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1 NÖ JAGDRECHT 1 fußzeile

2 Österreich gilt als Land mit ausgeprägter Jagdgeschichte und Jagdtradition. Die Zeiten, wo die Jagd ausschließlich ein Vorrecht des Adels war, sind seit 1768 (Josefinisches Patent) vorüber. Es hob die zahlreichen landesfürstlichen jagdlichen Anordnungen auf. Jagdgesetzgebung wurde Reichsrecht mit Verordnungen über ersten Grundregeln für das Jagen, erste Begriffe wie edles Weidwerk, Die hohe und die Niedere Jagd entstanden. Erst 1818 konnten Bürger und Bauern bereits eine Jagd erwerben bzw. eine solche pachten wurde die Jagd in einem Patent des Kaiser Franz Josefs als direkt mit Grund und Boden verbunden anerkannt. Das Jagdrecht wurde dann Landessache, die ersten Jagdgesetze gab es um die Jahrhundertwende. Zur Besatzungszeit jagte man nach den Richtlinien des Reichsjagdgesetzes. Nach der Befreiung Österreichs wurde die Jagd wiederum Landessache und jedes der neun österreichischen Bundesländer hat seither sein eigenes Landesjagdgesetz. 2 fußzeile

3 NÖ Jagdrecht Das Jagdrecht in Niederösterreich ist im NÖ. Jagdgesetz 1974 definiert. Die Kompetenzzur Erlassung öffentlich rechtlicher Vorschriften auf den Gebiet des Jagdwesens fällt in die Zuständigkeit des Landes Niederösterreich. 3 fußzeile

4 Rechtsgrundlagen für die Ausübung der Jagd NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG), LGBl NÖ Jagdverordnung (NÖ JVO), LGBl. 6500/1-53 Zuständige Behörden in 1. Instanz Bezirksverwaltungsbehörde (BVB) in 2. Instanz NÖ Landesverwaltungsgericht (LVWG) Der gesetzliche Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes ist die Sicherung der Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung 4

5 Landesgesetze: NÖ Gesetz über Jagd- und Fischereiaufseher (Festnahme) NÖ Landeskulturwachengesetz (Beeidigung, Gelöbnis, Dienstausweis- abzeichen) NÖ Jagdausschuss - Wahlordnung NÖ Naturschutzgesetz (Erhaltung der Natur mit ihren Erscheinungsformen) NÖ Umweltschutzgesetz NÖ Feldschutzgesetz Bundesgesetze: Tierschutzgesetz (Verbot Tierquälerei und Tötung, Haltung) Waffengesetz (Waffen, Munition, Besitz, Führen, W.verbot, W.besitzkarte, Waffenpaß) Beschussgesetz Forstgesetz Strafgesetzbuch Lebensmittelsicherheits- u. Verbraucherschutzgesetz Tierseuchengesetz

6 Begriff desjagdrechtes ausschließliche Befugnis innerhalb eines bestimmten Jagdgebietes in freier Wildbahn dem Wild nachzustellen, es zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen. Dies gilt auch für verendetes Wild, Fallwild, Abwurfstangen, Eier des Federwild Es ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden. Die Befugnis gilt auch in umfriedeten EJ. 6 S 7

7 Ausübung des Jagdrechtes ( 5 NÖJG) Das Jagdrecht wird entweder als Eigenjagd oder als Genossenschaftsjagd ausgeübt. 7 S

8 Eigenjagdgebiete- Genossenschaftsjagdgebiete 8

9 In Eigenjagdgebietenund umfriedeten EJG ( 4 NÖJG) Jagdberechtigter (JB) der Grundeigentümer Jagdausübungsberechtigter (JAB) der Grundeigentümer(physische oder juristische Person) oder der Pächterdes Eigenjagdgebietes oder der vom Grundeigentümer bestellte Jagdverwalter 9 S 9

10 Eigenjagdgebiet ( 6 NÖJG) 1. Zusammenhängende Grundfläche von mindestens 115 ha 2. Fläche muss für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitzen 3. Fläche kann sich über mehrere Gemeinden erstrecken 4. Eigentümer kann auch eine juristische Person sein. 5. Alle und nur ganze -Grundstücke müssen den gleichen grundbücherlicheneigentümerbzw. die gleichen Miteigentümer aufweisen 6. Fläche muss mit Bescheid festgestellt sein 10 S 7

11 Eigenjagdgebiet ( 9 NÖJG) Zusammenhang von Grundflächen Als zusammenhängendist eine Grundfläche dann zu betrachten, wenn die einzelnen Grundstücke untereinanderin einer solchen Verbindung stehen, dass man von einem Grundteil zum anderen, wenn auch mit Überwindung größerer Schwierigkeiten, gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten. Der jagdrechtliche Zusammenhang von Grundstücken ist auch dann gegeben, wenn sie nur in einem Punkt zusammenstoßen. auch Punktzusammenhang!!! Straße? 11

12 Eigenjagdgebiet ( 9 NÖJG) Zusammenhang von Grundflächen werden jedoch Teile einer Grundfläche durch den Längenzugvon Grundstücken oder Grundstücksteilen, die zwischen fremden Gründen liegen, verbunden, so wird dadurch der für die Bildung eines Eigenjagdgebietes erforderliche Zusammenhang nur dann hergestellt, wenn die die Verbindungbildenden Grundstücke oder Grundstücksteile infolge ihrer Breite und übrigen Gestaltung für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignet sind. Wege, Straßen, Triften, Eisenbahngrundstrecken, natürliche und künstlichewasserläufeund ähnlich gestaltete stehende Gewässer, ferner Windschutzanlagenund Dämme, welche die Grundfläche durchschneiden, bilden keine Unterbrechung des Zusammenhanges. Bilden selbst aber auch keinen Zusammenhang 12

13 Eigenjagdgebiet ( 9 NÖJG) Zusammenhang von Grundflächen Für die zweckmäßige Ausübung der Jagd entsprechend ungünstig gestaltete Form, Zusammenhang, Straßen. Der Längenzug wird durch den z.b. Bach nicht unterbrochen Zusammenhang ist gegeben 13

14 neues EJG innerhalb der Jagdperiode ( 54 NÖJG) Entsteht innerhalb der Jagdperiode ein EJG oder ein umfriedetes EJG so tritt die Befugnis zur EJ erst mit der nächsten Jagdperiode ein. Voraussetzung: EJ wurde ordnungsgemäß beantragt EJ wurde als solches festgestellt 14 S 8

15 Erweiterung eines EJG innerh.derjagdperiode ( 54a NÖJG) Erwirbtein Eigenjagdberechtigter im Laufe der Jagdperiode Grundstückedie mit dem festgestellten EJG zusammenhängen so, kann dieser die Vergrößerungdes EJG durch die neu erworbenen Grundstücke der Behörde melden Voraussetzung: Erwerb ist grundbücherlich durchgeführt Grundbuchsauszüge müssen vorgelegt werden In der laufenden Jagdperiode hat dann die Behörde festzustellen dass die neu erworbenen Grundstücke Teil des EJG sind wenn kein GJG unter 115 ha sinkt 15 S 8

16 Erweiterung eines EJG innerh.derjagdperiode ( 54a NÖJG) Vorpachtrechte ( 14) sind zu berücksichtigen. Die Befugnis zur Eigenjagdsowie die Zuerkennung eventueller Vorpachtrechtegilt für diese Flächen erst mit Beginn des Jagdjahres, das der Feststellung folgt. 16 S 8

17 Teilung eines EJG innerhalb der Jagdperiode ( 55 NÖJG) erfolgten Änderung im Grundeigentum während der Jagdperiode, so sind diese unverzüglich nach grundbücherlicher Durchführung unter Vorlage eines Grundbuchsauszugesder BVB zu melden. Die Befugnis zur Eigenjagdbleibt hinsichtlich jener Teile aufrecht, welche noch immer den Erfordernissen des 6, 7 und 9 entsprechen. Das Eigenjagdgebiet muss zuvor als solches für diese Periode als Gebietder in den 6 und 7 bezeichneten Art beantragt und festgestellt worden sein 17 S 8

18 EJG E1 E2 GJG 1 GJG 2 GJG 1 GJG 2 Erbschaft od. Übergabe und Verkauf EJG 1 EJG 2 Erbe 1 GJG 1 GJG 2 Erbe 2 Verkauf 18 S 8

19 Teilung eines EJG innerhalb der Jagdperiode ( 55 NÖJG) Grundflächen welche im Laufe der Jagdperiode das für EJG vorgeschriebene Ausmaß oder den erforderlichen Zusammenhang verloren haben 6,7,9 BVB für die restliche Dauer der Jagdperiode Zuweisung zum GJG 19 S 8

20 Umfriedetes Eigenjagdgebiet ( 7) 20 S 8

21 Umfriedetes Eigenjagdgebiet ( 7) Bei einem umfriedeten Eigenjagdgebiet (Jagdgehege) handelt es sich im Wesentlichen um ein eingezäuntes Eigenjagdgebiet. dieses muss mit dem Antrag zur Eigenjagd im Anhang Jagdgehege kundgetan werden Es ist beabsichtigt, die im Antrag genannte Eigenjagd als Jagdgehege gemäß 7 NÖ Jagdgesetz 1974 zu führen 21 S 8

22 Umfriedetes Eigenjagdgebiet ( 7) ist eine Sonderform der Eigenjagd muss gegen Auswechseln des gehegten und Einwechseln des außerhalb vorkommenden Schalenwildes vollkommen abgeschlossen sein keine Einsprünge muss für Wildhege geeignet sein, sowie ausreichende natürliche und künstliche Fütterungsmöglichkeiten und geeignete Biotope besitzen 22 S 8

23 Umfriedetes Eigenjagdgebiet ( 7) Vorschriften für umfriedete Eigenjagden, wie: z.b. keine Abschusspläne, keine Abschusslisten, keine Hegeschau, Fütterungsbestimmungen...gelten erst mit Beginn des Jagdjahres, das der Fertigstellung der schalenwilddichten Einfriedung folgt. Im ersten Jagdjahr einer Jagdperiode gelten diese Vorschriftenab 1. März, wenn die Meldung über die Fertigstellung bis Ende Februar bei der Behörde einlangt ist. 23 S 8

24 Umfriedetes Eigenjagdgebiet ( 7) Aufzeichnungspflicht des JAB Gesamtbestandzum 30. Juni des Jagdjahres, getrennt nach Wildarten alle Zu-und Abgänge mit Datum, Herkunftund Abnehmeraller erlegten Stücke und Fallwild nach Wildart und Geschlechtern Der Behörde zur Einsichtnahme stets zur Verfügung halten Aufbewahrungsfrist: 3 Jahre 24 S 8

25 Umfriedetes Eigenjagdgebiet ( 7) Schuss-und Schonzeiten gelten NÖ JVO 22 Ausnahmen: Rotwild, *Steinwild und Muffelwild bis Kronenhirschregelung ( 26a NÖ JVO) gilt nicht * in freier Wildbahn keine Schusszeit nach NÖ JVO Weiterhin keine Abschusspläne und listen Keine Hegeschau Fütterungsbestimmungen gelten nicht ( 46 und 47 NÖ JVO Einschränkung der Kirrfütterung von Schwarzwild, Kirrautomaten; Einschränkung der Rotwildkirrung) 25 S 8

26 Genossenschaftsjagdgebiet ( 10 NÖJG) Alle im Bereich einergemeinde gelegenen Grundstücke, die nicht als Eigenjagdgebiet anerkannt wurden (ohne Rücksicht auf Zusammenhang und Gestaltung der Flächen) Auch der Jagdeinschluss, hinsichtlich dessen ein Vorpachtrecht ausgeübt wird, gehört weiterhin zum Genossenschaftsjagdgebiet 26 S 8

27 Jagdgebietsfeststellung ( 12 NÖJG) Dient der Bildung der Jagdgebiete in ganz NÖ flächenmäßig werden auch verbaute Gebiete, öffentl. Straßen und Anlagen zum JG gezählt. Jagdgebiete werden durch die Bezirksverwaltungsbehörde (BVB) festgestellt Erfolgt alle 9 Jahre - Änderungen im Grundbuch Grundeigentümer haben ihren Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd ( 6 und 7) für die kommende Jagdperiode binnen 6 Wochen nach dem 30. Juni des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode zu beantragen. (12. August 2009) Laufende Jagdperiode ( ) 27 S 9

28 Jagdgebietsfeststellung ( 12 NÖJG) Parteistellung Wer kann beantragen? bei Eigenjagdender Grundeigentümer(Antragsteller), bzw. bei juristischen Personen Vertretungsbefugter Bei Genossenschaftsjagden die betroffene Jagdgenossenschaft (vertreten durch den Obmann des Jagdausschusses) 28 S 9

29 Jagdgebietsfeststellung ( 12 NÖJG) Dem Antrag sind beizulegen: ein Grundstücksverzeichnis, aus dem alle Grundstücke mit ihrer Bezeichnung und Größe ersichtlich sind, Grundbuchsauszüge, die nicht älter als drei Monate sind, ein Katasterplan, aus dem die zur Eigenjagd beantragten Grundstücke ersichtlich sind. Der Antrag hat die beanspruchten Vorpachtrechteund eventuelle Abrundungen zu enthalten. 29 S 9

30 Jagdgebietsfeststellung ( 12 NÖJG) Ergebnis ist ein Feststellungsbescheid Nach Ablauf der Frist hat die Bezirksverwaltungsbehörde auszusprechen, 1. - welche Grundstücke als Eigenjagdgebiete anerkannt werden - welches Flächenausmaß die einzelnen Gebiete aufweisen - und wem die Befugnis zur Eigenjagd darauf zusteht (Eigenjagdberechtigter), 2. dass die verbleibenden Grundstücke mit der ziffernmäßig anzugebenden Gesamtflächedas GJG, Genossenschaftsjagdgebiet, bilden. 30 S 9

31 Jagdjahr und Jagdperiode ( 11 NÖJG) Das Jagdjahr läuft vom 1. Jänner bis 31. Dezember Die Jagdperiodeumfasst 9 Jagdjahre Bei der Jagdgebietsfeststellung werden die Jagdgebiete für die nächstfolgenden 9 Jagdjahre festgestellt. Dies erfolgt periodisch sodass Änderungen im Grundbuch berücksichtigt werden können. (mit Grund und Boden verbunden) Die Aufwendungen (Hegemaßnahmen, Reviereinrichtungen) und Investitionen des JAB sollen sich auch für ihn bezahlt machen 31 S 13-14

32 Vorpachtrecht ( 14 NÖJG) - Jagdeinschluss Jagdeinschluss ist eine Fläche, die unter 115 ha liegt zum Genossenschaftsjagdgebiet gehört von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten gänzlich umschlossen wird, oder von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten teilweise umschlossen wird und im übrigen an die Landesgrenzeangrenzt und die umschließenden Eigenjagdgebiete eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und Breite aufweisen 32 S 16

33 Vorpachtrecht ( 14 NÖJG) - Jagdeinschluss 33 fußzeile

34 Vorpachtrecht ( 14 NÖJG) - Jagdeinschluss 34 fußzeile

35 Vorpachtrecht ( 14 NÖJG) - Jagdeinschluss 35 fußzeile

36 Vorpachtrecht ( 14 NÖJG) - Jagdeinschluss Ein Vorpachtrecht ist das Recht eines Eigenjagdberechtigten vor jedem anderen Jagdeinschlüsse zu pachten Werden Vorpachtrechte von mehreren Eigenjagdberechtigten beantragt, so steht dieses Recht zunächst jenem Jagdberechtigten zu, dessen Jagdgebiet in längster Ausdehnung angrenzt. 36 S 16

37 Vorpachtrecht ( 14 NÖJG) - Jagdeinschluss Nach rechtskräftigerfeststellung des Vorpachtrechtes Jagdausschuss (Obmann) mit dem Eigenjagdberechtigten Pachtvertrag ist der Bezirksverwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. binnen vier Wochen nicht zustande Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Vorpachtberechtigten oder der Jagdgenossenschaft die Verpachtungsbedingnisse festzusetzen und insbesondere den Pachtschilling zu bemessen. 37 S 16

38 Vorpachtrecht ( 14 NÖJG) - Jagdeinschluss Wird Vorpachtrecht von keinem Berechtigten ausgeübt bleibt Jagdeinschluss Genossenschaftsjagdgebiet ZutriL event. Jägernotweg getroffenen Verfügungen über Vorpachtrechte bleiben solange aufrecht, bis sie von der BVB aufgehoben oder abgeändert werden. 38 S 16

39 Jägernotweg ( 89 NÖJG) Wenn der JAB und die von ihm in seinem Jagdgebiet zugelassenen Personen ein Jagdgebiet nichtauf einem öffentlichenoder zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unverhältnismäßiglangenoder beschwerlichen Umweg erreichen können, hat die BVB einen Weg, Jägernotweg,zu bestimmen, auf welchem diesen Personen das DurchquerenfremdenJagdgebietesgestattet ist. Voraussetzungist kein Übereinkommender beteiligten Jagdausübungsberechtigten Bei Benützung des Jägernotweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen, Hunde nur an der Leine mitgeführt werden. 39 S 16

40 Jägernotweg 89 Der Eigentümer des Grundstückes, über das der Jägernotweg führt, kann eine angemessene Anerkennungsgebühr beanspruchen, die im Streitfalle von der BVB festgesetzt wird. Eigenjagdgebiet 1 Eigenjagdgebiet 2 GenossenschaftsjagdgebietA < 115 ha Genossenschaftsjagdgebiet A Jägernotweg 40 fußzeile

41 Eigenjagdgebiet Eigenjagdgebiet Jagdeinschluss Genossenschaftsjagdgebiet Eigenjagdgebiet Eigenjagdgebiet Genossenschaftsjagdgebiet A Genossenschaftsjagdgebiet A Jägernotweg 41 S 16

42 Abrundungen ( 15 NÖJG) wirksame Vereinbarungen über die Bereinigung von Jagdgebietsgrenzenum dadurch eine für die Ausübung der Jagd zweckmäßigere Gestaltung des Jagdgebietes zu erreichen Können auf 3 Arten erfolgen 1. Freiwillige Vereinbarung 2. Auf Antrag 3. Von Amts wegen 42 S 16

