt es sich in 82% der Fälle um einen schnellen Breitbandanschluss. 42 Mit diesen Ergebnissen stimmen auch die Erhebungen zur tatsächlichen Internetnutzung überein: 73 % der Bevölkerung älter als 10 Jahre haben im ersten Quartal 2009 das Internet genutzt Vergleiche dazu ausführlich z.b.: Hafner/Lyon, passim; Kirpal/Vogel, passim. 39 Kirpal/Vogel, S. 145 f. 40 Statistisches Jahrbuch 2010 Für die Bundesrepublik Deutschland, S Pressemitteilung Nr. 464 vom des Statistischen Bundesamtes. 42 Pressemitteilung Nr. 464 vom des Statistischen Bundesamtes. 43 Dies ergibt eine rechnerische Verfügbarkeit des Internets für ca. 59 Millionen Einwohner der Bundesrepublik Deutschland; vgl. auch: Statistisches Jahrbuch 2010 Für die Bundesrepublik Deutschland, S. 115: in der Altersgruppe zwischen 10 und 24 Jahren liegt der Anteil bei 97 %. 10

11 Das Internet ist somit für weite Teile der Bevölkerung ein theoretisch ständig verfügbares und auch tatsächlich häufig genutztes Medium. Auch die wirtschaftliche Bedeutung befindet sich trotz eines leichten Rückgangs seit dem Jahr 2006 auf hohem Niveau. Für das Jahr 2010 wird auf dem Telekommunikationsmarkt ein Branchenumsatz von 59 Mrd. Euro angenommen. 44 Die Zahl der Beschäftigten liegt bei rund Mitarbeitern. 45 Rund 60 % der deutschen Unternehmen nutzen es als Marketingplattform, bieten also auf einer Homepage Informationen über Ihre Tätigkeit an. 46 Damit hat das Anbieten von Informationen nicht nur eine private Dimension, sondern ist auch für die Mehrzahl der Unternehmen eine alltägliche und gewöhnliche Tätigkeit. 47 Betrachtet man die schmalbandigen Internetverbindungen, die für ca. 25 Millionen Bundesbürger verfügbar sind, ergibt sich bei einer Nutzungszeit von ca. 10 Milliarden Minuten im Jahr nur eine Nutzungszeit von unter 2 Minuten pro Nutzer und Tag. Aussagekräftiger bezüglich der tatsächlichen Bedeutung des Internets als Informationsmedium ist ein Blick auf die Nutzungsintensität bei den Breitbandverbindungen, die mittlerweile den technischen Standard bilden: 2008 wird ein übertragenes Datenvolumen von rund 3,2 Milliarden Gigabytes geschätzt. Im Schnitt ergibt sich somit ein monatliches Transfervolumen pro Nutzer von ca. 10 Gigabyte. 49 Eine optisch ansprechend und aufwändig gestaltete Internetseite mit redaktionellem Inhalt hat dabei eine Größe von etwas unter einem Megabyte. Daraus ergibt sich, dass ein Internetnutzer mit Breitbandanschluss Informationen im Umfang von ca. 320 aufwändigen Webseiten am Tag sendet oder empfängt. 50 Seit dem August 2011 sind mehr als 14,5 Millionen.de Domains in Deutschland registriert. 51 Allein unter den 10 weltweit häufigsten Domai- 44 Jahresbericht 2010, S Jahresbericht 2010, S Statistisches Jahrbuch 2010 Für die Bundesrepublik Deutschland, S Stockmeier, S Jahresbericht 2008, S Jahresbericht 2010, S Oder beispielsweise ca. 160 Minuten hochwertiges Audiosignal in einer 256 kbit/s Codierung oder 40 hochauflösende Photos / Grafiken in einer Auflösung von 4 Megapixeln oder ca Seiten Text inkl. Grafiken im.pdf Format oder über 2 Stunde Videos in einer für das Internet gängigen Codierung. 51 Meldung der DENIC eg; aktueller Stand abrufbar unter Denic.de. 11

12 nendungen sind über 160 Millionen Internetadressen registriert. 52 Damit hat sich das Internet neben dem Fernsehen und der Presse zu einem wichtigen Informationsmedium entwickelt. Dabei ist auffällig, dass die "klassischen" Informationsquellen vor allem unter jüngeren Bürgern eine, relativ betrachtet, geringere Verbreitung haben als bei der Bevölkerung jenseits der 45 Jahre. 53 Für die jüngere Bevölkerung stellt das Internet unterdessen das wichtigste Informationsmedium war, wobei die Verbreitung mit abnehmender Altersstufe tendenziell zunimmt. 54 Neben der Möglichkeit des Einzelnen, die Informationen abzurufen, besteht auch für den Privatmann immer mehr die Möglichkeit, selbst Informationen im Internet bereitzustellen. III. Entwicklungen zum Web 2.0 In der Frühphase des Internets war es dem einzelnen Nutzer ohne tiefgehende technische Kenntnisse nur möglich, als Informationskonsument aufzutreten. Während das Rezipieren von Informationen mittels einfach zu bedienender Browser keine große technische Hürde darstellte, erforderte das Anbieten eigener Inhalte vertiefte technische Kenntnisse. Erst in den letzten Jahren ist es auch dem durchschnittlichen Nutzer möglich, selbst an der Gestaltung des Internets mitzuwirken und somit eigene Inhalte für andere verfügbar zu machen. Schon technische Grundkenntnisse reichen inzwischen aus, um Informationen im Internet anzubieten. Dabei stehen dem Nutzer zahlreiche Möglichkeiten zur Verfügung. Schlagworte wie Twittern, social networking oder Web 2.0 sind seit einigen Jahren weiten Teilen (jedenfalls der jüngeren Bevölkerung) geläufig. Die klassischen Internetforen sind schon fast ein technischer Anachronismus. All das ist Indiz, dass das Internet mehr und mehr durch eine Vielzahl seiner Nutzer aktiv mitgestaltet wird, der bisherige Nutzer also von der passiven Seite auf die aktive wechselt und so selber Informationsanbieter wird. 55 Dabei stehen den Nutzern zum Beispiel die folgenden Wege zur Verfügung: 52 (Abgerufen im September 2011). 53 Pressemitteilung Nr. 464 vom des Statistischen Bundesamtes. 54 Jedenfalls soweit die geistige Reife zur Nutzung ausreichend entwickelt ist; Statistisches Jahrbuch 2010 Für die Bundesrepublik Deutschland, S Vgl. Striezel, MMR 2007, XII. 12

13 Kommentare zu Artikeln und Blogs über dafür vorgesehene Funktionen, 56 Erstellen von virtuellen Kleinanzeigen über entsprechende Portale, Einträge in Internetforen, 57 Erstellen von Artikelbeschreibungen in Onlineauktionshäusern, 58 Bereitstellen von Informationen in Communityportalen und social networks, 59 Bereitstellen von Videos in Videoportalen beziehungsweise Photos auf entsprechenden Portalen, 60 Aktive Teilnahme an Nachrichtenprozessen durch sogenanntes twittern, 61 Erstellen von sogenannten Wikis, 62 Mitgestaltung von Nachrichten als sogenannte Leser Reporter, 63 Erstellen von Homepages. Diese Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, insbesondere da ständig neue Nutzungsformen aufkommen. Ausgewählt wurden die Szenarien, die einerseits in tatsächlicher Hinsicht besonders häufig auftreten und andererseits in rechtlicher Hinsicht bedeutsam sind. IV. Zusammenfassung