43 Abrundungen ( 15 NÖJG) EJ G 2 EJG 1 Abrundung Ungünstiger Grenzverlauf EJ G 2 EJG 1 EJG 2 EJG 1 43 S 16

44 Abrundungen ( 15 NÖJG) 1. Freiwillige Vereinbarung ( 15 Abs. 1) Den Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdgebiete steht es frei, im Einvernehmen mit den beteiligten Jagdausschüssen oder Eigenjagdberechtigten auf die Dauer der Jagdrechtsausübung wirksame Vereinbarungen über die Bereinigung der Jagdgebietsgrenzen zu treffen. Über derartige Vereinbarungen sind die Grundeigentümer der betroffenen Flächen und die BVB nachweislich zu verständigen. 44 S 16

45 Abrundungen ( 15 NÖJG) 2. Auf Antrag ( 15 Abs. 2) Wenn die Grenzen anstoßender Jagdgebiete so ungünstig verlaufen, dass sich daraus unter Bedachtnahme auf die vorkommenden Wildarten eine wesentliche, den jagdlichen Interessen entgegenstehende Beeinträchtigung des Jagdbetriebesergibt, so kann die BVB auf Antrag der Jagdgenossenschaften oder der Eigenjagdberechtigten die Abrundung der Jagdgebiete verfügen. Dies geschieht nur im Zuge des Jagdgebietsfeststellungsverfahren!!! Dies kann auch 3. Von Amts wegen erfolgen ( 15 Abs. 2) auch nur im Zuge der Jagdgebietsfeststellung 45 S 16

46 Abrundungen ( 15 NÖJG) nach Maßgabe vorhandener Möglichkeiten hat die BH zunächst Grundflächen der aneinandergrenzenden Jagdgebiete auszutauschen Dies nicht möglich so hat die BH Grundflächen von einem Jagdgebiet abzutrennen und einem anderen anzugliedern einseitige Abrundungen 46 S 16

47 Abrundungen ( 15 NÖJG) einseitige Abrundungen dürfen nicht mehr als 3 % in keinem Fall jedoch mehr als 20 ha des Jagdgebietes, von dem diese Abrundung erfolgt, umfassen. Jagdgebiete dürfen durch Abrundungen nicht unter 115 ha sinken (Abrundungen und Vorpachtrechte gelten solange bis sie von der BH aufgehoben worden sind. - auf Antrag einer der Beteiligten -von Amtswegen unter Anhörung der Jagdberechtigten) 47 S 16

48 Abrundungen ( 15 NÖJG) getroffenen Verfügungen von Abrundungen bleiben solange aufrecht, bis sie von der BVB aufgehoben oder abgeändert werden. 48 fußzeile

49 49 Beispiele Vorpacht, Abrundung,

50 Gehege 1. Umfriedetes Eigenjagdgebiet ( 7) (früherer Jagdgehege, Jagdgatter) 2. Gehege zur Fleischgewinnung ( 3a) 3. Zuchtgehege ( 3a) 4. Zoos (früher Schaugehege) ( 3a) 50 S 15

51 Gehege zur Fleischgewinnung, Zoos und Zuchtgehege ( 3a) gemeinsame Bestimmungen Wild darf in Gehegen gehalten werden wenn: Alle Grundstücke hängen räumlich zusammen Sie müssen gegen Aus-und Einwechselnvon Schalenwild vollkommen abgeschlossen sein Sie dürfen den Zusammenhangvon Teilenvon Jagdgebietennicht unterbrechen Wildart zur Fleischgewinnung/Zucht geeignet Benützung von Wegennach dem NÖ Tourismusgesetznicht behindern(abschneiden von Wanderwegen) 51 S 15

52 Gehege zur Fleischgewinnung, Zoos und Zuchtgehege ( 3a) gemeinsame Bestimmungen Bewilligung nach dem Tierschutzgesetz (TSchG) notwendig Verständigung der Jagdbehörde Bekanntgabe an den Obmann des Jagdausschusses durch BH Achtung Die Bejagung des gehaltenen Wildes ist verboten!!! 52 S 15

53 Gehege zur Fleischgewinnung, Zoos und Zuchtgehege ( 3a) gemeinsame Bestimmungen zu 2. Gehege zur Fleischgewinnung ( 3a) Nur nachstehenden Wildarten dürfen gehalten werden: Rot-, Dam-Sika-und Muffelwild ( 44 NÖ JVO) Die Tötung des Wildes auf andere Weise als im Jagdbetrieb ist zulässig mit Jagdwaffen nur durch den Betreiber oder einer ständig von ihm beauftragte Person (der BH zu melden) Überlassung von Abschüssen = untersagt! 53 S 15

54 Gehege zur Fleischgewinnung, Zoos und Zuchtgehege ( 3a) gemeinsame Bestimmungen zu 3. und 4. Zuchtgehege und Zoos ( 3a) Rot-, Dam-Sika-Muffel-und Steinwild ( 44 NÖ JVO) Nur Eigentümer hat Aneignungsrecht durch Fangen Abschuss ist bewilligungspflichtig und nur zulässig, wenn Wildstücke minderwertig, krank oder seuchenverdächtig 54 S 15

55 Auswechseln des Wildes ( 3a) Unverzügliche Meldung des Betreibers an Bezirksverwaltungsbehörde(BVB) und Jagdausübungsberechtigten (JAB) das Wild ausgewechselt ist!!! Betreiber berechtigt, auch außerhalb der Schuss-und Schonzeiten innerhalb von 42 Tagen Verfolgung, Betäubung und Einfangen 55 S 15

56 Auswechseln des Wildes ( 3a) TÖTEN nur zulässig, wenn Meldung erfolgt ist Verständigung des JAB durch Betreiber, dass Tötung beabsichtigt ist! Gültige Jagdkarte/Jagdgastkarte Lauschermarke oder sichtbares Halsband Nur innerhalb von 42 Tagen! 56 S 15

57 Auswechseln des Wildes ( 3a) Die innerhalb der 42 Tage vom Betreiber getöteten Tiere sind nicht auf den Abschussplan anzurechnen und nicht in der Abschussliste anzuführen. Nach Ablauf der 42 Tagen kann, unter Beachtung der Schuss-und Schonzeiten und des! Abschussplanes! das Wild vom JAB erlegt werden. Auf Gehege zur Fleischgewinnung, Zuchtgehege oder Zoos, in denen Wild gehalten wird, sind die Bestimmungen des NÖJG nicht anzuwenden Bundestierschutzgesetz 57 S 15

58 58 Auswechseln des Wildes ( 3a)

59 Ruhen der Jagd ( 17 NÖJG) Wo ruht die Jagd? Häusernund Gehöftensamt den dazugehörigen vollständig umfriedeten Höfenund Hausgärten(nicht in Obstplantagen) Friedhöfen In Gehegen ( 3a, Fleischgewinnung, Zucht, Zoos) öffentlichen Anlagen auf bestimmtengrundstücken, für die die BH das Ruhender Jagd auf die Dauer der nächstfolgenden Jagdperiode verfügt 59 S 14

60 Öffentlichen Anlagen Ruhen der Jagd ( 17 NÖJG) sind solche, deren Benützung jedermann unter den gleichen Bedingungen gestattet ist. Dazu zählen öffentliche Verkehrsflächen aller Art, Parkanlagen, Sportplätze, Stadt-, Markt-und Dorfplätze, Messegelände, öffentliche Bäder samt den gekennzeichneten Liegewiesen... Unterschied zu öffentlichem Gut nur ein grundbücherliches Eigentumsverhältnis. (Eine im Jagdgebiet gelegene Wiese kann durchaus im öffentlichen Gut stehen, dies bedeutet noch nicht, dass die Jagd dort ruht) 60 S 14

61 Ruhen der Jagd ( 17 NÖJG) Golfplätze die Jagd ruht jedenfalls im Bereich der Golfanlagen selbst (= Bahnen vom Abschlag bis zum Green) selbst, nicht aber auf den Flächen zwischen den Sportanlagen, wie Wäldern, Wiesen usw. Forststraßen sind keine öffentlichen Straßen, sondern Privatstraßen auf ihnen ruht die Jagd nicht. 61 S 14

62 Ruhen der Jagd ( 17 NÖJG) Die BH hat das Ruhen der Jagd auf die Dauer der nächstfolgenden Jagdperiode über -Antragdes JAB oder des Eigentümers -für Grundstückezu verfügen, - die durch eine schalenwilddichte Umfriedung(Gitter, Zaun, Mauer usw.) dauerndderart umschlossensind, dass der Zutritt fremden Personen,ohne Beschädigung oder Übersetzung der Umfriedungauf einem anderen Wege als durch die an der Umfriedung angebrachten schließbaren Türen und Tore, unmöglich ist. 62 S 14

63 Ruhen der Jagd ( 17 NÖJG) Wird das Ruhen der Jagd innerhalb der Jagdperiode beantragt und bewilligt, so ruht die Jagd auf diesen Flächen erst mit Beginn der nächst folgenden Jagdperiode Für Flächen auf denen die Jagd ruht Kein Jagdpachtschilling kein Ersatz von Wildschäden 63 S 14

64 Der JAB hat Befugnis Ruhen der Jagd ( 17 NÖJG) gefangenes, gefallenes, verendetes Wild, aufgefundene Abwurfstangen und Eier des Federwildesanzueignenund angeschossenes oder krankes Wild zu töten. 64 S 14

65 C. Verwaltung der Genossenschaftsjagd 65

66 Jagdgenossenschaften ( 18 NÖJG) Jagdberechtigter (JB) die juristische Person Jagdgenossenschaft Wird durch alle Grundeigentümer eines Genossenschaftsjagdgebietes gebildet! ACHTUNG Die einzelnen Grundeigentümer der Jagdgenossenschaft dürfen nicht jagen. 66 S 9

67 Jagdgenossenschaften ( 18 NÖJG) hat Rechtspersönlichkeit(alle Eigentümer) handelt durch ihre Organe (Jagdausschuss) Die Mitglieder der Jagdgenossenschaft, alle Grundeigentümer haben Anspruch auf einen angemessenen Pachtschilling. 67

68 Jagdgenossenschaften ( 18 NÖJG) Die betroffene Jagdgenossenschaft(vertreten durch den Obmann des Jagdausschusses) hat die Genossenschaftsjagd zu verpachten oder einen Jagdverwalter zu bestellen. Jagdausübungsberechtigter (JAB) Pächter oder Jagdverwalter!!!! Jagdgäste und Abschussbeauftragte sind keine JAB!!! 68

69 Jagdverwalter Wenn zu Beginn der Jagdperiode eine Verpachtung der Genossenschaftsjagd nicht erfolgt ist oder ein bestehendes Pachtverhältnis im Laufe der Jagdperiode erlischt oder aufgelöst wird, so ist für die Zeit bis zur neuen Verpachtung ein Genossenschaftsjagdverwalterzur AusübungderJagdund zur Betreuung des Genossenschaftsjagdgebietes zu bestellen. Als Genossenschaftsjagdverwalterkönnen nur solche Personen bestellt werden, die zur Pachtung eines GJG (Pächtereignungim Sinne der Bestimmungen des 26 Abs. 1 ) zugelassen sind und nach ihrer bisherigen jagdlichen Betätigung die Gewähr für eine den Interessen der Jagdwirtschaft und den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Jagdausübung bieten. 69

70 Jagdgenossenschaften ( 18 NÖJG) Die Organe einer JG sind: Obmann des Jagdausschusses Jagdausschuss 70

71 Jagdausschuss ( 19 NÖJG) Der JA hat die ihm in diesem Gesetz aufgetragenen Aufgaben zu besorgen. Ab 20 Grundeigentümer 7, darunter 5 Mitglieder Funktionsperiode endet mit 30. Juni und beginntmit 1. Juli des 5. Jagdjahres = ehrenamtliche Tätigkeit! JA unterliegtder Aufsichtder Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat Beschlüsse des Jagdausschusses aufzuheben, die Gesetze oder Verordnungen verletzen. 71

72 Jagdausschuss ( 19 NÖJG) Die Mitglieder des JA werden von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaftaus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt (WahlvorschlägeReihung nach der Mehrheit der Stimmen) Mitglieder der Jagdgenossenschaft sind die Eigentümer jener Grundstücke, welche zu einem Genossenschaftsjagdgebiet ( 10 NÖ JG) gehören. Die Vorschriftenüber die Vorbereitung und Durchführung der Wahl des JA sowie des Obmannes und Obmannstv. werden durch ein besonderes Landesgesetz geregelt NÖ JAGDAUSSCHUSS-WAHLORDNUNG 72

73 Jagdausschuss ( 19 NÖJG) NÖ JAGDAUSSCHUSS-WAHLORDNUNG Wahlberechtigtzur Wahl des Jagdausschusses sind alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft, insofern auf ihren Grundstücken die Jagd gemäß 17(NÖ JG) nichtruht! Wählbar in den Jagdausschuss sind jene Mitglieder der Jagdgenossenschaft, die spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben 73

74 Aufgabendes JA-Obmannes ( 21 NÖJG) hat die Jagdgenossenschaft zu vertreten Urkunden, (durch welche Verbindlichkeiten gegen dritte Personen begründet werden, Pachtverträge ), hat der Obmann gemeinsam mit einem Jagdausschussmitglied zu unterfertigen 74

75 D. Ausübung und Nutzung der Genossenschaftsjagd 75 fußzeile

76 Eignung des Pächters bei GJ ( 26, Abs.1 NÖ JG) Zur Pachtung einer Genossenschaftsjagd sind nur zugelassen: 1. Physische Personen die von der Erlangung einer Jagdkarte nicht ausgeschlossen sind das 24. Lebensjahr vollendet haben in den vergangenen (letzten) 10 Jahren 2. Jagdgesellschaft mind. 3 Jahre im Besitz einer gültigen NÖ Jagdkarte oder mind. 5 Jahre im Besitz einer Jagdkarte eines anderen Bundeslandesin dem zur Erlangung der 1. Jagdkarte eine Eignungsprüfung vorgesehen ist, waren Zwei oder mehrere physische Personen, wenn sie gemeinsam pachten 76 S 20

77 Jagdgesellschaft ( 27 NÖ JG) Wenn zwei oder mehrere physische Personen beabsichtigen, ein bestimmtes Jagdgebietgemeinsam zu pachten Gesellschaftsvertrag, muss vor einer Versteigerungoder vor Eingehen in Verhandlungen abgeschlossen werden Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit auf Bereich des Jagdrechts beschränkt der Gesellschaftsvertrag ist der BVB anzuzeigen 77 S 20

78 Jagdgesellschaft ( 27 NÖ JG) Die BVB hat binnen 8 Wochen die Bildungder Gesellschaftzu versagen, wenn 1. die Jagdgesellschaftoder eines ihrer Mitglieder nicht gewisse Voraussetzungen erfüllt (Mitglieder dürfen vom Erwerb einer Jagdkarte nicht ausgeschlossen sein, einheitliche Leitung, kein Jagdleiter), oder 2. der Jagdleiternicht die Voraussetzungen des 26 Abs. 1 Z. 1 erfüllt (Pächtereignung für GJG), oder 3. der Gesellschaftsvertragnicht die Voraussetzungen des Abs. 3 erfüllt (Mitglieder mit Namen, Geburtsdaten, Beruf und Wohnsitz, Verpflichtung vorgesehen werden Mitglieder aus der Jagdgesellschaft auszuschließen), oder 4. die in Abs. 5 genannte Höchstzahl an Gesellschaftsmitgliedern 78 überschritten wird. S 20

79 Jagdgesellschaft ( 27 NÖ JG) Gesellschaftsvertrag Im Gesellschaftsvertrag muss die Verpflichtung vorgesehen werden, Mitglieder aus der Jagdgesellschaft auszuschließen, denen die Jagdkarte rechtskräftig verweigert oder entzogen worden ist oder die nicht im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind. 79 S 20

80 Jagdgesellschaft ( 27 NÖ JG) Jagd unter einheitlicher Leitung auszuüben Bestellung eines Jagdleiters (Pächtereignung nach 26 Abs.1 Z.1) Die übrigen Mitglieder dürfen vom Erwerb einer Jagdkarte nicht ausgeschlossen sein ( 61) Anzahl der Mitglieder einer Jagdgesellschaft ist beschränkt max. 3 Personenbis 300 ha max. 3 Personen bei Rot- oder Gamswildvorkommen bis 450 ha pro angefangene 100 ha ein weiterer Gesellschafter pro angefangene 150 ha bei Rot- oder Gamswildvorkommen ein weiterer Gesellschafter 80 S 20

81 Jagdgesellschaft ( 27 NÖ JG) Zusammensetzung der Jagdgesellschaft während des Pachtverhältnisses Jede Aufnahme eines Jagdgesellschafters oder jeder Wechsel in der Person des Jagdleitersist der BVB anzuzeigen. BVB hat dies binnen 8 Wochen zu untersagen, wenn gesetzliche Bestimmungen nicht erfüllt werden oder der Jagdausschuss der Aufnahme des Jagdgesellschafters nicht zugestimmt hat Das Ausscheideneines Gesellschaftsmitgliedesist der BVBund dem Jagdausschussanzuzeigen. 81 S 21

82 Verpachtung eines GJG ( 28,39,40 NÖ JG) Die Verpachtung eines Genossenschaftsjagdgebietes (GJG) kann erfolgen durch: 1. Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens 2. Verlängerung des bestehenden Jagdpachtverhältnisses 3. Öffentliche Versteigerung 82 S 10

83 Verpachtung eines GJG ( 28,39,40 NÖ JG) GJG im Wege des freien Übereinkommens 1. Verpachtung des GJG im Wege des freien Übereinkommens ( 39 NÖ JG) Der Jagdausschuss (JA) kann eine GJ im Wege des freien Übereinkommens verpachten, wenn diese weder dem Interesse der Landund Forstwirtschaft noch jenem der Jagdwirtschaft widerspricht Verpachtung wird durch den JA mit Beschluss beschlossen Der JA hat diesen Beschluss innerhalb der ersten 8 Monat (bis Ende August) des letzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode zu fassen 83 S 10

84 Verpachtung eines GJG ( 28,39,40 NÖ JG) GJG im Wege des freien Übereinkommens Der Beschluss hat folgendes zu enthalten: den Namen und die Anschrift des Pächters die Höhe des vereinbarten Pachtschillings die für die Verpachtung maßgeblichen Gründe. 84 S 10

85 Verpachtung eines GJG ( 28,39,40 NÖ JG) GJG im Wege des freien Übereinkommens Der Beschluss über vorgenommene Verpachtung ist vom Obmann des JA unverzüglich nach Beschlussfassung der BVB anzuzeigen. Der Anzeige sind insbesondere anzuschließen: die schriftliche Einladung zur Sitzung des Jagdausschusses (JA) samt den Nachweisen über deren Zustellung (Einladungskurrende), die Niederschrift über die Sitzung und den Beschluss des JA, und die Anbote der Pachtwerber. Die BVBhat 8 Wochen Zeit um zu versagen (Pächtereignung, Nicht für Jagdperiode oder Rest verpachtet, Jagdgesellschaft Vertrag.) 85 fußzeile

86 Verpachtung eines GJG ( 28,39,40 NÖ JG) Verlängerung des bestehenden Jagdpachtverhältnisses 2. Verpachtung des GJG durch Verlängerung des bestehenden Jagdpachtverhältnisses ( 40 NÖ JG) Der JAkannein bestehendes Jagdpachtverhältnis unter allfälliger Neuvereinbarung des Pachtschillingsfür die folgende Jagdperiode verlängern, wenn diese weder dem Interesse der Land-und Forstwirtschaftnoch jenem der Jagdwirtschaftwiderspricht. Der Beschluss ist im vorletzten Jagdjahroder während der ersten acht Monate des letzten Jagdjahresder laufenden Jagdperiode zu fassen. (bis Ende August) Der Beschluss ist vom Obmann des JA unverzüglich der BVB anzuzeigen. Die BVB hat 8 Wochen Zeit um zu versagen (Pächtereignung, Nicht für Jagdperiode oder Rest verpachtet, Jagdgesellschaft Vertrag.) 86 S 10

87 Verpachtung eines GJG ( 28,39,40 NÖ JG) Öffentliche Versteigerung 3. Verpachtung des GJG durch öffentliche Versteigerung ( 28 NÖ JG) 1. Eine Versteigerungkann von vornherein vom Jagdausschuss beschlossen werden, oder 2. eine Genossenschaftsjagdmussöffentlich versteigert werden, wenn der Jagdausschuss das Genossenschaftsjagdgebiet nichtbis spätestens 4 Monate vor Ende der Jagdperiode verpachtet hat. Bei der Versteigerung sind einige Vorschriften einzuhalten Kundmachung Amtstafel 6 Wochen vor Versteigerungstermin 87 S 10

88 Verpachtung eines GJG ( 28,39,40 NÖ JG) Öffentliche Versteigerung Die Ausschreibung für die Versteigerung hat mindestens zu enthalten: 1. den Ort und die Zeit der Versteigerung, 2. den Ausrufpreis, 3. das zu erlegende Vadium (Leggeld), 4. die Dauer der Verpachtung, sowie die wesentlichen Angaben über die zu versteigernde Jagd, insbesondere a) das Ausmaß des Jagdgebietes, b) die vorhandenen Wald- und Wasserflächen, c) die als Stand- und Wechselwild vorkommenden Wildarten und d) den durchschnittlichen Jahresabschuss der letzten Jagdperiode Der Obmann des JA hat der BVB innerhalb vier Wochen nach dem Tag der Zuschlagerteilung die Verpachtung der GJ anzuzeigen. Die BVB hat 8 Wochen Zeit um zu versagen (Pächtereignung, Nicht für Jagdperiode oder Rest verpachtet, Jagdgesellschaft Vertrag.) 88 S 10

89 Verpachtung eines GJG ( 35 NÖ JG) Erlag des Pachtschillings Der Pachtschilling ist bei der Gemeindezu erlegen Der erste Pachtschilling ist binnen zwei Wochen nach Rechtswirksamkeit der Anzeige der Verpachtung der GJ Jeder folgende und der bei Verlängerung des bestehenden Pachtverhältnisseszu bezahlende Pachtschilling, vier Wochen vor Beginn des Jagdjahres bei der Gemeinde zu erlegen. 89

90 Verpachtung eines GJG ( 37 NÖ JG) Aufteilung des Pachtschillings Der Jagdpachtschilling, einschließlich der zu entrichtenden Entgelte für Abrundungen, ist abzüglich der die Jagdgenossenschaft belastenden Kosten(insbesondere des Aufwandersatzes der Gemeinde) auf alle Eigentümer der das Genossenschaftsjagdgebiet bildenden Grundstückenach dem Flächenausmaßder Grundstücke aufzuteilen. Für Flächen auf denen die Jagd ruht gibt es keinen Jagdpachtschilling Der Jagdpachtfür Jagdeinschlüsseist nurunter die Eigentümer jener Grundstücke, die den Jagdeinschluss bilden, zu verteilen. 90

91 Verpachtung eines GJG ( 37 NÖ JG) Aufteilung des Pachtschillings Der JA hat nun innerhalb von 4 Wochen, nach Erlag des Pachtschillings, unter Mitwirkung der Gemeinde ein Verzeichnis mit Aufteilungsschlüssel (Grundstücksverzeichnis) zu erstellen, welches 2 Wochen öffentl. bei der Gemeinde aufzuliegen hat. Bagatellbeträge ( 6 NÖ JVO 15,- ) sind zu kennzeichnen 2 Wochen Beschwerdemöglichkeit beim Obmann des JA schriftl. einzubringen an BVB weitergeleitet BVB entscheidet keine Berufung möglich Vom JA ist ein Beschluss zu fassen, was mit dem eventuell nicht abgeholten bzw. überwiesenen Pachtschillings zu geschehen hat.! (z.b. Wegeerhaltung) Die Gemeinde hat an der Amtstafel kundzumachen, dass die Grundeigentümerihre Anteile innerhalb von sechs Monatenabdem Zeitpunktder Kundmachungbeim Gemeindeamtoder Obmann(wenn vom JA beschlossen) abholenbzw. bei Bekanntgabe der Bankverbindung die Überweisung des Pachtschillings verlangen können. Bei Bagatellbeträge keine Überweisung. 91

92 Verpachtung eines GJG ( 28,39,40 NÖ JG) Öffentliche Versteigerung Verbotene Vereinbarungen ( 29 NÖJG) Genossenschaftsjagdgebiet Das GJG darf nicht zum Zwecke der Jagdausübung der Fläche nach aufgeteilt werden 92 S 10

93 Verpachtung eines GJG ( 28,39,40 NÖ JG) Öffentliche Versteigerung Verbotene Vereinbarungen ( 29 NÖJG) Versprechungen von Begünstigungen an eines oder mehrerer Mitbieter vor oder bei der Versteigerung, durch die auf den Jagdpachtschilling oder auf den Ersatz des Jagd-und Wildschadens ganz oder teilweise verzichtet wird, sind verboten. 93 S 10

94 Verpachtung eines GJG ( 34 NÖ JG) Der Pächter hat eine Kautionin der Höhe des einjährigen Pachtschillingsbei der BVB spätestens binnen zwei Wochen nach Beginn der Jagdperiode, wenn aber die Anzeige der GJverpachtungerst später erfolgt, binnen zwei Wochen nach Rechtswirksamkeit der Anzeige zu erlegen. Die Kaution Sparurkunde eines Kreditinstitutes Dieses Einlagebuch hat auf den Namen des Pächters, oder Namen eines Jagdgesellschafters zu lauten. Gleichzeitig mit dem Kautionserlag hat der Erlegerder BVB eine eigenhändig unterfertigte Erklärung vorzulegen, in der die ausdrückliche Zustimmungerteilt wird, dass über den Kautionsbetrag ausschließlich die BVB zu verfügen berechtigt ist. 94 S 21

95 Verpachtung eines GJG ( 34 NÖ JG) Die Kautionhaftet für Geldstrafen, zu denen der Jagdpächterzufolge des bestehenden Pachtverhältnisses verurteilt wird, für Kosten, die anlässlich von Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Verpachtungder Genossenschaftsjagd aufgelaufen sind und zu deren Tragung der Pächter verhalten ist für die Erfüllungaller sonstigendem Pächter aus dem Pachtvertrag obliegenden Verbindlichkeiten endlich für den Pachtschilling Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, die Kaution ohne Einleitung gerichtlicher Schritte für die vorerwähnten Zwecke heranzuziehen. 95 S 21

96 Verpachtung eines GJG ( 34 NÖ JG) Ausfertigung des Pachtvertrages für GJ Nach Rechtswirksamkeit der Anzeige der im Wege der öffentlichen Versteigerung oder des freien Übereinkommens oder im Wege der Verlängerung des bestehenden Pachtverhältnisses vorgenommenen Verpachtung der Genossenschaftsjagd, oder nach Zuerkennung eines Vorpachtrechtes, hat der Obmann des JA den Pachtvertrag (unter Verwendung des von der Landesregierung im Verordnungswege festzusetzenden Vertragsmusters) auszufertigen. 96 S 21

97 Verpachtung eines GJG ( 41 NÖ JG) Ausfertigung des Pachtvertrages für GJ 97 S 21

98 Verpachtung eines GJG ( 41, 46 NÖ JG) Ausfertigung des Pachtvertrages für GJ Der Pachtvertragist von dem Obmannund einem Mitglied des Jagdausschussessowie von dem Pächterzu unterfertigen und sodann der Bezirksverwaltungsbehördevorzulegen, welche nach Überprüfung der Vertragsausfertigungdie Rechtswirksamkeit der Verpachtung auf dem Pachtvertrage zu bestätigen hat. Jede Abänderung des Jagdpachtvertrages bedarf der Anzeige an die BVB. Die BVB hat der Abänderung binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige die Genehmigung zu versagen, wenn sie gegen Bestimmungendieses Gesetzesoder einer dazu erlassenen Verordnung verstößt. 98 S 21

99 Verpachtung eines GJG Beendigung des Pachtverhältnisses bei GJ Bei GJ kann das Pachtverhältnis enden durch a) den Tod des Einzelpächters, b) behördliche Auflösung, c) Wegfall aller Mitglieder bis auf ein Mitglied bei Jagdgesellschaften d) Zeitablauf e) begründetes Einvernehmen der Vertragspartner Dies gilt auch für Pachtverhältnis von Eigenjagden ausgenommen Punkt c). 99 S 22

100 Verpachtung eines GJG ( 47, 48 NÖ JG) Beendigung des Pachtverhältnisses bei GJ a) Jede nach dem NÖ JG vorgenommene Verpachtung einer Genossenschaftsjagd erlischt drei Monate nach dem Tode des Einzelpächters, sofernenicht innerhalb dieser Frist von den Erben dem Obmann des Jagdausschusses erklärt wird, das Pachtverhältnis bis zur Beendigung des Abhandlungsverfahrens vorläufig fortsetzen zu wollen. Wurde eine solche Erklärung abgegeben, so kann innerhalb 3 Monate, nach rechtskräftiger *Einantwortung des Nachlasses, der pachtfähige Erbe beim Obmann des JA eine Erklärung abgeben, dass er bis zum Ende der Periode weiter pachten möchte. Tut er dies nicht erlischt das Pachtverhältnis nach dieser Frist! * Hat das Gerichtdie rechtmäßigen Erben festgestellt, und haben diese die erforderlichen Erfüllungsnachweise erbracht, wird ihnen die Erbschaft eingeantwortet und die Abhandlung für beendet erklärt. 100 S 22

101 Verpachtung eines GJG ( 47, 48 NÖ JG) Beendigung des Pachtverhältnisses bei GJ 3 Monatefrist für die Erklärung des zur Vertretung des Nachlasses Berufenen, dass bis zur rechtskräftigen Einantwortung des Nachlasses vorläufig weiter gepachtet wird 3 Monatefrist für die Erklärung zur weiteren Pachtung für die restliche Dauer der Jagdperiode Tod des Pächters Rechtskräftige Einantwortung des Nachlasses Für die Zeit bis zum Eintritt des Erben ist ein Jagdverwalter zu bestellen. Dies kann auch die zur Vertretung des Nachlasses berufene Person sein, wenn Pächtereignung vorhanden ist 101 S 22

102 Verpachtung eines GJG ( 47, 48 NÖ JG) Beendigung des Pachtverhältnisses bei GJ Der Genossenschaftsjagdverwalter ist durch den Jagdausschuss zu bestellen; die Bestellung bedarf der Genehmigung durch die BVB. Unterlässtder Jagdausschuss die Bestellung innerhalb einer von der BVB festzusetzenden angemessenen Frist, so hat die BVB den Genossenschaftsjagdverwalter zu bestellen. Dafür anfallenden Kosten trägt die Jagdgenossenschaft 102 fußzeile

103 Verpachtung eines GJG ( 47, 48 NÖ JG) Beendigung des Pachtverhältnisses bei GJ b) Jede nach dem NÖ JG vorgenommene Verpachtung einer Genossenschaftsjagd kann von der Bezirksverwaltungsbehörde als aufgelöst erklärt werden, wenn der Pächter 1. Keine gültigen Jagdkarte besitzt 2. die Pächtereignung verloren hat (Einzelpächter oder Jagdgesellschaft). 3. die Kautionoder den Pachtschillingtrotz wiederholter Aufforderungdurch die BVB nicht oder nicht ganz erlegt hat den Vorschriften über die Jagdaufsicht ungeachtet wiederholter Aufforderung durch die BVB nicht entsprochen hat 4. sich wiederholt einer sonstigen Übertretung dieses Gesetzes schuldig gemacht hat 5. trotz wiederholter behördlicher Abmahnung Jagdgästeeinladet, die sich auf dem Jagdgebiet Übertretungen dieses Gesetzes zuschulden kommen lassen 6. den verfügten Abschussohne ausreichendebegründungtrotz Androhung der Bezirksverwaltungsbehörde, das Pachtverhältnis aufzulösen, wesentlich unterschreitet. 103 S 22

104 Verpachtung eines GJG ( 47, 48 NÖ JG) Beendigung des Pachtverhältnisses bei GJ c) BeiWegfall aller Mitgliedereiner Jagdgesellschaftbis auf ein Mitglied ist das Pachtverhältnis erloschen. d) Wird ein Jagdpachtvertrag im vorletzten Jagdjahroder während der ersten acht Monate des letzten Jagdjahresder laufenden Jagdperiode nicht verlängert so endet das Pachtverhältnis mit Ende der Jagdperiode. (Zeitablauf) 104 S 22

105 Verpachtung eines GJG ( 28,39,40 NÖ JG) Unterverpachtung Unter- und Weiterverpachtung Die Unterverpachtungeines GJGist die entgeltliche Überlassung der dem Pächter aus dem Pachtvertrag zustehenden Rechte durch diesen an einen Dritten. Der Pächter haftet der Jagdgenossenschaft gegenüber weiterhin. Derjenige, dem das GJG unterverpachtet wird, tritt in keine unmittelbare Rechtsbeziehung mit der Jagdgenossenschaft. Eine Unterverpachtung ist zulässig, wenn: sie im Pachtvertrag vorgesehen ist!!!, Unterpächtermuss die Voraussetzungender 26 und 27 erfüllen (Pächtereignung, Jagdgesellschaft) der JA zustimmt. 105

106 Verpachtung eines GJG ( 28,39,40 NÖ JG) Weiterverpachtung Unter- und Weiterverpachtung Die Weiterverpachtungeines GJG ist die Abtretung der Pachtung an einen Dritten für den Rest der Pachtdauer 1. Pächter scheidet aus dem Pachtverhältnis neue Pächter tritt in das Pachtverhältnis ein Eine Weiterverpachtung ist zulässig, wenn: Der neue Pächter muss die Voraussetzungen der 26 und 27 erfüllen (Pächtereignung, Jagdgesellschaft) der JA zustimmt. 106

107 Verpachtung eines GJG ( 13 NÖ JG) Vereinigung und Zerlegung Ein GJGkann nur dann geteilt verpachtet werden, wenn es auch im Zuge der Jagdgebietsfeststellung mit Bescheid geteilt und zwei oder mehrere eigene GJG festgestellt wurden. Wenn der JA die Zerlegung eines GJGin zwei oder mehrere selbständige GJG (bis längstens sechs Wochen nach dem 30. Juni des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode) beschließt, so kann die BVBdiese Zerlegungdann verfügen, wenn sie im Interesseder Jagd-oder der Land-und Forstwirtschaftgelegenund durch die Gestaltung des Geländes gerechtfertigt ist Die Fläche keines dieser selbständigen GJG darf weniger als 115 ha betragen. 107 S 10

108 Verpachtung eines GJG ( 13 NÖ JG) Vereinigung und Zerlegung Umgekehrt können auch GJG vereinigt werden, aber auch nur im Zuge der Jagdgebietsfeststellung! (spätestens bis sechs Wochen nach dem 30. Juni des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode) Die BVB kann diese Vereinigung dann verfügen, wenn sie im Interesseeines zweckmäßigeneinheitlichenjagdbetriebesgelegen ist. Umfasst ein GJG weniger als 115 ha und wird es nicht mit einem anderen Genossenschaftsjagdgebiet vereinigt oder gemäß 14 Abs. 4an einen Eigenjagdberechtigten auf Grund eines diesem zustehenden Vorpachtrechtes verpachtet, so hat die BVBdieses GJG mit einem benachbarten GJGzu vereinigen, wenn eine solche Vereinigungmöglichund mit Rücksicht auf eine zweckmäßige Jagdbewirtschaftung angezeigt ist. 108 S 10

109 F. Ausübung und Verwaltung des Eigenjagdrechtes 109

110 Ausübung und Verwaltung des Eigenjagdrechtes Verpachtung von Eigenjagden ( 51 NÖJG) Die Verpachtung eines Eigenjagdgebietes oder Teile davon, incl. Jagdeinschlüsse, sind vom Eigenjagdberechtigten (EJB) unter Vorlage des entsprechenden Vertrages binnen 8 Tagen nach Vertragsabschluss der BVB anzuzeigen. Dies gilt auch für die Unter-oder Weiterverpachtung Die BVB hat binnen 8 Wochen ab Einlangen der Anzeige die Verpachtung zu untersagen wenn z.b. - Pächtereignung fehlt - Verpachtung nicht auf die Dauer der Jagdperiode oder Rest erfolgt - teilverpachtete Flächen und Restflächen < 115 ha sind 110 S 20

111 Ausübung und Verwaltung des Eigenjagdrechtes Verpachtung von Eigenjagden ( 51 NÖJG) Die Verpachtung von Teilen eines Eigenjagdgebietes ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sowohl der verpachtete wie auch der in die Verpachtung nicht einbezogene Gebietsteil mindestens 115 ha umfaßt. Bei der Jagdgebietsfeststellung beantragt die ÖBF AG eine Eigenjagd im Ausmaß von ca ha. Die Gesamtfläche wird in einzelne Reviere aufgeteilt deren Größe jeweils über 115 ha liegen muss. 111 S 10