Das Internet ist für die Mehrheit der Bevölkerung und der Unternehmen ständig verfügbar und wird umfangreich genutzt. Waren die meisten Internetnutzer im ersten Jahrzehnt dessen massenhafter Verbreitung vor allem als Informationsrezipienten aktiv, bestehen durch die Entwicklungen unter dem Stichwort Web 2.0 nun erheblich umfassendere Möglichkeiten der aktiven (Mit)Gestaltung des Internets. In dem Moment, in dem ein Inter- 56 Z.B. auf Faz.net oder Focus.de; zu Blogs: Knauer, NJOZ 2009, S. 3004, Z.B. Im Rahmen des Forums auf heise.de. 58 Z.B. ebay.de oder hood.de. 59 Z.B. myspace.de oder studivz.de.; im Jahr 2007 haben sich die Nutzerzahlen der social networks im Schnitt alle 6 Monate verdoppelt, vgl. Striezel, MMR 2007, XII. 60 Z.B. flickr.com, myvideo.de oder youtube.com; Vgl. zu letzterem Amlung/Fisch, ZUM 2009, 442, 444 f. 61 Vgl. Twitter.com; Einzelheiten: Knauer, NJOZ 2009, 3004, Z.B. wikipedia.de; zu Verbreitung und Technik: Knauer, NJOZ 2009, 3004, Z.B. als Projekt der BILD-Zeitung und anderer Boulevardmedien. 13

14 netnutzer aber die rein passive Nutzung dieses Netzwerkes verlässt und selber als Informationsanbieter auftritt, erhöht sich sein Haftungsrisiko durch zusätzliche urheberrechtliche relevante Handlungen erheblich. 64 Dies gilt gleichermaßen für private wie auch für gewerbliche Nutzer. Durch die zunehmende Beteiligung der einzelnen Nutzer an der Gestaltung des Internets wird, wie schon Hoeren feststellte, die Frage der zivilrechtlichen Haftung [zweifellos] von immer größerer Brisanz. 65 Gleichzeitig führt [das Haftungsrisiko] zwangsläufig zu der Frage, inwieweit dieses Risiko versicherbar ist. 66 G. Geschichte des Urheberrechts Neben der Geschichte des Internets soll auch die Geschichte des Urheberrechts umrissen werden. Diese ist mitverantwortlich für die rechtlichen Schwierigkeiten die unter dem Stichwort des Territorialitätsprinzips auftreten. 67 I. Vom Privilegienwesen zum Urheberrecht 1. Werkschutz im Altertum Während Menschen bereits seit dem Ende der Altsteinzeit mit frühen Höhlenmalereien künstlerisch-schöpferisch tätig sind, ist der Gedanke, dass einem Künstler gewisse Recht an seinem Werk zugebilligt werden müssen, erst in jüngerer Zeit entstanden und wesentlich dem technischen Fortschritt geschuldet. Weder bei den Griechen noch den Römern, die beide über eine hochentwickelte Schrift- und Theaterkultur verfügten, war ein dem heutigen Urheberrecht entsprechendes Rechtsinstitut anerkannt Vgl. dazu S. 95 ff. 65 Hoeren, PHi 1999, 86, Hoeren, PHi 1999, 86, Vgl. dazu S. 24 ff. 68 Kohler, S. 31; Schickert, S. 102 ff. zur Verkehrsfähigkeit von Werken und Verletzung entsprechender Rechte: Bappert, S. 33 ff.; Gieseke, S. 3 ff. 14