112 Ausübung und Verwaltung des Eigenjagdrechtes Unverpachtete Eigenjagd ( 52 NÖJG) Wenn der Eigentümereines unverpachteten Eigenjagdgebietes (EJG) keine Jagdkarte besitzt von der Erlangung einer Jagdkarte ausgeschlossen, eine juristische Person oder eine Mehrheit von Personen ist, so hat dieser einen Jagdverwalter (Pächtereignung 26 NÖJG) zu bestellen und der BVB namhaft zu machen. Kommt der Eigenjagdberechtigte dieser Verpflichtung binnen einer kalendermäßig festzusetzenden Frist nicht nach, so hat die BVB ihm den Auftrag zu erteilen, das Eigenjagdgebiet innerhalb einer kalendermäßig zu bestimmenden weiteren Frist zu verpachten ( 51) und, wenn er diesem Auftrag nicht entspricht, einen Jagdaufseher für Rechnung des Eigenjagdberechtigten zur Verwaltung des Eigenjagdgebietes zu bestellen. 112 S 9

113 Ausübung und Verwaltung des Eigenjagdrechtes Eigenjagd von Gemeinden, Agrargemeinschaften ( 53 NÖJG) WennEigentümereines Eigenjagdgebietes eine Gemeindeoder Agrargemeinschaft ist, steht den einzelnen Mitgliedern kein Recht zur Ausübung der Eigenjagdzu. Solche EJ sind zu verpachten oder es ist ein Jagdverwalter zu bestellen 113 S 9

114 Ausübung und Verwaltung des Eigenjagdrechtes Auflassung von umfriedeten Eigenjagdgebieten, Entfernung von Einfriedungen ( 57 NÖJG) Tritt an einem umfriedeten Eigenjagdgebiet ( 7) im Laufe der Jagdperiode eine solche Veränderung ein, dass ihm die Eigenschaft als umfriedetes Eigenjagdgebiet nicht mehr zukommt, hat die BVBdie Flächen des umfriedeten Eigenjagdgebietes für die restliche Dauer der Jagdperiode als Eigenjagdgebiet anzuerkennen, wenndie Voraussetzungendes 6zutreffen. (Zaun nicht mehr dicht, Verkäufe, ) Treffen die Voraussetzungen des 6 nicht zu, sind die Flächen dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen. 114

115 Ausübung und Verwaltung des Eigenjagdrechtes Auflassung von umfriedeten Eigenjagdgebieten, Entfernung von Einfriedungen ( 57 NÖJG) Geht die Eigenschaft als umfriedetes Eigenjagdgebiet im Laufe der Jagdperiode verloren, so ist die Einfriedungenunverzüglichzu entfernen! Dies gilt auch für Flächen, die im Rahmen der Jagdgebietsfeststellung nicht als umfriedetes Eigenjagdgebiet anerkannt wurden (Zaun bestand schon aber zu niedrig) Es sei denn, die Einfriedungen ist auf Grund anderer rechtlicher Vorschriften oder im Sinne des 99 (Kulturschutz) zulässig. Gilt auch für 3a Flächen 115

116 Ausübung und Verwaltung des Eigenjagdrechtes Auflassung von umfriedeten Eigenjagdgebieten, Entfernung von Einfriedungen ( 57 NÖJG) Vor einer Entfernung der Einfriedung von umfriedeten EJG oder Gehegen und Zoos ist durch den Berechtigten sicherzustellen, dass die in diesen allenfalls gehaltenen landfremdenoder in den benachbarten Jagdgebieten nicht vorkommenden Wildarten und jedenfalls Schwarzwild nicht in die freie Wildbahn gelangen können. Die beabsichtigten Entfernung der Einfriedungen ist der BVB mindestens vier Wochen vorher anzuzeigen! 116

117 117 NÖ Jagdkarte ( 58 NÖ JG)

118 Erlangung der Jagdkarte ( 58 NÖJG) Wer die Jagd ausübt hat mit sich zu führen eine auf seinen Namen lautende, mit Lichtbild versehene gültige NÖ Jagdkarte oder eine Jagdgastkarte in Verbindung mit einer gültigen Jagdkarte eines anderen Bundeslandesoder eines anderen Staates (früher EU-oder EWR ) oder eine gültige Jagdkarteeines anderen Bundeslandes, sofern diese von der NÖ L.Reg. mit VO als gleichwertig erklärt wurde. Diese Jagdkarten sind auf Verlangen Jagdaufsehern und Organender öffentlichen Sicherheit vorzuweisen 118 S 24

119 Erlangungder Jagdkarte ( 58 NÖJG) Die Jagdkarte ist nicht übertragbar Sie gibt keine Berechtigung, ohne Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten (JAB) zu jagen Nur in Verbindung mit Nachweisüber die Einzahlung der Jagdkartenabgabefür das laufende Jagdjahr oder mit Bestätigung über Befreiungund den Nachweis der Einzahlung des Verbandsbeitrages an den NÖ LJV gültig Inhaber von Jagdkarten, welche die Jagd ausüben wollen, sind verpflichtet, eine jährliche Jagdkartenabgabezu entrichten, deren Höhe durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt wird. ( 63 NÖJG) 119 S 24

120 Erlangung der Jagdkarte ( 58 NÖJG) Voraussetzungen für die Erlangung der Jagdkarte 1. die Entrichtung der Jagdkartenabgabe einschließlich des Verbandsbeitrages zum NÖ Landesjagdverband, 2. die jagdliche Eignung des Bewerbers (Jagdprüfung) 3. kein Verweigerungsgrund ( 61) vorliegt. Der Nachweis über die Bezahlung des Verbandsbeitrages zum NÖ Landesjagdverband ist durch Vorlage der gültigen Jahresmitgliedskarte zu erbringen. (= Zahlungsbeleg, ist immer mit Jagdkarte mitführen) 120 S 25

121 Erlangung der Jagdkarte ( 58 NÖJG) Für den Nachweis der jagdlichen Eignung ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung (Jagdprüfung) vor einer bei der Bezirksgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes eingerichteten Prüfungskommission (BVB, 125 Abs. 4) oder am Sitz des NÖ Landesjagdverbandes eingerichteten Prüfungskommission zu erbringen Nach Ablegung der Jagdprüfung MUSSinnerhalb von 20 Jahren mindestens eine NÖ Jagdkarte gelöst werden, ansonsten erlischt der Nachweis der jagdlichen Eignung! 121 S 25

122 Jagdprüfung ( 60 NÖJG) Die Jagdprüfung ist bei jener Prüfungskommission abzulegen, in deren Wirkungsbereich sich der Wohnsitzdes Prüfungswerbers befindet. Jene Prüfungswerber die keinen Wohnsitz in NÖ haben, haben die Jagdprüfung an der beim NÖ Landesjagdverband eingerichteten Prüfungskommission abzulegen. Der Prüfungswerber muss das 16. Lebensjahr vollendet haben, und darf vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nur mit Zustimmungdes gesetzlichen Vertreters zur Prüfung antreten und hat eine nach den waffenrechtlichen Vorschriften erforderliche Ausnahmebewilligung zum Besitzvon Jagdwaffenund Jagdmunition nachzuweisen. 122

123 Erlangung der Jagdkarte ( 58 NÖJG) Der Nachweis der jagdlichen Eignung gilt auch als erbracht wenn der Bewerber a. in den der Bewerbung vorausgegangenen 20 Jahren wenigstens einmal im Besitze einer gültigen Jagdkarte eines Bundeslandes war oder ist, in dem für die erstmalige Ausstellung einer Jagdkarte die Ablegung einer Jagdprüfung erforderlich ist, oder b. erfolgreich eine Prüfung an der Universität für Bodenkultur oder der Försterschuleoder den erfolgreiche Abschluss einer Forstfachschuleoder landwirtschaftlichen Fachschule abgelegt hat, sofern die Landesregierung nach Anhörung des NÖ LJV durch VO feststellt, dass die betreffenden Prüfungen oder die Lehrpläne den im 60 Abs. 4 und 5 angeführten Prüfungs-und Lehrstoff voll umfassen. 123 S 25-26

124 Erlangung der Jagdkarte ( 58 NÖJG) Der Nachweis der jagdlichen Eignung gilt auch als erbracht wenn der Bewerber c. -Ausländernist und der Nachweis der jagdlichen Eignung durch Vorlage eines Nachweises (in beglaubigter Übersetzung) erbracht werden kann, der zur Jagdausübung in seinem Wohnsitzstaat berechtigt. d. -österreichischer Staatsbürger ist, welcher seinen Wohnsitz ausschließlichim Auslandhat, und der Nachweis der jagdlichen Eignungdurch Vorlage eines Nachweises (in beglaubigter Übersetzung) erbracht werden kann, der zur Jagdausübung im Staat seines Wohnsitzes berechtigt. 124 S 26

125 Erlangung der Jagdkarte ( 58 NÖJG) Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat die BVBdie Jagdkarte auszufertigen. Die Jagdkarte wird an jener BVBzu beantragen, in deren Bereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat hat der Antragsteller keinen Wohnsitz in NÖ, ist hierfür jene BVB wo sich sein Aufenthaltbefindet, zuständig. Die BVB hat dem NÖ LJV die Ausstellung der Jagdkarte unter Angabe des Vor-und Zunamens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse, mitzuteilen. 125 S 24

126 126 Erlangung der Jagdkarte ( 58 NÖJG)

127 Verweigerung der Jagdkarte ( 61 NÖJG) Die Ausstellung der Jagdkarte ist Personen zu verweigern 1. die wederihre jagdliche Eignung nochdie Mitgliedschaft zum NÖ LJV nachgewiesen haben (keine Jagdprüfung) 2. denen der Besitz von Waffennach den waffenrechtlichenvorschriften verboten wurde, auf die Dauer dieses Verbotes 3. denen nach dem ZivildienstgesetzderErwerbund der Besitzvon genehmigungspflichtigenwaffensowie das Führenvon Schusswaffen verboten wurde, auf die Dauer dieses Verbotes; die Sicherheitsdirektionkann über Antragin begründeten Fällen Ausnahmen von diesem Verbot gewähren ( 5/5 Zivildienstgesetz) 4. die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben 127 S 26

128 Verweigerung der Jagdkarte ( 61 NÖJG) Die Ausstellung der Jagdkarte ist Personen zu verweigern 5. vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ansuchen und eine nach den waffenrechtlichen Vorschriften erforderliche Ausnahmebewilligung zum Besitz von Jagdwaffen und Jagdmunition nicht besitzen 6. die durch ein körperliches Gebrechen unfähig sind, mit Jagdwaffen sachgemäß umzugehen, solange keine Heilung nachgewiesen ist 7. die trunksüchtigoder dem Missbrauch eines Suchtmittelsergeben sind, solange keine Heilung nachgewiesen ist 8. die geisteskrankoder geistesschwachsind, solange keine Heilung nachgewiesen ist 9. deren bisheriges Verhalten besorgen lässt, dass sie Jagdwaffen missbräuchlichoder leichtfertigverwendenoder dass sie mit Jagdwaffen unvorsichtig und unsachgemäß umgehen werden oder dass sie Jagdwaffen nicht sorgfältig verwahren werden 128 S 26

129 Verweigerung der Jagdkarte ( 61 NÖJG) Die Ausstellung der Jagdkarte ist Personen zu verweigern 10. wenn die Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Jagdwaffenan Personen überlassen werden, die zum Besitz dieser Waffen nicht berechtigt sind 11. denen die Jagdkarte in Niederösterreich oder in einem anderen Bundesland entzogen wurde, auf die Dauer der Entziehung 12. die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sind, sofern und solange dies wegen der Art der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten erforderlich erscheint (die Ausstellung der Jagdkarte kann, je nach den Umständen des Falles, bis zur Tilgung der Verurteilung verweigert werden) 129 S 26

130 Verweigerung der Jagdkarte ( 61 NÖJG) Die Ausstellung der Jagdkarte ist Personen zu verweigern 13. die wegen einer jagd-, naturschutz- oder tierschutzrechtlichen Bestimmungrechtskräftigbestraftworden sind, wenn durch diese Übertretunggegen die Weidgerechtigkeitverstoßenwurde oder die Tat in sonst verabscheuungswürdiger Weise begangen wurde. 14. die wiederholt wegen anderer jagd-, naturschutz-oder tierschutzrechtlichenbestimmung rechtskräftigbestraftworden sind, wenn die Schwere der Delikte dies erfordert, für längstens 5 Jahre ab Rechtskraft der letzten Bestrafung 15. die nach ihrem bisherigenverhaltenkeinegewährfür eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechendeausübungder Jagd bieten, für längstens 5 Jahre 16. die auf Grund eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnissesaus dem NÖ LJV ausgeschlossen wurden, für die Dauer des Ausschlusses. 130 S 27

131 Verweigerung der Jagdkarte ( 61 NÖJG) Die BVBhat spätestens alle fünf Jahre zu prüfen, ob einer der erwähnten Verweigerungsgründe vorliegt oder eingetreten ist. 131 S 27

132 Entzug der Jagdkarte ( 62 NÖJG) Wenn Tatsachen erst nach Ausstellung der Jagdkarte nachträglich eintreten oder der BVB bekannt werden, derentwegen die Ausstellung einer Jagdkarte zu verweigern ist, so ist sie verpflichtet, die Jagdkarte für ungültig zu erklären und unter Festsetzung der Entziehungsdauer einzuziehen. (Verweigerungsgründe sind gleichzeitig Entziehungsgründe) BVB Informationspflicht an NÖ Landesjagdverband (NÖLJV) 132 S 27

133 Ungültige Jagdkarten ( 63 NÖJG) Jagdkartenabgabe Bestellte und beeidete Jagdaufseher, mit Ausnahme jener die selbst jagdausübungsberechtigt sind, ferner Anwärter für den höheren Forstdienstund für den Försterdienstbis zur Ablegung der Staatsprüfung (max. 4 Jahre)sowie Jägerlehrlingewährend der Ausbildungszeit sind von der Jagdkartenabgabe befreit. Das Vorliegen des Befreiungstatbestandes ist von der BVB zu bestätigen. Die Jagdkartenabgabe ist vor Ausstellung der Jagdkarte fällig. Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Inhaber der Jagdkarte die Jagd ausüben möchte. (!!! Jagdaufseher, JAB immer gültige Jagdkarte!!! ) Solange die Jagdkartenabgabe (Ausnahme siehe oben) und der Verbandsbeitragnicht bezahltsind, besitzt die Jagdkarte keine Gültigkeit. 133 S 25

134 Ungültige Jagdkarten ( 63 NÖJG) Jagdkartenabgabe Jagdkartewird auch dann ungültig, wenn die Eintragungen, Unterschriftenoder Stempelunkenntlich geworden sind, das Lichtbildfehltoder den Inhaber unkenntlichist oder Beschädigungen oder Merkmale ihre Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen. Ungültig gewordene Jagdkarten sind unverzüglich der Behörde vorzulegen. 134 S 25,27

135 NÖ Jagdgastkarten ( 59 NÖ JG) 135 S 28

136 NÖ Jagdgastkarten ( 59 NÖ JG) Gültigkeit: in ganz NÖ für 3 Tage (weiß) 14 Tage (grau) Antrag nur durch JAB in beliebiger Anzahl bei NÖLJV notwendig für Jagdgäste mit gültiger Jagdkarte - aus anderem Bundesland - Bürger aus EU- oder EWR-Staat oder Schweiz - an andere Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland, wenn Nachweis, dass in Heimat zur Jagdausübung berechtigt und Bestätigung über Versicherung 136 S 28

137 NÖ Jagdgastkarten ( 59 NÖ JG) Jagdgastkarten müssen vollständig ausgefüllt sein, vom JABund vom Jagdgast unterfertigt sein!!!! Bei der Ausübung der Jagd ist seine Heimatjagdkarte unbedingt mitzuführen!!!! 137 S 28

138 NÖ Jagdgastkarten ( 59 NÖ JG) 138 S 28

139 Welche Jagddokumente hat der Jagdausübende mit sich zu führen? Von wem wird die Jagdkarte ausgestellt? Für welchen Zeitraum sind die Jagdkarten gültig? Wer ist von der Jagdkartenabgabe befreit? Welche Voraussetzungen sind für die Erlangung einer Jagdkarte erforderlich? Wie kann der Nachweis der jagdlichen Eignung erbracht werden? Welchen Personen ist die Ausstellung der Jagdkarte zu verweigern? Wann ist die Jagdkarte zu entziehen? Wann wird die Jagdkarte ungültig? An wen dürfen Jagdgastkarten ausgegeben werden? Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang sind Jagdgastkarten gültig? Wann sind Jagdgastkarten zu verweigern oder einzuziehen? 139

140 Wild, jagdbare Tiere ( 3 NÖ JG) Folgende wildlebenden Tierarten sind vom Geltungsbereich des Jagdgesetzes umfasst (Wild): Haarwild: Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel-und Schwarzwild (Schalenwild) Feldhase, Alpen- oder Schneehase, Wildkaninchen, Murmeltier Bär, Luchs, Marderhund, Waschbär, Dachs, Wolf, Fuchs, Baumoder Edelmarder, Stein-oder Hausmarder, Iltis, Wiesel, Fischotter, Wildkatze(Raubwild) Mit Ausnahme von Bär, Luchs, Wolf, Fischotterund Wildkatzeist das oben genannte Haarwild jagdbar 140 S 11

141 Wild, jagdbare Tiere ( 3 NÖ JG) Federwild: Auer-, Birk-und Rackelwild, Hasel-, Alpenschnee-und Steinhuhn, Rebhuhn, Fasane, Wachtel, Trappen, Wildtruthuhn, Wildtauben, Krammetsvogel (Wacholderdrossel), Schnepfen, wilde Schwan, Wildgänse, Wildenten, Bläßhuhn, Graureiher, Taucher, Kormorane, Tag-und Nachtgreifvögel, Kolkrabe, Rabenkrähe, Nebelkrähe, Elster, Eichelhäher. Folgende Federwildarten sind jagdbar: Auer-, Birk-und Rackelwild, Haselhuhn, Alpenschneehuhn, Steinhuhn, Rebhuhn, Fasan, Wachtel, Wildtruthahn, Ringeltaube, Türkentaube, Turteltaube, Wacholderdrossel, Bekassine, Waldschnepfe, Höckerschwan, Saatgans, Graugans, Pfeifente, Schnatterente, Krickente, Stockente, Spießente, Knäckente, Löffelente, Tafelente, Reiherente, Schellente, Bläßhuhn 141 S 11