15 2. Das mittelalterliche Privilegienwesen Diese grundsätzliche Einstellung zum geistigen Werk blieb bis ins Spätmittelalter hinein erhalten. Mit der Verbreitung des Buchdrucks ab circa 1500 änderte sich der Grundsatz der freien Vervielfältigung von Werken. Für einzelne Werke wurde der freie Nachdruck durch hoheitlichen Akt eingeschränkt. Diese Werke konnten durch ein Druckprivileg (Privilegium Impressorium) geschützt werden. Es untersagte für eine zeitlich begrenzte Zeit, das privilegierte Werk zu vervielfältigen oder dessen Vervielfältigungen zu verkaufen. 69 Da die Privilegien durch hoheitlichen Akt verliehen wurden, waren sie naturgemäß nur auf dem Territorium des verleihenden Herrschers durchsetzbar Das geistige Eigentum ab dem 18. Jahrhundert Erste Ansätze, 71 den Urhebern eines Werkes ein besonderes Immaterialgüterrecht an den von ihnen gestalteten Werken zuzuerkennen, entwickelten sich Anfang des 18. Jahrhunderts parallel mit dem Aufkommen von persönlichkeitsrechtlichen Grundsätzen und der Lehre vom geistigen Eigentum. 72 So gab es in einzelnen Territorien Regelungen der Rechte von Autoren mit Normcharakter. 73 Auch hier zeigte sich noch das ausgeprägte territoriale Verständnis der Immaterialgüterrechte. Ein einheitliches Urheberrecht auf deutschem Territorium wurde mit dem Gesetz des Norddeutschen Bundes, betreffend das Urheberrecht vom 11. Juni 1870 normiert Bappert, S. 182; ders., GRUR 1961, 441, 446 f.; Gieseke, S Vogel, S. 15; Naturgemäß war das Privilegienwesen in Gebieten unter einheitlicher Herrschaft und gleicher Sprache wie z.b. dem absolutistischen Frankreich ein erheblich geeigneteres Instrument als beispielsweise im national zersplitterten deutschen Sprachraum. 71 In den 1960er Jahren wurde intensiv darüber diskutiert, ob bereits das Privilegienwesen das geistige Eigentum als solches schützte. Zu dieser umfänglichen Debatte insb. zwischen Pohlmann und Bappert Vgl. Gieseke, S. 67, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; zu Pohlmanns Grundthesen insb. ausführlich GRUR 1962, 9 ff. 72 Bappert S. 254 ff.; Gieseke, S Z.B ALR für Preußen (Vgl. dazu auch insb. Vogel, S. 90 f.) oder das Badische Landrecht; a. 577 Jede niedergeschriebene Abhandlung ist ursprüngliches Eigentum dessen, der sie verfasst hat ( ) ; a 577 db. Das Schrifteigentum erstreckt sich nicht nur auf die Handschrift, sondern auch auf deren Inhalt; es enthält daher das Recht, über die Vervielfältigung durch Abschrift oder Abdruck nach Gutfinden zu verfahren ; Vgl. zu einzelnen weiteren territorialen Regelungen Schletter, insb. 30 ff., 35 ff., 78 ff., 88 ff., 137 ff. 74 Dieses wurde aufgrund der Gesetzgebungskompetenz des Reiches auch als Reichsgesetz übernommen; Vogel, GRUR 1987, 873,

16 Seit 1871 ist das Urheberrecht Reichs- beziehungsweise später Bundesangelegenheit 75 und wurde einheitlich kodifiziert. Bis zum heutigen Tag wird es aber überwiegend durch nationales Recht ausgestaltet. 76 II. Internationales Urheberrecht Trotz der Tatsache, dass geistiges Eigentum und insbesondere urheberrechtlich geschützte Werke seit langer Zeit zwischenstaatlich gehandelt werden, ist diese Materie bis zum heutigen Tage nur partiell international vereinheitlicht. Es existieren zwar eine Reihe bi- und multilateraler Konventionen und Verträge auf dem Gebiet des Urheberrechts, von einem weltweit einheitlichen Welturheberrecht zu sprechen, ist aber noch lange nicht möglich. Dies ist vor dem Hintergrund des globalen Verkehrs mit urheberrechtlich geschütztem Material unbefriedigend. Im Folgenden sollen besonders relevante internationale Vertragswerke, 77 die zur Harmonisierung des Urheberrechts