142 Wild, jagdbare Tiere ( 3 NÖ JG) Verbote nichtjagbares Wild Folgende Verbote gelten für Bär, Luchs, Wolf, Fischotter und Wildkatze (nicht jagdbares Haarwild): 1. Verbot jeder absichtlichen Form des Fangs oder der Tötung; 2. Verbot jeder absichtlichen Störung, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Überwinterung und Wanderungszeit; 3. Verbot jeder Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten; 4. Verbot des Transports; 5. Verbot des Handels oder Tausches; 6. Verbot des Anbots zum Verkauf oder Tausch. 142 S 11

143 Wild, jagdbare Tiere ( 3 NÖ JG) Verbote nichtjagbares Wild Folgende Verbote gelten für das Federwild: 1. Verbot jeder absichtlichenform des Fangensoder Tötensmit Ausnahme der jagdbaren Federwildarten 2. Verbot jeder absichtlichenstörung, insbesondere währendder Brut-, Nist- und Aufzuchtszeit 3. Verbot jeder absichtlichen Zerstörung, Beschädigung, Entnahme und des Besitzesvon Eiern (auch in leerem Zustand) sowie jeder absichtlichen Zerstörung, Beschädigungoder Entfernungvon Nestern 4. Verbot des Verkaufsvon lebendenund totenexemplarenoder deren Teilen 5. Verbot des Verkaufs von aus diesen gewonnenen Erzeugnissen 6. Verbot der Beförderung und des Haltens für den Verkauf 7. Verbot des Anbots zum Verkauf Zeile 4 bis 7 gilt nicht für Stockenten, Rebhühner, Fasaneund Ringeltaube 143 S 11

144 Wild, jagdbare Tiere ( 3 NÖ JG) Die NÖ Landesregierung und die BVB können Ausnahmen von diesen Verboten für das nichtjagdbare Haar-und Federwild gewähren. Krähen-VO Ausnahme von den Schonvorschriften für Raben- und Nebelkrähen, Elstern und Eichelhähern Krähenfang-VO NÖ Kormoran- und Graureiher-VO NÖ Auer- und Birkhahnen-VO NÖ Waldschnepfen-VO NÖ Beutegreifer-VO 144 S 11

145 Schuss-und Schonzeiten ( 73, 74 NÖ JG 22,23 NÖ JVO) Für die jagdbaren Tiere sind unter Bedachtnahmeauf die Arterhaltungund auf die Erfordernisse der Land-und Forstwirtschaftsowie der Brut-, Nist-und Aufzuchtszeitder Federwildartendurch Verordnung Schuss-und Schonzeiten, gegebenenfalls getrennt nach Alter und Geschlecht in 22 und 23 NÖ JVO festgelegt. Die Schonzeiten sind die außerhalb der festgelegten Schusszeiten liegenden Zeiten. In der Schonzeit ist es verbotenwildzu verfolgen, zu fangenoder zu erlegen. Jagdbare Tiere, für die keine Schusszeit festgesetzt wurde, sowie Gelege des Federwildes sind grundsätzlich ganzjährig geschont.!!! 145 S 28

146 Schusszeiten ( 22 NÖ JVO) Rehwild: a) Älterer Bock vom 16. Mai bis 15. Oktober b) Jährlingvom 16. April bis 15. Oktober c) Schmalgeiß vom 16. April bis 31. Dezember d) sonstige Geißenund Kitzevom 16. August bis 31. Dezember 146 S 28

147 Schusszeiten ( 22 NÖ JVO) Rotwild: a) Hirsch Altersklasse I+II vom 1. August bis 30. November b) Hirsch Altersklasse III vom 1. August bis 31. Dezember c) Schmalspießer und Schmaltiere vom 1. Mai bis 31. Dezember d) Sonstige Tiere und Kälber vom 1. August bis 31. Dezember 147 S 28

148 Schusszeiten ( 22 NÖ JVO) Rotwild in umfriedeten Eigenjagdgebieten: a) Hirsch (Altersklasse I+II+III), Tiere und Kälber vom 1. August bis 15. Jänner, b) Schmalspießer und Schmaltiere vom 1. Juni bis 15. Jänner 148 fußzeile

149 Schusszeiten ( 22 NÖ JVO) Gamswild: a) Bock ( I, II, III)und Geiß(der AK III) vom 1. Juli bis 31. Dezember, b) sonstige Geißenund Kitzevom 1. August bis 31. Dezember; Muffelwild: vom 1. Juni bis 31. Dezember; Muffelwild in umfriedeten Eigenjagdgebieten: vom 1. Juni bis 15. Jänner; 149 S 28

150 Schusszeiten ( 22 NÖ JVO) Steinwild in umfriedeten Eigenjagdgebieten: vom 1. August bis 15. Jänner 150 fußzeile

151 Schusszeiten ( 22 NÖ JVO) Schwarzwild: a) Keiler, nichtführende Bache und Frischling vom 1. Jänner bis 31. Dezember, b) führende Bache vom 16. Juli bis 15. Februar; Feldhase: vom 1. Oktober bis 31. Dezember, jedoch in Weingärtenund in den an Weingärten angrenzenden Grundflächen bis zu einer Tiefe von etwa 200 m, sowie in Weingartenrieden in den von Weingärten ganz oder teilweise umschlossenen Grundflächen vom 1. Oktober bis 31. Jänner; 151 S 28

152 Schusszeiten ( 22 NÖ JVO) Dachs: vom 16. Juni bis 31. Jänner Fuchs: vom 1. Jänner bis 31. Dezember Edelmarder vom 1. November bis 28. Februar Steinmarder vom 1. Jänner bis 31. Dezember 152 S 28

153 Rebhuhn: Schusszeiten ( 22 NÖ JVO) vom 16. bis 30. September und vom 16. bis 30. November Fasan: vom 1. Oktober bis 31. Dezember Stockente: vom 1. September bis 31. Dezember Krickente, Knäkente, Pfeifente, Schnatterente, Spießente, Löffelente, Tafelente, Reiherente und Schellente vom 1. Oktober bis 31. Dezember Graugans und Saatgans: vom 1. August bis 31. Jänner Tauben: a) Ringeltaube vom 1. September bis 31. Jänner b) Türkentaube vom 15. September bis 31. Jänner c) Turteltaube vom 15. September bis 31. Jänner 153 fußzeile

154 Krähen-VO Ausnahme von den Schonvorschriften für Raben- und Nebelkrähen, Elstern und Eichelhähern NÖ Kormoran- und Graureiher-VO NÖ Auer- und Birkhahnen-VO NÖ Waldschnepfen-VO NÖ Beutegreifer-VO Schusszeiten die mit Verordnungen geregelt sind 154 fußzeile

155 Schuss-und Schonzeiten ( 73, 74 NÖ JG 22,23 NÖ JVO) Ausnahmen a) Wild, das infolge einer Verletzung großen Qualen oder einem Siechtum ausgesetzt oder das seuchenkrank oder seuchenverdächtig ist, kannwährend der Schonzeit erlegt werden. Die Erlegung ist unverzüglichunter Darlegung der hierfür maßgebenden Gründe der BVB anzuzeigen., Für Wildstücke, die wegen einer Verletzungerlegt werden mussten, ist eine Bestätigungeines Tierarztesüber die Art und die Ursache der Verletzung der Anzeigeanzuschließen. Als seuchenkrankoder seuchenverdächtigerlegte Wildstücke sind sofort an eine staatliche Untersuchungsanstalt für Tierseuchen einzuschicken; der Befund ist der BVB unverzüglich vorzulegen. Gilt auch in umfriedeten Eigenjagdgebieten! 155 S 28

156 Schuss-und Schonzeiten ( 73, 74 NÖ JG ) Ausnahmen b) Schalenwild darf auf Flächen, diezum Schutze der Kulturen gegen Schalenwildso umfriedetsind, dass das Ein-und Auswechseln der im Jagdgebiet vorkommenden Schalenwildarten wirksam verhindert wird, auch während der Schonzeit erlegt werden. In diesem Fall dürfen auch männliche Stücke über den Abschussplan hinauserlegtwerden. Der Abschuss während der Schonzeit und über den Abschussplan hinaus muss der BVB sofort gemeldet und begründet werden c) Die BVB kann dem JAB gemäß 3 Abs. 5 NÖJG die Bewilligung erteilen, Eierdes Federwildeszu sammelnund ausbrütenzu lassen. Ausgemähte oder durch Naturkatastrophen gefährdete Gelege dürfen durch den JAB zum Zwecke des ausbrütensentfernt werden. d) Die BVB kann Ausnahmen von den Schonvorschriften für jagdbares Federwild zulassen. 156 S 28

157 Schutz von Greifvögeln Horstschutz ( NÖ JG ) Horstbäumeund Horstplätzevon Tag-und Nachtgreifvögelnund anderen Federwildarten dürfen nicht beschädigt, verändertund beunruhigt werden Stockenten, Rebhühner, Fasaneund Ringeltauben und aus ihnen gewonneneerzeugnissedürfen verkauftund zum Verkauf befördert und gehalten werden, sofern sie rechtmäßig erworben wurden Verkauf von Eiern des Federwildes: Eier des Federwildes dürfen nur zum Zweck der künstl. Aufzucht nach Erteilung einer Bewilligung gemäß 74 Abs. 5 (Ausnahm. Schonvorschr.) in Verkehr gesetzt werden. 157 S 29-30

158 Verlängerung der Schonzeiten Einschränkung und Einstellung des Abschusses ( 75 NÖ JG) Um eine Wildart zu erhalten, kann die NÖ Landesregierung mit Verordnung für das Land oder mehrere Bezirke (in diesem Fall nach Anhörung der betroffenen Bezirksjagdbeiräte ) und die BVBmit Bescheid für einzelneoder mit Verordnung für mehrere oder alle Jagdgebiete ihres Verwaltungsbezirkes die Schonzeit verlängern. Sinkt der Bestand einer Wildart, deren Abschussdurch eine Abschussverfügung nicht geregelt ist, durch übermäßigen Abschuss oder unzweckmäßige Jagdausübung unter das den Revierverhältnissen entsprechende Mindestausmaß bedeutend herab, so kann die BVBden Abschuss dieser Wildart auf eine angemessene Dauer einschränken oder gänzlich einstellen. 158 S 29

159 Verkürzung der Schonzeiten Ausnahmen ( 76 NÖ JG) Ist es jedoch zur Erhaltung anderer, bedrohter Wildarten, insbesondere zur Artverbesserung des Wildes, oder im Interesse der Land-und Forstwirtschaft, insbesondere zur Vermeidung von Wildschäden, geboten die Schonzeitenbestimmter Haarwildarten einzuschränken, oder die festgesetzteschonzeitauf eine angemessene Dauer außerwirksamkeitzusetzen, so kann dies die BVB mit Bescheid für einzelne oder mit Verordnung für mehrere oder für alle Jagdgebiete eines Verwaltungsbezirkes festlegen. 159 S 29

160 Abschussplan ( 81 NÖ JG) Jeder Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet für 1. Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) alle drei Jahre (im 1., 4. und 7. Jahr der Jagdperiode), 2. Auer- und Birkhahnen jährlich, 3. revierübergreifendeabschüssevon Schalenwild mit Ausnahme von Schwarzwild sowie von Auer- und Birkhahnen jährlich einen Abschussplan in2-facher Ausfertigung bis31. März der BVB vorzulegen. gilt nicht für umfriedete EJG Der Abschußplan für Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes) und für Auer-und Birkhahnenist nach den in der Anlage der NÖ JVO befindlichen Muster zu erstellen. 160 S 31

161 Abschussplan ( 80 NÖ JG) Der Abschussplanhat, neben dem Namen des Jagdgebietes, Name und Anschrift des JAB, zu beinhalten: 1. Gesamtfläche des Jagdgebietes (Aufteilung Kulturgattung) 2. Wildschadenssituation (Schadensfälle, Entschädigungshöhe, Ausmaß, Kulturgattung, Schädigende Wildart) 3. Abschuss der letzten 3 Jahre und Fallwild 4. Antrag für Abschuss im laufenden Jahr und 2 Folgejahre (muss gleichmäßig verteilt sein) 5. Aufgliederungdes Schalenwildes in männlicheund weibliche Stücke (ausgenommen Nachwuchsstücke) 6. Unterteilungder trophäentragende Wildstücke in Altersklassen(ausgenommen Gamskitze und Muffelschafe) 161 S 30

162 Abschussplan ( 81 NÖ JG) Der revierübergreifende Abschussplan wird dann zu beantragen sein, wenn aufgrund der Flächenstruktur der betroffenen Reviere eine eigene Wildbewirtschaftung nicht möglich ist. (speziell beim Rotwild, großer Aktionsradius und Lebensraum) Antragstellung erfolgt jährlich Erfüllung des Abschusses in einem Revier schließt ihn im anderen Revier aus Kein Überschießenbei - weiblichem Wild - Nachwuchsstücken - noch nicht zweijährigen Stücken trophäentragenden Wildarten 162 S 31

163 Abschussplan ( 81 NÖ JG) Der Abschussplan ist vom Jagdausübungsberechtigten zu unterfertigen. Bei vepachtetenjagdgebieten hat der Verpächter (bei GJG der Obmann des JA) durch seine Unterschrift die Angaben im Abschussplan hinsichtlich der Wildschadenssituation zu bestätigen. Kann der Verpächter diese Angaben nicht bestätigen, so hat er bis 31. März einen Bericht der Bezirksverwaltungsbehörde unter Verwendung des Abschussplanformulares vorzulegen. Die BVB prüft Abschussplan und hat unter Bedachtnahme auf die Entwicklung und Erhaltung der Wildarten und unter Berücksichtigung der Wildschadenssituation den Abschuss zu verfügen. 163 S 31

164 Abschussplan ( 81 NÖ JG) Weist ein Jagdgebiet dauernd Defizite beim Abschussdes weiblichen Wildes und bei Nachwuchsstücken auf, so kann die BVB dem JAB mit Bescheid vorzuschreiben, dass er männlicheswild, das älter als zwei Jahre ist, erstdannerlegendarf, wenn er eine bestimmte Anzahl des weiblichen Wildes und der Nachwuchsstücke der betreffenden Wildart zuvor erlegt hat. 164 S 34

165 Abschussplan ( 81 NÖ JG) Die BVB hat, wenn dies zur Überprüfung der verfügten Abschüsse erforderlichist, mit Bescheidfür einzelne oder mit Verordnungfür mehrere oder sämtlichejagdgebieteeines Verwaltungsbezirkesdie JAB zu verpflichten, in geeigneter Weise, innerhalb einer bestimmten Frist den Abschuss von Wildstücken nachzuweisen. GRÜNVORLAGE Im Bezirk Baden ist jeder JAB mit Verordnung der BVB verpflichtet jedes erlegte Stück Rotwild einem sog. Grünbeschauer zu melden und zwecks Beschau mind. 24 Stunden nach Meldung zur Besichtigung zur Verfügung zu halten. Auch Verpächter sind berechtigt eine Vorlage zu verlangen 165 fußzeile

166 Abschussverfügung ( 81 NÖ JG) Abschussplangilt automatisch als Abschussverfügung, wenn BVB bis 30. April keine Entscheidung zustellt dann automatisch ab 1. Mai Entscheidet die BVB aus irgend welchen Gründen über einen Abschussplan bis 30. Aprilso hatsie vor jeder Entscheidung betreffend Abschussplan den Bezirksjagdbeirat zu hören. Im Verfahren betreffend Abschussplan haben -der Jagdausübungsberechtigteund der - Verpächter Parteistellung zu. 166 S 31

167 Abschussverfügung ( 81 NÖ JG) Beginnt die Schusszeit einer Schalenwildart vor dem 30. April, gilt im ersten, vierten und siebten Jahr einer Jagdperiode der nach Abs. 1 erster Punkt vorgelegte Abschußplanbetreffend diese Schalenwildart als Abschußverfügung. 167 fußzeile

168 Abschussverfügung ( 26 NÖ JVO) Bei der Verfügung von Abschüssen ist auf eine zweckvolle Gliederungdes AbschussestrophäentragenderWildstückenach Altersklassenzu achten, damit im verbleibendenwildstandein biologisch richtiger Altersklassenaufbau hergestellt wird. Siehe Jagdpraxis Bejagungsrichtlinien (Ausnahme Abschuss zum Schutze der Kulturen 100 NÖJG) In der AltersklasseIIist der Eingriffgrundsätzlich sehr mäßig zu halten. Das Hauptgewicht des Abschusses ist in der jüngsten Altersklasse festzulegen. 168 fußzeile

169 Durchführung des Abschusses ( 26 a NÖ JVO) Bei der Durchführung des Abschusses dürfen nur jene Stücke erlegt werden, die auf Grundihrer Körper-und Trophäenentwicklungdarauf schließenlassen, dass sie das der bewilligten Altersklasse entsprechende Lebensalter haben. Beim Rotwilddürfen zur Gewährleistung des biologisch richtigen Altersklassenaufbaues in der Altersklasse IIbeidseitige Kronenhirschenicht erlegt werden. Als Krone gilt jedes Geweih mit mehr als zwei Enden über dem Mittelspross, wobei die Endenanordnung gleichgültig ist. Als Endezähltjede Stangenabzweigungab 4 cm Länge, gemessen vom tiefstenpunkt(scheitelpunkt) der innerenseitenlängedes jeweiligen Endes bis zu deren Spitze. Obiges gilt nicht in umfriedeten Eigenjagdgebieten 169 fußzeile

170

171 Abschussverfügung ( 81,83 NÖ JG) Der JAB hat den Abschuss jährlich zu erfüllen Eine Unterschreitungder Abschussverfügung mussin der Abschussliste begründet werden Der Abschuss hat sich im allgemeinen auf alle Revierteile zu erstrecken, auf denen das zum Abschuss bestimmte Wild vorkommt. Er kannsich aber auch auf einzelnerevierteile konzentrieren, wenndiesim Interesse der Land-und Forstwirtschaft oder der Jagdwirtschaft zur Vermeidung von Wildschäden notwendig erscheint. 171 S 30-33

172 Abschussverfügung ( 81,83 NÖ JG) Ausnahmen Vom verfügten Abschuss kann, ausgenommen bei revierübergreifend verfügten Abschüssen, abgewichen werden und über die in der Abschussverfügung festgesetzte Anzahl geschossen werden. Ein sogenanntes ÜBERSCHIESSEN ist möglich aber nur zulässig bei weiblichem Wild(ausgenommen Gamsgeißen), Nachwuchsstücken (Kitze, Kälber, Lämmer) noch nicht zweijährigen Stücken trophäentragenden Wildarten Bei Trophäenträgern kann anstelle des Abschusses in einer älteren Altersklasse der Abschuss in der jüngsten Altersklasse erfolgen. z.b. ist ein Hirsch der AKL I verfügt, so kann stattdessen ein Hirsch der AKL III erlegt werden d.h. es darf in die jüngste AKL HINUNTERGESCHOSSEN werden. (nicht bei rev.übergreifenden!) 172 fußzeile

173 Abschussverfügung ( 83 NÖ JG) Ausnahmen Wild, das infolge einer Verletzung Qualen oder einem Siechtum ausgesetztoder das seuchenkrankoder seuchenverdächtigist, kann über die Abschussverfügung hinaus erlegt werden. Meldung an BVB mit Begründung wenn Erlegung aufgrund einer Verletzung Tierärztl. Bestätig. Gleich wie bei Ausnahmen von der Schonzeit! Folie 149 Seuchenverdächtiges Untersuchungsanstalt Meldung an BVB mit Befund Tritt aufgrund von z.b. Naturkatastrophen (Lawinenabgängen, Überschwemmungen) oder Seuchen eine Gefährdung einer Wildart ein, so kann die BVB eine Abschussverfügung nachträglich ändern. 173 S 33

174 Abschussverfügung ( 100 NÖ JG) Ausnahmen, Abschuss zum Schutze der Kulturen Ist es aufgrund der Wildschadenssituation geboten so kann die BVB von den Grundsätzender Abschussplanungund Abschussverfügung abweichen. Wenn sich in einem Jagdgebiet oder in mehreren aneinander grenzenden Jagdgebieten die Verminderung einer Wildart zum Schutzeder durch sie geschädigten oder gefährdeten land-und forstwirtschaftlichenkulturenals notwendigherausstellt, hat die BVB diese Verminderungunabhängig vom verfügten Abschuss den JAB aufzutragen. Dieser Auftrag kann erfolgen von Amts wegen auf Antrag des JAB, einer Jagdgenossenschaft, Grundeigentümer, Bewirtschafters 174 fußzeile

175 Abschussverfügung ( 100 NÖ JG) Ausnahmen, Abschuss zum Schutze der Kulturen Die Verminderung ist ziffernmäßig festzusetzen und angemessen zubefristen. auch während der Schonzeit ohne Bedachtnahmeauf Altersklassen Die Behördekannim Bedarfsfall auch die Abhaltung von Bewegungsjagdenvorschreiben. 175 fußzeile

176 Abschussplan ( 25, 26a NÖ JVO) Altersklassen Die der Abschussplanung unterliegenden Wildstücke sind in Altersklassen zu unterteilen. Rehböcke, die Jährlinge: das 2. Lebensjahr noch nicht vollendet haben Ältere Böcke: das 2. Lebensjahr vollendet haben Rothirsche, die Klasse III: das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet haben KlasseII: das5. Lebensjahr vollendetunddas10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben Klasse I: das 10. Lebensjahr vollendet haben 176 S 32

177 Abschussplan ( 25, 26a NÖ JVO) Altersklassen Damhirsche, die Klasse III: Klasse II: Klasse I: das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben das 3. Lebensjahr vollendetund das 9. Lebensjahr noch nicht vollendet haben das 9. Lebensjahr vollendet haben Sikahirsche, die Klasse III: Klasse II: Klasse I: das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben das 3. Lebensjahr vollendetund das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet haben das 8. Lebensjahr vollendet haben 177 S 32

178 Gamsböcke, die Klasse III: Klasse II: Klasse I: Abschussplan ( 25, 26a NÖ JVO) Altersklassen das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben das 3. Lebensjahr vollendet und das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben das 7. Lebensjahrvollendethaben Gamsgeißen, die Klasse III: das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben Klasse II: das 3. Lebensjahr vollendetund das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben Klasse I: das 10. Lebensjahr vollendet haben Muffelwidder, die Jugend: das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet haben Ältere Widder: das 4. Lebensjahr vollendet haben 178 S 32-33

179 Abschussliste ( 84 NÖ JG) Der JABmuss eine Abschusslisteführenund dafür die von der Landesregierung bestimmten Formulare verwenden. Dies gilt nicht für umfriedete Eigenjagdgebiete. Der JAB muss die Abschüsseund das Fallwilddes Schalenwildesunverzüglich und andere erlegtes Wild (Hase Fasan Rebhühner Fuchs Dachs ) oder Fallwildstückein einer Gesamtsummespätestensvor der Vorlage der Abschussliste an die BVB und jeden unbeabsichtigten Fang und jede unbeabsichtigte Tötung von nicht jagbarenhaarwildarten spätestens vor der Vorlage der Abschussliste an die BVB in die Abschussliste eintragen 179 S 34

180 Abschussliste ( 84 NÖ JG) Die Abschusslistemuss während des Jagdjahres beim JAB aufliegen. Wohnt der JAB außerhalb des Verwaltungsbezirkes, in dem das Jagdgebiet liegt, muss die Abschussliste beim Jagdaufseher liegen. Wohnt Jagdaufseher außerhalb des Verwaltungsbezirkes, Abschussliste bei einem vom JAB Bevollmächtigten der im Verwaltungsbezirk des Jagdgebietes wohnt. JAB muss Name und Wohnort des Bevollmächtigten bekanntgeben BVB, Verpächter, Obmann des JA Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde dürfen in die Abschussliste jederzeit einsehen. Die Abschussliste ist bis 15. Jänner des folgenden Jagdjahres der BVB vorzulegen. 180 S 34

181 Hegeschau ( 85 NÖ JG) Die Durchführung von öffentlichen Hegeschauen kann durch BVB von Amtswegenoder aufantragdes NÖ LJV durchvoangeordnet und dient zur Besprechungder jagdwirtschaftlichensituationund zur Überprüfungder Abschüsse DieHegeschauen werden vom NÖLJV veranstaltet Einzuladen sind (schriftlich durch BVB) Jagdberechtigte (Grundeigentümer) und Jagdausübungsberechtigte Vorzulegen sind die Trophäen trophäentragenderwildstücke, ausgenommen Schwarzwild, Muffelschafeund Gamskitze,sowie andere zur Altersbestimmung taugliche Teile des Wildkörpers. Die Trophäen sind von den Erlegernmit den vom NÖ LJV aufgelegten Trophäenanhängern zu versehen. 181 S 34-35

182 Hegeschau ( 84 NÖ JG, 27a NÖ JVO) Bei Rothirschender Altersklassen I und II ist die Trophäe in ungekapptemzustand (ganzer Schädel mit Oberkiefer) vorzulegen. Bei Geweihträgern ausgenommen Rehböcke sind auch die linken Unterkieferäste vorzulegen. die vorgelegten Trophäen sind dauerhaft zu kennzeichnen ( 27a NÖ JVOAnbohren der Rückseite des linken Stirnzapfens oder Rosenstockes sowie der Aussenseite des Unterkiefers) 182 S 34-35

183 Zweck Wildfütterung ( 87 NÖ JG) Notzeitfütterung Soll den Energiebedarf in der Notzeit decken (Gesunderhaltung), zur Ergänzung der natürl. Äsung und Vermeidung von Wildschäden Ablenkfütterung Ablenkung von bestimmten Bereichen zur Vermeidung von Wildschäden Kirrung Kirrfütterung punktuelles Anlocken um jagdl. Erfolg zu erhöhen Futter Verbote artgerechte Futtermittel mit Raufaseranteil keine Bejagung von Schalenwild im Umkreis von 200 m, ausgenommen Jagd auf Schwarzwild artgerechte Futtermittel geringe, beschränkte Mengen an artgerechtem Futter, dient nicht zur Deckung des Energiebedarfs weder Bejagung noch Bejagung erlaubt Beunruhigung 183 S35-37

184 Wildfütterung ( 87 NÖ JG) Notzeitfütterung Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, ist währendder Notzeitund währenddes Vegetationsbeginnesin artgerechterweisezu füttern, soweit dies zur Vermeidungvon Wildschädenoder zur Ergänzungder natürlichenäsungerforderlich ist. Außerhalb einer Notzeit und des Vegetationsbeginnes ist die Fütterung nur in umfriedeten Eigenjagdgebieten erlaubt. Im Umkreisvon 200 m um einer Notzeitfütterung darf währendder Notzeit, mit Ausnahme des Schwarzwildes, kein Schalenwild beschossen werden. 184 S 35-36

185 Wildfütterung ( 87 NÖ JG) Notzeitfütterung Der Wildfütterungsbereich ist vom JAB mittels Sperrgebietstafeln (Anhang der NÖ JVO) an den in diese Fläche führenden Straßen, Wege und Steige zu kennzeichnen.! Zusatztafel von bis! 185 S 35-36

186 186 Rotwildfütterung: Wildfütterung ( 87 NÖ JG) Notzeitfütterung Die Errichtungvon Futterstellen für Rotwild ist der BVB8 Wochen vorher anzuzeigen. Anzeigepflichtig! Die BVB hat innerhalb dieser Frist die Errichtung zu verbieten, wenn dadurch Gefahren für land-und forstwirtschaftliche Kulturen zu erwarten sind. Die Fütterung von Rotwild innerhalb einer Entfernung von 200 m von der Grenze eines Jagdgebietes bedarf der Bewilligungdurch die BVB. Bewilligungspflichtig! Diese kann die Bewilligung erteilen, wenn die Fütterung sonst nicht durchgeführt werden kannund für die Nachbarreviere daraus keine Nachteile zu erwarten sind. Die Genehmigung ist zeitlich zu befristen. S 35-36

187 Rotwildfütterung: Wildfütterung ( 87 NÖ JG) Notzeitfütterung Die Entfernung der Futterstellen für Rotwild ist der BVB spätestens vier Wochen vorher anzuzeigen. Die Vorschriften gelten auch für Rotwildablenkfütterungen 187 S 35-36

188 Wildfütterung ( 87 NÖ JG) Ablenkfütterung Dient zur Ablenkungvon wildschadensgefährdetenlandw. und forstwirtschaftl. Kulturen Wildschadensvermeidung Keine Bejagung und Beunruhigung Schwarzwild darf nur in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober an Ablenkfütterungen gefüttert werden Ablenkungsfütterungen von Schwarzwild müssen technisch so ausgestaltet sein, dass vorgelegtefuttermittelvon anderen Schalenwildarten nicht aufgenommen werden können abgedeckt Die NÖ Landesregierung kann mit VO oder die BVB mit Bescheid verfügen, dass Ablenkungsfütterungen von Schwarzwild in der Zeit von 1. März bis 31. Oktober genehmigungspflichtig sind. 188 S 36

189 Schwarzwildkirrung: Wildfütterung Kirrfütterung,(Kirrung) ( 46 NÖ JVO) Zur Kirrfütterung (Kirrung) von Schwarzwild dürfen maximal 3 Kirrstellen pro angefangene 100 ha Jagdgebietsfläche vorhanden sein. Vorlage maximal 1 kg/tag eines artgerechten Futtermittels Zu keinem Zeitpunkt mehr als 1 kg Schwarzwildkirrung bedürfen der Zustimmung des Grundeigentümers!! In der Zeit von 1. März bis 31. Oktober zusätzlich der Zustimmung des Jagdberechtigten (bei Eigenjagdgebieten des Grundeigentümers, bei Genossenschaftsjagdgebieten des Obmanns des Jagdausschusses). Streuautomatenerlaubt nur zur keiner Zeit mehr als 1 kg vor Ort 189 S 36

190 Wildfütterung Schwarzwildkirrfütterung,(Kirrung) ( 46 NÖ JVO) Liegen Grundflächen benachbarter Jagdgebieteweniger als 100 m von der Kirrstelle entfernt, so ist auch die Zustimmung des jeweiligen Grundeigentümers dieser Flächen und des Jagdberechtigten des Nachbarreviers erforderlich. Für Kirrung 1 und 2 gilt: Zustimmung des Grundeigentümer JG2 und in der Zeit von auch des Jagdberechtigten (Obm d. JA ) JG2 JG 1 JG 2 Nur für Kirrung 1 gilt: in der Zeit von auch die zusätzl. Zustimmung des Grundeigentümers JG1 und Jagdberechtigten JG1 Kirrung 1 Kirrung S 36

191 Wildfütterung Rotwildkirrfütterung,(Kirrung) ( 87 NÖ JG, 47 NÖ JVO) Die Kirrfütterung(Kirrung) von Rotwildist in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. Juli verboten. In der Zeit vom 1. August bis 30. November istdie Vorlage aller Futterarten, mit Ausnahme von Äpfeln und Birnen oder Rüben, verboten. Eine Kirrungist nur für jenes Jagdgebiet, welches eine ordnungsgemäße Rotwildfütterungbetreibtoderwelches sich an einer ordnungsgemäßen Rotwildfütterungbeteiligt, gestattet. maximal 1 Kirrstelle pro angefangene 100 ha Waldfläche 191 S 37

192 Wildfütterung Rotwildkirrfütterung,(Kirrung) ( 87 NÖ JG, 47 NÖ JVO) Bei jeder Kirrstelledarf maximal der Inhalt eines 20 Liter Kübels an Äpfeln und/oder Birnen oder 5 Stück nicht zerkleinerte Rübenpro Tag vorgelegt sein, wobei zu keinem Zeitpunkt mehr als diese Menge vorliegen darf. 192 fußzeile

193 Wildfütterung Rotwildkirrfütterung,(Kirrung) ( 87 NÖ JG, 47 NÖ JVO) Neben der Zustimmungdes Grundeigentümersist die Errichtung der Kirrfütterungbei der BVB8Wochenvor Errichtunganzuzeigen. Dieser Anzeige ist ein Planim Maßstab 1: oder größer beizulegen, in dem die Kirrstelleund die ordnungsgemäß betriebene Rotwildfütterung, die vom Anzeiger betrieben wird bzw. an der er sich beteiligt, eingezeichnet sind. Es ist ein Mindestabstandvon 200 mvon Kirrfütterungenzu Notzeitfütterungen einzuhalten. Bestimmungen über die Rotwildkirrfütterung gelten nicht in umfriedeten Eigenjagdgebieten!!!!! 193 S 37

194 Aussetzen von Wild ( 95a NÖ JG) Nur der JABdarfWildaussetzen, ist JAB Pächter, dann nur mit Zustimmung des Verpächters- gilt für alle Jagdgebiete Schriftliche Mitteilung an die BVB erforderlich ANZEIGEPFLICHTIG mind. 2 Wochenvorher Bekanntgabe von Datum des Aussetzens, Anzahl, Wildart, Alter, Geschlecht, Herkunft (Name und Anschrift des Abgebers), Aussetzen bis spätestens4 Wochen vor Beginn der Schusszeit (Fasan Schusszeit 1. Okt. bis 31. Dez. spät 31. August.) In freier Wildbahn ist das Aussetzen von Schwarzwild verboten Revierfremde Wildarten, Wildkaninchen sowie nicht heimische Vogelartendürfen nur mit Bewilligungder BVB in die freie Wildbahn ausgesetzt werden. 194 S 38

195 Aussetzen von Wild ( 95a NÖ JG) In umfriedeten Eigenjagdgebieten darf Schalenwild nur in der Zeit von 1.2. bis ausgesetzt werden nach dem Aussetzen darf 4 Wochen nicht gejagt werden darf Schwarzwildnur zur Blutauffrischung zum Bestandswiederaufbau nach Tierseuchen zur erstmaligen Bestandesgründung ausgesetzt werden. 195 S 38

196 Aussetzen von Wild ( 95a NÖ JG) Und Schwarzwild nur dann wenndie Einfriedungaus einer hinreichendhohenmaueroder einer solchen Zäunungbesteht, die nach jagdfachlichenerkenntnissenein Ausbrechenausschließt. z.b: Zaun einen ½ Meter ins Erdreich eingraben Aussetzen von Schwarzwild ist ANZEIGEPFLICHTIG Erst 8 Wochen nachder Anzeigedarf Schwarzwild ausgesetzt werden, wenn es innerhalb dieser Frist von der BVB nicht untersagt wird. Die Anzeige hat zu enthalten eine Begründung warum Schwarzwild ausgesetzt wird die Anzahl der Wildtiere, Alter und Geschlecht das Datum des Aussetzens die Herkunft des Wildes (Name und Anschrift des Abgebers). 196 S 38

197 Krankgeschossenes Wild Wildfolge ( 90 NÖ JG) Krankgeschossenesoder auch nur vermutlich getroffenes Wild, das in ein fremdes Jagdgebiet überwechselt, oder Federwild, das dorthin abstreicht, darf dort vom Schützen nicht weiter bejagt werden Die Verfolgung, Erlegungund Besitznahmedes Wildes ist dem JAB des Jagdgebietes vorbehalten, in dem sich das Wild befindet. Der Schütze hat Anschussstelle, die Fluchtrichtungund nach Möglichkeit auch die Stelle, an der das Wild über die Grenze geflüchtet ist zu verbrechen er ist verpflichtet, für die eheste Verständigung des verfügungsberechtigten Jagdnachbarn Sorge zu tragen und sich selbst oder eine mit den Vorgängen vertraute Person für die Nachsuche zur Verfügung zu stellen. 197 S 39

198 Krankgeschossenes Wild Wildfolge ( 90 NÖ JG) Die Verfolgung krankgeschossenen Wildes auf fremdem Jagdgebiet ist nur auf Grund besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig (Wildfolgevertrag). Wurde die Wildfolge ohne besondere Regelung vereinbart, so gilt folgendes: Wurde die Wildfolge ohne besondere Regelung vereinbart, so gilt folgendes: 1. Verendet Wild außerhalb Sichtweite: Kennzeichnungder Anschussstelle, Fluchtrichtungund Stelle des Wechselns ( verbrechen ) Der Schütze hat den Jagdnachbarn(JAB) ehest zu verständigen und hat sichoder eine anderemit der Sache vertraute Personfür die Nachsuche zur Verfügung zu stellen. 198 S 39-40