auf den Weg gebracht wurden, aufgeführt und die entscheidenden Regelungsinhalte skizziert werden. Dabei werden europarechtliche Regelungen bewusst ausgeklammert, 78 da diese im globalen Rechtsverkehr mit urheberrechtlichem Material nur eingeschränkte Wirkung entfalten. Für den Bereich des Internets sind nicht lediglich räumlich begrenzte, wenngleich supranationale Harmonisierungsbestrebungen, sondern nur solche mit einem globalen Anspruch und vor allem ebensolcher Geltung von Relevanz. Deutschland ist bei allen dargestellten Vertragswerken Vertragspartei geworden. 1. Berner Übereinkunft Parallel zu ersten nationalen Gesetzgebungsvorhaben auf dem Gebiet des Urheberrechts setzte sich die Erkenntnis durch, dass urheberrechtliche 75 Art. 4 Nr. 6 Reichsverfassung von 1871, Art. 158 Weimarer Reichsverfassung, Art. 73 I Nr. 9 Grundgesetz. 76 Insb. Urheberrechtsgesetz (1871), Kunstschutz- und Photographieschutzgesetz (1876); beide zusammengefasst im Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und Photographie (1907), Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst (1901), Urheberrechtsgesetz (1965). 77 Vgl. zur Auswahl auch Peinze, S Gleiches gilt für das Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum vom 14. Juli 1967, für Deutschtland seit dem 19. September 1970 in Kraft (BGBl II S. 1070), dem vor allem organisatorische Bedeutung zukommt; vertiefend: Czychowski, NJW 1998, 422,

17 Regelungen, die an nationalen Grenzen halt machen, von geringer Effizienz sind. Ab 1840 wurden daher eine Vielzahl bilateraler Übereinkommen auf dem Gebiet des Urheberrechts vereinbart. 79 Da die Praxis von bilateralen Übereinkommen aber nur bedingt geeignet ist, den internationalen Handel von urheberrechtlich geschützten Gütern nachhaltig zu regeln, wurde nach dem Vorbild des Weltpostvereins 80 eine Union zum Schutz des literarischen Eigentums angestrebt. 81 In der Folge schlossen 82 zehn Staaten 83 am 9. September 1886 die Übereinkunft betreffend die Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst ( Berner Union ), 84 die am 5. Dezember 1887 in Kraft trat. 85 Die Grundstruktur dieses Übereinkommens basiert auf Mindestrechten 86 und dem Prinzip der Inländerbehandlung, 87 wonach ein Werk aus einem der Verbandsländer in jedem Land nach den dortigen Regeln zu behandeln ist Welturheberrechtsabkommen (WUA) Im Jahr 1952 hat die UNESCO das Welturheberrechtsabkommen geschlossen, 89 das die Berner Übereinkunft ergänzen sollte. 90 Es weist ein geringeres Schutzniveau 91 als diese auf und sollte die Staaten (insbesondere die USA) in die internationalen Urheberrechtsvereinbarungen mit einbeziehen, die bisher außen vor geblieben waren Vgl. dazu die Liste der bilateralen Verträge auf dem Gebiet des Urheberrechts zwischen 1840 und 1886 bei Cavalli, S. 73 ff. 80 In diesem Übereinkommen wird seit 1874 der internationale Postverkehr geregelt. 81 Vogel, GRUR 1987, 873, Zu den Verhandlungen vgl. ausführlicher: 1883: Cavalli S. 158 ff., 1884: ders. S. 162 ff., 1885: ders. S. 166 ff. 83 Dabei handelt es sich um Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Haiti, Italien, Liberia (hier wurde das Übereinkommen jedoch nicht ratifiziert, Hubmann, UFITA 103 (1986) S. 9), Schweiz, Spanien, Tunis. 84 Cavalli S Hubmann, UFITA 103 (1986), S Vgl. Art. 19 RBÜ. 87 Hubmann, UFITA 103 (1986), S. 7 f. 88 Cavalli, S Vom 6. September 1952, revidiert in Paris am 24. Juli 1971; mit Wirkung für die Bundesrepublik in der revidierten Form seit (BGBl. II S. 1309). 90 Vgl. Art. XVII I WUA; Hubmann, UFITA 103 (1986), S. 19; Ulmer GRUR Ausl 1952, 16, 22 f.; Bappert/Wagner, GRUR Ausl 1956, Hubmann, UFITA 103 (1986), S. 19; Ulmer GRUR Ausl 1952, 16, Ulmer, GRUR Ausl 1952,

18 Die praktische Bedeutung des WUA ist heutzutage gering. Nahezu alle Unterzeichnerstaaten des WUA sind der unterdessen revidierten Berner Übereinkunft beigetreten und ihrem höheren Schutzniveau verpflichtet Rom-Abkommen Regelungsgegenstand des Rom-Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmungen 94 sind die so genannten angrenzenden Rechte 95 derjenigen, die Werke durch Aufführung oder ähnliche Leistung verwerten. 96 Im Rom- Abkommen gilt der Grundsatz der Inländerbehandlung 97 und es werden Mindestrechte 98 festgeschrieben, die von den Unterzeichnerstaaten zu gewährleisten sind. 99 Ferner wird ein Formalitätenverbot statuiert Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ) 101 Die Berner Übereinkunft von 1886 war von Anfang an nicht darauf angelegt, in ihrer ursprünglichen Fassung erhalten zu bleiben. Bereits die Ursprungsfassung sah vor, dass die Vereinbarung revidiert werden könne, um das System des Verbandes zu vervollkommnen. 102 Es erfolgten daher zahlreiche Revisionen der Vereinbarungen. 103 Seit der Berliner Neufassung von 1908 werden die Vereinbarungen als Revidierte Berner Übereinkunft bezeichnet. 104 Im Rahmen dieser Revision wurde die Bedeutung der Mindestrechte gestärkt und die Anzahl der 93 Vgl. Katzenberger, GRUR Int 1995, 447, 454 f.; Ausnahmen sind Kambodscha und Laos; zur Unterzeichnung der verschiedenen Vertragswerke auf dem Gebiet des Urheberrechts vgl. Übersicht 1, GRUR Int 2004, 407 ff. 94 Unterzeichnet am ; im Folgenden: Rom Abkommen; mit Wirkung für die Bundesrepublik am (BGBl. II S. 1473). 95 Auch als droits voisins oder neighbouring rights bezeichnet. 96 Ulmer, GRUR Ausl 1961, Art. 2 I Rom Abkommen; v. Lewinski, GRUR Int 1997, 667, Art. 7 für ausübende Künstler, Art. 10 für Hersteller von Tonträgern (vgl. Ulmer, GRUR Ausl 1961, 569, 581 ff.), Art. 12 für die öffentliche Wiedergabe von Tonträgern (Vgl. ebd. S. 583 ff.), Art. 13 für Sendeunternehmen (Vgl. ebd. S. 587 f.) und Art. 14 mit Regelungen zur Mindestschutzdauer (Vgl. ebd. S. 588 f.). 99 Ulmer, GRUR Ausl 1961, 569, 576; v. Lewinski, GRUR Int 1997, 667, V. Lewinski, GRUR Int 1997, 667, Aktuelle Mitgliedsstaaten abrufbar auf der Internetseite der World Intellectual Property Organization, die einzelnen Fassungen sind u.a. abgedruckt bei Nordemann/Vinck/Hertin/Meyer, S. 519 ff. 102 Art. 27 I Berner Übereinkunft : Revisionskonferenz von Paris (näher: Hubmann, UFITA 103 (1986) S. 9 f.). 104 Hubmann, UFITA 103 (1986), S