199 Krankgeschossenes Wild Wildfolge ( 90 NÖ JG) 2. Verendet Wild innerhalb Sichtweite: Bei Schalenwild aufbrechen, versorgen, ohne Verzug Verständigungdes Verfügungsberechtigten Bei Gefahrdes Verderbsoder des Verlustes des erlegten Wildes hat der Erlegerfür eine zweckmäßige und sichere Verwahrung oder allenfalls dafür Sorge zu tragen, dass der Jagdnachbar darüber verfügen kann (bergen und so rasch als möglich Kühlkette!!!!) Anderes Wild bergen, Verständigung wie oben Jagdwaffe im fremden Jagdrevier nur ungeladen Wild gehört dem JAB, in dessen Revier es verendet Trophäe gehört dem JAB, in dessen Revier das Wildstück beschossen wurde 199 S 39-40

200 Krankgeschossenes Wild Wildfolge ( 90 NÖ JG) Im Sinne des Tierschutzes und der Weidgerechtigkeit können Jagdnachbarn auch vereinbaren z.b.: Liegt in Sichtweite im Wundbett Fangschuss möglich auch mit geladener Waffe fremdes Jagdgebiet betreten Wildfolgevertrag Wildfolgevertrag Nachsuche 200 S 39-40

201 Örtliche Beschränkung bei Ausübung der Jagd ( 96 NÖ JG) Keine Jagd an Orten, an denen die Jagd die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stört oder das Leben von Menschen gefährdet In der nächstenumgebungvon Ortschaften, Heil-und Erholungsstätten und von einzelnen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden darf Wildnur aufgesuchtund getrieben, aber nicht beschossen werden. Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit aber auch für das Leben und Gesundheit von Menschen; Vermeidung von unzumutbaren Belästigungen von Personen 201 S 41

202 Weitere Beschränkungen bei der Ausübung der Jagd ( 98 NÖ JG) Jagdliche Beschränkungen im Interesse der Landeskultur Vom Beginndes Frühjahresbis nach beendetererntedarf, vorbehaltlich einer besonderen Gestattung des Grundbesitzers, auf bebautenfeldernwedergejagtnochgetriebennochdas Wild mithundenaufgesuchtwerden. (zur Vermeidung von Jagdschäden, keine Brachen, Wiesen ) Ausgenommen von diesem Verbote sind Weingärten, Felder, welchemit Kartoffelnoder mit Reihensaatenvon Mais, Rüben, Krautoder mit anderen in weiten Abständen gedrillten Feldfrüchten bestellt sind. Auf Grundstücken, welche mit Weidevieh betrieben sind, darf währendder Zeitder Weideausübungmit Hundennur insoweit gejagt werden, als das Weidevieh hiedurch nicht gefährdet wird. 202 S 41

203 Weitere Beschränkungen bei der Ausübung der Jagd ( 98 NÖ JG) Wildschutzgebiete Flächen, die als besonders bevorzugte Einstandsgebiete Ruhezonenfür das Wildsindoder solche, die zum Brütenoder Setzenbevorzugtangenommenwerden, können vom JABzur Verhinderung einer Beunruhigung des Wildesund der daraus entstehenden Wildschäden befristetoder unbefristetzu Wildschutzgebieten erklärt werden. Die Erklärung zum Wildschutzgebiet bedarf der Bewilligung durch die BVB Die Jagdausübung in Wildschutzgebieten hat sich auf den Jagdschutz und auf den Abschuss kranker oder seuchenverdächtiger Tiere zu beschränken. 203 S 41

204 Weitere Beschränkungen bei der Ausübung der Jagd Verbote sachlicher Art ( 95 NÖ JG) Es ist verboten: Alle nicht selektiven Jagdmethoden sind verboten 1. bei Ausübung der Jagd nach den waffenrechtlichen Vorschriften verboteneoder solche Waffenund Munitionzu benützen, die für die Verwendungbei der Jagdauf Wild nicht bestimmt sind und üblicherweise nicht gebraucht werden Luftdruckgewehre, Zimmer-oder Scheibenstutzen, Bogen, Armbrüste, Faustfeuerwaffen, Narkosewaffenund Munition, die für eine weidgerechte Bejagungdes Wildeswegen ihrer unzureichendenwirkungungeeignet ist; die Verwendung solcher Waffen, die sich nicht in einem sicherheitstechnischeinwandfreienzustand befinden die Verwendung von halbautomatischenwaffen, deren Magazinmehr als 2 Patronen aufnehmen kann, sowie von automatischen Waffen 204 S 43

205 Weitere Beschränkungen bei der Ausübung der Jagd Verbote sachlicher Art ( 95 NÖ JG) 2. Es ist verboten: Schalenwild, Murmeltiereund Trapphahnenmit Schrot, Posten und gehacktem Blei sowie mit Randfeuerpatronen und mit Zentralfeuerpatronen, deren Hülsenkürzer als 40mmsind oder deren Kaliberdurchmesser unter 5,5 mm liegt, zu beschießen (die BVB kann jedoch in besonders begründeten Fällen das Erlegen des Rehwildes und von Nachwuchsstücken des Schwarzwildes auch mit Schrotschuss unter Verwendung von Schrot in der Mindeststärke von 4 mm (Nummer 6) für zulässig erklären) S 44

206 Es ist verboten: Weitere Beschränkungen bei der Ausübung der Jagd Verbote sachlicher Art ( 95 NÖ JG) 3. die Ausübung der Jagd zur Nachtzeit, das ist die Zeit von 90 Minuten nach Sonnenuntergang bis 90 Minuten vor Sonnenaufgang ausgenommen von diesem Verbot ist die Ausübung der Jagd auf Schwarzwild, Raubwildund Raubzeug, den Auer-und Birkhahn, Wildgänse, Wildenten und Schnepfen 4. beim Fangen oder Erlegen von Wild oder RaubzeugVorrichtungenzur BeleuchtungderZiele(ausgenommen Lampen bei der Schwarzwildbejagung), künstlichenachtzielhilfen, wie Infrarotgeräte, elektronische Zielgeräte, Restlichtverstärker als Visiereinrichtungzu verwenden. S 41 u. 44

207 Es ist verboten: Weitere Beschränkungen bei der Ausübung der Jagd Verbote sachlicher Art ( 95 NÖ JG) 5. in der Zeit vom 1. Februar bis 15. Oktober Brackierjagden durchzuführen; 6. Treibjagdenin der Zeit vom 1. Februar bis 15. September abzuhalten, dies gilt auch für umfriedeten Eigenjagdgebiete!!!!!!!!ausgenommenJagd auf Schwarzwild! Unmündige als Treiberzu verwenden < 14 Jahre an Sonn und Feiertagen zum Gottesdienst wenn Störung in Jagdgebieten nicht mehr als an 8 Tagen im Jagdjahr auf der gleichen Fläche Treibjagden sind Bewegungsjagden an denen mind. 10 Personen (Jäger und Treiber) teilnehmen. Diese Gebiete sind für die Dauer der Treibjagd gesperrt. Befristetes Jagdliches Sperrgebiet Wege S 41-43

208 Es ist verboten: Weitere Beschränkungen bei der Ausübung der Jagd Verbote sachlicher Art ( 95 NÖ JG) 7. in der Zeitder Wildfütterung(Notzeit) Schalenwildmit Ausnahme von Schwarzwild im Umkreis von 200m an Futterstellen zu beschießen 8. als Lockmittel geblendete oder verstümmelte lebendetieresowie betäubende Köder zu verwenden Tonbandgeräte, elektrischeoder elektronischevorrichtungen, die töten oder betäuben können, zu verwenden Spiegel oder sonstige Vorrichtungen zum Blenden, Sprengstoffe oder nicht selektiv wirkende Netze zu verwenden zu begasen oder auszuräuchern; S 45

209 Weitere Beschränkungen bei der Ausübung der Jagd Verbote sachlicher Art ( 95 NÖ JG) Es ist verboten: 9. Federwildmit Schlingen, Leimruten, Haken, Netzen oder Fangfallenzu bejagen, Ausnahme für Krähen wenn KrähenfangVO erlassen 10. die Jagd aus Luftfahrzeugen, fahrenden Kraftfahrzeugen oder Booten mit einer Antriebsgeschwindigkeit von mehr als 5 km/h auszuüben. 11. die Verwendungvon GiftimJagdbetrieb( 95a NÖ JG) Ausnahme der Verwendung von handelsüblichen Präparaten zur Bekämpfung der Wanderratte S 45

210 Weitere Beschränkungen bei der Ausübung der Jagd Verbote sachlicher Art ( 95 NÖ JG) Ausgenommen von diesen Verboten ist die Verwendung von Langwaffen zur Abgabe von Fangschüssen auf in Kastenfallen gefangenes Schwarzwild und von Faustfeuerwaffen zur Abgabe von Fangschüssen auf Schalenwild und Haarraubwild, sofern für Schalenwild die Geschoßenergie (E0) mind. 250 Joule und der Kaliberdurchmesser mindestens 8,5 mm betragen. 210 fußzeile

211 Weitere Beschränkungen bei der Ausübung der Jagd Jagdeinrichtungen Benützung nicht öffentlicher Wege, Einsprünge ( 88 NÖJG) Für die Errichtungvon Jagdeinrichtungen(Anlagen für den Jagdbetrieb) durch JABist nur mit Zustimmungdes Grundeigentümers erlaubt. ständige Ansitze, Futterstellen(auch Kirrungen), Wildzäune, Jagdsteige BH erteilt Bewilligung auch ohne Zustimmung des Grundeigentümers, wenn die Duldung zumutbar Grundeigentümer hat Entschädigungsanspruch, legt BVB fest Die Benützung von Jagdeinrichtungen durch Jagdfremde nur mit Zustimmung des JAB 211 S 45

212 Weitere Beschränkungen bei der Ausübung der Jagd Jagdeinrichtungen Benützung nicht öffentlicher Wege, Einsprünge ( 88 NÖJG) Die Benützung nicht öffentlicher Wege mit Fahrzeugen zum Zweckeder Wildbringungund der Wildfütterungist insoweit gestattet, als zur Erreichung dieser Zwecke nicht öffentliche Wege inanspruchgenommenwerdenkönnen. Der Inhaberdes nicht öffentlichen Weges hat Entschädigungsanspruchfür Schäden, die vom JABoder den von ihm in seinem Jagdbetrieb verwendeten oder zugelassenen Personen verursacht werden die im Streitfall von der BVB festgesetzt. In umfriedeten Eigenjagdgebieten dürfen keine Einsprünge errichtet werden die ein Einwechseln ermöglichen aber Auswechseln nicht Ausnahme Wintergatter S 45

213 Rotwildwintergatter ( 87b NÖ JG) sind Flächen, in denen das Rotwild während der Winternotzeit und des Vegetationsbeginns gehaltenund gefüttertwird. Die Errichtungbedarf der Bewilligungder BVB. Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden!

214 Weitere Beschränkungen bei der Ausübung der Jagd Fangen von Wild, Verbot von Fallen ( 92 NÖ JG) Zulässig sind die Verwendung von Kastenfallen zum Lebendfang von Haarraubwild und Schwarzwild Krähenfallenzum Lebendfangvon Rabenkrähe, Nebelkrähe, Elster und Eichelhäher wenn KrähenfangVO, und Ausnahme der Schonzeit. VO BVB erlassen hat Zu beachten ist - nur zugelassene Fallen - nur geeignete Personen - tägliche Kontrolle (und Warnzeichen nur bei Totschlagfallen) - die Kastenfallen für das Fangen von Haarraubwild müssen so beschaffen sein, dass das Tier unversehrt gefangen wird. - Kastenfallen für Schwarzwild müssen so beschaffen sein, dass nur Frischlinge gefangen werden können 214 S 42-43

215 Weitere Beschränkungen bei der Ausübung der Jagd Fangen von Wild, Verbot von Fallen ( 92 NÖ JG) - Auf das Vorhandensein von anderen Arten von Fallen als Kastenfallen zum Lebendfang von Wild ist durch Anbringen von Warnzeichen aufmerksam zu machen. Diese Warnzeichen müssen von jedermann unschwer wahrgenommen und als solche erkannt werden können. -Die BVBkann Ausnahmenvom Verbotder Verwendungvon anderen Fallen als Kastenfallen zum Fang von Haarraubwild zulassen (z.b. Totschlagfallen bei Auftreten von Seuchen..) Näheres zu Kastenfallen für Haarraubwild und Schwarzwild im 29 NÖ JVO Abmessungen der Kastenfallen für Haarwild. S 42-43

216 Weitere Beschränkungen bei der Ausübung der Jagd Kastenfallen für Haarraubwild ( 29 NÖ JVO) Tierart B und H in cm Länge in cm Fuchs, Dachs und Marderhund Waschbär, Marder 8 60 und Iltis Wiesel fußzeile

217 Weitere Beschränkungen bei der Ausübung der Jagd Kastenfallen für Schwarzwild ( 30 NÖ JVO) sind Fanggeräte für den Lebendfang, deren Fangraumaus Holzbrettern, Metallgitterstäben, oder anderen Materialien mit gleichwertiger Festigkeit bestehen, die in einem Abstand von 3 bis 5 cm angeordnet sind. Sie müssen mit einem Bodenversehen sein! Die Beschaffenheit der Fangtore und deren Auslösemechanismus muss gewährleisten, dass nur Frischlinge gefangen werden. Kastenfallen für den Lebendfang von Schwarzwild müssen so beschaffen sein, dass die Tiere unversehrt gefangen werden. Der Fangraum der geschlossenen Kastenfalle muss mindestens 95cmbreitund hochund mindestens165cmlangsein. 217 fußzeile

218 Weitere Beschränkungen bei der Ausübung der Jagd Fangen von Wild, Verbot von Fallen ( 92 NÖ JG) S 42-43

219 Jagdfremde Personen, Verbote ( 97 NÖJG) Jagdfremde Personen sind solche Personen, die vom JAB zur Ausübung der Jagd nicht zugelassenund auch bei der Jagd nicht verwendet werden Diese Personen dürfen Wild nicht verfolgen oder beunruhigen. Insbesondere ist das Berühren und Aufnehmen von Jungwild verboten! Das AnkirrenvonWildjedweder Art ist jagdfremden Personen ausnahmslos verboten. S 46-47

220 Jagdfremde Personen, Verbote ( 94 NÖJG, 137 StGB) Es ist jedermann verboten, ein Jagdgebiet abseits von öffentlichen Straßenund Wegenodersolchen Wegen, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften, Gehöften und einzeln stehenden Baulichkeiten benützt werden, ohne Bewilligung des JAB mit einem Gewehre, mit Fallenoder anderen Geräten, die zum Fangenund TötenvonWildgewöhnlichverwendetwerden, sowie unter Mitnahme von Frettchen und Beizvögeln zu durchstreifen oder vonhundendurchstreifenzu lassen, es läge denn seine Berechtigung oder Verpflichtung hierzu in seiner amtlichen Stellung oder amtlichen Ermächtigung. Es ist verbotenohnezustimmungdes JABdem Wildnachzustellen, Wild zutöten, zu verletzen, sich anzueignenoder sonsteinesache, die dem Jagdrecht eines anderen unterliegt, zu zerstören,oder sich anzueignen.

221 Jagdfremde Personen, Verbote ( 94 b NÖ JG) Jagdfremde Personen dürfen Wildschutzgebiete und umfriedete Eigenjagdgebieteabseitsvon öffentlichenwegenund Straßen, Wanderwegen (Wege gemäß 14 Abs. 1 NÖ Tourismusgesetz 2010), und sonstigen öffentlichen Anlagen nicht betreten. Personen, die in einem solchen Gebiet angetroffen werden, haben dieses über Aufforderung unverzüglich zu verlassen. Gilt nicht Für Grundeigentümer, Nutzungsberechtigte

222 Jagdfremde Personen Berechtigungen ( 97 NÖJG) ZumSchutzeder Haustiereist den Besitzernvon Häusern, Gehöftenund dazugehörigenhöfenund Hausgärtengestattet, dort Füchse, Baum-oder Edel-, Stein-oder Hausmarder, Iltisseund Wieselzu fangen und zu töten. Der Gebrauch der Schusswaffe ist hierbei nicht zulässig.!!!!!!! Das gefangeneund getöteteraubwildist dem JAB, JAufs. unverzüglich bekannt zu geben und zu seiner Verfügung zu halten

223 Jagdfremde Personen Berechtigungen ( 99 NÖJG) Jedermann ist befugt, jagdbares Haarwild und jagdbares Federwild außerhalbder Brut-, Nist-und Aufzuchtszeitvon seinen Grundstückendurch hiezubestimmte Personen, durch Klappern, Aufstellen von Wildscheuchen, Nachtfeuer und sonstige geeignete Vorkehrungen, jedoch nicht unter Benützung freilaufender Hunde, fernzuhalten und daraus zu vertreiben. Im Weingartengebietist der Hüter berechtigt das oben genannte Wild außerhalbder Brut-, Nist-und Aufzuchtszeitdurch blinde Schreckschüssezu verscheuchen; zur Ausübung der Jagd geeignete Waffen dürfen hierzu nicht verwendet werden. Die Benützung von Hunden ist nur dem JAB zum Zwecke des Austreibens von Rot- oder Schwarzwild aus Kulturflächen gestattet.

224 Jagdfremde Personen Berechtigungen ( 97, 99 NÖJG) Besitzernvon Obstgärtenunter zehn Jahren und Besitzern von Baumschulenist gestattet, Hasenoder wilde Kaninchen, die in den Obstgarten oder die Baumschule trotz einer dieselbe vollständig umschließenden, mindestens 120 cm hohen, hasendichten Umfriedung eingedrungen sind, das selbstauch während der Schonzeit zu erlegen. Einer Jagdkarte bedarf es hierzu nicht.!!!! Die erlegten Hasenoder wilden Kaninchensind dem JABoder dem JAufs. unverzüglich abzuliefern.

225 Jagdfremde Personen Berechtigungen ( 99 NÖJG) Jeder Grundbesitzer ist berechtigt, das seine Kulturen gefährdende oder schädigendewildvondiesenabzuhaltenund zu diesem Zweck Zäune oder andere Umfriedungen zu errichten (Flächenschutz).

226 Jagdfremde Personen Gebote ( 97 NÖJG) Wenn lebendes oder verendetes Wild in den Besitz jagdfremder Personengelangt, unverzüglichan den JAB, JAufs. oder Ortspolizeiabzuliefern. Sicherheitsorgane haben Wild ohne Verzug dem JAB, JAufs. zur Verfügung zu stellen.

227 JAGDSCHUTZ ( 64 NÖ JG) Der Jagdschutz umfasst: die Abwehrvon Verletzungender zum Schutzdes Wildesund der Jagd erlassenen Bestimmungen des Jagdgesetzes der auf Grund des Jagdgesetzes erlassenen Vorschriften und behördlichen Anordnungen sowie strafrechtlichenvorschriften. das Recht und die Pflicht zur Betreuung des Wildes die Hintanhaltungder Schädigungdes Wildesdurch Wilddiebeund Raubzeug 227 fußzeile

228 JAGDSCHUTZ ( 64 NÖ JG) Betreuung des Wildes Alle Maßnahmen die dem jagdbaren Wild nützlich sind und zur Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestand beitragen Biotophege, Wildfütterung, Wildschutz bei Naturkatastrophen, Fallwild Straßenverkehr Mähtod, Wildseuchen 228 S 54

229 JAGDSCHUTZ ( 64 NÖ JG) Unter Raubzeug sind sonstige dem gehegten Wild schädliche (nicht jagdbare) Tiere, insbesondere revierende oder wildernde Hunde und umherstreifende Katzen zu verstehen. Wanderratte Nutria, Mink(amerikanische Nerz) Goldschakal Für Raubzeug gilt Fallenfangverbot Bejagung auch während der Nachtzeit Verwendung von Vorrichtungen zur Beleuchtung verboten 229

230 JAGDSCHUTZ ( 64 NÖ JG) Für den Jagdschutz zu sorgen und zur Bestellung von Jagdaufsehern sind verpflichtet: Eigentümer nichtverpachteter EJ Gebiete Pächter von EJ- oder GJ-Gebieten Jagdausschüsse von GJ-Gebieten, für die ein Genossenschaftsjagdverwalter bestellt wurde Jagdaufsehersind in erforderlicher Anzahl (1/JG) zu bestellen und der BVB zu melden. Die Bestätigung und Beeidigung durch BVB ist im NÖ Landeskulturwachengesetz, LGBl geregelt. 230 fußzeile

231 Jagdaufseher ( 67 NÖ JG) Als Jagdaufseher kann bestätigt und beeidigt werden, wer 21. Lebensjahr vollendet oder Berufsjägerprüfung Österreicher, Staatsbürgeraus EU-oder EWRMitgliedstaat, Schweiz, oder o. langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsang. gültige Jagdkarte Körperl. und geistige Eignung vertrauenswürdig fachlicheeignung(prüfung, Ausbildung) die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst oder für den Försterdienst die Prüfung für den Jagd-und Jagdschutzdienst oder die Hilfs-oder Revierjägerprüfung Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd ( 68) Berufsjägerprüfung ( 70) Liegt die Prüfung länger als 3 Jahre zurück Weiterbildungskurse alle 3 Jahre 231 fußzeile

232 232 Jagdaufseher ( 66 NÖJG, 2 NÖ LandeskulturwacheG) Die Bestätigung und/oder Beeidigung hat die nach dem Dienstbereichder Wachorgane örtlich zuständige BVB vorzunehmen. von BVB an den NÖLJV zu melden. Die Bestätigung erfolgt mittels Bescheid Zur Beeidigung ist dem Wachorgan ein Gelöbnis abzunehmen. Ich gelobe, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie alle übrigen Gesetze der Republik Österreich und des Landes Niederösterreich gewissenhaft zu beachten und meine Aufgaben als Wachorgan unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen sowie das Amtsgeheimnis zu wahren. Die BVBhat die Bestellungvon Jagdaufsehernnurdannzu bestätigen, wenn diese Gewährdafür bieten, dass sie in dem Jagdgebiet, für das sie bestellt wurden, den Jagdschutz ausreichend ausübenwerdenund sie inderselbengemeinde, in der das Jagdgebiet gelegen ist, oder in einer nahegelegenen Gemeinde wohnhaft sind. (z.b. max. 20 Min. vom Wohnort zur Revieraußengrenze)

233 Jagdaufseher ( 65 u. 66 NÖJG) Darüber hinaus können zusätzlichjagdaufseherbestellt werden, auch wenn sie nicht ständig den Jagdschutz ausüben können. Jagdaufseher müssen während des ganzen Jagdjahres im Besitz einer gültigen Jagdkarte sein und den Jagdschutz kontinuierlich verrichten!!! Jagdaufseher( 65) sind der verlängertearmder Jagdbehördeund sind verpflichtet, die Beachtung der jagdrechtlichen Bestimmungen kontinuierlich zu überwachen und wahrgenommene Übertretungender BVBzu melden. 233 fußzeile

234 Jagdaufseher Wird eine Person von einem Jagdaufseher, im Jagdgebiet in dem er bestellt und beeidet ist, angehalten so ist er dann als Jagdschutzorgan anzuerkennen wenn er das Dienstabzeichen an der linken Brust sichtbar trägt und seinen Dienstausweis mitführt und auf Verlangen vorweist. 234 fußzeile

235 Jagdaufseher ( 4 NÖ Landeskulturwachengesetz) ( 64 NÖJG) Jagdaufseher sind in Ausübung ihres Dienstes, wenn sie als Jagdaufseher erkennbarsind, d.h. das vorgeschriebene Dienstabzeichendeutlich sichtbar auf der linken Brustseite tragen, und sich in ihrem Aufsichtsrevier aufhalten, als öffentliche Wache anzusehen und besitzeneinen höherengesetzlichenschutzals andere Personen. Sie genießen den besonderen Schutz, den das Strafgesetz Beamten einräumt. ( 74 StGB) Das Jagdschutzorgan ist somit allen anderen Sicherheitsorganen gleichgestellt. 235 fußzeile

236 Jagdaufseher Aufgaben, Berechtigungen und Verpflichtungen ( 64 NÖJG) Jagdaufseher sind verpflichtet Personen, die des Wilddiebstahlsverdächtig sind oder jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln, anzuhalten, ihre Personfestzustellen und ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Eierdes Federwildes, Abwurfstangen, Waffen und Fanggeräte abzunehmen und zu diesem Zweck Behältnisseund Transportmittelzu durchsuchen (nicht mit Waffengewalt oder Drohung mit Gewalt mit Maß haltender Körpergewalt, keine Personendurchsuchung erst nach Festnahme) Personen, die ein Jagdgebiet, abseitsvon öffentlichen Straßenund Wegen oder solchen Wegen, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften, Gehöften und einzelnstehenden Baulichkeitenbenützt werden, ohne Bewilligungdes JABmit einem Gewehre, mit Fallenoder anderen Geräten, die zum Fangen und Töten von Wild gewöhnlich verwendetwerden, durchstreifen, Waffen und Fangeräte abzunehmen und der BVB vorzulegen. 236 fußzeile

237 Jagdaufseher Aufgaben, Berechtigungen und Verpflichtungen ( 64 NÖJG) Raubwild und Raubzeug unter Bedachtnahme auf Beschränkungen bei der Verfolgung auf Grund jagd-oder naturschutzrechtlicher Bestimmungen zu fangen und zu töten. 237 fußzeile

238 Jagdaufseher Aufgaben, Berechtigungen und Verpflichtungen ( 64 NÖJG) Jagdaufseher sind verpflichtet wilderndehunde (unmittelbares Hetzen des Wildes), sowie berechtigt Hunde, die sich erkennbar der Einwirkung ihres Halters entzogen haben und außerhalb ihrer Rufweite im Jagdgebiet abseits öffentlicher Anlagen umherstreunen(revierende Hunde) und Katzen, welche in einer Entfernung von mehr als 300 m von Wohn und Wirtschaftsgebäudenumherstreifen, zu töten. Weiters sind dazu berechtigtder JAB und eine vom JAB ermächtigte, ortskundige und ständig zur Jagd berechtigte Person mit Jagderlaubnisschein (Link) 238 S 54

239 Jagdaufseher Aufgaben, Berechtigungen und Verpflichtungen ( 64 NÖJG) KEIN Recht zur Tötung, wenn Hund aufgrund Rasse, Größe oder Schnelligkeit erkennbar keine Gefahr ist wenn Jagd-, Blinden-, Behinderten-Lawinen-und Katastrophensuch-und Hirtenhunde als solcheserkennbar sind und sich vorübergehend beierfüllungihreraufgabender Einwirkung des Halters entzogen haben 239 fußzeile

240 Jagdaufseher Aufgaben, Berechtigungen und Verpflichtungen ( 64 NÖJG) Der Jagdaufseher soll sich bei Zusammentreffen mit umherstreunenden Hunden folgende Fragen stellen: Hat sich der Hund der Einwirkung seines Halters entzogen? Ist er bereits außerhalb der Rufweite? Ist er außerhalb öffentlicher Anlagen? Ist der Hund nicht von der Tötung ausgenommen? Kann der Jagdaufseher nicht alle Fragen bejahen, so darf der Hundeabschuss nicht erfolgen! 240 fußzeile

241 Jagdaufseher Waffengebrauch der Jagdaufseher ( 72 NÖJG) Die bestätigtenund beeidigtenjagdaufsehersind berechtigt, in Ausübung ihres Dienstes ein Jagdgewehr, eine Faustfeuerwaffe sowie eine kurzeseitenwaffezu tragen und von diesen Waffen Gebrauch zu machen (Waffengebrauchsrecht)wenn: ein rechtswidriger Angriff auf sein Leben bzw. seinen Körper ein rechtswidriger Angriff auf Leib oder Leben einer andere Person gerade unternommen wird oder unmittelbar droht eine Person mit Schusswaffe beim verbotswidrigen Durchstreifen des Jagdgebietes betreten wird und die Waffe nach Aufforderung nicht sofort ablegt oder ohne Erlaubnis wieder aufnimmt Nur zulässig wenn es zur Abwehr des unternommenen oder drohenden Angriffes notwendig ist 241 fußzeile

242 Jagdaufseher Festnahme ( 2 Gesetz über die Jagd- und Fischereiaufseher) WachorganedürfenPersonen, die bei derbegehungeiner strafbaren Handlung an Sachen betreten werden, die ihrer Aufsicht unterliegen, zum Zwecke der Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn der Betretene dem Wachorgan unbekannt ist, sich nichtausweistund seine Identität auch sonst nicht sofort festzustellen ist oder im begründeten Verdacht steht, dass er sich der Strafverfolgung zu entziehen versuchen wird, oder trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht. mangelnde Identität Fluchtgefahr Beharrung

243 Jagdaufseher Festnahme ( 2 Gesetz über die Jagd- und Fischereiaufseher) Es muss nur einerdieserfestnahmegründevorliegenum die Festnahme durchführen zu dürfen. Fälltder Festnahmegrundwegist der Festgenommene sofort freizulassen. Bei der Festnahme muss die AnwendungkörperlicherGewalt maßhaltendund nur im notwendigen angemessenen Umfang erfolgen. Reviergrenze: Wenn sich der Betretene der Festnahme durch Flucht zu entziehen versucht, so ist das Wachorgan berechtigt, ihn über seinen örtlichen Aufsichtsbereichhinauszu verfolgenund festzunehmen. Die Verfolgung über die Landesgrenze ist nicht zulässig.

244 Jagd-Wildschäden ( 101 NÖ JG) JAGDSCHADEN Schäden die bei Ausübung der Jagd vom JAB selbst, von seinen Jagdgästen, Jagdaufsehern und Treibern sowie durch die Jagdhunde dieser Personen verursacht werden (Durchqueren eines Getreidefeldes ohne ersichtlichen Grund) WILDSCHADEN Schäden die vom Wild verursacht werden, nicht auf Flächen wo die Jagd ruht!!! (Verbiss-, Schäl-, Fegeschäden, Schäden an lw. Kulturen) Der JAB ist verpflichtet, in seinem Jagdgebiet den an Grund und Boden, an den land-und forstwirtschaftlichen Kulturen oder an deren noch nicht eingebrachten Erzeugnissen, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu ersetzen. 244 fußzeile

245 Jagd-Wildschäden ( 101 NÖ JG) Schadensermittlung Bei der Ermittlung von Jagd- und Wildschäden ist, wenn eine Vereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem JAB nicht zustande kommt, der Schadensberechnung der ortsübliche Marktpreis der beschädigten oder vernichteten Erzeugnisse zugrunde zu legen. Schäden an noch nicht erntereifen Erzeugnissen sind in dem Umfangzuersetzen, in dem sie sich zur Zeitder Ernteauswirken. 245 fußzeile

246 Wildschadensverfahren ( 107 NÖ JG) Jagd-oder Wildschäden sind vomgeschädigten binnen2wochen, nachdem ihm der Schadenbekanntwurdebeim JABoder dessen Bevollmächtigten geltend zu machen. (ansonsten Verlust des Anspruches) Kommtbinnen2Wochennach Geltendmachung einvergleichüber den Schadenersatz nichtzustande, so ist über diesen nach den nachfolgenden Bestimmungen abzusprechen. Bei Jagd-oder Wildschäden im Waldtritt an Stelle der zweiwöchigen Frist zur Geltendmachung eine solche von 4Wochen. 246 fußzeile

247 Meldefrist des Geschädigten an JAB Frist für den Vergleich 2 Wochen 2 Wochen Wenn kein Vergleich Frist des Geschädigten Schaden bei der BVB anzumelden * 2 Wochen Bestellung eines Schlichters durch die BVB ** Besichtigung des Schlichters Erstellung eines Befundes *** 2 Wochen Bekannt werden des Schadens * In seinem Antrag hat er den Schaden ziffernmäßig zu bezeichnen. Ist der Schaden seiner Ansicht nach erst im Zeitpunkt der Ernte feststellbar, dann ist seine voraussichtliche Höhe anzuschätzen und auf diesen Umstand im Antrag hinzuweisen. ** 18. (1) AVG Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen *** Dieser Befund ist beiden Verfahrensparteien auszufolgen. Auf der Grundlage dieses Befundes hat der Schlichter einen Vergleichsversuch zu unternehmen, der auch die Höhe des von ihm angenommenen Schadens und der Kosten des Verfahrens zu umfassen hat. 247 fußzeile

248 Besichtigung des Schlichters und Erstellung eines Befundes 2 Wochen Vergleichsversuch Der Schlichter hat in der Niederschrift die hierfür maßgeblichen Gründe festzuhalten und die Angabendes Geschädigtenüber seine nunmehr ziffernmäßig zu bestimmende Schadensforderung und die Angaben des JABüber die von ihm anerkannte Schadenshöhe aufzunehmen. der abgeschlossene Vergleich, in den die Kosten des Verfahrens einzubeziehen sind, ist in der Niederschriftzu beurkunden. Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde unzulässig Befundund Niederschriftvom Schlichter an BVB Sie hat mit Bescheidauszusprechen, ob ein Anspruch auf Schadenersatz dem Grunde nach besteht. Trifft dies zu, ist über den Schadensbetrag und die Kosten abzusprechen 248 fußzeile

249 Wildschadensverfahren Verlust des Schadenersatzanspruches ( 112 NÖ JG) Verlust des Anspruches bei Nichteinhaltung der Fristen wenn zum Zeitpunkt der Befundaufnahme durch den Schlichter nicht mehr festgestellt werden kann, ob der Schaden durch Wild verursacht wurde der Schadenseintritt, bemessen vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrages bei der BVB, mehr als ein Jahr zurückliegt. (zb. Verbissschäden, Schälschäden) 249 fußzeile

250 Jagd-Wildschäden Schäden durch Wechselwild Schäden, welche durch Wechselwildverursachtwerden, sind von dem JAB jenes Jagdgebietes zu ersetzen, in dem der Schaden entstanden ist. Schäden durch aus umfriedeten Eigenjagdgebieten, Gehegen und Zoos ausgebrochene Tiere Schäden, welche an Grund und Boden, an den land-und forstwirtschaftlichen Kulturen oder an deren noch nicht eingebrachten Erzeugnissen, durch aus umfriedeten Eigenjagdgebieten und Flächen gemäß 3a ausgebrochenes Wild verursacht werden, sind von dem JABjenes Jagdgebieteszu ersetzen, in dem der Schadenentstandenist. Dem JAB bleibt der im ordentlichen Rechtswege geltend zu machende Rückgriff gegen den Eigentümer des umfriedeten Eigenjagdgebietes oder den Wildtierhalter vorbehalten. 250 fußzeile

251 Jagd-Wildschäden Wildschäden an gartenmäßig bewirtschafteten Grundstücken und sonstigen wertvollen Anpflanzungen Wildschädenan Obst-, Gemüse-und Ziergärten, Baumschulen, Rebschulen, Christbaumkulturen, Forstgärten, einzeln stehenden Bäume, landfremdebaumarten, (mit Ausnahme von Douglasie, Großer Küstentanne, Roteiche, Robinie, Schwarznuss sowie Hybridpappel) zu ersetzen, wennerwiesenist, dass der Besitzer vergeblich solche Vorkehrungen getroffen hat, durch die solche Anpflanzungen bei ordentlicher Wirtschaftsführung geschützt zu werden pflegen (Einfrieden des Grundstückes, Stammschutzsäulen, die Umfriedung des ganzen Baumes) 251 fußzeile

252 Jagd-Wildschäden Wildschäden im Walde Allgemeines (NÖ JVO) Verbissschädensind die durch das Abäsender Höhentriebeoder Seitentriebean Pflanzendes forstlichenbewuchsesverursachte Schäden. Als Abäsen des Triebes gilt bereits das Abäsen seiner Leitknospe. 252

253 Jagd-Wildschäden Wildschäden im Walde Allgemeines (NÖ JVO) Schälschädensind die durch Abreißender Rindeund Bloßlegen des Holzes oder Bastes an Stämmenoder Wurzelndes forstlichen Bewuchses verursachte Schäden. Nicht als Schälschäden gelten Kratzwunden bis zu 1 cm Breite, durch die das Holz nicht freigelegt wurde. 253 fußzeile

254 Jagd-Wildschäden Wildschäden im Walde Allgemeines (NÖ JVO) Fegeschädensind die durch das Abschlagenoder Abreibender Rindemit dem Geweihund Bloßlegendes Holzesoder Bastesan Stämmen des forstlichen Bewuchsesverursachte Schäden. Einem Fegeschaden ist das beim Fegen bewirkte Herausziehen von Pflanzen des forstlichen Bewuchses gleichzuhalten. 254 fußzeile

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