19 geschützten Werkarten erhöht. 105 In Art. 7 I RBÜ wurde eine fakultative Regelschutzfrist von 50 Jahren nach dem Tode des Autors ( post mortem auctoris ) vorgesehen. 106 Das Formalitätenverbot wurde als ein grundlegendes Prinzip 107 der Konvention festgeschrieben (Art. 5 III RBÜ) erfolgte in der Konferenz von Rom mit der Abfassung des Art. 6 bis RBÜ erstmalig eine Regelung des Instituts des Urheberpersönlichkeitsrechts. 108 Im Jahr 1948 erfolgte eine erneute Revisionskonferenz, in deren Verlauf der Katalog der geschützten Werke erneut erweitert und die Regelschutzfrist von 50 Jahren pma als zwingend ausgestaltet wurde. 109 Bestrebungen auf der Stockholmer Konferenz von 1967, den Entwicklungsländern weitreichende Vorbehalte 110 einzuräumen, scheiterten am Widerstand zahlreicher Staaten 111 und konnten erst auf der zunächst letzten Revisionskonferenz von 1971 durchgesetzt werden. 112 Den Kern der revidierten Berner Übereinkunft stellen nach wie vor im Wesentlichen die Verbürgung der Inländerbehandlung und der Mindestrechte und das Verbot von Formalitäten für den Erwerb von Urheberrechten dar TRIPs-Übereinkommen Die Regelungen des Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPs-Übereinkommen) 114 bauen materiell auf der RBÜ auf. Deren Regelungen werden im sogenannten Bernplus Ansatz in das TRIPs-Übereinkommen einbezogen. 115 Gleichzeitig wird der Schutz der RBÜ erweitert, zum Beispiel durch die Aufnahme des Schutzes von Computersoftware oder Datensammlungen in Art. 10 TRIPS oder das Vermietrecht in Art. 11 TRIPS Hubmann, UFITA 103 (1986), S Hubmann, UFITA 103 (1986), S Masouyé, Art. 5 Anm Masouyé, Art. 6 bis Anm. 1; Hubmann, UFITA 103 (1986) S Masouyé, Art. 7 Anm. 2; Hubmann, UFITA 103 (1986) S Vgl. zu den Vorbehalten im Einzelnen Schiefler, GRUR Int 1967, 454, 456 ff. 111 Hubmann, UFITA 103 (1986) S. 20 f. 112 Masouyé, Annexe, Anm. A Mäger, S. 29 ff. ;v. Lewinski, GRUR Int 1997, 667, Unterzeichnet am , für Deutschland in Kraft seit dem (BGBl. II S bzw. Avl. EG L 336/213). 115 Katzenberger, GRUR Int 1995, 447, 456; Reinbothe, ZUM 1996, 735, Katzenberger, GRUR Int 1995, 447, 456; Vgl. Reinbothe, ZUM 1996, 735, 737 f. 19

20 Das Übereinkommen erlangt dadurch besondere Bedeutung, dass es als erstes internationales Abkommen auf dem Gebiet des Urheberrechts in den Art. 41 ff. einen Mindeststandard hinsichtlich der Sanktionierung von Verstößen vorsieht. Diese waren bisher in den Vertragswerken nur äußerst rudimentär behandelt worden. 117 Es ist davon auszugehen, dass diese Verfahrensvorschriften weit mehr für den internationalen Schutz der Urheberrechte bewirken werden, als die Bestätigung und geringfügige Erweiterung des materiellen Schutzes in den übrigen Artikeln des Übereinkommens. 118 Denn wirksamer internationaler Schutz setzt auch wirksame Sanktionen von Rechtsverletzungen voraus. 6. WIPO Copyright Treaty (WCT) 119 Auch der WCT basiert auf dem Erweiterungsvorbehalt des Art. 20 RBÜ und inkorporiert in seinem Art. 3 im Wesentlichen die Mindestbestimmungen der RBÜ. 120 Er ist für den Bereich des Internets besonders relevant, da der Katalog der Mindestrechte aus der RBÜ erweitert wird. Bedeutend ist dabei Art. 8 WCT, der das Recht der Communication to the Public einführt und damit das in Deutschland in 19a statuierte Recht der Zugänglichmachung in Datennetzen international vertraglich festlegt. 121 Dies stellt, so von Lewinski, gemeinsam mit den Art. 10 und 14 WPPT eine der wichtigsten Errungenschaften in Bezug auf die digitale Nutzung dar WIPO Performances und Phonograms Treaty (WPPT) 123 Der WPPT ergänzt die Bestimmungen der Revidierten Berner Übereinkunft, insbesondere für Fragen der Leistungsschutzrechte. Diese sind als Mindestrechte ausgestaltet. 124 In den Artikeln 10 und 14 WPPT wird den 117 Dreier, GRUR Int 1996, 205, 205 f.; Reinbothe, ZUM 1996, 735, Im Ergebnis so auch Reinbothe, ZUM 1996, 735, Vom 20. Dezember Czychowski, NJW 1998, 422, 433; v. Lewinski, GRUR Int 1997, 667, Weitere Regelungen betreffen etwa Verbreitungs- und Vermietungsrechte sowie fragen der technischen Schutzmaßnahmen; Czychowski, NJW 1998, 422, V. Lewinski, GRUR Int 1997, 667, Vom 20. Dezember V. Lewinski, GRUR Int 1997, 667,

21 Leistungsschutzberechtigten das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung eingeräumt, das für den Bereich des Internets entscheidend ist. 8. Fazit Auf dem Gebiet des internationalen Urheberrechts existieren zwar zahlreiche multilaterale Abkommen, denen allerdings eines gemein ist: Es handelt sich im Wesentlichen um Rahmenvereinbarungen, die den einzelnen Staaten großen Gestaltungsspielraum lassen. Die vom Deutschen Reich 1884 geforderte umfassende Kodifikation eines internationalen Welturheberrechts ist bis heute eine Utopie geblieben. 125 Die vorhandenen internationalen Kodifikationen gewähren den Urhebern gewisse Mindestrechte. Insbesondere aber die Frage der Rechte der Informationsrezipienten, also zum Beispiel der Schrankenregelungen, unterscheiden sich international erheblich. Auch führt die Kodifikation von Mindestanforderungen lediglich dazu, dass ein gewisser Standard nicht unterschritten werden darf. Ein höheres Schutzniveau können die einzelnen Rechtsordnungen aber jederzeit vorsehen. Letztlich gewährt diese Regelungsmethodik dem Informationsnutzer also bestenfalls Informationen darüber, was er keinesfalls darf, aber keine Erkenntnismöglichkeit darüber, was ihm erlaubt sein muss. Für den globalen Verkehr mit urheberrechtlich geschütztem Material führt das zu Hindernissen, sobald die Möglichkeit besteht, dass eine andere als die eigene Rechtsordnung anwendbar ist. Gleichzeitig wird die Rechtsvereinheitlichung durch die Vielzahl der Verträge erschwert. Die Mitgliederstrukturen bei diesen unterscheiden sich erheblich. So haben zwar bis Mitte 2009 immerhin 164 Staaten die RBÜ unterzeichnet und ratifiziert, und das TRIPS Übereinkommen ist für alle 153 WTO Mitgliedsstaaten verbindlich. Dem WPPT sind aber lediglich 68 Staaten beigetreten, dem WCT 70 Staaten und dem Rom-Abkommen 88 Staaten. Bei der RBÜ wiederum, die nach wie vor den Kern des internationalen Urheberrechtsschutzes bildet, haben längst nicht alle Unterzeichner die das höchste Schutzniveau gewährende Fassung von 1971 ratifiziert, sondern sind zum Teil lediglich älteren Fassungen beigetreten Hubmann, UFITA 103 (1986), S Vgl. dazu die Unterzeichnerlisten der einzelnen Abkommen unter wipo.int. und Katzenberger, GRUR Int 1995, 447,

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